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{'item': 'LVwG-2016/41/3227-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/41/3227-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 23.09.2015, Zahl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerde wird Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerde wird Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Frau AA war seit dem 01.08.2003 Inhaberin des Gastgewerbes gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart „Cafe“ und mit dem Berechtigungsumfang gemäß § 111 Abs 1 Z 2 leg cit, eingeschränkt auf Imbisse, mit dem Standort Z, Straße.Frau AA war seit dem 01.08.2003 Inhaberin des Gastgewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 in der Betriebsart „Cafe“ und mit dem Berechtigungsumfang gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit, eingeschränkt auf Imbisse, mit dem Standort Z, Straße. Mit Beschluss des Landesgerichtes Z vom 07.10.2014 (rechtskräftig am 21.10.2014), Zahl ***, wurde das Insolvenzverfahren gegen Frau AA mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, ist noch nicht abgelaufen und ist aufgrund dieses Sachverhaltes Frau AA von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibender ausgeschossen. Mit Schreiben vom 26.01.2015 hat Frau AA, vertreten durch Steuerberater, bei der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z um die Erteilung der Nachsicht wegen rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens für die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994“ angesucht.Mit Schreiben vom 26.01.2015 hat Frau AA, vertreten durch Steuerberater, bei der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z um die Erteilung der Nachsicht wegen rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens für die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994“ angesucht. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 23.09.2015, Zahl ***, wurde über diesen Antrag dahingehend entschieden, dass die Nachsicht vom Ausschlussgrund der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung (§ 13 Abs 3 GewO 1994) nicht erteilt wurde. Unter Punkt
  5. dieses Bescheides wurde hiefür eine Verwaltungsabgabe von Euro 32,70, zu entrichten binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Anfragen bei der TGKK und der SVA am 23.09.2015 ergeben hätten, dass bei der TGKK zum Stichtag 23.09.2015 ein Betrag von Euro 340,83 aushafte und bei der SVA die bewilligte Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten worden sei. Die bereits am 15.09.2015 fällige Monatsrate in Höhe von Euro 526,-- sei nicht beglichen worden. Dieser Umstand zeige, dass die Nachsichtswerberin nicht imstande sei, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit vollständig zu begleichen. Auch der Umstand, dass die am 22.10.2014 geschlossene Zahlungsvereinbarung zwischen der Nachsichtswerberin und der SVA nicht eingehalten worden sei, lasse den Schluss zu, dass sie nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfüge, um ihre laufenden Kosten zu decken. Wäre diese Zahlungsvereinbarung, wie im Schreiben vom Jänner 2015 angekündigt, erfüllt worden, so wären die Verbindlichkeiten zumindest gegenüber der SVA bereits im Juni 2015 zur Gänze beglichen gewesen. Knapp ein Jahr später hafte allerdings immer noch ein Gesamtbetrag von Euro 4.208,00 aus. Sohin sei in diesem Zeitraum der noch aushaftende Gesamtbetrag lediglich um rund Euro 480 geschmälert worden. Auch dieser Umstand lasse nicht auf eine solide wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schließen und scheine es daher auch unwahrscheinlich, dass die Nachsichtswerberin imstande sein werde, ihre Forderung zu begleichen. Nehme man diesen Zeitraum von rund einem Jahr als Maßstab für die Tilgungshöhe gegenüber der SVA, so wäre diese Gesamtverbindlichkeit erst in knapp 9 Jahren zur Gänze beglichen. Auch der für die Zahlungsunfähigkeit ins Treffen geführte Grund der Nachsichtswerberin, nämlich ihre schwere Erkrankung, lasse nicht unbedingt erwarten, dass sie in Hinkunft auch bei vollständiger Genesung leistungsfähiger sein werde. Diese Annahme scheine berechtigt, da von der Nachsichtswerberin selbst ausgeführt worden sei, dass sie nur mehr unter Zuhilfenahme eines „Sauerstoffgerätes“ in der Lage sei, dieses Lokal überhaupt noch zu führen.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 23.09.2015, Zahl ***, wurde über diesen Antrag dahingehend entschieden, dass die Nachsicht vom Ausschlussgrund der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung , (Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994) nicht erteilt wurde. Unter Punkt
  6. dieses Bescheides wurde hiefür eine Verwaltungsabgabe von Euro 32,70, zu entrichten binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Anfragen bei der TGKK und der SVA am 23.09.2015 ergeben hätten, dass bei der TGKK zum Stichtag 23.09.2015 ein Betrag von Euro 340,83 aushafte und bei der SVA die bewilligte Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten worden sei. Die bereits am 15.09.2015 fällige Monatsrate in Höhe von Euro 526,-- sei nicht beglichen worden. Dieser Umstand zeige, dass die Nachsichtswerberin nicht imstande sei, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit vollständig zu begleichen. Auch der Umstand, dass die am 22.10.2014 geschlossene Zahlungsvereinbarung zwischen der Nachsichtswerberin und der SVA nicht eingehalten worden sei, lasse den Schluss zu, dass sie nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfüge, um ihre laufenden Kosten zu decken. Wäre diese Zahlungsvereinbarung, wie im Schreiben vom Jänner 2015 angekündigt, erfüllt worden, so wären die Verbindlichkeiten zumindest gegenüber der SVA bereits im Juni 2015 zur Gänze beglichen gewesen. Knapp ein Jahr später hafte allerdings immer noch ein Gesamtbetrag von Euro 4.208,00 aus. Sohin sei in diesem Zeitraum der noch aushaftende Gesamtbetrag lediglich um rund Euro 480 geschmälert worden. Auch dieser Umstand lasse nicht auf eine solide wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schließen und scheine es daher auch unwahrscheinlich, dass die Nachsichtswerberin imstande sein werde, ihre Forderung zu begleichen. Nehme man diesen Zeitraum von rund einem Jahr als Maßstab für die Tilgungshöhe gegenüber der SVA, so wäre diese Gesamtverbindlichkeit erst in knapp 9 Jahren zur Gänze beglichen. Auch der für die Zahlungsunfähigkeit ins Treffen geführte Grund der Nachsichtswerberin, nämlich ihre schwere Erkrankung, lasse nicht unbedingt erwarten, dass sie in Hinkunft auch bei vollständiger Genesung leistungsfähiger sein werde. Diese Annahme scheine berechtigt, da von der Nachsichtswerberin selbst ausgeführt worden sei, dass sie nur mehr unter Zuhilfenahme eines „Sauerstoffgerätes“ in der Lage sei, dieses Lokal überhaupt noch zu führen. Die erkennende Behörde habe sich daher eingehend mit der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der Nachsichtswerberin auseinandergesetzt. Aus all den oben angeführten Gründen könnten seitens der unterfertigten Behörde ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausgeschlossen werden. Es sei daher auch nicht anzunehmen, dass die Nachsichtswerberin über die erforderlichen Mittel verfüge und verfügen werde, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten erfüllen zu können, weshalb die Nachsicht nicht zu erteilen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau AA, vertreten durch Steuerberater, mit Schriftsatz vom 14.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und höflich beantragt, dem Antrag auf Nachsicht des Gewerbeausschlusses gemäß § 13 Abs 3 Z 1 GewO gemäß dem Antrag vom 26.01.2015 stattzugeben. Verwiesen wurde dabei grundsätzlich auf die Begründung des bereits angeführten Antrages vom 26.01.
  7. Wegen der bereits dargelegten Erkrankung der Beschwerdeführerin sei es in der Vergangenheit problematisch gewesen, die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Nunmehr sei jedoch die Situation dergestalt, dass bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft per 14.10.2015 lediglich noch ein Rückstand in der Höhe von Euro 1.341,24 aufscheine, der in monatlichen Raten zu Euro 250,-- bedient werde. Bei der Tiroler Gebietskrankenkasse betrage der Rückstand per Ende September 2015 lediglich noch Euro 93,88; dieser Betrag sei zwischenzeitlich auch bezahlt worden. Die laufenden Abgaben seien von der Beschwerdeführerin in der jüngsten Vergangenheit bezahlt worden und würden auch in Zukunft pünktlich bezahlt werden. Insofern sei es schon ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nunmehr grundsätzlich in der Lage sei, die im Rahmen ihrer Gewerbeausübung anfallenden Kosten zu bezahlen. Daraus ergebe sich auch, dass zum damaligen Zeitpunkt, in dem ein Insolvenzverfahren angestrebt worden sei, es sich tatsächlich nur um eine Zahlungsstockung gehandelt habe. In der Beilage werde ein Auszug des Kontos bei der Tiroler Gebietskrankenkasse sowie ein Aktenvermerk betreffend die nunmehrige Verbindlichkeit und Zahlungsvereinbarung hinsichtlich der Sozialversicherung der gefährlichen Wirtschaft übermittelt.Gegen diesen Bescheid wurde von Frau AA, vertreten durch Steuerberater, mit Schriftsatz vom 14.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und höflich beantragt, dem Antrag auf Nachsicht des Gewerbeausschlusses gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, GewO gemäß dem Antrag vom 26.01.2015 stattzugeben. Verwiesen wurde dabei grundsätzlich auf die Begründung des bereits angeführten Antrages vom 26.01.
  8. Wegen der bereits dargelegten Erkrankung der Beschwerdeführerin sei es in der Vergangenheit problematisch gewesen, die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Nunmehr sei jedoch die Situation dergestalt, dass bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft per 14.10.2015 lediglich noch ein Rückstand in der Höhe von Euro 1.341,24 aufscheine, der in monatlichen Raten zu Euro 250,-- bedient werde. Bei der Tiroler Gebietskrankenkasse betrage der Rückstand per Ende September 2015 lediglich noch Euro 93,88; dieser Betrag sei zwischenzeitlich auch bezahlt worden. Die laufenden Abgaben seien von der Beschwerdeführerin in der jüngsten Vergangenheit bezahlt worden und würden auch in Zukunft pünktlich bezahlt werden. Insofern sei es schon ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nunmehr grundsätzlich in der Lage sei, die im Rahmen ihrer Gewerbeausübung anfallenden Kosten zu bezahlen. Daraus ergebe sich auch, dass zum damaligen Zeitpunkt, in dem ein Insolvenzverfahren angestrebt worden sei, es sich tatsächlich nur um eine Zahlungsstockung gehandelt habe. In der Beilage werde ein Auszug des Kontos bei der Tiroler Gebietskrankenkasse sowie ein Aktenvermerk betreffend die nunmehrige Verbindlichkeit und Zahlungsvereinbarung hinsichtlich der Sozialversicherung der gefährlichen Wirtschaft übermittelt. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 30.03.2016, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin bzw deren Vertreter Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt noch einmal darzulegen und in deren Rahmen von der Beschwerdeführerin auch verschiedene Schriftstücke hinsichtlich erfolgter Zahlungen an die Tiroler Gebietskrankenkasse, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und an das Finanzamt Z vorgelegt wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin war vom 01.08.2003 bis zum 21.10.2014 Inhaberin des Gastgewerbes gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart „Cafe“ und mit dem Berechtigungsumfang gemäß § 111 Abs 1 Z 2 leg cit, eingeschränkt auf Imbisse mit dem Standort Z, Straße. Dabei handelt es sich um ein kleines Kaffeehaus mit insgesamt 4 Tischen und beschäftigt die Beschwerdeführerin mit Ausnahme einer stundenweisen Aushilfe keine Dienstnehmer und führt den Betrieb selber. Das Lokal stellt für die Beschwerdeführerin eine kleine Zusatzeinkunftsquelle und die Erfüllung ihrer Lebensaufgabe im Alter, in dem sie sich befindet, dar.Die Beschwerdeführerin war vom 01.08.2003 bis zum 21.10.2014 Inhaberin des Gastgewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 in der Betriebsart „Cafe“ und mit dem Berechtigungsumfang gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit, eingeschränkt auf Imbisse mit dem Standort Z, Straße. Dabei handelt es sich um ein kleines Kaffeehaus mit insgesamt 4 Tischen und beschäftigt die Beschwerdeführerin mit Ausnahme einer stundenweisen Aushilfe keine Dienstnehmer und führt den Betrieb selber. Das Lokal stellt für die Beschwerdeführerin eine kleine Zusatzeinkunftsquelle und die Erfüllung ihrer Lebensaufgabe im Alter, in dem sie sich befindet, dar. Aufgrund einer schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin im Jahre 2014 (Lungenkrankheit), welche auch einen wiederholten Krankenhausaufenthalt in Natters bedingte und wodurch das Cafe nicht jeden Tag offen gehalten werden konnte, kam es aufgrund einer Zahlungsstockung zu einem Konkursantrag durch die Tiroler Gebietskrankenkasse. Mit Beschluss des Landesgerichtes Z vom 07.10.2014 (rechtskräftig am 21.10.2014) Zahl ***, wurde das Insolvenzverfahren gegen Frau AA mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, weshalb die oben genannte Gewerbeberechtigung mit 21.10.2014 endete (§ 13 Abs 3 und Abs 5 erster Satz iVm § 85 Z 2 GewO 1994).Mit Beschluss des Landesgerichtes Z vom 07.10.2014 (rechtskräftig am 21.10.2014) Zahl ***, wurde das Insolvenzverfahren gegen Frau AA mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, weshalb die oben genannte Gewerbeberechtigung mit 21.10.2014 endete (Paragraph 13, Absatz 3 und Absatz 5, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 85, Ziffer 2, GewO 1994). Mit Stand 29.03.2016 bestand hinsichtlich AA bei der TGKK ein Rückstand von Euro 663,28 bzw ein Tagessaldo von Euro 666,84, wobei sämtliche diesen Rückstand bedingenden Teilbeträge bereits gemahnt wurden und teilweise auch Exekution beantragt werden musste. Mit Stand 29.03.2016 haftete bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (SVA) der bis 29.02.2016 fällig gestellte SV-Beitrag für das erste Quartal 2016 in der Höhe von Euro 1.289,43 aus, weiters war von der mit Ratenzahlungsansuchen vereinbarten März-Rate von insgesamt Euro 295,58 noch ein Betrag von Euro 206,35, sohin ein Gesamtbetrag von Euro 1497,14 offen. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund einer Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA – Stichtag 30.03.2016, zu GISA-Zahl ***) und einer Einsicht in die Insolvenzpartei des Landesgerichtes Z

(818), Aktenzeichen *** sowie in das Beitragskonto der TGKK, Ozl 5, in das Schreiben der SVA vom 29.02.2016 und den Aktenvermerk vom 29.03.2016 – Telefonat mit Frau BB, SVA, Landesstelle Tirol -, getroffen werden. Der festgestellte Rückstand bei der TGKK von Euro 663,28, der von der TGKK bereits eingemahnt wurde, ergibt sich auch schlüssig aus der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.03.2016 beigebrachten Kontoinformation der TGKK (Beitragskontonummer 143****), wobei die am 04.03.2016 erfolgte Zahlung von Euro 450,00 bereits Berücksichtigung fand. Ein Schreiben der TKKK hinsichtlich einer offensichtlich bestehenden Ratenvereinbarung, gemäß welcher binnen 14 Tagen noch ein Betrag von € 286,-- zu bezahlen ist, wurde von der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Zusage bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.03.2016 nicht beigebracht. Dass der SV-Beitrag für das erste Quartal 2016 in der Höhe von Euro 1.289,43 bereits am 29.02.2016 fällig wurde, ergibt sich sowohl aus dem Schreiben der SVA vom 29.02.2016, Ozl 4, als auch aus dem mit Frau BB, SVA, am 29.03.2016 geführten Telefonat, und ist insofern der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin, dass dieser Betrag bis heute noch gar nicht fällig ist, entgegen zu treten. Auch die Rechtfertigung, dass die Beschwerdeführerin ihre mit der SVA vereinbarte Zahlungsvereinbarung brav einhält, ist im Hinblick auf die noch nicht vollständig bezahlte März-Rate – offener Betrag Euro 206,35 – zu relativieren. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Zahlungsbestätigung 2015, mit welcher die SVA bestätigt, dass Frau AA im Jahre 2015 einen Beitrag von Euro 5.460,64 einbezahlt hat, ändert nichts am Umstand einer bei Fälligkeit noch offenen Restschuld sowohl bei der SVA als auch bei der TGKK. Unbestritten ist auch, dass gegen die Beschwerdeführerin in Folge der rechtskräftigen Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Insolvenzkosten voraussichtlich hinreichenden Vermögens durch Beschluss des Landesgerichtes Z vom 07.10.2014, Zahl *** (rechtskräftig seit 21.10.2014) ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs 3 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt.Unbestritten ist auch, dass gegen die Beschwerdeführerin in Folge der rechtskräftigen Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Insolvenzkosten voraussichtlich hinreichenden Vermögens durch Beschluss des Landesgerichtes Z vom 07.10.2014, Zahl *** (rechtskräftig seit 21.10.2014) ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, LGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 34/2015 lauten:Die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2015, lauten: „§ 13 Abs 3 GewO„§ 13 Absatz 3, GewO …
(3)Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
(3)Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn
  1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
  2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. …“ „26 Abs 2 GewO„26 Absatz 2, GewO …
(2)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
(2)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. …“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Hinsichtlich der Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 Abs 3 oder 4 GewO 1994 verlangt auch § 26 Abs 2 GewO 1994 eine Prognoseentscheidung, wobei die Kriterien für die Nachsichtserteilung streng auszulegen sind (vgl Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hg), Kommentar zur GewO
(2015)Rz 21 zu § 26). Demnach dürfen keine Bedenken vorliegen, dass aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers dieser den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde (vgl VwGH 12.12.2001, 2001/04/0231, 26.06.2013, 2013/03/0042 ua). Eine lediglich „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ reicht dazu nicht aus (vgl Ennöckl/Raschauer/Wessely, aaO).Hinsichtlich der Gewerbeausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 GewO 1994 verlangt auch Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 eine Prognoseentscheidung, wobei die Kriterien für die Nachsichtserteilung streng auszulegen sind vergleiche Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hg), Kommentar zur GewO
(2015)Rz 21 zu Paragraph 26,). Demnach dürfen keine Bedenken vorliegen, dass aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers dieser den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde vergleiche VwGH 12.12.2001, 2001/04/0231, 26.06.2013, 2013/03/0042 ua). Eine lediglich „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ reicht dazu nicht aus vergleiche Ennöckl/Raschauer/Wessely, aaO). Auch im Fall des § 26 Abs 2 GewO 1994 hat die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen, nämlich ob aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage eines Rechtsträgers mit gutem Grund angenommen werden kann, dass er hinkünftig seinen mit der Gewerbeausübung verbundenen Verpflichtungen (vollständig) nachkommen kann: Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, ergibt sich aus dem Wortlaut „wenn … erwartet werden kann …“, dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt voraus, dass ein Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten – und zwar bei Fälligkeit – abdecken zu können (vgl zB VwGH 05.09.2001, 2001/04/0145; 22.12.1999, 99/04/0191; 23.11.1993, 93/04/0001; 10.12.1991, 91/04/0169).Auch im Fall des Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 hat die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen, nämlich ob aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage eines Rechtsträgers mit gutem Grund angenommen werden kann, dass er hinkünftig seinen mit der Gewerbeausübung verbundenen Verpflichtungen (vollständig) nachkommen kann: Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, ergibt sich aus dem Wortlaut „wenn … erwartet werden kann …“, dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt voraus, dass ein Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten – und zwar bei Fälligkeit – abdecken zu können vergleiche zB VwGH 05.09.2001, 2001/04/0145; 22.12.1999, 99/04/0191; 23.11.1993, 93/04/0001; 10.12.1991, 91/04/0169). Für die Prognose betreffend die Frage nach der Erfüllung der Zahlungspflicht ist auf die gesamte wirtschaftliche Situation der betreffenden Person Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 28.03.1989, 88/04/0335). Für die Prognose betreffend die Frage nach der Erfüllung der Zahlungspflicht ist auf die gesamte wirtschaftliche Situation der betreffenden Person Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 28.03.1989, 88/04/0335). Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung der bloße „defacto-Stillstand“ der Exekutionsführung, ohne dass die Schuld zur Gänze getilgt wurde, nicht als ein Sachverhalt zu werten ist, der eine positive Erwartung iSd § 26 Abs 2 GewO 1994 begründen kann (vgl VwGH 19.06.1990, 90/04/0020).Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung der bloße „defacto-Stillstand“ der Exekutionsführung, ohne dass die Schuld zur Gänze getilgt wurde, nicht als ein Sachverhalt zu werten ist, der eine positive Erwartung iSd Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 begründen kann vergleiche VwGH 19.06.1990, 90/04/0020). Im gegenständlichen Fall ist nach wie vor ein Exekutionsverfahren gegen die Beschwerdeführerin offen, weshalb eine positive Prognose nicht abgegeben werden kann. Durch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.03.2016 vorgelegten Unterlagen wurde einerseits die mitteilung der TGKK vom 29.03.2016 (Ozl 5) bestätigt, dass mit 30.03.2016 bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) tatsächlich ein Rückstand in der Höhe von Euro 663,28 ausgewiesen ist und konnten die Bedenken, dass bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) aufgrund des bereits seit 29.02.2016 fällig gestellten SV-Beitrag für das erste Quartal 2016 in der Höhe von Euro 1.341,24 von der vereinbarten Märzrate von insgesamt Euro 259,58 noch ein offener Betrag von Euro 206,35 besteht, nicht ausgeräumt werden, weshalb nach dem derzeitigen Stand weiterhin Bedenken dahingehend bestehen, dass die Beschwerdeführerin den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten bei Eintritt der Fälligkeit ordnungsgemäß nachkommen kann. Weiters hat die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, dass das Einkommen aus dem Betrieb des Cafes – dieses betreibt die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30..03.2016 trotz Beendigung der Gewerbeberechtigung am 21.10.2014 weiterhin noch sporadisch - zur Bestreitung ihres unbedingt erforderlichen Lebensunterhaltes erforderlich ist. Im Rahmen des § 26 Abs 2 GewO 1994 besteht jedoch keine Möglichkeit, bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass es sich allenfalls um die einzige mögliche Chance handelt, im Rahmen des angestrebten Gewerbes Einkünfte zu erzielen (vgl in diesem Sinn VwGH 05.09.2001, 2001/04/0145).Weiters hat die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, dass das Einkommen aus dem Betrieb des Cafes – dieses betreibt die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30..03.2016 trotz Beendigung der Gewerbeberechtigung am 21.10.2014 weiterhin noch sporadisch - zur Bestreitung ihres unbedingt erforderlichen Lebensunterhaltes erforderlich ist. Im Rahmen des Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 besteht jedoch keine Möglichkeit, bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass es sich allenfalls um die einzige mögliche Chance handelt, im Rahmen des angestrebten Gewerbes Einkünfte zu erzielen vergleiche in diesem Sinn VwGH 05.09.2001, 2001/04/0145). Nach der Rechtsprechung setzt die positive Erwartung, dass der Nachsichtswerber den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, jedenfalls voraus, dass er über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit abdecken zu können (vgl Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur GewO, Rz 23 zu § 26 mit Hinweisen zur Judikatur).Nach der Rechtsprechung setzt die positive Erwartung, dass der Nachsichtswerber den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, jedenfalls voraus, dass er über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit abdecken zu können vergleiche Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur GewO, Rz 23 zu Paragraph 26, mit Hinweisen zur Judikatur). Liquide Mittel sind nach allgemeinen Verständnis Barmittel, also jene, die unmittelbar flüssig gemacht werden können. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, über eine monatliche Pension in der Höhe von Euro 450,-- zu verfügen und aus einer früheren beruflichen Tätigkeit in Deutschland – 16 Arbeitsjahre –noch heuer im Juni eine weitere Pension im Ausmaß von etwa Euro 500,-- zu erwarten. Angegeben wurde weiters, dass die Beschwerdeführerin über kein Liegenschaftsvermögen verfügt und gegenüber dem Tourismusverband Schulden in der Höhe von etwa Euro 500,-- hat. Daraus ergibt sich aber, dass eine Prognoseentscheidung dahingehend, dass erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführerin den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde, derzeit nicht positiv getroffen werden kann. Zwar ergibt sich insgesamt die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der Zahlungspflichten, jedoch zeigt sich aus den von ihr selbst vorgelegten Belegen, dass derzeit die betriebenen Forderungen keinesfalls zur Gänze getilgt sind und diese Tilgung auch nicht ohne jegliche Bedenken angenommen werden kann. Die lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Tilgung der offenen Forderungen reicht für eine Nachsichtserteilung nicht aus. Dies gilt umso mehr, als damit lediglich die Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin aus früheren Zeiten abgedeckt werden sollen, wo hingegen die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in Bezug auf die mit dem beantragten Gewerbe, für welches nunmehr um Nachsicht angesucht wurde, und die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen nichts ausgesagt ist. Insgesamt ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass die Nachsichtsbestimmungen streng auszuliegen sind unter Bedachtnahme auf die gesamte wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin und unter Bedachtnahme dessen, dass auch im Nachsichtsverfahren nach § 26 Abs 2 GewO 1994 eine Verpflichtung der Partei besteht, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, insbesondere zur Feststellung der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten zu erstatten (vgl VwGH 10.12.1991, 91/04/0199, 23.11.1993, 93/04/0001 ua), dass für eine positive Prognoseentscheidung derzeit kein Raum bleibt.Insgesamt ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass die Nachsichtsbestimmungen streng auszuliegen sind unter Bedachtnahme auf die gesamte wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin und unter Bedachtnahme dessen, dass auch im Nachsichtsverfahren nach Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 eine Verpflichtung der Partei besteht, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, insbesondere zur Feststellung der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten zu erstatten vergleiche VwGH 10.12.1991, 91/04/0199, 23.11.1993, 93/04/0001 ua), dass für eine positive Prognoseentscheidung derzeit kein Raum bleibt. Zumal mit dem angefochtenen Bescheid die beantragte Nachsichtt vom Ausschlussgrund der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung nicht erteilt wurde, erweist sich die im Spruchpunkt 2 des Bescheides vorgeschriebene Entrichtung der Verwaltungsabgabe von Euro 32,70 als nicht berechtigt, weshalb dieser Spruchpunkt ersatzlos aufzuheben war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die oben zitierte Rechtsprechung und Literatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die oben zitierte Rechtsprechung und Literatur verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.3227.6

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