GVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2016 als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2016 als unbegründet abgewiesen.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 180,--, zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 180,--, zu bezahlen. 2.
GVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2016 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2016 als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu Spruchpunkt 1. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: 03.11.2015, 04.33 Uhr Tatort: Gemeinde X, A 12 Inntalautobahn bei km **,000, in Fahrtrichtung ZirlTatort: Gemeinde römisch zehn, A 12 Inntalautobahn bei km **,000, in Fahrtrichtung Zirl Fahrzeug(e): PKW, ** Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die
1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntal Autobahn und der A-13 Brenner Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 80 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die
Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145 aus 2014,, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntal Autobahn und der A-13 Brenner Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 80 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 30 Abs. 1 Zif. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft i.V.m. der zitierten VerordnungParagraph 30, Absatz eins, Zif. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der zitierten Verordnung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 900,00
: § 30 Abs. 1 Zif. 4 Immssionsschutzgesetz-Luft, BGBl. Nr. 115/1997 i.d.g.F.Paragraph 30, Absatz eins, Zif. 4 Immssionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1997, i.d.g.F. Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 90,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 990,00“ Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt: „Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y zu *** vom 03.02.2016 wurde den Vertretern des Beschwerdeführers mit Datum vom 05.02.2016 zugestellt. Innerhalb offener Frist wird dagegen erstattet nachstehende B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Tirol und dazu ausgeführt wie folgt: 1.) Beschwerdeumfang und Beschwerdegründe: Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2016 zu *** wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ** die auf der A 12 Inntal-Autobahn und der A-13 Brenner-Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 80 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz soll bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sein. Das Straferkenntnis wird sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zur Gänze angefochten. Der angefochtene Bescheid leidet insbesondere an Mangelhaftigkeit, Rechtswidrigkeit seine Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 2.) Beschwerdesachverhalt: Dem Beschwerdeführer wurde seitens der Behörde zur Last gelegt, dass er am 03.11.2015 um 04.33 Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ** die Inntalautobahn A12 befahren hätte. Die erstinstanzliche Behörde stützt sich in der Begründung des Straferkenntnisses auf die Anzeige eines unter Diensteid stehenden Beamten der LVA Tirol. Aus der Anzeige würden sich Tatort, Tatzeit, Kennzeichen und gemessene Geschwindigkeit ergeben. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch Nachfahren mit dem Dienst-Kfz im Zuge der Zivilstreife und Videoaufzeichnung mittels Provida-Messgerät festgestellt worden. Die Streife sei dem Beschwerdeführer von KM ** bis KM ** nachgefahren und hätten beide Beamte der Verfolgung die angeführte Geschwindigkeit ablesen können und würde sich unter Abzug der Messtoleranz eine maßgebliche Geschwindigkeit von 180 km/h ergeben. Im Gegensatz dazu würden die Angaben des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen gewertet und wurde sowohl aus subjektiver als auch aus objektiver Hinsicht das Vorliegen der Geschwindigkeitsüberschreitung als gegeben angesehen. 3.) Beschwerdepunkte: Der Beschwerdeführer wurde durch den bekämpften Bescheid insbesondere in seinem subjektiven Recht verletzt, dass er ohne Vorliegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, Mängel bei der Messung bestraft wurde, dass diesem nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde umfassend seine Parteienrechte nachzukommen, dass die Messtoleranz zu gering berücksichtigt wurde und die verhängte Strafe nicht den tatsächlichen Umständen angepasst war. 4.) Beschwerdeausführungen: Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Die erstinstanzliche Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt. Dies ergibt sich daraus, dass dem Beschwerdeführer durch seine Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt wurde nach Einholung einer Stellungnahme seitens der zuständigen Beamten neuerlich Akteneinsicht zu nehmen und zu den Einwendungen Stellung zu beziehen. Die Behörde hat es unterlassen, den beiden involvierten Beamten (Herr und Dame) diese Stellungnahme neuerlich zur Äußerung zu übermitteln, wodurch eine Verkürzung des Verfahrens und Beschneidung der Parteirechte vorliegt und eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Bereits jetzt wird gestellt der A N T R A G , den Inspektor BB der LVA FB 2.3 Tirol als Zeugen zur mündlichen Berufungsverhandlung zu laden. Die weitere Beamtin ist in der Anzeige nicht namentlich erwähnt. Deshalb wird gestellt der A N T R A G , die ebenfalls im Dienst befindliche Beamtin, die die Geschwindigkeitsüberschreitung auch festgestellt haben soll, auszuforschen und ebenfalls zur mündlichen Berufungsverhandlung zu laden. Unzulässiger Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung: Die erstinstanzliche Behörde hat dem Beschwerdeführer das Lenken eines Fahrzeuges vorgeworfen und dabei die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 80 km/h. Begründet wurde dies zusammenfassend mit den Angaben der Beamten in der Anzeige. Die Beamten sollen dem Beschwerdeführer von km ** bis km ** nachgefahren und dabei bei km **,000 die oben angeführte Geschwindigkeit am Display abgelesen haben. Dies ist aus nachfolgenden Erwägungen unzutreffend. Vorweg ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer die seinerzeitige Anhaltung, der Ablauf derselbigen und die durch die Beamten und ihn getätigten Äußerungen sehr wohl bekannt und erinnerlich sind, da es sich im Gegensatz zu den Beamten nicht um „das tägliche Brot“ handelt. Tatsache ist und ergibt sich dies aus der Anzeige, dass die Beamten schlichtweg bei der Anhaltung die Meinung vertreten haben „jetzt ham ma ihn“, ohne einer etwaigen Erörterung zugänglich zu sein und die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Richtig ist, dass dieser seinerzeit mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ** unterwegs war, die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung hat er jedoch nicht zu verantworten.Richtig ist, dass dieser seinerzeit mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen , ** unterwegs war, die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung hat er jedoch nicht zu verantworten. Dem Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit der Anhaltung mit der Frage konfrontiert, wohin er fahren will und gleichzeitig damit, dass man ihm den Führerschein abnehmen würde. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich berechtigterweise nicht ausgekannt und angeführt, warum dies so sein soll, da, wenn überhaupt dann maximal 110 km/h gefahren wäre. Im Zuge der Stellungnahme der Beamten am 23.12.2015 wurde von den Beamten nunmehr folgendes dazu angeführt: „Im Zuge der Amtshandlung hat der Lenker seine Geschwindigkeitsübertretung vor den Beamten auch eingestanden. “ Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von über 200 km/h wurde durch den Beschwerdeführer nie eingestanden. Es wäre an den Verstand des Bescherdeführers zu zweifeln und könnten die Beamten nicht ernstlich diese Behauptung weiter aufrecht erhalten widrigenfalls ansonsten eine Prüfung seitens des Amtsarztes angeregt werden müsste. Woher die Beamten diese Ausführungen haben, lässt sich nicht erklären, da die Angaben des Beschwerdeführers in der Anzeige kurz gehalten wurden. Hätte der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsübertretung in dem Ausmaß anerkannt, so wäre es mit Sicherheit so gewesen, dass die Beamten dies auch entsprechend verzeichnet hätten. Im vorliegenden Fall ist es so, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten angegeben hat, dass es sich bei dem Fahrzeug, dem die Beamten nachgefahren sein sollen, um ein anderes Fahrzeug handeln müsste, nämlich eine Kombi der Marke Audi, ebenfalls weiß aber mit italienischem Kennzeichen. Dieser hat das Fahrzeug mit dem Beschwerdeführer nämlich vorher überholt und hat er sich dabei gedacht „ma ist der schnell, da steh ich regelrecht“. Die Beamten dürften fälschlicherweise aufgrund einer optischen Ähnlichkeit der Fahrzeuge davon ausgegangen sein, dass es sich bei dem erblickten Fahrzeug um das Fahrzeug des Beschwerdeführers gehandelt haben dürfte, was aufgrund der angegebenen Tatzeit, nämlich 04:33 Uhr sowie der Ähnlichkeit der Fahrzeuge nicht ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund wurde dann der Beschwerdeführer dann beamtshandelt. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Geschwindigkeitsmessung: Die Beamten verweisen zur Tatbeschreibung auf die Angaben in ihrer Anzeige hin, wobei als Tatbeschreibung folgendes angeführt wurde: „Beide Beamten konnten bei der Verfolgung die oben angeführte Geschwindigkeit am Display ablesen.“ Die gemessene Geschwindigkeit wurde mit 190 km/h angegeben und erfolgte die Messung mit dem Messgerät der Marke PROVIDA mit Videoaufzeichnung. Die Streife will dem Beschwerdeführer von km ** bis km **, also über eine Strecke von mehr als 3 km nachgefahren sein. Offen ist, und lässt sich aus den Unterlagen nicht entnehmen, ob die Beamten durch das gemessene Fahrzeug „überholt“ wurde, oder ob diese bei einem gewissen Standort positioniert waren, um den Verkehr zu überwachen. Folgt man den Ausführungen in der Anzeige, dürften die Beamten unmittelbar hinter dem dann anschließend amtsbehandelnden Fahrzeug gefahren sein, dies übereinen längeren Zeitraum und haben diese dann die Amtshandlung vorgenommen. Dies kann ja nicht der Fall sein, da dann die Beamten mit Sicherheit nicht über die gesamte Strecke nachgefahren wären, sondern bereits vorher eine Amtshandlung gesetzt hätten. Sollten diese im Gegensatz dazu gestanden sein, so ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass es nur spärlich möglich sein dürfte, ein Fahrzeug mit über 200 km/h aus dem Stillstand über eine Strecke von 3 km einzuholen und dabei auch die für die Messung erforderliche Strecke einzuhalten. Sie sollten auch diesbezüglich ausführen, welchen definitiven Abstand über welchen Zeitraum zum vorher fahrenden Fahrzeug eingehalten wurde. Die Beamten verweisen darauf, dass die bei der Verfolgung gemessene Geschwindigkeit von 190 km/h von Display des Messgerätes abgelesen wurde. Die Beamten mögen angeben, ob diese Geschwindigkeit über die gesamte Strecke gemessen wurde oder welche Strecke, ob das Fahrzeug beschleunigt oder abgebremst oder verlangsamt hat. Aus anwaltlicher Vorsicht wird auch der Tatort der angeblichen Verwaltungsübertretung bestritten. Als zusätzlicher Hinweis wurde in der Anzeige folgendes festgelegt: „Videoaufzeichnung nicht auswertbar. Defekt lag vor.“ Es wird diesbezüglich um Aufklärung ersucht, um welchen Defekt es sich dabei gehandelt hat und zu welchem Zeitpunkt dies vorgelegen hat, nachdem ja die Geschwindigkeitsüber-schreitung abgelesen werden konnte. Gleichzeitig wird gestellt der ANTRAG im Zusammenhang mit der mündlichen Berufungsverhandlung den Beamten aufzutragen nachstehende Urkunden vorzulegen: - Eichbestätigung - Aufzeichnungen/Protokolle/Notizen, aus welcher sich die einzelnen Amtshandlungen am 03.11.2015 entnehmen lassen - Dienstpläne, aus welchen man entnehmen kann, an welchem Standort die Beamten am 03.11.2015 eingeteilt/zugeteilt/positioniert waren Die Urkunden/Protokolle sind deshalb erforderlich, um den Aufschluss über die angebliche Verwaltungsübertretung zu erhalten. Messtoleranz: Aus der Anzeige ergibt sich, dass die Geschwindigkeit mit 190 km/h gemessen bzw. festgestellt worden sein. Davon wurde eine Messtoleranz von 5% in Abzug gebracht, sodass sich der Vorwurf darauf bezieht, dass dem Beschwerdeführer durch die Erstbehörde dann vorgeworfen wurde, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 80 km/h überschritten zu haben. Aufgrund eines Defektes war die Videoaufzeichnung nicht auswertbar und soll die gemessene Geschwindigkeit vom Display abgelesen worden sein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch das Ablesen allein, die Messtoleranz nicht nur 5% betragen muss, sondern ein höherer Abzug vorzunehmen gewesen wäre. Strafhöhe: Ausgehend von der Übertretung hat die erstinstanzliche Behörde die Meinung vertreten, dass eine Geldstrafe in Höhe von EUR 900,00 schuld- und tatangemessen wäre unter Berücksichtigung eines Strafraumes von bis zu EUR 2.180,
der Verordnung des Landeshauptmannes vom 17.11.2014, LGBl Nr 145/2014 wurden für bestimmte Abschnitte der A12 Inntalautobahn und der A13 Brennerautobahn eine Geschwindigkeit von 100 km/h festgesetzt.
der Verordnung des Landeshauptmannes vom 17.11.2014, Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014, wurden für bestimmte Abschnitte der A12 Inntalautobahn und der A13 Brennerautobahn eine Geschwindigkeit von 100 km/h festgesetzt. Nach § 3 Abs 1 lit a der zitierten Verordnung wurde auf der Richtungsfahrbahn Bregenz der A12 Inntalautobahn von StrKm 0,050 im Gemeindegebiet von Y bis StrKm 65,699 im Gemeindegebiet von V die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der zitierten Verordnung wurde auf der Richtungsfahrbahn Bregenz der A12 Inntalautobahn von StrKm 0,050 im Gemeindegebiet von Y bis StrKm 65,699 im Gemeindegebiet von römisch fünf die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt. Die hier relevanten Bestimmungen des Immissionschutzgesetzes-Luft lauten: „Anordnung von Maßnahmen § 10.
den §§ 13 bis 16 sind auf Grundlage des Programms
vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser
7 zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, mit Verordnung anzuordnen. In der Verordnung ist das Sanierungsgebiet, in dem die jeweilige Maßnahme gilt, festzulegen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind. Es können auch über das Programm hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese nicht dem Inhalt des Programms widersprechen und nicht unverhältnismäßig in bestehende Rechte eingreifen.Paragraph 10,
den Paragraphen 13 bis 16 sind auf Grundlage des Programms
Paragraph 9 a, vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser
Paragraph 9 a, Absatz 7, zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, mit Verordnung anzuordnen. In der Verordnung ist das Sanierungsgebiet, in dem die jeweilige Maßnahme gilt, festzulegen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (Paragraph 17,) mit Bescheid anzuordnen sind. Es können auch über das Programm hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese nicht dem Inhalt des Programms widersprechen und nicht unverhältnismäßig in bestehende Rechte eingreifen.
Anlage 5b und 5c gilt Abs. 1 sinngemäß.
Anlage 5b und 5c gilt Absatz eins, sinngemäß.
Paragraph 9 b, zu berücksichtigen.
6 zu einer nicht nur unerheblichen Überarbeitung des Programms, sind erforderlichenfalls geänderte Maßnahmen
Abs. 1 mit Verordnung anzuordnen.“
Paragraph 9 a, Absatz 6, zu einer nicht nur unerheblichen Überarbeitung des Programms, sind erforderlichenfalls geänderte Maßnahmen
Absatz eins, mit Verordnung anzuordnen.“ „Maßnahmen für Kraftfahrzeuge § 14.
Abs. 6a, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehendeParagraph 14,
Absatz 6 a,, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehende
1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung
4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer
Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung
Paragraph 10, zuwiderhandelt. Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von 50 Euro verhängt werden, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt. Im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen kann eine Organstrafverfügung in Höhe von 70 Euro verhängt werden.Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Ziffer 4, kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Organstrafverfügung (Paragraph 50, VStG) in Höhe von 50 Euro verhängt werden, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt. Im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen kann eine Organstrafverfügung in Höhe von 70 Euro verhängt werden. […]“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Wie das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, liegt der Tatort im Gemeindegebiet von X auf der A12 Inntalautobahn bei km **,000 und ist in diesem Bereich aufgrund der §§ 10 und 14 Abs 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft iVm der Verordnung des Landeshauptmannes vom 17.11.2014, LGBl Nr 145/2014 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h festgesetzt. Diese Geschwindigkeit wurde vom Beschwerdeführer um die Toleranz bereinigten 80 km/h überschritten. Diese Feststellung stützt sich auf die glaubwürdigen und übereinstimmenden sowie widerspruchsfreien Aussagen der Meldungsleger anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.04.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei einer Übertretung, die die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betrifft, ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal, weil jedes etwa auch nur geringfügige Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit eine Verwirklichung des Tatbestandes an einer solchen Übertretung darstellt und es nicht darauf ankommt, um wieviel die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und ob dieses Ausmaß als erheblich anzusehen ist (vgl VwGH vom 13.12.1989, 88/03/0231).Bei einer Übertretung, die die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betrifft, ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal, weil jedes etwa auch nur geringfügige Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit eine Verwirklichung des Tatbestandes an einer solchen Übertretung darstellt und es nicht darauf ankommt, um wieviel die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und ob dieses Ausmaß als erheblich anzusehen ist vergleiche VwGH vom 13.12.1989, 88/03/0231). Der Beschwerdeführer hat gegen § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm § 3 Abs 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014, verstoßen. Im Hinblick darauf, dass die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten wurde, musste sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein, dass er sich über eine die Geschwindigkeit regelnde Bestimmung hinweg setzt. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Insofern steht die dem Verfahren zugrundeliegende Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei bei dieser Übertretung im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.Der Beschwerdeführer hat gegen Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014,, verstoßen. Im Hinblick darauf, dass die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten wurde, musste sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein, dass er sich über eine die Geschwindigkeit regelnde Bestimmung hinweg setzt. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Insofern steht die dem Verfahren zugrundeliegende Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei bei dieser Übertretung im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Im Übrigen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nachgekommen, hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführer sowie die Meldungsleger als Zeugen einvernommen. Die Gründe für die Ablehnung der Beweisanträge wurden bereits oben dargelegt. Der Beschwerdeführer hat daher in objektiver und subjektiver Hinsicht die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten. VI. Strafbemessung:römisch sechs. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als beträchtlich anzusehen. Zweck der gegenständlichen Bestimmung ist es, durch die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Gefahren für das Leben und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu mindern. So stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb auch Grunde der Spezialprävention bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind (vgl VwGH vom 18.09.1991, 91/03/0043). Im Besonderen ist auch darauf zu verweisen, dass Ziel der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014 ist, die Verringerung der durch den Verkehr auf den Abschnitten der A12 Inntalautobahn verursachten Immissionsbelastungen durch den Luftschadstoff Stickoxid zu verringern.Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als beträchtlich anzusehen. Zweck der gegenständlichen Bestimmung ist es, durch die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Gefahren für das Leben und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu mindern. So stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb auch Grunde der Spezialprävention bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH vom 18.09.1991, 91/03/0043). Im Besonderen ist auch darauf zu verweisen, dass Ziel der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014, ist, die Verringerung der durch den Verkehr auf den Abschnitten der A12 Inntalautobahn verursachten Immissionsbelastungen durch den Luftschadstoff Stickoxid zu verringern. Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend waren die Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister zu werten. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Angaben gemacht. Danach ist er derzeit arbeitslos und bezieht voraussichtlich ein Arbeitslosengeld von geschätzt Euro 600,00, er hat kein Vermögen und ist sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 8 und 15 Jahren. Im Hinblick auf die Strafbemessung ist anzuführen, dass die heranzuziehende Strafnorm nach § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft einen Strafrahmen von bis zu Euro 2180,-- vorsieht. Unter Berücksichtigung auf die Strafbemessungskriterien und unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens konnte unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mit der von der Bezirkshauptmannschaft Y verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Die verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Außerdem war die Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Gründen war die Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe erforderlich, um auch anderen Verkehrsteilnehmern die Wichtigkeit der betreffenden Verhaltensnorm aufzuzeigen.Im Hinblick auf die Strafbemessung ist anzuführen, dass die heranzuziehende Strafnorm nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft einen Strafrahmen von bis zu Euro 2180,-- vorsieht. Unter Berücksichtigung auf die Strafbemessungskriterien und unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens konnte unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen mit der von der Bezirkshauptmannschaft Y verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Die verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Außerdem war die Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Gründen war die Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe erforderlich, um auch anderen Verkehrsteilnehmern die Wichtigkeit der betreffenden Verhaltensnorm aufzuzeigen. Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Zu Spruchpunkt 2. I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2016, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Längenberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine allenfalls bestehende Nicht-EWR-Lenkberechtigung entzogen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h bestraft worden sei, wobei das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sei. Dagegen hat Herr AA, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y zu *** vom 03.02.2016, welcher den Vertretern des Beschwerdeführers am 05.02.2016 zugestellt wurde, binnen offener Frist nachstehende B E S C H W E R D E an das Verwaltungsgericht und führt dazu aus wie folgt: 1.) Beschwerdeumfang und Beschwerdegründe: Mit dem bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Wochen gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 2.) Beschwerdesachverhalt: Die erstinstanzliche Behörde hat in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes durch den Beschwerdeführer um mehr als 70 km/h überschritten wurde und das Strafverfahren in I. Instanz abgeschlossen sei.Die erstinstanzliche Behörde hat in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes durch den Beschwerdeführer um mehr als 70 km/h überschritten wurde und das Strafverfahren in römisch eins. Instanz abgeschlossen sei. Aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung wäre
3 Zif. 4 FSG eine Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben, da die Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten worden wäre und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.Aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung wäre
Paragraph 7, Absatz 3, Zif. 4 FSG eine Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben, da die Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten worden wäre und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. 3.) Beschwerdepunkte: Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in seinen nachfolgenden subjektiven Rechten verletzt: Es liegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, da das angebliche Straferkenntnis auf welches sich möglicherweise die Bezirkshauptmannschaft Y stützt noch nicht rechtskräftig erledigt ist. - Die Voraussetzungen des Entzuges des Führerscheins liegen nicht vor, da weder die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt noch dazu ein technisches Hilfsmittel verwendet wurde. - Der Bescheid leidet an einer Mangelhaftigkeit, da die Begründung jegliche Bezugnahme auf ein etwaiges Straferkenntnis unterlässt. 4.) Beschwerdeausführungen: Die Begründung der erstinstanzlichen Behörde zur ausgesprochenen Entziehung der Lenkerberechtigung ist nicht ausreichend. Diese beschränkt auf nachstehenden Satz: „Sie wurden wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/ h pro Stunde bestraft, das Strafverfahren ist in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen. “ Eine rechtskräftige Erledigung des Strafverfahrens liegt nicht vor und ist auch dem Bescheid auch kein Hinweis daraus zu entnehmen, um welches Strafverfahren und welchen Strafbescheid es sich handelt. Die Begründung eines Bescheides hat zu enthalten von welchen Erwägungen die Behörde ausgeht, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, ohne weitere Schriftstücke nachvollziehen zu können, welcher Übertretung er für schuldig erachtet wird, was im vorliegenden Fall vollkommen außer Acht gelassen wurde. Es ist weder das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen noch eine nähere Begründung angeführt, warum die Entziehung erfolgte. Sollte die erstinstanzliche Behörde auf das Straferkenntnis zu *** vom 03.02.2016 beziehen, so ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen hat. Neben der Feststellung der Überschreitung einer gewissen Geschwindigkeit innerhalb oder außerhalb des Ortsgebietes wäre für die Entziehung auch noch zusätzlich die Feststellung zu treffen, dass diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Diese Feststellung fehlt im Bescheid selbst und ergibt sich auch aus dem erstinstanzlichen Verfahren selbst auf welches sich die Behörde stützen dürfte, dass eben die Überschreitung nicht mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde sondern die angebliche Geschwindigkeitsübertretung abgelesen wurde. Somit liegen auch in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen zur Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit nicht vor. Die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist jedenfalls gegeben. Nur der Vollständigkeit sei angemerkt, dass gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y zu *** vom 03.02.2016 ebenfalls Beschwerde eingelegt wurde, da die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beschwerdeführer nicht zu verantworten ist. Damit ist auch der Führerscheinentzug wegen mangelnder Verkehrsunzuverlässigkeit auch aus diesem Grund nicht gegeben. 5.) Beschwerdeanträge: Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellt der Beschwerdeführer nachstehende A N T R Ä G E das Landesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde 1.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsverfahren einstellen. 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtsangelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen; 3.) die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt. Y, am 02.03.2016 AA“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl ***, insbesondere in die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 10.11.2015, Zahl ***. Weiters fand am 11.04.2016 eine öffentliche mündlichen Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme der Meldungsleger GI BB und RI CC. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerParagraph 26, […]
Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer […] 2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen, zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. […]“ „Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung § 29.
Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.“ „Behörden und Organe § 35.
VO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern; 1. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt,
Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
Auch im Rahmen der Wertung
Abs 4 FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die seiner Bestrafung zugrunde liegende Übertretung begangen hat.Als Ergebnis des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.201, Zahl , ***, vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG vor. In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache
Paragraph 7, Absatz 3, FSG auszugehen. Auch im Rahmen der Wertung
Paragraph 7, Absatz 4, FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die seiner Bestrafung zugrunde liegende Übertretung begangen hat. In Anwendung dieser Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Insofern ist von der zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorzitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes zwingend Gebrauch zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – ua verkehrsunzuverlässige Lenker – von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.33.0591.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.