← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/40/0186-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/0186-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Mag. AA, Adresse1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.12.2015, Zahl STR-***1, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH, Adresse3) zu verantworten, dass bei einer durch das Arbeitsinspektorat Y in der weiteren Betriebsstätte der X-GmbH in Y, Adresse4, am 28.07.2015, um 06:50 Uhr festgestellt wurde, dass der Arbeitnehmer CC damit beschäftigt war, Sandformen im Gießofen mit flüssigem Aluminium aufzufüllen, ohne bei dieser Tätigkeit geeignete Sicherheitsschuhe zu tragen, obwohl durch den Arbeitgeber nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, welche für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind.„Sie haben es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH, Adresse3) zu verantworten, dass bei einer durch das Arbeitsinspektorat Y in der weiteren Betriebsstätte der X-GmbH in Y, Adresse4, am 28.07.2015, um 06:50 Uhr festgestellt wurde, dass der Arbeitnehmer CC damit beschäftigt war, Sandformen im Gießofen mit flüssigem Aluminium aufzufüllen, ohne bei dieser Tätigkeit geeignete Sicherheitsschuhe zu tragen, obwohl durch den Arbeitgeber nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, welche für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind. Sie haben dadurch gegen § 70 abs. 1 Z 3 Arbeitnehmerlnnsenschutzgesetz - ASchG idgFParagraph 70, abs. 1 Ziffer 3, Arbeitnehmerlnnsenschutzgesetz - ASchG idgF verstoßen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 1 Z 26 Arbeitnehmerlnnsenschutzgesetz - ASchG idgFParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 26, Arbeitnehmerlnnsenschutzgesetz - ASchG idgF begangen und wird eine Strafe in Höhe von zu 1.) € 1.000,- verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden tritt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 100,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 100,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen. Der zu bezahlende Gesamtbetrag in der Höhe von € 1.100,- ist binnen einer Frist von 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Straferkenntnisses mittels beiliegendem Erlagschein einzubezahlen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde unterlassen habe, den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. Für den Arbeitnehmer CC sei vor dessen Arbeitsantritt beim Fachbetrieb „DD Berufsbekleidung“ spezielle und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Gießerstiefel angeschafft worden. Seitens des Unternehmens „DD Berufsbekleidung“ würden auf deren Webpage W Sicherheitsschue x**1 Gießerstiefel y**1 angeboten. Auch auf der Webpage des Herstellers selbst, der Firma W werde dieser Sicherheitsschuh x**1 ausdrücklich als Gießerstiefel angeboten. Die Beschwerdeführer hätten daher mit Sicherheit davon ausgehen können, dass sie die richtigen, nämlich Gießerstiefel für ihren Arbeitnehmer anschaffen würden. Sie hätten sich Gewissheit darüber verschafft, als sowohl der Lieferant als auch der Hersteller in der Beschreibung des von ihnen angebotenen Produktes ausdrücklich Gießerstiefel angeben und anbieten würde. Im Rahmen der Bestellung der Gießerstiefel sei aufgrund der Produktbeschreibungen, welche sowohl vom Lieferanten als auch vom Hersteller auf deren jeweiligen Homepage einseh- und nachprüfbar gewesen sei klar, dass es sich gegenständlich um die erforderlichen Gießerstiefel handle. Die belangte Behörde lasse es völlig außer Acht, dass nicht nur der Lieferant, sondern auch der Hersteller den gegenständlichen Sicherheitsschuh ausdrücklich als Gießerstiefel anpreise. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates V vom 10.08.2015, Zahl AInsp-***
  5. Am 21.4.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes verlesen wurden und der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates römisch fünf vom 10.08.2015, Zahl AInsp-***
  6. Am 21.4.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes verlesen wurden und der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Danach ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen: Am 28.07.2015 um 06.50 Uhr war der Arbeitnehmer CC in der Gießerei der X-GmbH damit beschäftig, Sandformen im Gießofen mit flüssigem Aluminium aufzufüllen und verletzte sich dabei am rechten Fuß. Der Arbeitnehmer trug dabei Stiefel der Marke W mit der Bezeichnung x**1, die eigens für den Arbeitnehmer angeschafft wurden. Seitens des Arbeitgebers wurde bei der Fa. DD Berufsbekleidung ein W Sicherheitsschuh x**1 Gießerstiefel bestellt und seitens der DD Berufsbekleidung ein solcher auch in Rechnung gestellt. Dass der Verunfallte andere Schuhe, als die eigens für ihn bestellten und gelieferten Schuhe getragen hätte, konnte nicht festgestellt werden. Auf der Homepage des Herstellers W wird das Produkt am 02.02.2016 als Gießerstiefel bezeichnet. Markt1 weist das gegenständliche Produkt ebenfalls als Gießerstiefel auf seiner Homepage am 02.02.2016 aus, während auf der Homepage von Markt2 und Markt3 der Stiefel W x**1 jeweils als Schweißerstiefel bezeichnet werden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates V, den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers sowie den amtswegigen Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht. Weiters wird der Sachverhalt von beiden Parteien nicht bestritten.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates römisch fünf, den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers sowie den amtswegigen Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht. Weiters wird der Sachverhalt von beiden Parteien nicht bestritten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994 in der geltenden Fassung lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, in der geltenden Fassung lauten: „§ 70 Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

(1)Arbeitgeber dürfen nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die
  1. hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen,
  2. Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
  3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind“ „§ 130 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
  1. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß § 3 Abs. 3 und 4 vorgehen können,
  2. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 vorgehen können, […]
  3. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt, […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG, BGBl Nr 52/1991 in der geltenden Fassung lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der geltenden Fassung lauten: „§ 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH mit Sitz in Adresse3 und als solcher gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH mit Sitz in Adresse3 und als solcher gemäß Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die vom verunfallten Arbeitnehmer zum Unfallszeitpunkt getragenen Sicherheitsschuhe der Marke W x**1 vom Hersteller selbst als Gießerstiefel angeboten werden. Vom Arbeitgeber, der X-GmbH wurde ausdrücklich ein Gießerstiefel bestellt und von einem einschlägigen Fachhändler auch dementsprechend geliefert und in Rechnung gestellt. Der gegenständliche Stiefel W x**1 wird im Internet sowohl unter der Bezeichnung „Schweißerstiefel“ als auch unter der Bezeichnung „Gießerstiefel“ vertrieben, wobei der Hersteller selbst auf seiner Homepage am 02.02.2016 das Produkt x**1 als Gießerstiefel bezeichnet. Unstrittig ist, dass ein Arbeitnehmer durch das Tragen von nicht geeigneter persönlicher Schutzausrüstung am rechten Fuß verletzt wurde. Unstrittig ist auch, dass der Arbeitgeber die Sicherheitsschuhe W x**1 dem verunfallten Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt hat und diese vom Verunfallten zum Unfallzeitpunkt getragen wurden. Warum die Sicherheitsschuhe ihren Schutzzweck dennoch nicht erfüllten, konnten im Verfahren nicht geklärt werden. § 70 Abs 1 ASchG wurde damit in objektiver Hinsicht verletzt. Unstrittig ist, dass ein Arbeitnehmer durch das Tragen von nicht geeigneter persönlicher Schutzausrüstung am rechten Fuß verletzt wurde. Unstrittig ist auch, dass der Arbeitgeber die Sicherheitsschuhe W x**1 dem verunfallten Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt hat und diese vom Verunfallten zum Unfallzeitpunkt getragen wurden. Warum die Sicherheitsschuhe ihren Schutzzweck dennoch nicht erfüllten, konnten im Verfahren nicht geklärt werden. Paragraph 70, Absatz eins, ASchG wurde damit in objektiver Hinsicht verletzt. Bei der Übertretung nach § 70 Abs 1 Z 3 ASchG iVm § 130 Abs 1 Z 26 ASchG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei der Übertretung nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, ASchG in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 26, ASchG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer macht fehlendes Verschulden insoweit geltend, als er einen Gießerstiefel bei der Berufsbekleidung DD bestellt und auch einen solchen erhalten habe. Wie bereits festgestellt, bietet auch der Hersteller selbst das in Rede stehende Produkt als Gießerstiefel an. Damit ist es dem Beschwerdeführer gelungen, fehlendes Verschulden aufzuzeigen. In subjektiver Hinsicht ist es dem Beschwerdeführer insofern nicht vorwerfbar, als er bei einem einschlägigen Fachunternehmen Gießerstiefel bestellt und diese auch dementsprechend in Rechnung gestellt wurden. Der Beschwerdeführer konnte daher mit Recht darauf vertrauen, dass das richtige Produkt geliefert und er dieses seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt hat. Dass der Verunfallte ein anderes Produkt getragen hätte, konnte nicht festgestellt werden. Darüber hinaus scheint sich der Hersteller selbst nicht im Klaren zu sein, welche Anforderungen das gegenständliche Produkt x**1 nun tatsächlich erfüllt. So gibt der Hersteller auf seiner Homepage am 02.02.2016 an, dass das Produkt ein Gießerstiefel sei und der Norm1 entspreche, während der Verkaufsleiter der Fa. W angibt, dass der Stiefel nach Norm2 geprüft und zertifiziert sei und daher von einem Schweißerstiefel gesprochen werde und nicht von einem Gießerstiefel, der nach Norm3 geprüft werde. Seitens des erkennenden Gerichts bleibt festzuhalten, dass ein fahrlässiges Handeln seitens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann und war daher das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 einzustellen.Seitens des erkennenden Gerichts bleibt festzuhalten, dass ein fahrlässiges Handeln seitens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann und war daher das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, einzustellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0186.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.