Obsah (16)
§ 50§ 38§ 25a§ 36§ 36e§ 86eArt 130§ 7§ 33§ 36g§ 9§ 5§ 19§ 64§ 52Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/2974-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,-- auf Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen. 1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,-- auf Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 38Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) iVm § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 30,-- neu festgesetzt.2.
Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 30,-- neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation:römisch eins. Ausgangssituation: 1 Historisches Regulierungsverfahren: Beginnend ab dem Jahr 1925 hat zu der als Gemeindegut bewirtschafteten L-Alpe ein agrarbehördliches Regulierungsverfahren stattgefunden. Im Zuge der agrarbehördlichen Verhandlungen am 29.06.1959 und am 10.07.1959 wurden Festlegungen zum Regulierungsgebiet und zu den Eigentumsverhältnissen getroffen. Mit Bescheid vom 19.06.1961, Zl ****-****/***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz einen Waldwirtschaftsplan für den Agrargemeinschaftswald „L-Alpe“ erlassen und diesen Agrargemeinschaftswald als agrar-gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des (iSd) § 36 Abs 2 lit d Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert.Mit Bescheid vom 19.06.1961, Zl ****-****/***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz einen Waldwirtschaftsplan für den Agrargemeinschaftswald „L-Alpe“ erlassen und diesen Agrargemeinschaftswald als agrar-gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des (iSd) Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) qualifiziert. Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl ****-***/***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den revidierten Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft L-Alpe erlassen. Das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde durch Aufzählung der entsprechenden Grundstücke in den EZ *** II sowie 1973 II, beide ** ***** K, bestimmt; bei den Liegenschaften der EZ *** II, ** **** K, wurde angemerkt, dass diese der EZ **** II, ** **** K, zugeschrieben werden. Die Regulierungsgrundstücke hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz als agrargemeinschaftliche Grundstücke
§ 36Abs 2 lit d FLG 1952 festgestellt.
Mit dem zitierten Bescheid erfolgte zudem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft L-Alpe, vormals Agrargemeinschaft K-Unterstadt. Die grundbücherliche Durchführung wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes K vom 03.11.1964 zur Tagebuchzahl ****/** vorgenommen.Mit Bescheid vom 04.03.1964, Zl ****-***/***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den revidierten Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft L-Alpe erlassen. Das Regulierungsgebiet hat die Agrarbehörde durch Aufzählung der entsprechenden Grundstücke in den EZ *** römisch zwei sowie 1973 römisch zwei, beide ** ***** K, bestimmt; bei den Liegenschaften der EZ *** römisch zwei, ** **** K, wurde angemerkt, dass diese der EZ **** römisch zwei, ** **** K, zugeschrieben werden. Die Regulierungsgrundstücke hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz als agrargemeinschaftliche Grundstücke
Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 festgestellt. Mit dem zitierten Bescheid erfolgte zudem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft L-Alpe, vormals Agrargemeinschaft K-Unterstadt. Die grundbücherliche Durchführung wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes K vom 03.11.1964 zur Tagebuchzahl ****/** vorgenommen. 2. Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996:2. Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Aufgrund mehrerer Anträge der Stadtgemeinde K und der Agrargemeinschaft L-Alpe K hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz im Spruchteil A) des Bescheides vom 31.01.2011, Zl ****-****/***-****, festgestellt, dass Aufgrund mehrerer Anträge der Stadtgemeinde K und der Agrargemeinschaft L-Alpe K hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz im Spruchteil A) des Bescheides vom 31.01.2011, Zl ****-****/***-****, festgestellt, dass
- a)genau bezeichnete Grundstücke, alle eingetragen in EZ ****, GB ***** K, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen undgenau bezeichnete Grundstücke, alle eingetragen in EZ ****, GB ***** K, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen und
- b)andere, ebenfalls eigens angeführte Grundstücke kein Gemeindegut darstellen. Gegen diesen Bescheid haben die Agrargemeinschaft L-Alpe K sowie die Stadtgemeinde K Berufung erhoben. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl ***-****/**-**, die Berufung der Agrargemeinschaft L-Alpe K im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, demgegenüber der Berufung der Stadtgemeinde K teilweise Folge gegeben und weitere, einzeln aufgelistete Grundstücke, alle eingetragen in EZ 1973, GB 80002 K, als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt.Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl ***-****/**-**, die Berufung der Agrargemeinschaft L-Alpe K im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, demgegenüber der Berufung der Stadtgemeinde K teilweise Folge gegeben und weitere, einzeln aufgelistete Grundstücke, alle eingetragen in EZ 1973, GB 80002 K, als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinen Beschlüssen vom 21.11.2012, Zln ****/**/****-* und ****/**/****-*, die Behandlung der Beschwerden der Agrar-gemeinschaft L-Alpe und der Stadtgemeinde K gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.08.2012, Zl **-****/**-**, abgelehnt. Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Gst Nrn ****/*, ****/*, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****/*, ****/*, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****/*, ****/*, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****/**, ****/**, ****/**, ****/**, ****/** ****/*, ****/* und .***, alle eingetragen in EZ ****, GB **** K, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft L-Alpe K sind agrar-gemeinschaftliche Grundstücke iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und somit Gemeindegut. Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft L-Alpe K zählenden, in den EZ ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****und ****, alle GB ****K, eingetragenen Grundstücke sowie die in der EZ ****, GB ****K, eingetragenen Gst Nrn ****, ****, ****, ****/* und ****/* stellen kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar.Die Gst Nrn ****/*, ****/*, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****/*, ****/*, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****/*, ****/*, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****/**, ****/**, ****/**, ****/**, ****/** ****/*, ****/* und .***, alle eingetragen in EZ ****, GB **** K, des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft L-Alpe K sind agrar-gemeinschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und somit Gemeindegut. Die zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft L-Alpe K zählenden, in den EZ ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****und ****, alle GB ****K, eingetragenen Grundstücke sowie die in der EZ ****, GB ****K, eingetragenen Gst Nrn ****, ****, ****, ****/* und ****/* stellen kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 15.12.2014, Zl ***-*-**/**-****, hat die Agrarbehörde dem Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe aufgefordert, den Abschluss des Abrechnungskontos 2014 und den Voranschlag 2015 anhand eines näher bezeichneten „Leerformulars“ zu erstellen. Nach der „Mahnung“ vom 06.05.2015, Zl ***-*-**/**-****, hat die Agrarbehörde mit Schriftsatz („Letzte Mahnung“) vom 11.06.2015, Zl ***-*-**/**-****, den Beschwerdeführer letztmalig ersucht, den Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten betreffend das Wirtschaftsjahr 2014 vollständig ausgefüllt bis 26.06.2015 vorzulegen. Ausdrücklich heißt es in diesem Schreiben: „Hinweis ‚Leermeldung‘: Die Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten an die Agrarbehörde hat auch dann zu erfolgen, wenn im entsprechenden Wirtschaftsjahr keine Zahlungsflüsse stattgefunden haben. In diesem Fall ist der Agrarbehörde eine Leermeldung zu übermitteln, welche zuvor vom zuständigen Organ beschlossen wurde. Eine Leermeldung ist eindeutig als solche erkenntlich zu machen. Dies kann durch das Ausfüllen der Zahlenfelder mit dem Wert Null, bzw. durch die Titulierung ‚Leermeldung‘ erfolgen. Die Leermeldung hat auf jeden Fall das Datum der Beschlussfassung sowie die Unterschrift des Obmannes zu enthalten.“ Mit Schriftsatz vom 25.06.2015 hat der Beschwerdeführer der Agrarbehörde mitgeteilt, dass „eine Behandlung der Jahresrechnung 2014“ zum vorgegebenen Termin nicht möglich sei. Grundsätzlich werde eine Leermeldung abzugeben sein, da über das Abwicklungskonto keine Buchungen durchgeführt worden seien. Zudem hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die gesamten Einnahmen auf das Substanzkonto Nr ****** gingen, auf das nur der Substanzverwalter Zugriff hätte. Er würde daher als Obmann über „keinen Euro verfügen“. Da Besprechungen mit dem Substanzverwalter nicht zustande gekommen seien, sei die Erstellung eines Jahresvoranschlages für das Jahr 2015 nicht möglich. Mit Schriftsatz vom 28.07.2015, ** ***-**/**-****, hat die Agrarbehörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellten Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe bis zum 31.03.2015 nicht nachgekommen zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit a Z 1 TFLG 1996 begangen zu haben.Mit Schriftsatz vom 28.07.2015, ** ***-**/**-****, hat die Agrarbehörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellten Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe bis zum 31.03.2015 nicht nachgekommen zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996 begangen zu haben. Anlässlich einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 09.09.2015 hat sich der Beschwerdeführer zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung geäußert. Laut seinen Angaben hat er den Substanzverwalter über alle Konten informiert und die erforderlichen Unterlagen fristgerecht übergeben. Im Jahr 2014 habe kein Abrechnungskonto bestanden, sämtliche Einnahmen des Jahres 2014 seien daher auf das Substanzkonto eingezahlt worden Im Jahr 2015 sei ein Abrechnungskonto eingerichtet worden. Auf dieses Konto würden die Einnahmen aus „Nichtgemeindegutsgrundstücken“, insbesondere Mieteinnahmen aus einem Bürogebäude in der Postgasse, fließen. Im Rahmen der Vorsprache hat der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen der Agrarbehörde vorgelegt. Im Anschluss an die Ausschusssitzung am 05.10.2015 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.10.2015 der Agrarbehörde den „Jahresabschluss 2014“ und den „Voranschlag 2015“ übermittelt. Ergänzend dazu hat Obmann A Z mitgeteilt, dass im Jahr 2014 alle Zahlungen über das Substanzkonto und das Baukonto abgewickelt worden seien. Zur vorgelegten Jahresabrechnung 2014 und zum vorgelegten Jahresvoranschlag 2015 hat sich der zuständige Sachbearbeiter der Abteilung Agrargemeinschaften des Amtes der Tiroler Landesregierung geäußert und hierüber den Aktenvermerk vom 13.10.2015, Zl ***-*-**/**-****, angelegt. Laut den dortigen Ausführungen ist der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten in der vorliegenden Form weder schlüssig noch nachvollziehbar. Mit Straferkenntnis vom 21.10.2015, ** ***-**/**-****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde dem Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe zur Last gelegt, seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellen Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe nicht nachgekommen zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit a Z 1 TFLG 1996 begangen zu haben und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden) verhängt. Die Kosten für das behördliche Verfahren hat die Agrarbehörde mit Euro 75,-- bestimmt.Mit Straferkenntnis vom 21.10.2015, ** ***-**/**-****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde dem Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe zur Last gelegt, seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellen Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe nicht nachgekommen zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996 begangen zu haben und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden) verhängt. Die Kosten für das behördliche Verfahren hat die Agrarbehörde mit Euro 75,-- bestimmt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der A Z, Adresse in K, mit Schriftsatz vom 20.11.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 2 Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 15.12.2015, Zl ***-*-**/**-****, dem Beschwerdeführer den Aktenvermerk vom 13.10.2015, Zl ***-*-**/**-****, übermittelt und um eine Stellungnahme ersucht. Dazu hat sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 14.01.2016 geäußert und insbesondere auf eine Besprechung am 25.11.2015 hingewiesen, bei der wesentliche Fragen geklärt hätten werden können. Zudem hat der Beschwerdeführer eine überarbeitete Jahresabrechnung 2014 und einen überarbeiteten Jahresvoranschlag 2015 übermittelt. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.01.2016 und den von ihm eingebrachten Unterlagen hat sich die belangte Behörde im Schriftsatz vom 28.01.2016, ** ***-**/**-****, geäußert und eine Kopie der Niederschrift über die Besprechung am 25.11.2015 übermittelt. Zusammenfassend heißt es in diesem Schriftsatz: „Der vom Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe am 21.10.2015 übermittelte Abschluss des Abrechnungskontos für das Wirtschaftsjahr 2014 ist nach wie vor nicht schlüssig und abschließend nachvollziehbar. Der Zahlungsfluss (Position 7: Stierhaltebeitrag und AMA-Förderung 2014) ist aufgrund der übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben des Obmannes und des Substanzverwalters vom 25.11.2015 zwar nachvollziehbar, jedoch kann die Abwicklung dieses Zahlungsverkehrs nicht nachvollzogen werden.
§ 36eAbs.
2 TFLG 1996 hat der Obmann ein Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Auf dem vorgelegten Abschluss des Abrechnungskontos für das Wirtschaftsjahr 2014 sind weder Kontoführungsgebühren noch Zinsen enthalten und ist für die Behörde sohin nicht ersichtlich, ob der Obmann über ein Abrechnungskonto im Sinne des § 36e Abs. 2 TFLG 1996 verfügt. Der vom Obmann am 21.10.2015 übermittelte Abschluss des Abrechnungskontos ist für die Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) jedoch aus mehreren Gründen nach wie vor nicht schlüssig. Auf der Vorlage vom 09.10.2015 und 21.10.2015 ist jeweils der 05.10.2015 als Datum der Beschlussfassung im zuständigen Organ der Agrargemeinschaft angeführt. Sollte der Obmann den ursprünglich am 09.10.2015 vorgelegten Abschluss des Abrechnungskontos nachträglich ergänzt haben, hätte es hiefür einer neuerlichen Beschlussfassung des zuständigen Organes bedurft. Des Weiteren ist die Abrechnung für die Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) nicht schlüssig, da wie zuvor bereits ausgeführt, nicht klar ist, ob der Obmann ein Abrechnungskonto im Sinne des § 36e Abs. 2 TFLG 1996 eingerichtet hat. Das vom Obmann in der Besprechung am 25.11.2015 mehrfach erwähnte Baukonto kann aus Sicht der Agrarbehörde nicht als das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe gesehen werden, da dieses Konto für den Wiederaufbau der Untermarkter Alm eingerichtet wurde und dieses Konto sohin ‚substanzbelastet‘ ist. „Der vom Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe am 21.10.2015 übermittelte Abschluss des Abrechnungskontos für das Wirtschaftsjahr 2014 ist nach wie vor nicht schlüssig und abschließend nachvollziehbar. Der Zahlungsfluss (Position 7: Stierhaltebeitrag und AMA-Förderung 2014) ist aufgrund der übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben des Obmannes und des Substanzverwalters vom 25.11.2015 zwar nachvollziehbar, jedoch kann die Abwicklung dieses Zahlungsverkehrs nicht nachvollzogen werden.
Paragraph 36 e, Absatz 2, TFLG 1996 hat der Obmann ein Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Auf dem vorgelegten Abschluss des Abrechnungskontos für das Wirtschaftsjahr 2014 sind weder Kontoführungsgebühren noch Zinsen enthalten und ist für die Behörde sohin nicht ersichtlich, ob der Obmann über ein Abrechnungskonto im Sinne des Paragraph 36 e, Absatz 2, TFLG 1996 verfügt. Der vom Obmann am 21.10.2015 übermittelte Abschluss des Abrechnungskontos ist für die Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) jedoch aus mehreren Gründen nach wie vor nicht schlüssig. Auf der Vorlage vom 09.10.2015 und 21.10.2015 ist jeweils der 05.10.2015 als Datum der Beschlussfassung im zuständigen Organ der Agrargemeinschaft angeführt. Sollte der Obmann den ursprünglich am 09.10.2015 vorgelegten Abschluss des Abrechnungskontos nachträglich ergänzt haben, hätte es hiefür einer neuerlichen Beschlussfassung des zuständigen Organes bedurft. Des Weiteren ist die Abrechnung für die Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) nicht schlüssig, da wie zuvor bereits ausgeführt, nicht klar ist, ob der Obmann ein Abrechnungskonto im Sinne des Paragraph 36 e, Absatz 2, TFLG 1996 eingerichtet hat. Das vom Obmann in der Besprechung am 25.11.2015 mehrfach erwähnte Baukonto kann aus Sicht der Agrarbehörde nicht als das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe gesehen werden, da dieses Konto für den Wiederaufbau der Untermarkter Alm eingerichtet wurde und dieses Konto sohin ‚substanzbelastet‘ ist. Die Rechtfertigung des Beschuldigten vom 14.01.2016, wonach dieser keinen Abschluss und Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten erstellen könne, da er über keine Unterlagen verfüge, geht dahingehend ins Leere, als dieser weder sämtliche Unterlagen der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe im Sinn des § 86e Abs. 4 TFLG 1996 an den Substanzverwalter übergeben hat, noch irgendwelche Unterlagen, über welche der Substanzverwalter verfügt, für die Erstellung des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten benötigt. Der Obmann hat auf dem Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten lediglich jene Geldflüsse zu verbuchen, welche die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte der Mitglieder betreffen. Hiefür verfügt er aus Sicht der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) über die erforderlichen Unterlagen.Die Rechtfertigung des Beschuldigten vom 14.01.2016, wonach dieser keinen Abschluss und Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten erstellen könne, da er über keine Unterlagen verfüge, geht dahingehend ins Leere, als dieser weder sämtliche Unterlagen der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe im Sinn des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 an den Substanzverwalter übergeben hat, noch irgendwelche Unterlagen, über welche der Substanzverwalter verfügt, für die Erstellung des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten benötigt. Der Obmann hat auf dem Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten lediglich jene Geldflüsse zu verbuchen, welche die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte der Mitglieder betreffen. Hiefür verfügt er aus Sicht der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) über die erforderlichen Unterlagen. Zur Stellungnahme der Agrarbehörde hat sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 16.02.2016 geäußert, verschiedene Festlegungen in der Niederschrift über die Besprechung am 25.11.2015 bestritten und ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die belangte Behörde den Aktenvermerk vom 03.12.2015, Zl ****-*-**/**-****, über eine Besprechung mit Substanzverwalter Bürgermeister B Y betreffend die finanzielle Gebarung der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe übermittelt. Am 30.03.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die Vertreterin der belangen Behörde hat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Straferkenntnis und den Schriftsatz vom 28.01.2016, ** ***-**/**-****, verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, eines Vertreters der Abteilung Agrargemeinschaften als Partei, des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe als Zeugen sowie die Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einschließlich der Beilagen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 05.04.2016, zl ****-*-**/**-****, den Verfahrensparteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Verhandlung am 30.03.2016 übermittelt. Zur Niederschrift hat sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 13.04.2016 geäußert, allerdings keine Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben, sondern zu einzelnen Themen Anmerkungen getroffen. Abschließend ersucht der Beschwerdeführer das Landesverwaltungsgericht, „bei der Entscheidungsfindung die komplexe Situation der Agrargemeinschaft“ und somit auch seine schwierige Situation zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat zur Niederschrift keine Stellungnahme abgegeben. III. Beschwerdevorbringen römisch drei. Beschwerdevorbringen Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, eine Vorlage der Jahresrechnung 2014 sei nur bedingt möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass er seit dem 01.10.2014 keinen Zugriff mehr auf das Substanzkonto, dem bisherigen „Abwicklungskonto“ der Agrargemeinschaft, habe. Ein Zugriff sei lediglich auf das Baukonto möglich gewesen, da den Bau der Almwirtschaft der Gemeinderat der Stadtgemeinde K einvernehmlich beschlossen habe. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, er sei für das Jahr 2014 von einer einvernehmlichen, also gemeinsamen Prüfung der Unterlagen ausgegangen. Entgegen dieser Annahme habe der 1. Rechnungsprüfer ohne sein Wissen eine Prüfung der Unterlagen durchgeführt und das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat der Stadtgemeinde K vorgelegt. Der Beschwerdeführer betont ausdrücklich, dass der Substanzverwalter über sämtliche Unterlagen verfüge, er in diese aber nur teilweise Einblicke erhalte. Ohne volle Einsicht in die in der Verfügungsgewalt des Substanzverwalters befindlichen Unterlagen lasse sich aber ein Jahresabschluss nicht erstellen. In seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 14.01.2016 und vom 16.02.2016 weist der Beschwerdeführer nochmals auf den Umstand hin, dass für das Übergangsjahr 2014 eine Zusammenarbeit zwischen dem Substanzverwalter, dem 1. Rechnungsprüfer und ihm jedenfalls erforderlich gewesen wäre. Da dies unterblieben sei, wäre die korrekte Erstellung des Jahresabschlusses 2014 und des Jahresvoranschlages 2015 ihm nicht möglich gewesen. Zudem seien bei der Besprechung am 25.11.2015 die wesentlichen Fragen geklärt worden. Die in der über diese Besprechung angelegten Niederschrift zu den Punkten I bis IV und IX bis XIV getroffenen Feststellungen seien allerdings unwahr und würde er diese daher bestreiten. In seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 14.01.2016 und vom 16.02.2016 weist der Beschwerdeführer nochmals auf den Umstand hin, dass für das Übergangsjahr 2014 eine Zusammenarbeit zwischen dem Substanzverwalter, dem 1. Rechnungsprüfer und ihm jedenfalls erforderlich gewesen wäre. Da dies unterblieben sei, wäre die korrekte Erstellung des Jahresabschlusses 2014 und des Jahresvoranschlages 2015 ihm nicht möglich gewesen. Zudem seien bei der Besprechung am 25.11.2015 die wesentlichen Fragen geklärt worden. Die in der über diese Besprechung angelegten Niederschrift zu den Punkten römisch eins bis römisch vier und römisch neun bis römisch vierzehn getroffenen Feststellungen seien allerdings unwahr und würde er diese daher bestreiten. IV. Sachverhalt:römisch vier. Sachverhalt: 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: A Z, geboren am 03.02.1937, wohnhaft Adresse in K, ist Pensionist. Er bezieht 14 mal im Jahr eine Pension in Höhe von ca netto Euro 600,--. Zudem ist er Gesellschafter der M GmbH, die eine Landwirtschaft betreibt. Ihn treffen keine Sorgepflichten gegenüber Familienangehörigen. Mit Straferkenntnis vom 14.04.2015, Zl ****-*-**/**-****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde A Z als Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zur Last gelegt, seiner Verpflichtung
§ 86e
Abs 4 TFLG 1996 nicht nachgekommen zu sein, als er die Abrechnung des Neubaus der Untermarkter Alm/Restaurant, den (vollständigen) Pachtvertrag L Alm/Restaurant und die Versicherungspolizze der L Alm dem Substanzverwalter der Gemeinde K bis zum 30.07.2014 nicht übergeben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begangen habe. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen A Z hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 08.06.2015, Zl ****-*-**/**-****, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.).Mit Straferkenntnis vom 14.04.2015, Zl ****-*-**/**-****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde A Z als Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zur Last gelegt, seiner Verpflichtung
Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 nicht nachgekommen zu sein, als er die Abrechnung des Neubaus der Untermarkter Alm/Restaurant, den (vollständigen) Pachtvertrag L Alm/Restaurant und die Versicherungspolizze der L Alm dem Substanzverwalter der Gemeinde K bis zum 30.07.2014 nicht übergeben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begangen habe. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen A Z hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 08.06.2015, Zl ****-*-**/**-****, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). A Z ist seit 59 Jahren Mitglied des Ausschusses der Gemeindeguts-agrargemeinschaft L-Alpe, die Funktion des Obmannes übt er seit ca 40 Jahren aus. 2 Feststellungen zum Tatvorwurf: 2.1. Allgemeines zu den Konten der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe: Bis zum 01.10.2014 hat der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Obmann der (Gemeindeguts-)agrargemeinschaft L-Alpe alle Geschäftsfälle der Agrargemeinschaft über das Konto IBAN 3600 0000 0660 2163 (ehemaliges „Wirtschaftskonto“) abgewickelt. Seit dem 01.10.2014 ist Substanzverwalter Bürgermeister B Y allein verfügungsberechtigt über dieses Konto. Zum Wiederaufbau der L-alm wurde das „Baukonto“, IBAN **** **** **** ****, eingerichtet. Der Beschwerdeführer war als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Melkalm für den Wiederaufbau verantwortlich. Mit Schriftsatz vom 08.05.2015 teilte der Beschwerdeführer dem Substanzverwalter Bürgermeister B Y mit, seine „Tätigkeit zur Fertigstellung“ näher bezeichneter baulicher Anlagen (Hirtenunterkunft, Stall, Außenanlagen) ab 11.05.2015 nicht mehr ausüben zu können. Zu diesem Zeitpunkt wies das „Baukonto“ eine Einlage von Euro 300,-- auf, wieviel Geld sich derzeit auf diesem Konto befindet, lässt sich nicht feststellen. Jedenfalls ist der Substanzverwalter über dieses Konto nicht verfügungsberechtigt. Mit dem Ankauf der „N-Lacke“ wurde für die Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe das Konto IBAN **** **** **** **** angelegt. Im Hinblick auf diesen musste das Konto mit Euro 60.000,-- belastet werden. Für dieses Konto besaß der Substanzverwalter zu keinem Zeitpunkt eine Verfügungsberechtigung, verfügungsberechtigt war ausschließlich der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe. Nach wie vor ist der Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe über dieses Konto verfügungsberechtigt. Es lässt sich nicht feststellen, dass dieses Konto bereits aufgelöst worden ist und an seiner Stelle der Beschwerdeführer ein neues Konto angelegt hat. Der Beschwerdeführer ist verfügungsberechtigt über ein vom Kassier der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe im Jahr 2015 eröffnetes Konto, das eine Einlage von rund Euro 5.000,-- aufweist. Es existiert nach wie vor ein Kreditkonto, der über dieses Konto aufgenommene Kredit wird nunmehr aus den Einnahmen der Substanz beglichen. Bürgermeister B Y ist in seiner Eigenschaft als Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe lediglich über das „Substanzkonto“, IBAN **** **** **** ****, verfügungsberechtigt. Laut den Angaben des Beschwerdeführers dient ihm das zum Ankauf der „N-Lacke“ eröffnete Konto IBAN **** **** **** **** als Abrechnungskonto. 2.2. Zu den Einnahmen und Ausgaben in Zusammenhang mit den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten: Die Stadtgemeinde K ist aufgrund von Verträgen aus dem Jahr 1926 verpflichtet, den Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe jährlich einen Stierhaltebeitrag in Höhe von Euro 2.730,00 zu leisten. In den Jahren 2014 und 2015 hat die Stadtgemeinde K diesen Stierhaltebeitrag dem Obmann in bar ausbezahlt und hierüber die entsprechenden Bestätigungen angelegt. Der Beschwerdeführer hat den erhaltenen Stierhaltebeitrag anteilsmäßig auf die Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe aufgeteilt. Substanzverwalter Bürgermeister B Y ist nunmehr auch „Bewirtschafter“ der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe. In dieser Funktion hat er bereits im Jahr 2014 den Antrag auf AMA-Förderung eingebracht. Die AMA-Förderung für das Jahr 2014 wurde aber nicht auf das Substanzkonto, sondern auf das bereits mehrfach erwähnte „Baukonto“ eingezahlt. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag für die Bezahlung eines Anwaltes und für die Bezahlung eines Restbetrages für die Hirten für das Jahr 2014 verwendet. Bürgermeister B Y hat den Antrag auf AMA-Förderung für das Jahr 2015 bereits eingebracht, bislang wurden aber nur 10% der zustehenden Förderung ausbezahlt, und zwar auf das „Substanzkonto“. Die Einnahmen der Nutzungsberechtigten bestehen daher aus dem jährlich von der Stadtgemeinde K zu leistenden Stierhaltebeitrag. 2.3. Zur Jahresabrechnung 2014 und zum Jahresvoranschlag 2015: Mit Schriftsatz vom 15.12.2014, Zl ***-*-**/**-****, hat die Agrarbehörde den Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe aufgefordert, den Abschluss des Abrechnungskontos 2014 und den Voranschlag 2015 anhand des unter eine Internetadresse abrufbaren „Leerformulars“ zu erstellen. Nach der „Mahnung“ vom 06.05.2015, Zl ***-*-**/**-****, hat die Agrarbehörde mit Schriftsatz („Letzte Mahnung“) vom 11.06.2015, Zl ***-*-**/**-****, den Beschwerdeführer letztmalig ersucht, den Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten betreffend das Wirtschaftsjahr 2014 vollständig ausgefüllt bis 26.06.2015 vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 09.10.2015 hat der Beschwerdeführer ein ausgefülltes Formblatt betreffend den Abschluss des Abrechnungskontos 2014 und den Voranschlag 2015 vorgelegt. Gefertigt hat dieses Formular der Beschwerdeführer am 08.05.2015, genehmigt hat dies der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe in seiner Sitzung am 05.10.2015. In diesem Formular ist/sind unter der Rubrik „(
- a)Geldverkehrskonten“ des Punktes I. „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten“ kein Anfangsbestand und/oder Endbestand sowie unter der Rubrik „(
- b)Einnahmen/Ausgaben gesamt“ des Punktes I. keine Aufwände oder Erträge vermerkt. Lediglich unter Punkt II. „Voranschlag“ wird unter der Bezeichnung „Stierhaltebeitrag“ ein Aufwand sowie ein Ertrag in Höhe von jeweils Euro 2.730,-- ausgewiesen. Abweichend von den Angaben unter Punkt I. „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten“ wird aber unter Punkt III. „Verprobung“ bei den Feldern „B zuzüglich Summe Einnahmen“ sowie „C abzüglich Summe Ausgaben“ jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 10.630,88 ausgewiesen.In diesem Formular ist/sind unter der Rubrik „(
- a)Geldverkehrskonten“ des Punktes römisch eins. „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten“ kein Anfangsbestand und/oder Endbestand sowie unter der Rubrik „(
- b)Einnahmen/Ausgaben gesamt“ des Punktes römisch eins. keine Aufwände oder Erträge vermerkt. Lediglich unter Punkt römisch zwei. „Voranschlag“ wird unter der Bezeichnung „Stierhaltebeitrag“ ein Aufwand sowie ein Ertrag in Höhe von jeweils Euro 2.730,-- ausgewiesen. Abweichend von den Angaben unter Punkt römisch eins. „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten“ wird aber unter Punkt römisch drei. „Verprobung“ bei den Feldern „B zuzüglich Summe Einnahmen“ sowie „C abzüglich Summe Ausgaben“ jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 10.630,88 ausgewiesen. Am 21.10.2015 hat der Beschwerdeführer der Agrarbehörde einen „überarbeiteten“ Abschluss des Abrechnungskontos 2014 einschließlich eines überarbeiteten Voranschlages 2015 übermittelt. Unter der Rubrik „(
- a)Geldverkehrskonten“ des Punktes I. „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten“ ist kein Anfangsbestand bzw Endbestand angeführt. Unter der Rubrik „(
- b)Einnahmen/Ausgaben gesamt“ des Punktes I. wurden jeweils als Aufwand und Ertrag der Stierhaltebeitrag in Höhe von Euro 2.730,-- und die AMA-Förderung 2014 in Höhe von Euro 7.900,88 verbucht. Unter Punkt II. „Voranschlag“ ist unter der Bezeichnung „Stierhaltebeitrag“ ein Aufwand sowie ein Ertrag jeweils in Höhe von Euro 2.730,-- ausgewiesen. Der in Punkt III. „Verprobung“ unter den Feldbezeichnungen „B zuzüglich Summe Einnahmen“ sowie „C abzüglich Summe Ausgaben“ jeweils angeführte Betrag in Höhe von Euro 10.630,88 stimmt mit den Angaben unter Punkt I. „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten“ überein. Am 21.10.2015 hat der Beschwerdeführer der Agrarbehörde einen „überarbeiteten“ Abschluss des Abrechnungskontos 2014 einschließlich eines überarbeiteten Voranschlages 2015 übermittelt. Unter der Rubrik „(
- a)Geldverkehrskonten“ des Punktes römisch eins. „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten“ ist kein Anfangsbestand bzw Endbestand angeführt. Unter der Rubrik „(
- b)Einnahmen/Ausgaben gesamt“ des Punktes römisch eins. wurden jeweils als Aufwand und Ertrag der Stierhaltebeitrag in Höhe von Euro 2.730,-- und die AMA-Förderung 2014 in Höhe von Euro 7.900,88 verbucht. Unter Punkt römisch zwei. „Voranschlag“ ist unter der Bezeichnung „Stierhaltebeitrag“ ein Aufwand sowie ein Ertrag jeweils in Höhe von Euro 2.730,-- ausgewiesen. Der in Punkt römisch drei. „Verprobung“ unter den Feldbezeichnungen „B zuzüglich Summe Einnahmen“ sowie „C abzüglich Summe Ausgaben“ jeweils angeführte Betrag in Höhe von Euro 10.630,88 stimmt mit den Angaben unter Punkt römisch eins. „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten“ überein. Allerdings hat der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe diese(
- n)überarbeitete Jahresabrechnung 2014/Jahresvoranschlag 2015 nicht genehmigt. Weder in dem mit Schriftsatz vom 09.10.2015 noch in dem mit Schriftsatz vom 21.10.2015 vorgelegten Formular sind Bankzinsen und/oder Bankspesen vermerkt. V. Beweiswürdigung:römisch fünf. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten, etc – stützen sich auf dessen Aussagen und sind nicht weiter strittig. Seine Mitgliedschaft im Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe und die Ausübung der Funktion des Obmanns durch die letzten 40 Jahre hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 30.03.2016 nachvollziehbar dargelegt. Das Straferkenntnis vom 14.04.2015, Zl ***-*-**/**-****, und das die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abweisende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.06.2015, Zl ***-*-**/**-****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholt. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.03.2016 hat das erkennende Gericht den Beschwerdeführer als auch Substanzverwalter Bürgermeister B Y ausführlich zu den im Zusammenhang mit der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe erwähnten Konten und Sparbüchern befragt. In mehreren Punkten stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers und Substanzverwalters nicht überein. Substanzverwalter Bürgermeister B Y hat unmissverständlich dargelegt, dass sich seine Verfügungsbefugnis ausschließlich auf das „Substanzkonto“ IBAN 3600 0000 0660 2163, erstreckt. Kenntnisse von anderen von der Agrargemeinschaft L-Alpe geführten Konten habe er im Wesentlichen lediglich aufgrund der Einsichtnahme in den Akt des Landeskriminalamtes. Die Verfügungsbefugnis des Substanzverwalters über das „Substanzkonto“ seit dem 01.10.2014 hat auch der Beschwerdeführer nicht bestritten. Substanzverwalter Bürgermeister B Y hat zwar angeführt, erst seit dem 01.10.2015 über dieses Konto zu verfügen, dies dürfte allerdings auf einen Irrtum zurückzuführen sein. In dem über die Besprechung am 25.11.2015 angelegten Aktenvermerk vom 03.12.2015, Zl AGM-Ü-IM32/152-2015, wird als Datum der Übergabe dieses Kontos der 01.10.2014 angeführt (vgl Kapitel III., Seite 4 zweiter Absatz). Substanzverwalter Bürgermeister B Y hat zwar angeführt, erst seit dem 01.10.2015 über dieses Konto zu verfügen, dies dürfte allerdings auf einen Irrtum zurückzuführen sein. In dem über die Besprechung am 25.11.2015 angelegten Aktenvermerk vom 03.12.2015, Zl AGM-Ü-IM32/152-2015, wird als Datum der Übergabe dieses Kontos der 01.10.2014 angeführt vergleiche Kapitel römisch drei., Seite 4 zweiter Absatz). Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, dass er nach wie vor über das in Zusammenhang mit dem Ankauf der „N-Lacke“ angelegte Konto IBAN **** **** **** **** verfügungsberechtigt sei. Laut seinen Angaben verwende er dies auch als Abrechnungskonto. Bürgermeister B Y hat demgegenüber festgehalten, laut seinen Informationen sei dieses Konto aufgelöst und der Konto-Endbestand auf ein neu eröffnetes Konto übertragen worden. Da das Landesverwaltungsgericht Tirol diesbezüglich über keine näheren Unterlagen etc verfügt, war im Hinblick auf die Aussage des Bürgermeisters eine Negativ-Feststellung zu treffen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher im Kapitel 2.1 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses im Wesentlichen darauf beschränkt, festzuhalten, über welches Konto der Substanzverwalter verfügungsberechtigt ist und welches Konto der Beschwerdeführer – laut seinen eigenen Angaben – als Abrechnungskonto führt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.03.2016 ausgesagt, dass den Nutzungsberechtigten als Einnahmen der von der Stadtgemeinde K zu leistende Stierhaltebeitrag und die AMA-Förderung zustünden. Allerdings sei der Substanzverwalter auch „Bewirtschafter“ der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe und beantrage in dieser Funktion die „AMA-Förderung“. Substanzverwalter Bürgermeister B Y hat die Aussagen des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigt und festgehalten, dass die „AMA-Förderung“ nunmehr auf das Substanzkonto überwiesen werde. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen im Kapitel 2.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen. Der Verfahrensablauf bis zur Vorlage der Jahresabrechnung 2014/des Jahresvoranschlages 2015 vom 09.10.2015 und der verbesserten Ausführung vom 21.10.2015 ergibt sich aus dem behördlichen Akt. Die/der ursprüngliche und die/der verbesserte Jahresabrechnung 2014/Jahresvoranschlag 2015 liegen vor und hat sich dazu der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußert. Diese – unwidersprochen gebliebenen – Ermittlungsergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. VI. Rechtslage:römisch sechs. Rechtslage: 1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Finanzgebarung § 36e
(1)Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.Paragraph 36 e,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.
(2)Der Obmann hat ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
(3)Für die Angelegenheiten nach Abs. 1 ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Abs. 2 ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).“
(3)Für die Angelegenheiten nach Absatz eins, ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Absatz 2, ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).“ „Rechnungsprüfung, Jahresrechnung, Transparenz § 36g.
(1)Der Substanzverwalter hat die für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellte Jahresrechnung zunächst dem ersten Rechnungsprüfer zur Prüfung und dann bis spätestens 31. März des Folgejahres gemeinsam mit dem Voranschlag der Agrarbehörde vorzulegen. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Substanzverwalters einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Die Jahresrechnung und der Voranschlag sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Obmann bekannt zu geben. Der erste Rechnungsprüfer hat dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde über das Ergebnis der Prüfung des Voranschlags zu berichten.Paragraph 36 g,
(1)Der Substanzverwalter hat die für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellte Jahresrechnung zunächst dem ersten Rechnungsprüfer zur Prüfung und dann bis spätestens 31. März des Folgejahres gemeinsam mit dem Voranschlag der Agrarbehörde vorzulegen. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Substanzverwalters einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Die Jahresrechnung und der Voranschlag sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Obmann bekannt zu geben. Der erste Rechnungsprüfer hat dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde über das Ergebnis der Prüfung des Voranschlags zu berichten.
(2)Der Obmann hat den für das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Obmannes einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Der Abschluss und der Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Substanzverwalter bekannt zu geben.
(3)Die Agrarbehörde hat die Vorlage der Jahresrechnung zu bestätigen, wenn diese vollständig und rechnerisch richtig ist, und die Jahresrechnung anschließend auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(4)Anhängige Verfahren nach § 37 Abs. 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Abs. 1 bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.“
(4)Anhängige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Absatz eins, bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.“ „Strafbestimmungen § 85. […]Paragraph 85, […]
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, a) als Obmann
- seinen Pflichten nach § 36e Abs. 2 und 3 sowie § 36g Abs. 2 über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraph 36 e, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 36 g, Absatz 2, über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt, […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen. […]“
- Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeinde-gutsagrargemeinschaften: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften, LGBl Nr 79/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 1Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Buchhaltung und Gebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996.Diese Verordnung regelt die Buchhaltung und Gebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996. […]“ „§ 2Aufgaben des Substanzverwalters und des Obmanns
(1)Absatz eins,In den Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (§ 36c Abs. 1 TFLG 1996) oder die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (§ 36c Abs. 4 TFLG 1996), obliegen dem SubstanzverwalterIn den Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996) oder die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Paragraph 36 c, Absatz 4, TFLG 1996), obliegen dem Substanzverwalter a)Litera a die Einhebung der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben der Agrargemeinschaft und jeweils deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie das Mahnwesen, b)Litera b die Verwaltung und Verwahrung der Kassenbestände, der Wertpapiere und der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen sowie die Verwaltung des Substanzkontos, c)Litera c die Führung der Verrechnungsaufschreibungen, d)Litera d die Verwahrung der Verrechnungsaufschreibungen sowie das Sammeln, Ordnen und Verwahren der Verrechnungsunterlagen, e)Litera e die laufende Überwachung der Einhaltung des Voranschlages, f)Litera f die Erstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung, g)Litera g die rechtzeitige Übergabe der Jahresrechnung und der erforderlichen Verrechnungsaufschreibungen und Verrechnungsunterlagen sowie die Erteilung von Auskünften an den ersten Rechnungsprüfer zu Zwecken der Rechnungsprüfung und h)Litera h die fristgerechte Vorlage des Voranschlages und der Jahresrechnung an die Agrarbehörde.
(2)Absatz 2,In den Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (§ 36c Abs. 5 TFLG 1996), obliegen dem Obmann hinsichtlich des Abrechnungskontos der NutzungsberechtigtenIn den Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996), obliegen dem Obmann hinsichtlich des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten a)Litera a die Einhebung der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben der Agrargemeinschaft und jeweils deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie das Mahnwesen, b)Litera b die Verwaltung und Verwahrung der Kassenbestände und der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen sowie die Verwaltung des Abrechnungskontos, c)Litera c die Führung der Verrechnungsaufschreibungen, d)Litera d die Verwahrung der Verrechnungsaufschreibungen sowie das Sammeln, Ordnen und Verwahren der Verrechnungsunterlagen, e)Litera e die laufende Überwachung der Einhaltung des Voranschlages, f)Litera f die Erstellung des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigen, g)Litera g die rechtzeitige Übergabe des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der erforderlichen Verrechnungsaufschreibungen und Verrechnungsunterlagen sowie die Erteilung von Auskünften an den zweiten Rechnungsprüfer zu Zwecken der Rechnungsprüfung, h)Litera h die rechtzeitige Vorlage des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten an den Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss an die Vollversammlung, und i)Litera i die fristgerechte Vorlage des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten, mangels Beschlussfassung durch den Ausschuss bzw. die Vollversammlung die fristgerechte Vorlage des Entwurfes des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigen sowie der maßgeblichen Beschlussprotokolle des Ausschusses bzw. der Vollversammlung an die Agrarbehörde.“ „§ 3Aufgaben der Rechnungsprüfer
(1)Absatz eins,Der erste Rechnungsprüfer hat die vom Substanzverwalter erstellte Jahresrechnung zu prüfen. Der zweite Rechnungsprüfer hat den vom Obmann erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu prüfen.
(2)Absatz 2,Die Rechnungsprüfer haben die Finanz- und Sachgebarung der Agrargemeinschaft im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.
(3)Absatz 3,Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Rechnungsprüfung jeweils schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist vom jeweiligen Rechnungsprüfer unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben und der Belegsammlung als Abschluss beizulegen.
(4)Absatz 4,Der erste Rechnungsprüfer hat das Ergebnis seiner Rechnungsprüfung dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde vorzulegen und diesem zu berichten. Der zweite Rechnungsprüfer hat das Ergebnis seiner Rechnungsprüfung dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, vorzulegen und diesem bzw. dieser zu berichten. Auf Verlangen des jeweils vorlageberechtigten Organs hat der erste oder zweite Rechnungsprüfer auch zu einem späteren Zeitpunkt Bericht über die zuletzt durchgeführte Rechnungsprüfung zu erstatten.“ „§ 9Voranschlag, Jahresrechnung, Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der laufenden Geschäftsgebarung am 31. Dezember des jeweiligen Jahres sind zu diesem Stichtag die Jahresrechnung und der Voranschlag vom Substanzverwalter sowie der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der Voranschlag vom Obmann der Agrargemeinschaft zu erstellen. Hierzu sind ausschließlich die Formblätter „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und Voranschlag“ (Anlage 1) sowie „Jahresrechnung und Voranschlag“ (Anlage 2) zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Jahresrechnung sowie der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten haben den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu entsprechen und die Vermögens- und Ertragslage der Agrargemeinschaft wahrheitsgetreu darzustellen. Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt darzustellen.
(3)Absatz 3,Die Jahresrechnung sowie das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten sind nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Vollständigkeit und Bilanzkontinuität zu erstellen.
(4)Absatz 4,Die Vorlage des Voranschlages und der Jahresrechnung durch den Substanzverwalter sowie die Vorlage des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages durch den Obmann an die Agrarbehörde hat tunlichst in digitaler Form zu erfolgen.“ […]“ 3. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […]“ „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse §
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ „Kosten § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ VII. Erwägungen:römisch sieben. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2015 zugestellt. Die vom Beschwerdeführer per Fax bei der belangten Behörde am 20.11.2015 eingebrachte Beschwerde war daher rechtzeitig. 2. In der Sache: 2.1 Allgemeines: Zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft L-Alpe wurde gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung ein Feststellungsverfahren durchgeführt (vergleiche Ausführungen im Kapitel I. „Ausgangssituation“ des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund dieses rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft L-Alpe von folgenden Prämissen auszugehen:Zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft L-Alpe wurde gestützt auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung ein Feststellungsverfahren durchgeführt (vergleiche Ausführungen im Kapitel römisch eins. „Ausgangssituation“ des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund dieses rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft L-Alpe von folgenden Prämissen auszugehen: • Die Agrargemeinschaft L-Alpe besteht ua auf den als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizierenden Gst Nrn ****/*, ****/*, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****/*, ****/*, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****/*, ****/*, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****/**, ****/**, ****/**, ****/**, ****/** ****/*, ****/* und .**** alle eingetragen in EZ ****, GB ***** K. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Agrargemeinschaft L-Alpe besteht ua auf den als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizierenden Gst Nrn ****/*, ****/*, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****/*, ****/*, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****/*, ****/*, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****, ****/**, ****/**, ****/**, ****/**, ****/** ****/*, ****/* und .**** alle eingetragen in EZ ****, GB ***** K. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. • Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke EZ 1973, GB ***** K, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft L-Alpe. Der Substanzwert
§ 33Abs.
5 TFLG 1996 steht der Stadtgemeinde K zu.Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke EZ 1973, GB ***** K, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft L-Alpe. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Stadtgemeinde K zu. 2.
- Zur Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit a Z 1 TFLG 1996:2.
- Zur Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996: 2.2.1 Zur Verpflichtung nach §§ 36e Abs 2 und 36g Abs 2 TFLG 1996:2.2.1 Zur Verpflichtung nach Paragraphen 36 e, Absatz 2 und 36 g Absatz 2, TFLG 1996:
§ 36e
Abs 2 TFLG 1996 hat der Obmann ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen und für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
Paragraph 36 e, Absatz 2, TFLG 1996 hat der Obmann ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen und für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
§ 36g
Abs 2 TFLG 1996 hat der Obmann den für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann.
Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 hat der Obmann den für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann.
§ 9
Abs 1 der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften sind nach Abschluss der laufenden Geschäftsgebarung am 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu diesem Stichtag die Jahresrechnung und der Voranschlag vom Substanzverwalter sowie der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der Voranschlag vom Obmann der Agrargemeinschaft zu erstellen. Hierzu sind ausschließlich die Formblätter „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und Voranschlag (Anlage 1)“ sowie „Jahresrechnungsvoranschlag“ zu verwenden.
Paragraph 9, Absatz eins, der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften sind nach Abschluss der laufenden Geschäftsgebarung am
- Dezember des jeweiligen Jahres zu diesem Stichtag die Jahresrechnung und der Voranschlag vom Substanzverwalter sowie der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der Voranschlag vom Obmann der Agrargemeinschaft zu erstellen. Hierzu sind ausschließlich die Formblätter „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und Voranschlag (Anlage 1)“ sowie „Jahresrechnungsvoranschlag“ zu verwenden. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor über mehrere Konten der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe verfügungsberechtigt. Laut seinen Aussagen wird zwar das in Zusammenhang mit dem Ankauf der „N-Lacke“ angelegte Konto IBAN 3600 0000 1066 0263 als Abrechnungskonto verwendet, dies lässt sich aus den von ihm vorgelegten Jahresabschluss 2015/Jahresvoranschlag 2015 in der ursprünglichen und in der verbesserten Form nicht ableiten. Auf diesem Konto hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zudem auch aus der Verpachtung von als Nicht-Gemeindegut festgestellten Grundstücken stammende Gelder eingezahlt. Dem von der Stadtgemeinde K zu leistenden Stierhaltungsbeitrag hat sich der Beschwerdeführer in bar ausbezahlen und nicht auf ein Konto überweisen lassen. Schon aufgrund dieser unübersichtlichen Situation sind die vorgelegte Jahresabrechnung 2014 und der Jahresvoranschlag 2015 unvollständig geblieben. Die Verpflichtung des Obmannes erstreckt sich ausschließlich auf die Einnahmen und Ausgaben der Nutzungsberechtigten und damit auf das Abrechnungskonto iSd § 36g Abs 2 TFLG
- Das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund von Unklarheiten und mangels Rücksprache des Substanzverwalters und des ersten Rechnungsprüfers mit ihm, sei er nicht in der Lage gewesen, den ihn im Zusammenhang mit der Finanzgebarung treffenden Verpflichtungen nachzukommen, ist nicht schlüssig. Die Einnahmen und Ausgaben der Nutzungsberechtigten waren und sind dem Beschwerdeführer bekannt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um den von der Stadtgemeinde K jährlich zu leistenden Stiererhaltungsbeitrag. Da der Substanzverwalter nunmehr auch die Funktion des „Bewirtschafters“ innehat, ist es nachvollziehbar, dass die Verwaltung der AMA-Förderung in dessen Verantwortung fällt, auch wenn diese Gelder für die Nutzungsberechtigten zu verwenden sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der überarbeiteten Jahresabrechnung die Einnahmen und Ausgaben der Nutzungsberechtigten korrekt dargestellt hat. Die Verpflichtung des Obmannes erstreckt sich ausschließlich auf die Einnahmen und Ausgaben der Nutzungsberechtigten und damit auf das Abrechnungskonto iSd Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG
- Das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund von Unklarheiten und mangels Rücksprache des Substanzverwalters und des ersten Rechnungsprüfers mit ihm, sei er nicht in der Lage gewesen, den ihn im Zusammenhang mit der Finanzgebarung treffenden Verpflichtungen nachzukommen, ist nicht schlüssig. Die Einnahmen und Ausgaben der Nutzungsberechtigten waren und sind dem Beschwerdeführer bekannt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um den von der Stadtgemeinde K jährlich zu leistenden Stiererhaltungsbeitrag. Da der Substanzverwalter nunmehr auch die Funktion des „Bewirtschafters“ innehat, ist es nachvollziehbar, dass die Verwaltung der AMA-Förderung in dessen Verantwortung fällt, auch wenn diese Gelder für die Nutzungsberechtigten zu verwenden sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der überarbeiteten Jahresabrechnung die Einnahmen und Ausgaben der Nutzungsberechtigten korrekt dargestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Substanzverwalter beanspruche Einnahmen der Nutzungsberechtigten für die Gemeinde, berechtigt ihn dies nicht, der Verpflichtung des § 36g Abs 2 TFLG 1996 nicht nachzukommen. § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 eröffnet der Agrargemeinschaft die Möglichkeit, eine Streitigkeit über die Zuordnung von Vermögenswerten durch die Agrarbehörde klären zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Substanzverwalter beanspruche Einnahmen der Nutzungsberechtigten für die Gemeinde, berechtigt ihn dies nicht, der Verpflichtung des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 nicht nachzukommen. Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, TFLG 1996 eröffnet der Agrargemeinschaft die Möglichkeit, eine Streitigkeit über die Zuordnung von Vermögenswerten durch die Agrarbehörde klären zu lassen. 2.2.2 Zur subjektiven Tatseite:
§ 5Abs 1 VSt
G genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässig handelte, indem er die ihn treffende Vorlagepflicht missachtete. Das gegenständliche Beschwerdevorbringen ist – wie dargelegt – nicht geeignet, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
§ 5Abs 2 VSt
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist [vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)§ 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur].
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist [vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur]. Dies trifft auf die Tätigkeit als Obmann einer Agrargemeinschaft zweifellos zu. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf seine Verpflichtung nach § 36g Abs 2 TFLG 1996 aufmerksam gemacht hat, sodass eine allfällige Unkenntnis zweifellos nicht als unverschuldet angesehen werden könnte. Die Agrarbehörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2014 unmissverständlich über seine aus § 36g Abs 2 TFLG 1996 resultierenden Verpflichtungen informiert und ihn mit Schreiben vom 6.5.2015 nochmals zur Pflichterfüllung ermahnt. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf seine Verpflichtung nach Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 aufmerksam gemacht hat, sodass eine allfällige Unkenntnis zweifellos nicht als unverschuldet angesehen werden könnte. Die Agrarbehörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2014 unmissverständlich über seine aus Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 resultierenden Verpflichtungen informiert und ihn mit Schreiben vom 6.5.2015 nochmals zur Pflichterfüllung ermahnt. Der Beschwerdeführer konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihm gelegen, sich über die bei der Ausübung seiner Obmannschaft einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. 2.2.3 Zur Strafbemessung:
§ 19Abs 1 VSt
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Damit die Agrarbehörde in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem TFLG 1996 obliegenden Aufsichtspflichten erfüllen zu können, ist es notwendig, dass die von der Agrarbehörde zu prüfenden Unterlagen fristgerecht vorgelegt werden. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 36g Abs 2 TFLG 1996 hat daher eine hohe Bedeutung und ist eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung folglich als erheblicher Verstoß zu qualifizieren.Damit die Agrarbehörde in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem TFLG 1996 obliegenden Aufsichtspflichten erfüllen zu können, ist es notwendig, dass die von der Agrarbehörde zu prüfenden Unterlagen fristgerecht vorgelegt werden. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 hat daher eine hohe Bedeutung und ist eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung folglich als erheblicher Verstoß zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Unter Berücksichtigung der zahlreichen behördlichen Schreiben, die den Obmann auf seine Verpflichtung nach § 36g Abs 2 TFLG 1996 aufmerksam machten, und der Verhaltensweise des Beschwerdeführers ist bei ihm von einer auffallenden Sorglosigkeit und daher nicht bloß von einem geringen Verschulden auszugehen.Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Unter Berücksichtigung der zahlreichen behördlichen Schreiben, die den Obmann auf seine Verpflichtung nach Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 aufmerksam machten, und der Verhaltensweise des Beschwerdeführers ist bei ihm von einer auffallenden Sorglosigkeit und daher nicht bloß von einem geringen Verschulden auszugehen. Der Beschwerdeführer hat zwar für das Jahr 2014 den Jahresabschluss und für das Jahr 2015 einen Jahresvoranschlag der Agrarbehörde vorgelegt. Zumindest die am 21.10.2015 übermittelte Unterlage in abgeänderter Form hat auch die Einnahmen und Ausgaben der Nutzungsberechtigten vollständig erfasst. Allerdings ist sie insofern mangelhaft geblieben, als aus ihr nicht hervorgeht, ob und welches Abrechnungskonto der Beschwerdeführer führt, und hat diese/n überarbeitete Jahresabrechnung 2014/Jahresvoranschlag 2015 der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft L-Alpe nicht beschlossen. Darüber hinaus erfolgte die Vorlage verspätet. Dem Beschwerdeführer ist daher jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Unter Berücksichtigung der zahlreichen behördlichen Schreiben, die den Obmann auf seine Verpflichtung nach § 36g Abs 2 TFLG 1996 aufmerksam machten, ist nicht bloß von einem geringen Verschulden auszugehen.Dem Beschwerdeführer ist daher jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Unter Berücksichtigung der zahlreichen behördlichen Schreiben, die den Obmann auf seine Verpflichtung nach Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 aufmerksam machten, ist nicht bloß von einem geringen Verschulden auszugehen. Der Beschwerdeführer bezieht 14 Mal im Jahr lediglich eine Pension in Höhe von netto Euro 660,--. Unter Berücksichtigung der Einkommenssituation und der Tatsache, dass in der/dem – wenn auch mangelhaften – verbesserten Jahresabrechnung 2014/Jahresvoranschlag 2015 die Einnahmen und Ausgaben der Nutzungsberechtigten korrekt angeführt sind, ist eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf Euro 300,-- als schuld- und tatangemessen zu beurteilen. VIII. Ergebnis:römisch acht. Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat entgegen § 36g Abs 2 TFLG 1996 für das Jahr 2014 eine mangelhafte Jahresabrechnung und für das Jahr 2015 einen mangelhaften Jahresvoranschlag erstellt und auch nicht fristgerecht der Agrarbehörde vorgelegt. Er hat damit gegen die ihn treffende Verpflichtung
§ 36g
Abs 2 TFLG 1996 verstoßen und somit eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit a Z 1 TFLG 1996 begangen. Der Beschwerdeführer hat entgegen Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 für das Jahr 2014 eine mangelhafte Jahresabrechnung und für das Jahr 2015 einen mangelhaften Jahresvoranschlag erstellt und auch nicht fristgerecht der Agrarbehörde vorgelegt. Er hat damit gegen die ihn treffende Verpflichtung
Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 verstoßen und somit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TFLG 1996 begangen. Das Fehlverhalten ist dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen, da er trotz entsprechender Aufforderung durch die Agrarbehörde seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht vollständig nachkam. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer zu vertretenen Verschuldens und unter Berücksichtigung seines geringen Einkommens konnte die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 750,-- auf Euro 300,-- herabgesetzt werden. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe war daher an die neu festgesetzte, niedrigere Geldstrafe anzupassen und mit 12 Stunden zu bestimmen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. Die belangte Behörde hat – ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 750,-- -
§ 64VSt
G den Kostenbeitrag mit Euro 75,-- bestimmt. In Folge der Herabsetzung der Geldstrafe von Euro 750,-- auf Euro 300,-- verringert sich der daraus resultierende Kostenbetrag auf Euro 30,--. Der von der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vorgeschrieben Kostenbeitrag in Höhe von Euro 75,-- war daher mit Euro 30,-- neu festzusetzen (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die belangte Behörde hat – ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 750,-- -
Paragraph 64, VStG den Kostenbeitrag mit Euro 75,-- bestimmt. In Folge der Herabsetzung der Geldstrafe von Euro 750,-- auf Euro 300,-- verringert sich der daraus resultierende Kostenbetrag auf Euro 30,--. Der von der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vorgeschrieben Kostenbeitrag in Höhe von Euro 75,-- war daher mit Euro 30,-- neu festzusetzen (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund der Herabsetzung der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe waren dem Beschwerdeführer
§ 52Abs 8 Vw
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Aufgrund der Herabsetzung der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe waren dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. IX. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zum vorliegenden Fall fehlt zwar eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Es liegt aber dennoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da § 36g Abs 2 TFLG 1996 eine eindeutige Regelung trifft. Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund des TFLG 1996 sowie der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften lösen und stellt sich somit keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG (vgl VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0009 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Zum vorliegenden Fall fehlt zwar eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Es liegt aber dennoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da Paragraph 36 g, Absatz 2, TFLG 1996 eine eindeutige Regelung trifft. Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund des TFLG 1996 sowie der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften lösen und stellt sich somit keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2015/04/0009 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsamen und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtigen Fragen des materiellen oder des formellen Rechts. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.2974.9