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LVwG-2015/13/3094-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/13/3094-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 7Abs 1 und § 13 Abs 1a Ziffer 3 GGBG1.

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG 2. §

§ 13Abs 1a Ziffer 3 und § 7 Abs 1 GGBG2.

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins, GGBG 3. §

§ 7Abs 1 und § 13 Abs 1a Ziffer 7 GGBG3.

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 7 GGBG 4. §

§ 7Abs 1 und § 13 Abs 1a Ziffer 2 GGBG4.

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG Weshalb über ihn folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) gemäß den angeführten Bestimmungen verhängt wurden:

  1. Euro 110,-- 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 2 lit b GGBG 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG
  2. Euro 50,-- 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 2 lit c GGBG 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG
  3. Euro 110,-- 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 2 lit b GGBG 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG
  4. Euro 110,-- 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 2 lit b GGBG 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Ladung ausreichend gesichert gewesen sei, was bereits der Umstand zeige, dass das Ladegut und die Verpackung zum Zeitpunkt der Kontrolle unbeschädigt gewesen seien. Aufgrund der mangelnden Dokumentation zum Zeitpunkt der Kontrolle fuße auch das im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren eingeholte Gutachten somit auf einer unvollständigen Grundlage und könne nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit einer Bestrafung zugrunde gelegt werden. Aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige gehe hervor, dass die Plombierung bei allen drei Feuerlöschgeräten intakt gewesen sei, sodass von ungebrauchten und funktionstüchtigen Geräten auszugehen sei. Der Schutzzweck der Norm, nämlich das Vorhandensein einsatzbereiter Feuerlöschgeräte im Ernstfall sei somit nicht vereitelt worden, sodass eine Ermahnung als schuld- und tatangemessen anzusehen sei. Weiters seien sämtliche Fahrzeuge im Unternehmen des Beschwerdeführers mit kompletter Ausstattung für Gefahrguttransporte ausgestattet. Insbesondere werde jedes einzelne Fahrzeug bei Rückkehr vom Werkstattleiter auf Vollständigkeit der Ausrüstung überprüft und gegebenenfalls ergänzt. Zusätzlich würden auf dem Firmengelände neben Sand auch Werkzeugbehälter ua mit Schaufeln bereitgestellt werden, sodass die vollständige Ausstattung der Fahrzeuge beim Verlassen des Geländes gewährleistet sei und er somit alles ihm zumutbare unternommen habe, um eine vollständige Ausstattung des gegenständlichen Fahrzeuges sicherzustellen. Es sei daher ausgeschlossen, dass im gegenständlichen Fall die Ausstattung des Fahrzeuges nicht vollständig bzw mangelhaft gewesen sei. In der gegenständlichen Checkliste werde unter Punkt 40igstens „Bemerkungen“ angeführt, dass die schriftliche Weisung ausgedruckt und übergeben worden sei. Durch die Übermittlung der Weisung noch im Zuge der Kontrolle sei der Kontrollzweck nicht vereitelt worden, sodass eine Ermahnung als schuld- und tatangemessen anzusehen sei. Insgesamt erscheine aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit die verhängte Geldstrafe von insgesamt Euro 380,-- nicht als schuld- und tatangemessen. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, beantragt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 14.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen BI FF sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die in diesem befindlichen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 letzter Fall VStG betreffend den Beschwerdeführer AA vom 07.06.2005.Aufgrund dieser Beschwerde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 14.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen BI FF sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die in diesem befindlichen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Fall VStG betreffend den Beschwerdeführer AA vom 07.06.
  5. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: BB ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC Gesellschaft mbH in Adresse (Beweis: Auszug aus dem Unternehmensregister vom 04.06.2014, Firmenbuchnummer: ***). Aufgrund der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige vom 23.03.2014, Zahl ***, wurde zunächst gegen diesen ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. In seinem Einspruch gegen die gegen BB erlassenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2014, Zahl ***, wurde vorgebracht, dass ihn für diese Übertretung keine verwaltungsstrafrechtliche Haftung treffe. Unter einem wurde die Bestellungsvereinbarung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 letzter Fall VStG betreffend den Beschwerdeführer AA vorgelegt und ausgeführt, dass BB somit keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit den vorgehaltenen Übertretungen treffe. Im Folgenden erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Y eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer AA „als Verantwortlicher der Firma CC GmbH in Adresse“, in welcher diesem die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Übertretungen nach dem GGBG zum Vorwurf gemacht wurden. Aufgrund der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige vom 23.03.2014, Zahl ***, wurde zunächst gegen diesen ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. In seinem Einspruch gegen die gegen BB erlassenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2014, Zahl ***, wurde vorgebracht, dass ihn für diese Übertretung keine verwaltungsstrafrechtliche Haftung treffe. Unter einem wurde die Bestellungsvereinbarung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Fall VStG betreffend den Beschwerdeführer AA vorgelegt und ausgeführt, dass BB somit keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit den vorgehaltenen Übertretungen treffe. Im Folgenden erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Y eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer AA „als Verantwortlicher der Firma CC GmbH in Adresse“, in welcher diesem die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Übertretungen nach dem GGBG zum Vorwurf gemacht wurden. In der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 letzter Fall VStG vom 07.06.2005 ist ausgeführt wie folgt:In der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Fall VStG vom 07.06.2005 ist ausgeführt wie folgt: „BESTELLUNG zum verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs 2 letzter Fall VStGgem. Paragraph 9, Absatz 2, letzter Fall VStG Gemäß § 9 Abs 2 letzter Fall Verwaltungsstrafgesetz wird für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften folgende Vereinbarung zwischen der CC GmbH, mit Sitz in A-Adresse, undGemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Fall Verwaltungsstrafgesetz wird für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften folgende Vereinbarung zwischen der CC GmbH, mit Sitz in A-Adresse, und Herrn/Frau: AA geb. am: Datum per Adresse: c/o CC Beruf: leitender Angestellter getroffen. Mit sofortiger Wirkung übernimmt Herr AA die Stellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Fall Verwaltungsstrafgesetz.Mit sofortiger Wirkung übernimmt Herr AA die Stellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Fall Verwaltungsstrafgesetz. Zum Aufgabenbereich gehört: - Einhaltung der Pflichten eines Zulassungsbesitzers gemäß § 103 KFGEinhaltung der Pflichten eines Zulassungsbesitzers gemäß Paragraph 103, KFG - Einschulung und Fortbildung der Kraftfahrer - Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und gesetzlichen Vorschriften durch die Kraftfahrer - Einholung von Beschäftigungsbewilligungen bei Fahrern aus Nicht-EU/EWR-Staaten, sowie die ordnungsgemäße An- und Abmeldung der Fahrer; - Aufgaben des Bevollmächtigten nach § 28 AZG:Aufgaben des Bevollmächtigten nach Paragraph 28, AZG: - Einhaltung der Bestimmungen der EG-VO Nr 3821/85 - Einhaltung der Bestimmungen der EG-VO Nr 3820/85 - Einhaltung der güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der EU-Vorschriften und des Güterbeförderungsgesetzes 1995, Herr AA ist als leitender Mitarbeiter im angeführten Unternehmen beschäftigt und verfügt für jenen Bereich, für den er aufgrund seiner Bestellung verantwortlich ist über die gebotene Anordnungsbefugnis, um für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, Kontrollen durchzuführen und Verstöße hintan zu halten. Zustimmungserklärung: Ich stimme der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für den oben angeführten Bereich und somit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ausdrücklich zu: Datum: 7.6.05 Unterschrift: (Herr AA)“ Aus eben dieser Bestellung ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer AA auch zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und ADR bestellt wurde. Mangels Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der CC BB an den Beschwerdeführer AA, war daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 2 VStG betreffend den Beschwerdeführer AA zur Einstellung zu bringen und spruchgemäß zu entscheiden.Mangels Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der CC BB an den Beschwerdeführer AA, war daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 VStG betreffend den Beschwerdeführer AA zur Einstellung zu bringen und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.13.3094.2

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