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{'item': 'LVwG-2015/14/3009-3'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 340§§ 333Art. 132§ 7§ 19§ 94§ 24§ 3§ 18§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/14/3009-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG iVm § 17 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1014 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer wurde am 08.10.2015 zu Handen seines Vertreters nachangeführter Bescheid mit folgendem Spruch zugestellt: „Herr AA, geboren am: GebDat in Y, Sozialversicherungsnummer: ***, Staatsangehörigkeit: Österreich, wohnhaft in PLZ Z, Straße, vertreten durch die BB GmbH, Straße, PLZ Z, diese wiederum vertreten durch CC, hat bei der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z am 22.10.2014 das reglementierte Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf 1. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) in die Natur, 2. Herstellen, Renovieren, Restaurieren und Adaptieren von Bauwerkssteilen, Bauwerken und Mauerwerken mit verschiedenen Baustoffen, 3. Herstellen von Schalungen, Bewehrungen, Beton und Estrichen, 4. Einbauen von Dämmstoffen zur Kälte-, Wärme-, Schall- und Branddämmung, 5. Ausführen von Versetzarbeiten, 6. Verputzen von Innen- und Außenflächen, 7. Veredeln von Mauerwerk und Herstellen von Außenwandverkleidungen“ mit dem Standort in PLZ Z, Straße (Hauptgebäude), angemeldet. Spruch I. Die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z als Gewerbebehörde nach §§ 333 Abs 1 und 339 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt

§ 340Abs 3 Gew

O 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von Herrn AA angemeldeten Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt aufrömisch eins. Die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z als Gewerbebehörde nach Paragraphen 333, Absatz eins und 339 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt

Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von Herrn AA angemeldeten Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf

  1. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) in die Natur,
  2. Herstellen, Renovieren, Restaurieren und Adaptieren von Bauwerkssteilen, Bauwerken und Mauerwerken mit verschiedenen Baustoffen,
  3. Herstellen von Schalungen, Bewehrungen, Beton und Estrichen,
  4. Einbauen von Dämmstoffen zur Kälte-, Wärme-, Schall- und Branddämmung,
  5. Ausführen von Versetzarbeiten,
  6. Verputzen von Innen- und Außenflächen,
  7. Veredeln von Mauerwerk und Herstellen von Außenwandverkleidungen“ nicht vorliegen.“ Am 28.10.2015, somit innerhalb offener Frist, wurde vom Rechtsvertreter nachangeführte Beschwerde erhoben: „Mit Bescheid vom 30.09.2015, Zl. *** m.e. Zl.: ***, hat die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z als Gewerbebehörde

§§ 333Abs. 1 und 339 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994/Gew

O 1994)

§ 340Abs. 3 Gew

O 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zu Ausübung des vom Beschwerdeführer AA angemeldeten Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf„Mit Bescheid vom 30.09.2015, Zl. *** m.e. Zl.: ***, hat die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z als Gewerbebehörde

Paragraphen 333, Absatz eins und 339 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994/GewO 1994)

Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zu Ausübung des vom Beschwerdeführer AA angemeldeten Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf

  1. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) in die Natur,
  2. Herstellen, Renovieren, Restaurieren und Adaptieren von Bauwerkssteilen, Bauwerken und Mauerwerken mit verschiedenen Baustoffen,
  3. Herstellen von Schalungen, Bewehrungen, Beton und Estrichen,
  4. Einbauen von Dämmstoffen zur Kälte-, Wärme-, Schall- und Branddämmung,
  5. Ausführen von Versetzarbeiten,
  6. Verputzen von Innen- und Außenflächen,
  7. Veredeln von Mauerwerk und Herstellen von Außenwandverkleidungen“ In Z, Straße (Hauptgebäude) nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhebt Herr AA, vertreten durch die BB GmbH, Straße in PLZ Z, diese vertreten durch CC (Vollmacht im Akt des Stadtmagistrates Z)

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG i.V.m. § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz die Beschwerde an das Landesveraltungsgericht Tirol.Gegen diesen Bescheid erhebt Herr AA, vertreten durch die BB GmbH, Straße in PLZ Z, diese vertreten durch CC (Vollmacht im Akt des Stadtmagistrates Z)

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz die Beschwerde an das Landesveraltungsgericht Tirol. Der bekämpfte Bescheid ist der BB GmbH am 05.10.2015 auf dem Postwege zugestellt worden. Die Beschwerde ist daher unter Wahrung der vierwöchigen Beschwerdefrist

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - somit rechtzeitig - eingebracht.Der bekämpfte Bescheid ist der BB Gmb

H am 05.10.2015 auf dem Postwege zugestellt worden. Die Beschwerde ist daher unter Wahrung der vierwöchigen Beschwerdefrist

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - somit rechtzeitig - eingebracht. Den rechtlichen Darlegungen der Gewerbebehörde kann nicht grundsätzlich entgegen getreten werden. Im Wesentlichen geht es zuerst um die Interpretation der Worte „selbständig und eigenständig". Die Gewerbebehörde ist der Ansicht, dass dem Wort „selbständig" „zwei verschiedene Bedeutungen" zu kommen. Interessant ist, dass sie dies hinsichtlich des Wortes „eigenständig" offensichtlich nicht annimmt. In der Folge zitiert die Gewerbebehörde Grabler/Stolzlechne/Wendl, Kommentar zur GewO,

  1. vollständig überarbeitete Auflage 2011, § 1 Rz 10, wonach „'Selbständigkeit' im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1994 bedeutet, dass ein Wirtschaftstreibender betriebliche Entscheidungen (überwiegend) auf Grund eigenen freien Willensentschlusses zu treffen berechtigt ist, somit im Wesentlichen – unbeeinflusst vom Willen Dritter.'" Dies entspricht aber der Argumentation des Beschwerdeführers.In der Folge zitiert die Gewerbebehörde Grabler/Stolzlechne/Wendl, Kommentar zur GewO,
  2. vollständig überarbeitete Auflage 2011, Paragraph eins, Rz 10, wonach „'Selbständigkeit' im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 bedeutet, dass ein Wirtschaftstreibender betriebliche Entscheidungen (überwiegend) auf Grund eigenen freien Willensentschlusses zu treffen berechtigt ist, somit im Wesentlichen – unbeeinflusst vom Willen Dritter.'" Dies entspricht aber der Argumentation des Beschwerdeführers. Die Gewerbebehörde ist nun der Ansicht, „dass das Wort selbständig' im Sinne der Maurer/Mauerin-Ausbildungsordnung dem nicht gleichzuhalten ist, sondern lediglich gemeint ist, dass von einem Maurergesellen die dort angeführten Tätigkeiten ,ohne fremde Hilfe' fachgerecht durchgeführt werden können". Damit bestätigt die Gewerbebehörde eigentlich aber selbst die Ansicht von Grabler/Stolzlechner/Wendl und des Beschwerdeführers, da laut Duden, Deutsches Universalwörterbuch7

(2011), „selbständig" bedeutet „
  1. a)unabhängig von fremder Hilfe ...
  2. b)nicht von außen gesteuert...". Interessant ist neuerlich, dass die Gewerbebehörde das Wort „eigenständig" einfach ignoriert. Die Gewerbebehörde versucht nun ihre Meinung mit dem Argument zu retten, dass, „würde man dem Argument des Herrn AA uneingeschränkt folgen, so würde dies dazu führen, dass höherwertige Ausbildungen, insbesondere Meisterprüfungen, als Befähigungsnachweis für diverse reglementierte Gewerbe obsolet werden würden". Schon aus diesem Grund könne der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Die Gewerbebehörde übersieht dabei, dass der Gewerbeumfang bzw. der Umfang der festzustellenden individuellen Befähigung nicht dem Umfang der Befähigung des Maurermeisters – abgesehen davon, dass es diesen nicht mehr gibt - und schon gar nicht dem des Baumeisters entspricht. Übrigens: Die Gewerbebehörde selbst „zieht grundsätzlich die Kenntnisse und Fähigkeiten des Herrn AA nicht in Zweifel" und „durch die beigebrachten Unterlagen gelingt es Herrn AA ein gewisses Maß an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu belegen, das jenes einer Lehrabschlussprüfung zweifellos übersteigt". Es ist grundsätzlich richtig, dass die Baumeister-Verordnung als Maßstab zu Beurteilung der individuellen Befähigung heranzuziehen ist-allerding unter Berücksichtigung des allenfalls eingeschränkten Umfanges der zur Feststellung beantragten individuellen Befähigung. Die GewO 1994 spricht selbst von der Möglichkeit einer Einschränkung des Gewerbeumfangs, speziell im Hinblick auf eine eingeschränkte individuelle Befähigung (arg.: § 19 zweiter Satz GewO 1994: „Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des bestreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt"). Es wäre nicht im Sinne des Gesetzes — ja geradezu widersinnig - wenn die Gewerbebehörde dann bei einer Beschränkung auf eine Teiltätigkeit den Nachweis der vollen Befähigung und nicht nur den Nachweis der auf die Teiltätigkeit eingeschränkten individuellen Befähigung verlangen müsste.Es ist grundsätzlich richtig, dass die Baumeister-Verordnung als Maßstab zu Beurteilung der individuellen Befähigung heranzuziehen ist-allerding unter Berücksichtigung des allenfalls eingeschränkten Umfanges der zur Feststellung beantragten individuellen Befähigung. Die GewO 1994 spricht selbst von der Möglichkeit einer Einschränkung des Gewerbeumfangs, speziell im Hinblick auf eine eingeschränkte individuelle Befähigung (arg.: Paragraph 19, zweiter Satz GewO 1994: „Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des bestreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt"). Es wäre nicht im Sinne des Gesetzes — ja geradezu widersinnig - wenn die Gewerbebehörde dann bei einer Beschränkung auf eine Teiltätigkeit den Nachweis der vollen Befähigung und nicht nur den Nachweis der auf die Teiltätigkeit eingeschränkten individuellen Befähigung verlangen müsste. Die Gewerbebehörde verlangt aber im gegenständlichen Fall offensichtlich tatsächlich den Nachweis der vollen Befähigung

der Baumeister-Verordnung. Der Beschwerdeführer, Herr AA beantragt

§ 19Gew

O 1994 festzustellen, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Baugewerbetreibender

§ 94Z 5 i.V.m. § 99 Abs. 5 Gew

O 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und diese weiter aufgemäß Paragraph 19, GewO 1994 festzustellen, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Baugewerbetreibender

Paragraph 94, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 5, GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und diese weiter auf

  1. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) in die Natur,
  2. Herstellen, Renovieren, Restaurieren und Adaptieren von Bauwerkssteilen, Bauwerken und Mauerwerken mit verschiedenen Baustoffen,
  3. Herstellen von Schalungen, Bewehrungen, Beton und Estrichen,
  4. Einbauen von Dämmstoffen zur Kälte-, Wärme-, Schall- und Branddämmung,
  5. Ausführen von Versetzarbeiten,
  6. Verputzen von Innen- und Außenflächen,
  7. Veredeln von Mauerwerk und Herstellen von Außenwandverkleidungen“ vorliegt und den bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 30.09.2015, ZI. *** m.e. Zl.: ***, dahin gehend zu ändern, dass gem. § 340 Abs. 1 GewO 1994 die gesetzlichen Voraussetzungen für das reglementierten Gewerbes „Baugewerbetreibender

§ 94Z 5 i.V.m. § 99 Abs. 5 Gew

O 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und diese weiter aufden bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 30.09.2015, ZI. *** m.e. Zl.: ***, dahin gehend zu ändern, dass gem. Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 die gesetzlichen Voraussetzungen für das reglementierten Gewerbes „Baugewerbetreibender

Paragraph 94, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 5, GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und diese weiter auf

  1. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) in die Natur,
  2. Herstellen, Renovieren, Restaurieren und Adaptieren von Bauwerksteilen, Bauwerken und Mauerwerken mit verschiedenen Baustoffen, Seite
  3. Herstellen von Schalungen, Bewehrungen, Beton und Estrichen,
  4. Einbauen von Dämmstoffen zur Kälte-, Wärme-, Schall- und Branddämmung,
  5. Ausführen von Versetzarbeiten,
  6. Verputzen von Innen- und Außenflächen,
  7. Veredeln von Mauerwerk und Herstellen von Außenwandverkleidungen" vorliegen. Weiter wird

§ 24Abs.

1 und 3 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.“Weiter wird

Paragraph 24, Absatz eins und 3 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.“ Aufgrund der erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 31.03.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Bürgermeisterin der Stadt Z mit den Zahlen *** und *** sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Einsichtnahme in die Beilage A sowie in das Zertifikat vom 02.03.2016. Infolge des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest: Am 22.10.2014 langte bei der Bürgermeisterin der Stadt Z ein Antrag des Beschwerdeführers, vertreten durch die Unternehmung BB, auf Gewerbeanmeldung mit Feststellung der individuellen Befähigung als Baugewerbetreibender

§ 94Z 5 i

Vm § 99 Abs 5 GewO 1994 eingeschränkt auf Am 22.10.2014 langte bei der Bürgermeisterin der Stadt Z ein Antrag des Beschwerdeführers, vertreten durch die Unternehmung BB, auf Gewerbeanmeldung mit Feststellung der individuellen Befähigung als Baugewerbetreibender

Paragraph 94, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 5, GewO 1994 eingeschränkt auf

  1. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) in die Natur,
  2. Herstellen, Renovieren, Restaurieren und Adaptieren von Bauwerkssteilen, Bauwerken und Mauerwerken mit verschiedenen Baustoffen,
  3. Herstellen von Schalungen, Bewehrungen, Beton und Estrichen,
  4. Einbauen von Dämmstoffen zur Kälte-, Wärme-, Schall- und Branddämmung,
  5. Ausführen von Versetzarbeiten,
  6. Verputzen von Innen- und Außenflächen,
  7. Veredeln von Mauerwerk und Herstellen von Außenwandverkleidungen“ mit dem Gewerbestandort PLZ Z, Straße, ein. Als Begründung wurde angegeben, dass die Ziffern 1.-
  8. des Gewerbewortlautes den Ziffern 2.-
  9. des Berufsbildes des Maurers/der Maurerin in § 3 der auf das Berufsausbildungsgesetz gestützten Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung, BGBl II Nr 104/2008, entsprechen würden, wobei diese Ziffern im Antrag wiedergegeben werden.

§ 3

der Maurer/Maurerinnen-Ausbildungsordnung soll der im Lehrberuf Maurer/Maurerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können. mit dem Gewerbestandort PLZ Z, Straße, ein. Als Begründung wurde angegeben, dass die Ziffern 1.-

  1. des Gewerbewortlautes den Ziffern 2.-
  2. des Berufsbildes des Maurers/der Maurerin in Paragraph 3, der auf das Berufsausbildungsgesetz gestützten Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 104 aus 2008,, entsprechen würden, wobei diese Ziffern im Antrag wiedergegeben werden.

Paragraph 3, der Maurer/Maurerinnen-Ausbildungsordnung soll der im Lehrberuf Maurer/Maurerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können. Da der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Maurer“ bestanden habe, sei davon auszugehen, dass er die erwähnten und im Gewerbewortlaut wiedergegebenen Tätigkeiten „fachgerecht“, insbesondere auch „selbständig und eigenverantwortlich“ ausführen könne und damit den individuellen Befähigungsnachweis für das entsprechend eingeschränkte Gewerbe „Baugewerbetreibender“ erbringe. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 22.04.2015 wurde ausgesprochen, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des von ihm beantragten Gewerbes nicht vorliege. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.04.2015 zugestellt, der am 13.05.2015 eine Beschwerde erhob. Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, LVwG-2015/18/1208-1, wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Bürgermeisterin der Stadt Z zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde. In weiterer Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 30.09.2015, der mit Beschwerde vom 28.10.2015 bekämpft wird. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die Beschwerde nicht berechtigt. Von der Bürgermeisterin der Stadt Z wurde nachstehendes Gutachten eingeholt: „Sehr geehrter Herr EE, unter Bezugnahme auf das von Herrn AA gestellte Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender eingeschränkt auf....“ bestehen seitens der Landesinnung Bau begründete Einwände und spricht sich die Landesinnung gegen die Feststellung der individuellen Befähigung aus. Auch wenn die von dem Bevollmächtigten taxativ aufgezählten Kenntnisse im Berufsbild des Maurers 1:1 mit der Begründung „...die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können...“ als Gewerbewortlaut übernommen wurden, bleibt die Landesinnung bei Ihrer Haltung, dass einzig das Faktum einer erfolgreichen Ausbildung als unzureichend einzustufen ist, um ein Gewerbe in diesem Umfang anmelden zu können.

den Zugangsvoraussetzungen, wird neben einer entsprechenden fachlichen Ausbildung - wozu auch der Nachweis der Unternehmerprüfung zählt - auch ein entsprechender Praxisnachweis gefordert. Herr AA hat die Lehre als Maurer im Jahr 2007 erfolgreich absolviert. Den Unterlagen liegt weiters eine Teilnahmebestätigung des Wifi Tirol über eine Bauausbildung aus dem Jahr 2005 (!) vor. Diese Bestätigung kann grundsätzlich für gegenständliches Verfahren nicht herangezogen werden, da sie einzig als Bildungsmaßnahmen noch vor oder während der Lehre durch Herrn AA gewertet werden kann. Es liegen dem Ansuchen zwar einige Arbeitsbestätigungen bei. Diese können jedoch für die Feststellung der individuellen Befähigung für das angestrebte Gewerbe nicht herangezogen werden. Weitere fachliche, handwerkliche Kenntnisse kann Herr AA nicht vorweisen. Ebenso können dem Akt auch keine betriebswirtschaftliche, unternehmerische und unternehmensrechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten entnommen werden. Die Landesinnung Bau möchte nochmals auf Ihre Stellungnahme vom 22.01.2013 hinweisen, worin festgehalten wurde, dass mit den von Herrn AA eingebrachten Unterlagen eine Einschränkung auf den Bereich Verputzarbeiten möglich wäre. Somit würde der neue Gewerbelaut „Baugewerbetreibender eingeschränkt auf Verputzarbeiten“ heißen. Die Landesinnung Bau spricht sich sohin weiterhin gegen die Feststellung der individuellen Befähigung in der vorliegenden Form aus. § 16 Abs 1 GewO normiert, dass die Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben der Nachweis der Befähigung ist. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer zu bestellen. Paragraph 16, Absatz eins, GewO normiert, dass die Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben der Nachweis der Befähigung ist. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer zu bestellen. § 16 Abs 2 GewO besagt, dass unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen ist, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.Paragraph 16, Absatz 2, GewO besagt, dass unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen ist, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. § 18 Abs 1 GewO ordnet an, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen hat, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt. Paragraph 18, Absatz eins, GewO ordnet an, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen hat, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt. Nach Abs 2 kommen als Belege iSd Abs 1 in Betracht: Nach Absatz 2, kommen als Belege iSd Absatz eins, in Betracht:

  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
  3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
  4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
  5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
  6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
  7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
  8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
  9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
  10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
  11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger. Nach Abs 3 leg cit ist unter fachlicher Tätigkeit eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurdeNach Absatz 3, leg cit ist unter fachlicher Tätigkeit eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
  12. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
  13. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
  14. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens. Abs 4 normiert, dass wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen hat, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.Absatz 4, normiert, dass wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen hat, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. Zufolge § 19 GewO hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18

Abs 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden und der nach § 18 Abs 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Zufolge Paragraph 19, GewO hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden und der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangs-voraussetzung für das reglementierte Gewerbe der Baumeister hat nachstehenden Wortlaut: Zugangsvoraussetzungen: § 1

(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Paragraph eins,
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1.
  1. a)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
  2. b)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur an einer Kunsthochschule und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
  3. c)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
  4. d)das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tiefbau oder Maurer oder Zimmerer bzw Zimmerei oder Schalungsbauer oder bautechnischer Zeichner und eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
  5. e)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. c angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, unddas Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Litera c, angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, und 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe.
(2)Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs 1 Z 1 lit a bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen.
(2)Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen. § 2.
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen:Paragraph 2,
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen:
  1. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  2. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  3. ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  4. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  5. ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2)Tätigkeiten

Abs 1 Z 1 und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.

(2)Tätigkeiten

Absatz eins, Ziffer eins und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind. Nach § 99 Abs 1 GewO ist der Baumeister (§ 94 Z 5) berechtigt,Nach Paragraph 99, Absatz eins, GewO ist der Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) berechtigt,

  1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
  2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
  3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Absatz 2, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
  4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
  5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
  6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts. Nach Abs 2 ist der Baumeister berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauausführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauausführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichtung gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausübung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. Nach Absatz 2, ist der Baumeister berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauausführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauausführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichtung gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausübung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. Nach Abs 3 kann die Befähigung für Tätigkeiten

Abs 1 Z 1 und 2 nur im Wege eines Befähigungsnachweises

§ 18

Abs 1 erbracht werden.Nach Absatz 3, kann die Befähigung für Tätigkeiten

Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur im Wege eines Befähigungsnachweises

Paragraph 18, Absatz eins, erbracht werden. Nach Abs 4 bleibt die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, unberührt.Nach Absatz 4, bleibt die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, unberührt. Abs 5 normiert, dass wenn das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet wird, der nicht das Recht zur umfassenden Planung

Abs 1 Z 1 beinhaltet, der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden hat. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung

Abs 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.Absatz 5, normiert, dass wenn das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet wird, der nicht das Recht zur umfassenden Planung

Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden hat. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung

Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind. § 31 Abs 1 GewO besagt, dass einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, nicht den betreffenden Gewerben vorbehalten sind. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen. Zu Folge Abs 2 sind Teilgewerbe Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:Paragraph 31, Absatz eins, GewO besagt, dass einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, nicht den betreffenden Gewerben vorbehalten sind. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen. Zu Folge Absatz 2, sind Teilgewerbe Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung, 2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit, 3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule, 4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges. Der Beschwerdeführer hat ein Gewerbe angemeldet mit der Feststellung der individuellen Befähigung und zwar als Baugewerbetreibender

§ 94Z 5 i

Vm § 99 Abs 5 GewO 1994 eingeschränkt auf Der Beschwerdeführer hat ein Gewerbe angemeldet mit der Feststellung der individuellen Befähigung und zwar als Baugewerbetreibender

Paragraph 94, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 5, GewO 1994 eingeschränkt auf

  1. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) in der Natur,
  2. Herstellen, Renovieren, Restaurieren und Adaptieren von Bauwerkssteilen, Bauwerken und Mauerwerken mit verschiedenen Baustoffen,
  3. Herstellen von Schalungen, Bewehrungen, Beton und Estrichen,
  4. Einbauen von Dämmstoffen zur Kälte-, Wärme-, Schall- und Branddämmung,
  5. Ausführen von Versetzarbeiten,
  6. Verputzen von Innen- und Außenflächen,
  7. Veredeln von Mauerwerk und Herstellen von Außenwandverkleidungen. Der Beschwerdeführer hat die Maurerlehre abgeschlossen und weist folgende Praxis auf:
  8. FF (als Maler) vom 17.09.2007 bis 19.12.2008;
  9. GG (als Staplerfahrer) a. vom 07.04.2003 bis 16.01.2004, b. vom 29.03.2004 bis 26.11.2004 und c. vom 31.03.2005 bis 11.01.2006;
  10. II („auf der Baustelle") vom 03.10.1987 bis 14.03.1989;römisch zwei („auf der Baustelle") vom 03.10.1987 bis 14.03.1989;
  11. JJ (als Maurer) a. vom 31.08.2009 bis 23.01.2011 und b. vom 30.06.2009 bis 12.08.2009;
  12. KK (als Maurer und Verputzer) a. vom 04.04.2011 bis 05.08.2011 - KK; b. vom 06.04.2009 bis 26.06.2009 - LL - und c. vom 24.07.2006 bis 21.11.2006 - MM, Entsprechend diesen Dienstzeugnissen war er vorwiegend als Maurer beschäftigt. Er wurde von seinem Arbeitgeber, der GG, hauptsächlich in der Brecherei sowie beim Karbidofen, aber auch als Staplerfahrer und Schlosserhelfer eingesetzt, auch wurde er mit dem Abfüllen verschiedener Karbidkörnungen in Fässern betraut. Den Dienstzeugnissen ist nicht zu entnehmen, ob er seine ihm zugeteilten Arbeiten selbstständig durchgeführt hat. Den Dienstzeugnissen ist auch keine Funktion in leitender Stellung zu entnehmen. Der gegenständliche Fall gleicht im Wesentlichen dem Fall, den das Landesverwaltungs-gericht Tirol zu Aktenzahl LVwG-2014/40/0947 zu beurteilen gehabt hat. (Der Beschwerdeführer hatte ein Lehrabschlusszeugnis mit Datum 16.10.1990 als Maurer vorgelegt, 15 Jahre Praxis in der Baubranche, hatte durch die Tätigkeit als Schischullehrer die Unternehmerprüfung abgelegt – negative Stellungnahme der Wirtschaftskammer). Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer gelingt, ein gewisses Niveau an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung zu belegen, das eine Lehrabschlussprüfung übersteigt. Vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd § 19 GewO kann aber nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund der Ergebnisse des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrung verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, die in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Anhand der Prämisse, dass die Baumeister-Verordnung als Maßgabe zur Beurteilung einer allfälligen individuellen Befähigung heranzuziehen ist, der Beschwerdeführer im konkreten Fall im Bereich der Betriebsleitung bzw einer leitenden Stellung keinerlei Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung belegen konnte, ist es nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer so viel Kenntnis und Erfahrung zuzugestehen, die als erforderlich erachtet wird, um Leistungen erbringen zu können, die in der Regel vom Inhaber des treffenden Gewerbes verlangt werden. Es ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer gelingt, ein gewisses Niveau an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung zu belegen, das eine Lehrabschlussprüfung übersteigt. Vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd Paragraph 19, GewO kann aber nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund der Ergebnisse des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrung verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, die in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Anhand der Prämisse, dass die Baumeister-Verordnung als Maßgabe zur Beurteilung einer allfälligen individuellen Befähigung heranzuziehen ist, der Beschwerdeführer im konkreten Fall im Bereich der Betriebsleitung bzw einer leitenden Stellung keinerlei Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung belegen konnte, ist es nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer so viel Kenntnis und Erfahrung zuzugestehen, die als erforderlich erachtet wird, um Leistungen erbringen zu können, die in der Regel vom Inhaber des treffenden Gewerbes verlangt werden. Die Baumeisterverordnung verlangt

§ 2

Abs 1 Z 2 neben der erfolgreich abgeschlossenen Lehre eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter bzw. nach § 2 Abs 1 Z 5 der Baumeisterverordnung eine ununterbrochene 5-jährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.Die Baumeisterverordnung verlangt

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, neben der erfolgreich abgeschlossenen Lehre eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter bzw. nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, der Baumeisterverordnung eine ununterbrochene 5-jährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens. Den Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen, einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter bzw die fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, weshalb die formellen Zugangsvoraussetzungen im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 nicht erfüllt sind. Aus diesem Grund kann allenfalls das Vorliegen der individuellen Befähigung

§ 18Gew

O 1994 festgestellt werden. Wie aber bereits ausgeführt, stellt die Baumeister-Verordnung (und somit die darin definierten Anforderungen an das eingeschränkte Baumeistergewerbe bzw Baugewerbetreibender) den Beurteilungsmaßstab für die Feststellung über das Vorliegen der für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen dar, welche der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Den Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen, einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter bzw die fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, weshalb die formellen Zugangsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 nicht erfüllt sind. Aus diesem Grund kann allenfalls das Vorliegen der individuellen Befähigung

Paragraph 18, GewO 1994 festgestellt werden. Wie aber bereits ausgeführt, stellt die Baumeister-Verordnung (und somit die darin definierten Anforderungen an das eingeschränkte Baumeistergewerbe bzw Baugewerbetreibender) den Beurteilungsmaßstab für die Feststellung über das Vorliegen der für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen dar, welche der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Auch ist auf die Entscheidung des VwGH vom 15.04.2014, Ro 2014/04/0032, zu verweisen, mit der eine ordentliche Revision abgewiesen wurde, welche sich gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich richtete, dem ebenso ein vergleichbarer Fall zugrunde gelegen ist. Der Beschwerdeführer verfügte über das Lehrabschlusszeugnis Maurer, hatte laut seinen Angaben eine 20-jährige Berufserfahrung aufzuweisen und konnte eine Geschäftsführertätigkeit in Ausübung des reglementierten Gewerbes „Stuckateur und Trockenbau“ vorzuweisen – negative Stellungnahme der Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Die Bürgermeisterin der Stadt Z ist mit ihrer Entscheidung nicht von der Judikatur-linie des VwGH abgewichen. Der gegenständlichen Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.14.3009.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.