GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die beantragte Baubewilligung entsprechend den dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Eingabe vom 15.03.2016 vorgelegten Plänen
1.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die beantragte Baubewilligung entsprechend den dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Eingabe vom 15.03.2016 vorgelegten Plänen
, Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 versagt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Baugesuch vom 03.07.2015, eingelangt im Gemeindeamt K am 06.07.2015 beantragte Herr A Z, Adresse in K beim Bürgermeister der Gemeinde K die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Weinkellers und eines Gerätelagers auf Gst ***/* KG K. Nach Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens, eines Gutachtens der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung mittleres Inntal sowie der TINETZ – Stromnetz Tirol AG wurde mit dem angefochtenen Bescheid die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Weinkellers und eines Gerätelagers auf Gst ***/* KG K unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt Herr B Y als Nachbar im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass vor Erlassung des Baubescheides jedenfalls eine Bauverhandlung durchzuführen gewesen wäre, anlässlich derer die genauen örtlichen Verhältnisse festzustellen gewesen wären und sich wiederum ergeben hätte, dass aufgrund der bestehenden baulichen Anlagen die Bewilligung des beantragten Weinkellers zu versagen gewesen wäre. Sofern der Weinkeller tatsächlich bereits bestehe könnten die im Bescheid festgelegten Auflagen zumindest teilweise nicht erfüllt werden. Die Errichtung des landwirtschaftlichen Gerätelagers sei unzulässig. Wenngleich bereits aus dem angefochtenen Bescheid die konkrete mittlere Wandhöhe nicht abzuleiten sei, so sei davon auszugehen, als diese insofern falsch ermittelt worden sei, als nicht berücksichtigt worden sei, dass sich der Bauwerber dem Beschwerdeführer gegenüber verpflichtet habe, eine maximale Oberfläche der anzubringenden Feinplanie im Verhältnis zu der vorhandenen Mauer einzuhalten. Mit Vergleich des Bezirksgerichtes L vom 25.03.2011 habe sich der Antragsteller zu Punkt 2b verpflichtet, entlang der gegenseitigen Grenzmauer im Zuge der Anbringung einer Feinplanie auf dem Gst ***/* KG K das Gelände so zu gestalten, dass die Oberfläche direkt an der Mauer 15 bis 20 cm unterhalb der Oberkante liege. Selbst wenn man berücksichtige, dass das Gebäude nunmehr um ca 80 cm von der Grundstücksgrenze abgerückt werde, so sei festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des vergleichsweise festgehaltenen Oberflächenniveaus die maximale mittlere Wandhöhe 2,80 m übersteige. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der im Bescheid festgesetzten Auflage, dass das Innenniveau des Gerätelagers gegenüber dem Einreichplan um +/- 0,15 zu erhöhen sei. Im Übrigen sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der seitens des Beschwerdeführers selbst durchgeführten Vermessungstätigkeit davon auszugehen, dass die wechselseitigen Grundstückslängen kürzer als in den Planunterlagen festgehalten seien. So sei insbesondere festzuhalten, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze zu GP. 97/1 in natura lediglich 13 m aufweise und daher eine Verbauung im Ausmaß von 6,65 m im Ausmaß von mehr als 50 % der zulässigen Breite im Sinne des § 6 Abs 3 TBO erfolge. Im Übrigen führe der angefochtene Bescheid aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens unter anderem Stellungnahmen des hochbautechnischen und brandschutztechnischen Sachverständigen eingeholt worden seien. Zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Beschwerde seien die diesbezüglichen Gutachten dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht vorgelegen, weshalb das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen zu überprüfen haben werde, inwieweit bei beiden Vorhaben die hochbautechnischen, aber insbesondere brandschutztechnischen Vorgaben eingehalten würden.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt Herr B Y als Nachbar im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass vor Erlassung des Baubescheides jedenfalls eine Bauverhandlung durchzuführen gewesen wäre, anlässlich derer die genauen örtlichen Verhältnisse festzustellen gewesen wären und sich wiederum ergeben hätte, dass aufgrund der bestehenden baulichen Anlagen die Bewilligung des beantragten Weinkellers zu versagen gewesen wäre. Sofern der Weinkeller tatsächlich bereits bestehe könnten die im Bescheid festgelegten Auflagen zumindest teilweise nicht erfüllt werden. Die Errichtung des landwirtschaftlichen Gerätelagers sei unzulässig. Wenngleich bereits aus dem angefochtenen Bescheid die konkrete mittlere Wandhöhe nicht abzuleiten sei, so sei davon auszugehen, als diese insofern falsch ermittelt worden sei, als nicht berücksichtigt worden sei, dass sich der Bauwerber dem Beschwerdeführer gegenüber verpflichtet habe, eine maximale Oberfläche der anzubringenden Feinplanie im Verhältnis zu der vorhandenen Mauer einzuhalten. Mit Vergleich des Bezirksgerichtes L vom 25.03.2011 habe sich der Antragsteller zu Punkt 2b verpflichtet, entlang der gegenseitigen Grenzmauer im Zuge der Anbringung einer Feinplanie auf dem Gst ***/* KG K das Gelände so zu gestalten, dass die Oberfläche direkt an der Mauer 15 bis 20 cm unterhalb der Oberkante liege. Selbst wenn man berücksichtige, dass das Gebäude nunmehr um ca 80 cm von der Grundstücksgrenze abgerückt werde, so sei festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des vergleichsweise festgehaltenen Oberflächenniveaus die maximale mittlere Wandhöhe 2,80 m übersteige. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der im Bescheid festgesetzten Auflage, dass das Innenniveau des Gerätelagers gegenüber dem Einreichplan um +/- 0,15 zu erhöhen sei. Im Übrigen sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der seitens des Beschwerdeführers selbst durchgeführten Vermessungstätigkeit davon auszugehen, dass die wechselseitigen Grundstückslängen kürzer als in den Planunterlagen festgehalten seien. So sei insbesondere festzuhalten, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze zu Gesetzgebungsperiode 97/1 in natura lediglich 13 m aufweise und daher eine Verbauung im Ausmaß von 6,65 m im Ausmaß von mehr als 50 % der zulässigen Breite im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, TBO erfolge. Im Übrigen führe der angefochtene Bescheid aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens unter anderem Stellungnahmen des hochbautechnischen und brandschutztechnischen Sachverständigen eingeholt worden seien. Zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Beschwerde seien die diesbezüglichen Gutachten dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht vorgelegen, weshalb das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen zu überprüfen haben werde, inwieweit bei beiden Vorhaben die hochbautechnischen, aber insbesondere brandschutztechnischen Vorgaben eingehalten würden. Mit Eingabe vom 07.12.2015 langte ein brandschutztechnisches Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung bei der belangten Behörde ein. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen veranlasst. In einem ersten Gutachten vom 08.02.2016 stellte der hochbautechnische Amtssachverständige fest, dass sich die Höhenpunkte des Geländes vor Bauführung in den Planunterlagen widersprechen bzw unterscheiden würden. Die Höhen im Lageplan würden zwar mit dem Grundriss übereinstimmen, die Ansicht allerdings weise eine höhere Anzahl an Punkten auf und darüber hinaus auch andere Höhenangaben. Eine hochbautechnische Beurteilung der Fragestellung könne erst erfolgen, wenn die Diskrepanzen in den Höhenangaben des Geländes vor Bauführung bereinigt worden seien und die mittleren Wandhöhen
Abs 11 TBO 2011 berechnet worden seien.In einem ersten Gutachten vom 08.02.2016 stellte der hochbautechnische Amtssachverständige fest, dass sich die Höhenpunkte des Geländes vor Bauführung in den Planunterlagen widersprechen bzw unterscheiden würden. Die Höhen im Lageplan würden zwar mit dem Grundriss übereinstimmen, die Ansicht allerdings weise eine höhere Anzahl an Punkten auf und darüber hinaus auch andere Höhenangaben. Eine hochbautechnische Beurteilung der Fragestellung könne erst erfolgen, wenn die Diskrepanzen in den Höhenangaben des Geländes vor Bauführung bereinigt worden seien und die mittleren Wandhöhen
Paragraph 2, Absatz 11, TBO 2011 berechnet worden seien. Mit Schreiben vom 11.02.2016 wurde den Parteien das hochbautechnische Gutachten in Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit einer Abgabe zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Gleichzeitig wurde der Bauwerber aufgefordert, die Diskrepanzen in den Höhenangaben des Geländes vor der Bauführung durch die Vorlage ergänzter Pläne zu beseitigen und eine Berechnung der mittleren Wandhöhe
Abs 11 TBO 2011 zu übermitteln, widrigenfalls das Bauansuchen
Abs 3 AVG zurückgewiesen werden müsste.Mit Schreiben vom 11.02.2016 wurde den Parteien das hochbautechnische Gutachten in Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit einer Abgabe zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Gleichzeitig wurde der Bauwerber aufgefordert, die Diskrepanzen in den Höhenangaben des Geländes vor der Bauführung durch die Vorlage ergänzter Pläne zu beseitigen und eine Berechnung der mittleren Wandhöhe
Paragraph 2, Absatz 11, TBO 2011 zu übermitteln, widrigenfalls das Bauansuchen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müsste. Aufgrund geänderter Planunterlagen wurde eine weitere Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt und stellte dieser mit Gutachten vom 04.03.2016 im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass die mittleren Wandhöhen nicht berechnet worden seien sondern die Wandhöhen in der Mitte der Wandflächen gemessen worden seien. Aufgrund der angepassten Höhen sei in der Ansicht Ost bereits durch die angegebene „mittlere Wandhöhe 97/1“ von 2,825 m ersichtlich, dass diese die maximale Höhe von 2,80 m übersteige und somit den Festlegungen des § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 widerspreche. Die Länge der gemeinsamen Grundgrenze zum Nachbargrundstück .97/1 betrage laut Lageplan 14,26 m. Bei einer Länge von 6,66 m verbaue das Gerätelager 46,70 % und somit weniger als 50 % der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Die Wände des Gerätelagers entlang der Grundgrenze und bis zu einem Abstand bis zu 4 m zur Grundstücksgrenze seien in Ziegelbauweise, 30 cm stark, geplant und würden somit die Anforderungen der Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2 (Anforderung REI60/EI60) erfüllen.Aufgrund geänderter Planunterlagen wurde eine weitere Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt und stellte dieser mit Gutachten vom 04.03.2016 im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass die mittleren Wandhöhen nicht berechnet worden seien sondern die Wandhöhen in der Mitte der Wandflächen gemessen worden seien. Aufgrund der angepassten Höhen sei in der Ansicht Ost bereits durch die angegebene „mittlere Wandhöhe 97/1“ von 2,825 m ersichtlich, dass diese die maximale Höhe von 2,80 m übersteige und somit den Festlegungen des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 widerspreche. Die Länge der gemeinsamen Grundgrenze zum Nachbargrundstück .97/1 betrage laut Lageplan 14,26 m. Bei einer Länge von 6,66 m verbaue das Gerätelager 46,70 % und somit weniger als 50 % der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Die Wände des Gerätelagers entlang der Grundgrenze und bis zu einem Abstand bis zu 4 m zur Grundstücksgrenze seien in Ziegelbauweise, 30 cm stark, geplant und würden somit die Anforderungen der Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2 (Anforderung REI60/EI60) erfüllen. Diese Stellungnahme wurde den Parteien gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 07. April 2016 übermittelt. Am 15.03.2016 langten erneut abgeänderte Planunterlagen ein, zu welchen der hochbautechnische Amtssachverständige mit Gutachten vom 25.03.2016, Zahl B***-****/***-2016 zusammengefasst wie folgt Stellung nahm:Am 15.03.2016 langten erneut abgeänderte Planunterlagen ein, zu welchen der hochbautechnische Amtssachverständige mit Gutachten vom 25.03.2016, Zahl , B***-****/***-2016 zusammengefasst wie folgt Stellung nahm: Die mittlere Wandhöhe wurde wiederum nicht berechnet, die betroffene Ansicht wurde von ha Seite eingescannt und die mittlere Wandhöhe bestmöglich – die Ungenauigkeit eines eingescannten Planes spricht für sich – berechnet. Aus der Ansicht ist klar ersichtlich, dass die mittlere Wandhöhe über dem maximalen Wert von 2,80 m, nämlich 2,82 m liegt und somit weiterhin dem § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 widerspricht.Die mittlere Wandhöhe wurde wiederum nicht berechnet, die betroffene Ansicht wurde von ha Seite eingescannt und die mittlere Wandhöhe bestmöglich – die Ungenauigkeit eines eingescannten Planes spricht für sich – berechnet. Aus der Ansicht ist klar ersichtlich, dass die mittlere Wandhöhe über dem maximalen Wert von 2,80 m, nämlich 2,82 m liegt und somit weiterhin dem Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 widerspricht. Am 07.04.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die abschließende Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 25.03.2016, Zahl B***-****/***-2016 verlesen wurde. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Paragraph 26, Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind
Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung rechtzeitiger Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung rechtzeitiger Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer B Y ist Eigentümer der Gst ***/* und ***/1, KG K, welche unmittelbar an den Bauplatz Gst ***/* KG K angrenzen. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 2 lit a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Der Beschwerdeführer B Y ist Eigentümer der Gst ***/* und ***/1, KG K, welche unmittelbar an den Bauplatz Gst ***/* KG K angrenzen. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 2, Litera a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Der Beschwerdeführer rügte im Rahmen seiner Beschwerde das Unterbleiben einer mündlichen Bauverhandlung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
Bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes ist ersichtlich, dass die TBO 2011 keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthält. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 23.11.2010, 2007/06/0308).Der Beschwerdeführer rügte im Rahmen seiner Beschwerde das Unterbleiben einer mündlichen Bauverhandlung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
Paragraph 25, TBO 2011 die Behörde eine mündliche Bauverhandlung durchführen kann. Bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes ist ersichtlich, dass die TBO 2011 keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthält. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 23.11.2010, 2007/06/0308). Selbst dann, wenn dies einen Verfahrensmangel darstellen würde, dessen Relevanz vom Beschwerdeführer jedoch nicht aufgezeigt wurde, so ist durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dieser Verfahrensmangel jedenfalls als geheilt anzusehen. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer weiters darauf, dass das Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides bei der belangten Behörde eingelangt ist. Die vom brandschutztechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen konnten keinen Eingang in die angefochtene Entscheidung finden. Durch die Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch klargestellt werden, dass die brandschutztechnischen Erfordernisse, soweit sie dem Schutz des Beschwerdeführers dienen, bereits projektgemäß eingehalten sind. Der Beschwerdeführer wies im Rahmen seiner Beschwerde ausdrücklich auf die Nichteinhaltung der mittleren Wandhöhe des Gartengerätelagers hin. Diesbezüglich wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wiederholt festgestellt, dass die Planunterlagen diesbezüglich mangelhaft waren und eine Ergänzung durch den Bauwerber erforderlich sei. Die Einreichunterlagen wurden diesbezüglich zweimal korrigiert, die Überschreitung der mittleren Wandhöhe mit 2,82 m vom hochbautechnischen Amtssachverständigen letztlich jedoch wiederum festgestellt.
Abs 3 lit a TBO 2011 dürfen ua oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, nicht übersteigt, in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangwindungen aufweisen. Projektgemäß ist die Errichtung eines Gartengerätelagers im Abstandsbereich zum Beschwerdeführer hin geplant. Die mittlere Wandhöhe des gegenständlichen Gartengerätelagers beträgt 2,82 m und widerspricht somit § 6 Abs 3 lit a TBO 2011, weshalb auch das geänderte Vorhaben den Abstandsbestimmungen des § 6 Abs 3 TBO 2011 widerspricht und daher das Bauvorhaben abzuweisen war.
Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 dürfen ua oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, nicht übersteigt, in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangwindungen aufweisen. Projektgemäß ist die Errichtung eines Gartengerätelagers im Abstandsbereich zum Beschwerdeführer hin geplant. Die mittlere Wandhöhe des gegenständlichen Gartengerätelagers beträgt 2,82 m und widerspricht somit Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011, weshalb auch das geänderte Vorhaben den Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, TBO 2011 widerspricht und daher das Bauvorhaben abzuweisen war. Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungen (vgl VwGH 17.11.19981, Zahl 81/05/0104). Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Eine Teilbarkeit des gegenständlichen Vorhabens in einen unterirdischen Weinkeller und ein oberirdisches Gerätelager wäre in technischer und faktischer Hinsicht möglich, aufgrund der eingereichten Planunterlagen konnte eine Trennung der gegenständlichen Bauvorhaben seitens des Landesverwaltungsgerichtes jedoch nicht vorgenommen werden, da insbesondere für die Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Weinkellers ein Grundriss in den nachgereichten Planunterlagen vom 15.03.2016 nicht enthalten war.Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Dies gilt auch bei nachträglichen Baubewilligungen vergleiche VwGH 17.11.19981, Zahl 81/05/0104). Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Eine Teilbarkeit des gegenständlichen Vorhabens in einen unterirdischen Weinkeller und ein oberirdisches Gerätelager wäre in technischer und faktischer Hinsicht möglich, aufgrund der eingereichten Planunterlagen konnte eine Trennung der gegenständlichen Bauvorhaben seitens des Landesverwaltungsgerichtes jedoch nicht vorgenommen werden, da insbesondere für die Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Weinkellers ein Grundriss in den nachgereichten Planunterlagen vom 15.03.2016 nicht enthalten war. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen eine Verletzung von subjektiven Rechten iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 aufzeigte, das verwaltungsgerichtliche Verfahren trotz zweimaligen eindeutigen Hinweises auf eine Überschreitung der zulässigen maximalen Wandhöhe von 2,80 m eine Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens nicht herbeiführen konnte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen eine Verletzung von subjektiven Rechten iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 aufzeigte, das verwaltungsgerichtliche Verfahren trotz zweimaligen eindeutigen Hinweises auf eine Überschreitung der zulässigen maximalen Wandhöhe von 2,80 m eine Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens nicht herbeiführen konnte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.3281.11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.