GVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als sie sich gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Strafentscheidung richtet, und wird das bekämpfte Straferkenntnis im Umfang des Spruchpunktes IV. aufgehoben, wodurch sich der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde auf insgesamt Euro 240,00 reduziert.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Strafentscheidung richtet, und wird das bekämpfte Straferkenntnis im Umfang des Spruchpunktes römisch vier. aufgehoben, wodurch sich der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde auf insgesamt Euro 240,00 reduziert. 2.
GVG wird die Beschwerde im Übrigen – sohin im Umfang der Spruchpunkte I., II. sowie III. der angefochtenen Strafentscheidung – als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dassGemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde im Übrigen – sohin im Umfang der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. sowie römisch drei. der angefochtenen Strafentscheidung – als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass das im Strafausspruch dreimal vorgenommene Zitat „§ 174 Abs 1 lit c Forstgesetz“ durch „§ 174 Abs 1 Schlusssatz Forstgesetz“ ersetzt wird, das im Strafausspruch dreimal vorgenommene Zitat „§ 174 Absatz eins, Litera c, Forstgesetz“ durch „§ 174 Absatz eins, Schlusssatz Forstgesetz“ ersetzt wird, nach der Überschrift „Straferkenntnis“ der Gliederungspunkt „I.“ eingefügt wird und der Tatzeitraum für die Übertretung III. mit 17.11.2014 bis 30.11.2015 festgelegt wird. der Tatzeitraum für die Übertretung römisch drei. mit 17.11.2014 bis 30.11.2015 festgelegt wird. 3.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 480,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 480,00 zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 19.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu I. die Nichtbefolgung eines forstpolizeilichen Auftrages zur Aufforstung entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.02.2014 (Grundfläche 1) bis zum 15.09.2015, obwohl die Aufforstung bis zum 30.09.2014 vorzunehmen gewesen wäre,zu römisch eins. die Nichtbefolgung eines forstpolizeilichen Auftrages zur Aufforstung entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.02.2014 (Grundfläche 1) bis zum 15.09.2015, obwohl die Aufforstung bis zum 30.09.2014 vorzunehmen gewesen wäre, zu II. die Nichtbefolgung eines forstpolizeilichen Auftrages zur Aufforstung entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.07.2014 (Grundfläche 2) bis zum 15.09.2015, obwohl die Aufforstung bis zum 30.09.2014 vornehmen gewesen wäre, zu römisch zwei. die Nichtbefolgung eines forstpolizeilichen Auftrages zur Aufforstung entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.07.2014 (Grundfläche 2) bis zum 15.09.2015, obwohl die Aufforstung bis zum 30.09.2014 vornehmen gewesen wäre, zu III. die Vornahme einer Rodung auf der Grundfläche 3 ohne entsprechende forstrechtliche Bewilligung zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Herbst 2014, jedenfalls bis vor dem 17.11.2014 und zu römisch drei. die Vornahme einer Rodung auf der Grundfläche 3 ohne entsprechende forstrechtliche Bewilligung zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Herbst 2014, jedenfalls bis vor dem 17.11.2014 und zu IV. die Vornahme von Geländeabtragungen sowie Geländeaufschüttungen im Gewässerschutzbereich zweier Seitengräben auf der Grundfläche 3 ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung, obwohl
Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich eines 500 m breiten Geländestreifens Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, zu römisch vier. die Vornahme von Geländeabtragungen sowie Geländeaufschüttungen im Gewässerschutzbereich zweier Seitengräben auf der Grundfläche 3 ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung, obwohl
Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich eines 500 m breiten Geländestreifens Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, zur Last gelegt. Dadurch habe der Beschwerdeführer zu I. und II. je eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit b Z 33 iVm § 174 Abs 1 lit c Forstgesetz 1975, zu römisch eins. und römisch zwei. je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera c, Forstgesetz 1975, zu III. eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 iVm § 174 Abs 1 lit c Forstgesetz 1975 und zu römisch drei. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera c, Forstgesetz 1975 und zu IV. eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu römisch vier. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begangen, weswegen über ihn folgende Strafen verhängt wurden: zu I. und II. je eine Geldstrafe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils in der Dauer von 74 Stunden);zu römisch eins. und römisch zwei. je eine Geldstrafe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils in der Dauer von 74 Stunden); zu III. Geldstrafe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 37 Stunden) und zu römisch drei. Geldstrafe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 37 Stunden) und zu IV. Geldstrafe von Euro 1.250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden).zu römisch vier. Geldstrafe von Euro 1.250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden). Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde im Betrag von insgesamt Euro 365,00 (zu I. bis III. je Euro 80,00 und zu IV. Euro 125,00) festgesetzt.Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde im Betrag von insgesamt Euro 365,00 (zu römisch eins. bis römisch drei. je Euro 80,00 und zu römisch vier. Euro 125,00) festgesetzt. Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren unzweifelhaft erbracht habe, dass der Beschuldigte zwei forstpolizeiliche Aufträge zur Aufforstung zweier unterschiedlicher Grundflächen nicht erfüllt habe, wobei an seiner Verpflichtung zur Vornahme der Aufforstung auch der von ihm geltend gemachte Umstand nichts ändere, dass er für einen Wanderweg entlang dem Bach ein Projekt bei der Bezirkshauptmannschaft Z zur Genehmigung eingereicht habe, welches auch die beiden Aufforstungsflächen berühre. Bezüglich der konsenslosen Rodung sei den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen zu folgen, dass in Ansehung der betroffenen Grundfläche Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 vorgelegen habe, dies entgegen der Rechtfertigung des Beschuldigten, dass auf der betreffenden Grundfläche kein Waldbestand gewesen sei und er diese Deponiefläche für Steine und Wurzelstöcke von aufgearbeitetem Lawinenholz bloß geräumt und begrünt habe. Hinsichtlich der angelasteten Geländeveränderungen im Gewässerschutzbereich sei ebenfalls den Darlegungen des forstfachlichen Amtssachverständigen zu folgen, wonach die betroffene Grundfläche vor erfolgter Rodung, Planierung und Kultivierung leicht kupiert gewesen sei, sodass die gegenläufige Rechtfertigung des Beschuldigten, er habe keine Geländeabtragungen sowie Geländeaufschüttungen vorgenommen, sondern bloß die Fahrspuren von Fahrzeugen „zugestrichen“ und eine Begrünung vorgenommen, als Schutzbehauptung zu werten sei. Nach Ansicht der Behörde habe der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Übertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht, wobei bezüglich des Verschuldens zumindest Fahrlässigkeit angenommen werde. Strafmildernd sei kein Umstand zu werten gewesen, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung. Der Beschuldigte sei Vollerwerbsbauer und besitze eine Alm in Y, er verfüge über landwirtschaftliche Maschinen, einen PKW und zwei Traktoren, wobei diesen Vermögenswerten Schulden in Höhe von Euro 500.000,00 gegenüberstehen würden. Die verhängten Geldstrafen seien – vor allem aus spezialpräventiven Erwägungen – schuld- und tatangemessen. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, womit die vollumfängliche Behebung des bekämpften Straferkenntnisses begehrt wurde, in eventu die Aufhebung einzelner Anlastungspunkte und weiters in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass die von den bescheidmäßigen Aufforstungsaufträgen berührten Grundflächen ursprünglich zu einem wesentlichen Teil keinen forstlichen Bewuchs aufgewiesen hätten, wobei diesbezüglich der Beweisaufnahmeantrag gestellt wurde, in historische Orthofotos Einschau zu nehmen. Die bescheidgemäßen Aufträge seien daher als überschießend zu bezeichnen. Auch habe er bereits einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich beider Verfahren gestellt, welche zu den Aufforstungsaufträgen geführt hätten, zumal ihm die Tatsache des nicht gegebenen forstlichen Bewuchses der betroffenen Grundflächen erst im Zuge des gegenständlichen Strafverfahrens bekannt geworden sei. Es werde daher die Aussetzung des Strafverfahrens bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag begehrt. Zur Grundfläche, auf die sich die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Strafentscheidung beziehen würden, sei festzuhalten, dass nicht klar sei, worauf sich die Feststellung des forstfachlichen Amtssachverständigen gründe, diese Grundfläche sei vorher leicht kupiert gewesen. Er habe Geländeabtragungen bzw -aufschüttungen nicht vorgenommen.Zur Grundfläche, auf die sich die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Strafentscheidung beziehen würden, sei festzuhalten, dass nicht klar sei, worauf sich die Feststellung des forstfachlichen Amtssachverständigen gründe, diese Grundfläche sei vorher leicht kupiert gewesen. Er habe Geländeabtragungen bzw -aufschüttungen nicht vorgenommen. Aus dem TIRIS-Luftbild sei ersichtlich, dass bezüglich der fraglichen Grundfläche kein Wald nach dem Forstgesetz vorliegend gewesen sei. Vielmehr zeige das Luftbild die Gegenstandsfläche als Deponieort für Steine, Wurzelstöcke, etc., dies neben dem dort verlaufenden Weg und auch im Bereich, wo auf dem Luftbild ein Bagger zu ersehen sei. Der Sachverhalt sei bezüglich dieser Grundfläche noch genauer zu erheben. Hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Grundflächen sei bereits ein Rodungsprojekt erstellt worden, welches der belangten Behörde zeitnah vorgelegt werde, womit die Wiederaufforstungsaufträge ohnehin auszusetzen wären. Das noch durchzuführende Rodungsverfahren bedeute eine gelindere Bewertung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es werde daher beantragt, das Strafverfahren bis zur Entscheidung über das einzubringende Rodungsprojekt auszusetzen. Die Strafbemessung sei viel zu hoch ausgefallen, insbesondere was die Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 betreffe. In einem ähnlich gelagerten Fall habe das Landesverwaltungsgericht Tirol für eine wesentlich größere Schüttungsfläche eine viel geringere Strafe festgesetzt. Aufgrund seiner ungünstigen Einkommensverhältnisse beantrage er eine Minderung aller verhängten Geldstrafen. 3) Am 03.03.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der Gegenstandsangelegenheit eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein forstfachlicher Sachverständiger zu den drei verfahrensbetroffenen Grundflächen einvernommen wurde. Gleichermaßen wurde der Rechtsmittelwerber einer Befragung unterzogen. Für den Beschwerdeführer bestand die Gelegenheit, Fragen an den einvernommenen Sachverständigen zu richten. Ebenso konnte der Beschwerdeführer seine Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen. Er bekräftigte dabei vor allem, dass er bezüglich der beschwerdegegenständlichen Grundfläche 3 keine Bäume entfernt habe, sondern nur – wie von der Behörde aufgetragen – die dort gelagerten Wurzelstöcke. Die auf der Grundfläche 3 gegeben gewesene Deponiefläche habe er aufgeräumt und die dortigen Fahrspuren beseitigt, anschließend habe er die Grundfläche eingesät, damit wieder alles ordentlich aussehe. Dass er dafür nun bestraft werde, sei für ihn nicht einsichtig. II.römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmungen einerseits des § 174 Abs 1 lit a Z 6 und lit b Z 33 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 102/2015, und andererseits des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 87/2015, gestützt.Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmungen einerseits des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6 und Litera b, Ziffer 33, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2015,, und andererseits des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,, gestützt. Nach den angeführten Rechtsvorschriften des Forstgesetzes 1975 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ua das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt (§ 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975) und das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt (Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975) und Vorkehrungen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes im Sinne des § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 nicht nachkommt (§ 174 Abs 1 lit b Z 33 Forstgesetz 1975), Vorkehrungen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes im Sinne des Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 nicht nachkommt (Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, Forstgesetz 1975), sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Abs 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten, außer es liegt eine entsprechende Rodungsbewilligung der Behörde vor.
Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten, außer es liegt eine entsprechende Rodungsbewilligung der Behörde vor. Entsprechend § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 stellen mögliche Vorkehrungen (zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes) insbesondere darEntsprechend Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 stellen mögliche Vorkehrungen (zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes) insbesondere dar
Spruchpunkt IV. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Rechtsmittelwerber im naturschutzrechtlich geschützten Gewässerschutzbereich rechtlich relevante Geländeveränderungen vorgenommen hat, führte der beigezogene Sachverständige, auf dessen Feststellungen sich die belangte Behörde in Bezug auf die in Rede stehende Übertretung beruft, bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.03.2016 doch diesbezüglich aus, dass er nicht genau sagen kann, ob die von ihm näher beschriebenen Maßnahmen zum Geländeausgleich auf der Grundfläche 3, also zur Einebnung des Geländes durch Abtrag von auf dem Gelände vorhanden gewesenen Erhöhungen und Einbringung dieses Materials in Geländevertiefungen, auch im relevanten 5 m–Uferschutzbereich der dortigen Fließgewässer stattgefunden haben.Demgegenüber steht bezüglich der angelasteten Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Rechtsmittelwerber im naturschutzrechtlich geschützten Gewässerschutzbereich rechtlich relevante Geländeveränderungen vorgenommen hat, führte der beigezogene Sachverständige, auf dessen Feststellungen sich die belangte Behörde in Bezug auf die in Rede stehende Übertretung beruft, bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.03.2016 doch diesbezüglich aus, dass er nicht genau sagen kann, ob die von ihm näher beschriebenen Maßnahmen zum Geländeausgleich auf der Grundfläche 3, also zur Einebnung des Geländes durch Abtrag von auf dem Gelände vorhanden gewesenen Erhöhungen und Einbringung dieses Materials in Geländevertiefungen, auch im relevanten 5 m–Uferschutzbereich der dortigen Fließgewässer stattgefunden haben. Ein ausreichender Nachweis der Verwirklichung des vorgeworfenen Straftatbestandes nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 entsprechend dem Spruchpunkt IV. des bekämpften Straferkenntnisses liegt folglich nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts im Gegenstandsfall nicht vor.Ein ausreichender Nachweis der Verwirklichung des vorgeworfenen Straftatbestandes nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 entsprechend dem Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Straferkenntnisses liegt folglich nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts im Gegenstandsfall nicht vor. 3) Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis in Bezug auf die Spruchpunkte I., II. sowie III. der angefochtenen Strafentscheidung herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde diesbezüglich zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes festzuhalten ist:Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. sowie römisch drei. der angefochtenen Strafentscheidung herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde diesbezüglich zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes festzuhalten ist:
Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vorzunehmen, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen (betreffend die Geländeveränderungen auf der Verfahrensfläche 3) nicht mehr näher einzugehen war.Nachdem dieser relevante Geländeveränderungen im naturschutzrechtlich geschützten Uferbereich der dortigen Fließgewässer mit der erforderlichen Sicherheit nicht bestätigen konnte, war eine Behebung der angelasteten Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides vorzunehmen, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen (betreffend die Geländeveränderungen auf der Verfahrensfläche 3) nicht mehr näher einzugehen war. c) Der Rechtsmittelwerber vermeint, dass die Vorwerfbarkeit der ihm angelasteten Verwaltungsdelikte gelinder zu bewerten sei, da er in Bezug auf alle verfahrensbetroffenen Grundflächen bereits ein Rodungsprojekt erstellen habe lassen und er dieses zeitnah bei der belangten Behörde zur Genehmigung einreichen werde. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass das von ihm angekündigte Rodungsprojekt grundsätzlich im Widerspruch zu seiner Verantwortung steht, dass die verfahrensgegenständlichen Grundflächen zu einem wesentlichen Teil nicht als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 zu beurteilen seien. Zudem hat der Beschwerdeführer bei seiner Befragung bei der Verhandlung am 03.03.2016 klargestellt, dass er noch keinen Rodungsantrag für die verfahrensbetroffenen Grundflächen bei der Bezirkshauptmannschaft Z gestellt hat. Das von ihm bei der belangten Behörde eingereichte Rodungsprojekt hat nämlich einen Wanderweg zum Gegenstand, der offenkundig nur zum Teil auch die Verfahrensflächen betrifft. Mit Blick auf diese Umstände ist nun für das erkennende Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, woraus sich eine gelindere Bewertung der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit der dem Rechtsmittelwerber angelasteten Verwaltungsstraftatbestände ergeben könnte. Wird jemand für die konsenslose Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens – nach welchem Materiengesetz auch immer – bestraft, so vermag er sich im Verwaltungsstrafverfahren nicht strafbefreiend damit zu entschuldigen, er habe nunmehr ein entsprechendes Genehmigungsprojekt bei der zuständigen Behörde eingereicht, wird doch das strafbare Verhalten nicht durch ein nachträgliches Genehmigungsverfahren beseitigt. Aufgrund dieser Überlegungen war es auch nicht erforderlich, dem Antrag des Beschwerdeführers nachzukommen, das vorliegende Verfahren bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über das (erst noch) einzubringende Rodungsprojekt auszusetzen. 4) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass die belangte Behörde rechtskonform den Beschwerdeführer in Ansehung der angelasteten Verwaltungsdelikte
den Spruchpunkten I., II. sowie III. der angefochtenen Strafentscheidung einer Bestrafung unterzogen hat, da er zwei rechtskräftigen forstpolizeilichen Aufträgen nicht entsprochen hat und er eine als Wald zu beurteilende Grundfläche in eine Reinweidefläche umgewandelt hat, obwohl er hierfür nicht über die erforderliche Rodungsbewilligung verfügt hat. Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass die belangte Behörde rechtskonform den Beschwerdeführer in Ansehung der angelasteten Verwaltungsdelikte
den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. sowie römisch drei. der angefochtenen Strafentscheidung einer Bestrafung unterzogen hat, da er zwei rechtskräftigen forstpolizeilichen Aufträgen nicht entsprochen hat und er eine als Wald zu beurteilende Grundfläche in eine Reinweidefläche umgewandelt hat, obwohl er hierfür nicht über die erforderliche Rodungsbewilligung verfügt hat. Dagegen musste die Strafentscheidung in Bezug auf die vorgeworfene Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 entsprechend Spruchpunkt IV. des bekämpften Straferkenntnisses behoben werden, da relevante Geländeveränderungen im Uferschutzbereich der Fließgewässer im Bereich der Verfahrensfläche 3 nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnten. Dagegen musste die Strafentscheidung in Bezug auf die vorgeworfene Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 entsprechend Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Straferkenntnisses behoben werden, da relevante Geländeveränderungen im Uferschutzbereich der Fließgewässer im Bereich der Verfahrensfläche 3 nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnten. Hinzu kommt bei der Anlastung
Spruchpunkt IV. der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung, dass der belangten Behörde beim Schuldvorwurf insofern ein Fehler unterlaufen ist, als nicht klar zum Ausdruck gebracht worden ist, ob die belangte Behörde nun von einem Verstoß des Rechtsmittelwerbers gegen die Bestimmungen betreffend den Uferschutzbereich von Fließgewässern oder betreffend den Schutzbereich stehender Gewässer ausgeht.Hinzu kommt bei der Anlastung
Spruchpunkt römisch vier. der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung, dass der belangten Behörde beim Schuldvorwurf insofern ein Fehler unterlaufen ist, als nicht klar zum Ausdruck gebracht worden ist, ob die belangte Behörde nun von einem Verstoß des Rechtsmittelwerbers gegen die Bestimmungen betreffend den Uferschutzbereich von Fließgewässern oder betreffend den Schutzbereich stehender Gewässer ausgeht. Die belangte Behörde hat zwar im Schuldvorwurf die Rechtsvorschrift des § 7 Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 angeführt, sohin auf den Uferschutzbereich von natürlichen Fließgewässern (Uferböschung und 5 m breiter, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messender Geländestreifen) Bezug genommen, doch zugleich einen 500 m breiten Geländestreifen ins Treffen geführt, welcher mit dem Uferschutzbereich von Fließgewässern nichts zu tun hat, sondern vielmehr mit dem Schutzbereich stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs 2 lit b Tiroler Naturschutzgesetz
Spruchpunkt IV. der angefochtenen Entscheidung als unklar und nicht dem Bestimmtheitsgebot der Bestimmung des § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 gerecht werdend.Dementsprechend erweist sich der Schuldvorwurf
Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Entscheidung als unklar und nicht dem Bestimmtheitsgebot der Bestimmung des Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 gerecht werdend. Ob nun vorliegend das Verwaltungsgericht zu einer entsprechenden Richtigstellung des Spruches berechtigt wäre, um die erforderliche Konkretisierung des Schuldvorwurfes herzustellen, oder die erforderliche Spruchkorrektur zu einer unzulässigen Auswechselung der vorgeworfenen Verwaltungsstraftat durch die Rechtsmittelinstanz führen würde, zumal der Umstand, gegen welchen Bewilligungstatbestand der Beschwerdeführer verstoßen hat, als wesentliches Tatbestandselement der Straftat angesehen werden könnte (vgl in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 17.06.2004, Zl 2001/03/0161), kann im Gegenstandsfall deshalb dahinstehen, da – wie bereits ausgeführt – die angelastete Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 schon deshalb behoben werden musste, weil rechtlich relevante Geländeveränderungen entsprechend den Darlegungen des beigezogenen forstfachlichen Sachverständigen, auf dessen Bericht die belangte Behörde ihre Strafentscheidung gestützt hat, nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnten.Ob nun vorliegend das Verwaltungsgericht zu einer entsprechenden Richtigstellung des Spruches berechtigt wäre, um die erforderliche Konkretisierung des Schuldvorwurfes herzustellen, oder die erforderliche Spruchkorrektur zu einer unzulässigen Auswechselung der vorgeworfenen Verwaltungsstraftat durch die Rechtsmittelinstanz führen würde, zumal der Umstand, gegen welchen Bewilligungstatbestand der Beschwerdeführer verstoßen hat, als wesentliches Tatbestandselement der Straftat angesehen werden könnte vergleiche in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 17.06.2004, Zl 2001/03/0161), kann im Gegenstandsfall deshalb dahinstehen, da – wie bereits ausgeführt – die angelastete Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 schon deshalb behoben werden musste, weil rechtlich relevante Geländeveränderungen entsprechend den Darlegungen des beigezogenen forstfachlichen Sachverständigen, auf dessen Bericht die belangte Behörde ihre Strafentscheidung gestützt hat, nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnten. Der Tatzeitraum für die vorgeworfene Vornahme einer Rodung ohne entsprechende Rodungsbewilligung
Spruchpunkt III. der bekämpften Entscheidung war vom erkennenden Verwaltungsgericht mit 17.11.2014 bis 30.11.2015 festzulegen, wozu wie folgt darzulegen ist:Der Tatzeitraum für die vorgeworfene Vornahme einer Rodung ohne entsprechende Rodungsbewilligung
Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Entscheidung war vom erkennenden Verwaltungsgericht mit 17.11.2014 bis 30.11.2015 festzulegen, wozu wie folgt darzulegen ist: Die Nichtbefolgung des Rodungsverbotes stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ein Dauerdelikt dar, demnach besteht die objektive Tatseite im Herbeiführen und im Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur (vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 17.12.1985, Zl 85/07/0120). Vorliegend ist dies durch Schaffung einer Reinweidefläche geschehen. Bei einem Dauerdelikt sind Beginn und Ende der Tatzeit in den Spruch des verurteilenden Strafbescheides aufzunehmen (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl 2009/09/0253).Bei einem Dauerdelikt sind Beginn und Ende der Tatzeit in den Spruch des verurteilenden Strafbescheides aufzunehmen vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl 2009/09/0253). Die belangte Behörde hat den Tatzeitraum bezüglich der vorgeworfenen Verletzung des Rodungsverbotes mit „zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Herbst 2014, jedenfalls bis vor dem 17.11.2014“ vorgeworfen. Eine derartige Anlastung wird den Erfordernissen des § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht gerecht (vgl dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 16.05.2001, Zl 98/09/0314, zu einer Umschreibung des Beginns eines Tatzeitraumes mit den Worten „von Ende April 1997“).Die belangte Behörde hat den Tatzeitraum bezüglich der vorgeworfenen Verletzung des Rodungsverbotes mit „zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Herbst 2014, jedenfalls bis vor dem 17.11.2014“ vorgeworfen. Eine derartige Anlastung wird den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht gerecht vergleiche dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 16.05.2001, Zl 98/09/0314, zu einer Umschreibung des Beginns eines Tatzeitraumes mit den Worten „von Ende April 1997“). Nachdem die Missachtung des Rodungsverbotes – sohin die Durchführung einer Rodung ohne entsprechende forstrechtliche Bewilligung, wie eine solche mit dem Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angelastet wurde – ein Dauerdelikt darstellt und damit die Aufrechterhaltung des pönalisierten Zustandes von der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung bis zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (30.11.2015) erfasst wird (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2008, Zl 2005/10/0129), war das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall mit Blick auf die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Tatzeitumschreibung berechtigt, die im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgte Tatzeitpräzisierung durchzuführen, ohne das es dabei zu einer unzulässigen Ausdehnung der Tatzeit gekommen wäre (vgl dazu das bereits angeführte VwGH-Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl 2009/09/0253).Nachdem die Missachtung des Rodungsverbotes – sohin die Durchführung einer Rodung ohne entsprechende forstrechtliche Bewilligung, wie eine solche mit dem Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angelastet wurde – ein Dauerdelikt darstellt und damit die Aufrechterhaltung des pönalisierten Zustandes von der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung bis zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (30.11.2015) erfasst wird (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2008, Zl 2005/10/0129), war das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall mit Blick auf die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Tatzeitumschreibung berechtigt, die im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgte Tatzeitpräzisierung durchzuführen, ohne das es dabei zu einer unzulässigen Ausdehnung der Tatzeit gekommen wäre vergleiche dazu das bereits angeführte VwGH-Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl 2009/09/0253). Dementsprechend konnte die unzureichende Tatzeitumschreibung im Spruchpunkt III. des bekämpften Straferkenntnisses auf Beschwerdeebene durch die vorliegende Rechtsmittelentscheidung verbessert werden, ohne dass der Rechtsmittelwerber dadurch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre oder er in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen wäre.Dementsprechend konnte die unzureichende Tatzeitumschreibung im Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Straferkenntnisses auf Beschwerdeebene durch die vorliegende Rechtsmittelentscheidung verbessert werden, ohne dass der Rechtsmittelwerber dadurch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre oder er in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen wäre. Die angefochtene Strafentscheidung der belangten Behörde gliedert sich in vier Spruchpunkte betreffend vier verschiedene Verwaltungsübertretungen, wobei die belangte Behörde eine Untergliederung mit römischen Ziffern vornahm. Augenscheinlich versehentlich hat sie die Anführung der ersten römischen Ziffer „I.“ unterlassen, wogegen sie die römischen Ziffern II., III. sowie IV. in der angefochtenen Strafentscheidung an entsprechender Stelle verwendet hat.Augenscheinlich versehentlich hat sie die Anführung der ersten römischen Ziffer „I.“ unterlassen, wogegen sie die römischen Ziffern römisch zwei., römisch drei. sowie römisch vier. in der angefochtenen Strafentscheidung an entsprechender Stelle verwendet hat. Aus dem Gesamtkontext der Strafentscheidung ergibt sich ganz klar, an welcher Stelle die augenscheinlich vergessene römische Ziffer „I.“ einzusetzen ist, nämlich ganz am Beginn des Schuldspruches nach der Überschrift „Straferkenntnis“. Im Strafausspruch wurde die römische Ziffer „I.“ ohnedies an entsprechender Stelle angeführt, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Klarstellung bloß eine Einfügung der augenscheinlich fehlenden Gliederungsziffer „I.“ am Beginn des Schuldspruches vorzunehmen hatte. Schließlich war vom erkennenden Verwaltungsgericht noch die unzutreffende Zitierung des § 174 Abs 1 lit c Forstgesetz 1975, welche im Strafausspruch dreimal erfolgte, durch das rechtlich korrekte Zitat „§ 174 Abs 1 Schlusssatz Forstgesetz 1975“ zu ersetzen, wozu das entscheidende Gericht auch befugt war (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2015, Zl 2011/17/0131), da es durch die in Rede stehende Richtigstellung der anzuwendenden Rechtsgrundlage auch nicht zu einem Austausch der Tat kommt. Schließlich war vom erkennenden Verwaltungsgericht noch die unzutreffende Zitierung des , Paragraph 174, Absatz eins, Litera c, Forstgesetz 1975, welche im Strafausspruch dreimal erfolgte, durch das rechtlich korrekte Zitat „§ 174 Absatz eins, Schlusssatz Forstgesetz 1975“ zu ersetzen, wozu das entscheidende Gericht auch befugt war (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2015, Zl 2011/17/0131), da es durch die in Rede stehende Richtigstellung der anzuwendenden Rechtsgrundlage auch nicht zu einem Austausch der Tat kommt. 5) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Übertretungen der Nichtbefolgung forstpolizeilicher Aufforstungsaufträge ist nicht unerheblich, da ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass rechtskräftig erteilten forstpolizeilichen Aufträgen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes von den Verpflichteten auch entsprochen wird, damit der der Rechtsordnung entsprechende Zustand auch wiederhergestellt wird. Gleichermaßen ist der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung der Missachtung des Rodungsverbotes als nicht unerheblich zu bewerten, da an der Einhaltung dieses gesetzlichen Verbotes und damit an der Erhaltung des Waldbodens für Zwecke der Waldkultur unzweifelhaft ein öffentliches Interesse besteht. In Überstimmung mit der belangten Behörde ist weiters festzuhalten, dass die einschlägige Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers wegen mehrerer Übertretungen des Forstgesetzes 1975 als straferschwerend zu berücksichtigen ist. Der belangten Behörde kann auch darin zugestimmt werden, dass vorliegend von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist. Im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde sind auch für das erkennende Gericht keine Milderungsgründe hervorgekommen. Insoweit der Rechtsmittelwerber hier in der Erstellung eines Rodungsprojekts für die verfahrensbetroffenen Grundflächen und in der zeitnah geplanten Einreichung dieses Projekts bei der belangten Behörde eine gelindere Vorwerfbarkeit der Straftatbestände erblickt, wurde bereits dargetan, dass dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann, sodass diesbezüglich auf die vorhergehenden Begründungsausführungen verwiesen werden kann. Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.03.2016 verfügt er über ein sehr geringes monatliches Nettoeinkommen, wobei er anfügte, dass er derzeit mit Blick auf den aktuellen Milchpreis praktisch kein Einkommen habe. Diesem geringen Einkommen stehen nicht unerhebliche Vermögenswerte gegenüber, ist der Rechtsmittelwerber doch nach seinen eigenen Angaben Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Flächenausmaß von rund 60 ha, wovon rund 30 ha auf Waldflächen und 30 ha auf landwirtschaftliche Nutzflächen entfallen. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten zu tragen und hat an Schulden einen Betrag von rund Euro 500.000,00 zu bedienen. Mit diesen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind nach Meinung des erkennenden Gerichts die von der belangten Behörde im unteren Bereich der gesetzlichen Strafrahmen - von Euro 7.270,00 (für die Missachtung des Rodungsverbotes) und - von Euro 3.630,00 (für die Nichtbefolgung forstpolizeilicher Aufträge) festgesetzten Geldstrafen zu den Spruchpunkten I., II. sowie III. der angefochtenen Entscheidung von jeweils Euro 800,00 in Einklang zu bringen, wurden die Strafrahmen doch bei weitem nicht ausgeschöpft.festgesetzten Geldstrafen zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. sowie römisch drei. der angefochtenen Entscheidung von jeweils Euro 800,00 in Einklang zu bringen, wurden die Strafrahmen doch bei weitem nicht ausgeschöpft. Auch unter Bedachtnahme auf die übrigen Strafzumessungsgründe sind die verhängten Geldstrafen nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen – wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt – entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter, welche vom Beschwerdeführer verletzt worden sind, und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständlichen Tathandlungen nicht als gering zu beurteilen sind. Soweit der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz auf eine andere Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol Bezug genommen hat und aus dieser abzuleiten versuchte, dass die Strafhöhe bei der angelasteten Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 zu hoch bemessen worden sei, ist er darauf hinzuweisen, dass Spruchpunkt IV. der angefochtenen Strafentscheidung aus den zuvor angeführten Erwägungen behoben werden musste, womit die aufgezeigte Beschwerdeargumentation ins Leere geht.Soweit der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz auf eine andere Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol Bezug genommen hat und aus dieser abzuleiten versuchte, dass die Strafhöhe bei der angelasteten Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 zu hoch bemessen worden sei, ist er darauf hinzuweisen, dass Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Strafentscheidung aus den zuvor angeführten Erwägungen behoben werden musste, womit die aufgezeigte Beschwerdeargumentation ins Leere geht. Außerdem ist der Rechtsmittelwerber darauf aufmerksam zu machen, dass es bei der Strafbemessung nicht allein um die Größe einer bewilligungslosen Aufschüttungsfläche geht, sondern eine Reihe von Strafzumessungsgründen zu berücksichtigen sind, womit seiner Argumentation von vornherein entgegenzuhalten ist, dass sie viel zu einseitig – da nur auf einen Aspekt abstellend – ist. Insgesamt bestehen daher seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Bedenken gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung zu den angelasteten Verwaltungsdelikten
den Spruchpunkten I., II. sowie III. der angefochtenen Strafentscheidung.Insgesamt bestehen daher seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Bedenken gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung zu den angelasteten Verwaltungsdelikten
den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. sowie römisch drei. der angefochtenen Strafentscheidung. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, etwa die Frage einer den Erfordernissen des § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 gerecht werdenden Tatzeitumschreibung bei einem Dauerdelikt oder die Frage des Vorliegens eines Dauerdeliktes bei der Missachtung des gesetzlichen Rodungsverbotes, konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, etwa die Frage einer den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 gerecht werdenden Tatzeitumschreibung bei einem Dauerdelikt oder die Frage des Vorliegens eines Dauerdeliktes bei der Missachtung des gesetzlichen Rodungsverbotes, konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0033.3
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