Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes als unzulässig zurückgewiesen Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes als unzulässig zurückgewiesen 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 04.11.2015 stellte die Gemeinde X, vertreten durch den Gemeindevorstand CC, den Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung zum Ausbau des Magerbachweges samt Errichtung eines Gehsteiges. Mit Schriftsatz vom 04.11.2015 stellte die Gemeinde römisch zehn, vertreten durch den Gemeindevorstand CC, den Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung zum Ausbau des Magerbachweges samt Errichtung eines Gehsteiges. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging am 11.05.2015 eine als Bescheid bezeichnete Erledigung, bei der im Spruch als zuständige Behörde die Gemeinde X angeführt wird, die Fertigung dieser Erledigung lautet: „Der Bürgermeister“. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging am 11.05.2015 eine als Bescheid bezeichnete Erledigung, bei der im Spruch als zuständige Behörde die Gemeinde römisch zehn angeführt wird, die Fertigung dieser Erledigung lautet: „Der Bürgermeister“. Gegen diese Erledigung wurde Beschwerde erhoben und in weiterer Folge erging in Anwendung des § 14 Abs 1 VwGVG (Beschwerdevorentscheidung) am 4.11.2015 wiederum eine als Bescheid bezeichnete Erledigung. Auch in dieser ist im Spruch als zuständige Behörde die Gemeinde X angeführt und die Fertigung lautet abermals: „Der Bürgermeister“. Gegen diese Erledigung wurde Beschwerde erhoben und in weiterer Folge erging in Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG (Beschwerdevorentscheidung) am 4.11.2015 wiederum eine als Bescheid bezeichnete Erledigung. Auch in dieser ist im Spruch als zuständige Behörde die Gemeinde römisch zehn angeführt und die Fertigung lautet abermals: „Der Bürgermeister“. Gegen diese Erledigung haben AA und BB im November 2015 fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben und die Gemeinde X legte dem Verwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 18.4.2016 den Verfahrensakt vor.Gegen diese Erledigung haben AA und BB im November 2015 fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben und die Gemeinde römisch zehn legte dem Verwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 18.4.2016 den Verfahrensakt vor. Die beiden Rechtsmittel sind bereits aus formalen Gründen als unzulässig zurückzuweisen. Rechtliche Grundlagen: 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „§ 18
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28
Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, unverändert in Geltung seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 5/2008, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Paragraph 18, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, unverändert in Geltung seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Als Behörden nach dem Tiroler Straßengesetz kommen § 75 TStG folgend entweder die Landesregierung, eine Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin einer Gemeinde in Betracht. In der hier vorliegenden Rechtssache ist die angefochtene Erledigung laut Spruch allerdings der „Gemeinde X“ zuzurechnen, da nur diese Bezeichnung im Spruch der als Bescheid bezeichneten Erledigung verwendet wurde.Als Behörden nach dem Tiroler Straßengesetz kommen Paragraph 75, TStG folgend entweder die Landesregierung, eine Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin einer Gemeinde in Betracht. In der hier vorliegenden Rechtssache ist die angefochtene Erledigung laut Spruch allerdings der „Gemeinde X“ zuzurechnen, da nur diese Bezeichnung im Spruch der als Bescheid bezeichneten Erledigung verwendet wurde. Andererseits findet sich in der Fertigung die Bezeichnung „Der Bürgermeister“. Dieser ist Behörde iSd § 75 TstG.Andererseits findet sich in der Fertigung die Bezeichnung „Der Bürgermeister“. Dieser ist Behörde iSd Paragraph 75, TstG. In der Judikatur des VwGH findet sich zwar eine klare Rechtsprechung, dass die Bezeichnung der Behörde alleine in der Fertigung ausreicht um einer Erledigung Bescheidcharakter zukommen zu lassen (VwGH 7.7.1992, 91/08/0065). Allerdings geht diese Judikatur davon aus, dass an keiner anderen Stelle eine andere Behörde angegeben wird. Denn bei einer Diskrepanz innerhalb der Erledigung, die nicht bloß auf einem offenkundigen Versehen beruht, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH einer Erledigung mit widersprüchlichen Behördenbezeichnungen wegen fehlender Erkennbarkeit einer bestimmten Behörde die Bescheidqualität abzusprechen ( VwGH 30.9.1996, 96/12/0268, und ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 RZ 15ff). In der Judikatur des VwGH findet sich zwar eine klare Rechtsprechung, dass die Bezeichnung der Behörde alleine in der Fertigung ausreicht um einer Erledigung Bescheidcharakter zukommen zu lassen (VwGH 7.7.1992, 91/08/0065). Allerdings geht diese Judikatur davon aus, dass an keiner anderen Stelle eine andere Behörde angegeben wird. Denn bei einer Diskrepanz innerhalb der Erledigung, die nicht bloß auf einem offenkundigen Versehen beruht, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH einer Erledigung mit widersprüchlichen Behördenbezeichnungen wegen fehlender Erkennbarkeit einer bestimmten Behörde die Bescheidqualität abzusprechen ( VwGH 30.9.1996, 96/12/0268, und ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, RZ 15ff). Eine fehlerhafte Bezeichnung der Behörde wie in der vorliegenden Erledigung führt daher zur absoluten Nichtigkeit derselben. Die Zustellung der Ausfertigungen der vorbezeichneten Erledigung an den Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter bewirkte keine Bescheiderlassung, sodass die gegenständliche – gegen einen Nichtbescheid erhobene – Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
GVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Angelegenheit wurde im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst (vgl VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0195). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig. Die gegenständliche Angelegenheit wurde im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst vergleiche VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0195). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.0812.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.