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{'item': 'LVwG-2016/26/0033-3'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 7§ 17§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0033-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als sie sich gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Strafentscheidung richtet, und wird das bekämpfte Straferkenntnis im Umfang des Spruchpunktes IV. aufgehoben, wodurch sich der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde auf insgesamt Euro 240,00 reduziert.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Strafentscheidung richtet, und wird das bekämpfte Straferkenntnis im Umfang des Spruchpunktes römisch vier. aufgehoben, wodurch sich der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde auf insgesamt Euro 240,00 reduziert. 2.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde im Übrigen – sohin im Umfang der Spruchpunkte I., II. sowie III. der angefochtenen Strafentscheidung – als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dassGemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde im Übrigen – sohin im Umfang der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. sowie römisch drei. der angefochtenen Strafentscheidung – als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass  das im Strafausspruch dreimal vorgenommene Zitat „§ 174 Abs 1 lit c Forstgesetz“ durch „§ 174 Abs 1 Schlusssatz Forstgesetz“ ersetzt wird, das im Strafausspruch dreimal vorgenommene Zitat „§ 174 Absatz eins, Litera c, Forstgesetz“ durch „§ 174 Absatz eins, Schlusssatz Forstgesetz“ ersetzt wird,  nach der Überschrift „Straferkenntnis“ der Gliederungspunkt „I.“ eingefügt wird und  der Tatzeitraum für die Übertretung III. mit 17.11.2014 bis 30.11.2015 festgelegt wird. der Tatzeitraum für die Übertretung römisch drei. mit 17.11.2014 bis 30.11.2015 festgelegt wird. 3.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 480,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 480,00 zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 19.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde  zu I. die Nichtbefolgung eines forstpolizeilichen Auftrages zur Aufforstung entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.02.2014 (Grundfläche 1) bis zum 15.09.2015, obwohl die Aufforstung bis zum 30.09.2014 vorzunehmen gewesen wäre,zu römisch eins. die Nichtbefolgung eines forstpolizeilichen Auftrages zur Aufforstung entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.02.2014 (Grundfläche 1) bis zum 15.09.2015, obwohl die Aufforstung bis zum 30.09.2014 vorzunehmen gewesen wäre,  zu II. die Nichtbefolgung eines forstpolizeilichen Auftrages zur Aufforstung entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.07.2014 (Grundfläche 2) bis zum 15.09.2015, obwohl die Aufforstung bis zum 30.09.2014 vornehmen gewesen wäre, zu römisch zwei. die Nichtbefolgung eines forstpolizeilichen Auftrages zur Aufforstung entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.07.2014 (Grundfläche 2) bis zum 15.09.2015, obwohl die Aufforstung bis zum 30.09.2014 vornehmen gewesen wäre,  zu III. die Vornahme einer Rodung auf der Grundfläche 3 ohne entsprechende forstrechtliche Bewilligung zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Herbst 2014, jedenfalls bis vor dem 17.11.2014 und zu römisch drei. die Vornahme einer Rodung auf der Grundfläche 3 ohne entsprechende forstrechtliche Bewilligung zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Herbst 2014, jedenfalls bis vor dem 17.11.2014 und  zu IV. die Vornahme von Geländeabtragungen sowie Geländeaufschüttungen im Gewässerschutzbereich zweier Seitengräben auf der Grundfläche 3 ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung, obwohl

§ 7

Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich eines 500 m breiten Geländestreifens Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, zu römisch vier. die Vornahme von Geländeabtragungen sowie Geländeaufschüttungen im Gewässerschutzbereich zweier Seitengräben auf der Grundfläche 3 ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung, obwohl

Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich eines 500 m breiten Geländestreifens Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, zur Last gelegt. Dadurch habe der Beschwerdeführer  zu I. und II. je eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit b Z 33 iVm § 174 Abs 1 lit c Forstgesetz 1975, zu römisch eins. und römisch zwei. je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera c, Forstgesetz 1975,  zu III. eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 iVm § 174 Abs 1 lit c Forstgesetz 1975 und zu römisch drei. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera c, Forstgesetz 1975 und  zu IV. eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu römisch vier. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begangen, weswegen über ihn folgende Strafen verhängt wurden:  zu I. und II. je eine Geldstrafe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils in der Dauer von 74 Stunden);zu römisch eins. und römisch zwei. je eine Geldstrafe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils in der Dauer von 74 Stunden);  zu III. Geldstrafe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 37 Stunden) und zu römisch drei. Geldstrafe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 37 Stunden) und  zu IV. Geldstrafe von Euro 1.250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden).zu römisch vier. Geldstrafe von Euro 1.250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden). Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde im Betrag von insgesamt Euro 365,00 (zu I. bis III. je Euro 80,00 und zu IV. Euro 125,00) festgesetzt.Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde im Betrag von insgesamt Euro 365,00 (zu römisch eins. bis römisch drei. je Euro 80,00 und zu römisch vier. Euro 125,00) festgesetzt. Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren unzweifelhaft erbracht habe, dass der Beschuldigte zwei forstpolizeiliche Aufträge zur Aufforstung zweier unterschiedlicher Grundflächen nicht erfüllt habe, wobei an seiner Verpflichtung zur Vornahme der Aufforstung auch der von ihm geltend gemachte Umstand nichts ändere, dass er für einen Wanderweg entlang dem Bach ein Projekt bei der Bezirkshauptmannschaft Z zur Genehmigung eingereicht habe, welches auch die beiden Aufforstungsflächen berühre. Bezüglich der konsenslosen Rodung sei den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen zu folgen, dass in Ansehung der betroffenen Grundfläche Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 vorgelegen habe, dies entgegen der Rechtfertigung des Beschuldigten, dass auf der betreffenden Grundfläche kein Waldbestand gewesen sei und er diese Deponiefläche für Steine und Wurzelstöcke von aufgearbeitetem Lawinenholz bloß geräumt und begrünt habe. Hinsichtlich der angelasteten Geländeveränderungen im Gewässerschutzbereich sei ebenfalls den Darlegungen des forstfachlichen Amtssachverständigen zu folgen, wonach die betroffene Grundfläche vor erfolgter Rodung, Planierung und Kultivierung leicht kupiert gewesen sei, sodass die gegenläufige Rechtfertigung des Beschuldigten, er habe keine Geländeabtragungen sowie Geländeaufschüttungen vorgenommen, sondern bloß die Fahrspuren von Fahrzeugen „zugestrichen“ und eine Begrünung vorgenommen, als Schutzbehauptung zu werten sei. Nach Ansicht der Behörde habe der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Übertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht, wobei bezüglich des Verschuldens zumindest Fahrlässigkeit angenommen werde. Strafmildernd sei kein Umstand zu werten gewesen, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung. Der Beschuldigte sei Vollerwerbsbauer und besitze eine Alm in Y, er verfüge über landwirtschaftliche Maschinen, einen PKW und zwei Traktoren, wobei diesen Vermögenswerten Schulden in Höhe von Euro 500.000,00 gegenüberstehen würden. Die verhängten Geldstrafen seien – vor allem aus spezialpräventiven Erwägungen – schuld- und tatangemessen. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, womit die vollumfängliche Behebung des bekämpften Straferkenntnisses begehrt wurde, in eventu die Aufhebung einzelner Anlastungspunkte und weiters in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass die von den bescheidmäßigen Aufforstungsaufträgen berührten Grundflächen ursprünglich zu einem wesentlichen Teil keinen forstlichen Bewuchs aufgewiesen hätten, wobei diesbezüglich der Beweisaufnahmeantrag gestellt wurde, in historische Orthofotos Einschau zu nehmen. Die bescheidgemäßen Aufträge seien daher als überschießend zu bezeichnen. Auch habe er bereits einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich beider Verfahren gestellt, welche zu den Aufforstungsaufträgen geführt hätten, zumal ihm die Tatsache des nicht gegebenen forstlichen Bewuchses der betroffenen Grundflächen erst im Zuge des gegenständlichen Strafverfahrens bekannt geworden sei. Es werde daher die Aussetzung des Strafverfahrens bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag begehrt. Zur Grundfläche, auf die sich die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Strafentscheidung beziehen würden, sei festzuhalten, dass nicht klar sei, worauf sich die Feststellung des forstfachlichen Amtssachverständigen gründe, diese Grundfläche sei vorher leicht kupiert gewesen. Er habe Geländeabtragungen bzw -aufschüttungen nicht vorgenommen.Zur Grundfläche, auf die sich die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Strafentscheidung beziehen würden, sei festzuhalten, dass nicht klar sei, worauf sich die Feststellung des forstfachlichen Amtssachverständigen gründe, diese Grundfläche sei vorher leicht kupiert gewesen. Er habe Geländeabtragungen bzw -aufschüttungen nicht vorgenommen. Aus dem TIRIS-Luftbild sei ersichtlich, dass bezüglich der fraglichen Grundfläche kein Wald nach dem Forstgesetz vorliegend gewesen sei. Vielmehr zeige das Luftbild die Gegenstandsfläche als Deponieort für Steine, Wurzelstöcke, etc., dies neben dem dort verlaufenden Weg und auch im Bereich, wo auf dem Luftbild ein Bagger zu ersehen sei. Der Sachverhalt sei bezüglich dieser Grundfläche noch genauer zu erheben. Hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Grundflächen sei bereits ein Rodungsprojekt erstellt worden, welches der belangten Behörde zeitnah vorgelegt werde, womit die Wiederaufforstungsaufträge ohnehin auszusetzen wären. Das noch durchzuführende Rodungsverfahren bedeute eine gelindere Bewertung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es werde daher beantragt, das Strafverfahren bis zur Entscheidung über das einzubringende Rodungsprojekt auszusetzen. Die Strafbemessung sei viel zu hoch ausgefallen, insbesondere was die Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 betreffe. In einem ähnlich gelagerten Fall habe das Landesverwaltungsgericht Tirol für eine wesentlich größere Schüttungsfläche eine viel geringere Strafe festgesetzt. Aufgrund seiner ungünstigen Einkommensverhältnisse beantrage er eine Minderung aller verhängten Geldstrafen. 3) Am 03.03.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der Gegenstandsangelegenheit eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein forstfachlicher Sachverständiger zu den drei verfahrensbetroffenen Grundflächen einvernommen wurde. Gleichermaßen wurde der Rechtsmittelwerber einer Befragung unterzogen. Für den Beschwerdeführer bestand die Gelegenheit, Fragen an den einvernommenen Sachverständigen zu richten. Ebenso konnte der Beschwerdeführer seine Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen. Er bekräftigte dabei vor allem, dass er bezüglich der beschwerdegegenständlichen Grundfläche 3 keine Bäume entfernt habe, sondern nur – wie von der Behörde aufgetragen – die dort gelagerten Wurzelstöcke. Die auf der Grundfläche 3 gegeben gewesene Deponiefläche habe er aufgeräumt und die dortigen Fahrspuren beseitigt, anschließend habe er die Grundfläche eingesät, damit wieder alles ordentlich aussehe. Dass er dafür nun bestraft werde, sei für ihn nicht einsichtig. II.römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmungen einerseits des § 174 Abs 1 lit a Z 6 und lit b Z 33 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 102/2015, und andererseits des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 87/2015, gestützt.Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmungen einerseits des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6 und Litera b, Ziffer 33, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2015,, und andererseits des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,, gestützt. Nach den angeführten Rechtsvorschriften des Forstgesetzes 1975 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ua  das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt (§ 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975) und das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt (Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975) und  Vorkehrungen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes im Sinne des § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 nicht nachkommt (§ 174 Abs 1 lit b Z 33 Forstgesetz 1975), Vorkehrungen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes im Sinne des Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 nicht nachkommt (Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, Forstgesetz 1975), sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 17

Abs 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten, außer es liegt eine entsprechende Rodungsbewilligung der Behörde vor.

Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten, außer es liegt eine entsprechende Rodungsbewilligung der Behörde vor. Entsprechend § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 stellen mögliche Vorkehrungen (zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes) insbesondere darEntsprechend Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 stellen mögliche Vorkehrungen (zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes) insbesondere dar

  1. a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung
  2. b)… Nach § 174 Abs 1 letzter Satz (Schlusssatz) Forstgesetz 1975 sind Übertretungen in den FällenNach Paragraph 174, Absatz eins, letzter Satz (Schlusssatz) Forstgesetz 1975 sind Übertretungen in den Fällen 1. der lit a mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, 2. der lit b mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, der Litera b, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, 3. der lit c …der Litera c, … zu ahnden. Nach § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ua ein nach § 7 Abs 1 und 2 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wobei eine derartige Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,00 zu bestrafen ist.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ua ein nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wobei eine derartige Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,00 zu bestrafen ist. Die Rechtsvorschrift des § 7 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 hat dabei – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:Die Rechtsvorschrift des Paragraph 7, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 hat dabei – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 7 Schutz der Gewässer

(1)
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
  1. a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
  2. b)eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, unddie Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(3)…“ III.römisch drei. Erwägungen: 1) Im vorliegenden Beschwerdefall bestreitet der Rechtsmittelwerber die ihm angelasteten Übertretungen, insbesondere bezweifelt er die Waldeigenschaft der verfahrensbetroffenen Grundflächen 1, 2 sowie
  1. Weiters stellt er in Abrede, auf der Verfahrensfläche 3 eine Geländeveränderung durchgeführt zu haben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher veranlasst, auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch Befragung eines forstfachlichen Sachverständigen durchzuführen. So wurde am 03.03.2016 eine mündliche Rechtsmittelverhandlung vorgenommen, in deren Rahmen ein Forsttechniker zu verschiedenen Fragestellungen der zu beurteilenden Rechtssache befragt wurde. Dieser gab dabei Folgendes zu Protokoll: „Richtig ist, dass ich bei der Bezirksforstinspektion Z tätig bin. Im Zuge meiner dienstlichen Tätigkeiten habe ich mehrmals mit den heute verfahrensgegenständlichen Grundflächen zu tun gehabt. Mir sind also die beschwerdegegenständlichen Grundflächen bekannt. Ich weiß, dass bezüglich zweier Grundflächen auf den Grundstücken 1**, 2** und 3**, alle KG Y, von der Bezirkshauptmannschaft Z bezeichnet als Flächen 1 und 2, an Herrn A A forstpolizeiliche Aufträge ergangen sind, und zwar wurde er ua zur Aufforstung der beiden Flächen 1 und 2 verpflichtet, dies mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.02.2014 sowie vom 08.07.
  2. Weiters ist mir bekannt, dass bezüglich einer Grundfläche auf den Grundstücken 3**, 4**, 5** und 6**, alle KG Y, von der Bezirkshauptmannschaft Z bezeichnet als Fläche 3, Herr A A eine Rodung durchgeführt hat, obwohl er dafür keine Rodungsbewilligung gehabt hat. Alle drei Grundflächen, bezeichnet von der belangten Behörde mit Grundflächen 1, 2 und 3, sind mir aufgrund meiner dienstlichen Tätigkeiten bekannt geworden, ich habe mehrere Lokalaugenscheine durchgeführt, sodass ich zu diesen Grundflächen etwas sagen kann. Bezüglich der Grundflächen 1 und 2 kann ich bestätigen, dass der von Frau Dr. B aufgenommene Aktenvermerk betreffend eine Begehung am 15.09.2015 richtig ist, da ich an dieser Begehung auch teilgenommen habe. Wir haben damals feststellen können, dass die Grundflächen 1 und 2 entgegen dem rechtskräftigen Aufforstungsauftrag von Herrn A A noch nicht aufgeforstet worden sind. Bezüglich der Fläche 3 kann ich angeben, dass die forstfachliche Stellungnahme vom 18.06.2015 im Akt der belangten Behörde von mir stammt. Aufgrund mehrerer Lokalaugenscheine kenne ich die Grundfläche 3 und kann ich zu dieser wie folgt ausführen: Vor den von Herrn A gesetzten Maßnahmen war die Grundfläche 3 mit forstlichen Gehölzen bewachsen, und zwar hauptsächlich mit Erlen, Weiden, Bergahornen und sonstigen Laubbäumen, wobei vereinzelt auch Nadelgehölze auf der Fläche vorgekommen sind. Dieser forstliche Bewuchs wurde durch Herrn A entfernt. Bei der Grundfläche 3 hat es sich meiner fachlichen Meinung nach eindeutig um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 gehandelt, dies aufgrund der Umstände, dass die Grundfläche ein Ausmaß von mehr als 1.000 m² hat und auch eine durchschnittliche Breite von mehr als 10 m aufweist. Im Konkreten geht es bei der Grundfläche 3 um eine Fläche von ca 1.600 m². Zum Alter des forstlichen Bewuchses auf der Grundfläche 3 befragt, gebe ich an, dass das Alter des forstlichen Bewuchses sehr unterschiedlich gewesen ist. Aus den vorhandenen Luftbildern über die gegenständliche Grundfläche 3 aus den Jahren 2004, 2009 und dem aktuellen Luftbild kann aber gefolgert werden, dass der forstliche Bewuchs jedenfalls schon im Jahr 2004 gegeben war und daher auf der gegenständlichen Grundfläche auch ältere Bäume gestockt haben, die ein Alter von jedenfalls mehr als 10 Jahren aufgewiesen haben. Zum Überschirmungsgrad der verfahrensgegenständlichen Grundfläche 3 befragt, gebe ich an, dass dieser jedenfalls 70% betragen hat. Auch diesbezüglich verweise ich auf die vorliegenden Luftbilder, die ich dem Gericht überlasse. (Diese Luftbilder wurden als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen.) Schließlich kann ich zu der verfahrensgegenständlichen Grundfläche 3 anführen, dass es sich dabei jedenfalls um keinen Park, keine Strauchfläche, keine Kurzumtriebsfläche, keinen Forstgarten, keine Forstsamenplantage, keine Christbaumkultur und auch keine Plantage für Nüsse und Kastanien gehandelt hat. Auch ist nicht bloß eine Baumreihe vorgelegen, wie dies aus den Luftbildern gut zu ersehen ist. Zu den Geländeveränderungen auf der Grundfläche 3 befragt, gebe ich an, dass die gegenständliche Grundfläche überarbeitet worden ist. Zuvor war ein kupiertes Gelände vorhanden, wobei durch die Maßnahmen des Herrn A eine Einebnung des Geländes erfolgt ist, dieses wurde planiert und begrünt. Dadurch wurden Geländeunebenheiten beseitigt. Insofern ist also auf der gegenständlichen Grundfläche teilweise ein Geländeabtrag und teilweise eine Geländeaufschüttung vorgenommen worden, dies eben zum Ausgleich der vorhanden gewesenen Unebenheiten. Ich nehme allerdings nicht an, dass zusätzliches Material auf die Grundfläche zugeführt worden ist, sondern wurde vielmehr das auf der Grundfläche 3 vorhandene Material dafür verwendet, ein ausgeglichenes Gelände herzustellen, wobei eben Erhöhungen abgetragen wurden und das dabei angefallene Material dazu verwendet worden ist, Untiefen aufzufüllen. Angaben dazu, in welchem Umfang ein Höhenausgleich auf dem Gelände stattgefunden hat, kann ich nicht machen, da ich hier nur Vermutungen anstellen könnte. Allerdings kann ich bestätigen, dass ein Geländeausgleich stattgefunden hat, wie ich dies zuvor beschrieben habe. Wenn ich gefragt werde, ob die von mir beschriebenen Maßnahmen zum Geländeausgleich, also zur Einebnung des Geländes durch Abtrag von auf dem Gelände vorhandenen Erhöhungen und Einbringung dieses Materials in Geländevertiefungen, auch im 5 m–Uferschutzbereich des dort verlaufenden Baches „C“ stattgefunden haben, so muss ich angeben, dass ich dies nicht genau sagen kann. Richtig ist weiters, dass über die Grundfläche 3 oberflächlich ein Rinnsal führt, welches das Überwasser von einem Brunnentrog in den Bach abführt. Ob auch im Bereich dieses Rinnsales vom Brunnen in Richtung des Baches Geländeveränderungen bzw ein Geländeausgleich stattgefunden hat, nehme ich zwar hier schon an, kann dies aber auch nicht mit Sicherheit bestätigen. Bezüglich der durchgeführten Arbeiten auf der Grundfläche 3 verweise ich auf die aktenkundigen Lichtbilder über die Grundfläche
  3. Über Frage durch den Beschwerdeführer, ob der Sachverständige bestätigen könne, dass die Grundfläche 3 kaum bestockt gewesen ist und großteils als Deponiefläche für Steine und Wurzelstöcke genutzt worden ist, dies im Zusammenhang mit aufgearbeitetem Lawinenholz, wo Wurzelstöcke übriggeblieben sind, erklärte der Sachverständige, dass zweifelsfrei nicht die gesamte Fläche für derartige Zwecke genutzt worden ist. Richtig ist, dass eine Grundfläche von etwa 50 m Länge und einer Breite von 4 bis 5 m neben dem dort verlaufenden Weg zur Ablagerung von Wurzelstöcken gedient hat. Die Wurzelstöcke stammen aber sicherlich nicht nur von Lawinenereignissen, sondern auch von den Rodungsmaßnahmen des Beschwerdeführers, die er im näheren Umfeld durchgeführt hat. Richtig ist weiters, dass anlässlich eines Ortsaugenscheines dem Beschwerdeführer aufgetragen worden ist, die Wurzelstöcke, die teilweise bis in eine Höhe von 3 m gelagert worden sind, von der dortigen Grundfläche aus dem Wald zu entfernen. Dies hat der Beschwerdeführer dann auch durchgeführt, wobei er aber sicherlich nicht den Auftrag erhalten hat, die gegenständliche Grundfläche so herzurichten, wie dies aus den Lichtbildern betreffend die Grundfläche 3 hervorgeht, nämlich diese Grundfläche augenscheinlich für Weidezwecke herzurichten. Aufgetragen wurde lediglich die Entfernung der Wurzelstöcke, keinesfalls aber die Einebnung und Einsaat der Grundfläche.“ 2) Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene forstfachliche Sachverständige hinterließ beim erkennenden Verwaltungsgericht einen sehr kompetenten und überzeugenden Eindruck. Die vorhin dargelegten Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und einleuchtend. Insbesondere ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol die vom Sachverständigen bejahte Waldeigenschaft der verfahrensbetroffenen Grundfläche 3 sehr gut nachvollziehbar, dies mit Blick auf die vom Sachverständigen vorgelegten (historischen) Luftbilder über die streitverfangene Grundfläche in der KG Y aus den Jahren 2004 sowie 2009 und das ebenfalls in Vorlage gebrachte aktuelle Luftbild. Für das erkennende Gericht ergaben sich im durchgeführten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den fachlichen Darlegungen des beigezogenen Sachverständigen nicht bedenkenlos gefolgt werden könnte. Vor allem ist der Beschwerdeführer den Fachausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und ist es ihm auch nicht gelungen, solch fundierte Einwendungen gegen die vorliegenden Fachausführungen vorzubringen, die ein anderes Verfahrensergebnis herbeiführen könnten. Der Rechtsmittelwerber vermochte die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen, auch hat er kein fundiertes Vorbringen und keine einsichtigen Argumente vortragen können, welche geeignet gewesen wären, die Fachausführungen in ihrer Beweiskraft zu erschüttern. Mit Bedachtnahme auf die vorangeführten Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Forsttechnikers ist für die vorliegende Rechtssache festzustellen, dass für das erkennende Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel daran verblieben, dass die verfahrensbetroffene Grundfläche 3 als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 zu qualifizieren ist. Den gegenteiligen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers war nicht zu folgen. Entsprechend den Angaben des beigezogenen Sachverständigen steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer die ihn betreffenden forstpolizeilichen Aufträge zur Aufforstung der beiden Grundflächen 1 und 2 nicht erfüllt hat. Dem widerspricht auch der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht. In Ansehung der Grundfläche 3 ist schließlich noch festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse davon auszugehen ist, dass die dort vormals gegebene Waldfläche in eine Weidefläche umgewandelt worden ist, dies ohne entsprechende forstrechtliche Rodungsbewilligung. Dies ergibt sich nicht nur aus den diesbezüglich unbedenklichen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, sondern auch aus den aktenkundigen Lichtbildern und Luftbildern betreffend die streitverfangene Grundfläche
  4. Dass er diese Grundfläche 3 eingesät hat, wird vom Rechtsmittelwerber sogar eingeräumt. Dementsprechend steht für das erkennende Verwaltungsgericht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen entsprechend den Spruchpunkten I., II. sowie III. der angefochtenen Strafentscheidung begangen hat.Dementsprechend steht für das erkennende Verwaltungsgericht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen entsprechend den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. sowie römisch drei. der angefochtenen Strafentscheidung begangen hat. Demgegenüber steht bezüglich der angelasteten Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005

Spruchpunkt IV. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Rechtsmittelwerber im naturschutzrechtlich geschützten Gewässerschutzbereich rechtlich relevante Geländeveränderungen vorgenommen hat, führte der beigezogene Sachverständige, auf dessen Feststellungen sich die belangte Behörde in Bezug auf die in Rede stehende Übertretung beruft, bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.03.2016 doch diesbezüglich aus, dass er nicht genau sagen kann, ob die von ihm näher beschriebenen Maßnahmen zum Geländeausgleich auf der Grundfläche 3, also zur Einebnung des Geländes durch Abtrag von auf dem Gelände vorhanden gewesenen Erhöhungen und Einbringung dieses Materials in Geländevertiefungen, auch im relevanten 5 m–Uferschutzbereich der dortigen Fließgewässer stattgefunden haben.Demgegenüber steht bezüglich der angelasteten Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005

Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Rechtsmittelwerber im naturschutzrechtlich geschützten Gewässerschutzbereich rechtlich relevante Geländeveränderungen vorgenommen hat, führte der beigezogene Sachverständige, auf dessen Feststellungen sich die belangte Behörde in Bezug auf die in Rede stehende Übertretung beruft, bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.03.2016 doch diesbezüglich aus, dass er nicht genau sagen kann, ob die von ihm näher beschriebenen Maßnahmen zum Geländeausgleich auf der Grundfläche 3, also zur Einebnung des Geländes durch Abtrag von auf dem Gelände vorhanden gewesenen Erhöhungen und Einbringung dieses Materials in Geländevertiefungen, auch im relevanten 5 m–Uferschutzbereich der dortigen Fließgewässer stattgefunden haben. Ein ausreichender Nachweis der Verwirklichung des vorgeworfenen Straftatbestandes nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 entsprechend dem Spruchpunkt IV. des bekämpften Straferkenntnisses liegt folglich nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts im Gegenstandsfall nicht vor.Ein ausreichender Nachweis der Verwirklichung des vorgeworfenen Straftatbestandes nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 entsprechend dem Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Straferkenntnisses liegt folglich nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts im Gegenstandsfall nicht vor. 3) Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis in Bezug auf die Spruchpunkte I., II. sowie III. der angefochtenen Strafentscheidung herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde diesbezüglich zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes festzuhalten ist:Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. sowie römisch drei. der angefochtenen Strafentscheidung herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde diesbezüglich zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes festzuhalten ist:

  1. a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die von den forstpolizeilichen Aufforstungsaufträgen betroffenen Grundflächen 1 und 2 zu einem wesentlichen Teil keinen forstlichen Bewuchs aufgewiesen hätten, was ihm erst jetzt bekannt geworden sei. Deshalb seien die bescheidmäßigen Aufträge zur Aufforstung überschießend und hätte er bereits einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich beider Verfahren gestellt, mit welchen die forstpolizeilichen Aufträge zur Aufforstung erteilt worden seien. Diesem Beschwerdevorbringen ist die Rechtskraft der beiden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.02.2014, Zl ****2, und vom 08.07.2014, Zl ****3, entgegenzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien kommt in einem einer bescheidmäßig festgelegten Verpflichtung nachfolgenden Strafverfahren wegen Nichterfüllung der Frage, ob der Auftrag rechtens an den Verpflichteten ergehen konnte, bei der Beurteilung der Erfüllung des Straftatbestandes keine Bedeutung mehr zu, sodass im Strafverfahren eine Überprüfung eines rechtskräftig erteilten Auftrags daraufhin, ob er zu Recht an den darin genannten Adressanten ergangen ist, somit nicht erforderlich ist (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2007, Zl 2003/10/0298). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien kommt in einem einer bescheidmäßig festgelegten Verpflichtung nachfolgenden Strafverfahren wegen Nichterfüllung der Frage, ob der Auftrag rechtens an den Verpflichteten ergehen konnte, bei der Beurteilung der Erfüllung des Straftatbestandes keine Bedeutung mehr zu, sodass im Strafverfahren eine Überprüfung eines rechtskräftig erteilten Auftrags daraufhin, ob er zu Recht an den darin genannten Adressanten ergangen ist, somit nicht erforderlich ist vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2007, Zl 2003/10/0298). Kommt der Verpflichtete einem forstpolizeilichen Auftrag mit Ablauf der gesetzten Leistungsfrist nicht nach, bedarf es zudem keiner weiteren Fristsetzung als Voraussetzung für die Strafbarkeit (siehe dazu die VwGH-Entscheidung vom 20.12.1999, Zl 99/10/0013). Im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichts in Wien ist für das erkennende Verwaltungsgericht klargestellt, dass das dargelegte Rechtsmittelvorbringen nicht geeignet ist, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen. Die nunmehr im Strafverfahren vorgebrachten Argumente wären vom Rechtsmittelwerber vielmehr in den seinerzeitigen beiden Verfahren vorzutragen gewesen, die zu den beiden forstpolizeilichen Aufträgen zur Aufforstung bestimmter Grundflächen geführt haben. Im nunmehr in Prüfung stehenden Strafverfahren ist für den Beschwerdeführer mit den aufgezeigten Argumenten angesichts der Rechtskraft der beiden Bescheide, mit denen die verfahrensgegenständlichen Aufforstungsaufträge festgelegt worden sind, nichts mehr zu gewinnen. Dementsprechend war vom Landesverwaltungsgericht Tirol auch dem Beweisaufnahmeantrag auf Einsichtnahme in die historischen Orthofotos über die streitverfangenen Grundflächen 1 und 2 nicht nachzukommen, da im vorliegenden Strafverfahren der forstliche Bewuchs dieser beiden Grundflächen nicht mehr zu prüfen war, sondern nur noch die Frage, ob der Beschwerdeführer den erteilten forstpolizeilichen Aufträgen fristgerecht nachgekommen ist. Zudem bestand keine Veranlassung, das gegenständliche Beschwerdeverfahren solange auszusetzen, bis über die vom Rechtsmittelwerber bei der belangten Behörde eingebrachten Wiederaufnahmeanträge entschieden ist, dies aufgrund der vorstehend angeführten Erwägungen.
  2. b)Insoweit der Rechtsmittelwerber in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche 3 vorbringt, diese hätte keinen forstlichen Bewuchs mit einem Überschirmungsgrad aufgewiesen, dass Wald nach dem Forstgesetz vorgelegen hätte, ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten: Zu dieser Fragestellung wurde im Rahmen der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.03.2016 ein forsttechnischer Sachverständiger einvernommen, welcher die Waldeigenschaft der streitverfangenen Grundfläche 3 bestätigt hat. Vom erkennenden Verwaltungsgericht wird dieser Fachbeurteilung – wie bereits zuvor aufgezeigt – gefolgt. Der Beschwerdeführer ist den fachlichen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen weder auf gleicher fachlicher Ebene (durch Vorlage eines Privatgutachtens) entgegengetreten noch vermochte er mit einsichtigen Argumenten, die Fachbeurteilung des Sachverständigen zu erschüttern. Wenn sich der Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit der gegenständlichen Argumentation auf ein aktenkundiges Luftbild über die Verfahrensfläche 3 mit einem Bagger bezieht, so ist dazu zu bemerken, dass aus diesem Luftbild zwar – entsprechend dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers – tatsächlich zu entnehmen ist, dass auf der Grundfläche 3 Steine gelagert worden sind, allerdings ist auf diesem Luftbild auch zu ersehen, dass auf der strittigen Grundfläche 3 forstlicher Bewuchs vorhanden gewesen ist und dort noch keine Reinweidefläche gegeben war, wie sie nunmehr entsprechend den aktenkundigen Lichtbildern über die Verfahrensfläche 3 dort jetzt (nach den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen des Rechtsmittelwerbers) gegeben ist. Dass die in Rede stehende Grundfläche mit dem Traktor „zugestrichen“ und anschließend begrünt worden ist, hat der Beschwerdeführer selbst als richtig zugestanden. Demzufolge steht aber aufgrund der aktenkundigen Luftbilder und Lichtbilder über die Verfahrensfläche 3 nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts als erwiesen fest, dass eine Umwandlung des vormals vorhanden gewesenen Waldbodens – mag dieser auch nicht vollständig mit forstlichen Gehölzen bestockt gewesen sein – in eine Weidefläche stattgefunden hat, womit aber eine Rodung im Sinne des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 verbunden war.Demzufolge steht aber aufgrund der aktenkundigen Luftbilder und Lichtbilder über die Verfahrensfläche 3 nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts als erwiesen fest, dass eine Umwandlung des vormals vorhanden gewesenen Waldbodens – mag dieser auch nicht vollständig mit forstlichen Gehölzen bestockt gewesen sein – in eine Weidefläche stattgefunden hat, womit aber eine Rodung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 verbunden war. Was schließlich das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers anbelangt, die auf der Grundfläche 3 erfolgten Geländeveränderungen seien nicht ausreichend im Verfahren der belangten Behörde festgestellt worden, habe er doch keine wirklichen Geländeabtragungen bzw –aufschüttungen vorgenommen, ist darauf hinzuweisen, dass auf Ebene des Beschwerdeverfahrens eine ergänzende Erhebung vorgenommen wurde, dies durch Befragung des forstfachlichen Sachverständigen. Nachdem dieser relevante Geländeveränderungen im naturschutzrechtlich geschützten Uferbereich der dortigen Fließgewässer mit der erforderlichen Sicherheit nicht bestätigen konnte, war eine Behebung der angelasteten Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005

Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vorzunehmen, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen (betreffend die Geländeveränderungen auf der Verfahrensfläche 3) nicht mehr näher einzugehen war.Nachdem dieser relevante Geländeveränderungen im naturschutzrechtlich geschützten Uferbereich der dortigen Fließgewässer mit der erforderlichen Sicherheit nicht bestätigen konnte, war eine Behebung der angelasteten Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005

Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides vorzunehmen, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen (betreffend die Geländeveränderungen auf der Verfahrensfläche 3) nicht mehr näher einzugehen war. c) Der Rechtsmittelwerber vermeint, dass die Vorwerfbarkeit der ihm angelasteten Verwaltungsdelikte gelinder zu bewerten sei, da er in Bezug auf alle verfahrensbetroffenen Grundflächen bereits ein Rodungsprojekt erstellen habe lassen und er dieses zeitnah bei der belangten Behörde zur Genehmigung einreichen werde. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass das von ihm angekündigte Rodungsprojekt grundsätzlich im Widerspruch zu seiner Verantwortung steht, dass die verfahrensgegenständlichen Grundflächen zu einem wesentlichen Teil nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 zu beurteilen seien. Zudem hat der Beschwerdeführer bei seiner Befragung bei der Verhandlung am 03.03.2016 klargestellt, dass er noch keinen Rodungsantrag für die verfahrensbetroffenen Grundflächen bei der Bezirkshauptmannschaft Z gestellt hat. Das von ihm bei der belangten Behörde eingereichte Rodungsprojekt hat nämlich einen Wanderweg zum Gegenstand, der offenkundig nur zum Teil auch die Verfahrensflächen betrifft. Mit Blick auf diese Umstände ist nun für das erkennende Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, woraus sich eine gelindere Bewertung der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit der dem Rechtsmittelwerber angelasteten Verwaltungsstraftatbestände ergeben könnte. Wird jemand für die konsenslose Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens – nach welchem Materiengesetz auch immer – bestraft, so vermag er sich im Verwaltungsstrafverfahren nicht strafbefreiend damit zu entschuldigen, er habe nunmehr ein entsprechendes Genehmigungsprojekt bei der zuständigen Behörde eingereicht, wird doch das strafbare Verhalten nicht durch ein nachträgliches Genehmigungsverfahren beseitigt. Aufgrund dieser Überlegungen war es auch nicht erforderlich, dem Antrag des Beschwerdeführers nachzukommen, das vorliegende Verfahren bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über das (erst noch) einzubringende Rodungsprojekt auszusetzen. 4) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass die belangte Behörde rechtskonform den Beschwerdeführer in Ansehung der angelasteten Verwaltungsdelikte

den Spruchpunkten I., II. sowie III. der angefochtenen Strafentscheidung einer Bestrafung unterzogen hat, da er zwei rechtskräftigen forstpolizeilichen Aufträgen nicht entsprochen hat und er eine als Wald zu beurteilende Grundfläche in eine Reinweidefläche umgewandelt hat, obwohl er hierfür nicht über die erforderliche Rodungsbewilligung verfügt hat. Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass die belangte Behörde rechtskonform den Beschwerdeführer in Ansehung der angelasteten Verwaltungsdelikte

den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. sowie römisch drei. der angefochtenen Strafentscheidung einer Bestrafung unterzogen hat, da er zwei rechtskräftigen forstpolizeilichen Aufträgen nicht entsprochen hat und er eine als Wald zu beurteilende Grundfläche in eine Reinweidefläche umgewandelt hat, obwohl er hierfür nicht über die erforderliche Rodungsbewilligung verfügt hat. Dagegen musste die Strafentscheidung in Bezug auf die vorgeworfene Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 entsprechend Spruchpunkt IV. des bekämpften Straferkenntnisses behoben werden, da relevante Geländeveränderungen im Uferschutzbereich der Fließgewässer im Bereich der Verfahrensfläche 3 nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnten. Dagegen musste die Strafentscheidung in Bezug auf die vorgeworfene Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 entsprechend Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Straferkenntnisses behoben werden, da relevante Geländeveränderungen im Uferschutzbereich der Fließgewässer im Bereich der Verfahrensfläche 3 nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnten. Hinzu kommt bei der Anlastung

Spruchpunkt IV. der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung, dass der belangten Behörde beim Schuldvorwurf insofern ein Fehler unterlaufen ist, als nicht klar zum Ausdruck gebracht worden ist, ob die belangte Behörde nun von einem Verstoß des Rechtsmittelwerbers gegen die Bestimmungen betreffend den Uferschutzbereich von Fließgewässern oder betreffend den Schutzbereich stehender Gewässer ausgeht.Hinzu kommt bei der Anlastung

Spruchpunkt römisch vier. der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung, dass der belangten Behörde beim Schuldvorwurf insofern ein Fehler unterlaufen ist, als nicht klar zum Ausdruck gebracht worden ist, ob die belangte Behörde nun von einem Verstoß des Rechtsmittelwerbers gegen die Bestimmungen betreffend den Uferschutzbereich von Fließgewässern oder betreffend den Schutzbereich stehender Gewässer ausgeht. Die belangte Behörde hat zwar im Schuldvorwurf die Rechtsvorschrift des § 7 Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 angeführt, sohin auf den Uferschutzbereich von natürlichen Fließgewässern (Uferböschung und 5 m breiter, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messender Geländestreifen) Bezug genommen, doch zugleich einen 500 m breiten Geländestreifen ins Treffen geführt, welcher mit dem Uferschutzbereich von Fließgewässern nichts zu tun hat, sondern vielmehr mit dem Schutzbereich stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs 2 lit b Tiroler Naturschutzgesetz

  1. Die belangte Behörde hat zwar im Schuldvorwurf die Rechtsvorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 angeführt, sohin auf den Uferschutzbereich von natürlichen Fließgewässern (Uferböschung und 5 m breiter, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messender Geländestreifen) Bezug genommen, doch zugleich einen 500 m breiten Geländestreifen ins Treffen geführt, welcher mit dem Uferschutzbereich von Fließgewässern nichts zu tun hat, sondern vielmehr mit dem Schutzbereich stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² entsprechend der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz
  2. Dementsprechend erweist sich der Schuldvorwurf

Spruchpunkt IV. der angefochtenen Entscheidung als unklar und nicht dem Bestimmtheitsgebot der Bestimmung des § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 gerecht werdend.Dementsprechend erweist sich der Schuldvorwurf

Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Entscheidung als unklar und nicht dem Bestimmtheitsgebot der Bestimmung des Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 gerecht werdend. Ob nun vorliegend das Verwaltungsgericht zu einer entsprechenden Richtigstellung des Spruches berechtigt wäre, um die erforderliche Konkretisierung des Schuldvorwurfes herzustellen, oder die erforderliche Spruchkorrektur zu einer unzulässigen Auswechselung der vorgeworfenen Verwaltungsstraftat durch die Rechtsmittelinstanz führen würde, zumal der Umstand, gegen welchen Bewilligungstatbestand der Beschwerdeführer verstoßen hat, als wesentliches Tatbestandselement der Straftat angesehen werden könnte (vgl in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 17.06.2004, Zl 2001/03/0161), kann im Gegenstandsfall deshalb dahinstehen, da – wie bereits ausgeführt – die angelastete Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 schon deshalb behoben werden musste, weil rechtlich relevante Geländeveränderungen entsprechend den Darlegungen des beigezogenen forstfachlichen Sachverständigen, auf dessen Bericht die belangte Behörde ihre Strafentscheidung gestützt hat, nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnten.Ob nun vorliegend das Verwaltungsgericht zu einer entsprechenden Richtigstellung des Spruches berechtigt wäre, um die erforderliche Konkretisierung des Schuldvorwurfes herzustellen, oder die erforderliche Spruchkorrektur zu einer unzulässigen Auswechselung der vorgeworfenen Verwaltungsstraftat durch die Rechtsmittelinstanz führen würde, zumal der Umstand, gegen welchen Bewilligungstatbestand der Beschwerdeführer verstoßen hat, als wesentliches Tatbestandselement der Straftat angesehen werden könnte vergleiche in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 17.06.2004, Zl 2001/03/0161), kann im Gegenstandsfall deshalb dahinstehen, da – wie bereits ausgeführt – die angelastete Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 schon deshalb behoben werden musste, weil rechtlich relevante Geländeveränderungen entsprechend den Darlegungen des beigezogenen forstfachlichen Sachverständigen, auf dessen Bericht die belangte Behörde ihre Strafentscheidung gestützt hat, nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnten. Der Tatzeitraum für die vorgeworfene Vornahme einer Rodung ohne entsprechende Rodungsbewilligung

Spruchpunkt III. der bekämpften Entscheidung war vom erkennenden Verwaltungsgericht mit 17.11.2014 bis 30.11.2015 festzulegen, wozu wie folgt darzulegen ist:Der Tatzeitraum für die vorgeworfene Vornahme einer Rodung ohne entsprechende Rodungsbewilligung

Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Entscheidung war vom erkennenden Verwaltungsgericht mit 17.11.2014 bis 30.11.2015 festzulegen, wozu wie folgt darzulegen ist: Die Nichtbefolgung des Rodungsverbotes stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ein Dauerdelikt dar, demnach besteht die objektive Tatseite im Herbeiführen und im Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur (vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 17.12.1985, Zl 85/07/0120). Vorliegend ist dies durch Schaffung einer Reinweidefläche geschehen. Bei einem Dauerdelikt sind Beginn und Ende der Tatzeit in den Spruch des verurteilenden Strafbescheides aufzunehmen (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl 2009/09/0253).Bei einem Dauerdelikt sind Beginn und Ende der Tatzeit in den Spruch des verurteilenden Strafbescheides aufzunehmen vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl 2009/09/0253). Die belangte Behörde hat den Tatzeitraum bezüglich der vorgeworfenen Verletzung des Rodungsverbotes mit „zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Herbst 2014, jedenfalls bis vor dem 17.11.2014“ vorgeworfen. Eine derartige Anlastung wird den Erfordernissen des § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht gerecht (vgl dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 16.05.2001, Zl 98/09/0314, zu einer Umschreibung des Beginns eines Tatzeitraumes mit den Worten „von Ende April 1997“).Die belangte Behörde hat den Tatzeitraum bezüglich der vorgeworfenen Verletzung des Rodungsverbotes mit „zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Herbst 2014, jedenfalls bis vor dem 17.11.2014“ vorgeworfen. Eine derartige Anlastung wird den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht gerecht vergleiche dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 16.05.2001, Zl 98/09/0314, zu einer Umschreibung des Beginns eines Tatzeitraumes mit den Worten „von Ende April 1997“). Nachdem die Missachtung des Rodungsverbotes – sohin die Durchführung einer Rodung ohne entsprechende forstrechtliche Bewilligung, wie eine solche mit dem Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angelastet wurde – ein Dauerdelikt darstellt und damit die Aufrechterhaltung des pönalisierten Zustandes von der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung bis zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (30.11.2015) erfasst wird (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2008, Zl 2005/10/0129), war das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall mit Blick auf die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Tatzeitumschreibung berechtigt, die im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgte Tatzeitpräzisierung durchzuführen, ohne das es dabei zu einer unzulässigen Ausdehnung der Tatzeit gekommen wäre (vgl dazu das bereits angeführte VwGH-Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl 2009/09/0253).Nachdem die Missachtung des Rodungsverbotes – sohin die Durchführung einer Rodung ohne entsprechende forstrechtliche Bewilligung, wie eine solche mit dem Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angelastet wurde – ein Dauerdelikt darstellt und damit die Aufrechterhaltung des pönalisierten Zustandes von der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung bis zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (30.11.2015) erfasst wird (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2008, Zl 2005/10/0129), war das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall mit Blick auf die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Tatzeitumschreibung berechtigt, die im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgte Tatzeitpräzisierung durchzuführen, ohne das es dabei zu einer unzulässigen Ausdehnung der Tatzeit gekommen wäre vergleiche dazu das bereits angeführte VwGH-Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl 2009/09/0253). Dementsprechend konnte die unzureichende Tatzeitumschreibung im Spruchpunkt III. des bekämpften Straferkenntnisses auf Beschwerdeebene durch die vorliegende Rechtsmittelentscheidung verbessert werden, ohne dass der Rechtsmittelwerber dadurch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre oder er in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen wäre.Dementsprechend konnte die unzureichende Tatzeitumschreibung im Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Straferkenntnisses auf Beschwerdeebene durch die vorliegende Rechtsmittelentscheidung verbessert werden, ohne dass der Rechtsmittelwerber dadurch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre oder er in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen wäre. Die angefochtene Strafentscheidung der belangten Behörde gliedert sich in vier Spruchpunkte betreffend vier verschiedene Verwaltungsübertretungen, wobei die belangte Behörde eine Untergliederung mit römischen Ziffern vornahm. Augenscheinlich versehentlich hat sie die Anführung der ersten römischen Ziffer „I.“ unterlassen, wogegen sie die römischen Ziffern II., III. sowie IV. in der angefochtenen Strafentscheidung an entsprechender Stelle verwendet hat.Augenscheinlich versehentlich hat sie die Anführung der ersten römischen Ziffer „I.“ unterlassen, wogegen sie die römischen Ziffern römisch zwei., römisch drei. sowie römisch vier. in der angefochtenen Strafentscheidung an entsprechender Stelle verwendet hat. Aus dem Gesamtkontext der Strafentscheidung ergibt sich ganz klar, an welcher Stelle die augenscheinlich vergessene römische Ziffer „I.“ einzusetzen ist, nämlich ganz am Beginn des Schuldspruches nach der Überschrift „Straferkenntnis“. Im Strafausspruch wurde die römische Ziffer „I.“ ohnedies an entsprechender Stelle angeführt, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Klarstellung bloß eine Einfügung der augenscheinlich fehlenden Gliederungsziffer „I.“ am Beginn des Schuldspruches vorzunehmen hatte. Schließlich war vom erkennenden Verwaltungsgericht noch die unzutreffende Zitierung des § 174 Abs 1 lit c Forstgesetz 1975, welche im Strafausspruch dreimal erfolgte, durch das rechtlich korrekte Zitat „§ 174 Abs 1 Schlusssatz Forstgesetz 1975“ zu ersetzen, wozu das entscheidende Gericht auch befugt war (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2015, Zl 2011/17/0131), da es durch die in Rede stehende Richtigstellung der anzuwendenden Rechtsgrundlage auch nicht zu einem Austausch der Tat kommt. Schließlich war vom erkennenden Verwaltungsgericht noch die unzutreffende Zitierung des , Paragraph 174, Absatz eins, Litera c, Forstgesetz 1975, welche im Strafausspruch dreimal erfolgte, durch das rechtlich korrekte Zitat „§ 174 Absatz eins, Schlusssatz Forstgesetz 1975“ zu ersetzen, wozu das entscheidende Gericht auch befugt war (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2015, Zl 2011/17/0131), da es durch die in Rede stehende Richtigstellung der anzuwendenden Rechtsgrundlage auch nicht zu einem Austausch der Tat kommt. 5) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten:

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Übertretungen der Nichtbefolgung forstpolizeilicher Aufforstungsaufträge ist nicht unerheblich, da ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass rechtskräftig erteilten forstpolizeilichen Aufträgen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes von den Verpflichteten auch entsprochen wird, damit der der Rechtsordnung entsprechende Zustand auch wiederhergestellt wird. Gleichermaßen ist der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung der Missachtung des Rodungsverbotes als nicht unerheblich zu bewerten, da an der Einhaltung dieses gesetzlichen Verbotes und damit an der Erhaltung des Waldbodens für Zwecke der Waldkultur unzweifelhaft ein öffentliches Interesse besteht. In Überstimmung mit der belangten Behörde ist weiters festzuhalten, dass die einschlägige Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers wegen mehrerer Übertretungen des Forstgesetzes 1975 als straferschwerend zu berücksichtigen ist. Der belangten Behörde kann auch darin zugestimmt werden, dass vorliegend von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist. Im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde sind auch für das erkennende Gericht keine Milderungsgründe hervorgekommen. Insoweit der Rechtsmittelwerber hier in der Erstellung eines Rodungsprojekts für die verfahrensbetroffenen Grundflächen und in der zeitnah geplanten Einreichung dieses Projekts bei der belangten Behörde eine gelindere Vorwerfbarkeit der Straftatbestände erblickt, wurde bereits dargetan, dass dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann, sodass diesbezüglich auf die vorhergehenden Begründungsausführungen verwiesen werden kann. Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.03.2016 verfügt er über ein sehr geringes monatliches Nettoeinkommen, wobei er anfügte, dass er derzeit mit Blick auf den aktuellen Milchpreis praktisch kein Einkommen habe. Diesem geringen Einkommen stehen nicht unerhebliche Vermögenswerte gegenüber, ist der Rechtsmittelwerber doch nach seinen eigenen Angaben Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Flächenausmaß von rund 60 ha, wovon rund 30 ha auf Waldflächen und 30 ha auf landwirtschaftliche Nutzflächen entfallen. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten zu tragen und hat an Schulden einen Betrag von rund Euro 500.000,00 zu bedienen. Mit diesen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind nach Meinung des erkennenden Gerichts die von der belangten Behörde im unteren Bereich der gesetzlichen Strafrahmen - von Euro 7.270,00 (für die Missachtung des Rodungsverbotes) und - von Euro 3.630,00 (für die Nichtbefolgung forstpolizeilicher Aufträge) festgesetzten Geldstrafen zu den Spruchpunkten I., II. sowie III. der angefochtenen Entscheidung von jeweils Euro 800,00 in Einklang zu bringen, wurden die Strafrahmen doch bei weitem nicht ausgeschöpft.festgesetzten Geldstrafen zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. sowie römisch drei. der angefochtenen Entscheidung von jeweils Euro 800,00 in Einklang zu bringen, wurden die Strafrahmen doch bei weitem nicht ausgeschöpft. Auch unter Bedachtnahme auf die übrigen Strafzumessungsgründe sind die verhängten Geldstrafen nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen – wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt – entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter, welche vom Beschwerdeführer verletzt worden sind, und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständlichen Tathandlungen nicht als gering zu beurteilen sind. Soweit der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz auf eine andere Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol Bezug genommen hat und aus dieser abzuleiten versuchte, dass die Strafhöhe bei der angelasteten Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 zu hoch bemessen worden sei, ist er darauf hinzuweisen, dass Spruchpunkt IV. der angefochtenen Strafentscheidung aus den zuvor angeführten Erwägungen behoben werden musste, womit die aufgezeigte Beschwerdeargumentation ins Leere geht.Soweit der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz auf eine andere Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol Bezug genommen hat und aus dieser abzuleiten versuchte, dass die Strafhöhe bei der angelasteten Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 zu hoch bemessen worden sei, ist er darauf hinzuweisen, dass Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Strafentscheidung aus den zuvor angeführten Erwägungen behoben werden musste, womit die aufgezeigte Beschwerdeargumentation ins Leere geht. Außerdem ist der Rechtsmittelwerber darauf aufmerksam zu machen, dass es bei der Strafbemessung nicht allein um die Größe einer bewilligungslosen Aufschüttungsfläche geht, sondern eine Reihe von Strafzumessungsgründen zu berücksichtigen sind, womit seiner Argumentation von vornherein entgegenzuhalten ist, dass sie viel zu einseitig – da nur auf einen Aspekt abstellend – ist. Insgesamt bestehen daher seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Bedenken gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung zu den angelasteten Verwaltungsdelikten

den Spruchpunkten I., II. sowie III. der angefochtenen Strafentscheidung.Insgesamt bestehen daher seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Bedenken gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung zu den angelasteten Verwaltungsdelikten

den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. sowie römisch drei. der angefochtenen Strafentscheidung. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, etwa die Frage einer den Erfordernissen des § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 gerecht werdenden Tatzeitumschreibung bei einem Dauerdelikt oder die Frage des Vorliegens eines Dauerdeliktes bei der Missachtung des gesetzlichen Rodungsverbotes, konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, etwa die Frage einer den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 gerecht werdenden Tatzeitumschreibung bei einem Dauerdelikt oder die Frage des Vorliegens eines Dauerdeliktes bei der Missachtung des gesetzlichen Rodungsverbotes, konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0033.3

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