RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/39/2659-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Zufluchtshauses X als Filiale des MH der AA in Z, vertreten durch DI BB, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung, Adresse1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 28.08.2015, Zl. V-***1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Zufluchtshauses römisch zehn als Filiale des MH der AA in Z, vertreten durch DI BB, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung, Adresse1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 28.08.2015, Zl. V-***1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Beschluss vom 07.07.2015 wurde der Bebauungsplan Nr **/2014 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Y für das Grundstück Nr ***/1, KG Y, beschlossen. Am 04.08.2014 erfolgte die aufsichtsbehördliche Prüfung gemäß § 122 Tiroler Gemeindeordnung
- Die Kundmachung erfolgte während zweier Wochen vom 12.08.2015 bis zum 26.08.
- Mit Ablauf der Kundmachungsfrist trat der Bebauungsplan in Rechtskraft.Mit Beschluss vom 07.07.2015 wurde der Bebauungsplan Nr **/2014 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Y für das Grundstück Nr ***/1, KG Y, beschlossen. Am 04.08.2014 erfolgte die aufsichtsbehördliche Prüfung gemäß Paragraph 122, Tiroler Gemeindeordnung
- Die Kundmachung erfolgte während zweier Wochen vom 12.08.2015 bis zum 26.08.
- Mit Ablauf der Kundmachungsfrist trat der Bebauungsplan in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 28.08.2015, Zl. V-***1, schrieb die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y der nunmehrigen Beschwerdeführerin Zufluchtshaus X als Filiale des MH der AA in Z gemäß § 29a Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 iVm § 2 der Kostenbeitragsverordnung 2012 für die Ausarbeitung des Bebauungsplanes Nr **/2014 im Bereich des Grundstückes Nr ***/1, KG Y, einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 175,-- vor. Es wären keine gesetzlichen Tatbestände verwirklicht, welche eine Ausnahme von der Befreiungspflicht bewirken würden.Mit Bescheid vom 28.08.2015, Zl. V-***1, schrieb die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y der nunmehrigen Beschwerdeführerin Zufluchtshaus römisch zehn als Filiale des MH der AA in Z gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in Verbindung mit Paragraph 2, der Kostenbeitragsverordnung 2012 für die Ausarbeitung des Bebauungsplanes Nr **/2014 im Bereich des Grundstückes Nr ***/1, KG Y, einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 175,-- vor. Es wären keine gesetzlichen Tatbestände verwirklicht, welche eine Ausnahme von der Befreiungspflicht bewirken würden. In ihrer Beschwerde vom 01.10.2015 beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 29a Abs 2 TROG 2011 sowie des § 2 Abs 4 und 5 der Kostenbeitragsverordnung
- Laut Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes Ende 2014 sei im Bereich der Gp ***/1 der Stempel W 8 eingeführt worden, wobei diesbezüglich keine Festlegung einer Bebauungsplanpflicht gemäß § 31 Abs 5 erster Satz TROG 2011 erfolgt wäre. Unter weiterer Bezugnahme auf § 55 Abs 2 TROG 2011 folgert die Beschwerdeführerin sodann, dass eine Beitragspflicht daher nicht eingetreten sei. Betreffend die Liegenschaft des MH wären in den schon seit ca 8 Jahren laufenden Verfahren keine Ergebnisse erzielt worden. Dabei sei eine Vielzahl von raumordnungsfachlichen Verordnungen erfolgt und von Seiten des MH dagegen die entsprechenden Rechtsmittel zur Wahrung der Rechte und Gleichbehandlung erhoben worden. Eine entsprechende Lösung wäre zum aktuellen Zeitpunkt absehbar. Mit der der Kostenvorschreibung zugrundeliegenden Bebauungsplanung seien Seitens der Stadt Y Festlegungen getroffen worden, die nicht mit den für das Umfeld getroffenen Festlegungen vergleichbar wären (zulässige Dichten, Baugrenzlinien, etc). Aus Sicht des Eigentümers wären zur Lösung der Gesamtproblematik noch Entscheidungen Seitens der Stadt Y ausständig und deren Ergebnisse noch abzuwarten. Nach Abschluss aller Verfahren wäre die Beschwerdeführerin zur Zurückziehung der Beschwerde bereit.In ihrer Beschwerde vom 01.10.2015 beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des Paragraph 29 a, Absatz 2, TROG 2011 sowie des Paragraph 2, Absatz 4 und 5 der Kostenbeitragsverordnung
- Laut Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes Ende 2014 sei im Bereich der Gp ***/1 der Stempel W 8 eingeführt worden, wobei diesbezüglich keine Festlegung einer Bebauungsplanpflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz TROG 2011 erfolgt wäre. Unter weiterer Bezugnahme auf Paragraph 55, Absatz 2, TROG 2011 folgert die Beschwerdeführerin sodann, dass eine Beitragspflicht daher nicht eingetreten sei. Betreffend die Liegenschaft des MH wären in den schon seit ca 8 Jahren laufenden Verfahren keine Ergebnisse erzielt worden. Dabei sei eine Vielzahl von raumordnungsfachlichen Verordnungen erfolgt und von Seiten des MH dagegen die entsprechenden Rechtsmittel zur Wahrung der Rechte und Gleichbehandlung erhoben worden. Eine entsprechende Lösung wäre zum aktuellen Zeitpunkt absehbar. Mit der der Kostenvorschreibung zugrundeliegenden Bebauungsplanung seien Seitens der Stadt Y Festlegungen getroffen worden, die nicht mit den für das Umfeld getroffenen Festlegungen vergleichbar wären (zulässige Dichten, Baugrenzlinien, etc). Aus Sicht des Eigentümers wären zur Lösung der Gesamtproblematik noch Entscheidungen Seitens der Stadt Y ausständig und deren Ergebnisse noch abzuwarten. Nach Abschluss aller Verfahren wäre die Beschwerdeführerin zur Zurückziehung der Beschwerde bereit. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – TROG 2011, LGBl Nr. 56/2011 idF 82/2015:Es gelten folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – TROG 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2011, in der Fassung 82/2015: „29a Kostenbeiträge …
(2)Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung zu leisten. Dies gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs. 4 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird. Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag ist durch Verordnung der Landesregierung gestaffelt nach Bauweisen für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitrages hat sich nach den den Gemeinden für die Bebauungsplanung durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Änderung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.
(2)Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung zu leisten. Dies gilt bei Grundstücken im Sinn des Paragraph 54, Absatz 4, nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird. Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag ist durch Verordnung der Landesregierung gestaffelt nach Bauweisen für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitrages hat sich nach den den Gemeinden für die Bebauungsplanung durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Änderung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben. … § 118Paragraph 118 Bauverfahren ...
(3)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs. 5 und § 55 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.“
(3)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Paragraph 55, Absatz eins, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. Paragraph 54, Absatz 5, zweiter Satz ist anzuwenden.“ Es gilt folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 – TROG 2006 (WV), LGBl Nr. 27/2006: „Bebauungspläne … § 55 Paragraph 55, Ausnahme, Befreiung
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs 1 besteht nicht
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach Paragraph 54, Absatz eins, besteht nicht
- a)für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängender bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und
- b)für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. (…)“ Es gilt folgende Bestimmung der Kostenbeitragsverordnung 2012, LGBl Nr 63/2012: „§ 2 Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung
(1)Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan (§ 54 Abs 1 TROG 2011) umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag beträgt im Fall der Festlegung einer
(1)Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan (Paragraph 54, Absatz eins, TROG 2011) umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag beträgt im Fall der Festlegung einer … b) offenen Bauweise (§ 60 Abs 3 TROG 2011) 175,-- Euro,b) offenen Bauweise (Paragraph 60, Absatz 3, TROG 2011) 175,-- Euro, … (…)
(5)Eine Beitragspflicht besteht nicht in Bezug auf Grundstücke, für die aufgrund einer Ausnahme oder einer Befreiung nach § 55 Abs 1 bzw 2 TROG 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 in Verbindung mit § 118 Abs 3 TROG 2011, eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes nicht besteht.
(5)Eine Beitragspflicht besteht nicht in Bezug auf Grundstücke, für die aufgrund einer Ausnahme oder einer Befreiung nach Paragraph 55, Absatz eins, bzw 2 TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011, eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes nicht besteht. (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: § 29a TROG 2011 legt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrags zur Ausarbeitung von Bebauungsplänen und deren Änderungen fest. § 2 Abs 5 der auf Grundlage der in § 29a TROG 2011 enthaltenen Verordnungsermächtigung ergangenen Kostenbeitragsverordnung 2012 normiert eine Ausnahme von der Beitragspflicht insofern, als eine solche nicht gegeben ist in Bezug auf Grundstücke, für die aufgrund einer Ausnahme oder einer Befreiung nach § 55 Abs 1 bzw 2 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 iVm § 118 Abs 3 TROG 2011 eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes nicht besteht.Paragraph 29 a, TROG 2011 legt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrags zur Ausarbeitung von Bebauungsplänen und deren Änderungen fest. Paragraph 2, Absatz 5, der auf Grundlage der in Paragraph 29 a, TROG 2011 enthaltenen Verordnungsermächtigung ergangenen Kostenbeitragsverordnung 2012 normiert eine Ausnahme von der Beitragspflicht insofern, als eine solche nicht gegeben ist in Bezug auf Grundstücke, für die aufgrund einer Ausnahme oder einer Befreiung nach Paragraph 55, Absatz eins, bzw 2 TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes nicht besteht. In Rechtsgeltung steht die Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Y, mit dem das örtliche Raumordnungskonzept fortgeschrieben wurde. Diese Fortschreibung wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Y am 03.11.2010 beschlossen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2010, Zl V-***2, wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Die Verordnung trat mit Ablauf der Kundmachungsfrist im Dezember 2010 in Rechtskraft. Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erfolgte (noch) auf Grundlage des Tiroler Raumordnungskonzeptes 2006, LGBl Nr 27/2006. Festlegungen im Sinne des § 31 Abs 5 TROG 2011 bestehen demgemäß nicht.In Rechtsgeltung steht die Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Y, mit dem das örtliche Raumordnungskonzept fortgeschrieben wurde. Diese Fortschreibung wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Y am 03.11.2010 beschlossen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2010, Zl V-***2, wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Die Verordnung trat mit Ablauf der Kundmachungsfrist im Dezember 2010 in Rechtskraft. Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erfolgte (noch) auf Grundlage des Tiroler Raumordnungskonzeptes 2006, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006,. Festlegungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2011 bestehen demgemäß nicht. In Anbetracht dieser Sachlage sind demnach Prüfungen im Sinne des § 2 Abs 5 Kostenbeitragsverordnung 2012 anzustellen. Diese Bestimmung ist hinsichtlich der angeordneten Geltung des § 55 Abs 1 TROG 2006 in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der Regelung des § 118 Abs 3 TROG 2011 zu interpretieren. § 118 Abs 3 TROG 2011 regelt Tatbestände bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 TROG 2011 (bzw in diesen Zeitpunkten anhängige Tatbestände). Derartiger Tatbestand ist durch vorliegenden Sachverhalt verwirklicht. § 55 Abs 1 TROG 2006 (ein Anwendungsfall des § 55 Abs 2 TROG 2006 liegt nicht vor) ist demgemäß die für gegenständliche Beurteilung im Hinblick auf eine mögliche Befreiung maßgebliche Rechtsgrundlage.In Anbetracht dieser Sachlage sind demnach Prüfungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Kostenbeitragsverordnung 2012 anzustellen. Diese Bestimmung ist hinsichtlich der angeordneten Geltung des Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 zu interpretieren. Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 regelt Tatbestände bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2011 (bzw in diesen Zeitpunkten anhängige Tatbestände). Derartiger Tatbestand ist durch vorliegenden Sachverhalt verwirklicht. Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 (ein Anwendungsfall des Paragraph 55, Absatz 2, TROG 2006 liegt nicht vor) ist demgemäß die für gegenständliche Beurteilung im Hinblick auf eine mögliche Befreiung maßgebliche Rechtsgrundlage. Sachverhaltsbezogen steht fest, dass es sich bei dem Grundstück Nr ***/1, KG Y, um ein Grundstück im Gesamtausmaß von 3626 m² (laut Grundbuchstand) handelt. Die Fläche wird derzeit vorwiegend landwirtschaftlich (Wiese) genutzt. Dies bestätigt sich auch durch entsprechende Darstellungen etwa in den gutachterlichen Stellungnahmen der CC sowohl vom 24.11.2014 (Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie des Flächenwidmungsplanes) als auch vom 19.05.2015 (Bebauungsplan). Laut Auskunft der belangten Behörde besteht für die vom Sachverständigen in seinen gutachterlichen Stellungnahmen feststellten Nutzung im östlichsten Bereich des Grundstücks als Abstell- und Lagerplatz sowie für die dort aufgestellten mobilen, nicht befestigten Regale – diese dienen der Nutzung durch die auf dem südlich angrenzenden Grundstück bestehenden Tischlerei - kein nachgewiesener baurechtlicher Konsens. Das gegenständliche Grundstück ist damit als unbebaut im Sinne des gesetzlichen Begriffsverständnisses des § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 zu werten. Sachverhaltsbezogen steht fest, dass es sich bei dem Grundstück Nr ***/1, KG Y, um ein Grundstück im Gesamtausmaß von 3626 m² (laut Grundbuchstand) handelt. Die Fläche wird derzeit vorwiegend landwirtschaftlich (Wiese) genutzt. Dies bestätigt sich auch durch entsprechende Darstellungen etwa in den gutachterlichen Stellungnahmen der CC sowohl vom 24.11.2014 (Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie des Flächenwidmungsplanes) als auch vom 19.05.2015 (Bebauungsplan). Laut Auskunft der belangten Behörde besteht für die vom Sachverständigen in seinen gutachterlichen Stellungnahmen feststellten Nutzung im östlichsten Bereich des Grundstücks als Abstell- und Lagerplatz sowie für die dort aufgestellten mobilen, nicht befestigten Regale – diese dienen der Nutzung durch die auf dem südlich angrenzenden Grundstück bestehenden Tischlerei - kein nachgewiesener baurechtlicher Konsens. Das gegenständliche Grundstück ist damit als unbebaut im Sinne des gesetzlichen Begriffsverständnisses des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 zu werten. Weiters ist zu beurteilen, dass das gegenständliche Grundstück mit einer Gesamtfläche von 3626 m² nicht jene Voraussetzungen erfüllt, wie sie in lit a des § 55 Abs 1 TROG 2006 für eine Befreiung von der Bebauungsplanpflicht ausdrücklich vorgesehen sind, als nach dieser Vorschrift nämlich dafür Höchstgrößen vorgegeben sind, welche eine Bebauung mit lediglich Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe zulassen. § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 lag die Intention des Gesetzgebers zugrunde, im Falle des Bestehens von Baulücken Bebauungspläne (bei Vorliegen der weiteren angeführten gesetzlichen Voraussetzungen) nicht mehr zwingend einzufordern. Grundflächen im vorliegenden Ausmaß von 3626 m² überschreiten dabei das durch Anführung der zulässigen Bauten als Vergleichsmaßstäbe definierte Höchstausmaß bei weitem. Die Erläuternden Bemerkungen zur TROG Novelle LGBl Nr 47/2011 sprechen im Zusammenhang mit der Baulückenregelung des § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 von einer in der Vollzugspraxis angewandten Flächengröße von 1.000 m². Zudem befinden sich in unmittelbarer Nähe des betroffenen Grundstücks (etwa im unmittelbar nördlich anschließenden, durch die Landesstraße (W-Gasse) getrennten Bereich) – so auch zu ersehen aus der, dem Gutachten CC vom 19.05.2015 beigeschlossenen Darstellung der Lage des Planungsgebietes, Abb 1 (Quelle: Land Tirol – tirisMaps 2014) - weitere unbebaute Grundstück mit beträchtlichem Flächenausmaß. § 55 Abs 1 TROG 2006 fordert hingegen seinerseits das Vorliegen einzelner unbebauter Grundstücke im Bereich zusammenhängender bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete.Weiters ist zu beurteilen, dass das gegenständliche Grundstück mit einer Gesamtfläche von 3626 m² nicht jene Voraussetzungen erfüllt, wie sie in Litera a, des Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 für eine Befreiung von der Bebauungsplanpflicht ausdrücklich vorgesehen sind, als nach dieser Vorschrift nämlich dafür Höchstgrößen vorgegeben sind, welche eine Bebauung mit lediglich Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe zulassen. Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 lag die Intention des Gesetzgebers zugrunde, im Falle des Bestehens von Baulücken Bebauungspläne (bei Vorliegen der weiteren angeführten gesetzlichen Voraussetzungen) nicht mehr zwingend einzufordern. Grundflächen im vorliegenden Ausmaß von 3626 m² überschreiten dabei das durch Anführung der zulässigen Bauten als Vergleichsmaßstäbe definierte Höchstausmaß bei weitem. Die Erläuternden Bemerkungen zur TROG Novelle Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, sprechen im Zusammenhang mit der Baulückenregelung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 von einer in der Vollzugspraxis angewandten Flächengröße von 1.000 m². Zudem befinden sich in unmittelbarer Nähe des betroffenen Grundstücks (etwa im unmittelbar nördlich anschließenden, durch die Landesstraße (W-Gasse) getrennten Bereich) – so auch zu ersehen aus der, dem Gutachten CC vom 19.05.2015 beigeschlossenen Darstellung der Lage des Planungsgebietes, Abb 1 (Quelle: Land Tirol – tirisMaps 2014) - weitere unbebaute Grundstück mit beträchtlichem Flächenausmaß. Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 fordert hingegen seinerseits das Vorliegen einzelner unbebauter Grundstücke im Bereich zusammenhängender bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete. Bei derartiger Sachlage kann aber nicht begründet davon ausgegangen werden, dass sich unter Abstellen auf die dafür geforderten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen im Sinne des hier maßgeblich anzuwendenden § 55 Abs 1 TROG 2006 rechtfertigen würde. Mangels Vorliegens der im § 2 Abs 5 Kostenbeitragsverordnung 2012 genannten Voraussetzungen besteht damit aber die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Ausarbeitung des Bebauungsplanes für das Grundstück Nr ***/1, KG Y. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Bei derartiger Sachlage kann aber nicht begründet davon ausgegangen werden, dass sich unter Abstellen auf die dafür geforderten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen im Sinne des hier maßgeblich anzuwendenden Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 rechtfertigen würde. Mangels Vorliegens der im Paragraph 2, Absatz 5, Kostenbeitragsverordnung 2012 genannten Voraussetzungen besteht damit aber die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Ausarbeitung des Bebauungsplanes für das Grundstück Nr ***/1, KG Y. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Ist die vorangeführte (alte) Rechtslage anzuwenden, geht aber der Verweis der Beschwerdeführerin auf § 55 Abs 2 TROG 2011 fehl.Ist die vorangeführte (alte) Rechtslage anzuwenden, geht aber der Verweis der Beschwerdeführerin auf Paragraph 55, Absatz 2, TROG 2011 fehl. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die sachliche Rechtfertigung der Bebauungsfestlegungen an sich ist in vorliegendem Verfahren der Kostenvorschreibung nicht entscheidungstragend. Inhaltliche Vorhalte gegen die Höhe der Kostenbeitragsvorschreibung an sich wurden von der Beschwerdeführerin nicht erhoben. Ist für das Grundstück Nr. ***/1, KG Y, offene Bauweise ausgewiesen, berechnet sich der vorzuschreibende Kostenbeitrag gemäß § 2 Abs 1 lit b Kostenbeitragsverordnung 2012 zur Recht mit EUR 175,--.Inhaltliche Vorhalte gegen die Höhe der Kostenbeitragsvorschreibung an sich wurden von der Beschwerdeführerin nicht erhoben. Ist für das Grundstück Nr. ***/1, KG Y, offene Bauweise ausgewiesen, berechnet sich der vorzuschreibende Kostenbeitrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Kostenbeitragsverordnung 2012 zur Recht mit EUR 175,--. Der maßgebliche Sachverhalt stand fest. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es waren Rechtsfragen zu klären. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde überdies von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.Der maßgebliche Sachverhalt stand fest. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es waren Rechtsfragen zu klären. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde überdies von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.39.2659.2