GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. 1.
Paragraphen 14, 15 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. 2.
GVG hat der Vorlagewerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 532,80 zu leisten2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Vorlagewerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 532,80 zu leisten 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.2015, Zl V-***1, wurde Herrn AA, geb xx.xx.xxxx, zur Last gelegt wie folgt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer somit als die nach § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma „X-GmbH“ mit Standort in Z, Adresse3, zu verantworten, dass anlässlich einer am 20.10.2015 gegen 13:15 Uhr vom Arbeitsinspektor Dr. CC durchgeführten Baustellenkontrolle auf der Dachfläche des Kurzentrum W, Adresse4 - folgende Übertretung festgestellt werden konnte:„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer somit als die nach Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma „X-GmbH“ mit Standort in Z, Adresse3, zu verantworten, dass anlässlich einer am 20.10.2015 gegen 13:15 Uhr vom Arbeitsinspektor Dr. CC durchgeführten Baustellenkontrolle auf der Dachfläche des Kurzentrum W, Adresse4 - folgende Übertretung festgestellt werden konnte: Die Arbeitnehmer DD, geb. 1981, EE, geb. 1985 sowie die beiden Leasingarbeiter IF, geb. 1962 und JF, geb. 1995, waren im Auftrag der oben genannten Firma am 20.10.2015 um ca. 13:15 Uhr am oben genannten Bauvorhaben mit Dacharbeiten auf der mit weniger als 20° geneigten Dachfläche bei Absturzhöhen von über 10 Metern beschäftigt, obwohl am Dach keinerlei Schutzeinrichtungen zur Verhinderung des Absturzes von Personen angebracht waren und die betroffenen Personen auch nicht mittels PSA gegen Absturz gesichert waren. Dies stellt eine Übertretung des § 87 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 dar, wonach bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m, technische Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen
V - das sind an den Absturzkanten angebrachte Brust-, Mittel- und Fußwehren, Dachschutzblenden, Dachfanggerüste oder Auffangnetze - anzubringen sind.Dies stellt eine Übertretung des Paragraph 87, Absatz 2, Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, dar, wonach bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m, technische Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen
Paragraphen 7 bis 10 BauV - das sind an den Absturzkanten angebrachte Brust-, Mittel- und Fußwehren, Dachschutzblenden, Dachfanggerüste oder Auffangnetze - anzubringen sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 87 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung 1994 (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 i.d.g.F., in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Z. 1 und § 118 Abs. 3 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 i.d.g.F. und jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F. Paragraph 87, Absatz 2, Bauarbeiterschutzverordnung 1994 (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 118, Absatz 3, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, i.d.g.F. und jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F. Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt. Rechtsgrundlage: § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes“Rechtsgrundlage: Paragraph 45, des Verwaltungsstrafgesetzes“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde durch das Arbeitsinspektorat Q wurde der angefochtene Bescheid im Umfang des Strafausspruches bekämpft, weil die belangte Behörde bei der Strafzumessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des § 19 VStG Gebrauch gemacht hätte. Es werde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt, dass gegen den Beschuldigten wegen Übertretung des § 87 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung
Abs 5 Z 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes eine Strafe von Euro 2.664,-- verhängt werde. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde durch das Arbeitsinspektorat Q wurde der angefochtene Bescheid im Umfang des Strafausspruches bekämpft, weil die belangte Behörde bei der Strafzumessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Paragraph 19, VStG Gebrauch gemacht hätte. Es werde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt, dass gegen den Beschuldigten wegen Übertretung des Paragraph 87, Absatz 2, Bauarbeiterschutzverordnung
Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes eine Strafe von Euro 2.664,-- verhängt werde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass
G für die Einstellung des Verfahrens oder für die Erteilung einer Ermahnung folgende Voraussetzungen vorliegen müssten:Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG für die Einstellung des Verfahrens oder für die Erteilung einer Ermahnung folgende Voraussetzungen vorliegen müssten: Es müssten
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und anstatt einer Ermahnung eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.664,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) ausgesprochen. römisch eins)
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und anstatt einer Ermahnung eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.664,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) ausgesprochen. II) Der
G vorzuschreibende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wird mit EUR 266,40 bemessen, wodurch der zu zahlende Gesamtbetrag EUR 2.930.40 beträgt.römisch zwei) Der
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG vorzuschreibende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wird mit EUR 266,40 bemessen, wodurch der zu zahlende Gesamtbetrag EUR 2.930.40 beträgt. III) Die „X-GmbH“ mit Sitz in Z, Adresse1, haftet
G für die gegen Herrn AA verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“römisch drei) Die „X-GmbH“ mit Sitz in Z, Adresse1, haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die gegen Herrn AA verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ Mit fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag wurde beantragt, den Vorlageantrag mitsamt der Beschwerde des Arbeitsinspektorates diesem dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde das Arbeitsinspektorat gebeten hätte, eine kurze Stellungnahme/Erläuterung zu den einzelnen in der Strafanzeige vom 27.10.2015 beigefügten Fotos abzugeben. Mit dieser Vorgehensweise sei die belangte Behörde wieder in das Beweisverfahren (Ermittlungsverfahren) eingetreten, welche von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sei. In einem solchen Ermittlungsverfahren sei der Beschuldigte zwingend zu hören und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Bezirkshauptmannschaft Y habe sich im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung nicht mit sämtlichen Beweisergebnissen auseinander gesetzt. Die neue Beweiswürdigung negiere die ordnungsgemäß erhobenen Beweisergebnisse im Ermittlungsverfahren. Auch zur Strafbemessung werde nicht nachvollziehbar offengelegt: Die Behörde erkläre nicht, wieso der Beschuldigte gerade mit einer vom Arbeitsinspektorat Q geforderten Geldstrafe in Höhe von Euro 2.664,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) belegt werden sollte. Am 12.04.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Vorlagewerber persönlich einvernommen und die Akten der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes verlesen wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung: römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH mit Standort in Z, Adresse3. Anlässlich einer am 20.10.2015 gegen 13.15 Uhr vom Arbeitsinspektor Dr. CC durchgeführten Baustellenkontrolle auf der Dachfläche des Kurzzentrum W, Adresse4, wurde Folgendes festgestellt: Die Arbeitnehmer DD, geb 1981, EE, geb 1985, sowie die beiden Leasingarbeitnehmer IF, geb 1962, und JF, geb 1995, waren im Auftrag der X-GmbH am 20.10.2015 um ca 13.15 Uhr am Bauvorhaben der Dachfläche des Kurzentrums W mit Dacharbeiten auf der mit weniger als 20° geneigten Dachfläche bei Absturzhöhen von über 10 m beschäftigt, obwohl am Dach keinerlei Schutzeinrichtungen zur Verhinderung des Absturzes von Personen angebracht waren und die betroffenen Personen auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert waren. Die Arbeiten erfolgten unmittelbar an der Absturzkante des Daches. Es waren zum Teil Dachschutzblenden vorhanden. Diese waren mittels Holzschrauben und Drähten montiert und hätten ihren Schutzzweck im Falle eines Absturzes nicht erfüllt. Die beiden Leiharbeiter trugen zwar persönliche Schutzausrüstung, diese war aber nicht an die Träger angepasst und die entsprechenden Sicherungsseile lagen ungenützt am Dach auf. Die beiden eigenen Arbeitnehmer waren ohne persönliche Schutzausrüstung am Dachsaum tätig. Die Firma U stellte den Aufbau der Schutzeinrichtungen für das gegenständliche Bauvorhaben her. Die Mitarbeiter der X-GmbH wurden vom Beschuldigten mehrmals ausdrücklich angewiesen, „PSA“ zu tragen, dies auch am gegenständlichen Tag. Der Verantwortliche auf der Baustelle (EE) wurde ebenfalls vom Beschuldigten angewiesen, seine Kollegen auf das Tragen von PSA hinzuweisen und ihnen das richtige Anlegen derselben vorzuführen. Der Beschwerdeführer kontrollierte das Einhalten der Schutzbestimmungen üblicherweise mittels Telefonanrufen auf der Baustelle bzw persönlicher Nachfrage an den jeweils kommenden Tagen. Die Arbeitnehmer EE und DD wurden nachweislich sicherheitsunterwiesen. Der Arbeitgeber wurde bereits mit Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 06.04.2011, Zl Ainsp-***1 in einem ähnlich liegenden Fall aufgefordert, den gesetzlichen Zustand herzustellen. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist eine einschlägige Vorstrafe
Die Arbeitnehmer DD, geb 1981, EE, geb 1985, sowie die beiden Leasingarbeitnehmer IF, geb 1962, und JF, geb 1995, waren im Auftrag der X-GmbH am 20.10.2015 um ca 13.15 Uhr am Bauvorhaben der Dachfläche des Kurzentrums W mit Dacharbeiten auf der mit weniger als 20° geneigten Dachfläche bei Absturzhöhen von über 10 m beschäftigt, obwohl am Dach keinerlei Schutzeinrichtungen zur Verhinderung des Absturzes von Personen angebracht waren und die betroffenen Personen auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert waren. Die Arbeiten erfolgten unmittelbar an der Absturzkante des Daches. Es waren zum Teil Dachschutzblenden vorhanden. Diese waren mittels Holzschrauben und Drähten montiert und hätten ihren Schutzzweck im Falle eines Absturzes nicht erfüllt. Die beiden Leiharbeiter trugen zwar persönliche Schutzausrüstung, diese war aber nicht an die Träger angepasst und die entsprechenden Sicherungsseile lagen ungenützt am Dach auf. Die beiden eigenen Arbeitnehmer waren ohne persönliche Schutzausrüstung am Dachsaum tätig. Die Firma U stellte den Aufbau der Schutzeinrichtungen für das gegenständliche Bauvorhaben her. Die Mitarbeiter der X-GmbH wurden vom Beschuldigten mehrmals ausdrücklich angewiesen, „PSA“ zu tragen, dies auch am gegenständlichen Tag. Der Verantwortliche auf der Baustelle (EE) wurde ebenfalls vom Beschuldigten angewiesen, seine Kollegen auf das Tragen von PSA hinzuweisen und ihnen das richtige Anlegen derselben vorzuführen. Der Beschwerdeführer kontrollierte das Einhalten der Schutzbestimmungen üblicherweise mittels Telefonanrufen auf der Baustelle bzw persönlicher Nachfrage an den jeweils kommenden Tagen. Die Arbeitnehmer EE und DD wurden nachweislich sicherheitsunterwiesen. Der Arbeitgeber wurde bereits mit Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 06.04.2011, Zl Ainsp-***1 in einem ähnlich liegenden Fall aufgefordert, den gesetzlichen Zustand herzustellen. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist eine einschlägige Vorstrafe
Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, zur Zl V-***2 der Bezirkshauptmannschaft Y auf. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Q vom 27.10.2015, Zl Ainsp-***2 samt Fotodokumentation, den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sowie den Angaben der Zeugen EE und DD vor der belangten Behörde. Die der Anzeige angeschlossene Fotodokumentation zeigt die Absturzhöhe über mehr als drei Stockwerke, die ungesicherten Arbeiten am Dachrand ohne Absturzsicherungen, das Unterlassen des Tragens persönlicher Schutzausrüstung bei 2 Arbeitnehmern bzw. der Sicherung mittels persönlicher Schutzausrüstung bei 2 weiteren Arbeitnehmern sowie die mangelhafte Befestigung von Sicherungseinrichtungen mittels Holzschrauben und Draht. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde im Übrigen weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag bestritten. Darüber hinaus wurde vom Arbeitsinspektorat Q der angefochtene Bescheid (Ermahnung) lediglich im Umfang des Strafausspruches bekämpft. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl Nr 340/1994 idgF von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1994, idgF von Relevanz: „Absturzgefahr§ 7.Paragraph 7,
bis 10 vorhanden sein.“Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 ° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen
Paragraphen 7 bis 10 vorhanden sein.“ Weiters sind folgende Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994 idgF von Relevanz:Weiters sind folgende Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF von Relevanz: „Bauarbeiten§ 118.Paragraph 118,
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag§ 15.Paragraph 15,
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
GVG das Rechtsmittel des Vorlageantrages offen.Gegen eine derartige Beschwerdevorentscheidung steht
Paragraph 15, VwGVG das Rechtsmittel des Vorlageantrages offen. Gegenstand des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.2.2016, Zl. V-***1 [vgl Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (HG) Handbuch Verwaltungsgerichte, Seite 216]. Mit der den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2015, Zl V-***1, Folge gegeben und anstatt einer Ermahnung eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.664,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) verhängt. In Anlehnung an § 27 VwGVG geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass es sich beim Prüfungsumfang an den im Rechtsmittel vom 07.01.2016 des Arbeitsinspektorates Q geltend gemachten Beschwerdegründen zu orientieren hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob anstelle einer Ermahnung die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 2.664,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) gerechtfertigt war.Gegenstand des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 1.2.2016, Zl. V-***1 [vgl Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (HG) Handbuch Verwaltungsgerichte, Seite 216]. Mit der den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2015, Zl V-***1, Folge gegeben und anstatt einer Ermahnung eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.664,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) verhängt. In Anlehnung an Paragraph 27, VwGVG geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass es sich beim Prüfungsumfang an den im Rechtsmittel vom 07.01.2016 des Arbeitsinspektorates Q geltend gemachten Beschwerdegründen zu orientieren hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob anstelle einer Ermahnung die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 2.664,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) gerechtfertigt war. Wenn von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, ist Gegenstand des nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Anders als bei einer Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist sohin Prüfgegenstand bei der Erhebung eines Vorlageantrages nicht die ursprüngliche Beschwerde und der angefochtene Bescheid, sondern die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Wenn von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, ist Gegenstand des nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Anders als bei einer Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG ist sohin Prüfgegenstand bei der Erhebung eines Vorlageantrages nicht die ursprüngliche Beschwerde und der angefochtene Bescheid, sondern die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Dazu bringt der Beschuldigte in seinem Vorlageantrag vor, dass die belangte Behörde wieder in das Beweisverfahren (Ermittlungsverfahren) eingetreten sei, welche von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in § 14 VwGVG der belangten Behörde die Möglichkeit einräumt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Dass die belangte Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren nicht durchführen dürfte, ist auf Basis dieser umfassenden Entscheidungskompetenz und der eindeutigen Rechtsgrundlage nicht erkennbar. Welche neuen Beweismittel eingeholt worden wären, lässt der gegenständliche Vorlageantrag jedoch offen. Aufgrund des vorgelegten Aktes steht fest, dass die belangte Behörde das Arbeitsinspektorat Q aufgefordert hat, zu den einzelnen bereits mit der Anzeige vom 27.10.2015 vorgelegten Lichtbildern eine kurze Stellungnahme/Erläuterungen abzugeben. Zutreffend verweist der Beschuldigte in seinem Vorlageantrag, dass diese Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Q vom 07.01.2016 vor Erlassung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Dies wurde jedoch mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.02.2016 nachgeholt. Dazu bringt der Beschuldigte in seinem Vorlageantrag vor, dass die belangte Behörde wieder in das Beweisverfahren (Ermittlungsverfahren) eingetreten sei, welche von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in Paragraph 14, VwGVG der belangten Behörde die Möglichkeit einräumt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Dass die belangte Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren nicht durchführen dürfte, ist auf Basis dieser umfassenden Entscheidungskompetenz und der eindeutigen Rechtsgrundlage nicht erkennbar. Welche neuen Beweismittel eingeholt worden wären, lässt der gegenständliche Vorlageantrag jedoch offen. Aufgrund des vorgelegten Aktes steht fest, dass die belangte Behörde das Arbeitsinspektorat Q aufgefordert hat, zu den einzelnen bereits mit der Anzeige vom 27.10.2015 vorgelegten Lichtbildern eine kurze Stellungnahme/Erläuterungen abzugeben. Zutreffend verweist der Beschuldigte in seinem Vorlageantrag, dass diese Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Q vom 07.01.2016 vor Erlassung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Dies wurde jedoch mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.02.2016 nachgeholt. Die Relevanz dieses Verfahrensmangelns wurde vom Beschwerdeführer jedoch in weiterer Folge nicht aufgezeigt. Darüber hinaus ist dieser allfällige Verfahrensmangel infolge der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht geheilt. Der Beschwerdeführer bemängelt weiters die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Dazu ist festzuhalten, dass
Dh, dass lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend ist. Die Beweiswürdigung ist jedoch insofern nicht frei, als der maßgebende Sachverhalt vollständig erhoben und die Beweisführung tragfähig sein muss. Dass der maßgebende Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und konnte auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erkannt werden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besteht aber auch darin, dass die dabei vorgenommenen Erwägungen schlüssig sein müssen, dh mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen müssen. Allein der Umstand, dass auch aus den der Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig. Der Beschwerdeführer bemängelt weiters die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Dazu ist festzuhalten, dass
Paragraph 45, Absatz 2, AVG der Grundsatz der freien Beweiswürdigung herrscht. Dh, dass lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend ist. Die Beweiswürdigung ist jedoch insofern nicht frei, als der maßgebende Sachverhalt vollständig erhoben und die Beweisführung tragfähig sein muss. Dass der maßgebende Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und konnte auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erkannt werden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besteht aber auch darin, dass die dabei vorgenommenen Erwägungen schlüssig sein müssen, dh mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen müssen. Allein der Umstand, dass auch aus den der Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig. Bereits aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass eine Übertretung
Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung vorliegt und der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Bereits aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass eine Übertretung
Paragraph 87, Absatz 2, Bauarbeiterschutzverordnung vorliegt und der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Es wäre ihm daher oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien könne, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa 25.11.2004, Zl 20014/03/0107). Dass die Firma U die Absturzsicherungen hätte anbringen müssen wurde vom Beschuldigten ausreichend belegt, entbindet ihn dennoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Dass der Beschuldigte die ordnungsgemäße Anbringung der Absturzsicherungen kontrolliert hätte wird von ihm nicht einmal behauptet. Ein weiteres Vorbringen ua dahingehend, wie das Kontrollsystem konkret ausgestaltet ist, hat der Beschuldigte im gesamten Verfahren nicht erstattet. Selbst wenn der Beschuldigte seine Arbeitnehmer konkret angewiesen hat, die persönliche Schutzausrüstung zu tragen bzw sich ordnungsgemäß zu sichern und die Mitarbeiter die Sicherheitsunterweisung unterfertigt haben, so entbindet ihn dies dennoch nicht von seinem Verschulden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das im Unternehmen einzurichtende Kontrollsystem auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl VwGH 27.01.2012, Zl 2010/02/0242).Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Es wäre ihm daher oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien könne, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa 25.11.2004, Zl 20014/03/0107). Dass die Firma U die Absturzsicherungen hätte anbringen müssen wurde vom Beschuldigten ausreichend belegt, entbindet ihn dennoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Dass der Beschuldigte die ordnungsgemäße Anbringung der Absturzsicherungen kontrolliert hätte wird von ihm nicht einmal behauptet. Ein weiteres Vorbringen ua dahingehend, wie das Kontrollsystem konkret ausgestaltet ist, hat der Beschuldigte im gesamten Verfahren nicht erstattet. Selbst wenn der Beschuldigte seine Arbeitnehmer konkret angewiesen hat, die persönliche Schutzausrüstung zu tragen bzw sich ordnungsgemäß zu sichern und die Mitarbeiter die Sicherheitsunterweisung unterfertigt haben, so entbindet ihn dies dennoch nicht von seinem Verschulden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das im Unternehmen einzurichtende Kontrollsystem auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten vergleiche VwGH 27.01.2012, Zl 2010/02/0242). Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Tat sohin auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. V. Zur Strafbemessung:römisch fünf. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen trotz ausdrücklicher Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Angaben gemacht. Somit ist zumindest von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht unbescholten. Es liegt eine rechtskräftige Strafvormerkung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl V-***2 vom 13.08.2015, sohin knapp zwei Monate vor dem gegenständlichen Tattag vor. Es kommt daher der höhere Strafrahmen des § 130 Abs 5 ASchG von EUR 333,- bis EUR 16 659,- zur Anwendung. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Q vom 06.04.2011, Zl Ainsp-***1, im Zusammenhang mit dem Neubau des Betriebsgebäudes GG Landmaschinen in S ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen seien. In Kenntnis all dieser Umstände hat der Beschwerdeführer jedoch wiederum nicht ausreichend dafür Sorge getragen, dass die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend der Bauarbeiterschutzverordnung auf der tatgegenständlichen Baustelle gesichert wurden. Als mildernd wurde vom Beschuldigten ins Treffen geführt, dass er allseits Unterweisungen gemacht hat, beide bezogenen Arbeitnehmer verlässliche Mitarbeiter seien und er mit guten Gründen darauf vertraut hat, dass die Firma U die Absturzsicherung zur Gänze ordnungsgemäß errichtet.Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht unbescholten. Es liegt eine rechtskräftige Strafvormerkung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl V-***2 vom 13.08.2015, sohin knapp zwei Monate vor dem gegenständlichen Tattag vor. Es kommt daher der höhere Strafrahmen des Paragraph 130, Absatz 5, ASchG von EUR 333,- bis EUR 16 659,- zur Anwendung. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Q vom 06.04.2011, Zl Ainsp-***1, im Zusammenhang mit dem Neubau des Betriebsgebäudes GG Landmaschinen in S ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen seien. In Kenntnis all dieser Umstände hat der Beschwerdeführer jedoch wiederum nicht ausreichend dafür Sorge getragen, dass die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend der Bauarbeiterschutzverordnung auf der tatgegenständlichen Baustelle gesichert wurden. Als mildernd wurde vom Beschuldigten ins Treffen geführt, dass er allseits Unterweisungen gemacht hat, beide bezogenen Arbeitnehmer verlässliche Mitarbeiter seien und er mit guten Gründen darauf vertraut hat, dass die Firma U die Absturzsicherung zur Gänze ordnungsgemäß errichtet. Dass die Mitarbeiter verlässlich wären kann nicht erkannt werden. Wenn die beiden Arbeitnehmer am Tattag vom Beschuldigten konkret auf das Tragen von PSA hingewiesen wurden ist es umso unerfindlicher, dass sie sich über die konkreten Anweisungen ihres Arbeitgebers hinwegsetzten. Dass in diesem Fall konkrete Sanktionen über die beiden Arbeitnehmer verhängt worden wären, wurde nicht behauptet. Auch insofern ist das vom Beschwerdeführer behauptete Kontrollsystem mangelhaft. In Zusammenschau der vorliegenden Milderungs- sowie Erschwerungsgründe bleibt festzuhalten, dass das Vertrauen auf die Mitarbeiter bzw. eine Fremdfirma den Beschuldigten nicht von der ihn treffenden Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen und den damit zusammenhängenden Überwachungs- bzw. Kontrollpflichten entbindet. Das Schreiben des Arbeitsinspektorates Q vom 06.04.2011, Zl Ainsp-***1, fällt dabei besonders ins Gewicht, da dieses offenbar den Beschuldigten von einer weiteren Übertretung nicht abhalten konnte. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich zu werten, zumal durch das Nichteinhalten von Arbeitnehmerschutzvorschriften Personen in ihrer Gesundheit konkret geschädigt werden können. Bei ungesicherten Arbeiten auf Dächern mit mehr als 10 Metern Absturzhöhe besteht jedenfalls Lebensgefahr. Es waren zum Teil Dachschutzblenden vorhanden, diese waren jedoch äußerst mangelhaft lediglich mittels Holzschrauben und Draht fixiert und hätten ihren Schutzzweck im Falle eines Absturzes nicht erfüllt. Dies führt zu einer vermeintlichen Sicherheit, die ein zusätzliches Gefahrenmoment darstellt. Die von der Erstbehörde im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung verhängte Geldstrafe im Ausmaß von Euro 2.664,-- erweist sich in Anbetracht der Tatsache, dass auf der tatgegenständlichen Baustelle insgesamt vier Arbeitnehmer des Beschwerdeführers ohne entsprechende Sicherung tätig waren, jedenfalls als schuld- und tatangemessen. Darüber hinaus erweist sich die verhängte Geldstrafe auch als general- und spezialpräventiven Gründen als erforderlich, um vor allem dem Beschuldigten, aber auch anderen Unternehmern das besondere Gewicht der Arbeitnehmerschutzvorschriften aufzuzeigen. Die Praxis zeigt, dass es immer wieder zu schweren Arbeitsunfällen kommt und daher gerade die gegenständlichen Normen ein Abstürzen von Arbeitnehmern verhindern sollen. Diesem Zweck der Schutzvorschriften hat der Beschuldigte erkennbar zuwider gehandelt. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist bei einem Strafrahmen von Euro 333,-- bis Euro 16.659,-- ohnehin noch im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat keinesfalls als überhöht anzusehen. Eine Anwendung des § 45 Abs Abs 1 letzter Satz VStG (Ermahnung) kommt nicht in Betracht, da schon die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, nicht als gering, sondern als geradezu das höchste zu schützende Rechtsgut anzusehen ist. Insofern begegnet die Beschwerdevorentscheidung keinen Bedenken.Eine Anwendung des Paragraph 45, Abs Absatz eins, letzter Satz VStG (Ermahnung) kommt nicht in Betracht, da schon die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, nicht als gering, sondern als geradezu das höchste zu schützende Rechtsgut anzusehen ist. Insofern begegnet die Beschwerdevorentscheidung keinen Bedenken.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages besteht nur dann, wenn das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis, hier die Beschwerdevorentscheidung bestätigt, das Rechtsmittel, hier der Vorlageantrag, also zur Gänze erfolglos war (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm 4 zu § 52 VwGVG).
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages besteht nur dann, wenn das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis, hier die Beschwerdevorentscheidung bestätigt, das Rechtsmittel, hier der Vorlageantrag, also zur Gänze erfolglos war vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 4 zu Paragraph 52, VwGVG). Das Rechtsmittel des Beschuldigten, nämlich der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung war zur Gänze erfolglos, weshalb die Kosten gem § 52 VwGVG dem Bestraften aufzuerlegen waren.Das Rechtsmittel des Beschuldigten, nämlich der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung war zur Gänze erfolglos, weshalb die Kosten gem Paragraph 52, VwGVG dem Bestraften aufzuerlegen waren. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0398.2
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