den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss eingestellt. 1.
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss eingestellt.
G 2005, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.Wer ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt begeht
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in den Feststellungen beschriebenen konsenslosen Bauführung als unmittelbaren Täter zur Verantwortung gezogen. Die Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise im Erkenntnis vom 15.06.1992, 91/10/0146 zu § 38 TNSchG 1991, diese Bestimmung ist mit § 45 TNSchG 2005 vergleichbar, festgehalten, dass unmittelbarer Täter einer Übertretung dieser Bestimmung derjenige ist, der die Ausführung des konsenslosen Vorhabens veranlasst hat. Der Auftraggeber ist daher unmittelbarer Täter.Die Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise im Erkenntnis vom 15.06.1992, 91/10/0146 zu Paragraph 38, TNSchG 1991, diese Bestimmung ist mit Paragraph 45, TNSchG 2005 vergleichbar, festgehalten, dass unmittelbarer Täter einer Übertretung dieser Bestimmung derjenige ist, der die Ausführung des konsenslosen Vorhabens veranlasst hat. Der Auftraggeber ist daher unmittelbarer Täter. Anders würde sich der Fall dann darstellen, wenn der Beschwerdeführer vom Veranlasser der Bauführung auch den Auftrag dazu übernommen hätte, die für die Ausführung des Vorhabens erforderliche Bewilligung einzuholen (vgl VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169). Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (Hinweis E 29.6.1995, 92/07/0187).Anders würde sich der Fall dann darstellen, wenn der Beschwerdeführer vom Veranlasser der Bauführung auch den Auftrag dazu übernommen hätte, die für die Ausführung des Vorhabens erforderliche Bewilligung einzuholen vergleiche VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169). Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (Hinweis E 29.6.1995, 92/07/0187). Nach dem im Parallelverfahren zu LVwG-2015/44/3026 durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer bzw dem durch ihn vertretenen Unternehmen im vorliegenden Fall ein derartiger Auftrag nicht erteilt; vielmehr wurde die Gesellschaft, für die der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer
G verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, vom Bauleiter ausdrücklich zur Errichtung der Weganlage beauftragt, eine eigenmächtige alternative Ausführung wurde nicht vorgenommen sondern das Vorhaben entsprechend diesem Auftrag ausgeführt. Zu Folge der angeführten Judikatur konnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall daher von der belangten Behörde nicht als unmittelbarer Täter zur Verantwortung gezogen werden. Nach dem im Parallelverfahren zu LVwG-2015/44/3026 durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer bzw dem durch ihn vertretenen Unternehmen im vorliegenden Fall ein derartiger Auftrag nicht erteilt; vielmehr wurde die Gesellschaft, für die der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, vom Bauleiter ausdrücklich zur Errichtung der Weganlage beauftragt, eine eigenmächtige alternative Ausführung wurde nicht vorgenommen sondern das Vorhaben entsprechend diesem Auftrag ausgeführt. Zu Folge der angeführten Judikatur konnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall daher von der belangten Behörde nicht als unmittelbarer Täter zur Verantwortung gezogen werden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Beschwerdeführe die Übertretung
G als Beitragstäter zu verantworten hätte. Eine Tatbegehung als Beitragstäter samt der dafür erforderlichen Konkretisierung, etwa durch welche Handlung er sich als Beitragstäter strafbar gemacht hat samt einer Klarstellung des diesbezüglichen Tatorts und der Tatzeit der Beitragshandlung sowie des Vorhalts der vorsätzlichen Tatbegehung, wurde dem Beschwerdeführer nach dem vorgelegten Akt bisher allerdings nicht zur Last gelegt. Außerdem wäre dem Landesverwaltungsgericht eine Klarstellung, dass der Beschwerdeführer als Beitragstäter zur Verantwortung gezogen wird, auf Grund der Beschränkung der Entscheidungsbefugnis auf die Sache des Verfahrens, hier auf den Vorwurf der unmittelbaren Tatausführung nach § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005, von vorn herein versagt (zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Entscheidungskompetenz einer Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren vgl VwGH 20.06.1990, 89/01/0219).Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Beschwerdeführe die Übertretung
Paragraph 7, VStG als Beitragstäter zu verantworten hätte. Eine Tatbegehung als Beitragstäter samt der dafür erforderlichen Konkretisierung, etwa durch welche Handlung er sich als Beitragstäter strafbar gemacht hat samt einer Klarstellung des diesbezüglichen Tatorts und der Tatzeit der Beitragshandlung sowie des Vorhalts der vorsätzlichen Tatbegehung, wurde dem Beschwerdeführer nach dem vorgelegten Akt bisher allerdings nicht zur Last gelegt. Außerdem wäre dem Landesverwaltungsgericht eine Klarstellung, dass der Beschwerdeführer als Beitragstäter zur Verantwortung gezogen wird, auf Grund der Beschränkung der Entscheidungsbefugnis auf die Sache des Verfahrens, hier auf den Vorwurf der unmittelbaren Tatausführung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005, von vorn herein versagt (zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Entscheidungskompetenz einer Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren vergleiche VwGH 20.06.1990, 89/01/0219). Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer als unmittelbaren Täter geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Diese Einstellung hindert die belangte Behörde im vorliegenden Fall allerdings nicht, ein Verwaltungsstrafverfahren wider den Beschwerdeführer als Beitragstäter durchzuführen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.15.3029.3
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