RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/18/0462-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des A A, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.01.2016, Zahl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des A A, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.01.2016, Zahl ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung eingestellt.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.01.2016, Zahl ****1, lautet bis zum Hinweis zur Gebührenpflicht wie folgt: „A A ist auf Grund der Eintragung im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) Zahl: xxxxxxxx, zur Ausübung des Baugewerbes gemäß § 94 Ziffer 5 GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, im Standort X, Adresse 1, berechtigt.„A A ist auf Grund der Eintragung im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) Zahl: xxxxxxxx, zur Ausübung des Baugewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 5 GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, im Standort römisch zehn, Adresse 1, berechtigt. Die Bezirkshauptmannschaft Z als Gewerbebehörde I. Instanz nach § 333 Abs. 1 und § 361 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzieht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 4d in Verbindung mit § 99 Abs. 7 und Abs. 10 1994 diese Gewerbeberechtigung.Die Bezirkshauptmannschaft Z als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraph 333, Absatz eins und Paragraph 361, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzieht gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 4d in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 7 und Absatz 10, 1994 diese Gewerbeberechtigung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Z schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax, E Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Sie können das Rechtsmittel auch mit dem entsprechenden Online-Formular unter www.tirol.gv.at/formulare einbringen (dabei handelt es sich um die sicherste elektronische Form der Einbringung, Sie erhalten sofort nach Senden eine elektronische Eingangsbestätigung). Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde sofort vollstreckt werden.“ Gegen diesen Bescheid hat A A fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde angeführt, dass durch einen Fehler die Versicherungspolizze nicht bezahlt worden sei. Dies sei aber zwischenzeitlich behoben worden. Der Beschwerdeführer ersuche daher den Bescheid zu beheben und ihm die Gewerbeberechtigung wieder zu erteilen. Der Beschwerde kam Berechtigung zu: Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Versicherung V der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 21.01.2016 mitgeteilt hat, dass hinsichtlich A A, Adresse 1, X, die zu Polizzennummer XXXXXX bestehende Haftpflichtversicherung gemäß §§ 158b bis 158i VersVG und § 99 Abs 7 GewO 1994 mit Wirkung 01.01.2016, 00:00 Uhr storniert worden und somit ab diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz mehr gegeben sei. Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Versicherung römisch fünf der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 21.01.2016 mitgeteilt hat, dass hinsichtlich A A, Adresse 1, römisch zehn, die zu Polizzennummer XXXXXX bestehende Haftpflichtversicherung gemäß Paragraphen 158 b bis 158 i VersVG und Paragraph 99, Absatz 7, GewO 1994 mit Wirkung 01.01.2016, 00:00 Uhr storniert worden und somit ab diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz mehr gegeben sei. Dies war Grund für die Bezirkshauptmannschaft Z mit dem angefochtenen Bescheid die bestehende Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 5 GewO 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten im Standort X, Adresse 1, zu entziehen, zumal entsprechend § 99 Abs 7 GewO 1994 die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in der entsprechenden Höhe aufweisen müssen. Dies war Grund für die Bezirkshauptmannschaft Z mit dem angefochtenen Bescheid die bestehende Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten im Standort römisch zehn, Adresse 1, zu entziehen, zumal entsprechend Paragraph 99, Absatz 7, GewO 1994 die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in der entsprechenden Höhe aufweisen müssen. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rechtsmittel wurde mit der Versicherung V in Y Kontakt aufgenommen. Herr B von dieser Versicherung teilte anlässlich eines Telefonates am 13.04.2016 mit, dass die Haftpflichtversicherung wieder rückwirkend mit 01.01.2016 aufgelebt und der Beschwerdeführer die Polizze bis 01.01.2017 bezahlt hat. Dadurch ist der volle Versicherungsschutz laut Auskunft von Herrn B wieder gegeben. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rechtsmittel wurde mit der Versicherung römisch fünf in Y Kontakt aufgenommen. Herr B von dieser Versicherung teilte anlässlich eines Telefonates am 13.04.2016 mit, dass die Haftpflichtversicherung wieder rückwirkend mit 01.01.2016 aufgelebt und der Beschwerdeführer die Polizze bis 01.01.2017 bezahlt hat. Dadurch ist der volle Versicherungsschutz laut Auskunft von Herrn B wieder gegeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Da der erforderliche Versicherungsschutz nunmehr wieder gegeben ist, liegen die Voraussetzungen für die Entziehung des Gewerbes nicht mehr vor. Aufgrund dieses Umstandes war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Gewerbeentzugsverfahren einzustellen. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.18.0462.2