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{'item': 'LVwG-2015/30/0405-12'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/30/0405-12 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom

  1. Jänner 2015, Zl ***, zu Recht erkannt:
  2. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Entzugsbescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Entzugsbescheid aufgehoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Begründung, Sachverhalt, Rechtliche Erwägungen:römisch eins. Begründung, Sachverhalt, Rechtliche Erwägungen: Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  4. Jänner 2015, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z als belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde am 23.12.1968 für fünf Stück Schusswaffen der Kategorie B (genehmigungspflichtige Schusswaffen) ausgestellte Waffenbesitzkarte gemäß § 25 Abs 3 des Waffengesetzes 1969 (kurz WaffG) entzogen und den Beschwerdeführer aufgefordert, die in seinem Besitz befindlichen und in Österreich verwahrten genehmigungspflichtigen Schusswaffen innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides der belangten Behörde abzuliefern. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  5. Jänner 2015, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z als belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde am 23.12.1968 für fünf Stück Schusswaffen der Kategorie B (genehmigungspflichtige Schusswaffen) ausgestellte Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 25, Absatz 3, des Waffengesetzes 1969 (kurz WaffG) entzogen und den Beschwerdeführer aufgefordert, die in seinem Besitz befindlichen und in Österreich verwahrten genehmigungspflichtigen Schusswaffen innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides der belangten Behörde abzuliefern. Begründet wurde dieser Entzug von der belangten Behörde mit folgendem Sachverhalt und daraus resultierenden rechtlichen Erwägungen: „Am 22.08.2014 führten Beamte der Polizei über Auftrag der Behörde die Überprüfung Ihrer Verlässlichkeit durch. Dabei stellte sich heraus, dass Sie keinen dem Gesetz entsprechenden Nachweis über den sicheren Umgang mit Waffen vorweisen konnten. Sie wurden daher durch Ausfolgung eines entsprechenden Informationsblattes aufgefordert, binnen 2-Monatsfrist einen Nachweis zu erbringen. Diesem Auftrag haben Sie keine Folge geleistet. Anlässlich der Überprüfung durch die Polizei wurde festgestellt, dass die registrierten Schusswaffen nicht am Wohnsitz in Z, sondern an Ihrem Wohnsitz in der Y aufbewahrt werden. In Z haben Sie in einem Safe, den Sie unter Anwendung eines Winkelschleifers öffneten, zwei Kurzwaffen vorgefunden, die sich Ihren Angaben zufolge schon lange in Ihrem Besitz befunden haben und deren Registrierung Sie übersehen hätten. Anfänglich wurde davon ausgegangen, dass es sich nur um eine Verwaltungsübertretung gehandelt hätte, weil Sie zum Beitz von 5 Schusswaffen der Kategorie B berechtigt sind und die bewilligte Anzahl somit nicht überschritten worden ist. Anlässlich der Nachregistrierung musste jedoch festgestellt werden, dass es sich bei der Pistole „Trejo“ um eine vollautomatische Schusswaffe, somit um Kriegsmaterial (Schusswaffe der Kategorie A) handelt, für deren Besitz Sie keine Ausnahmebewilligung besitzen. Sie wurden daher aufgefordert, diese Waffe abzuliefern, was Sie bisher allerdings nicht getan haben. Angeblich haben Sie alle Schusswaffen in die Y verbracht. Mit Schreiben vom 21.11.2014 wurde Ihnen aufgrund dieser Umstände mitgeteilt, dass die Entziehung der Waffenbesitzkarte beabsichtigt ist. Von der Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen und eine Stellungnahme dazu abzugeben, haben Sie keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund der Tatsache, dass Sie keinen Nachweis des sachgemäßen Umganges mit Schusswaffen erbracht haben und des Umstandes, dass Sie zwei Schusswaffen nicht registriert hatten und es sich bei einer dieser Schusswaffen um Kriegsmaterial handelt, wofür Sie keine Ausnahmebewilligung besitzen, steht fest, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr vorliegt und war die Waffenbesitzkarte daher spruchgemäß zu entziehen.“ In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „BEGRÜNDUNG: Formelles:
  6. Der Unterzeichnete ist gehörig bevollmächtigt. Beweis: Vollmacht Beilage: 1
  7. Die Beschwerde ist bei der Bezirkshauptmannschaft Z innert vier Wochen ab Erlass des Bescheides einzureichen, sodass vorliegende Beschwerde fristgemäss eingereicht wurde. Beweis: Kopie Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z Beilage: 2 vom 15.1.2015, Entzug der Waffenbesitzkarte Tatsächliches:
  8. In der Begründung betreffend den Waffenbesitz werden vorerst im Bescheid vom
  9. Januar 2015 die gesetzlichen Voraussetzungen angeführt, wonach nicht näher eingetreten wird.
  10. Mein Mandant hat der Polizei ordnungsgemäss mitgeteilt, dass er die Schusswaffen nicht alle in Z sondern teilweise in der Y aufbewahrt werden. Richtig ist, dass sich noch zwei Kurzwaffen im Safe befunden haben. Dies ist zutreffend, allerdings ist darauf hinzuweisen, dass mein Mandant diesbezüglich die ordnungsgemässe Registrierung besitzt. Im Entscheid wird darauf hingewiesen, dass „anlässlich der Nachregistrierung jedoch festgestellt werden muss, dass es sich bei der Pistole „Trejo" um eine vollautomatische Schusswaffe, somit um Kriegsmaterial (Schusswaffe der Kategorie A) handelt, für deren Besitz Sie keine Ausnahmbewilligung besitzen." Diese Ausführungen sind falsch. Bei der Pistole handelt es sich weder um eine vollautomatische Schusswaffe, noch unterlag oder unterliegt diese dem Kriegsmaterialgesetz (Schusswaffe der Kategorie A). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine halbautomatische Flobertpistole, welche nicht als Kriegsmaterial zu bezeichnen ist. Damit diesbezüglich alle Unklarheiten beseitigt werden, hat mein Mandant ein entsprechendes Gutachten dieser Beschwerde beigelegt. Beweis: Gutachten von Büchsenmacher CC, Waffen + Muni- Beilage: 3 tion, Adresse Fotographie der betreffenden Pistole Beilage: 4
  11. Da es sich entgegen der fälschlichen Qualifikation im vorgenannten Bescheid nicht um Kriegsmaterial handelt, hatte und hat mein Mandant auch keine Veranlassung diese Pistole abzuliefern. Im Übrigen ist diesbezüglich auch auf den entsprechenden Rückzug der Staatsanwaltschaft X betreffend unerlaubtem Kriegsmaterialbesitz zu verweisen
  12. Da es sich entgegen der fälschlichen Qualifikation im vorgenannten Bescheid nicht um Kriegsmaterial handelt, hatte und hat mein Mandant auch keine Veranlassung diese Pistole abzuliefern. Im Übrigen ist diesbezüglich auch auf den entsprechenden Rückzug der Staatsanwaltschaft römisch zehn betreffend unerlaubtem Kriegsmaterialbesitz zu verweisen Beweis: Kopie Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft X Beilage: 5Beweis: Kopie Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch zehn Beilage: 5 vom
  13. November 2014
  14. Mein Mandant absolviert regelmässig die vorgeschriebenen Pflichtschiessübungen, wie Sie der beiliegenden Kopie der Jahresschiesskarte des DD entnehmen können. Der guten Ordnung halber wird dieser Beschwerde auch ein Auszug aus dem Strafregister beigelegt. Beweis: Kopie der DD Beilage: 6 Strafregisterauszug vom 3.2.2015 Beilage: 7
  15. Da mein Mandant sich in der zweiten Jahreshälfte mehrheitlich in der Y aufgehalten hatte, konnte er von der Möglichkeit Akteneinsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben, leider noch nicht gebrauch machen. Im Übrigen ist meinem Mandant nichts vorzuwerfen, sodass der Bescheid vom
  16. Januar 2015 aufzuheben ist und mein Mandant die Waffenbesitzkarte mit der Seriennummer ** nicht zu entziehen ist. Mit den vorstehenden Ausführungen ersuche ich Sie, sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann, den eingangs gestellten Anträgen zu entsprechen Mit vorzüglicher Hochachtung Rechtsanwalt Kopie zur Kenntnis per Einschreiben an Landesverwaltungsgericht Tirol, Michael-Gaismair-Strasse 1, 6020 Innsbruck, Österreich Beilagenverzeichnis in Sachen AA; Entzug der Waffenbesitzkarte; Geschäftszahl *** Beilage 1 Vollmacht Beilage 2 Kopie Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.1.2015 Beilage 3 Gutachten von CC Beilage 4 Fotographie der betreffenden Waffe Beilage 5 Kopie Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft X vom 13.11.2014Beilage 5 Kopie Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch zehn vom 13.11.2014 Beilage 6 Kopie der DD Beilage 7 Strafregisterauszug vom 3.2.2015“ Im Beschwerdeverfahren wurde am 02.07.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ist weder der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter noch ein Vertreter der ebenfalls geladenen belangten Behörde erschienen. In der Beschwerdeverhandlung wurde der vorgelegte erstinstanzliche Verwaltungsakt dargetan. Weiters wurden im Beschwerdeverfahren ein Strafregisterauszug und eine Vormerkungsliste eingeholt. Es wurde in der Beschwerdeverhandlung festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer in Österreich keine straf- bzw verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen. Da der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen ist und wesentliche Verfahrensfragen daher nicht geklärt werden konnten, wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 04.08.2015 aufgefordert einerseits das Vorhandensein eines funktionsfähigen und ausreichend sicheren Waffenschrankes, der gegebenenfalls von der Polizei überprüft werden kann, nachzuweisen. Weiters wurde er aufgefordert den gemäß § 5 Abs 1 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung erforderlichen Nachweis für die vorhandene Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen vorzulegen, da die mit der Beschwerde eingebrachte Kopie der Jahresschießkarte für Mitglieder des DD, der überdies bereits am 31.03.2015 abgelaufen war, als solche nicht als ausreichend anzusehen ist. Der Aufforderung entsprechend wurde mit Schriftsatz vom
  17. September 2015 eine Kopie des vorhandenen und bis zum 31.03.2018 gültigen Jagdscheines mit der Nummer 003/2006 des Landratsamtes W in Kopie vorgelegt. Der Jagdschein wurde am 06.04.2006 vom Landratsamt W ausgestellt und zuletzt am 30.04.2015 bis 31.03.2018 verlängert. Weiters wurde ein Schiessnachweiß für das Jahr 2014 vom
  18. August 2014 in Kopie vorgelegt. Da der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen ist und wesentliche Verfahrensfragen daher nicht geklärt werden konnten, wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 04.08.2015 aufgefordert einerseits das Vorhandensein eines funktionsfähigen und ausreichend sicheren Waffenschrankes, der gegebenenfalls von der Polizei überprüft werden kann, nachzuweisen. Weiters wurde er aufgefordert den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung erforderlichen Nachweis für die vorhandene Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen vorzulegen, da die mit der Beschwerde eingebrachte Kopie der Jahresschießkarte für Mitglieder des DD, der überdies bereits am 31.03.2015 abgelaufen war, als solche nicht als ausreichend anzusehen ist. Der Aufforderung entsprechend wurde mit Schriftsatz vom
  19. September 2015 eine Kopie des vorhandenen und bis zum 31.03.2018 gültigen Jagdscheines mit der Nummer 003 aus 2006, des Landratsamtes W in Kopie vorgelegt. Der Jagdschein wurde am 06.04.2006 vom Landratsamt W ausgestellt und zuletzt am 30.04.2015 bis 31.03.2018 verlängert. Weiters wurde ein Schiessnachweiß für das Jahr 2014 vom
  20. August 2014 in Kopie vorgelegt. Gleichzeitig wurde ebenfalls mitgeteilt, dass, da der bisher als Waffenschrank verwendete Safe nicht mehr als Verwahrungsort der Waffen diene, am Zer Wohnsitz des Beschwerdeführers ein neuer funktionsfähiger und ausreichend sicherer Waffenschrank ordnungsgemäß montiert worden sei. Bei Bedarf könne dies von Polizeibeamten überprüft werden. In weiterer Folge wurde über die belangte Behörde durch die dortigen Organe der öffentlichen Sicherheit überprüft, ob der beschriebene Waffenschrank nunmehr vorhanden und eine ausreichend sichere Verwahrung von Waffen gewährleistet ist. Mit Bericht vom
  21. Jänner 2016 teilte die Polizeiinspektion Z mit, dass der beschriebene verschlossene Waffenschrank im Kellergeschoss vorhanden sei und es würden sich keine Waffen in diesem befinden. Die Schwester des Beschwerdeführers gab weiters an, dass der Waffenschrank ohne ihr Einverständnis im gemeinsamen Keller (Zugang von außen und über eine Treppe von innen) montiert worden sei und dass der Beschwerdeführer den Waffenschrank im Sommer abmontieren und in die Y verbringen werde. Die Schwester des Beschwerdeführers und Bewohnerin des Hauses wolle grundsätzlich nicht, dass Waffen im Hause seien, da sie kleine Kinder habe. Von der Polizei wurde ihr diesbezüglich erklärt, dass es sich hierbei um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle. Eine Überprüfung im Zentralen Melderegister durch die Polizei ergab weiters, dass der Beschwerdeführer derzeit über keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich verfüge. Der bisher vorhandene Nebenwohnsitz in PLZ Z, Straße, wurde am 17.12.2015 abgemeldet. Im Rahmen des Parteiengehörs teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers abschließend mit Schriftsatz vom
  22. März 2016 mit, dass vereinbarungsgemäß im Auftrag des Beschwerdeführers in der Straße, PLZ Z, ein Waffenschrank zur sicheren und ordnungsgemäßen Aufbewahrung montiert worden sei. Gemäß dem Bericht der belangten Behörde bzw Polizeiinspektion entspreche dieser auch den gesetzlichen Vorschriften. Dass sich darin während der Kontrolle keine Waffen befunden haben, ändere nichts am vorhin ausgeführten Umstand. Aus persönlichen Gründen, welche nicht der Beschwerdeführer zu verantworten habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, selbst nach Z zu reisen, um den Waffenschrank zu montieren, deshalb habe er dies seiner Schwester, Frau EE, in Auftrag gegeben. Zu keiner Zeit sei von den Bewohnern des Hauses moniert worden, dass der Beschwerdeführer diesen im Wohnhaus montiere, dies sei auch allen Parteien bekannt gewesen. Abschließend wurde ausgeführt, dass nicht bestritten werde, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht mehr in Z habe, die Abmeldung sei nach seiner Abreise im vergangenen Jahr von seiner Schwester entsprechend veranlasst worden. Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrensrelevanter und an sich unstrittiger Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 23.12.1968 unter der Seriennummer ** eine Waffenbesitzkarte gültig für fünf Schusswaffen der Kategorie B (genehmigungspflichtige Schusswaffen) ausgestellt. In waffenrechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer auch bei durchgeführten periodischen Verlässlichkeitsüberprüfungen nicht negativ aufgefallen und wurde zuletzt unmittelbar vor dem gegenständlichen Entzugsverfahren noch ein bereits vorhandener österreichischer EU-Feuerwaffenpass von der belangten Behörde im August 2014 bis 21.08.2019 verlängert. Die belangte Behörde hat am 09.05.2014 bei der Polizeiinspektion Z eine Verlässlichkeitsüberprüfung nach dem WaffG betreffend den Beschwerdeführer angeordnet. Aufgrund der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers konnte dieser erst am 22.08.2014 in seiner Garage angetroffen werden. Er stand dabei vor einem aufgeflexten Wandtresor. Der Beschwerdeführer führt den Polizeibeamten gegenüber aus, dass er den Tresor aufflexen habe müssen, da er ihn sonst nicht öffnen könnte. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er alle aufgezeichneten Waffen in der Y an seinem Hauptwohnsitz habe. Weiters legt der Beschwerdeführer den kontrolldurchführenden Beamten zwei Schusswaffen vor, welche nicht registriert gewesen sein sollten. Der Beschwerdeführer führte bei der Kontrolle an, dass er die Waffen schon lange habe, aber er habe vergessen, diese eintragen zu lassen. Da er laut vorhandener Waffenbesitzkarte noch zwei Stück Faustfeuerwaffen besitzen durfte, wurde er angewiesen, die Eintragungen bei der belangten Behörde ohne unnötigen Aufschub zu veranlassen. Diese Eintragungen wurden laut Waffenregister am 26.08.2014 getätigt. Am 27.08.2014 wurde die Polizeiinspektion Z von der belangten Behörde darüber informiert, dass die Pistole mit der Bezeichnung „Trejo“ einzuziehen sei, da es sich eventuell um ein Kriegsmaterial handle. Es sei weiters zu ermitteln, ob die Waffe legal sei oder ob es sich um eine verbotene Waffe handle. Seitens der Polizeiinspektion Z wurde wegen des Verdachts der Übertretung nach dem Waffengesetz (Nichteintragung von Faustfeuerwaffen) eine Verwaltungsstrafanzeige an die belangte Behörde mit Querverweis auf eine Gerichtsanzeige erstattet. Die verdächtige Pistole wurde seitens der Polizeiinspektion Z sichergestellt und zur kriminalpolizeilichen Untersuchung dem LKA Tirol zur waffenrechtlichen Beurteilung vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde wegen Verdacht des Vergehens nach dem Waffengesetz an die Staatsanwaltschaft X zur Anzeige und zwar für den Fall, dass die Untersuchung der Waffe die Einstufung als Kriegsmaterial ergebe. Die Staatsanwaltschaft X hat nach erfolgter Anzeigeerstattung das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem Waffengesetz gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Laut einer Stellungnahme (Gutachten) eines Yer Büchsenmachers vom 30.01.2015, das mit der Beschwerde vorgelegt wurde, handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Pistole um eine halbautomatische Flobertpistole, welche nicht als Kriegsmaterial zu bezeichnen sei. Aufgrund des Ergebnisses der im August 2014 von der Polizeiinspektion Z durchgeführten Verlässlichkeitsüberprüfung erfolgte der Entzug der Waffenbesitzkarte mit dem angefochtenen Bescheid vom
  23. Jänner 2015.Die belangte Behörde hat am 09.05.2014 bei der Polizeiinspektion Z eine Verlässlichkeitsüberprüfung nach dem WaffG betreffend den Beschwerdeführer angeordnet. Aufgrund der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers konnte dieser erst am 22.08.2014 in seiner Garage angetroffen werden. Er stand dabei vor einem aufgeflexten Wandtresor. Der Beschwerdeführer führt den Polizeibeamten gegenüber aus, dass er den Tresor aufflexen habe müssen, da er ihn sonst nicht öffnen könnte. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er alle aufgezeichneten Waffen in der Y an seinem Hauptwohnsitz habe. Weiters legt der Beschwerdeführer den kontrolldurchführenden Beamten zwei Schusswaffen vor, welche nicht registriert gewesen sein sollten. Der Beschwerdeführer führte bei der Kontrolle an, dass er die Waffen schon lange habe, aber er habe vergessen, diese eintragen zu lassen. Da er laut vorhandener Waffenbesitzkarte noch zwei Stück Faustfeuerwaffen besitzen durfte, wurde er angewiesen, die Eintragungen bei der belangten Behörde ohne unnötigen Aufschub zu veranlassen. Diese Eintragungen wurden laut Waffenregister am 26.08.2014 getätigt. Am 27.08.2014 wurde die Polizeiinspektion Z von der belangten Behörde darüber informiert, dass die Pistole mit der Bezeichnung „Trejo“ einzuziehen sei, da es sich eventuell um ein Kriegsmaterial handle. Es sei weiters zu ermitteln, ob die Waffe legal sei oder ob es sich um eine verbotene Waffe handle. Seitens der Polizeiinspektion Z wurde wegen des Verdachts der Übertretung nach dem Waffengesetz (Nichteintragung von Faustfeuerwaffen) eine Verwaltungsstrafanzeige an die belangte Behörde mit Querverweis auf eine Gerichtsanzeige erstattet. Die verdächtige Pistole wurde seitens der Polizeiinspektion Z sichergestellt und zur kriminalpolizeilichen Untersuchung dem LKA Tirol zur waffenrechtlichen Beurteilung vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde wegen Verdacht des Vergehens nach dem Waffengesetz an die Staatsanwaltschaft römisch zehn zur Anzeige und zwar für den Fall, dass die Untersuchung der Waffe die Einstufung als Kriegsmaterial ergebe. Die Staatsanwaltschaft römisch zehn hat nach erfolgter Anzeigeerstattung das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem Waffengesetz gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Laut einer Stellungnahme (Gutachten) eines Yer Büchsenmachers vom 30.01.2015, das mit der Beschwerde vorgelegt wurde, handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Pistole um eine halbautomatische Flobertpistole, welche nicht als Kriegsmaterial zu bezeichnen sei. Aufgrund des Ergebnisses der im August 2014 von der Polizeiinspektion Z durchgeführten Verlässlichkeitsüberprüfung erfolgte der Entzug der Waffenbesitzkarte mit dem angefochtenen Bescheid vom
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  25. Das Beschwerdeverfahren hat nunmehr ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbescholtenen Yer Staatsbürger handelt. Es scheinen auch keine Verwaltungsstrafvormerkungen gegen den Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr über keinen Wohnsitz mehr in Österreich. Ein für eine etwaige Verwahrung erforderlicher ausreichend sicherer Waffenschrank ist grundsätzlich vorhanden, jedoch verwahrt der Beschwerdeführer bis auf weiteres keine Schusswaffen in Österreich. Auch wenn der Beschwerdeführer den vorher in Verwendung stehenden Waffenschrank anstatt mit dem Schlüssel aufzusperren aufflexen musste, bestand grundsätzlich nicht die Gefahr, dass eine unberechtigte Person aufgrund nicht ausreichend sicherer Verwahrung unberechtigterweise Zugang zu Schusswaffen gehabt hätte. Aufgrund des bereits über Jahre vorhandenen gültigen Jagdscheines (entspricht einer inländischen Jagdkarte) und keiner persönlichen Auffälligkeit des Beschwerdeführers war und ist die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 8 Abs 7 WaffG nicht erforderlich. Der anfängliche Verdacht des Vergehens nach dem Waffengesetz konnte nicht aufrechterhalten werden und erfolgte diesbezüglich eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft. Auch sonstige negative Vorfälle scheinen im Verfahren nicht auf. Das Vorhandensein eines Wohnsitzes in Österreich bzw im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Verwaltungsbehörde ist zwar eine Verfahrensvoraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Urkunde. Die Aufgabe eines Wohnsitzes rechtfertigt jedoch nicht den Einzug einer bereits gültig ausgestellten waffenrechtlichen Urkunde. Die einzige gesetzliche Voraussetzung für die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden ist, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Es bedarf daher zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde keine darüberhinausgehenden besonderen, in der Person des betreffenden Urkundeninhabers gelegener Umstände (VwGH 22.02.1989, 89/01/0027). Das Beschwerdeverfahren hat nunmehr ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbescholtenen Yer Staatsbürger handelt. Es scheinen auch keine Verwaltungsstrafvormerkungen gegen den Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr über keinen Wohnsitz mehr in Österreich. Ein für eine etwaige Verwahrung erforderlicher ausreichend sicherer Waffenschrank ist grundsätzlich vorhanden, jedoch verwahrt der Beschwerdeführer bis auf weiteres keine Schusswaffen in Österreich. Auch wenn der Beschwerdeführer den vorher in Verwendung stehenden Waffenschrank anstatt mit dem Schlüssel aufzusperren aufflexen musste, bestand grundsätzlich nicht die Gefahr, dass eine unberechtigte Person aufgrund nicht ausreichend sicherer Verwahrung unberechtigterweise Zugang zu Schusswaffen gehabt hätte. Aufgrund des bereits über Jahre vorhandenen gültigen Jagdscheines (entspricht einer inländischen Jagdkarte) und keiner persönlichen Auffälligkeit des Beschwerdeführers war und ist die Beibringung eines Gutachtens gemäß Paragraph 8, Absatz 7, WaffG nicht erforderlich. Der anfängliche Verdacht des Vergehens nach dem Waffengesetz konnte nicht aufrechterhalten werden und erfolgte diesbezüglich eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft. Auch sonstige negative Vorfälle scheinen im Verfahren nicht auf. Das Vorhandensein eines Wohnsitzes in Österreich bzw im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Verwaltungsbehörde ist zwar eine Verfahrensvoraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Urkunde. Die Aufgabe eines Wohnsitzes rechtfertigt jedoch nicht den Einzug einer bereits gültig ausgestellten waffenrechtlichen Urkunde. Die einzige gesetzliche Voraussetzung für die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden ist, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Es bedarf daher zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde keine darüberhinausgehenden besonderen, in der Person des betreffenden Urkundeninhabers gelegener Umstände (VwGH 22.02.1989, 89/01/0027). Andere nicht in § 25 WaffG oder an anderer Stelle des Gesetzes ausdrücklich genannte Umstände führen nicht zur Entziehung waffenrechtlicher Urkunden, auch kann dem Beschwerdeführer grundsätzlich keine sorglose Verwahrung der seinerzeit noch in Österreich verwahrten Waffen vorgeworfen werden. Der vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen der gewaltsamen Öffnung beschädigte Waffenschrank wurde vom Beschwerdeführer ausgetauscht und ist der vorhandene Waffenschrank als ausreichend sichere Verwahrung anzusehen. Ob der Beschwerdeführer in weiterer Zukunft in zivilrechtlicher Hinsicht noch die Erlaubnis haben wird, den vorhandenen nachgewiesenen Waffenschrank im Keller des Hauses seiner Mutter bzw seiner Schwester zu verwahren, ist eine primär zivilrechtliche Angelegenheit und könnte eventuell zukünftig, wenn zivilrechtlich tatsächlich ein sicherer Verwahrungsort des Waffenschrankes nicht mehr vorliegen würde, zu einem (neuerlichen) Entzugsverfahren führen. Diesbezügliche Voraussetzungen liegen aber zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht vor.Andere nicht in Paragraph 25, WaffG oder an anderer Stelle des Gesetzes ausdrücklich genannte Umstände führen nicht zur Entziehung waffenrechtlicher Urkunden, auch kann dem Beschwerdeführer grundsätzlich keine sorglose Verwahrung der seinerzeit noch in Österreich verwahrten Waffen vorgeworfen werden. Der vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen der gewaltsamen Öffnung beschädigte Waffenschrank wurde vom Beschwerdeführer ausgetauscht und ist der vorhandene Waffenschrank als ausreichend sichere Verwahrung anzusehen. Ob der Beschwerdeführer in weiterer Zukunft in zivilrechtlicher Hinsicht noch die Erlaubnis haben wird, den vorhandenen nachgewiesenen Waffenschrank im Keller des Hauses seiner Mutter bzw seiner Schwester zu verwahren, ist eine primär zivilrechtliche Angelegenheit und könnte eventuell zukünftig, wenn zivilrechtlich tatsächlich ein sicherer Verwahrungsort des Waffenschrankes nicht mehr vorliegen würde, zu einem (neuerlichen) Entzugsverfahren führen. Diesbezügliche Voraussetzungen liegen aber zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht vor. Zusammenfassend konnte eine vorwerfbare mangelnde Verwahrung von Schusswaffen, die für den Entzug der bereits im Jahre 1968 ausgestellten Waffenbesitzkarte ausreichen würde, nicht nachgewiesen werden. Auch sonstige Verlässlichkeitsmängel, die eine Entziehung der vorhandenen Waffenbesitzkarte gerechtfertigt hätten, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, es scheinen keine Verwaltungsstraf-vormerkungen auf und hat sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet grundsätzlich ordnungsgemäß verhalten. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Entziehungsbescheid der belangten Behörde aufzuheben. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist auch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist auch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.30.0405.12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.