GVG wird den Beschwerden gegen Spruchteil A in Verbindung mit Spruchteil D des angefochtenen Bescheides (wasserrechtliche Bewilligung) Folge gegeben und Spruchteil A in Verbindung mit Spruchteil D des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird den Beschwerden gegen Spruchteil A in Verbindung mit Spruchteil D des angefochtenen Bescheides (wasserrechtliche Bewilligung) Folge gegeben und Spruchteil A in Verbindung mit Spruchteil D des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. den Beschluss: 1.
GVG werden die Beschwerden gegen die Spruchteile B (naturschutzrechtliche Bewilligung) und C (forstrechtliche Bewilligung) des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG werden die Beschwerden gegen die Spruchteile B (naturschutzrechtliche Bewilligung) und C (forstrechtliche Bewilligung) des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund übereinstimmender Beweisergebnisse steht nachfolgender Sachverhalt als unstrittig fest: D W, Adresse in K, ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ **** in GB **** M, zu deren Gutsbestand unter anderen die Gst-Nr ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** gehören. D W betreibt den Campingplatz mit der Etablissementbezeichnung „Camping X“ in K. Der Erstbeschwerdeführer ist grundbücherlicher Miteigentümer zu **/*** Anteilen der Liegenschaft in EZ ** GB *** N (O-See) und Fischereiberechtigter im Fischereirevier Nr ****
Eingabe vom 03.12.2013 und Schreiben vom 07.01.2014 geplanten und in weiterer Folge noch abgeänderten Maßnahmen erteilt. In Spruchteil D des angefochtenen Bescheides wurden die Einwendungen der Dr. F U, des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, als Fischereiberechtigte, abgewiesen. Der angefochtene Bescheid enthält wörtlich folgenden Betreff: „Camping X, K; „Neuordnung“ der Campinganlage im Gemeindegebiet K; wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung“. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist einerseits von der „Familie W D, Adresse in K „Camping X“ (vgl Seite 1) und der „Antragstellerin“ (vgl Seite 15) und andererseits vom „Antragsteller“ (vgl Seiten 21, 27 und 31) die Rede. In der Zustellverfügung wurde die Zustellung des Bescheides an „1. D W, Adresse in K“ verfügt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der „Familie W D, Adresse in K „Camping X“ die wasserrechtliche vergleiche Spruchteil A), die naturschutzrechtliche vergleiche Spruchteil B) und die forstrechtliche vergleiche Spruchteil C) Bewilligung für die
Eingabe vom 03.12.2013 und Schreiben vom 07.01.2014 geplanten und in weiterer Folge noch abgeänderten Maßnahmen erteilt. In Spruchteil D des angefochtenen Bescheides wurden die Einwendungen der Dr. F U, des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, als Fischereiberechtigte, abgewiesen. Der angefochtene Bescheid enthält wörtlich folgenden Betreff: „Camping römisch zehn, K; „Neuordnung“ der Campinganlage im Gemeindegebiet K; wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung“. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist einerseits von der „Familie W D, Adresse in K „Camping X“ vergleiche Seite 1) und der „Antragstellerin“ vergleiche Seite 15) und andererseits vom „Antragsteller“ vergleiche Seiten 21, 27 und 31) die Rede. In der Zustellverfügung wurde die Zustellung des Bescheides an „
AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Eine Familie ist keine juristische Person, weil ihr die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit nicht zuerkennt. Die §§ 40 bis 42 ABGB enthalten Auslegungsregeln für Begriffe, wie „Familie“, „Verwandtschaft“, „Schwägerschaft“, „Eltern“ und „Kinder“. Nach § 40 ABGB werden unter „Familie“ die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Dem Begriff „Familie“ kommt aber selbst im ABGB teilweise eine andere Bedeutung zu (vgl Stabentheiner in Rummel³, § 40 Rz 1). Eine Familie ist keine juristische Person, weil ihr die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit nicht zuerkennt. Die Paragraphen 40 bis 42 ABGB enthalten Auslegungsregeln für Begriffe, wie „Familie“, „Verwandtschaft“, „Schwägerschaft“, „Eltern“ und „Kinder“. Nach Paragraph 40, ABGB werden unter „Familie“ die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Dem Begriff „Familie“ kommt aber selbst im ABGB teilweise eine andere Bedeutung zu vergleiche Stabentheiner in Rummel³, Paragraph 40, Rz 1). „Camping X“ ist allein der Etablissementname des von D W betriebenen Campingplatzes. „Camping X“ ist weder eine natürliche noch eine juristische Person. D W, Betreiber des Campingplatzes „Camping X“, ist eine natürliche Person. Im Spruch des angefochtenen Bescheides werden die „Familie W D“ bzw der „Camping X“ als Adressaten angeführt. Weder eine Familie noch eine Etablissementbezeichnung genießt Rechtspersönlichkeit.
der Zustellverfügung richtet sich die Erledigung an „D W“ als natürliche Person. Die Begründung der angefochtenen Erledigung gibt deshalb keinen Aufschluss darüber, an wen die belangte Behörde die Erledigung gerichtet hat, weil sie sowohl auf einen „Antragsteller“ als auch auf eine „Antragstellerin“ Bezug nimmt. Es stellt sich sohin die Rechtsfrage, ob sich der Bescheidadressat aus dem Bescheidspruch oder aus der Zustellverfügung ergibt, wenn Spruch und Zustellverfügung einander insofern widersprechen, als in ersterem eine „Nichtperson“, in letzterem hingegen eine existente natürliche Person genannt ist:
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 27.11.2008, 2006/03/0097; 24.05.2012, 2008/03/0173) reicht es für die Gültigkeit eines Bescheides aus, wenn der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Wird beispielsweise im Spruch des Bescheides niemand angesprochen, kommt mangels ausdrücklicher Spezifikation nur dem in der Zustellverfügung genannten Bescheidadressaten Parteistellung zu (vgl VwGH 27.11.2008, 2006/03/0097). Richtet sich der Spruch eines Bescheides beispielsweise an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173), der keine Rechtspersönlichkeit zukommt (vgl zB VwGH 23.03.2006, 2005/07/0091), wird in der Zustellverfügung aber der Rechtsvertreter, der für alle Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Antrag gestellt und im verwaltungsbehördlichen Verfahren vertreten hatte, benannt, so richtet sich der Bescheid an sämtliche Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 27.11.2008, 2006/03/0097; 24.05.2012, 2008/03/0173) reicht es für die Gültigkeit eines Bescheides aus, wenn der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Wird beispielsweise im Spruch des Bescheides niemand angesprochen, kommt mangels ausdrücklicher Spezifikation nur dem in der Zustellverfügung genannten Bescheidadressaten Parteistellung zu vergleiche VwGH 27.11.2008, 2006/03/0097). Richtet sich der Spruch eines Bescheides beispielsweise an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleiche VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173), der keine Rechtspersönlichkeit zukommt vergleiche zB VwGH 23.03.2006, 2005/07/0091), wird in der Zustellverfügung aber der Rechtsvertreter, der für alle Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Antrag gestellt und im verwaltungsbehördlichen Verfahren vertreten hatte, benannt, so richtet sich der Bescheid an sämtliche Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Lichte dieser Judikatur ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Betreiber des Campingplatzes „Camping X“, nämlich D W, als Bescheidadressat feststeht: Wie oben ausgeführt, rechnete die belangte Behörde den bei ihr am 03.12.2013 eingelangten Schriftsatz und den Schriftsatz vom 07.01.2014 der „Familie W D, Adresse in K „Camping X“ zu. Wenngleich § 40 ABGB die oben dargestellte Auslegungsregel enthält, so kann der Begriff „Familie“ – wie oben dargelegt – auch anderweitig zu verstehen sein. Insofern ist völlig unklar, wer – abgesehen von D W – zur „Familie D W“ gehört. D W, der Betreiber des Campingplatzes „Camping X“, ist aber zweifelsfrei Mitglied der genannten Familie. Aus einer Zusammenschau zwischen Spruch und Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides ergibt sich sohin eindeutig, dass jedenfalls D W Adressat des angefochtenen Bescheides ist. Wie oben ausgeführt, rechnete die belangte Behörde den bei ihr am 03.12.2013 eingelangten Schriftsatz und den Schriftsatz vom 07.01.2014 der „Familie W D, Adresse in K „Camping X“ zu. Wenngleich Paragraph 40, ABGB die oben dargestellte Auslegungsregel enthält, so kann der Begriff „Familie“ – wie oben dargelegt – auch anderweitig zu verstehen sein. Insofern ist völlig unklar, wer – abgesehen von D W – zur „Familie D W“ gehört. D W, der Betreiber des Campingplatzes „Camping X“, ist aber zweifelsfrei Mitglied der genannten Familie. Aus einer Zusammenschau zwischen Spruch und Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides ergibt sich sohin eindeutig, dass jedenfalls D W Adressat des angefochtenen Bescheides ist. Insgesamt ist die Bescheidqualität des angefochtenen Bescheides zu bejahen. Beschwerdelegitimation: Art 132 Abs 1 B-VG regelt die (prozessuale) Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation). Die Beschwerdelegitimation ist eine Prozessvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Verwaltungsgericht in der Hauptsache (das heißt über den geltend gemachten Anspruch) verhandeln und erkennen darf (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
Abs 1 Z 1 B-VG berechtigt sind (waren).Es ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im wasser-, naturschutz- und forstrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Erhebung einer Parteibeschwerde
Die Beschwerdelegitimation im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektivem Rechts in der mit Bescheid entschiedenen Sache
Das AVG legt in seinem § 8 lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (vgl VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128; 23.05.2002, 2001/07/0133). Folglich kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts, wie beispielsweise des WRG 1959, des TNSchG 2005 und des ForstG 1975, gelöst werden (vgl VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128; 23.05.2002, 2001/07/0133).Die Beschwerdelegitimation im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektivem Rechts in der mit Bescheid entschiedenen Sache
Paragraph 8, AVG zukam. Das AVG legt in seinem Paragraph 8, lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann vergleiche VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128; 23.05.2002, 2001/07/0133). Folglich kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts, wie beispielsweise des WRG 1959, des TNSchG 2005 und des ForstG 1975, gelöst werden vergleiche VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128; 23.05.2002, 2001/07/0133). Es stellt sich sohin die Frage, ob den Beschwerdeführern im gegenständlichen wasser-, naturschutz- und forstrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt: Naturschutzrechtliche Bewilligung: Im angefochtenen Bescheid (vgl Spruchteil B) wurde D W eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem TNSchG 2005 erteilt. Im angefochtenen Bescheid vergleiche Spruchteil B) wurde D W eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem TNSchG 2005 erteilt. Das TNSchG 2005 trifft in § 36 Abs 8 sowie in § 43 Abs 4 Regelungen über die Parteistellung in naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren. Das TNSchG 2005 trifft in Paragraph 36, Absatz 8, sowie in Paragraph 43, Absatz 4, Regelungen über die Parteistellung in naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren. So geht aus § 36 Abs 8 TNSchG 2005 hervor, dass der Landesumweltanwältin bzw dem Landesumweltanwalt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukommt. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. So geht aus Paragraph 36, Absatz 8, TNSchG 2005 hervor, dass der Landesumweltanwältin bzw dem Landesumweltanwalt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zukommt. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Nach § 43 Abs 4 TNSchG 2005 haben in allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Nach Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005 haben in allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. Weitere Parteistellungen determiniert das TNSchG 2005 nicht. Bereits aus § 8 AVG ergibt sich jedoch die Parteistellung des Antragstellers, zumal er derjenige ist, der die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt. Bereits aus Paragraph 8, AVG ergibt sich jedoch die Parteistellung des Antragstellers, zumal er derjenige ist, der die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt. Im Ergebnis haben in naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren folglich der Antragsteller, der Landesumweltanwalt und – in eingeschränkter Art und Weise – die Gemeinde Parteistellung. Infolge der getroffenen Feststellungen kommt den Beschwerdeführern im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren folglich keine Parteistellung zu. Insofern steht ihnen aber auch das Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels im gegenständlichen Verfahren nicht zu. Machen nunmehr Nichtparteien, wie die nunmehrigen Beschwerdeführer, Verfahrensrechte geltend, welche nur Parteien zustehen, so ist ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Es ist daher festzuhalten, dass Spruchteil B des angefochtenen Bescheides, mit dem D W eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Insofern ist auch die Frage, ob tatsächlich ein Antrag vorgelegen hat, irrelevant. Der Vollständigkeit halber wird D W allerdings auf § 29 Abs 9 lit b und d TNSchG 2005 hingewiesen: Der Vollständigkeit halber wird D W allerdings auf Paragraph 29, Absatz 9, Litera b und d TNSchG 2005 hingewiesen: Nach § 29 Abs 9 TNSchG 2005 erlischt eine naturschutzrechtliche Bewilligung, wenn eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird (lit b) oder das Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Nach Paragraph 29, Absatz 9, TNSchG 2005 erlischt eine naturschutzrechtliche Bewilligung, wenn eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird (Litera b,) oder das Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Forstrechtliche Bewilligung: Im angefochtenen Bescheid (vgl Spruchteil C) wurde D W eine Rodungsbewilligung nach dem ForstG 1975 erteilt. Im angefochtenen Bescheid vergleiche Spruchteil C) wurde D W eine Rodungsbewilligung nach dem ForstG 1975 erteilt. Nach § 19 Abs 4 ForstG 1975 sind im Rodungsverfahren die Antragsberechtigten im Sinn des Abs 1 im Umfang ihres Antragsrechtes (Z 1), der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte (Z 2), der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist (Z 3), der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist (Z 4), und das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen (Z 5), Parteien im Sinne des § 8 AVG. Nach Paragraph 19, Absatz 4, ForstG 1975 sind im Rodungsverfahren die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes (Ziffer eins,), der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte (Ziffer 2,), der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist (Ziffer 3,), der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist (Ziffer 4,), und das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen (Ziffer 5,), Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG. Infolge der getroffenen Feststellungen kommt den Beschwerdeführern im Rodungsverfahren keine Parteistellung zu. Insofern steht ihnen aber auch das Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels im gegenständlichen Verfahren nicht zu. Machen nunmehr Nichtparteien, wie die nunmehrigen Beschwerdeführer, Verfahrensrechte geltend, welche nur Parteien zustehen, so ist ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Es ist daher festzuhalten, dass Spruchteil C des angefochtenen Bescheides, mit dem D W eine Rodungsbewilligung erteilt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Insofern ist auch die Frage, ob tatsächlich ein Antrag vorgelegen hat, irrelevant. Der Vollständigkeit halber wird D W auf Spruchteil C/I./4. des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Demnach erlischt die Rodungsbewilligung „sollte mit der Herstellung des Lagerplatzes“ nicht bis zum 31.12.2016 begonnen worden sein. Wasserrechtliche Bewilligung: Im angefochtenen Bescheid (vgl Spruchteile A und D) wurde D W eine wasserrechtliche Bewilligung nach §§ 38 und 41 WRG 1959 erteilt.Im angefochtenen Bescheid vergleiche Spruchteile A und D) wurde D W eine wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraphen 38 und 41 WRG 1959 erteilt. Hierzu ist grundsätzlich festzuhalten, dass § 38 WRG 1959 gegenüber § 41 WRG 1959 subsidiär ist (vgl VwGH 20.05.2010, 2008/07/0127). Erfüllt ein Teil eines als Einheit zu beurteilenden Vorhabens die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 41 WRG 1959, ist das ganze Vorhaben nach dieser Bestimmung und nicht nach § 38 WRG 1959 zu beurteilen (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG², K2 zu § 38). Dem § 32 WRG 1959 sind beispielsweise Maßnahmen zu unterstellen, die die Wasserbeschaffenheit negativ beeinflussen.Hierzu ist grundsätzlich festzuhalten, dass Paragraph 38, WRG 1959 gegenüber Paragraph 41, WRG 1959 subsidiär ist vergleiche VwGH 20.05.2010, 2008/07/0127). Erfüllt ein Teil eines als Einheit zu beurteilenden Vorhabens die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Paragraph 41, WRG 1959, ist das ganze Vorhaben nach dieser Bestimmung und nicht nach Paragraph 38, WRG 1959 zu beurteilen vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG², K2 zu Paragraph 38,). Dem Paragraph 32, WRG 1959 sind beispielsweise Maßnahmen zu unterstellen, die die Wasserbeschaffenheit negativ beeinflussen. Bei der Frage, ob den Beschwerdeführern im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt und insofern von zulässigen Rechtsmitteln auszugehen ist, spielt die Frage, ob eine Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959, § 41 WRG 1959 oder einer sonstigen Bestimmung des WRG 1959 (zB § 32 WRG 1959) gegeben ist, allerdings keine Rolle: Bei der Frage, ob den Beschwerdeführern im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt und insofern von zulässigen Rechtsmitteln auszugehen ist, spielt die Frage, ob eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, WRG 1959, Paragraph 41, WRG 1959 oder einer sonstigen Bestimmung des WRG 1959 (zB Paragraph 32, WRG 1959) gegeben ist, allerdings keine Rolle: In einem Bewilligungsverfahren
WRG 1959 haben die Inhaber bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 Parteistellung
GH 02.07.1998, 98/07/0042). Die Bewilligung nach § 38 WRG 1959 ist nicht nur dann zu versagen, wenn zusätzliche Hochwassergefahren zu befürchten sind, sondern auch bei Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Interessen oder fremder Rechte (vgl VwGH 26.05.2011, 2007/07/0126). „Fremde Rechte“ sind nicht gleichzusetzen mit „bestehenden Rechten“ im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959. Zu den fremden Rechten gehören etwa auch die Rechte der Fischereiberechtigten (§ 15 Abs 1 WRG 1959) (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG², K14 zu § 9).In einem Bewilligungsverfahren
Paragraph 38, WRG 1959 haben die Inhaber bestehender Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 Parteistellung
Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 und damit das Recht, Einwendungen zu erheben vergleiche VwGH 02.07.1998, 98/07/0042). Die Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959 ist nicht nur dann zu versagen, wenn zusätzliche Hochwassergefahren zu befürchten sind, sondern auch bei Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Interessen oder fremder Rechte vergleiche VwGH 26.05.2011, 2007/07/0126). „Fremde Rechte“ sind nicht gleichzusetzen mit „bestehenden Rechten“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959. Zu den fremden Rechten gehören etwa auch die Rechte der Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959) vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG², K14 zu Paragraph 9,). Nach § 41 Abs 4 WRG 1959 sind Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Zu den fremden Rechten im Sinne des § 41 Abs 4 WRG 1959 zählen jedenfalls auch die Rechte nach § 12 Abs 2 WRG 1959 (VwGH 18.03.2010, 2008/07/0089). Wie oben ausgeführt, gehören aber auch die Rechte der Fischereiberechtigten (§ 15 Abs 1 WRG 1959) zu den fremden Rechten. Nach Paragraph 41, Absatz 4, WRG 1959 sind Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Zu den fremden Rechten im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, WRG 1959 zählen jedenfalls auch die Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 (VwGH 18.03.2010, 2008/07/0089). Wie oben ausgeführt, gehören aber auch die Rechte der Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959) zu den fremden Rechten. Parteien in einem Bewilligungsverfahren nach § 32 WRG 1959 sind nach § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 unter anderen ebenfalls diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs 1). Parteien in einem Bewilligungsverfahren nach Paragraph 32, WRG 1959 sind nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 unter anderen ebenfalls diejenigen, deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,).
Abs 2 WRG 1959 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum als bestehende Rechte anzusehen.
Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum als bestehende Rechte anzusehen. Nach § 5 Abs 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Nach § 3 Abs 1 lit d WRG 1959 sind Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden, Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 sind Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden, Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer. Beim auf der Liegenschaft in EZ 52 GB 83110 N befindlichen O-See handelt es sich infolge der getroffenen Feststellungen folglich um ein Privatgewässer. Da den Beschwerdeführern laut § 5 Abs 2 WRG 1959 das Recht zusteht, den nach § 3 Abs 1 lit d WRG 1959 als Privatgewässer qualifizierten See zu nutzen, kommt ihnen im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 auch das Recht zu,
GH zB 23.02.2012, 2009/07/0046). Unter der in § 12 Abs 2 WRG 1959 angeführten Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG 1959 ist die im § 5 WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht (vgl VwGH 02.10.1997, 97/07/0072). Für die Geltendmachung des Rechtes der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG 1959 ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, dass durch das begehrte Wasser(benutzungs)recht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird (vgl VwGH 23.02.2012, 2009/07/0046). Bei der Verletzung von Rechten Dritter gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar (vgl VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131). Da den Beschwerdeführern laut Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 das Recht zusteht, den nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 als Privatgewässer qualifizierten See zu nutzen, kommt ihnen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 auch das Recht zu,
Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 in einem wasserrechtlichen Verfahren diese Befugnis als Partei geltend zu machen vergleiche VwGH zB 23.02.2012, 2009/07/0046). Unter der in Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 angeführten Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 ist die im Paragraph 5, WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht vergleiche VwGH 02.10.1997, 97/07/0072). Für die Geltendmachung des Rechtes der Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, dass durch das begehrte Wasser(benutzungs)recht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 23.02.2012, 2009/07/0046). Bei der Verletzung von Rechten Dritter gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar vergleiche VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131).
den getroffenen Feststellungen können nachteilige Auswirkungen auf den Rheintalersee, der sich auf der Liegenschaft in EZ 52 GB 83110 N befindet und ein Privatgewässer im Sinne des § 3 Abs 1 lit d WRG 1959 darstellt, nicht ausgeschlossen werden. Als Miteigentümer der angeführten Liegenschaft kommt den Beschwerdeführern folglich Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu und ist von zulässigen Beschwerden auszugehen. Zudem kommt den Beschwerdeführern (im fortgesetzten Verfahren) Parteistellung als Fischereiberechtigte zu.
den getroffenen Feststellungen können nachteilige Auswirkungen auf den Rheintalersee, der sich auf der Liegenschaft in EZ 52 GB 83110 N befindet und ein Privatgewässer im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 darstellt, nicht ausgeschlossen werden. Als Miteigentümer der angeführten Liegenschaft kommt den Beschwerdeführern folglich Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu und ist von zulässigen Beschwerden auszugehen. Zudem kommt den Beschwerdeführern (im fortgesetzten Verfahren) Parteistellung als Fischereiberechtigte zu.
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann (von Amts wegen) wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Unzuständigkeit der Behörde liegt etwa auch dann vor, wenn diese ohne Vorliegens eines Antrags einen antragsbedürftigen Bescheid von Amts wegen erlässt. Wie beispielsweise § 103 Abs 1 WRG 1959 entnommen werden kann, darf eine wasserrechtliche Bewilligung nur auf Antrag erteilt werden.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann (von Amts wegen) wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Unzuständigkeit der Behörde liegt etwa auch dann vor, wenn diese ohne Vorliegens eines Antrags einen antragsbedürftigen Bescheid von Amts wegen erlässt. Wie beispielsweise Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 entnommen werden kann, darf eine wasserrechtliche Bewilligung nur auf Antrag erteilt werden. Insofern bedarf es der Klärung, wem der am 03.12.2013 bei der belangten Behörde eingelangte Schriftsatz zuzurechnen ist:
den getroffenen Feststellungen wurde der am 03.12.2013 bei der belangten Behörde eingelangte Schriftsatz auf Briefpapier des „Camping X“ verfasst, wurde von D W (unleserlich) unterschrieben und weist die Stampiglie des „Camping X“ auf. Der Name „D W“ kommt im Schriftsatz nicht vor. Wenngleich eine Firma nicht selbst Partei sein kann (vgl VwGH 18.09.2002, 98/17/0310), kann ein Unternehmer
Abs 2 UGB in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Firma und Etablissementname sind im allgemeinen Sprachgebrauch unterschiedslos Unternehmenskennzeichen. Der juristische Sprachgebrauch unterscheidet jedoch genau: Nach § 17 Abs 1 UGB ist Firma der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma bezeichnet sohin eine Person, nämlich den Unternehmer, also ein Rechtssubjekt. Bei Verwendung der Firma im Prozess wird diejenige Person Prozesspartei, die im Zeitpunkt der Streitanhängigkeit Firmeninhaber ist. Bezeichnet eine gerichtliche Entscheidung die Partei mit ihrer Firma, so schafft es Rechtskraft für und gegen den, der im Zeitpunkt der Streitanhängigkeit Inhaber der Firma war (vgl VwGH 18.09.2002, 98/17/0310). Der Etablissementname bezeichnet hingegen das Unternehmen selbst (vgl VwGH 25.01.2000, 99/05/0251). Wenngleich eine Firma nicht selbst Partei sein kann vergleiche VwGH 18.09.2002, 98/17/0310), kann ein Unternehmer
Paragraph 17, Absatz 2, UGB in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Firma und Etablissementname sind im allgemeinen Sprachgebrauch unterschiedslos Unternehmenskennzeichen. Der juristische Sprachgebrauch unterscheidet jedoch genau: Nach Paragraph 17, Absatz eins, UGB ist Firma der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma bezeichnet sohin eine Person, nämlich den Unternehmer, also ein Rechtssubjekt. Bei Verwendung der Firma im Prozess wird diejenige Person Prozesspartei, die im Zeitpunkt der Streitanhängigkeit Firmeninhaber ist. Bezeichnet eine gerichtliche Entscheidung die Partei mit ihrer Firma, so schafft es Rechtskraft für und gegen den, der im Zeitpunkt der Streitanhängigkeit Inhaber der Firma war vergleiche VwGH 18.09.2002, 98/17/0310). Der Etablissementname bezeichnet hingegen das Unternehmen selbst vergleiche VwGH 25.01.2000, 99/05/0251). Ein im Firmenbuch eingetragener Name bezüglich des von D W betriebenen Campingplatzes „Camping X“ liegt nicht vor. „Camping X“ gilt insofern nicht als Firma im Sinne des § 17 Abs 1 UGB, sondern als bloßer Etablissementname. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach jemand in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden einen Etablissementnamen als Parteibezeichnung führen und mit seinem Etablissementnamen als Partei bezeichnet werden kann, existiert nicht. Ein im Firmenbuch eingetragener Name bezüglich des von D W betriebenen Campingplatzes „Camping X“ liegt nicht vor. „Camping X“ gilt insofern nicht als Firma im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, UGB, sondern als bloßer Etablissementname. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach jemand in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden einen Etablissementnamen als Parteibezeichnung führen und mit seinem Etablissementnamen als Partei bezeichnet werden kann, existiert nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen im Sinn des § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage nichts zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (vgl VwGH 06.07.2015, Ra 2015/04/0043).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen im Sinn des Paragraph 37, AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage nichts zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen vergleiche VwGH 06.07.2015, Ra 2015/04/0043). Wie dem verwaltungsbehördlichen Akt entnommen werden kann, hat die belangte Behörde die Eingabe vom 03.12.2013 zunächst dem „Camping X“, sodann der „Campinganlage „X“, vertreten durch Familie W D, Adresse in K“ und schließlich der „Familie Y B, Adresse in K „Camping X“ zugerechnet. Im Spruch des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde Letzterer die wasser-, naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung. Davon, dass für die belangte Behörde von vornherein deutlich erkennbar gewesen wäre, dass die Eingabe vom 03.12.2013 D W als Betreiber des Campingplatzes „Camping X“ zuzurechnen ist, kann insofern keine Rede sein. Im Sinne oben zitierter Judikatur wäre die Behörde folglich zur amtswegigen Klärung der Zurechnung des Anbringens verpflichtet gewesen. Angesichts des oben wiedergegebenen Inhalts der Eingabe vom 03.12.2013 ist diese nämlich nicht D W persönlich, sondern der bloßen Etablissementbezeichnung des Campingplatzes zuzurechnen. Abgesehen davon, dass einer Etablissementbezeichnung keine Rechtspersönlichkeit zukommt und sich aus der Bezeichnung „Camping X“ Anhaltspunkte dahingehend, dass D W als Rechtssubjekt dahintersteht nicht ergeben (wenn schon, dann entsteht der Eindruck als stünde Anton Brunner hinter der Etablissementbezeichnung), existiert keine gesetzliche Bestimmung, wonach eine natürliche Person unter Verwendung einer Etablissementbezeichnung im Verwaltungsverfahren auftreten kann. Insofern lag aber gar kein Antrag eines Rechtssubjekts vor, sodass der angefochtene Bescheid nicht ergehen hätte dürfen. Insofern war Spruchteil A in Verbindung mit Spruchteil D des angefochtenen Bescheides, mit denen D W die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, zu beheben. Im weiteren Verfahren wird eine Klarstellung dahingehend zu erfolgen haben, ob D W als Betreiber des Campingplatzes „Camping X“ Antragsteller ist und ob dieser in diesem Verfahren von DI E V vertreten wird (in diesem Fall müsste eine entsprechende Vollmacht eingefordert werden). Des Weiteren wird abzuklären sein, ob die Liegenschaft in EZ ** KG N (O-See) durch das geplante Vorhaben in Anspruch genommen wird. Zudem wird sich die belangte Behörde mit dem Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 01.03.2013, wonach auch ein zusätzliches Gutachten aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht erforderlich ist, und dem Gutachten der TB Umweltgutachten G OG vom März 2016 und mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob Auswirkungen durch eine Abänderung des Projekts und / oder Nebenbestimmungen ausgeschlossen werden können. Im weiteren Verfahren wird eine Klarstellung dahingehend zu erfolgen haben, ob D W als Betreiber des Campingplatzes „Camping X“ Antragsteller ist und ob dieser in diesem Verfahren von DI E römisch fünf vertreten wird (in diesem Fall müsste eine entsprechende Vollmacht eingefordert werden). Des Weiteren wird abzuklären sein, ob die Liegenschaft in EZ ** KG N (O-See) durch das geplante Vorhaben in Anspruch genommen wird. Zudem wird sich die belangte Behörde mit dem Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 01.03.2013, wonach auch ein zusätzliches Gutachten aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht erforderlich ist, und dem Gutachten der TB Umweltgutachten G OG vom März 2016 und mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob Auswirkungen durch eine Abänderung des Projekts und / oder Nebenbestimmungen ausgeschlossen werden können. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte infolge § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte infolge Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ging es primär um die Fragen, ob infolge eines ausreichend bestimmten Adressaten von einem Bescheid auszugehen ist und wem die Eingabe vom 03.12.2013 zuzurechnen ist. Dabei orientierte sich die erkennende Richterin an der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt insofern nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.34.2148.22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.