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{'item': 'LVwG-2016/23/0812-1'}

Obsah (6)§ 31§ 25aArt 130§ 18§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/23/0812-1 TextAA, BB; Straßenbauvorhaben des Ausbaues des W-Weges Das Landesverwaltungsgericht Ti

§ 31

Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes als unzulässig zurückgewiesen Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes als unzulässig zurückgewiesen 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 04.11.2015 stellte die Gemeinde X, vertreten durch den Gemeindevorstand CC, den Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung zum Ausbau des Magerbachweges samt Errichtung eines Gehsteiges. Mit Schriftsatz vom 04.11.2015 stellte die Gemeinde römisch zehn, vertreten durch den Gemeindevorstand CC, den Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung zum Ausbau des Magerbachweges samt Errichtung eines Gehsteiges. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging am 11.05.2015 eine als Bescheid bezeichnete Erledigung, bei der im Spruch als zuständige Behörde die Gemeinde X angeführt wird, die Fertigung dieser Erledigung lautet: „Der Bürgermeister“. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging am 11.05.2015 eine als Bescheid bezeichnete Erledigung, bei der im Spruch als zuständige Behörde die Gemeinde römisch zehn angeführt wird, die Fertigung dieser Erledigung lautet: „Der Bürgermeister“. Gegen diese Erledigung wurde Beschwerde erhoben und in weiterer Folge erging in Anwendung des § 14 Abs 1 VwGVG (Beschwerdevorentscheidung) am 4.11.2015 wiederum eine als Bescheid bezeichnete Erledigung. Auch in dieser ist im Spruch als zuständige Behörde die Gemeinde X angeführt und die Fertigung lautet abermals: „Der Bürgermeister“. Gegen diese Erledigung wurde Beschwerde erhoben und in weiterer Folge erging in Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG (Beschwerdevorentscheidung) am 4.11.2015 wiederum eine als Bescheid bezeichnete Erledigung. Auch in dieser ist im Spruch als zuständige Behörde die Gemeinde römisch zehn angeführt und die Fertigung lautet abermals: „Der Bürgermeister“. Gegen diese Erledigung haben AA und BB im November 2015 fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben und die Gemeinde X legte dem Verwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 18.4.2016 den Verfahrensakt vor.Gegen diese Erledigung haben AA und BB im November 2015 fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben und die Gemeinde römisch zehn legte dem Verwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 18.4.2016 den Verfahrensakt vor. Die beiden Rechtsmittel sind bereits aus formalen Gründen als unzulässig zurückzuweisen. Rechtliche Grundlagen: 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „§ 18

(1)Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2)Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5)Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.
(5)Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19, § 56Paragraph 56 Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. § 58Paragraph 58
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs 4.“Im Übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): § 17Paragraph 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. … § 31Paragraph 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. …“ 3. Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989 idF LGBl. Nr. 187/2014 Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 2014, § 75Paragraph 75
(1)Die Landesregierung ist Behörde
  1. a)in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
  2. a)in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist,
  3. b)in allen Verfahren nach § 3 Abs. 2,
  4. b)in allen Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2,,
  5. c)in allen Enteignungsangelegenheiten,
  6. d)in Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke oder über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken,
  7. e)für die Genehmigung der Festsetzung von Benützungsentgelten.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Behörde
  1. a)in Angelegenheiten nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 5 bis 8, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 4, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen,
  2. a)in Angelegenheiten nach Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 48, Absatz 6,, Paragraph 49, Absatz 5 bis 8, Paragraph 50, Absatz 2 und 3, Paragraph 51, Absatz 2 und 3, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 3 und Paragraph 60, Absatz 4, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen,
  3. b)in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der im Abs. 1 lit. b, c und e genannten Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken,
  4. b)in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der im Absatz eins, Litera b, c und e genannten Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken,
  5. c)für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach § 81,
  6. c)für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach Paragraph 81,,
  7. d)für die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach § 38 Abs. 5, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2 und § 58 Abs. 4 festgesetzt werden.
  8. d)für die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz 2 und Paragraph 58, Absatz 4, festgesetzt werden.
(3)In allen anderen nicht unter die Abs. 1 und 2 fallenden Angelegenheiten ist Behörde
(3)In allen anderen nicht unter die Absatz eins und 2 fallenden Angelegenheiten ist Behörde
  1. a)der Bürgermeister, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden - mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren - handelt,
  2. b)der Gemeinderat, soweit es sich um die Erlassung von Verordnungen handelt.
(4)Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 handelt.
(4)Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz 2, handelt.
(5)Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme
  1. a)der Aufgaben nach § 20 Abs. 7 dritter und vierter Satz und § 42 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, sofern diese Aufgaben im Rahmen von Verfahren vor der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind,
  2. a)der Aufgaben nach Paragraph 20, Absatz 7, dritter und vierter Satz und Paragraph 42, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, sofern diese Aufgaben im Rahmen von Verfahren vor der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind,
  3. b)der Aufgaben nach § 68 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  4. b)der Aufgaben nach Paragraph 68, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

§ 18

Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, unverändert in Geltung seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 5/2008, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.

Paragraph 18, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, unverändert in Geltung seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Als Behörden nach dem Tiroler Straßengesetz kommen § 75 TStG folgend entweder die Landesregierung, eine Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin einer Gemeinde in Betracht. In der hier vorliegenden Rechtssache ist die angefochtene Erledigung laut Spruch allerdings der „Gemeinde X“ zuzurechnen, da nur diese Bezeichnung im Spruch der als Bescheid bezeichneten Erledigung verwendet wurde.Als Behörden nach dem Tiroler Straßengesetz kommen Paragraph 75, TStG folgend entweder die Landesregierung, eine Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin einer Gemeinde in Betracht. In der hier vorliegenden Rechtssache ist die angefochtene Erledigung laut Spruch allerdings der „Gemeinde X“ zuzurechnen, da nur diese Bezeichnung im Spruch der als Bescheid bezeichneten Erledigung verwendet wurde. Andererseits findet sich in der Fertigung die Bezeichnung „Der Bürgermeister“. Dieser ist Behörde iSd § 75 TstG.Andererseits findet sich in der Fertigung die Bezeichnung „Der Bürgermeister“. Dieser ist Behörde iSd Paragraph 75, TstG. In der Judikatur des VwGH findet sich zwar eine klare Rechtsprechung, dass die Bezeichnung der Behörde alleine in der Fertigung ausreicht um einer Erledigung Bescheidcharakter zukommen zu lassen (VwGH 7.7.1992, 91/08/0065). Allerdings geht diese Judikatur davon aus, dass an keiner anderen Stelle eine andere Behörde angegeben wird. Denn bei einer Diskrepanz innerhalb der Erledigung, die nicht bloß auf einem offenkundigen Versehen beruht, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH einer Erledigung mit widersprüchlichen Behördenbezeichnungen wegen fehlender Erkennbarkeit einer bestimmten Behörde die Bescheidqualität abzusprechen ( VwGH 30.9.1996, 96/12/0268, und ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 RZ 15ff). In der Judikatur des VwGH findet sich zwar eine klare Rechtsprechung, dass die Bezeichnung der Behörde alleine in der Fertigung ausreicht um einer Erledigung Bescheidcharakter zukommen zu lassen (VwGH 7.7.1992, 91/08/0065). Allerdings geht diese Judikatur davon aus, dass an keiner anderen Stelle eine andere Behörde angegeben wird. Denn bei einer Diskrepanz innerhalb der Erledigung, die nicht bloß auf einem offenkundigen Versehen beruht, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH einer Erledigung mit widersprüchlichen Behördenbezeichnungen wegen fehlender Erkennbarkeit einer bestimmten Behörde die Bescheidqualität abzusprechen ( VwGH 30.9.1996, 96/12/0268, und ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, RZ 15ff). Eine fehlerhafte Bezeichnung der Behörde wie in der vorliegenden Erledigung führt daher zur absoluten Nichtigkeit derselben. Die Zustellung der Ausfertigungen der vorbezeichneten Erledigung an den Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter bewirkte keine Bescheiderlassung, sodass die gegenständliche – gegen einen Nichtbescheid erhobene – Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

§ 24Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Angelegenheit wurde im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst (vgl VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0195). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig. Die gegenständliche Angelegenheit wurde im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst vergleiche VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0195). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.0812.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.