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{'item': ['LVwG-2016/37/0145-5', 'LVwG-2016/37/0146-5']}

Obsah (10)§ 50§ 45§ 28§ 25a§ 73Art 130§ 7§ 15§ 74Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/0145-5; LVwG-2016/37/0146-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.12.2015, Zl AWG-***1, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.12.2015, Zl AWG-***1, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2.

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.12.2015, Zl AWG-***1, stattgegeben und der angefochtene Bescheid („Behandlungsauftrag“) ersatzlos behoben.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.12.2015, Zl AWG-***1, stattgegeben und der angefochtene Bescheid („Behandlungsauftrag“) ersatzlos behoben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren bei der belangten Behörde: Am 01.09.2015 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Y eine Anzeige ein, in der es unter anderem wörtlich heißt: „Betreff: Illegale Müllentsorgung auf der W-Hütte in Z bei dem sogenannten V auf Anweisung des Vorarbeiters wurde am Mittwoch den 27.08.2015 die rechte Seite Der Böschung mit diversen Müllgegenständen aufgefüllt und abgedeckt! (Flaschen, Dosen, Geschirr, Porzellan, Müllsäcken, Batterien, Elektroschutt unsw) …“„Betreff: Illegale Müllentsorgung auf der W-Hütte in Z bei dem sogenannten römisch fünf auf Anweisung des Vorarbeiters wurde am Mittwoch den 27.08.2015 die rechte Seite Der Böschung mit diversen Müllgegenständen aufgefüllt und abgedeckt! (Flaschen, Dosen, Geschirr, Porzellan, Müllsäcken, Batterien, Elektroschutt unsw) …“ Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Schriftsatz vom 09.09.2015, Zl AWG-***1, das Zollamt X, Zollstelle Y, mit Erhebungen beauftragt. Die Zollstelle Y hat am 22.09.2015 um 12.30 Uhr einen Lokalaugenschein durchgeführt und hierüber den Bericht vom 22.09.2015, Zl Zoll-***1, erstattet. In diesem Bericht heißt es unter anderem:Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Schriftsatz vom 09.09.2015, Zl AWG-***1, das Zollamt römisch zehn, Zollstelle Y, mit Erhebungen beauftragt. Die Zollstelle Y hat am 22.09.2015 um 12.30 Uhr einen Lokalaugenschein durchgeführt und hierüber den Bericht vom 22.09.2015, Zl Zoll-***1, erstattet. In diesem Bericht heißt es unter anderem: „Auf der rechten Seite der Deichböschung (Hangabwärts) wurde Hausmüll wie: - Taschenlampen/Radiobatterien - Schuhe - Schnapsgläser - Glasflaschen - Plastik - Blechdosen - Strumpfhosen etc vergraben. Die tatsächliche Menge konnte aufgrund der Abdeckung mit Bodenaushub nicht festgestellt werden.“ Ergänzend hat die Zollstelle Y am 07.10.2015 der Bezirkshauptmannschaft Y bekanntgegeben, dass die Ablagerungen auf dem Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, stattgefunden haben. Mit Schriftsatz vom 13.10.2015, Zl AWG-***1, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse1, den angezeigten Sachverhalt mitgeteilt und ihm zur Last gelegt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) begangen zu haben. Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschwerdeführer aufgefordert, sich schriftlich zu rechtfertigen oder vor der Behörde persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden. Mit Schriftsatz vom 13.10.2015, Zl AWG-***1, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse1, den angezeigten Sachverhalt mitgeteilt und ihm zur Last gelegt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) begangen zu haben. Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschwerdeführer aufgefordert, sich schriftlich zu rechtfertigen oder vor der Behörde persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden. Mit Straferkenntnis vom 15.12.2015, Zl AWG-***1, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er es zu verantworten habe, dass zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 22.09.2015, auf dem Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, im nördlichen Bereich des sich dort befindlichen Teiches, Taschenlampen, Radiobatterien, Schuhe, Schnapsgläser, Glasflaschen, Plastik, Blechdosen, Strumpfhosen, etc abgelagert und mit Bodenaushub unbekannten Volumens abgedeckt worden seien, und diese Gegenstände bzw Materialien Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG 2002 darstellen würden, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen abfallrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein und obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften und das Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, keinesfalls eine derartige Anlage darstelle, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 begangen zu haben. Für diese Verwaltungsübertretung hat die Bezirkshauptmannschaft Y über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) und den Betrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 100,-- bestimmt. Mit Straferkenntnis vom 15.12.2015, Zl AWG-***1, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er es zu verantworten habe, dass zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 22.09.2015, auf dem Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, im nördlichen Bereich des sich dort befindlichen Teiches, Taschenlampen, Radiobatterien, Schuhe, Schnapsgläser, Glasflaschen, Plastik, Blechdosen, Strumpfhosen, etc abgelagert und mit Bodenaushub unbekannten Volumens abgedeckt worden seien, und diese Gegenstände bzw Materialien Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 darstellen würden, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen abfallrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein und obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften und das Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, keinesfalls eine derartige Anlage darstelle, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 begangen zu haben. Für diese Verwaltungsübertretung hat die Bezirkshauptmannschaft Y über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) und den Betrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 100,-- bestimmt. Mit (einem weiteren) Bescheid vom 15.12.2015, Zl AWG-***1, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA aufgetragen, die auf dem Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, abgelagerten Abfälle in Form von Taschenlampen, Radiobatterien, Schuhen, Schnapsgläsern, Glasflaschen, Plastik, Blechdosen, Strumpfhosen, etc sowie den Bodenaushub unbekannten Volumens, der die vorgenannten Gegenstände abdecken würde, bis längstens 11.01.2016 zu entsorgen (Spruchpunkt I.) und über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft Y bis 15.01.2016 Belege vorzulegen (Spruchpunkt II.).Mit (einem weiteren) Bescheid vom 15.12.2015, Zl AWG-***1, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA aufgetragen, die auf dem Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, abgelagerten Abfälle in Form von Taschenlampen, Radiobatterien, Schuhen, Schnapsgläsern, Glasflaschen, Plastik, Blechdosen, Strumpfhosen, etc sowie den Bodenaushub unbekannten Volumens, der die vorgenannten Gegenstände abdecken würde, bis längstens 11.01.2016 zu entsorgen (Spruchpunkt römisch eins.) und über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft Y bis 15.01.2016 Belege vorzulegen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen das Straferkenntnis vom 15.12.2015, Zl AWG-***1, hat AA, vertreten durch B&B, Rechtsanwälte in Y, Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; hilfsweise wird beantragt, die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen. Gegen den auf das AWG 2002 gestützten Entfernungsauftrag vom 15.12.2015, Zl AWG-***1, hat AA, vertreten durch B&B, Rechtsanwälte in Y, mit Schriftsatz vom 15.12.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückzuverweisen.
  2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zunächst die Zustelldaten des Verfassers der Anzeige vom 01.09.2015 ermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 31.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, durch die Einvernahme des Zeugen Fachoberinspektor (FOI) CC sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes, Zl AWG-***1, samt Beilagen und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zlen LVwG-2016/37/0145 und Zl LVwG-2016/37/0146, samt Beilagen. Weitere Beweise hat das Landesverwaltungsgericht nicht aufgenommen. Den Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers auf Einvernahme des DD hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen:
  3. Vorbringen zum angefochtenen Straferkenntnis: Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdegründe die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses geltend. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die Erstbehörde habe sein Recht auf Parteiengehör nicht gewahrt. Er habe sich den gesamten Oktober und einen Teil des November 2015 auf einer Auslandsreise befunden, die Aufforderung zur Rechtfertigung habe daher auch nicht ordnungsgemäß zugestellt werden können. Ausdrücklich hebt der Beschwerdeführer hervor, dem angefochtenen Straferkenntnis sei nicht zu entnehmen, aus welchen Umständen sich seine Täterschaft ergäben würde. Ebenso wenig enthielte der Akt einen Hinweis, dass er die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen vorgenommen oder veranlasst hätte. Der zuständige Sachbearbeiter des Zollamtes X, Zollstelle Y, habe dazu lediglich Vermutungen geäußert. Die Erlassung des angefochtenen Straferkennntisses widerspreche daher eklatant dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip des § 1 VStG.Ausdrücklich hebt der Beschwerdeführer hervor, dem angefochtenen Straferkenntnis sei nicht zu entnehmen, aus welchen Umständen sich seine Täterschaft ergäben würde. Ebenso wenig enthielte der Akt einen Hinweis, dass er die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen vorgenommen oder veranlasst hätte. Der zuständige Sachbearbeiter des Zollamtes römisch zehn, Zollstelle Y, habe dazu lediglich Vermutungen geäußert. Die Erlassung des angefochtenen Straferkennntisses widerspreche daher eklatant dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip des Paragraph eins, VStG. Unter Hinweis auf § 44a VStG bemängelt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde mit der Formulierung „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 22.09.2015“ die Tatzeit oder den Tatzeitraum nicht ausreichend spezifiziert habe. Eine Individualisierung sei aber schon deshalb notwendig, um beurteilen zu können, ob Verjährung eingetreten sei. Unter Hinweis auf Paragraph 44 a, VStG bemängelt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde mit der Formulierung „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 22.09.2015“ die Tatzeit oder den Tatzeitraum nicht ausreichend spezifiziert habe. Eine Individualisierung sei aber schon deshalb notwendig, um beurteilen zu können, ob Verjährung eingetreten sei. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der verfahrensgegenständliche Bereich erst gegen Mitte der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts mit einer Straße erschlossen worden sei. Es sei daher wahrscheinlich, dass sich die verfahrensgegenständlichen Abfälle seit Ende der 1960er/Anfang der 1970er Jahre an jener Stelle befunden hätten, an der sie im Zuge von Grabungsarbeiten zur Erweiterung des Speicherteiches vorgefunden worden seien. Es sei daher zumindest fraglich, ob das am 01.07.2002 in Kraft getretene AWG 2002 auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden sei. Dies gelte auch für die Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen Materialien als Abfall nach dem AWG
  4. Außerdem sei im Hinblick auf den seit der Ablagerung vergangenen Zeitraum von einer Verjährung auszugehen. Abschließend hält der Beschwerdeführer die verhängte Geldstrafe jedenfalls für überhöht, betont allerdings nochmals, dass seine Täterschaft nicht bewiesen sei.
  5. Vorbringen zum angefochtenen Behandlungsauftrag: In der Beschwerde gegen den Behandlungsauftrag vom 15.12.2015, Zl AWG-***1, macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, um den Sachverhalt zu erheben. Die belangte Behörde habe nicht erhoben, wann die vermeintliche Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Materialien stattgefunden habe. Mangels Erschließbarkeit des verfahrensgegenständlichen Bereiches sei von einer Ablagerung der im Behandlungsauftrag genannten Gegenstände in den späten 60er/frühen 70er Jahren des vorherigen Jahrhunderts auszugehen. Das AWG 2002 sei aber erst mit 01.07.2002 in Kraft getreten und sei auf Sachverhalte, die vor seinem In-Kraft-Treten verwirklicht worden seien, nicht anzuwenden. Die belangte Behörde habe auch nicht geprüft, ob es sich bei den im Zuge von Grabungsarbeiten vorgefundenen Gegenständen tatsächlich um Abfälle im Sinne des § 2 AWG handle.Die belangte Behörde habe auch nicht geprüft, ob es sich bei den im Zuge von Grabungsarbeiten vorgefundenen Gegenständen tatsächlich um Abfälle im Sinne des Paragraph 2, AWG handle. Der Beschwerdeführer räumt ein, Eigentümer des Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, zu sein. Daraus den Schluss zu ziehen, dass er die im angefochtenen Bescheid genannten Gegenstände und Materialien abgelagert hätte, sei aber nicht zulässig. Überhaupt enthalte weder der behördliche Akt noch der angefochtene Behandlungsauftrag einen Hinweis, wonach er die Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Materialien vorgenommen hätte oder veranlasst hätte. Die subsidiäre Haftung als Liegenschaftseigentümer komme nicht zum Tragen, da die im § 74 Abs 2 AWG 2002 genannten Voraussetzungen nicht vorlägen. Er hätte von der gegenständlichen Ablagerung überhaupt keine Kenntnis gehabt und dieser daher weder zugestimmt oder diese auch nur geduldet. Überhaupt enthalte weder der behördliche Akt noch der angefochtene Behandlungsauftrag einen Hinweis, wonach er die Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Materialien vorgenommen hätte oder veranlasst hätte. Die subsidiäre Haftung als Liegenschaftseigentümer komme nicht zum Tragen, da die im Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 genannten Voraussetzungen nicht vorlägen. Er hätte von der gegenständlichen Ablagerung überhaupt keine Kenntnis gehabt und dieser daher weder zugestimmt oder diese auch nur geduldet. Generell weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien im Zuge von Grabungsarbeiten zur Erweiterung eines Speicherteiches der Bergbahnen Z-U entdeckt worden seien. Die Arbeiten hätte die Baufirma EE, Q, durchgeführt. Die genannte Baufirma hätte die vorgefundenen Materialien und Gegenstände nicht vergraben, sondern ordnungsgemäß entsorgt. Dort, wo die Gegenstände vorgefunden worden seien, befinde sich jetzt die Teichfläche. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der angefochtene Behandlungsauftrag sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für dessen Erlassung nicht vorlägen. Die belangte Behörde hätte nicht einmal geprüft, ob das AWG 2002 anzuwenden sei. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt:
  6. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse1, Z, ist Pensionist und verfügt über eine monatliche Pension in Höhe von netto Euro 1.800,
  7. Er ist Eigentümer des Grundstückes Nr ***/1, GB 8***1 Z, samt weiteren Wald- und Wiesengrundstücken. Ihn treffen keine Sorgepflichten gegenüber Familienangehörigen.
  8. Allgemeine Feststellungen: Die auf dem Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, errichtete „W-Hütte“ existiert bereits seit dem Jahr des „Schigebietes Z“ zu einer Schihütte ausgebaut. Nunmehr liegt die „W-Hütte“ innerhalb des Schigebietes Z. Bis in die Jahre 1972/1973 hat die Großmutter des Beschwerdeführers die „W-Hütte“ verpachtet und den Pachtzins bezogen. Der Beschwerdeführer selbst hat als Erbe seines im Jahr 1975 verstorbenen Vaters den Betrieb der „W-Hütte“ weitergeführt. Nunmehr führt den Gastronomiebetrieb die „W-Alm GmbH“, deren Geschäftsführerin FF, die Tochter des Beschwerdeführers, ist. Seit ca 17/18 Jahren besteht in einer Entfernung von rund 100 Metern von der „W-Hütte“ der auf dem Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, errichtete, von den Bergbahnen Z-U betriebene Speicherteich. Bis in die Jahre 1972 aus 1973, hat die Großmutter des Beschwerdeführers die „W-Hütte“ verpachtet und den Pachtzins bezogen. Der Beschwerdeführer selbst hat als Erbe seines im Jahr 1975 verstorbenen Vaters den Betrieb der „W-Hütte“ weitergeführt. Nunmehr führt den Gastronomiebetrieb die „W-Alm GmbH“, deren Geschäftsführerin FF, die Tochter des Beschwerdeführers, ist. Seit ca 17/18 Jahren besteht in einer Entfernung von rund 100 Metern von der „W-Hütte“ der auf dem Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, errichtete, von den Bergbahnen Z-U betriebene Speicherteich. In der Nähe der „W-Hütte“ befindet sich auch ein Ferienhaus. Bis in die Mitte der 70er-Jahre des vorigen Jahrhunderts waren die „W-Hütte“ sowie das in der Nähe befindliche Ferienhaus nur zu Fuß zu erreichen, eine wegmäßige Erschließung bestand bis zu diesem Zeitpunkt nicht.
  9. Feststellungen zum Tatvorwurf: Der auf dem Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, bestehende, von den Bergbahnen Z-U betriebene Speicherteich erfuhr im Jahr 2015 eine Erweiterung. Ergänzend dazu kam es auch zur Errichtung einer großen Pumpstation im Nahbereich der „W-Hütte“ und befand sich somit während des gesamten Sommers 2015 eine Baustelle. Im Zuge der Erweiterung des auf dem Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, bestehenden Speicherteiches kamen die nachfolgenden Gegenstände zum Vorschein: Taschenlampen/Radiobatterien Schuhe Schnapsgläser Glasflaschen Plastik Blechdosen Strumpfhosen. Bei dem von der Zollstelle Y am 22.09.2015 durchgeführten Lokalaugenschein befanden sich die eben aufgezählten Gegenstände zum Teil auf der frisch geschütteten Böschung des Speicherteiches, teilweise waren sie mit Bodenaushubmaterial überdeckt. Die vorgefundenen Blechdosen waren bereits korrodiert. Wer und zu welchem Zeitpunkt diese Gegenstände in dem von der Erweiterung des von der Bergbahnen Z-U betriebenen Speicherteiches betroffenen Bereich vergraben hat, lässt sich nicht feststellen. Ebenso lässt sich nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer der Ablagerung dieser Gegenstände zugestimmt, diese geduldet oder ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer von der Ablagerung dieser Gegenstände Kenntnis hatte oder davon hätte wissen müssen. Seit der Beschwerdeführer den Betrieb der „W-Hütte“ im Jahr 1975 übernommen hat, werden die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt. Derzeit werden die anfallenden Bioabfälle von der Gemeinde Z abgeholt, die sonstigen Abfälle werden von Mitarbeitern der Betreiberfirma gepresst und anschließend in das Tal zum Recyclinghof in der Gemeinde Z verbracht. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten, etc – stützen sich auf dessen Aussagen und sind nicht weiter strittig. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel
  10. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Die im Kapitel
  11. der Sachverhaltsdarstellung getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.03.2016 und dessen Angaben in den Rechtsmitteln gegen das Straferkenntnis und den Behandlungsauftrag, jeweils vom 15.12.
  12. Es liegen keine Umstände vor, die einen begründeten Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers nahelegen. Unter Berücksichtigung der Anzeige vom 01.09.2015, dem Bericht des Zollamtes X, Zollstelle Y, vom 22.09.2015, Zl Zoll-***1, und der Aussagen des Zeugen FOI CC, Zollstelle Y, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass im Zuge der Erweiterung des bestehenden Speicherteiches im dortigen Bereich vergrabene Gegenstände zum Vorschein kamen. Der Zeuge FOI CC hat ausdrücklich angeführt, dass die von ihm anlässlich des Lokalaugenscheines am 22.09.2015 vorgefundenen Blechdosen bereits korrodiert gewesen seien und dieser Umstand auf eine über einen langen Zeitraum andauernde Ablagerung hindeuten würde. Unter Berücksichtigung der Anzeige vom 01.09.2015, dem Bericht des Zollamtes römisch zehn, Zollstelle Y, vom 22.09.2015, Zl Zoll-***1, und der Aussagen des Zeugen FOI CC, Zollstelle Y, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass im Zuge der Erweiterung des bestehenden Speicherteiches im dortigen Bereich vergrabene Gegenstände zum Vorschein kamen. Der Zeuge FOI CC hat ausdrücklich angeführt, dass die von ihm anlässlich des Lokalaugenscheines am 22.09.2015 vorgefundenen Blechdosen bereits korrodiert gewesen seien und dieser Umstand auf eine über einen langen Zeitraum andauernde Ablagerung hindeuten würde. Der Beschwerdeführer hat dezidiert festgehalten, die von FOI CC anlässlich seines Lokalaugenscheines am 22.09.2015 vorgefundenen Gegenstände nicht vergraben zu haben, aber auch nicht zu wissen, wer dies getan habe. Der Beschwerdeführer hat lediglich vermutet, dass das Vergraben dieser Gegenstände zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die „W-Hütte“ sowie das in der Nähe befindliche Ferienhaus wegmäßig noch nicht erschlossen gewesen seien. Der Beschwerdeführer hat auch klar zum Ausdruck gebracht, von diesen Ablagerungen auf seinem Grundstück nichts gewusst zu haben. Ermittlungsergebnisse, die die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erscheinen lassen, liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls nicht vor. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels
  13. der Sachverhaltsdarstellung getroffen. Zur Frage nach dem Verursacher dieser Ablagerungen aber auch zur Frage, ob der Beschwerdeführer diesen Ablagerungen zugestimmt oder in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger nach seinem Vater von diesen Ablagerungen hätte wissen müssen, trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol jeweils eine Negativfeststellung. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
  14. Abfallwirtschaftsgesetz 2002: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
  3. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […]
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. ‚Altstoffe‘
  1. a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
  2. b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. […]
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist ‚Abfallbesitzer‘
  1. a)der Abfallerzeuger oder
  2. b)jede Person, welche die Abfälle innehat; […]“ „Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15. […]Paragraph 15, […]
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. […]
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. […]“
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. […]“ „Behandlungsauftrag § 73.
(1)WennParagraph 73,
(1)Wenn 1. Abfälle nicht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder, 2. … hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. […]“ „Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge § 74.

(1)Ist der

§ 73

Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den

§ 73Verpflichteten bleiben unberührt. Paragraph 74,

(1)Ist der

Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den

Paragraph 73, Verpflichteten bleiben unberührt.

(2)Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
(3)Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 – zu bemessen.
(3)Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Absatz eins, – zu bemessen. […]“ „Strafhöhen § 79.
(1)WerParagraph 79,
(1)Wer
  1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt, oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
  2. gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt, oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, […] begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenger Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 850,00 bis € 41.200,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 4.200,00 bedroht.
(2)Wer […]
  1. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
  2. nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, […] begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 450,00 bis € 8.400,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 2.100,00 bedroht. […]“
  3. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet samt Überschrift wie folgt: § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VStG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ „Erkenntnisse § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ „Kosten § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis vom 15.12.2015, Zl AWG-***1, und der angefochtene Bescheid („Behandlungsauftrag“) vom 15.12.2015, Zl AWG-***1, wurden dem Beschwerdeführer am 22.12.2015 zugestellt. Die am 15.01.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangte Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 15.12.2015, Zl AWG-***1, und die am 15.01.2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde gegen den Bescheid („Behandlungsauftrag“) der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.12.2015, Zl AWG-***1, waren daher rechtzeitig.

  1. In der Sache: 2.
  2. Allgemeines: In einem ersten Schritt ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die auf dem Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, vorgefundenen Gegenstände/Materialien als Abfälle zu qualifizieren sind (waren). Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob von einer Ablagerung dieser Abfälle und in weiterer Folge von einer unzulässigen Beseitigung (vgl § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002) auszugehen ist.In einem ersten Schritt ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die auf dem Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, vorgefundenen Gegenstände/Materialien als Abfälle zu qualifizieren sind (waren). Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob von einer Ablagerung dieser Abfälle und in weiterer Folge von einer unzulässigen Beseitigung vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002) auszugehen ist. Ist die Ablagerung der Abfälle als unzulässige Beseitigung zu qualifizieren, ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses und des angefochtenen Behandlungsauftrages vorliegen. Im Verfahren über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in diesem Bescheid angeführten Gegenstände entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002 gelagert oder behandelt hat. Im Wiederherstellungsverfahren ist entscheidend, ob dem Beschwerdeführer als Verpflichtetem im Sinne des § 73 Abs 1 AWG oder allenfalls als subsidiär haftendem Liegenschafts-eigentümer der Behandlungsauftrag erteilt werden durfte. Ist die Ablagerung der Abfälle als unzulässige Beseitigung zu qualifizieren, ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses und des angefochtenen Behandlungsauftrages vorliegen. Im Verfahren über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in diesem Bescheid angeführten Gegenstände entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 gelagert oder behandelt hat. Im Wiederherstellungsverfahren ist entscheidend, ob dem Beschwerdeführer als Verpflichtetem im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AWG oder allenfalls als subsidiär haftendem Liegenschafts-eigentümer der Behandlungsauftrag erteilt werden durfte. 2.
  3. Zum Abfallbegriff: Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv oder das Hauptmotiv für die Weitergabe oder Abgabe der Sache gelegen ist. Maßgeblich ist dabei das Motiv im Zeitpunkt der Entledigungshandlung [Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002

(2015)§ 2 Rz 23 mit Hinweisen auf die Judikatur].Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv oder das Hauptmotiv für die Weitergabe oder Abgabe der Sache gelegen ist. Maßgeblich ist dabei das Motiv im Zeitpunkt der Entledigungshandlung [Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 2, Rz 23 mit Hinweisen auf die Judikatur]. Im gegenständlichen Fall waren die im angefochtenen Straferkenntnis und im angefochtenen Behandlungsauftrag genannten Gegenstände offensichtlich nach ihrer Verwendung auf dem Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, weggeworfen und zurückgelassen worden. Im Hinblick auf diese Gegenstände ist somit von einer Entledigungsabsicht auszugehen. Sie sind daher als Abfälle im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren. Für diese Qualifikation ist nicht erheblich, ob die Lagerung/Ablagerung dieser Gegenstände vor dem 01.07.1990, also vor dem In-Kraft-Treten des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl Nr 325/1990, erfolgt ist.Im gegenständlichen Fall waren die im angefochtenen Straferkenntnis und im angefochtenen Behandlungsauftrag genannten Gegenstände offensichtlich nach ihrer Verwendung auf dem Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, weggeworfen und zurückgelassen worden. Im Hinblick auf diese Gegenstände ist somit von einer Entledigungsabsicht auszugehen. Sie sind daher als Abfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu qualifizieren. Für diese Qualifikation ist nicht erheblich, ob die Lagerung/Ablagerung dieser Gegenstände vor dem 01.07.1990, also vor dem In-Kraft-Treten des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 325 aus 1990,, erfolgt ist. Ausgehend von den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 4 Z 1 bis 5 AWG 2002 handelt es sich bei den als Abfall zu qualifizierenden Gegenständen – Taschenlampen-/Radiobatterien, Schnapsgläser, Glasflaschen, Plastik, Blechdosen und Strumpfhosen im Wesentlichen um Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Abs 4 Z 2 AWG 2002, lediglich die Batterien (Schlüssel Nummer 35338) sind als Problemstoffe im Sinne des § 2 Abs 4 Z 4 AWG 2002 zu qualifizieren.Ausgehend von den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins bis 5 AWG 2002 handelt es sich bei den als Abfall zu qualifizierenden Gegenständen – Taschenlampen-/Radiobatterien, Schnapsgläser, Glasflaschen, Plastik, Blechdosen und Strumpfhosen im Wesentlichen um Siedlungsabfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002, lediglich die Batterien (Schlüssel Nummer 35338) sind als Problemstoffe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 zu qualifizieren. 2.3. Zur Ablagerung: Die als Abfall zu qualifizierenden Gegenstände wurden offensichtlich nach ihrer Verwendung – aus welchen Gründen auch immer – auf dem Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, zurückgelassen und somit weggeworfen. Damit scheidet die Annahme einer Verwertung von vorne herein aus und ist dieses Wegwerfen als Ablagern der genannten Abfälle zu qualifizieren. Ein Ablagern von Abfällen ist

§ 15Abs 3 letzter Satz AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien zulässig.

Zudem davon handelt es sich beim betroffenen Bereich, an dem die im Straferkenntnis und im Behandlungsauftrag genannten Gegenstände zurückgelassen wurden, mangels irgendeiner geeigneten Einrichtung um keinen für die Sammlung oder Behandlung derartiger Abfälle geeigneten Ort iSd § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002. Eine für die Ablagerung für diese Abfälle genehmigte Anlage oder Deponie liegt ohnedies nicht vor.Ein Ablagern von Abfällen ist

Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien zulässig. Zudem davon handelt es sich beim betroffenen Bereich, an dem die im Straferkenntnis und im Behandlungsauftrag genannten Gegenstände zurückgelassen wurden, mangels irgendeiner geeigneten Einrichtung um keinen für die Sammlung oder Behandlung derartiger Abfälle geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002. Eine für die Ablagerung für diese Abfälle genehmigte Anlage oder Deponie liegt ohnedies nicht vor. 2.4. Zum „Verpflichteten“

§ 73

Abs 1 AWG 2002 und „Täter“ gem § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002:Zum „Verpflichteten“

Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 und „Täter“ gem Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002: Wegen einer Verwaltungsübertretung können nur physische Personen bestraft werden. Unmittelbarer Täter (Haupttäter) ist diejenige Person, die das im Tatbestand der Deliktsnorm umschriebene Verhalten setzt. Neben dem unmittelbaren Täter können auch andere Personen verwaltungsstrafrechtlich belangt werden, die das Tatbild nicht selbst oder nicht zur Gänze verwirklicht haben (vgl § 7 VStG zur Anstiftung und Beihilfe) [Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002

(2015)§ 79 Rz 7].Wegen einer Verwaltungsübertretung können nur physische Personen bestraft werden. Unmittelbarer Täter (Haupttäter) ist diejenige Person, die das im Tatbestand der Deliktsnorm umschriebene Verhalten setzt. Neben dem unmittelbaren Täter können auch andere Personen verwaltungsstrafrechtlich belangt werden, die das Tatbild nicht selbst oder nicht zur Gänze verwirklicht haben vergleiche Paragraph 7, VStG zur Anstiftung und Beihilfe) [Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 79, Rz 7]. Für die Eigenschaft als Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach dem AWG 2002 erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Für die Qualifizierung als Verpflichteter ist es nicht erforderlich, dass er hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des § 390 ABGB hat [Bumberger/Hochholdinger/Nieder-huber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002²
(2014)E2 zu § 73; Scheichl/Zauner/Berl AWG 2002
(2015)§ 73 Rz 21, 22 und 23].Für die Eigenschaft als Verpflichteter im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach dem AWG 2002 erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Für die Qualifizierung als Verpflichteter ist es nicht erforderlich, dass er hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des Paragraph 390, ABGB hat [Bumberger/Hochholdinger/Nieder-huber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002²
(2014)E2 zu Paragraph 73,; Scheichl/Zauner/Berl AWG 2002
(2015)Paragraph 73, Rz 21, 22 und 23]. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Straferkenntnis und im angefochtenen Behandlungsauftrag genannten Gegenstände auf den in seinem Eigentum stehenden Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, abgelagert hat. Da der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfenen Verhalten nicht gesetzt hat, ist er auch nicht unmittelbarer Täter im Sinne des § 79 Abs 2 Z 3 AWG
  1. Umstände, wonach eine Bestrafung nach § 7 VStG in Erwägung zu ziehen ist, liegen ebenfalls nicht vor. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Straferkenntnis und im angefochtenen Behandlungsauftrag genannten Gegenstände auf den in seinem Eigentum stehenden Gst Nr ***/1, GB 8***1 Z, abgelagert hat. Da der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfenen Verhalten nicht gesetzt hat, ist er auch nicht unmittelbarer Täter im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG
  2. Umstände, wonach eine Bestrafung nach Paragraph 7, VStG in Erwägung zu ziehen ist, liegen ebenfalls nicht vor. Aus den eben dargelegten Gründen ist der Beschwerdeführer auch nicht Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs 1 Z 1 AWG
  3. Aus den eben dargelegten Gründen ist der Beschwerdeführer auch nicht Verpflichteter im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG
  4. 2.
  5. Zur subsidiären Haftung als Liegenschaftseigentümer: Die Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht

§ 74

Abs 2 AWG 2002 nur dann, wenn er der Lagerung oder Ablagerung zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Der Liegenschaftseigentümer duldet die Ablagerung oder Lagerung dann, wenn er ihnen konkludent zustimmt. Demgegenüber stellt die bloße Kenntnis einer (Ab-) Lagerung keine Duldung dar. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers die Zustimmung oder freiwillige Duldung der Ablagerung und die Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen als unabhängig nebeneinander stehende Tatbestandsmerkmale voraussetzt, die kumulativ vorliegen müssen [Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002

(2015)§ 74 Rz 21-25 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung].Die Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht

Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 nur dann, wenn er der Lagerung oder Ablagerung zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Der Liegenschaftseigentümer duldet die Ablagerung oder Lagerung dann, wenn er ihnen konkludent zustimmt. Demgegenüber stellt die bloße Kenntnis einer (Ab-) Lagerung keine Duldung dar. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers die Zustimmung oder freiwillige Duldung der Ablagerung und die Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen als unabhängig nebeneinander stehende Tatbestandsmerkmale voraussetzt, die kumulativ vorliegen müssen [Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002

(2015)Paragraph 74, Rz 21-25 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung]. Das Verfahren ergab keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer der Ablagerung der im Straferkenntnis und Behandlungsauftrag angeführten Gegenstände zugestimmt oder diese Ablagerung geduldet hat. Damit scheidet auch die subsidiäre Haftung als Liegenschaftseigentümer aus. Folglich ist auch das Vorliegen des Tatbestandes des § 74 Abs 3 AWG 2002 nicht näher zu prüfen.Das Verfahren ergab keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer der Ablagerung der im Straferkenntnis und Behandlungsauftrag angeführten Gegenstände zugestimmt oder diese Ablagerung geduldet hat. Damit scheidet auch die subsidiäre Haftung als Liegenschaftseigentümer aus. Folglich ist auch das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 74, Absatz 3, AWG 2002 nicht näher zu prüfen. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Die im angefochtenen Straferkenntnis und im angefochtenen Behandlungsauftrag genannten Gegenstände sind als Abfälle im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren. Großteils sind sie den Siedlungsabfällen im Sinne des § 2 Abs 4 Z 2 AWG 2002, die Batterien jedoch den Problemstoffen im Sinne des § 2 Abs 4 Z 4 AWG 2002 zuzuordnen.Die im angefochtenen Straferkenntnis und im angefochtenen Behandlungsauftrag genannten Gegenstände sind als Abfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu qualifizieren. Großteils sind sie den Siedlungsabfällen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002, die Batterien jedoch den Problemstoffen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 zuzuordnen. Das Wegwerfen und Zurücklassen dieser Gegenstände ist als konsensloses Ablagern im Sinne des § 15 Abs 3 AWG 2002 zu qualifizieren.Das Wegwerfen und Zurücklassen dieser Gegenstände ist als konsensloses Ablagern im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 zu qualifizieren. Allerdings hat der Beschwerdeführer dieses rechtswidrige Verhalten nicht gesetzt. Er ist somit weder unmittelbarer Täter im Sinne des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 noch Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs 1 AWG 2002. Der Beschwerdeführer hat dieser Ablagerung auch nicht zugestimmt oder diese geduldet, folglich scheidet auch die subsidiäre Haftung nach § 74 Abs 2 AWG 2002 aus.Allerdings hat der Beschwerdeführer dieses rechtswidrige Verhalten nicht gesetzt. Er ist somit weder unmittelbarer Täter im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 noch Verpflichteter im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002. Der Beschwerdeführer hat dieser Ablagerung auch nicht zugestimmt oder diese geduldet, folglich scheidet auch die subsidiäre Haftung nach Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 aus. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs 1 AWG 2002, ebenso scheidet die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nach § 74 Abs 2 und 3 AWG 2002 aus. Dementsprechend war der dem Beschwerdeführer erteilte Behandlungsauftrag vom 15.12.2015, Zl AWG-***1, aufzuheben.Der Beschwerdeführer ist auch nicht Verpflichteter im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002, ebenso scheidet die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nach Paragraph 74, Absatz 2 und 3 AWG 2002 aus. Dementsprechend war der dem Beschwerdeführer erteilte Behandlungsauftrag vom 15.12.2015, Zl AWG-***1, aufzuheben. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren insbesondere den Sachverhalt zu klären. Zu prüfen galt es, ob der Beschwerdeführer verschiedene als Abfälle zu qualifizierende Gegenstände auf seinem Grundstück konsenslos abgelagert und damit beseitigt hat. Im Übrigen hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bei den anstehenden Rechtsfragen – Auslegung der Begriffe „Abfall“ und „Verpflichteter“ sowie Prüfung der subsidiären Haftung als Liegenschaftseigentümer – an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren somit nicht zu klären. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0145.5

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