GVG iVm § 17 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1014 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer wurde am 08.10.2015 zu Handen seines Vertreters nachangeführter Bescheid mit folgendem Spruch zugestellt: „Herr AA, geboren am: GebDat in Y, Sozialversicherungsnummer: ***, Staatsangehörigkeit: Österreich, wohnhaft in PLZ Z, Straße, vertreten durch die BB GmbH, Straße, PLZ Z, diese wiederum vertreten durch CC, hat bei der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z am 22.10.2014 das reglementierte Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf 1. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) in die Natur, 2. Herstellen, Renovieren, Restaurieren und Adaptieren von Bauwerkssteilen, Bauwerken und Mauerwerken mit verschiedenen Baustoffen, 3. Herstellen von Schalungen, Bewehrungen, Beton und Estrichen, 4. Einbauen von Dämmstoffen zur Kälte-, Wärme-, Schall- und Branddämmung, 5. Ausführen von Versetzarbeiten, 6. Verputzen von Innen- und Außenflächen, 7. Veredeln von Mauerwerk und Herstellen von Außenwandverkleidungen“ mit dem Standort in PLZ Z, Straße (Hauptgebäude), angemeldet. Spruch I. Die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z als Gewerbebehörde nach §§ 333 Abs 1 und 339 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt
O 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von Herrn AA angemeldeten Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt aufrömisch eins. Die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z als Gewerbebehörde nach Paragraphen 333, Absatz eins und 339 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt
Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von Herrn AA angemeldeten Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf
O 1994)
O 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zu Ausübung des vom Beschwerdeführer AA angemeldeten Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf„Mit Bescheid vom 30.09.2015, Zl. *** m.e. Zl.: ***, hat die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z als Gewerbebehörde
Paragraphen 333, Absatz eins und 339 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994/GewO 1994)
Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zu Ausübung des vom Beschwerdeführer AA angemeldeten Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf
1 Z 1 B-VG i.V.m. § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz die Beschwerde an das Landesveraltungsgericht Tirol.Gegen diesen Bescheid erhebt Herr AA, vertreten durch die BB GmbH, Straße in PLZ Z, diese vertreten durch CC (Vollmacht im Akt des Stadtmagistrates Z)
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz die Beschwerde an das Landesveraltungsgericht Tirol. Der bekämpfte Bescheid ist der BB GmbH am 05.10.2015 auf dem Postwege zugestellt worden. Die Beschwerde ist daher unter Wahrung der vierwöchigen Beschwerdefrist
H am 05.10.2015 auf dem Postwege zugestellt worden. Die Beschwerde ist daher unter Wahrung der vierwöchigen Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - somit rechtzeitig - eingebracht. Den rechtlichen Darlegungen der Gewerbebehörde kann nicht grundsätzlich entgegen getreten werden. Im Wesentlichen geht es zuerst um die Interpretation der Worte „selbständig und eigenständig". Die Gewerbebehörde ist der Ansicht, dass dem Wort „selbständig" „zwei verschiedene Bedeutungen" zu kommen. Interessant ist, dass sie dies hinsichtlich des Wortes „eigenständig" offensichtlich nicht annimmt. In der Folge zitiert die Gewerbebehörde Grabler/Stolzlechne/Wendl, Kommentar zur GewO,
der Baumeister-Verordnung. Der Beschwerdeführer, Herr AA beantragt
O 1994 festzustellen, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Baugewerbetreibender
O 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und diese weiter aufgemäß Paragraph 19, GewO 1994 festzustellen, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Baugewerbetreibender
Paragraph 94, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 5, GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und diese weiter auf
O 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und diese weiter aufden bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 30.09.2015, ZI. *** m.e. Zl.: ***, dahin gehend zu ändern, dass gem. Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 die gesetzlichen Voraussetzungen für das reglementierten Gewerbes „Baugewerbetreibender
Paragraph 94, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 5, GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und diese weiter auf
1 und 3 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.“Weiter wird
Paragraph 24, Absatz eins und 3 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.“ Aufgrund der erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 31.03.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Bürgermeisterin der Stadt Z mit den Zahlen *** und *** sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Einsichtnahme in die Beilage A sowie in das Zertifikat vom 02.03.2016. Infolge des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest: Am 22.10.2014 langte bei der Bürgermeisterin der Stadt Z ein Antrag des Beschwerdeführers, vertreten durch die Unternehmung BB, auf Gewerbeanmeldung mit Feststellung der individuellen Befähigung als Baugewerbetreibender
Vm § 99 Abs 5 GewO 1994 eingeschränkt auf Am 22.10.2014 langte bei der Bürgermeisterin der Stadt Z ein Antrag des Beschwerdeführers, vertreten durch die Unternehmung BB, auf Gewerbeanmeldung mit Feststellung der individuellen Befähigung als Baugewerbetreibender
Paragraph 94, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 5, GewO 1994 eingeschränkt auf
der Maurer/Maurerinnen-Ausbildungsordnung soll der im Lehrberuf Maurer/Maurerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können. mit dem Gewerbestandort PLZ Z, Straße, ein. Als Begründung wurde angegeben, dass die Ziffern 1.-
Paragraph 3, der Maurer/Maurerinnen-Ausbildungsordnung soll der im Lehrberuf Maurer/Maurerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können. Da der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Maurer“ bestanden habe, sei davon auszugehen, dass er die erwähnten und im Gewerbewortlaut wiedergegebenen Tätigkeiten „fachgerecht“, insbesondere auch „selbständig und eigenverantwortlich“ ausführen könne und damit den individuellen Befähigungsnachweis für das entsprechend eingeschränkte Gewerbe „Baugewerbetreibender“ erbringe. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 22.04.2015 wurde ausgesprochen, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des von ihm beantragten Gewerbes nicht vorliege. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.04.2015 zugestellt, der am 13.05.2015 eine Beschwerde erhob. Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, LVwG-2015/18/1208-1, wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Bürgermeisterin der Stadt Z zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde. In weiterer Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 30.09.2015, der mit Beschwerde vom 28.10.2015 bekämpft wird. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die Beschwerde nicht berechtigt. Von der Bürgermeisterin der Stadt Z wurde nachstehendes Gutachten eingeholt: „Sehr geehrter Herr EE, unter Bezugnahme auf das von Herrn AA gestellte Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender eingeschränkt auf....“ bestehen seitens der Landesinnung Bau begründete Einwände und spricht sich die Landesinnung gegen die Feststellung der individuellen Befähigung aus. Auch wenn die von dem Bevollmächtigten taxativ aufgezählten Kenntnisse im Berufsbild des Maurers 1:1 mit der Begründung „...die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können...“ als Gewerbewortlaut übernommen wurden, bleibt die Landesinnung bei Ihrer Haltung, dass einzig das Faktum einer erfolgreichen Ausbildung als unzureichend einzustufen ist, um ein Gewerbe in diesem Umfang anmelden zu können.
den Zugangsvoraussetzungen, wird neben einer entsprechenden fachlichen Ausbildung - wozu auch der Nachweis der Unternehmerprüfung zählt - auch ein entsprechender Praxisnachweis gefordert. Herr AA hat die Lehre als Maurer im Jahr 2007 erfolgreich absolviert. Den Unterlagen liegt weiters eine Teilnahmebestätigung des Wifi Tirol über eine Bauausbildung aus dem Jahr 2005 (!) vor. Diese Bestätigung kann grundsätzlich für gegenständliches Verfahren nicht herangezogen werden, da sie einzig als Bildungsmaßnahmen noch vor oder während der Lehre durch Herrn AA gewertet werden kann. Es liegen dem Ansuchen zwar einige Arbeitsbestätigungen bei. Diese können jedoch für die Feststellung der individuellen Befähigung für das angestrebte Gewerbe nicht herangezogen werden. Weitere fachliche, handwerkliche Kenntnisse kann Herr AA nicht vorweisen. Ebenso können dem Akt auch keine betriebswirtschaftliche, unternehmerische und unternehmensrechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten entnommen werden. Die Landesinnung Bau möchte nochmals auf Ihre Stellungnahme vom 22.01.2013 hinweisen, worin festgehalten wurde, dass mit den von Herrn AA eingebrachten Unterlagen eine Einschränkung auf den Bereich Verputzarbeiten möglich wäre. Somit würde der neue Gewerbelaut „Baugewerbetreibender eingeschränkt auf Verputzarbeiten“ heißen. Die Landesinnung Bau spricht sich sohin weiterhin gegen die Feststellung der individuellen Befähigung in der vorliegenden Form aus. § 16 Abs 1 GewO normiert, dass die Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben der Nachweis der Befähigung ist. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer zu bestellen. Paragraph 16, Absatz eins, GewO normiert, dass die Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben der Nachweis der Befähigung ist. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer zu bestellen. § 16 Abs 2 GewO besagt, dass unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen ist, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.Paragraph 16, Absatz 2, GewO besagt, dass unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen ist, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. § 18 Abs 1 GewO ordnet an, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen hat, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt. Paragraph 18, Absatz eins, GewO ordnet an, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen hat, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt. Nach Abs 2 kommen als Belege iSd Abs 1 in Betracht: Nach Absatz 2, kommen als Belege iSd Absatz eins, in Betracht:
Abs 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden und der nach § 18 Abs 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Zufolge Paragraph 19, GewO hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden und der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangs-voraussetzung für das reglementierte Gewerbe der Baumeister hat nachstehenden Wortlaut: Zugangsvoraussetzungen: § 1
Abs 1 Z 1 und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.
Absatz eins, Ziffer eins und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind. Nach § 99 Abs 1 GewO ist der Baumeister (§ 94 Z 5) berechtigt,Nach Paragraph 99, Absatz eins, GewO ist der Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) berechtigt,
Abs 1 Z 1 und 2 nur im Wege eines Befähigungsnachweises
Abs 1 erbracht werden.Nach Absatz 3, kann die Befähigung für Tätigkeiten
Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur im Wege eines Befähigungsnachweises
Paragraph 18, Absatz eins, erbracht werden. Nach Abs 4 bleibt die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, unberührt.Nach Absatz 4, bleibt die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, unberührt. Abs 5 normiert, dass wenn das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet wird, der nicht das Recht zur umfassenden Planung
Abs 1 Z 1 beinhaltet, der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden hat. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung
Abs 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.Absatz 5, normiert, dass wenn das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet wird, der nicht das Recht zur umfassenden Planung
Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden hat. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung
Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind. § 31 Abs 1 GewO besagt, dass einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, nicht den betreffenden Gewerben vorbehalten sind. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen. Zu Folge Abs 2 sind Teilgewerbe Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:Paragraph 31, Absatz eins, GewO besagt, dass einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, nicht den betreffenden Gewerben vorbehalten sind. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen. Zu Folge Absatz 2, sind Teilgewerbe Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung, 2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit, 3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule, 4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges. Der Beschwerdeführer hat ein Gewerbe angemeldet mit der Feststellung der individuellen Befähigung und zwar als Baugewerbetreibender
Vm § 99 Abs 5 GewO 1994 eingeschränkt auf Der Beschwerdeführer hat ein Gewerbe angemeldet mit der Feststellung der individuellen Befähigung und zwar als Baugewerbetreibender
Paragraph 94, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 5, GewO 1994 eingeschränkt auf
Abs 1 Z 2 neben der erfolgreich abgeschlossenen Lehre eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter bzw. nach § 2 Abs 1 Z 5 der Baumeisterverordnung eine ununterbrochene 5-jährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.Die Baumeisterverordnung verlangt
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, neben der erfolgreich abgeschlossenen Lehre eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter bzw. nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, der Baumeisterverordnung eine ununterbrochene 5-jährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens. Den Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen, einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter bzw die fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, weshalb die formellen Zugangsvoraussetzungen im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 nicht erfüllt sind. Aus diesem Grund kann allenfalls das Vorliegen der individuellen Befähigung
O 1994 festgestellt werden. Wie aber bereits ausgeführt, stellt die Baumeister-Verordnung (und somit die darin definierten Anforderungen an das eingeschränkte Baumeistergewerbe bzw Baugewerbetreibender) den Beurteilungsmaßstab für die Feststellung über das Vorliegen der für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen dar, welche der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Den Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen, einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter bzw die fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, weshalb die formellen Zugangsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 nicht erfüllt sind. Aus diesem Grund kann allenfalls das Vorliegen der individuellen Befähigung
Paragraph 18, GewO 1994 festgestellt werden. Wie aber bereits ausgeführt, stellt die Baumeister-Verordnung (und somit die darin definierten Anforderungen an das eingeschränkte Baumeistergewerbe bzw Baugewerbetreibender) den Beurteilungsmaßstab für die Feststellung über das Vorliegen der für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen dar, welche der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Auch ist auf die Entscheidung des VwGH vom 15.04.2014, Ro 2014/04/0032, zu verweisen, mit der eine ordentliche Revision abgewiesen wurde, welche sich gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich richtete, dem ebenso ein vergleichbarer Fall zugrunde gelegen ist. Der Beschwerdeführer verfügte über das Lehrabschlusszeugnis Maurer, hatte laut seinen Angaben eine 20-jährige Berufserfahrung aufzuweisen und konnte eine Geschäftsführertätigkeit in Ausübung des reglementierten Gewerbes „Stuckateur und Trockenbau“ vorzuweisen – negative Stellungnahme der Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Die Bürgermeisterin der Stadt Z ist mit ihrer Entscheidung nicht von der Judikatur-linie des VwGH abgewichen. Der gegenständlichen Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.14.3009.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.