RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/36/1602-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn B B, wohnhaft in X, Adresse, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C C, Adresse, X, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats X vom 25.03.2015, Zl ****1, mit dem für die von Herrn DI A A mit Baugesuch vom 03.02.2015 beantragten Baumaßnahmen beim Bestandsgebäude auf Gst 1** KG Y die Baubewilligung erteilt wurde, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn B B, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C C, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats römisch zehn vom 25.03.2015, Zl ****1, mit dem für die von Herrn DI A A mit Baugesuch vom 03.02.2015 beantragten Baumaßnahmen beim Bestandsgebäude auf Gst 1** KG Y die Baubewilligung erteilt wurde, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die Baubewilligung versagt. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die Baubewilligung versagt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Stadtmagistrats X vom 02.08.2001, Zl ****3, wurde dem von Herrn DI A A beantragten Um- und Zubauvorhaben beim bestehenden Gebäude auf Gst 1** KG Y die Baubewilligung erteilt.Mit Bescheid des Stadtmagistrats römisch zehn vom 02.08.2001, Zl ****3, wurde dem von Herrn DI A A beantragten Um- und Zubauvorhaben beim bestehenden Gebäude auf Gst 1** KG Y die Baubewilligung erteilt. Mit Bescheid des Stadtmagistrats X vom 20.09.2002, Zl ****2, wurde dann für folgende von Herrn DI A A beantragten Änderungen beim bestehende Gebäude auf Gst 1** KG Y die Baubewilligung erteilt: (1.) Einbau eines zusätzlichen Kellerraumes nordöstlich des Haupttreppenhauses mit Naturboden, (2.) Tieferlegung des Kellerniveaus im Altbestand um ca 50 cm mit abschnittsweiser Unterfangung der bestehenden Kellermauern, (3.) Geänderte Wandführung des Haupttreppenhauses durch Versetzen der westlichen Außenmauer um die Wandstärke Richtung Westen, (4.) Unterkellerung des westlichen Anbaues, (5.) Verlegung des Gasheizraumes in den Haustechnikraum im Obergeschoß, (6.) Versetzen der nördlichen Außenmauer des westlichen Zubaues im Erd- und Obergeschoß Richtung der nördlichen Grundgrenze, sodass parallel zu dieser ein Grenzabstand von 4,00 m gegeben ist, (7.) Vergrößerung des Windfanges an der Ostfassade durch Verschieben der nördlichen Außenmauer um ca 70 cm nach Norden, (8.) Errichtung eines Flugdaches in der nordöstlichen Grundstücksecke, wobei dieses unter dem Terrain der nördlichen Grundparzelle liegt und maximal 2,30 m über dem Niveau der östlichen Grundparzelle herausragt, (9.) Im Obergeschoß wird über der Dusche und WC des Erdgeschoßes ein ca 5,22 m2 großer Haustechnikraum unter dem abgeschleppten Dach eingebaut, (10.) Änderung der Raumaufteilung im Obergeschoß, (11.) Vergrößerung des Bades im Obergeschoß durch Einbau eines neuen Erkers an der Ostfassade, (12.) Verlängerung der nördlichen Dachkonstruktion des Haupttreppenhauses Richtung Westen über dem neuen Haustechnikraum. Die mittlere Wandhöhe an der Grundgrenze beträgt 2,00 m, (13.) Das bewilligte Flachdach an der Ostfassade wird durch eine leicht geneigte Satteldachkonstruktion ersetzt. Der erforderliche Grenzabstand zur östlichen Grundgrenze von mindestens 4,00 m wird gegenüber der Erstbewilligung nicht verändert und ist auch für die vorgesehene Planänderung ausreichend, (14.) Die Dachneigung der vorangeführten Satteldachkonstruktion wird auch über dem südlich bewilligten Wintergarten und bis zum westlichen Anbau weitergeführt. Das flache Dach erhält im vorderen Bereich des westlich angebauten Arbeitsraumes (Obergeschoß) einen steilen Knick nach oben bis zur Verschneidung mit der verlängerten nördlichen Dachfläche. Mit Bescheid des Stadtmagistrats römisch zehn vom 20.09.2002, Zl ****2, wurde dann für folgende von Herrn DI A A beantragten Änderungen beim bestehende Gebäude auf Gst 1** KG Y die Baubewilligung erteilt: (1.) Einbau eines zusätzlichen Kellerraumes nordöstlich des Haupttreppenhauses mit Naturboden, (2.) Tieferlegung des Kellerniveaus im Altbestand um ca 50 cm mit abschnittsweiser Unterfangung der bestehenden Kellermauern, (3.) Geänderte Wandführung des Haupttreppenhauses durch Versetzen der westlichen Außenmauer um die Wandstärke Richtung Westen, (4.) Unterkellerung des westlichen Anbaues, (5.) Verlegung des Gasheizraumes in den Haustechnikraum im Obergeschoß, (6.) Versetzen der nördlichen Außenmauer des westlichen Zubaues im Erd- und Obergeschoß Richtung der nördlichen Grundgrenze, sodass parallel zu dieser ein Grenzabstand von 4,00 m gegeben ist, (7.) Vergrößerung des Windfanges an der Ostfassade durch Verschieben der nördlichen Außenmauer um ca 70 cm nach Norden, (8.) Errichtung eines Flugdaches in der nordöstlichen Grundstücksecke, wobei dieses unter dem Terrain der nördlichen Grundparzelle liegt und maximal 2,30 m über dem Niveau der östlichen Grundparzelle herausragt, (9.) Im Obergeschoß wird über der Dusche und WC des Erdgeschoßes ein ca 5,22 m2 großer Haustechnikraum unter dem abgeschleppten Dach eingebaut, (10.) Änderung der Raumaufteilung im Obergeschoß, (11.) Vergrößerung des Bades im Obergeschoß durch Einbau eines neuen Erkers an der Ostfassade, (12.) Verlängerung der nördlichen Dachkonstruktion des Haupttreppenhauses Richtung Westen über dem neuen Haustechnikraum. Die mittlere Wandhöhe an der Grundgrenze beträgt 2,00 m, (13.) Das bewilligte Flachdach an der Ostfassade wird durch eine leicht geneigte Satteldachkonstruktion ersetzt. Der erforderliche Grenzabstand zur östlichen Grundgrenze von mindestens 4,00 m wird gegenüber der Erstbewilligung nicht verändert und ist auch für die vorgesehene Planänderung ausreichend, (14.) Die Dachneigung der vorangeführten Satteldachkonstruktion wird auch über dem südlich bewilligten Wintergarten und bis zum westlichen Anbau weitergeführt. Das flache Dach erhält im vorderen Bereich des westlich angebauten Arbeitsraumes (Obergeschoß) einen steilen Knick nach oben bis zur Verschneidung mit der verlängerten nördlichen Dachfläche. Gegen diesen Bescheid erhob Herr B B Berufung, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass für diese neuerlich beantragten Änderungen seine Zustimmung als Eigentümer des Gst 1** KG Y nicht vorliegt. Mit Bescheid des Standsenates der Stadt X vom 10.06.2003, Zl ****5, wurde der Berufung Folge gegeben, der Bescheid des Stadtmagistrats X vom 20.09.2002, Zl ****2, behoben und das zu Grunde liegende Ansuchen zur Durchführung der Änderungen gegenüber dem Baubescheid des Stadtmagistrats X vom 02.08.2001 mangels Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers zurück- bzw. abgewiesen.Mit Bescheid des Standsenates der Stadt römisch zehn vom 10.06.2003, Zl ****5, wurde der Berufung Folge gegeben, der Bescheid des Stadtmagistrats römisch zehn vom 20.09.2002, Zl ****2, behoben und das zu Grunde liegende Ansuchen zur Durchführung der Änderungen gegenüber dem Baubescheid des Stadtmagistrats römisch zehn vom 02.08.2001 mangels Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers zurück- bzw. abgewiesen. Die dagegen von Herrn DI A A erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit dessen Erkenntnis vom 20.10.2005, Zl 2003/06/0113-8, als unbegründet abgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichts X vom 30.09.2004, LG, Zl ****4, wurde Herr B B schuldig erkannt, dem vom Herrn DI A A an den „Bürgermeister“ der Stadtgemeinde X gestellten bzw zu stellenden Ansuchen um die Erteilung der Baubewilligung für die Durchführung nachfolgender Änderungen gegenüber dem Baubescheid des Stadtmagistrates X vom 02.08.2001, Zl ****3, im Anwesen Adresse 1, X als Grundeigentümer in der der in der Tiroler Bauordnung vorgesehenen Form zuzustimmen:
- Einbau eines zusätzlichen Kellerraumes nordöstlich des Haupttreppenhauses mit Naturboden;
- Unterkellerung des westlichen Anbaues;
- Tieferlegung des Kellerniveaus im Altbestand um ca 50 cm mit abschnittsweiser Unterfangung des bestehenden Kellermauern. Das Mehrbegehren auf Zustimmung des Grundeigentümers zu den weiteren im Detail angeführten zehn Änderungen wurde abgewiesen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch zehn vom 30.09.2004, LG, Zl ****4, wurde Herr B B schuldig erkannt, dem vom Herrn DI A A an den „Bürgermeister“ der Stadtgemeinde römisch zehn gestellten bzw zu stellenden Ansuchen um die Erteilung der Baubewilligung für die Durchführung nachfolgender Änderungen gegenüber dem Baubescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 02.08.2001, Zl ****3, im Anwesen Adresse 1, römisch zehn als Grundeigentümer in der der in der Tiroler Bauordnung vorgesehenen Form zuzustimmen:
- Einbau eines zusätzlichen Kellerraumes nordöstlich des Haupttreppenhauses mit Naturboden;
- Unterkellerung des westlichen Anbaues;
- Tieferlegung des Kellerniveaus im Altbestand um ca 50 cm mit abschnittsweiser Unterfangung des bestehenden Kellermauern. Das Mehrbegehren auf Zustimmung des Grundeigentümers zu den weiteren im Detail angeführten zehn Änderungen wurde abgewiesen. Der dagegen von Herrn DI A A eingebrachten Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts X vom 15.02.2005, Zl ****9, keine Folge gegeben. Der dagegen von Herrn DI A A eingebrachten Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch zehn vom 15.02.2005, Zl ****9, keine Folge gegeben. Mit Bescheid des Stadtmagistrats X vom 24.07.2007, Zlen ****6 und ****7, wurde das Verfahren aufgrund neuerlichen Antrages von Herrn DI A A vom 02.10.2006 (bei der Baubehörde eingelangt am 04.10.2006) um Erteilung der nachträglichen Bewilligung für die Änderungen gegenüber dem Baubescheid vom 02.08.2001, Zl ****3, ausgesetzt.Mit Bescheid des Stadtmagistrats römisch zehn vom 24.07.2007, Zlen ****6 und ****7, wurde das Verfahren aufgrund neuerlichen Antrages von Herrn DI A A vom 02.10.2006 (bei der Baubehörde eingelangt am 04.10.2006) um Erteilung der nachträglichen Bewilligung für die Änderungen gegenüber dem Baubescheid vom 02.08.2001, Zl ****3, ausgesetzt. Der dagegen von Herrn B B erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt X vom 03.04.2008, Zl ****8, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. Der dagegen von Herrn B B erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt römisch zehn vom 03.04.2008, Zl ****8, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. Mit Bescheid des Stadtmagistrates X vom 07.02.2012, Zl ****10, wurde dann das am 04.10.2006 bei der Baubehörde eingelangte Bauansuchen zurückgewiesen. Mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 07.02.2012, Zl ****10, wurde dann das am 04.10.2006 bei der Baubehörde eingelangte Bauansuchen zurückgewiesen. Die dagegen von Herrn DI A A erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt X vom 07.05.2012, Zl ****11, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid „ersatzlos“ behoben.Die dagegen von Herrn DI A A erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt römisch zehn vom 07.05.2012, Zl ****11, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid „ersatzlos“ behoben. Mit Schreiben vom 03.06.2013 wurde von Herrn DI A A der am 04.10.2006 eingebrachte Antrag um nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die Änderungen gegenüber dem Baubescheid vom 02.08.2001, Zl ****3, zurückgezogen. Mit Baugesuch vom 03.02.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 05.02.2015, beantragte Herr DI A A nunmehr die (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung insbesondere für die Errichtung eines Kellerraumes nordöstlich des Haupttreppenhauses, die Unterkellerung des westseitigen Anbaus und die Tieferlegung des Kellers im Bestandsgebäude um 50 cm einschließlich der Unterfangungsmaßnahmen, laut der dem Bauansuchen angeschlossenen Planunterlagen von DI D D vom 02.02.2015, ProjektNr xxxx. Dazu wurde das stadtplanerische Gutachten des Stadtmagistrates X vom 05.03.2015 erstattet, in dem mit näherer Begründung zusammengefasst ausgeführt wurde, dass gegen das gegenständliche Bauvorhaben keine Bedenken bestehen. Dazu wurde das stadtplanerische Gutachten des Stadtmagistrates römisch zehn vom 05.03.2015 erstattet, in dem mit näherer Begründung zusammengefasst ausgeführt wurde, dass gegen das gegenständliche Bauvorhaben keine Bedenken bestehen. Weiters erfolgte die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen des Stadtmagistrates – Bau- und Feuerpolizei vom 18.03.
- Darin werden im Wesentlichen die beantragten Baumaßnahmen beschrieben, eine hochbautechnische Prüfung und Beurteilung der beantragten Baumaßnahmen ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats X vom 25.03.2002, Zl ****1, dem beantragten Änderungsvorhaben die Baubewilligung erteilt. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats römisch zehn vom 25.03.2002, Zl ****1, dem beantragten Änderungsvorhaben die Baubewilligung erteilt. Dagegen erhob Herr B B (in der Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C C, fristgerecht die Beschwerde vom 25.04.2015 und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Zunächst wurde, unter Verweis und auszugsweiser Wiedergabe der Entscheidung des VwGH vom 20.10.2005, Zl 2003/06/0113, im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise Parteistellung zukomme. Dies zum einen als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes (Gst 1** KG Y) und zum andern als Eigentümer des Gst 2** KG Y die Parteistellung als Nachbar. Weiters wurde vorgebracht, dass im Hinblick auf den geltenden Grundsatz, dass in derselben Sache nur einmal entschieden werden darf, eine Ergänzung des Verfahrens dahingehend erforderlich sei zu untersuchen welche Teile der gegenständlichen baulichen Anlage bereits bewilligt sind, und welche Teile keine Bewilligung haben. Weiters sei als Vorfrage iSd § 38 AVG zu untersuchen, ob sich die gerichtlich festgestellte Zustimmung des Beschwerdeführers noch als liquid darstellt, da sich seither die Sachlage und Rechtslage mehrfach geändert habe. Durch die Einholung des zivilgerichtlichen Aktes und des Urteils samt Plänen, die diesem Verfahren zugrunde lagen, sei weiters zu untersuchen, ob die gegenständlich beantragten Maßnahmen auch jene sind, die sich aus dem ergangenen Urteil des Landesgerichts X ergeben, oder nicht. Auch dazu würden keine tragenden Feststellungen vorliegen und sei das Verfahren diesbezüglich zu ergänzen. Der Beschwerdeführer als Grundeigentümer habe ein Recht darauf, dass diese Fragen geprüft und auch untersucht werden. Er habe auch ein Recht darauf, dass das Vorliegen einer Zustimmungserklärung, die ihn in seinen Rechten beschränke, nicht weiter angenommen werde, als diese eine solche rechtliche Wirkung noch zu entfalten in der Lage ist. Die gerichtlich erwirkte Zustimmung beziehe sich nicht auf die Erteilung der Zustimmung des Abbruches der südseitigen Wand und der Anbringung eines zweiflügeligen Türelements im westlichen Keller sowie ebenso nicht für den Abbruch der südöstlichen Mauer und des südwestlichen Sockels. Über diese in den Planunterlagen dargestellten Vorhaben sei nicht abgesprochen worden und habe die belangte Behörde daher zu Unrecht die Plansätze genehmigt. Die Planunterlagen seien daher auf den von der Zustimmung umfassten Umfang abzuändern gewesen und hätte die belangte Behörde dies dem Bauwerber aufzutragen gehabt. Weiters wurde eine Verletzung der Parteirechte geltend gemacht, da von der belangten Behörde – wie im Zuge der Akteneinsicht festgestellt worden sei – kein Ermittlungsverfahren zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers erfolgt sei. Insbesondere liege dem angefochtenen Bescheid kein hochbau- und brandschutztechnisches Gutachten zugrunde, da sich die vorliegende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen auf die nahezu wörtliche Wiedergabe der eingereichten Baubeschreibung erschöpfe und eine inhaltlich und technische Auseinandersetzung mit dem beantragten Bauvorhaben nicht erfolgt sei. Weiters wurde ein Begründungsmangel geltend gemacht, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die angefochtene Entscheidung ohne sachliche Auseinandersetzung mit dem Bauvorhaben erfolgt sei, und daher die bekämpfte Entscheidung aufgrund eines wesentlichen Verfahrensfehlers mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Da kein brandschutztechnisches Gutachten vorliege, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen zu prüfen und sei daher der angefochtene Bescheid – ebenso wie aufgrund des Fehlens einer gebotenen hochbautechnischen Prüfung - auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet. Zudem wurde eine unzureichende Beweiswürdigung vorgebracht und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass es nicht reiche pauschaliert Behauptungen aufzustellen, dass bei Einhaltung der Vorschriften keine Einwände gegen das Bauvorhaben bestehe, sondern obliege es der Baubehörde zu prüfen und festzustellen, ob ein Bauvorhaben mit den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in Einklang stehe. Dazu wurde angemerkt, dass den eingeholten Gutachten keine Auflagen zu entnehmen sind. Die bekämpfte Entscheidung sei daher unschlüssig und nicht nachvollziehbar, zumal sie jeglicher Beweiswürdigung entbehre. Es wurde daher abschließend beantragt die bekämpfte Entscheidung dahingehend abzuändern, dass das beantragte Bauvorhaben zurück- in eventu abgewiesen wird. In eventu wurde beantragt den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündliche Verhandlung, die Aufnahme aller erforderlichen Beweise und Wahrung des rechtlichen Gehörs, die amtswegige Klärung der wesentlichen Vorfragen, die Einholung des Akts des Landesgerichts X sowie der bisherigen Bauakten samt Baubescheiden und die notwendigen Ergänzungen der Sachbefunde beantragt. Zunächst wurde, unter Verweis und auszugsweiser Wiedergabe der Entscheidung des VwGH vom 20.10.2005, Zl 2003/06/0113, im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise Parteistellung zukomme. Dies zum einen als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes (Gst 1** KG Y) und zum andern als Eigentümer des Gst 2** KG Y die Parteistellung als Nachbar. Weiters wurde vorgebracht, dass im Hinblick auf den geltenden Grundsatz, dass in derselben Sache nur einmal entschieden werden darf, eine Ergänzung des Verfahrens dahingehend erforderlich sei zu untersuchen welche Teile der gegenständlichen baulichen Anlage bereits bewilligt sind, und welche Teile keine Bewilligung haben. Weiters sei als Vorfrage iSd , Paragraph 38, AVG zu untersuchen, ob sich die gerichtlich festgestellte Zustimmung des Beschwerdeführers noch als liquid darstellt, da sich seither die Sachlage und Rechtslage mehrfach geändert habe. Durch die Einholung des zivilgerichtlichen Aktes und des Urteils samt Plänen, die diesem Verfahren zugrunde lagen, sei weiters zu untersuchen, ob die gegenständlich beantragten Maßnahmen auch jene sind, die sich aus dem ergangenen Urteil des Landesgerichts römisch zehn ergeben, oder nicht. Auch dazu würden keine tragenden Feststellungen vorliegen und sei das Verfahren diesbezüglich zu ergänzen. Der Beschwerdeführer als Grundeigentümer habe ein Recht darauf, dass diese Fragen geprüft und auch untersucht werden. Er habe auch ein Recht darauf, dass das Vorliegen einer Zustimmungserklärung, die ihn in seinen Rechten beschränke, nicht weiter angenommen werde, als diese eine solche rechtliche Wirkung noch zu entfalten in der Lage ist. Die gerichtlich erwirkte Zustimmung beziehe sich nicht auf die Erteilung der Zustimmung des Abbruches der südseitigen Wand und der Anbringung eines zweiflügeligen Türelements im westlichen Keller sowie ebenso nicht für den Abbruch der südöstlichen Mauer und des südwestlichen Sockels. Über diese in den Planunterlagen dargestellten Vorhaben sei nicht abgesprochen worden und habe die belangte Behörde daher zu Unrecht die Plansätze genehmigt. Die Planunterlagen seien daher auf den von der Zustimmung umfassten Umfang abzuändern gewesen und hätte die belangte Behörde dies dem Bauwerber aufzutragen gehabt. Weiters wurde eine Verletzung der Parteirechte geltend gemacht, da von der belangten Behörde – wie im Zuge der Akteneinsicht festgestellt worden sei – kein Ermittlungsverfahren zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers erfolgt sei. Insbesondere liege dem angefochtenen Bescheid kein hochbau- und brandschutztechnisches Gutachten zugrunde, da sich die vorliegende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen auf die nahezu wörtliche Wiedergabe der eingereichten Baubeschreibung erschöpfe und eine inhaltlich und technische Auseinandersetzung mit dem beantragten Bauvorhaben nicht erfolgt sei. Weiters wurde ein Begründungsmangel geltend gemacht, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die angefochtene Entscheidung ohne sachliche Auseinandersetzung mit dem Bauvorhaben erfolgt sei, und daher die bekämpfte Entscheidung aufgrund eines wesentlichen Verfahrensfehlers mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Da kein brandschutztechnisches Gutachten vorliege, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen zu prüfen und sei daher der angefochtene Bescheid – ebenso wie aufgrund des Fehlens einer gebotenen hochbautechnischen Prüfung - auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet. Zudem wurde eine unzureichende Beweiswürdigung vorgebracht und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass es nicht reiche pauschaliert Behauptungen aufzustellen, dass bei Einhaltung der Vorschriften keine Einwände gegen das Bauvorhaben bestehe, sondern obliege es der Baubehörde zu prüfen und festzustellen, ob ein Bauvorhaben mit den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in Einklang stehe. Dazu wurde angemerkt, dass den eingeholten Gutachten keine Auflagen zu entnehmen sind. Die bekämpfte Entscheidung sei daher unschlüssig und nicht nachvollziehbar, zumal sie jeglicher Beweiswürdigung entbehre. Es wurde daher abschließend beantragt die bekämpfte Entscheidung dahingehend abzuändern, dass das beantragte Bauvorhaben zurück- in eventu abgewiesen wird. In eventu wurde beantragt den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündliche Verhandlung, die Aufnahme aller erforderlichen Beweise und Wahrung des rechtlichen Gehörs, die amtswegige Klärung der wesentlichen Vorfragen, die Einholung des Akts des Landesgerichts römisch zehn sowie der bisherigen Bauakten samt Baubescheiden und die notwendigen Ergänzungen der Sachbefunde beantragt. Am 18.02.2016 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündlich Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, des Bauwerbers und eines Vertreters der belangten Behörde sowie des im Beschwerdeverfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt. Dabei teilte der Bauwerber insbesondere mit, dass die im Bescheid des Stadtmagistrates X vom 20.09.2002, Zl ****2, angeführten Änderungsvorhaben bereits ausgeführt wurden. Weiters führte er zusammengefasst aus, dass er aufgrund des Baubescheides vom 20.09.2002 immer im Glauben war, richtig gehandelt zu haben. Sein großer Wunsch ist es, die Angelegenheit, die für ihn auch ein menschliches Drama darstellt, zu bereinigen und für das Gebäude, so wie es nun ausgeführt wurde, einen rechtlichen Konsens herzustellen. Mehr will er nicht. Dabei teilte der Bauwerber insbesondere mit, dass die im Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 20.09.2002, Zl ****2, angeführten Änderungsvorhaben bereits ausgeführt wurden. Weiters führte er zusammengefasst aus, dass er aufgrund des Baubescheides vom 20.09.2002 immer im Glauben war, richtig gehandelt zu haben. Sein großer Wunsch ist es, die Angelegenheit, die für ihn auch ein menschliches Drama darstellt, zu bereinigen und für das Gebäude, so wie es nun ausgeführt wurde, einen rechtlichen Konsens herzustellen. Mehr will er nicht. Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeverfahren beigezogene hochbautechnische Sachverständige führte in seinem mündlich erstatteten Gutachten insbesondere zusammengefasst aus, dass der westseitige Kellerzubau nicht mit Bescheid vom 02.08.2001 genehmigt wurde. In den genehmigten Plänen (Plandarstellung Kellergeschoss) dieser Baubewilligung findet sich in diesem Bereich die Angabe „Zubau nicht unterkellert“. Die darüber liegende nördliche Außenmauer im Erdgeschoss weist laut Lageplan von DI F F vom 17.05.2001, GZ ****12, einen Abstand zur Grenze des Gst 2** KG Y von 4,19 m bis ca 5,02 m auf. Das nunmehrige Bauvorhaben weist im Bereich dieses westlichen Kellerraumes allerdings einen einheitlichen Abstand von 4 m zur nördlichen Grundgrenze auf. Hinsichtlich des Kellerniveaus des Bestandsgebäudes führte der Sachverständige insbesondere aus, dass aus den genehmigten Plänen des Baubescheides vom 02.08.2001 in der Plandarstellung „Querschnitt“ zu entnehmen ist, dass dort das Fußbodenniveau des bestehenden Kellerraumes auf -2,30 m bezogen auf das Erdgeschoß mit 0,00 dargestellt ist. Abschließend führte der hochbautechnische Sachverständige zusammengefasst aus, dass beim bestehenden Gebäude auf Gst 1** KG Y jedenfalls wesentliche Abweichungen gegenüber der erteilten baurechtlichen Genehmigung bestehen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aufgrund der eingeholten Bauakten des Gebäudes auf Gst 1** KG Y sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol, bei der der hochbautechnische Sachverständige im Beisein aller Parteien bzw ihrer Vertreter mündlich sein Gutachten erstattet hat und auch allen Parteien des Verfahrens abschließend Gelegenheit zur Fragestellung an den Sachverständigen gegeben wurde. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015: „Begriffsbestimmungen§ 2Paragraph 2 (…)
(8)Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. (…) § 22Paragraph 22Bauansuchen(…)
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten: a) bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer; (…) § 26Paragraph 26Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, , Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Im baubehördlichen Verfahren kann der Nachbar daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst 2** KG Y das unmittelbar an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz (Gst 1** KG Y) angrenzt und dessen Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Bauverfahren grundsätzlich berechtigt war die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Bauverfahren grundsätzlich berechtigt war die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Zudem ist der Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes (Gst 1** KG Y) und kommt ihm daher auch hinsichtlich der Zustimmung nach § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 Parteistellung zu (vgl VwGH 20.10.2005, Zl 2003/06/0113). Zudem ist der Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes (Gst 1** KG Y) und kommt ihm daher auch hinsichtlich der Zustimmung nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 Parteistellung zu vergleiche VwGH 20.10.2005, Zl 2003/06/0113). Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Baugesuch vom 03.02.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 05.02.2015, wurde von Herrn DI A A insbesondere die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die bereits erfolgte Errichtung eines Kellerraumes nordöstlich des Haupttreppenhauses, die Unterkellerung des westseitigen Anbaus und die Tieferlegung des Kellers im Bestandsgebäude um 50 cm einschließlich der Unterfangungsmaßnahmen beim Bestandsgebäude auf Gst 1** KG Y laut der dem Bauansuchen angeschlossenen Planunterlagen von DI D D vom 02.02.2015, ProjektNr xxxx, beantragt. Grundsätzlich ist dazu zunächst auszuführen, dass ein Zubau gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 8 TBO 2011 die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume ist. Grundsätzlich ist dazu zunächst auszuführen, dass ein Zubau gemäß der Legaldefinition in , Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume ist. Daraus ergibt sich, dass die gegenständlich beantragten Baumaßnahmen zur Errichtung eines Kellerraumes nordöstlich des Haupttreppenhauses, die Unterkellerung des westseitigen Anbaus und die Tieferlegung des Kellers im Bestandsgebäude um 50 cm einschließlich der Unterfangungsmaßnahmen als Zubau beim Bestandsgebäude auf Gst 1** KG Y iSd Legaldefinition in § 2 Abs 8 TBO 2011 zu qualifizieren sind. Daraus ergibt sich, dass die gegenständlich beantragten Baumaßnahmen zur Errichtung eines Kellerraumes nordöstlich des Haupttreppenhauses, die Unterkellerung des westseitigen Anbaus und die Tieferlegung des Kellers im Bestandsgebäude um 50 cm einschließlich der Unterfangungsmaßnahmen als Zubau beim Bestandsgebäude auf Gst 1** KG Y iSd Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 zu qualifizieren sind. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, setzt die Erteilung der Bewilligung für einen beantragen Zubau – wie auch bei Umbaumaßnahmen nach § 2 Abs 9 TBO 2011 - das Bestehen eines konsentierten Baues, der durch den Zubau erweitert bzw umgebaut werden soll, voraus (vgl VwGH 07.09.1993, Zl 91/05/0183; VwGH 01.04.1993, Zl 91/06/0005; VwGH 25.04.1996, Zl 93/06/0165; VwGH 23.05.2005, 2004/06/0198; VwGH 26.06.2014, Zl 2012/06/0196).Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, setzt die Erteilung der Bewilligung für einen beantragen Zubau – wie auch bei Umbaumaßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 9, TBO 2011 - das Bestehen eines konsentierten Baues, der durch den Zubau erweitert bzw umgebaut werden soll, voraus vergleiche VwGH 07.09.1993, Zl 91/05/0183; VwGH 01.04.1993, Zl 91/06/0005; VwGH 25.04.1996, Zl 93/06/0165; VwGH 23.05.2005, 2004/06/0198; VwGH 26.06.2014, , Zl 2012/06/0196). Es war daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zunächst zu prüfen, ob hinsichtlich des Bestandsgebäudes auf Gst 1** KG Y der geforderte Baukonsens gegeben ist oder nicht. Dazu wurden seitens der Landesverwaltungsgerichts Tirol ergänzend die Bauakten des Bestandsgebäudes auf Gst 1** KG Y eingeholt und sagte der Bauwerber in diesem Zusammenhang im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere auch selbst aus, dass die ursprünglich mit Bescheid des Stadtmagistrates X vom 20.09.2002, Zl ****2, genehmigten 14 Änderungen - so auch die nunmehr verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen - bereits ausgeführt wurden. Dazu wurden seitens der Landesverwaltungsgerichts Tirol ergänzend die Bauakten des Bestandsgebäudes auf Gst 1** KG Y eingeholt und sagte der Bauwerber in diesem Zusammenhang im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere auch selbst aus, dass die ursprünglich mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 20.09.2002, Zl ****2, genehmigten 14 Änderungen - so auch die nunmehr verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen - bereits ausgeführt wurden. Allerdings wurde in Stattgebung der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung in weiterer Folge mit Bescheid des Standsenates der Stadt X vom 10.06.2003, Zl ****5, das Baugesuch zurück- bzw abgewiesen, und ist diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen (vgl VwGH 20.10.2005, Zl 2003/06/0113). Allerdings wurde in Stattgebung der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung in weiterer Folge mit Bescheid des Standsenates der Stadt römisch zehn vom 10.06.2003, , Zl ****5, das Baugesuch zurück- bzw abgewiesen, und ist diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen vergleiche VwGH 20.10.2005, Zl 2003/06/0113). Zudem wurde das Bauansuchen von Herrn DI A A vom 02.10.2006 (bei der Baubehörde eingelangt am 04.10.2006) um nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die Änderungen gegenüber dem Baubescheid vom 02.08.2001, Zl ****3, nach Erlassung des Bescheides des Stadtsenates der Stadt X vom 07.05.2012, Zl ****11, mit dem der Bescheid des Stadtmagistrates X vom 07.02.2012, Zl ****10, ersatzlos behoben wurde, abschließend mit Schreiben vom 03.06.2013 zurückgezogen. Zudem wurde das Bauansuchen von Herrn DI A A vom 02.10.2006 (bei der Baubehörde eingelangt am 04.10.2006) um nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die Änderungen gegenüber dem Baubescheid vom 02.08.2001, Zl ****3, nach Erlassung des Bescheides des Stadtsenates der Stadt römisch zehn vom 07.05.2012, , Zl ****11, mit dem der Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 07.02.2012, Zl ****10, ersatzlos behoben wurde, abschließend mit Schreiben vom 03.06.2013 zurückgezogen. Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass auch der beigezogene hochbautechnische Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol zusammengefasst aussagte, dass beim bestehenden Gebäude auf Gst 1** KG Y jedenfalls wesentliche Abweichungen gegenüber der erteilten baurechtlichen Genehmigung bestehen. Zudem ist insbesondere auch den mit Bescheid vom 02.08.2001, Zl ****3, genehmigten Planunterlagen von Ing. Bmstr. E E datiert mit Februar 2001 (ohne GZ) und dem Lageplan von DI F F vom 17.05.2001, GZ ****12, sowie den Planunterlagen, die den Bescheiden vom 20.09.2002, Zl ****2, und vom 10.06.2003, Zl ****5, zugrunde lagen und den dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zugrunde liegenden Planunterlagen von DI D D vom 02.02.2015, ProjektNr xxxx, eindeutig zu entnehmen, dass beim verfahrensgegenständlichen Bestandsgebäude auf Gst 1** KG Y – unbeschadet einer allfälligen weitergehenden Prüfung - im Umfang der bereits ausgeführten Änderungen - wie im Bescheid des Stadtmagistrates X vom 20.09.2002, Zl ****2, im Detail angeführt – jedenfalls kein Baukonsens gegeben. Zudem ist insbesondere auch den mit Bescheid vom 02.08.2001, Zl ****3, genehmigten Planunterlagen von Ing. Bmstr. E E datiert mit Februar 2001 (ohne GZ) und dem Lageplan von DI F F vom 17.05.2001, GZ ****12, sowie den Planunterlagen, die den Bescheiden vom 20.09.2002, Zl ****2, und vom 10.06.2003, Zl ****5, zugrunde lagen und den dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zugrunde liegenden Planunterlagen von DI D D vom 02.02.2015, ProjektNr xxxx, eindeutig zu entnehmen, dass beim verfahrensgegenständlichen Bestandsgebäude auf Gst 1** KG Y – unbeschadet einer allfälligen weitergehenden Prüfung - im Umfang der bereits ausgeführten Änderungen - wie im Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 20.09.2002, Zl ****2, im Detail angeführt – jedenfalls kein Baukonsens gegeben. So wurden insbesondere folgende Bereiche des Bestandsgebäudes auf Gst 1** KG Y, die unmittelbar an die nunmehr verfahrensgegenständlich beantragten Baumaßnahmen anschließen, konsenslos errichtet: Hinsichtlich des nunmehr verfahrensgegenständlichen Zubaus durch die beantragte Unterkellerung des westlichen Zubaus wurde beim unmittelbar darüber befindlichen Bereich im Erd- und Obergeschoß die nördliche Außenmauer in Richtung der nördlichen Grundgrenze versetzt, wofür kein Baukonsens gegeben ist. Weiters wurde beim unmittelbar über dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Zubau eines Kellerraumes nordöstlich des Haupttreppenhauses der unmittelbar darüber liegende Windfang an der Ostfassade durch Verschieben der nördlichen Außenmauer nach Norden konsenslos vergrößert. Da die baurechtliche Genehmigung eines Um- und Zubaues zwingend den Baukonsens des Bestandsgebäudes voraussetzt, und dieser – wie vorstehend im Detail ausgeführt – beim verfahrensgegenständlichen Gebäude auf Gst 1** KG Y nicht gegeben ist, war daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben und den von Herrn DI A A mit Baugesuch vom 03.02.2015 (nachträglich) beantragten Baumaßnahmen die Baubewilligung zu versagen. Es war daher auch aus diesem Grund ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht geboten. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.1602.7