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{'item': 'LVwG-2015/31/0334-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/31/0334-10 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse1, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 17.12.2014, BAU-***1, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es im Spruch zu lauten hat wie folgt:1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es im Spruch zu lauten hat wie folgt: „Der Berufung des AA wird Folge gegeben, der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 9.10.2013, BAU-***2, aufgehoben und das Bauansuchen des Mag. BB vom 5.6.2013 gemäß § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 abgewiesen.“„Der Berufung des AA wird Folge gegeben, der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 9.10.2013, BAU-***2, aufgehoben und das Bauansuchen des Mag. BB vom 5.6.2013 gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 abgewiesen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Baueingabe vom 5.6.2013 beantragte Mag. BB die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen geringfügigen Umbau im Inneren des bestehenden Gebäudes „X“ in eine kleine Schankwirtschaft sowie für den Abbruch und die Neuerrichtung des angebauten Schuppens. Nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung am 3.7.2013 wurde dem Bauwerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 9.10.2013, BAU-***2, die baubehördliche Bewilligung für den „Umbau des Wohnhauses X in eine Schankwirtschaft“ auf Gst ***/1 KG Z nach Vorschreibung diverser näher angeführter Auflagen erteilt. Nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung am 3.7.2013 wurde dem Bauwerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 9.10.2013, BAU-***2, die baubehördliche Bewilligung für den „Umbau des Wohnhauses römisch zehn in eine Schankwirtschaft“ auf Gst ***/1 KG Z nach Vorschreibung diverser näher angeführter Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben in öffentlichrechtlicher Hinsicht zulässig sei; mit „der Einwendung betreffend das Protokoll aus dem Jahre 1897“ wurde der Beteiligte AA gemäß § 26 Abs 6 TBO 2011 auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben in öffentlichrechtlicher Hinsicht zulässig sei; mit „der Einwendung betreffend das Protokoll aus dem Jahre 1897“ wurde der Beteiligte AA gemäß Paragraph 26, Absatz 6, TBO 2011 auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Die fristgerecht dagegen erhobene Berufung des AA wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 19.12.2013, BAU-***3 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass hinsichtlich der Einwendungen des Nachbarn AA Präklusion eingetreten sei. Der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde des AA wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.3.2014, LVwG-2014/40/0696-1, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Z verwiesen. Begründend wurde in dem genannten Erkenntnis ausgeführt, dass ein Verlust der Parteistellung gemäß § 42 AVG eine gehörige Ladung zur bzw eine gehörige Kundmachung der Bauverhandlung voraussetze. Begründend wurde in dem genannten Erkenntnis ausgeführt, dass ein Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 42, AVG eine gehörige Ladung zur bzw eine gehörige Kundmachung der Bauverhandlung voraussetze. Dies sei nur dann der Fall, wenn in der Ladung bzw Kundmachung auf die in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen werde.Dies sei nur dann der Fall, wenn in der Ladung bzw Kundmachung auf die in Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen werde. Im Beschwerdefall sei der Hinweis auf die in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen nicht korrekt erfolgt, sodass der Beschwerdeführer AA seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren entgegen der Ansicht des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z nicht verloren habe.Im Beschwerdefall sei der Hinweis auf die in Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen nicht korrekt erfolgt, sodass der Beschwerdeführer AA seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren entgegen der Ansicht des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z nicht verloren habe. Im fortgesetzten Verfahren werde daher der Gemeindevorstand der Gemeinde Z über die Berufung des Beschwerdeführers inhaltlich abzusprechen haben. Nach Einholung einer baurechtlichen Stellungnahme sowie eines lärmtechnischen Gutachtens wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 17.12.2014, BAU-***1, die Berufung des AA als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 9.10.2013 vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass ein ergänzendes bautechnisches Gutachten des DI CC vom 17.7.2014 und ein lärmtechnisches Gutachten des DI DD vom 5.10.2014 eingeholt wurden, welche die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus bautechnischer und lärmschutztechnischer Hinsicht bestätigen. Diesen beiden Gutachten sei seitens des Nachbarn AA nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Nachbar AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den seinerzeit ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z, vom 19.12.2013, zu Zahl: BAU-***3, Beschwerde gem. Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. In dieser Beschwerde wurde Rechtswidrigkeit, sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens in vorbezeichneter Sache erhoben.„In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den seinerzeit ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z, vom 19.12.2013, zu Zahl: BAU-***3, Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. In dieser Beschwerde wurde Rechtswidrigkeit, sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens in vorbezeichneter Sache erhoben. I.) Inhaltlich wurde in seinerzeitiger Beschwerde folgendes ausgeführt:römisch eins.) Inhaltlich wurde in seinerzeitiger Beschwerde folgendes ausgeführt: A) gemeinsamer Sachverhalt: Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück, sowie an dem unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstück: Der Beschwerdeführer, Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, ist grundbücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft in EZ x**1 GB 8***1 Z. Das Grundstück mit der GSt ***/2 im Ausmaß von 4647 m2 schließt direkt an das Baugrundstück des Antragstellers, Herrn Mag. BB (GSt ***/1 GB 8***1 Z) an. Somit ist der Beschwerdeführer Nachbar im Sinne des § 26 TBO 2011 und dazu befugt, sämtliche sich daraus ergebenden Rechte und Ansprüche geltend zu machen.Somit ist der Beschwerdeführer Nachbar im Sinne des Paragraph 26, TBO 2011 und dazu befugt, sämtliche sich daraus ergebenden Rechte und Ansprüche geltend zu machen. Es ergibt sich zugleich aus dem Lageplan, der dem vorliegenden Bauansuchen beilag, dass der Einschreiter Nachbar innerhalb der „5-Meter-Linie“ ist und damit baurechtliche zur Vollgeltendmachung sämtlicher Nachbarrechte ausdrücklich befugt ist. B) Ansuchen: Herr Mag. BB, Z, Haus Nr. 2*1, hat laut Bescheid der Gemeinde Z vom 09.10.2013 folgendes Bauansuchen an die Gemeinde Z gestellt: Er beabsichtigt auf GSt ***/1, KG Z, bei bestehendem Wohnhaus eine Verwendungszweckänderung in eine „Schankwirtschaft“ zu tätigen. Hierzu seien geringfügige Abbrucharbeiten eines bestehenden Schuppens, sowie von Innentüren und Innenwänden notwendig. Die Außenhaut des Gebäudes würde sich kubaturmäßig nicht verändern. Mit Bescheid vom 09.10.2013 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z, als Baubehörde erster Instanz, dem Bauwerber für das gegenständliche Bauvorhaben gem. § 27 TBO die Baubewilligung unter Erteilung von diversen Auflagen.Mit Bescheid vom 09.10.2013 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z, als Baubehörde erster Instanz, dem Bauwerber für das gegenständliche Bauvorhaben gem. Paragraph 27, TBO die Baubewilligung unter Erteilung von diversen Auflagen. Am 03.07.2013 wurde eine Bauverhandlung durchgeführt und der Inhalt derselben mit einer Verhandlungsschrift festgehalten. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschreibungen keinen Einwand erheben würde, allerdings mit dem Verweis auf ein Protokoll, welches er beim Gemeindeamt bereits hinterlegt habe, welches aus dem Jahre 1897 stammt, in dem vertraglich festgehalten wurde, dass u.a. keine Gaststätte am gegenständlichen Baugrundstück zu errichten gestattet sei. C) Beschwerdepunkte: 1. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit „Einspruch Hof Z“, vom 16.10.2013, Einspruch bzw. Berufung wegen Rechtswidrigkeit, wesentlichen Verfahrensmängeln, bzw. Unstimmigkeiten im Bescheid und führte begründend aus, dass die Mindestabstände nordseitig zur Grundstücksgrenze nach der TBO nicht eingehalten wurden und gem. § 6 Abs 9 lit

  1. c)TBO eine Bewilligung für einen Umbau bzw. Zubau oder sonstige Änderung des Gebäudes und/oder eine Änderung seines Verwendungszweckes dann nicht zulässig ist, wenn bei Änderung des Verwendungszweckes zusätzliche nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm zu erwarten sind.1. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit „Einspruch Hof Z“, vom 16.10.2013, Einspruch bzw. Berufung wegen Rechtswidrigkeit, wesentlichen Verfahrensmängeln, bzw. Unstimmigkeiten im Bescheid und führte begründend aus, dass die Mindestabstände nordseitig zur Grundstücksgrenze nach der TBO nicht eingehalten wurden und gem. Paragraph 6, Absatz 9, Litera c,) TBO eine Bewilligung für einen Umbau bzw. Zubau oder sonstige Änderung des Gebäudes und/oder eine Änderung seines Verwendungszweckes dann nicht zulässig ist, wenn bei Änderung des Verwendungszweckes zusätzliche nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm zu erwarten sind. Laut Einreichplan des Bauwerbers ist vorgesehen, die bestehenden Räumlichkeiten als Diele mit Ausschank, zwei Gaststuben mit gesamt 21 Sitzplätzen, sowie den nötigen Sanitär-, sowie Nebenräumlichkeiten zu verwenden, zudem ist geplant, auf dem süd- und ostseitigen Balkon Sitzplätze für Gäste zur Verfügung zu stellen. Es ist somit jedenfalls durch diese Verwendungszweckänderung mit nachteiligen Auswirkungen für die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm zu rechnen. 2. Weiters führt der Beschwerdeführer in seiner Berufung unter Punkt 4. aus, dass die Mindestabstände zu seinem Grundstück keinesfalls eingehalten werden würden und somit die Bedingungen für die Baubewilligung zu versagen wären. Es sei ausdrücklich festgehalten, dass im übrigen Bauland laut Definition des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 der 0,6- fache Wert und nicht der, wie im Bescheid angeführt, 0,4-fache Wert der Wandhöhe als Abstand zur Grundstücksgrenze anzuwenden ist. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Einspruch/ seiner Berufung werden ausdrücklich auch in der nunmehrigen Beschwerde als Einwände erhoben und ergänzend ausgeführt: ob der 0,4 fache Wert tatsächlich eingehalten wurde, vermag der Beschwerdeführer nicht abschließend beurteilen zu können, allerdings ist gemäß § 6 Abs 1 lit
  2. a)unter anderem im Kerngebiet ein Mindestabstand von mindestens 3 (drei) Metern zu übrigen Bau-/ Freiland einzuhalten. Dieser Abstand wurde jedenfalls unterschritten.Bedingungen für die Baubewilligung zu versagen wären. Es sei ausdrücklich festgehalten, dass im übrigen Bauland laut Definition des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 der 0,6- fache Wert und nicht der, wie im Bescheid angeführt, 0,4-fache Wert der Wandhöhe als Abstand zur Grundstücksgrenze anzuwenden ist. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Einspruch/ seiner Berufung werden ausdrücklich auch in der nunmehrigen Beschwerde als Einwände erhoben und ergänzend ausgeführt: ob der 0,4 fache Wert tatsächlich eingehalten wurde, vermag der Beschwerdeführer nicht abschließend beurteilen zu können, allerdings ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) unter anderem im Kerngebiet ein Mindestabstand von mindestens 3 (drei) Metern zu übrigen Bau-/ Freiland einzuhalten. Dieser Abstand wurde jedenfalls unterschritten. 3. Weiters wird ausdrücklich eingewendet, dass es sich bei gegenständlichem Bauvorhaben um keinen „Altbestand“, sondern um ein neu zu errichtendes Gebäude bzw. Gebäudeteil handelt und somit auch die lex generalis betreffend der Abstandsbestimmungen nach der TBO zur Anwendung gelangt. Somit ist gegenständlicher Sachverhalt nicht unter die Bestimmung des § 6 Abs 9 TBO subsumierbar.3. Weiters wird ausdrücklich eingewendet, dass es sich bei gegenständlichem Bauvorhaben um keinen „Altbestand“, sondern um ein neu zu errichtendes Gebäude bzw. Gebäudeteil handelt und somit auch die lex generalis betreffend der Abstandsbestimmungen nach der TBO zur Anwendung gelangt. Somit ist gegenständlicher Sachverhalt nicht unter die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 9, TBO subsumierbar. 4. Wie bereits eingangs ausgeführt, besteht eine Vereinbarung aus dem Jahre 1897, aufgenommen in der Gemeindekanzlei Z, welche beinhaltet, dass es dem Eigentümer der Liegenschaft B-Hof (heute: GSt ***/1 GB 8***1) nicht gestattet ist, unter anderem ein Gasthaus auf diesem Grundstück zu errichten. Auch dieser Umstand wurde von der Behörde trotz Vorbringens nicht berücksichtigt. Es wird somit auch ausdrücklich eingewandt, dass aufgrund dieser Urkunde keine Bewilligung erteilt hätte werden dürfen. 1. Wesentliche Verfahrensmängel und Rechts Widrigkeit: A) Fehlen eines formgültigen Bauansuchens: Aus den seitens der Behörde zur Verfügung gestellten Aktunterlagen an den einschreitenden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geht hervor, dass ein formgültiges Bauansuchen, das den Bestimmungen des § 13 AVG iVm den §§ 22 ff TBO 2011 entspricht und die dort genannten Unterlagen enthält nicht vorliegt, mithin also ein (tauglicher) Verfahrenseinleitender Antrag nicht gegeben ist.Aus den seitens der Behörde zur Verfügung gestellten Aktunterlagen an den einschreitenden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geht hervor, dass ein formgültiges Bauansuchen, das den Bestimmungen des Paragraph 13, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 22, ff TBO 2011 entspricht und die dort genannten Unterlagen enthält nicht vorliegt, mithin also ein (tauglicher) Verfahrenseinleitender Antrag nicht gegeben ist. Ein derartiges Bauverfahren ist ein antragsgebundenes Projektverfahren, welches nicht amtswegig eingeleitet werden kann und auch im Zuge einer gewerberechtlichen Genehmigung nicht „mitgenommen“ werden kann. Es ist somit von einem formungültigen Bauansuchen im gegenständlichen Fall auszugehen. Aufgrund des Umstandes, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde Z in seinem Bescheid vom 17.12.2014 zu Zahl: BAU-***1, wiederholt überwiegend nicht auf die in der Beschwerde vom 24.01.2014 aufgeworfenen sowohl materiellrechtlichen als auch formalen Mängel eingegangen ist, werden vorangeführte Ausführungen ausdrücklich auch zum Vorbringen gegenständlicher Beschwerde erhoben. II.) Zu den Ausführungen des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z im Bescheid vom 17.12.2014 Im Detail;römisch zwei.) Zu den Ausführungen des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z im Bescheid vom 17.12.2014 Im Detail; A) Zum Baurechtlichen: Schon in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.06.2014, Zahl: BAU-***3, Seite 2, Mitte, wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei, ob der von der Behörde beauftragte DI CC in gegenständliches Projekt involviert sei. Diesbezüglich wurde um behördliche Aufklärung ersucht, da der Beschwerdeführer Befangenheit des nicht amtlichen Sachverständigen befürchte. Zu diesen Ausführungen wurde behördenseits nicht Stellung bezogen. Es ist überdies nach wie vor unverständlich, warum die Behörde sich nicht eines amtlichen/gerichtlich beeideten Bausachverständigen bediente. Insbesondere deshalb, zumal auf diesem Gebiet duzende eingetragene Sachverständige vorhanden sind und somit für die Behörde es ein Leichtes gewesen wäre, einen amtlichen/gerichtlich beeideten Bausachverständigen zur Klärung der bautechnischen Fragen heranzuziehen. Dies wird ausdrücklich als Verfahrensmangel geltend gemacht. III.) Zu den Gutachten des DI CC im Detail:römisch drei.) Zu den Gutachten des DI CC im Detail: Der Gutachter hat zwei Stellungnahmen zum betreffenden Projekt abgegeben, welche bezeichnet wurden als 1. Aktnotiz Nr. 01, vom 03.11.2013, sowie 2. Baurechtliche Stellungnahme, vom 17.07.2014 Hierzu wurde bereits mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.07.2014 ausgeführt, dass die zwei gegenständlichen Expertisen nahezu ident sind. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Ausführungen fast ausschließlich um Rechtsausführungen handelt, welche nach Kenntnis des Beschwerdeführers nicht in den Kompetenzbereich des Herrn DI CC fallen. Diesbezüglich führt der Gemeindevorstand der Gemeinde Z in seinem Bescheid vom 17.12.2014, Seite 6, aus, dass er „...nach genauem Studium der baurechtlichen Stellungnahme des D I CC nicht der Meinung des Beschwerdeführers folgen könne, da eindeutig und schlüssig zu baurechtlichen Fragen Stellung genommen worden wäre. Einzelne rechtliche Ausführungen des DI CC wären ausschließlich seine persönliche Meinung und hätten auf die Entscheidung des Gemeindevorstandes keinen Einfluss. “„...nach genauem Studium der baurechtlichen Stellungnahme des D römisch eins CC nicht der Meinung des Beschwerdeführers folgen könne, da eindeutig und schlüssig zu baurechtlichen Fragen Stellung genommen worden wäre. Einzelne rechtliche Ausführungen des DI CC wären ausschließlich seine persönliche Meinung und hätten auf die Entscheidung des Gemeindevorstandes keinen Einfluss. “ Nunmehr ist zu berücksichtigen, dass ja schon das Schriftstück vom 17.07.2014 als „baurechtliche Stellungnahme“ bezeichnet wurde. Auch inhaltlich handelt es sich fast ausschließlich um rechtliche Ausführungen. Diese, nach Ansicht des Beschwerdeführers unzulässige Vorgehensweise wurde bereits mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.06.2014, Seite 3, 2. Abs. aufgegriffen. Es wurde auf den - in Österreich geltenden Grundsatz - „ iura novit curia“ hingewiesen und ausgeführt, dass es wohl Aufgabe der Behörde sei, gegenständlichen Antrag rechtlich (selbst) zu beurteilen. Auch dieser Umstand wird hier ausdrücklich als rechtswidriges Vorgehen der Behörde geltend gemacht. IV.) Zum lärmtechnischen Gutachten des DI DD vom 05.10.2014:römisch vier.) Zum lärmtechnischen Gutachten des DI DD vom 05.10.2014: A) Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang im bekämpften Bescheid lediglich aus, dass SV DI DD das gegenständliche Bauvorhaben genau analysiert habe, auf alle maßgebenden Beurteilungskriterien eingegangen sei und zum Schluss gekommen sei, dass das beantragte Bauvorhaben und die Änderung des Verwendungszweckes als Gastronomiebetrieb im Kerngebiet immissionstechnisch als geeignet zu bezeichnen wäre. Zu diesem Gutachten des Herrn SV DI DD vom 05.10.2014 wurde seitens des Beschwerdeführers eine umfassende Stellungnahme mit Schriftsatz vom 18.11.2014 (GZ BAU-***4) eingebracht. In dieser Stellungnahme wurde folgendes ausgeführt: Das Gutachten des Herrn Sachverständigen DI DD vom 05.10.2014 ist insofern mangelhaft geblieben, zumal im dortigen Befund kein Hinweis enthalten ist, welche baulichen Maßnahmen hinsichtlich des Lärmschutzes für die Nachbarschaft in das Gutachten eingeflossen sind. Diese sind nämlich der wesentliche Faktor für die Beurteilung der Frage, ob die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen wesentlich beeinträchtigt wird. Zudem fehlt auch ein Hinweis darauf, welche Schallquellen im Gastbetrieb als maßgebend in das lärmtechnische Gutachten eingeflossen sind. B) Das Gutachten ist aber auch insoweit mangelhaft geblieben, zumal diesem keine Angaben über Betriebszeiten zu entnehmen ist. Dies ist allerdings zwingend erforderlich, da die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmstörung für die Nachbarn wesentlich davon abhängt, ob nur ein Betrieb tagsüber oder auch abends bzw. während der Nachtzeit gegeben ist. Zudem lässt gegenständliches Projekt befürchten, dass die geplante Schankwirtschaft als typischer „Apres-Schi-Betrieb“ geführt werden wird und daher am späten Nachmittag und insbesondere am Abend über mehrere Stunden höhere Schallpegelbeeinträchtigungen gegenüber dem sonstigen Tag zu erwarten sind. - Zur Beschreibung der Umgebung: Zu den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten unter 4.1. „Beschreibung der Umgebung“, führt dieser aus, dass gegenständliches Gebäude sich unmittelbar an der stark befahrenen B*** Zstraße, im Kerngebiet in der Gemeinde Z befinden würde. Die Hauptlärmimmission der Umgebung sei durch das Verkehrsaufkommen auf der Bundesstraße sowie dem Flussrauschen des Vorbeiführenden Zbaches verursacht. Wenn der Sachverständige schon ohne nähere Beurteilungsmaßnahmen darauf hinweist, dass der Verkehr auf der Zstraße die Hauptlärmimmission verursachen würde, so müsste er auch getrennt darlegen, wie sich die Verkehrspegelwerte tagsüber, abends und in den Nachtstunden (Nachtkernzeit) unter Berücksichtigung der möglichen Fahrzeuggeschwindigkeit (Ortsgebiet) verhalten. Somit ist das Gutachten auch allein aus diesem Grunde mangelhaft geblieben. - Abschnitt 5 „ Gutachten Zu den Ausführungen des Gutachters im Abschnitt 5 „ Gutachten “, wird festgehalten, dass insbesondere die Ausführung dahingehend, dass „ durch die Änderung des Verwendungszweckes ............. nicht wesentlich beeinträchtigt“ werden würde, nicht nachvollzogen werden kann. Auch diesbezüglich fehlt eine detaillierte Begründung, wie der Herr Sachverständige zu diesen Ausführungen gelangt. Zu den Ausführungen des Herrn Sachverständigen unter 5.2. letzter Absatz, wonach die Auswirkung der Immissionen auf den normal empfindenden Menschen im Gewerberecht beurteilt werden würde und nicht Gegenstand des Baurechtes sei, wird zunächst darauf hingewiesen, dass es sich dabei um Rechtsausführungen handelt und dies wohl den Kompetenzbereich des technischen Sachverständigen DI DD überschreitet. Zudem sind diese Ausführungen schlichtweg falsch. Diese stehen nämlich in eindeutigem Widerspruch zu § 40 des Tiroler Raumordnungsgesetzes welcher regelt: „In den Mischgebieten dürfen die in § 38 Abs 1 lit a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs 2-5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen nicht wesentlich beeinträchtigen.“Zu den Ausführungen des Herrn Sachverständigen unter 5.2. letzter Absatz, wonach die Auswirkung der Immissionen auf den normal empfindenden Menschen im Gewerberecht beurteilt werden würde und nicht Gegenstand des Baurechtes sei, wird zunächst darauf hingewiesen, dass es sich dabei um Rechtsausführungen handelt und dies wohl den Kompetenzbereich des technischen Sachverständigen DI DD überschreitet. Zudem sind diese Ausführungen schlichtweg falsch. Diese stehen nämlich in eindeutigem Widerspruch zu Paragraph 40, des Tiroler Raumordnungsgesetzes welcher regelt: „In den Mischgebieten dürfen die in Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Absatz 2 -, 5, sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen nicht wesentlich beeinträchtigen.“ Es ist daher selbstverständlich im Bauverfahren eine diesbezügliche Prüfung durch die Behörde unerlässlich. Zu den Äußerungen des Sachverständigen in seinem Gutachten unter Punkt 5.4. „Gutachterliche Beurteilung“ in welchem er ausführt, dass die Änderung des Verwendungszwecks vom Wohnhaus in Gastronomiebetrieb keine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten verursachen würde, da im Kerngebiet typischerweise Immissionen von motorisierten- und Personenverkehr zu erwarten sei, ist ebenso nicht nachvollziehbar. Es fehlen hierzu Angaben über die Auswirkungen des motorisierten und Personenverkehrs. Zudem ist im Sinne der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“ des österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung der rechnerisch ermittelte Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission des Gastbetriebes mit dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission bzw. dem Planungsrichtwert nach Flächenwidmungskategorie gegenüberzustellen. Erst daraus ergibt sich, ob die geplante Anlage ohne weitere Maßnahmen genehmigt werden kann oder ob eine lärmmedizinische Beurteilung notwendig ist, sowie nicht zuletzt, welche Maßnahmen zur Einhaltung vorstehend angeführter gesetzlicher Forderungen ergriffen werden müssten. Aus vorstehend angeführten Gründen muss somit das lärmtechnische Gutachten Nr. y**1 des SV DI DD, vom 05.10.2014 als nicht vollständig, nicht nachvollziehbar und in sich nicht schlüssig bezeichnet werden. Diese Ausführungen werden ausdrücklich zum Vorbringen gegenständlicher Beschwerde erhoben. B.1.) Zu den oben dargelegten Bedenken nimmt die belangte Behörde in keiner Weise Stellung. Sie führt im bekämpften Bescheid, Seite 8, lapidar aus, dass alle Einwendungen (offensichtlich gemeint, Einwendungen von der Stellungnahme vom 18.11.2014) sich nicht auf subjektiv öffentliche Rechte beziehen würden und daher im Bauverfahren nicht zu berücksichtigt wären. Dies ist völlig absurd, zumal bereits ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner örtlichen Situation als Nachbar im Sinne des § 26 TBO darstellen würde und somit aufgrund der „5-Meter-Linie“ Regelung alle im Gesetz vorgesehenen Rechte und Ansprüche geltend machen könne. Die vorbezeichneten Ausführungen in der Stellungnahme vom 18.11.2014 sind nach Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl zulässige Einwendungen und sind somit behördenseits zu berücksichtigen.B.1.) Zu den oben dargelegten Bedenken nimmt die belangte Behörde in keiner Weise Stellung. Sie führt im bekämpften Bescheid, Seite 8, lapidar aus, dass alle Einwendungen (offensichtlich gemeint, Einwendungen von der Stellungnahme vom 18.11.2014) sich nicht auf subjektiv öffentliche Rechte beziehen würden und daher im Bauverfahren nicht zu berücksichtigt wären. Dies ist völlig absurd, zumal bereits ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner örtlichen Situation als Nachbar im Sinne des Paragraph 26, TBO darstellen würde und somit aufgrund der „5-Meter-Linie“ Regelung alle im Gesetz vorgesehenen Rechte und Ansprüche geltend machen könne. Die vorbezeichneten Ausführungen in der Stellungnahme vom 18.11.2014 sind nach Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl zulässige Einwendungen und sind somit behördenseits zu berücksichtigen. Somit ist der bekämpfte Bescheid auch hinsichtlich der Beurteilung betreffend den Schallschutz mangelhaft geblieben. B.2.) Wie auch beim nichtamtlichen Bausachverständigen DI CC ist für den Beschwerdeführer die Vorgangsweise der belangten Behörde hinsichtlich des lärmtechnischen Gutachtens nicht nachvollziehbar. Auch auf diesem Gebiet sind etliche amtliche – gerichtlich beeidete Sachverständige in die Gutachterliste eingetragen und hätte sich, nach Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde auch eines solchen bedienen müssen. Dies wird ebenso als Verfahrensmangel geltend gemacht. V.) Zulässigkeit der Beschwerde:römisch fünf.) Zulässigkeit der Beschwerde: Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 17.12.2014, Zahl: BAU-***1, wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2014 zugestellt. Die vorliegende, innerhalb der 4-wöchigen Frist zur Post gegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig. VI.) Anträge:römisch sechs.) Anträge: Es werden sohin gestellt die A n t r ä g e an das Landesverwaltungsgericht Tirol: 1. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung; 2. den angefochtenen Bescheid wegen Rechts Widrigkeit des Inhaltes, sowie wesentlicher Verfahrensmängel aufzuheben; 3. dem Projektwerber unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen ein formgültiges Bauansuchen bei der zuständigen Behörde einzubringen; 4. das Land Tirol, als Rechtsträger der belangten Behörde in den Kostenersatz zu verfallen, wobei Kostenzuspruch, insbesondere für alle regelmäßig anfallenden Kosten, zuzüglich USt begehrt wird.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.3.2016, in deren Rahmen die im weiteren Ermittlungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten des Ing. FF vom 14.1.2016 sowie das hochbautechnische Gutachten des Amtssachverständigen Ing. EE vom 15.3.2016 unter Beiziehung sämtlicher Verfahrensparteien erörtert wurde. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Dies gilt auch für die Nachbarn, die im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten haben (vgl etwa VwGH 27.6.2008, 2006/05/0015 und andere).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Dies gilt auch für die Nachbarn, die im Sinn des Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten haben vergleiche etwa VwGH 27.6.2008, 2006/05/0015 und andere). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Gst ***/2 KG Z, welches unmittelbar nördlich an den Bauplatz Gst ***/1 KG Z angrenzt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Zunächst bestehen keinerlei Bedenken daran, dass von der belangten Behörde für das gegenständliche Wohnhaus von einem vermuteten Baukonsens ausgegangen wurde, zumal aktenkundig ist, dass das gegenständliche Gebäude Ende des 19. Jahrhunderts errichtet wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist dann, wenn hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, zu vermuten, dass das Gebäude aufgrund einer nach dem im Zeitpunkt seiner Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, dass Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (VwGH 18.9.2000, 2000/17/0052). Da das gegenständliche Gebäude vor Inkrafttreten der Tiroler Landesbauordnung am 1.1.1901 errichtet wurde, und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit seiner Errichtung im Jahre 1897 nicht konsentierte bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, ist für das Wohnhaus X von einem vermuteten Baukonsens auszugehen. Da das gegenständliche Gebäude vor Inkrafttreten der Tiroler Landesbauordnung am 1.1.1901 errichtet wurde, und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit seiner Errichtung im Jahre 1897 nicht konsentierte bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, ist für das Wohnhaus römisch zehn von einem vermuteten Baukonsens auszugehen. Der Beschwerde kommt jedoch aus einem anderen Grund Berechtigung zu: Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass als Wohnraum genutzte Teile des rechtmäßig bestehenden Wohngebäudes in die Mindestabstandsflächen ragen und diese daher die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 bis 4 oder 6 TBO 2011 nicht erfüllen. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass als Wohnraum genutzte Teile des rechtmäßig bestehenden Wohngebäudes in die Mindestabstandsflächen ragen und diese daher die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 oder 6 TBO 2011 nicht erfüllen. Gemäß § 6 Abs 9 TBO 2011 sind bei derartigen rechtmäßig bestehenden Gebäuden ein Umbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstige Änderung dieses Gebäudes, eine Änderung seines Verwendungszweckes oder sein Wiederaufbau im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung unter anderem dann zulässig, wenn von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird (vgl § 6 Abs 9 lit a TBO 2011).Gemäß Paragraph 6, Absatz 9, TBO 2011 sind bei derartigen rechtmäßig bestehenden Gebäuden ein Umbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstige Änderung dieses Gebäudes, eine Änderung seines Verwendungszweckes oder sein Wiederaufbau im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung unter anderem dann zulässig, wenn von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird vergleiche Paragraph 6, Absatz 9, Litera a, TBO 2011). Hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzung wurde im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 15.3.2016, y**2, ausgeführt, dass aus den gegenständlichen Planunterlagen ersichtlich sei „dass ursprünglich die Treppe ins Obergeschoß bzw in den Dachraum innerhalb des Gebäudes situiert war. Die neugeplante Treppe soll durch das ehemalige WC und den ehemaligen Abstellraum in das Obergeschoß führen. Diesbezüglich ergeben sich einerseits die Verlängerung des nordseitigen Abstellraumes (siehe Grundriss Erdgeschoß und Ansicht Nord) sowie die Errichtung einer zusätzlichen Wand und eines Zugangspodestes mit Absturzsicherung (siehe Ansicht Nord).“ Daraus wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen folgende Schlussfolgerung gezogen: „Die angeführten Maßnahmen sind im Sinne des § 6 Abs 9 lit a TBO 2011 nicht zulässig, da von den betreffenden Voraussetzungen – in diesem Fall von den Abstandsbestimmungen – weiter als bisher abgewichen wird.“„Die angeführten Maßnahmen sind im Sinne des Paragraph 6, Absatz 9, Litera a, TBO 2011 nicht zulässig, da von den betreffenden Voraussetzungen – in diesem Fall von den Abstandsbestimmungen – weiter als bisher abgewichen wird.“ Den Erläuternden Bemerkungen zu § 6 Abs 9 TBO 2011 (EB 2011/48) ist zu entnehmen, dass „bei weiteren Bauausführungen Abweichungen von den genannten Abstandsbestimmungen nur in jenem Umfang zulässig sind, in dem der rechtmäßig bestehende Altbestand von diesen abweicht. Weicht der Altbestand von einer dieser Bestimmungen ab, so darf bei einer weiteren Bauführung – wie dies aufgrund der bisherigen Textierung allenfalls angenommen werden könnte – darüber hinaus nicht auch von der Einhaltung weiterer Abstandsbestimmungen abgesehen werden.“Den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 6, Absatz 9, TBO 2011 (EB 2011/48) ist zu entnehmen, dass „bei weiteren Bauausführungen Abweichungen von den genannten Abstandsbestimmungen nur in jenem Umfang zulässig sind, in dem der rechtmäßig bestehende Altbestand von diesen abweicht. Weicht der Altbestand von einer dieser Bestimmungen ab, so darf bei einer weiteren Bauführung – wie dies aufgrund der bisherigen Textierung allenfalls angenommen werden könnte – darüber hinaus nicht auch von der Einhaltung weiterer Abstandsbestimmungen abgesehen werden.“ Umgelegt auf den Gegenstandsfall bedeutet dies, dass die Schaffung zusätzlicher baulicher Anlagen im Mindestabstandsbereich – wie vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 15.3.2016 ausgeführt – nicht zulässig ist und sich daher die rechtliche Schlussfolgerung, wonach gegenständlich ein Verstoß gegen § 6 Abs 9 lit a TBO 2011 zu attestieren ist, als zutreffend erweist.Umgelegt auf den Gegenstandsfall bedeutet dies, dass die Schaffung zusätzlicher baulicher Anlagen im Mindestabstandsbereich – wie vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 15.3.2016 ausgeführt – nicht zulässig ist und sich daher die rechtliche Schlussfolgerung, wonach gegenständlich ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 9, Litera a, TBO 2011 zu attestieren ist, als zutreffend erweist. Das Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien vor der mündlichen Verhandlung in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und vermochten weder der Bauwerber noch die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2016 Argumente ins Treffen zu führen, wonach das gegenständliche Projekt die Voraussetzung des § 6 Abs 9 lit a TBO 2011 doch erfüllen könnte.Das Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien vor der mündlichen Verhandlung in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und vermochten weder der Bauwerber noch die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2016 Argumente ins Treffen zu führen, wonach das gegenständliche Projekt die Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz 9, Litera a, TBO 2011 doch erfüllen könnte. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter des Bauwerbers eingeräumt, dass er den Aufgang auch so belassen könne, wie er sich (rechtmäßig) derzeit darstelle. Eine entsprechende Projektmodifikation werde aber zum jetzigen Zeitpunkt selbst dann nicht angestrebt, wenn das gegenständliche Bauvorhaben abgewiesen wird. Folglich war die Baubewilligung wegen Widerspruch zu Abstandsbestimmungen, konkret wegen Verletzung des § 6 Abs 9 lit a TBO 2011, zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.Folglich war die Baubewilligung wegen Widerspruch zu Abstandsbestimmungen, konkret wegen Verletzung des Paragraph 6, Absatz 9, Litera a, TBO 2011, zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.0334.10

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