GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben, Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: „
Abs 7 TBO 2011 wird Herrn A A aufgetragen, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2002, Zl ****2 befristet bis 31.01.2007 bewilligte bauliche Anlage, nämlich Lagerplatz für Natursteinhandel, Lager und Bürocontainer bis spätestens 1.8.2016 zu beseitigen und den Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.“
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben, Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: „
Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 wird Herrn A A aufgetragen, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2002, Zl ****2 befristet bis 31.01.2007 bewilligte bauliche Anlage, nämlich Lagerplatz für Natursteinhandel, Lager und Bürocontainer bis spätestens 1.8.2016 zu beseitigen und den Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.“ und Spruchpunkt III ersatzlos behoben.und Spruchpunkt römisch drei ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2002, Zl ****2, wurde Herrn A A (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) die Baubewilligung
TBO 2001 zur Aufstellung der Lager- bzw Bürocontainer bis 31.01.2007 befristet auf einer Teilfläche von rund 1.000 m² des Gst 1**, KG Y, erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2002, Zl ****2, wurde Herrn A A (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) die Baubewilligung
Paragraph 44, TBO 2001 zur Aufstellung der Lager- bzw Bürocontainer bis 31.01.2007 befristet auf einer Teilfläche von rund 1.000 m² des Gst 1**, KG Y, erteilt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.12.2011, Zl ****3, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Zuge von Erhebungen festgestellt worden sei, dass die Anlage immer noch betrieben werde, obwohl sowohl die baurechtliche als auch die gewerberechtliche Genehmigung befristet bis zum 31.01.2007 ausgestellt worden sei. Er werde daher als Betreiber
O 1994 und § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand bis spätestens 28.02.2012 herzustellen, insbesondere die nichtgenehmigten Anlagenteile zu entfernen bzw um Genehmigung derselben anzusuchen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.12.2011, Zl ****3, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Zuge von Erhebungen festgestellt worden sei, dass die Anlage immer noch betrieben werde, obwohl sowohl die baurechtliche als auch die gewerberechtliche Genehmigung befristet bis zum 31.01.2007 ausgestellt worden sei. Er werde daher als Betreiber
Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 und Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand bis spätestens 28.02.2012 herzustellen, insbesondere die nichtgenehmigten Anlagenteile zu entfernen bzw um Genehmigung derselben anzusuchen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.03.2015, Zl ****4, wurde das Bauansuchen
Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2012 um die bau- und gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage angesucht hätte, welche ursprünglich mit Bescheid
O 1994 und § 44 TBO 2011 vom 15.01.2002 befristet bis 31.01.2007 genehmigt worden wäre. Aufgrund der Tatsache, dass das Gst Nr 1**, auf dem die bauliche Anlage projektiert sei, laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y im Gewerbe- und Industriegebiet
Abs 2 lit a-d liege, sei die antragsgegenständliche Bebauung nicht zulässig und folglich die Baubewilligung zu versagen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.03.2015, Zl ****4, wurde das Bauansuchen
Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2012 um die bau- und gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage angesucht hätte, welche ursprünglich mit Bescheid
Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 und Paragraph 44, TBO 2011 vom 15.01.2002 befristet bis 31.01.2007 genehmigt worden wäre. Aufgrund der Tatsache, dass das Gst Nr 1**, auf dem die bauliche Anlage projektiert sei, laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y im Gewerbe- und Industriegebiet
Paragraph 39, Absatz 2, lit a-d liege, sei die antragsgegenständliche Bebauung nicht zulässig und folglich die Baubewilligung zu versagen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfahrensanordnung
Abs 1 TBO 2011 vom 16.04.2015 der Bezirkshauptmannschaft Z wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2002, Zl ****2, bis 31.01.2007 befristete Betriebsanlage bis längstens 30.06.2015 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wiederherzustellen.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 vom 16.04.2015 der Bezirkshauptmannschaft Z wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2002, Zl ****2, bis 31.01.2007 befristete Betriebsanlage bis längstens 30.06.2015 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wiederherzustellen. Mit Eingabe vom 27.07.2015 suchte der Beschwerdeführer erneut um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben an. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.09.2015, Zl ****5, wurde das beantragte Bauvorhaben wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.09.2015, Zl ****5, wurde das beantragte Bauvorhaben wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan
Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.09.2015, Zl ****6, wurde der Bauwerber erneut aufgefordert, bis spätestens 30.10.2015 den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 30.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der gesetzten Frist, da er um eine Lösung bemüht bzw auch eine Standortverlegung nicht mehr auszuschließen sei. Er ersuche noch eine Frist bis Ende des Jahres zu erstellen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.11.2015, Zl ****1 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die bauliche Anlage bis längstens 31.12.2015 zu beseitigen und bis spätestens 31.12.2015 den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wiederherzustellen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benützung der baulichen Anlage untersagt. Schließlich wurde der Antrag auf Verlängerung der Frist hinsichtlich der Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes
Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Bewilligung zur Aufstellung der Lager- bzw Bürocontainer bis 31.01.2007 befristet worden sei. Mit Bescheid vom 08.09.2015 sei das eingereichte Ansuchen um baurechtliche Bewilligung eines Lagerplatzes für Natursteinhandel samt Containern auf Gst 2** bzw 1**, KG Y, abgewiesen worden. Mit Schreiben vom 08.09.2015 sei der Beschwerdeführer
Abs 1 TBO 2011 aufgefordert worden, die bauliche Anlage bis längstens 30.10.2015 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wiederherzustellen. Das gegenständliche Grundstück hätte parzelliert werden sollen. Die Parzellierung sei zum Zeitpunkt der Einreichung und zum Zeitpunkt der Verhandlung am 02.09.2015 noch nicht abgeschlossen gewesen. Sie sei weder beim Vermessungsamt eingereicht noch sei bei der Gemeinde um Grundteilung angesucht worden. Der aufrechte Flächenwidmungsplan weise folgende Flächenwidmung auf : Gewerbe- und Industriegebiet G-2:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.11.2015, Zl ****1 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die bauliche Anlage bis längstens 31.12.2015 zu beseitigen und bis spätestens 31.12.2015 den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wiederherzustellen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung der baulichen Anlage untersagt. Schließlich wurde der Antrag auf Verlängerung der Frist hinsichtlich der Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes
Paragraph 73, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Bewilligung zur Aufstellung der Lager- bzw Bürocontainer bis 31.01.2007 befristet worden sei. Mit Bescheid vom 08.09.2015 sei das eingereichte Ansuchen um baurechtliche Bewilligung eines Lagerplatzes für Natursteinhandel samt Containern auf Gst 2** bzw 1**, KG Y, abgewiesen worden. Mit Schreiben vom 08.09.2015 sei der Beschwerdeführer
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgefordert worden, die bauliche Anlage bis längstens 30.10.2015 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wiederherzustellen. Das gegenständliche Grundstück hätte parzelliert werden sollen. Die Parzellierung sei zum Zeitpunkt der Einreichung und zum Zeitpunkt der Verhandlung am 02.09.2015 noch nicht abgeschlossen gewesen. Sie sei weder beim Vermessungsamt eingereicht noch sei bei der Gemeinde um Grundteilung angesucht worden. Der aufrechte Flächenwidmungsplan weise folgende Flächenwidmung auf : Gewerbe- und Industriegebiet G-2: G-2 § 39.2a-d Gewerbe- und Industriegebiet, G-2 Festlegungen: Nicht zulässig sind Betriebe, die einer sparsamen und zweckmäßigen Nutzung der Grundflächen entgegenstehen und eine erhebliche Verkehrsbelastung aufweisen, dazu zählen zB Transportunternehmen, Baustoffindustrie, Altstoff- und Recyclingbetriebe, sonstige Betriebe mit einem überwiegenden Lager- und Abstellflächenanteil, Erdbewegungsbetriebe sind in diesem Bereich zulässig, sofern sie keinen überwiegenden Anteil an Lager- und Abstellflächen aufweisen und keine übermäßige Verstärkung der Verkehrsbelastung zu erwarten ist. G-2 Paragraph 39 Punkt 2 a, -, d, Gewerbe- und Industriegebiet, G-2 Festlegungen: Nicht zulässig sind Betriebe, die einer sparsamen und zweckmäßigen Nutzung der Grundflächen entgegenstehen und eine erhebliche Verkehrsbelastung aufweisen, dazu zählen zB Transportunternehmen, Baustoffindustrie, Altstoff- und Recyclingbetriebe, sonstige Betriebe mit einem überwiegenden Lager- und Abstellflächenanteil, Erdbewegungsbetriebe sind in diesem Bereich zulässig, sofern sie keinen überwiegenden Anteil an Lager- und Abstellflächen aufweisen und keine übermäßige Verstärkung der Verkehrsbelastung zu erwarten ist. Aufgrund der Tatsache, dass das Gst Nr 1** bzw 2**, auf dem die bauliche Anlage projektiert und ausgeführt worden sei, laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y im Gewerbe- und Industriegebiet G-2
Zudem sei die damals vorübergehende Genehmigung
O iVm § 44 TBO 2011 seit 01.02.2007 erloschen. Daher sei wie im Spruchpunkt I. und II. angeführt zu entscheiden gewesen. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass die oben angeführten Bestimmungen keine Fristerstreckungsmöglichkeiten vorsehen würden, sodass hinsichtlich des Ansuchens um Fristverlängerung wie unter Spruchpunkt III. angeführt abzusprechen gewesen sei.Aufgrund der Tatsache, dass das Gst Nr 1** bzw 2**, auf dem die bauliche Anlage projektiert und ausgeführt worden sei, laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y im Gewerbe- und Industriegebiet G-2
Paragraph 39 Punkt 2 a, -, d, liege, sei die durchgeführte Bebauung nicht zulässig. Zudem sei die damals vorübergehende Genehmigung
Paragraph 359 b, GewO in Verbindung mit Paragraph 44, TBO 2011 seit 01.02.2007 erloschen. Daher sei wie im Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. angeführt zu entscheiden gewesen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, dass die oben angeführten Bestimmungen keine Fristerstreckungsmöglichkeiten vorsehen würden, sodass hinsichtlich des Ansuchens um Fristverlängerung wie unter Spruchpunkt römisch drei. angeführt abzusprechen gewesen sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte B und C, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Bescheid auf einem verfassungswidrigen Gesetz und einer gesetzwidrigen Verordnung basiere. § 19 Abs 1 TGO stelle einen bundesverfassungswidrigen Eingriff in die Gemeindeselbstverwaltung dar und sei daher seinerseits verfassungswidrig. Die auf Basis dieser Gesetzesstelle erlassene Baupolizei-Übertragungsverordnung sei über den Makel, auf einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung zu gründen, ihrerseits unter-determiniert: Sie übertrage „Besorgung der Aufgaben der örtlichen Baupolizei“. Diese seien gesetzlich aber nicht definiert. Die TBO spreche nicht von Aufgaben der Baupolizei und umreiße diese auch nicht. Die Verordnung widerspreche dem Legalitätsprinzip.
Abs 1 TGO dürfe eine Übertragung mittels Verordnung nur stattfinden, insoweit ein begründeter Antrag gestellt worden sei. Die Gemeinde Y habe keinen im Sinne von § 19 Abs 1 TGO begründeten Antrag gestellt. Da die Zuständigkeit der belangten Behörde ausschließlich auf diesen Rechtsquellen beruhe, sei die belangte Behörde unzuständig. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte B und C, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Bescheid auf einem verfassungswidrigen Gesetz und einer gesetzwidrigen Verordnung basiere. Paragraph 19, Absatz eins, TGO stelle einen bundesverfassungswidrigen Eingriff in die Gemeindeselbstverwaltung dar und sei daher seinerseits verfassungswidrig. Die auf Basis dieser Gesetzesstelle erlassene Baupolizei-Übertragungsverordnung sei über den Makel, auf einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung zu gründen, ihrerseits unter-determiniert: Sie übertrage „Besorgung der Aufgaben der örtlichen Baupolizei“. Diese seien gesetzlich aber nicht definiert. Die TBO spreche nicht von Aufgaben der Baupolizei und umreiße diese auch nicht. Die Verordnung widerspreche dem Legalitätsprinzip.
Paragraph 19, Absatz eins, TGO dürfe eine Übertragung mittels Verordnung nur stattfinden, insoweit ein begründeter Antrag gestellt worden sei. Die Gemeinde Y habe keinen im Sinne von Paragraph 19, Absatz eins, TGO begründeten Antrag gestellt. Da die Zuständigkeit der belangten Behörde ausschließlich auf diesen Rechtsquellen beruhe, sei die belangte Behörde unzuständig. § 39 Abs 4 TROG sei verfassungswidrig. Die Gemeinde habe kein ausreichendes Grundlagenerhebungsverfahren abgeführt, es seien
der zitierten Gesetzesstelle die divergierenden Ziele definierenden Umstände nicht ausreichend erhoben und vor allem nicht ausreichend in Beziehung gesetzt worden. Im Übrigen leide der Flächenwidmungsplan an Kundmachungsmängeln. Die im angefochtenen Bescheid angeführte Genehmigung
O belege, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Betriebs-anlagen wie die gegenständliche nicht verbiete. Durch die Rechtskraft des damaligen Bescheides sei jedenfalls für die gegenständliche Anlage festgelegt und erwiesen, dass sie flächenwidmungskonform sei. Eine Aufforderung
TBO sei vor Bescheiderlassung nie ergangen, daher sei auch kein Abbruchbescheid zulässig. Wie im Übrigen die belangte Behörde selbst anführe, sei allenfalls eine Aufforderung
Abs 1 TBO ergangen, aber keine Aufforderung
§ 46 Abs 6 TBO verweise aber ausschließlich auf § 39 Abs 6, nicht jedoch auf § 39 Abs 1 TBO. Vielmehr müsste vor Abbruchsauftrag eine Abtragungsaufforderung im Sinne eines zutreffenden Tatbestandes und damit auch einer zutreffenden Gesetzesstelle, soweit eine solche besteht, ausgesprochen werden. Allgemein unrichtig sei, dass Firsterstreckung nicht in Frage komme, wenn eine solche nicht explizit vorgesehen sei. Da Abbruchsauftragsfristen keine gesetzlichen Fristen seien sondern behördliche, könnten sie auch erstreckt werden. Des Weiteren sei zwischenzeitig der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y geändert worden und bedürfe nur noch der Genehmigung durch die Landesregierung. Aufgrund geänderten Flächenwidmungsplanes werde dem gestellten Bauansuchen aber stattzugeben sein. Damit entbehre der Abbruchsauftrag aber der gesetzlichen Grundlage. Paragraph 39, Absatz 4, TROG sei verfassungswidrig. Die Gemeinde habe kein ausreichendes Grundlagenerhebungsverfahren abgeführt, es seien
der zitierten Gesetzesstelle die divergierenden Ziele definierenden Umstände nicht ausreichend erhoben und vor allem nicht ausreichend in Beziehung gesetzt worden. Im Übrigen leide der Flächenwidmungsplan an Kundmachungsmängeln. Die im angefochtenen Bescheid angeführte Genehmigung
Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO belege, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Betriebs-anlagen wie die gegenständliche nicht verbiete. Durch die Rechtskraft des damaligen Bescheides sei jedenfalls für die gegenständliche Anlage festgelegt und erwiesen, dass sie flächenwidmungskonform sei. Eine Aufforderung
Paragraph 46, TBO sei vor Bescheiderlassung nie ergangen, daher sei auch kein Abbruchbescheid zulässig. Wie im Übrigen die belangte Behörde selbst anführe, sei allenfalls eine Aufforderung
Paragraph 39, Absatz eins, TBO ergangen, aber keine Aufforderung
Paragraph 39, Absatz 6, TBO. Paragraph 46, Absatz 6, TBO verweise aber ausschließlich auf Paragraph 39, Absatz 6,, nicht jedoch auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO. Vielmehr müsste vor Abbruchsauftrag eine Abtragungsaufforderung im Sinne eines zutreffenden Tatbestandes und damit auch einer zutreffenden Gesetzesstelle, soweit eine solche besteht, ausgesprochen werden. Allgemein unrichtig sei, dass Firsterstreckung nicht in Frage komme, wenn eine solche nicht explizit vorgesehen sei. Da Abbruchsauftragsfristen keine gesetzlichen Fristen seien sondern behördliche, könnten sie auch erstreckt werden. Des Weiteren sei zwischenzeitig der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y geändert worden und bedürfe nur noch der Genehmigung durch die Landesregierung. Aufgrund geänderten Flächenwidmungsplanes werde dem gestellten Bauansuchen aber stattzugeben sein. Damit entbehre der Abbruchsauftrag aber der gesetzlichen Grundlage. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Am 07.04.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in der der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auf eine anstehende Änderung des Flächenwidmungsplanes und eine künftige Genehmigungsfähigkeit der gegenständlichen baulichen Anlagen hinwies und die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragte. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall sind nachstehende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 idgF maßgeblich:Im vorliegenden Beschwerdefall sind nachstehende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 idgF maßgeblich: „§ 39
TBO 2001 für die Errichtung eines Lagerplatzes für einen Natursteinhandel sowie eines Lagers und eines Bürocontainers auf einer Teilfläche von rund 1.000 m² des Gst 1**, KG Y, bis zum 31.01.2007 erteilt wurde. Weiters ist es unstrittig, dass das gegenständliche Vorhaben nicht entfernt wurde. Damit hat der Beschwerdeführer dem § 46 Abs 7 TBO 2011 bzw dem § 44 Abs 5 TBO 2001 zuwider gehandelt und war daher die belangte Behörde verpflichtet, mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung ausdrücklich auf die Bestimmung des § 46 Abs 7 TBO 2011 und hat dem Beschwerdeführer eine entsprechende Leistungsfrist gesetzt. Ob die gegenständlichen baulichen Anlagen dem damaligen Flächenwidmungsplan bzw dem aktuellen Flächenwidmungsplan entsprechen ist im Verfahren nach § 46 Abs 7 TBO 2011 nicht von Relevanz. Feststeht, dass für die gegenständlichen baulichen Anlagen die befristete Baubewilligung bereits seit dem 01.02.2007 abgelaufen ist und auch nachträglich eine Baubewilligung für die gegenständlichen baulichen Anlagen nicht erwirkt werden konnte. Die Beseitigung
Abs 7 TBO 2011 für die konsenslosen baulichen Anlagen wurde daher zu Recht aufgetragen. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass Paragraph 39, Absatz 4, TROG verfassungswidrig sei bzw dass das gegenständliche Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entspreche, so ist damit für ihn noch nichts gewonnen. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2002, Zl ****2, die befristete Baubewilligung
, Paragraph 44, TBO 2001 für die Errichtung eines Lagerplatzes für einen Natursteinhandel sowie eines Lagers und eines Bürocontainers auf einer Teilfläche von rund 1.000 m² des Gst 1**, KG Y, bis zum 31.01.2007 erteilt wurde. Weiters ist es unstrittig, dass das gegenständliche Vorhaben nicht entfernt wurde. Damit hat der Beschwerdeführer dem Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 bzw dem Paragraph 44, Absatz 5, TBO 2001 zuwider gehandelt und war daher die belangte Behörde verpflichtet, mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 und hat dem Beschwerdeführer eine entsprechende Leistungsfrist gesetzt. Ob die gegenständlichen baulichen Anlagen dem damaligen Flächenwidmungsplan bzw dem aktuellen Flächenwidmungsplan entsprechen ist im Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 nicht von Relevanz. Feststeht, dass für die gegenständlichen baulichen Anlagen die befristete Baubewilligung bereits seit dem 01.02.2007 abgelaufen ist und auch nachträglich eine Baubewilligung für die gegenständlichen baulichen Anlagen nicht erwirkt werden konnte. Die Beseitigung
Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 für die konsenslosen baulichen Anlagen wurde daher zu Recht aufgetragen. Da für die gegenständlichen baulichen Anlagen zweifellos kein Konsens besteht, war die Untersagung der weiteren Benützung
Vm § 46 Abs 6 TBO 2011 ebenfalls geboten. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass weder eine Aufforderung
TBO noch § 39 Abs 6 TBO ergangen sei, so ist darauf zu verweisen, dass weder die eine noch die andere Rechtsgrundlage eine diesbezügliche „Aufforderung“ enthält. Der gegenständliche Abbruchbescheid stützt sich ausschließlich auf § 46 Abs 7 TBO 2011 und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht auf § 39 Abs 1 TBO 2011. Der angefochtene Bescheid ist somit auch in diesem Punkt nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet. Da für die gegenständlichen baulichen Anlagen zweifellos kein Konsens besteht, war die Untersagung der weiteren Benützung
Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2011 ebenfalls geboten. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass weder eine Aufforderung
Paragraph 46, TBO noch Paragraph 39, Absatz 6, TBO ergangen sei, so ist darauf zu verweisen, dass weder die eine noch die andere Rechtsgrundlage eine diesbezügliche „Aufforderung“ enthält. Der gegenständliche Abbruchbescheid stützt sich ausschließlich auf , Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011. Der angefochtene Bescheid ist somit auch in diesem Punkt nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet. Was Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides anbelangt, so ist festzuhalten, dass unklar ist, welcher Antrag auf Verlängerung der Frist hinsichtlich der Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gemeint ist. Sollte damit der Antrag vom 30.09.2015 gemeint sein, so bleibt festzuhalten, dass diesem Ansuchen ohnehin insofern Folge geleistet wurde, als dass im angefochtenen Bescheid eine Frist bis 31.12.2015 für die Beseitigung der baulichen Anlagen festgesetzt wurde. Andererseits ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es sich diesbezüglich nicht um eine gesetzliche sondern um eine verfahrensrechtliche Frist handelt und diese durchaus durch die Behörde erstreckt werden kann. Ein Abspruch
AVG (Entscheidungspflicht?) erweist sich daher als gesetzwidrig und war der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben und Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben. Was Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides anbelangt, so ist festzuhalten, dass unklar ist, welcher Antrag auf Verlängerung der Frist hinsichtlich der Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gemeint ist. Sollte damit der Antrag vom 30.09.2015 gemeint sein, so bleibt festzuhalten, dass diesem Ansuchen ohnehin insofern Folge geleistet wurde, als dass im angefochtenen Bescheid eine Frist bis 31.12.2015 für die Beseitigung der baulichen Anlagen festgesetzt wurde. Andererseits ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es sich diesbezüglich nicht um eine gesetzliche sondern um eine verfahrensrechtliche Frist handelt und diese durchaus durch die Behörde erstreckt werden kann. Ein Abspruch
Paragraph 73, AVG (Entscheidungspflicht?) erweist sich daher als gesetzwidrig und war der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben. Dem Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines war nicht Folge zu geben, da das Ausmaß der Lagerflächen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern eines allenfalls neu zu beantragenden Baubewilligungsverfahrens ist. Wenn der Beschwerdeführer letztlich vorbringt, dass zwischenzeitig der Flächenwidmungs-plan geändert worden wäre, so ist dem ebenfalls entgegenzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich ein Auftrag nach § 46 Abs 7 TBO 2011 ist. Die Frage der Widmung ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, sondern allenfalls in einem Baubewilligungsverfahren zur nachträglichen Genehmigung der gegenständlichen baulichen Anlagen. Wenn der Beschwerdeführer letztlich vorbringt, dass zwischenzeitig der Flächenwidmungs-plan geändert worden wäre, so ist dem ebenfalls entgegenzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich ein Auftrag nach Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 ist. Die Frage der Widmung ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, sondern allenfalls in einem Baubewilligungsverfahren zur nachträglichen Genehmigung der gegenständlichen baulichen Anlagen. Zusammenfassend steht fest, dass die Bewilligung
TBO 2001 bzw nunmehr § 46 TBO 2011 abgelaufen ist, jedoch die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen vom Inhaber der Bewilligung entgegen der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nach § 46 Abs 7 erster Satz TBO 2011 nicht entfernt wurden. Die Frist für die Erfüllung des Auftrages war vom Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere im Hinblick auf die auferlegte Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes und der Berücksichtigung der jahreszeitlichen Begebenheiten mit 1.8.2016 neu festzusetzen. Damit stehen dem Beschwerdeführer zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung zur Beseitigung der baulichen Anlagen und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes jedenfalls mehr als 3 Monate zur Verfügung. Die nach § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067 uva). Dem Beschwerdeführer wurde wiederholt aufgetragen, die konsenslosen baulichen Anlagen zu entfernen (vgl Schreiben der belangten Behörde vom 05.12.2011, 16.04.2015 und 08.09.2015). Der Beschwerdeführer hatte bereits mit Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2002 davon Kenntnis, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen befristet bis zum 31.01.2007 genehmigt waren. Der Beschwerdeführer hatte sohin bereits seit dem Jahr 2007 Kenntnis und die Verpflichtung, die gegenständlichen baulichen Anlagen zu entfernen. Eine Unangemessenheit der ursprünglich gesetzten Leistungsfrist im angefochtenen Bescheid von einem Monat konnte daher grundsätzlich nicht erblickt werden. Ein konkretes Vorbringen, aus welchen Gründen die Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, wurde nicht erstattet. Im Hinblick darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Lagerplatz, einen Container und ein Bürogebäude in Holzbauweise handelt sowie in Anbetracht der Tatsache, dass keinerlei Grabungsarbeiten für allfällige unterirdische bauliche Anlagen erforderlich sein werden, erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Leistungsfrist bis zum 1.8.2016 jedenfalls mehr als ausreichend, um die in Rede stehenden baulichen Anlagen zu entfernen und den Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Zusammenfassend steht fest, dass die Bewilligung
Paragraph 44, TBO 2001 bzw nunmehr Paragraph 46, TBO 2011 abgelaufen ist, jedoch die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen vom Inhaber der Bewilligung entgegen der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 7, erster Satz TBO 2011 nicht entfernt wurden. Die Frist für die Erfüllung des Auftrages war vom Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere im Hinblick auf die auferlegte Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes und der Berücksichtigung der jahreszeitlichen Begebenheiten mit 1.8.2016 neu festzusetzen. Damit stehen dem Beschwerdeführer zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung zur Beseitigung der baulichen Anlagen und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes jedenfalls mehr als 3 Monate zur Verfügung. Die nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu setzende Leistungsfrist hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067 uva). Dem Beschwerdeführer wurde wiederholt aufgetragen, die konsenslosen baulichen Anlagen zu entfernen vergleiche Schreiben der belangten Behörde vom 05.12.2011, 16.04.2015 und 08.09.2015). Der Beschwerdeführer hatte bereits mit Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2002 davon Kenntnis, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen befristet bis zum 31.01.2007 genehmigt waren. Der Beschwerdeführer hatte sohin bereits seit dem Jahr 2007 Kenntnis und die Verpflichtung, die gegenständlichen baulichen Anlagen zu entfernen. Eine Unangemessenheit der ursprünglich gesetzten Leistungsfrist im angefochtenen Bescheid von einem Monat konnte daher grundsätzlich nicht erblickt werden. Ein konkretes Vorbringen, aus welchen Gründen die Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, wurde nicht erstattet. Im Hinblick darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Lagerplatz, einen Container und ein Bürogebäude in Holzbauweise handelt sowie in Anbetracht der Tatsache, dass keinerlei Grabungsarbeiten für allfällige unterirdische bauliche Anlagen erforderlich sein werden, erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Leistungsfrist bis zum 1.8.2016 jedenfalls mehr als ausreichend, um die in Rede stehenden baulichen Anlagen zu entfernen und den Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Darüber hinaus war der Spruch zu konkretisieren, da kein Bezug zur abgelaufenen befristeten Baubewilligung der Bezirkshauptmannschaft Z 15.01.2002, Zl ****2, hergestellt wurde. Auch wenn dies vom Beschwerdeführer nicht explizit aufgeworfen wurde, so war hinsichtlich eines Leistungsbescheides, als welches sich die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde erweist, die vorzunehmende Leistung konkret zu bestimmen. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann (VwGH 3.12.1984, 84/10/0165, VwGH 23.4.1991, 91/07/0014 und VwGH 19.8.1993, 93/06/0078). Darüber hinaus war der Spruch zu konkretisieren, da kein Bezug zur abgelaufenen befristeten Baubewilligung der Bezirkshauptmannschaft Ziffer 15 Punkt 01 Punkt 2002,, Zl ****2, hergestellt wurde. Auch wenn dies vom Beschwerdeführer nicht explizit aufgeworfen wurde, so war hinsichtlich eines Leistungsbescheides, als welches sich die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde erweist, die vorzunehmende Leistung konkret zu bestimmen. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann (VwGH 3.12.1984, 84/10/0165, VwGH 23.4.1991, 91/07/0014 und VwGH 19.8.1993, 93/06/0078). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0029.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.