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{'item': 'LVwG-2015/44/1270-25'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/44/1270-25 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 5Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,),

Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. (…)“ „Parteien und Beteiligte. § 102.Paragraph 102,

(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
  3. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid vom 08.04.2015 zwar weder genannt, noch in der Zustellverfügung als Empfängerin bezeichnet wurde, dass dieser Bescheid jedoch auch an ihren Rechtsvertreter übermittelt wurde. Die mit einer Amtssignatur versehene Bescheidausfertigung wurde nämlich mit E-Mail vom 16.04.2015 von der elektronischen Adresse der Wasserrechtsbehörde (bh.L@tirol.gv.
  4. at)an die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren angegebene elektronische Adresse (info@******.
  5. at)gesandt. Auch den Angaben der Beschwerde zufolge wurde der Bescheid am 16.04.2015 zugestellt, weshalb von einer wirksamen Bescheidzustellung an die Beschwerdeführerin auszugehen ist Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sie im angefochtenen Bescheid nicht genannt wird. Nach der Rechtsprechung ist nämlich das Fehlen eines Adressaten im Bescheid dann unbeachtlich, wenn der Bescheid demjenigen, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist, zugestellt wird (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0242). Dazu ist zunächst zu klären, ob der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren überhaupt Parteistellung zukommt. Die diesbezügliche Regelung findet sich in § 102 Abs 1 WRG 1959, wonach neben dem Antragsteller (lit
  6. a)insbesondere auch diejenigen Partei sind, deren Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 berührt werden (lit b). Als Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 sind ua rechtmäßig geübte Wassernutzungen (mit Ausnahme des Gemeingebrauches nach § 8),

§ 5Abs 2 WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen.

Bei Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs 2 WRG 1959 handelt es sich um die Benutzung von Privatgewässern.Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sie im angefochtenen Bescheid nicht genannt wird. Nach der Rechtsprechung ist nämlich das Fehlen eines Adressaten im Bescheid dann unbeachtlich, wenn der Bescheid demjenigen, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist, zugestellt wird (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0242). Dazu ist zunächst zu klären, ob der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren überhaupt Parteistellung zukommt. Die diesbezügliche Regelung findet sich in , Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959, wonach neben dem Antragsteller (Litera a,) insbesondere auch diejenigen Partei sind, deren Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 berührt werden (Litera b,). Als Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sind ua rechtmäßig geübte Wassernutzungen (mit Ausnahme des Gemeingebrauches nach Paragraph 8,),

Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen. Bei Nutzungsbefugnissen nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 handelt es sich um die Benutzung von Privatgewässern. Zur Bestimmung des § 5 Abs 2 WRG 1959 ist festzuhalten, dass die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zusteht, denen sie gehören. Wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, gehören die Privatgewässer dem Grundeigentümer (§ 3 Abs 1 WRG 1959). Dingliche Berechtigungen (hier: Recht zum Wasserbezug aus einer Quelle) sind "von anderen erworbene Rechte" gemäß § 3 Abs 1 WRG 1959 (VwGH 25.06.2015, ** ****/**/****).Zur Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 ist festzuhalten, dass die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zusteht, denen sie gehören. Wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, gehören die Privatgewässer dem Grundeigentümer (Paragraph 3, Absatz eins, WRG 1959). Dingliche Berechtigungen (hier: Recht zum Wasserbezug aus einer Quelle) sind "von anderen erworbene Rechte" gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WRG 1959 (VwGH 25.06.2015, ** ****/**/****). Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, wird durch das beantragte Vorhaben zwar nicht das Grundeigentum der Beschwerdeführerin, aber eine von ihr rechtmäßig geübte Wassernutzung bzw eine Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG 1959 berührt. Aus der bereits verbücherten Aufsandungsurkunde vom 25.11.2015 geht nämlich hervor, dass zugunsten ihres Gst Nr .*** die Dienstbarkeit besteht, die auf dem Gst Nr 518 entspringende Z-Y-Quelle – bei welcher es sich gemäß § 3 Abs 1 lit a WRG 1959 um ein Privatgewässer handelt – zu nutzen. Zumal auch der verfahrensgegenständliche Antrag des Konsenswerbers auf Nutzung eben dieser Z-Y-Quelle gerichtet ist, besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin in einer rechtmäßig geübten Wassernutzung bzw einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG 1959 berührt wird und ihr somit Parteistellung zukommt. Der angefochtene Bescheid greift damit in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein. Ihr kommt im vorliegenden Verfahren daher auch Beschwerdelegitimation zu.Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, wird durch das beantragte Vorhaben zwar nicht das Grundeigentum der Beschwerdeführerin, aber eine von ihr rechtmäßig geübte Wassernutzung bzw eine Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 berührt. Aus der bereits verbücherten Aufsandungsurkunde vom 25.11.2015 geht nämlich hervor, dass zugunsten ihres Gst Nr .*** die Dienstbarkeit besteht, die auf dem Gst Nr 518 entspringende Z-Y-Quelle – bei welcher es sich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, , WRG 1959 um ein Privatgewässer handelt – zu nutzen. Zumal auch der verfahrensgegenständliche Antrag des Konsenswerbers auf Nutzung eben dieser Z-Y-Quelle gerichtet ist, besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin in einer rechtmäßig geübten Wassernutzung bzw einer Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 berührt wird und ihr somit Parteistellung zukommt. Der angefochtene Bescheid greift damit in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein. Ihr kommt im vorliegenden Verfahren daher auch Beschwerdelegitimation zu. Aber nicht nur die Beschwerdeführerin verfügt über einen Rechtstitel zur Nutzung der Z-Y-Quelle, auch der Konsenswerber verfügt über einen derartigen Rechtstitel. Auch seiner Liegenschaft EZ ***** steht nämlich infolge des Übergabevertrages vom 20.10.1987 die verbücherte Dienstbarkeit zu, die Z-Y-Quelle zu nutzen. Dazu ist auch festzuhalten, dass Servituten gemäß § 844 ABGB keiner Teilung fähig sind. Die Grunddienstbarkeiten bestehen bei einer Teilung einer Liegenschaft mangels Vereinbarung zugunsten aller Teile fort; jedoch darf die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert oder für das dienstbare Gut beschwerlicher werden. Kommt die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile.Aber nicht nur die Beschwerdeführerin verfügt über einen Rechtstitel zur Nutzung der Z-Y-Quelle, auch der Konsenswerber verfügt über einen derartigen Rechtstitel. Auch seiner Liegenschaft EZ ***** steht nämlich infolge des Übergabevertrages vom 20.10.1987 die verbücherte Dienstbarkeit zu, die Z-Y-Quelle zu nutzen. Dazu ist auch festzuhalten, dass Servituten gemäß Paragraph 844, ABGB keiner Teilung fähig sind. Die Grunddienstbarkeiten bestehen bei einer Teilung einer Liegenschaft mangels Vereinbarung zugunsten aller Teile fort; jedoch darf die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert oder für das dienstbare Gut beschwerlicher werden. Kommt die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Dienstbarkeit an der Z-Y-Quelle auch nach der Teilung des Hofes „*****“ als herrschendem Gut – also auch nach der Übertragung des Gst Nr .*** von der EZ ***** in die EZ *** – beiden Teilen zugutekam. Das Wohnhaus auf dem Gst Nr .*** wurde weiterhin mit Trinkwasser versorgt und die EZ ***** mit Nutzwasser für die Landwirtschaft. Dass dabei die Dienstbarkeit in Folge des Übergabevertrages vom 20.10.1987 ursprünglich nur zugunsten der EZ **** im Grundbuch eingetragen wurde, schadet nicht, zumal nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Dienstbarkeit den Eigentümern der Teile der geteilten herrschenden Liegenschaft auch dann zusteht, wenn keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat (OGH 8Ob 17/13b). Infolge der mittlerweile verbücherten Aufsandungsurkunde vom 25.11.2015 ist die Dienstbarkeit zugunsten des Gst Nr .*** nunmehr aber auch grundbücherlich sichergestellt. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Konsenswerber aufgrund eines Rechtstitels die Benutzung der Z-Y-Quelle als Privatgewässer gemäß § 5 Abs 2 WRG 1959 zusteht.Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Dienstbarkeit an der Z-Y-Quelle auch nach der Teilung des Hofes „*****“ als herrschendem Gut – also auch nach der Übertragung des Gst Nr .*** von der EZ ***** in die EZ *** – beiden Teilen zugutekam. Das Wohnhaus auf dem Gst Nr .*** wurde weiterhin mit Trinkwasser versorgt und die , EZ ***** mit Nutzwasser für die Landwirtschaft. Dass dabei die Dienstbarkeit in Folge des Übergabevertrages vom 20.10.1987 ursprünglich nur zugunsten der EZ **** im Grundbuch eingetragen wurde, schadet nicht, zumal nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Dienstbarkeit den Eigentümern der Teile der geteilten herrschenden Liegenschaft auch dann zusteht, wenn keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat (OGH 8Ob 17/13b). Infolge der mittlerweile verbücherten Aufsandungsurkunde vom 25.11.2015 ist die Dienstbarkeit zugunsten des Gst Nr .*** nunmehr aber auch grundbücherlich sichergestellt. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Konsenswerber aufgrund eines Rechtstitels die Benutzung der Z-Y-Quelle als Privatgewässer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 zusteht. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Dabei kann die Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur die Wahrung ihrer gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützten subjektiven Rechte geltend machen und es kann ihren Rechtsmittelausführungen nur in diesem Rahmen Berechtigung zukommen (VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137). Es ist auch zu berücksichtigen, dass es bei einer allfälligen Verletzung ihrer Rechte keine Geringfügigkeitsgrenze gibt und auch eine bloß geringfügige Verletzung in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung darstellt (VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131).Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Dabei kann die Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur die Wahrung ihrer gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 geschützten subjektiven Rechte geltend machen und es kann ihren Rechtsmittelausführungen nur in diesem Rahmen Berechtigung zukommen (VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137). Es ist auch zu berücksichtigen, dass es bei einer allfälligen Verletzung ihrer Rechte keine Geringfügigkeitsgrenze gibt und auch eine bloß geringfügige Verletzung in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung darstellt (VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131). Konkret behauptet die Beschwerdeführerin eine quantitative Beeinträchtigung ihres Nutzungsrechtes an der Z-Y-Quelle. Relevant ist sohin, ob sie gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 in ihrer rechtmäßig geübten Wassernutzung oder in ihrer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG 1959 verletzt wird. Zu diesen zwei unterschiedlichen Ausdrücken in Bezug auf Wassernutzungen ("rechtmäßig geübte Wassernutzungen" und "

§ 5

Abs 2") ist festzughalten, dass im ersten Fall auf eine tatsächlich geübte Wassernutzung abgestellt wird und im zweiten Fall nur auf Nutzungsbefugnisse. Schon der Wortlaut des § 12 Abs 2 WRG 1959 allein zeigt also, dass nicht nur tatsächlich bestehende Privatgewässerbenutzungen zu den nach § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützten Rechten gehören, sondern auch die bloße Nutzungsmöglichkeit (VwGH 23.02.2012, 2009/07/0046).Konkret behauptet die Beschwerdeführerin eine quantitative Beeinträchtigung ihres Nutzungsrechtes an der Z-Y-Quelle. Relevant ist sohin, ob sie gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 in ihrer rechtmäßig geübten Wassernutzung oder in ihrer Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 verletzt wird. Zu diesen zwei unterschiedlichen Ausdrücken in Bezug auf Wassernutzungen ("rechtmäßig geübte Wassernutzungen" und "

Paragraph 5, Absatz 2,) ist festzughalten, dass im ersten Fall auf eine tatsächlich geübte Wassernutzung abgestellt wird und im zweiten Fall nur auf Nutzungsbefugnisse. Schon der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 allein zeigt also, dass nicht nur tatsächlich bestehende Privatgewässerbenutzungen zu den nach Paragraph 12, Absatz 2, , WRG 1959 geschützten Rechten gehören, sondern auch die bloße Nutzungsmöglichkeit (VwGH 23.02.2012, 2009/07/0046). Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Wasserbenutzung an der Z-Y-Quelle beeinträchtigt wird, ist daher entscheidend, in welchem Ausmaß ihr eine Nutzungsbefugnis an dieser Quelle zusteht. Da gegenständlich das Maß und der Umfang des Quellnutzungsrechtes nicht näher festgelegt gelegt ist, muss diesbezüglich von einer „ungemessenen Dienstbarkeit“ ausgegangen werden, bei der der Bedarf des herrschenden Gutes unter Bedacht auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart entscheidend ist (OGH 3Ob516/52). Dazu hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren unbestritten ergeben, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführerin seit jeher für 6 ständige Bewohner konzipiert war und auch heute noch ist. Die dem Gst Nr .*** zustehende Dienstbarkeit an der Z-Y-Quelle umfasst somit die Wasserversorgung für das bestehende Gebäude im Ausmaß von 6 ständigen Bewohnern. Und was den Konsenswerber betrifft steht fest, dass dieser mit dem Übergabevertrag vom 20.10.1987 die ursprünglich mit dem Gst Nr .*** verbundene Landwirtschaft samt dem Stall auf dem Gst Nr .*** übernommen hat. Bereits zuvor erfolgte die Wasserversorgung dieses Stalles samt den 4 dort gehaltenen Großvieheinheiten über die Z-Y-Quelle. Auch nach dem Jahr 1987 wurde dieser Stall bis ins Jahr 2014 landwirtschaftlich genutzt und durch die Z-Y-Quelle mit Wasser versorgt. Die der Liegenschaft EZ ***** zustehende Dienstbarkeit an der Z-Y-Quelle umfasst somit die Wasserversorgung für landwirtschaftliche Zwecke im Ausmaß von 4 Großvieheinheiten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Konsenswerber den Stall auf dem Gst Nr .*** in den Jahren von 1988 bis 2014 nicht persönlich bewirtschaftet hat; Grunddienstbarkeiten können nämlich auch durch Pächter ausgeübt werden (OGH 6Ob 320/02f).Und was den Konsenswerber betrifft steht fest, dass dieser mit dem Übergabevertrag vom 20.10.1987 die ursprünglich mit dem Gst Nr .*** verbundene Landwirtschaft samt dem Stall auf dem Gst Nr .*** übernommen hat. Bereits zuvor erfolgte die Wasserversorgung dieses Stalles samt den 4 dort gehaltenen Großvieheinheiten über die Z-Y-Quelle. Auch nach dem Jahr 1987 wurde dieser Stall bis ins Jahr 2014 landwirtschaftlich genutzt und durch die Z-Y-Quelle mit Wasser versorgt. Die der Liegenschaft EZ ***** zustehende Dienstbarkeit an der Z-Y-Quelle umfasst somit die Wasserversorgung für landwirtschaftliche Zwecke im Ausmaß von 4 Großvieheinheiten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Konsenswerber den Stall auf dem Gst , Nr .*** in den Jahren von 1988 bis 2014 nicht persönlich bewirtschaftet hat; Grunddienstbarkeiten können nämlich auch durch Pächter ausgeübt werden (OGH , 6Ob 320/02f). Dem Gst Nr .*** der Beschwerdeführerin steht somit das Recht zur Trinkwasserversorgung für 6 ständigen Bewohner und der Liegenschaft EZ **** des Konsenswerbers das Recht zur Nutzwasserversorgung der Landwirtschaft für 4 Großvieheinheiten zu. Ob der Konsenswerber darüber hinaus mit der geplanten Wasserversorgung eines zusätzlichen Wohngebäudes die seiner Liegenschaft zustehende Dienstbarkeit überschreitet, ist im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hingegen nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführerin steht nämlich nicht das subjektiv-öffentliche Recht zu, eine allfällige Überschreitung der Dienstbarkeit zulasten des verpflichteten Gst Nr *** des E Y geltend zu machen. Entscheidend ist nur, ob es durch das beantragte Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des dem Gst Nr .*** zustehenden Quellnutzungsrechtes kommt bzw, ob einer allfälligen Beeinträchtigung dieses Rechts durch Vorschreibung von Auflagen begegnet werden kann (§ 12 Abs 1 WRG 1959). Diesbezüglich hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die tatsächliche Minimalquellschüttung der Z-Y-Quelle in Abhängigkeit von der Größe des Wasserspeichers grundsätzlich für die Versorgung von 100 (!) ständigen Bewohnern ausreicht. Aber auch mit der beantragten – und bereits errichteten – Größe des Wasserspeichers von 2.750 Liter ist eine Trinkwasserversorgung von 10 ständigen Bewohnern (6 EW im Wohnhaus der Beschwerdeführerin und 4 EW im neu geplanten Wohnhaus des Konsenswerbers) und zusätzlich die Nutzwasserversorgung von 4 Großvieheinheiten sichergestellt.Entscheidend ist nur, ob es durch das beantragte Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des dem Gst Nr .*** zustehenden Quellnutzungsrechtes kommt bzw, ob einer allfälligen Beeinträchtigung dieses Rechts durch Vorschreibung von Auflagen begegnet werden kann , (Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959). Diesbezüglich hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die tatsächliche Minimalquellschüttung der Z-Y-Quelle in Abhängigkeit von der Größe des Wasserspeichers grundsätzlich für die Versorgung von 100 (!) ständigen Bewohnern ausreicht. Aber auch mit der beantragten – und bereits errichteten – Größe des Wasserspeichers von 2.750 Liter ist eine Trinkwasserversorgung von 10 ständigen Bewohnern (6 EW im Wohnhaus der Beschwerdeführerin und 4 EW im neu geplanten Wohnhaus des Konsenswerbers) und zusätzlich die Nutzwasserversorgung von 4 Großvieheinheiten sichergestellt. Eine Beeinträchtigung der dem Gst Nr .*** zustehenden Nutzungsbefugnis an der Z-Y-Quelle kann somit ausgeschlossen werden. Im Gegenteil, wird doch erst durch das beantragte Vorhaben eine dem Stand der Technik entsprechende Trinkwasserversorgung auch für das Gebäude der Beschwerdeführerin sichergestellt. Zudem wird durch die nunmehr vorgesehenen Auflagen gewährleistet, dass auch bei einer allfälligen Steigerung des Wasserverbrauchs durch den Konsenswerber oder einem allfälligen Rückgang der Quellschüttung das Quellnutzungsrecht der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt wird. Auch wenn dies von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich eingewandt wurde, wird abschließend festgehalten, dass auch keine Inanspruchnahme von Grundeigentum der Beschwerdeführerin erfolgt, da der Versorgungsstrang zum Gst Nr .*** unberührt bleibt. Somit kann auch eine Verletzung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden. Eine Zustimmung der Beschwerdeführerin zu den Bauarbeiten bzw die Einräumung eines Zwangsrechts zu ihren Lasten erübrigt sich damit. Es steht somit fest, dass die gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützten subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin durch das antragsgegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Die wasserrechtliche Bewilligung ist daher zu erteilen (vgl VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137).Es steht somit fest, dass die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 geschützten subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin durch das antragsgegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Die wasserrechtliche Bewilligung ist daher zu erteilen vergleiche VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.1270.25

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.