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{'item': 'LVwG-2015/15/3029-3'}

Obsah (5)§ 45§ 9§ 7§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/15/3029-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss eingestellt. 1.

den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss eingestellt.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Herr AA, geb am Datum, wohnhaft in Adresse, hat als Geschäftsführer der BB (Komplementär der BB & Co KG) zu verantworten, dass im Zeitraum vom 07.05.2015 bis zum 11.05.2015 auf den Gstn 1**, 2** und 3**, alle im Grundbuch der KG Y, im Rahmen der Baustelle zur Errichtung der CC im Bereich des angrenzenden zu dieser Baustelle verlaufenden Feuchtgebietes eine Bauzufahrtsstrafe errichtet wurde, ohne dass hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen hat. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991“Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991“ Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 iVm § 9 Abs 1 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.500,--, Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.500,--, Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in welcher nach Darstellung des Sachverhaltes zusammengefasst ausführt wird, dass zur Einholung der erforderlichen Genehmigung die „Bauherrschaft“ verpflichtet gewesen sei. Die BB & Co KG habe weder eine gesetzliche Verpflichtung zur Einholung der Bewilligung getroffen, noch sei sie von wem auch immer mit der Einholung von Bewilligungen beauftragt worden. Insofern könne ein Verstoß dem Beschwerdeführer auch nicht zugerechnet werden. Festgehalten wird, dass im vorliegenden Zusammenhang von der belangten Behörde mehrere Personen aufgrund der im Spruch beschriebenen Bauführung und weiteren Baumaßnahmen in diesem Zusammenhang zur Verantwortung gezogen wurden. Im beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2015/44/3026 protokollierten Verfahren wurde unter anderem auch Herr DD als für die Projektabwicklung des Bauvorhabens Verantwortlicher einvernommen. Mit Schriftsatz vom 29.03.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Verfahren den Parteien wesentliche Elemente aus der dortigen mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat dazu mit Schriftsatz vom 05.04.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der BB, welche Komplimentärin der BB & Co KG ist. Dieses Unternehmen hat in einem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher spezifizierten Zeitraum in Y im Rahmen der Baustelle zur Errichtung der CC unterschiedliche Erdbauarbeiten ausgeführt. Eine Bewilligung für Erdbauarbeiten im Zusammenhang mit der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnten Bauzufahrtsstraße ist allerdings nicht vorgelegen. Wie im zur Zahl LVwG-2015/44/3026 geführten Parallelverfahren festgestellt wurde, wurde das Unternehmen, für welches der Beschwerdeführer einzustehen hat, mit der unmittelbaren Ausführung besagter Erdbauarbeiten beauftragt. Dem Unternehmen wurde allerdings kein Auftrag erteilt, dafür selbstständig eine Genehmigung einzuholen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich einerseits auf die Angaben im Akt der belangten Behörde, andererseits auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im zur Zahl LVwG-2015/44/3026 protokollierten Verfahren. Aus der zum angeführten Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt sich zweifelsfrei, dass das Unternehmen, für welches der Beschwerdeführer einzustehen hat, nicht damit beauftragt wurde, selbstständig eine Genehmigung für die fraglichen Bauarbeiten einzuholen. Dieses Ergebnis wurde den Parteien des Verfahrens vor Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht. Daraufhin wurde nichts vorgebracht, was Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen ließe. Rechtliche Erwägungen: Wer ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt begeht

§ 45Abs 1 lit a TNSch

G 2005, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.Wer ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt begeht

Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in den Feststellungen beschriebenen konsenslosen Bauführung als unmittelbaren Täter zur Verantwortung gezogen. Die Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise im Erkenntnis vom 15.06.1992, 91/10/0146 zu § 38 TNSchG 1991, diese Bestimmung ist mit § 45 TNSchG 2005 vergleichbar, festgehalten, dass unmittelbarer Täter einer Übertretung dieser Bestimmung derjenige ist, der die Ausführung des konsenslosen Vorhabens veranlasst hat. Der Auftraggeber ist daher unmittelbarer Täter.Die Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise im Erkenntnis vom 15.06.1992, 91/10/0146 zu Paragraph 38, TNSchG 1991, diese Bestimmung ist mit Paragraph 45, TNSchG 2005 vergleichbar, festgehalten, dass unmittelbarer Täter einer Übertretung dieser Bestimmung derjenige ist, der die Ausführung des konsenslosen Vorhabens veranlasst hat. Der Auftraggeber ist daher unmittelbarer Täter. Anders würde sich der Fall dann darstellen, wenn der Beschwerdeführer vom Veranlasser der Bauführung auch den Auftrag dazu übernommen hätte, die für die Ausführung des Vorhabens erforderliche Bewilligung einzuholen (vgl VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169). Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (Hinweis E 29.6.1995, 92/07/0187).Anders würde sich der Fall dann darstellen, wenn der Beschwerdeführer vom Veranlasser der Bauführung auch den Auftrag dazu übernommen hätte, die für die Ausführung des Vorhabens erforderliche Bewilligung einzuholen vergleiche VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169). Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (Hinweis E 29.6.1995, 92/07/0187). Nach dem im Parallelverfahren zu LVwG-2015/44/3026 durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer bzw dem durch ihn vertretenen Unternehmen im vorliegenden Fall ein derartiger Auftrag nicht erteilt; vielmehr wurde die Gesellschaft, für die der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer

§ 9Abs 1 VSt

G verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, vom Bauleiter ausdrücklich zur Errichtung der Weganlage beauftragt, eine eigenmächtige alternative Ausführung wurde nicht vorgenommen sondern das Vorhaben entsprechend diesem Auftrag ausgeführt. Zu Folge der angeführten Judikatur konnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall daher von der belangten Behörde nicht als unmittelbarer Täter zur Verantwortung gezogen werden. Nach dem im Parallelverfahren zu LVwG-2015/44/3026 durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer bzw dem durch ihn vertretenen Unternehmen im vorliegenden Fall ein derartiger Auftrag nicht erteilt; vielmehr wurde die Gesellschaft, für die der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, vom Bauleiter ausdrücklich zur Errichtung der Weganlage beauftragt, eine eigenmächtige alternative Ausführung wurde nicht vorgenommen sondern das Vorhaben entsprechend diesem Auftrag ausgeführt. Zu Folge der angeführten Judikatur konnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall daher von der belangten Behörde nicht als unmittelbarer Täter zur Verantwortung gezogen werden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Beschwerdeführe die Übertretung

§ 7VSt

G als Beitragstäter zu verantworten hätte. Eine Tatbegehung als Beitragstäter samt der dafür erforderlichen Konkretisierung, etwa durch welche Handlung er sich als Beitragstäter strafbar gemacht hat samt einer Klarstellung des diesbezüglichen Tatorts und der Tatzeit der Beitragshandlung sowie des Vorhalts der vorsätzlichen Tatbegehung, wurde dem Beschwerdeführer nach dem vorgelegten Akt bisher allerdings nicht zur Last gelegt. Außerdem wäre dem Landesverwaltungsgericht eine Klarstellung, dass der Beschwerdeführer als Beitragstäter zur Verantwortung gezogen wird, auf Grund der Beschränkung der Entscheidungsbefugnis auf die Sache des Verfahrens, hier auf den Vorwurf der unmittelbaren Tatausführung nach § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005, von vorn herein versagt (zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Entscheidungskompetenz einer Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren vgl VwGH 20.06.1990, 89/01/0219).Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Beschwerdeführe die Übertretung

Paragraph 7, VStG als Beitragstäter zu verantworten hätte. Eine Tatbegehung als Beitragstäter samt der dafür erforderlichen Konkretisierung, etwa durch welche Handlung er sich als Beitragstäter strafbar gemacht hat samt einer Klarstellung des diesbezüglichen Tatorts und der Tatzeit der Beitragshandlung sowie des Vorhalts der vorsätzlichen Tatbegehung, wurde dem Beschwerdeführer nach dem vorgelegten Akt bisher allerdings nicht zur Last gelegt. Außerdem wäre dem Landesverwaltungsgericht eine Klarstellung, dass der Beschwerdeführer als Beitragstäter zur Verantwortung gezogen wird, auf Grund der Beschränkung der Entscheidungsbefugnis auf die Sache des Verfahrens, hier auf den Vorwurf der unmittelbaren Tatausführung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005, von vorn herein versagt (zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Entscheidungskompetenz einer Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren vergleiche VwGH 20.06.1990, 89/01/0219). Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer als unmittelbaren Täter geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Diese Einstellung hindert die belangte Behörde im vorliegenden Fall allerdings nicht, ein Verwaltungsstrafverfahren wider den Beschwerdeführer als Beitragstäter durchzuführen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.15.3029.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.