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LVwG-2016/26/0297-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0297-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, Adresse, X, gegen Spruchpunkt I. des Untersagungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2016, Zahl ****1, betreffend eine Werbeeinrichtung auf Gst 1** KG X, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, Adresse, römisch zehn, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Untersagungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2016, Zahl ****1, betreffend eine Werbeeinrichtung auf Gst 1** KG römisch zehn, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Eingabe vom 05.11.2015 hat der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde X die beabsichtigte Modernisierung der auf dem Gst 1** KG X bestehenden Werbeeinrichtung durch Ersatz derselben durch eine LED-Tafel mit einer Leuchtfläche von ca 3m x 2m an der Bundesstraße B *** angezeigt. Mit Eingabe vom 05.11.2015 hat der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die beabsichtigte Modernisierung der auf dem Gst 1** KG römisch zehn bestehenden Werbeeinrichtung durch Ersatz derselben durch eine LED-Tafel mit einer Leuchtfläche von ca 3m x 2m an der Bundesstraße B *** angezeigt. Vom Bürgermeister der Gemeinde X wurde die verfahrenseinleitende Anzeige zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt und hat diese mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.01.2016 auf der Rechtsgrundlage des § 47 Abs 4 Tiroler Bauordnung 2011 die Ausführung der angezeigten Werbeeinrichtung untersagt.Vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn wurde die verfahrenseinleitende Anzeige zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt und hat diese mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.01.2016 auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 47, Absatz 4, Tiroler Bauordnung 2011 die Ausführung der angezeigten Werbeeinrichtung untersagt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der dem Verfahren beigezogene verkehrstechnische Gutachter dargelegt habe, dass die angezeigte Werbeeinrichtung am Ortsbeginn von X an der Bundesstraße im Bereich einer Zufahrt zu Gewerbe- und Handelsbetrieben aufgestellt werden solle. An beiden Straßenseiten würden sich Bushaltestellen befinden und würde die Zufahrt zu den Gewerbe- und Handelsbetrieben sehr stark frequentiert, wobei die gegenständliche Örtlichkeit als Unfallhäufungsstelle bekannt sei. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der dem Verfahren beigezogene verkehrstechnische Gutachter dargelegt habe, dass die angezeigte Werbeeinrichtung am Ortsbeginn von römisch zehn an der Bundesstraße im Bereich einer Zufahrt zu Gewerbe- und Handelsbetrieben aufgestellt werden solle. An beiden Straßenseiten würden sich Bushaltestellen befinden und würde die Zufahrt zu den Gewerbe- und Handelsbetrieben sehr stark frequentiert, wobei die gegenständliche Örtlichkeit als Unfallhäufungsstelle bekannt sei. Die geplante LED-Werbeanlage würde die Verkehrsteilnehmer zu stark ablenken, weshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit das geplante Vorhaben abzulehnen sei. Dieses verkehrstechnische Gutachten zeige die Unzulässigkeit der angezeigten Werbeeinrichtung, da die Sicherheit des Verkehrs nicht mehr gegeben wäre. Deshalb habe die Ausführung der Werbeeinrichtung untersagt werden müssen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, mit welcher eine mündliche Rechtsmittelverhandlung und eine neuerliche Begutachtung des vorgesehenen Standortes für die Werbeeinrichtung beantragt wurden. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der in Aussicht genommene Standort aus seiner Sicht schon machbar sei, könne man doch die LED-Werbeanlage so weit nach hinten verlegen, dass sie aus dem Kreuzungsbereich und somit der Gefahrenzone gebracht werde. Dadurch könnte die vorhandene Werbetafel abmontiert und der Kreuzungsbereich besser eingesehen werden. Er ersuche den bereits befassten Sachverständigen um eine neuerliche verkehrstechnische Begutachtung bezüglich des etwas versetzten Standortes der LED-Werbeeinrichtung. 3) Am 05.04.2016 fand die vom Rechtsmittelwerber beantragte Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. In deren Rahmen wurde ein verkehrstechnischer Sachverständiger einer Befragung zu dem streitverfangenen Vorhaben unterzogen. Für den Beschwerdeführer bestand dabei die Gelegenheit, Fragen an den einvernommenen Sachverständigen zu richten. Bei der mündlichen Verhandlung am 05.04.2016 brachte der Beschwerdeführer nochmals zum Ausdruck, dass er den vorgesehenen Standort für die geplante LED-Werbeeinrichtung für sehr gut halte und er deshalb versuche, das Vorhaben durchzubringen. Aus seiner Sicht hätten die im Gegenstandsbereich festgestellten Unfälle auch nichts mit Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer zu tun, vielmehr mit der Steilheit der Zufahrt zum Gewerbegebiet, welcher Umstand einige Autofahrer überfordere. Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 05.04.2016 hat der Beschwerdeführer über Befragung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol schließlich auch klargestellt, dass sich sein Rechtsmittel nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, womit die Aufstellung der von ihm geplanten Werbetafel untersagt worden ist, hingegen nicht gegen den Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides mit der darin aufgetragenen Gebührenentrichtung. Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 05.04.2016 hat der Beschwerdeführer über Befragung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol schließlich auch klargestellt, dass sich sein Rechtsmittel nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, womit die Aufstellung der von ihm geplanten Werbetafel untersagt worden ist, hingegen nicht gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides mit der darin aufgetragenen Gebührenentrichtung. Infolgedessen ist Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen und hatte sich das erkennende Verwaltungsgericht nur mit der Entscheidung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu befassen.Infolgedessen ist Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen und hatte sich das erkennende Verwaltungsgericht nur mit der Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu befassen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die Bestimmungen des § 47 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2015, gestützt. Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 47, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, gestützt. Die Gesetzesvorschrift des § 47 TBO 2011 hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:Die Gesetzesvorschrift des Paragraph 47, TBO 2011 hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 47 Werbeeinrichtungen, Zulässigkeit und Verfahren

(1)Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach § 14 Abs. 1 lit. e des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.“
(1)Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera e, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.“
(2)
(3)Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung ist unzulässig, wenn
  1. a)ihre mechanische Festigkeit oder Standsicherheit nicht gegeben wäre,
  2. b)sie hinsichtlich der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Widerspruch zu § 5 Abs. 2, 3 oder 4 stünde,sie hinsichtlich der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Widerspruch zu Paragraph 5, Absatz 2, 3, oder 4 stünde,
  3. c)sie aufgrund ihrer Beschaffenheit einer Verordnung nach § 20 lit. c widerspräche oder, insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Materialien, ihre Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung, das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigte.sie aufgrund ihrer Beschaffenheit einer Verordnung nach Paragraph 20, Litera c, widerspräche oder, insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Materialien, ihre Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung, das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigte.
(4)Die Behörde hat die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Abs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sind zur Wahrung der nach Abs. 3 geschützten Interessen Auflagen, Bedingungen oder eine Befristung notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen, unter entsprechenden Bedingungen oder befristet zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem zweiten oder dritten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Die Behörde hat die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Absatz 3, unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sind zur Wahrung der nach Absatz 3, geschützten Interessen Auflagen, Bedingungen oder eine Befristung notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen, unter entsprechenden Bedingungen oder befristet zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem zweiten oder dritten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(5)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war insbesondere die Frage zu klären, ob das angezeigte Vorhaben des Ersatzes der auf dem Gst 1** KG X bestehenden Werbeeinrichtung durch eine neue LED-Werbetafel der Sicherheit des dort vorbeifließenden Verkehrs abträglich ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war insbesondere die Frage zu klären, ob das angezeigte Vorhaben des Ersatzes der auf dem Gst 1** KG römisch zehn bestehenden Werbeeinrichtung durch eine neue LED-Werbetafel der Sicherheit des dort vorbeifließenden Verkehrs abträglich ist. Zur Beantwortung dieser Fragestellung wurde dem Rechtsmittelverfahren ein verkehrstechnischer Sachverständiger beigezogen und hat dieser bei der Verhandlung am 05.04.2016 über Befragen wie folgt gutachtlich ausgeführt: „Richtig ist, dass ich von der Bezirkshauptmannschaft Z mit der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit der Errichtung einer Werbeeinrichtung, und zwar einer LED-Tafel mit einer Leuchtfläche von ca. 3 x 2 Metern, auf dem Grundstück 1** KG X beim künftigen „Center C“ befasst worden bin.„Richtig ist, dass ich von der Bezirkshauptmannschaft Z mit der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit der Errichtung einer Werbeeinrichtung, und zwar einer LED-Tafel mit einer Leuchtfläche von ca. 3 x 2 Metern, auf dem Grundstück 1** KG römisch zehn beim künftigen „Center C“ befasst worden bin. Ich habe dazu eine schriftliche Stellungnahme ausgearbeitet, nämlich jene vom 19.11.2015. Die Ausführungen in diesem Gutachten sind richtig und halte ich an der Beurteilung fest, da sie unverändert fachlich richtig ist. Die verfahrensgegenständliche Werbetafel soll am südwestlichen Eck des Grundstückes 1** KG X aufgestellt werden, praktisch direkt an der B***.Die verfahrensgegenständliche Werbetafel soll am südwestlichen Eck des Grundstückes 1** KG römisch zehn aufgestellt werden, praktisch direkt an der B***. Im Bereich des vorgesehenen Aufstellungsortes befindet sich eine Zufahrt zu Gewerbe- und Handelsbetrieben mit einer Linksabbiegespur auf der B***. An beiden Straßenseiten der Bundesstraße befinden sich auch Busbuchten. Weiter dorfeinwärts befindet sich im Nahebereich auch ein Schutzweg über die Bundesstraße. Die Zufahrt zu den Gewerbe- und Handelsbetrieben befindet sich in einer nicht unwesentlichen Steigung. Über Ersuchen durch das Gericht wird vom Sachverständigen anhand des Orthofotos im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine Instruierung vorgenommen, wo sich die vorbeschriebenen Gegebenheiten befinden, wobei die Zufahrt mit 1 gekennzeichnet wird, die Busbuchten jeweils mit 2, der Schutzweg mit 3 und die Linksabbiegespur mit 4. Die Zufahrt zu den Gewerbe- und Handelsbetrieben ist untertags stark frequentiert. Der gegenständliche Kreuzungsbereich ist als Unfallhäufungsstelle bekannt. Vom Kuratorium für Verkehrssicherheit werden die Verkehrsunfälle statistisch erfasst und erhalten wir sodann entsprechende Mitteilungen über Unfallhäufungsstellen. Diesbezüglich lege ich zwei Unterlagen vor, aus denen sich die Unfallhäufungsstelle im Gegenstandsbereich der vorgesehenen Werbetafel ergibt. (Diese beiden Unterlagen wurden als Beilagen A und B zur Verhandlungsschrift genommen.) Vom Sachverständigen wurde erklärend ausgeführt, dass in die Statistik des Verkehrskuratoriums jene Verkehrsunfälle eingearbeitet werden, die polizeilich bearbeitet werden, wogegen polizeilich nicht erfasste Unfälle in der Statistik keinen Niederschlag finden. Für die Aufstellung von LED-Werbeanlagen mit wechselnden Bildern besteht seit 2011 eine Richtlinie, die ich in meiner Stellungnahme vom 19.11.2015 angeführt habe. Es handelt sich um die Richtlinie RVS 05.06.11 „Visuelle Störungen – Kriterien zu Standorten von Informationsträgern“. Nach dieser Richtlinie ist vorgesehen, im Bereich von Unfallhäufungsstellen die Aufstellung von LED-Werbeanlagen nicht zuzulassen. Eine Werbeeinrichtung – wie sie derzeit besteht – könnte sehr wohl am vorgesehenen Standort bewilligt werden, da bei dieser Werbeeinrichtung keine wechselnden Bilder gezeigt werden und solcherart die Ablenkwirkung für Verkehrsteilnehmer nicht so hoch ist wie bei LED-Werbeanlagen. Die verfahrensgegenständliche LED-Werbeanlage bewirkt aufgrund der Helligkeit und der Bildwechsel eine starke Ablenkung der Verkehrsteilnehmer, weswegen eine solche Werbeanlage am beantragten Standort aus verkehrstechnischer Sicht jedenfalls abzulehnen ist, da dort die Verkehrsteilnehmer ihre Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen richten sollten und jede Ablenkung der Verkehrssicherheit abträglich ist, insbesondere ist die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf die in die Zufahrt zu den Gewerbe- und Handelsbetrieben einbiegenden und ausfahrenden Fahrzeuge sowie auf die in die Haltestellen bzw. Haltebuchten ein- und ausfahrenden Busse zu richten. Aus meiner fachlichen Sicht würde ein Verrücken der LED-Werbetafel um 2 bis 3 Meter weiter rückwärts von der Straße keine Änderung der Beurteilung möglich machen, auch eine 2 bis 3 Meter weiter abgerückte Werbetafel hätte die Wirkung, dass die Verkehrsteilnehmer abgelenkt werden. Im gegenständlichen Fall könnte eine derartige Verschiebung um 2 bis 3 Meter nicht dazu führen, dass die erforderliche Verkehrssicherheit gewährleistet wäre. Über Frage durch den Beschwerdeführer, ob sich an der Fachbeurteilung etwas ändern könnte, wenn die geplante LED-Werbetafel nur einseitig mit Einschaltungen bespielt wird, sodass Werbungen nur für die dorfeinwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer zu sehen sind, erklärte der Sachverständige, dass sich an seiner Beurteilung durch diesen Umstand nichts ändert, da eine Ablenkung für die Verkehrsteilnehmer im Gegenstandsbereich durch Werbeeinschaltungen nicht gegeben sein sollte, und zwar für in beide Richtungen sich bewegende Verkehrsteilnehmer. Auf weitere Frage des Beschwerdeführers, was es mit den immer wieder auf der anderen Straßenseite bei der Busbucht aufgestellten Werbeeinrichtungen auf sich hat, erklärt der Sachverständige, dass seinem Wissen nach diese dort immer wieder aufgestellten Werbeeinrichtungen nicht genehmigt worden sind. Diese werden auch immer wieder entfernt seitens der Straßenmeisterei, doch werden immer wieder neue Werbetafeln aufgestellt, dies hauptsächlich von Vereinen, die auf Veranstaltungen hinweisen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seiner Meinung nach die erfassten Unfälle weniger durch eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer eingetreten sind, sondern durch die problematische Zufahrt zum Gewerbegebiet. Dazu erklärte der Sachverständige, dass auch dieser Umstand nichts an seiner Fachbeurteilung ändern würde, zumal nicht entscheidend ist, ob Unfälle durch Ablenkung geschehen sind, da im Bereich einer Unfallhäufungsstelle zusätzliche Beeinträchtigungen durch Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer hintangehalten werden sollen, um eine Verschärfung der Situation zu vermeiden. Der Beschwerdeführer brachte noch vor, dass im Jahr 2000 im Gegenstandsbereich die nunmehrigen Gewerbe- und Handelsbetriebe noch nicht bestanden haben, vielmehr war eine grüne Wiese gegeben. Dazu erklärte der Sachverständige, dass auch dieser Umstand nichts an seiner Beurteilung ändert, da nunmehr eben im Gegenstandsbereich eine Unfallhäufungsstelle gegeben ist und dort jede weitere Verschärfung der Situation – etwa durch Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer durch Werbeeinrichtungen – zu vermeiden sind.“ 2) Die vorstehenden fachlichen Ausführungen des verfahrensbeteiligten verkehrstechnischen Sachverständigen sind für das erkennende Verwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb diesen Darlegungen ohne Bedenken gefolgt werden kann. Insbesondere ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol die Argumentation des befassten Sachverständigen sehr einleuchtend, dass im verfahrensbetroffenen Streckenabschnitt der Bundesstraße B*** die Verkehrsteilnehmer ihre Aufmerksamkeit auf die in die Zufahrt zu den Gewerbe- und Handelsbetrieben einbiegenden und ausfahrenden Fahrzeuge sowie auf die in die Haltestellen bzw Haltebuchten ein- und ausfahrenden Busse zu richten haben und die Verkehrsteilnehmer dort nicht durch die angezeigte LED-Werbeanlage abgelenkt werden sollten. Ein Blick auf die aktenkundigen Orthofotos betreffend die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit unterstreicht diese Fachausführungen des befassten Sachverständigen, ergibt sich doch aus diesen Luftbilder, dass im relevanten Streckenabschnitt der Bundesstraße B *** mehrere Gegebenheiten vorhanden sind, die Verkehrsteilnehmern entsprechende Aufmerksamkeit abverlangen, sodass eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die beschwerdegegenständliche LED-Werbeanlage mit wechselnden Bildern der Verkehrssicherheit abträglich wäre. 3) Der Beschwerdeführer ist den gutachterlichen Ausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es ist ihm auch nicht gelungen, solch fundierte Einwendungen gegen die vorliegende Fachbeurteilung vorzubringen, dass das vorliegende Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft erschüttert hätte werden können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien (vgl dazu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031) ist es einer Partei zwar auch ohne Gegengutachten möglich, die Unvollständigkeit eines Gutachtens aufzuzeigen und das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen, doch ist dies vorliegend dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen, wozu im Einzelnen wie folgt festzuhalten ist:Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vergleiche dazu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031) ist es einer Partei zwar auch ohne Gegengutachten möglich, die Unvollständigkeit eines Gutachtens aufzuzeigen und das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen, doch ist dies vorliegend dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen, wozu im Einzelnen wie folgt festzuhalten ist:
  1. a)Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die angezeigte Werbeeinrichtung etwas von der Straße abgerückt werden könnte, und zwar um bis zu 2 bis 3 Meter, womit eine andere verkehrstechnische Beurteilung möglich sein müsste. Dazu hat der beigezogene Sachverständige gutachtlich festgehalten, dass eine derartige Verschiebung der LED-Werbetafel um 2 bis 3 Meter nicht dazu führen kann, dass die erforderliche Verkehrssicherheit gewährleistet würde. Davon abgesehen wäre mit dieser Verschiebung der LED-Werbetafel für den Rechtsmittelwerber im vorliegenden Beschwerdeverfahren schon deshalb nichts zu gewinnen, da diesbezüglich vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen wäre, wird doch ein Baukonsens für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens ein neuerlicher Baukonsens erwirkt werden müsste (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 29.04.2015, Zl 2013/05/0025, und vom 25.09.2012, Zl 2011/05/0023, aber auch das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2006, Zl 2005/05/0178).Davon abgesehen wäre mit dieser Verschiebung der LED-Werbetafel für den Rechtsmittelwerber im vorliegenden Beschwerdeverfahren schon deshalb nichts zu gewinnen, da diesbezüglich vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen wäre, wird doch ein Baukonsens für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens ein neuerlicher Baukonsens erwirkt werden müsste vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 29.04.2015, Zl 2013/05/0025, und vom 25.09.2012, Zl 2011/05/0023, aber auch das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2006, Zl 2005/05/0178). Wenn aber durch das Verrücken der verfahrensgegenständlichen LED-Werbetafel eine neue Rechtssache gegeben wäre, könnte das Landesverwaltungsgericht Tirol als Rechtsmittelinstanz darüber gar nicht absprechen, zumal eine Rechtsmittelinstanz nur über das entscheiden kann, was Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde gewesen ist. Da die Bezirkshauptmannschaft Z über die beschwerdegegenständliche Werbeeinrichtung in Bezug auf einen ganz bestimmten Standort eine Entscheidung getroffen hat, könnte das Landesverwaltungsgericht Tirol gar nicht über einen anderen Standort eine Entscheidung herbeiführen.
  2. b)Wenn der Beschwerdeführer weiters vermeint, dass die geplante LED-Werbetafel nur einseitig mit Einschaltungen bespielt werde, sodass Werbungen nur für jene Verkehrsteilnehmer zu sehen wären, die in Richtung des Dorfes X fahren würden, womit eine andere verkehrstechnische Fachbeurteilung möglich sein müsste, so ist er auf die diesbezügliche Antwort des Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 05.04.2016 zu verweisen, wonach Ablenkungen für die Verkehrsteilnehmer im Gegenstandsbereich durch Werbeeinschaltungen nicht gegeben sein sollten, und zwar für in beide Richtungen sich bewegende Verkehrsteilnehmer, weshalb er seine Fachbeurteilung nicht ändern kann, auch wenn die in Aussicht genommene Werbetafel nur einseitig mit Werbungen bespielt wird.Wenn der Beschwerdeführer weiters vermeint, dass die geplante LED-Werbetafel nur einseitig mit Einschaltungen bespielt werde, sodass Werbungen nur für jene Verkehrsteilnehmer zu sehen wären, die in Richtung des Dorfes römisch zehn fahren würden, womit eine andere verkehrstechnische Fachbeurteilung möglich sein müsste, so ist er auf die diesbezügliche Antwort des Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 05.04.2016 zu verweisen, wonach Ablenkungen für die Verkehrsteilnehmer im Gegenstandsbereich durch Werbeeinschaltungen nicht gegeben sein sollten, und zwar für in beide Richtungen sich bewegende Verkehrsteilnehmer, weshalb er seine Fachbeurteilung nicht ändern kann, auch wenn die in Aussicht genommene Werbetafel nur einseitig mit Werbungen bespielt wird. Auch diese Fachausführung des beteiligten Sachverständigen ist für das erkennende Verwaltungsgericht nachvollziehbar, insbesondere im Kontext mit der weiteren Darlegung des Sachverständigen, dass im Gegenstandsbereich angesichts der dort gegebenen Unfallhäufungsstelle jede Ablenkung der Verkehrssicherheit abträglich ist.
  3. c)Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten hat, die im Bereich des geplanten Standortes für die LED-Werbeanlage festgestellte Unfallhäufungsstelle sei nicht auf Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer zurückzuführen, sondern vielmehr auf die relativ steile Zufahrt zum Gewerbegebiet, wo ungeübte Fahrer beim Anfahren teilweise etwas zurückrollen, dies in den Bereich der Bundesstraße hinein, wo es dann zu Zusammenstößen mit auf der Bundesstraße fahrenden Fahrzeugen komme, ist Folgendes festzuhalten: Auch hier folgt das erkennende Verwaltungsgericht der Argumentation des beigezogenen Sachverständigen, dass es für seine verkehrstechnische Beurteilung nicht entscheidend ist, ob Unfälle durch Ablenkung geschehen sind, da im Bereich der festgestellten Unfallhäufungsstelle zusätzliche Beeinträchtigungen durch Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer jedenfalls hintanzuhalten sind, um eine Verschärfung der Situation zu vermeiden. Auch dieser fachlichen Argumentation des befassten Sachverständigen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol beizutreten, da sie einleuchtend ist. 4) Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzustellen, dass dem angezeigten Vorhaben der Aufstellung einer LED-Werbeeinrichtung auf dem Gst 1** KG X verkehrstechnische Bedenken entgegenstehen, weswegen die Bezirkshauptmannschaft Z rechtskonform auf der Rechtsgrundlage des § 47 Abs 4 TBO 2011 die Ausführung der angezeigten Werbeeinrichtung untersagt hat. Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzustellen, dass dem angezeigten Vorhaben der Aufstellung einer LED-Werbeeinrichtung auf dem Gst 1** KG römisch zehn verkehrstechnische Bedenken entgegenstehen, weswegen die Bezirkshauptmannschaft Z rechtskonform auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 47, Absatz 4, TBO 2011 die Ausführung der angezeigten Werbeeinrichtung untersagt hat. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde erweist sich folgerichtig als unberechtigt, dementsprechend war sie abzuweisen. Von der Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht konnte gegenständlich deshalb Abstand genommen werden, weil die aktenkundigen Orthofotos die Verhältnisse vor Ort recht anschaulich wiedergeben, sodass vom erkennenden Verwaltungsgericht ein entsprechender Eindruck über die Gegebenheiten vor Ort gewonnen werden konnte. Zudem hat der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Sachverständige einen Ortsaugenschein zur Erhebung der Befundgrundlagen durchgeführt, sodass er in der Lage war, ein entsprechendes verkehrstechnisches Gutachten in der Gegenstandssache zu erstatten. Welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht gewonnen hätte werden können, ist nicht ersichtlich und wurde vom Rechtsmittelwerber auch nicht wirklich dargetan. Zur vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Verschiebung des Aufstellungsortes der angezeigten LED-Werbetafel um 2 bis 3 Meter konnte der befasste Sachverständige aufgrund der von ihm beim Lokalaugenschein gewonnenen Ortskenntnisse gutachtlich Stellung beziehen, ein weiterer Ortsaugenschein war dazu nicht erforderlich, zumal sich ja durch die Verschiebung um wenige Meter nicht ein gänzlich anderer Aufstellungsort ergeben hätte. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, aber auch vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, und vom 10.09.2014, Zl Ra 2014/08/0024).Mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, aber auch vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, und vom 10.09.2014, Zl Ra 2014/08/0024). Insbesondere ist die Frage der Eignung des verfahrensgegenständlichen Aufstellungsortes der angezeigten LED-Werbeeinrichtung keine, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern eine solche des konkret vorliegenden Einzelfalles. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0297.4

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