GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im angefochtenen Spruch anstelle des § 368 GewO 1994 der § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 zu nennen ist.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im angefochtenen Spruch anstelle des Paragraph 368, GewO 1994 der Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 zu nennen ist. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 500,--, also 20 % der verhängten Strafe, zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 500,--, also 20 % der verhängten Strafe, zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. A Holding GmbH, welche unbeschränkt haftender Gesellschafter der Fa. A GmbH & Co KG ist, zu verantworten, dass die Oberflächenwasserentsorgung beim Installationsbetrieb der Fa. A GmbH & Co KG auf Gp. 1**, 2** und 3**, KG Y, mind. im Zeitraum von 19.08.2015 bis zum 21.09.2015 ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde und dadurch die anfallenden Oberflächenwässer auf Gp. 1**, 2** und 3**, KG Y in den Untergrund zur Versickerung gebracht werden.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 begangen und sei
O 1994 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 2.500,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 100 Stunden zu bestrafen. Zusätzlich wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von € 250,- festgesetzt.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 begangen und sei
Paragraph 368, GewO 1994 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 2.500,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 100 Stunden zu bestrafen. Zusätzlich wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von € 250,- festgesetzt. Gegen dieses am 23.10.2015 zugestellte Straferkenntnis hat Ing. A A mit Schreiben vom 20.11.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses beantragt. In eventu möge das Straferkenntnis behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im angefochtenen Spruch weder die Tathandlung noch der Tatzeitpunkt mit hinreichender Genauigkeit angeführt sei. Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses könne entnommen werden, dass das gegenständliche Wasserrecht bereits im Jahr 2010 abgelaufen sei. Wenn die Behörde aber bereits seit dem Jahr 2010 Kenntnis vom erloschenen Wasserrecht habe, und erst mit Straferkenntnis vom 16.10.2015 darauf reagiere, sei die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen. Zudem treffe den Beschwerdeführer kein Tatvorsatz, zumal er auf die Urgenzen der Behörde (zur Einreichung eines neuen wasserrechtlichen Projektes) reagiert habe. Er sei bemüht gewesen, ein genehmigungsfähiges Projekt vorzulegen. Daran sei er aber aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen gehindert gewesen (Säumnis des Subunternehmers). Zwischenzeitlich habe er jedoch unter Vorlage sämtlicher Planunterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht. Für den Beschwerdeführer sei es auch nicht ersichtlich gewesen, dass er § 137 WRG 1959 verletze. Er habe nämlich aufgrund der laufenden behördlichen Kontrollen sowie der Tatsache, dass das Wasserrecht erst im Jahr 2015 für erloschen erklärt worden sei, davon ausgehen können, dass der Betrieb bis zur Genehmigung des aktuell eingereichten Projektes zulässig sei. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer von der Behörde auch nicht aufgeklärt worden. Zum Beweis seines Vorbringens hat der Beschwerdeführer seine Einvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Einholung des eingereichten wasserrechtlichen Projektes vom 22.10.2015 beantragt.Gegen dieses am 23.10.2015 zugestellte Straferkenntnis hat Ing. A A mit Schreiben vom 20.11.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses beantragt. In eventu möge das Straferkenntnis behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im angefochtenen Spruch weder die Tathandlung noch der Tatzeitpunkt mit hinreichender Genauigkeit angeführt sei. Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses könne entnommen werden, dass das gegenständliche Wasserrecht bereits im Jahr 2010 abgelaufen sei. Wenn die Behörde aber bereits seit dem Jahr 2010 Kenntnis vom erloschenen Wasserrecht habe, und erst mit Straferkenntnis vom 16.10.2015 darauf reagiere, sei die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen. Zudem treffe den Beschwerdeführer kein Tatvorsatz, zumal er auf die Urgenzen der Behörde (zur Einreichung eines neuen wasserrechtlichen Projektes) reagiert habe. Er sei bemüht gewesen, ein genehmigungsfähiges Projekt vorzulegen. Daran sei er aber aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen gehindert gewesen (Säumnis des Subunternehmers). Zwischenzeitlich habe er jedoch unter Vorlage sämtlicher Planunterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht. Für den Beschwerdeführer sei es auch nicht ersichtlich gewesen, dass er Paragraph 137, WRG 1959 verletze. Er habe nämlich aufgrund der laufenden behördlichen Kontrollen sowie der Tatsache, dass das Wasserrecht erst im Jahr 2015 für erloschen erklärt worden sei, davon ausgehen können, dass der Betrieb bis zur Genehmigung des aktuell eingereichten Projektes zulässig sei. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer von der Behörde auch nicht aufgeklärt worden. Zum Beweis seines Vorbringens hat der Beschwerdeführer seine Einvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Einholung des eingereichten wasserrechtlichen Projektes vom 22.10.2015 beantragt. Am 25.02.2016 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgezogen hat. Der Antrag auf Einholung des wasserrechtlichen Einreichprojektes vom 22.10.2015 wurde vom Landesverwaltungsgericht wegen offenbarer Unerheblichkeit
GVG iVm § 43 Abs 2 AVG zurückgewiesen.Am 25.02.2016 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgezogen hat. Der Antrag auf Einholung des wasserrechtlichen Einreichprojektes vom 22.10.2015 wurde vom Landesverwaltungsgericht wegen offenbarer Unerheblichkeit
Paragraph 25, Absatz 5, letzter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der A Holding GmbH. Diese ist Komplementär der A GmbH & Co KG. Weiters ist der Beschwerdeführer einer von zwei Kommanditisten der A GmbH & Co KG. Der A GmbH & Co KG, vertreten durch den Beschwerdeführer, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.11.2005, Zahl ****3, die wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von max 45,1 l/s Oberflächenwasser von Verkehrs-, Manipulations- und Dachflächen des Installationsbetriebes auf den Gst Nr 1** (im Eigentum des Beschwerdeführers), 2** (im Eigentum von Frau C A) und 3** (Öffentliches Gut), KG Y, erteilt. Die Anlage war
Spruchpunkt 3/1 dieses Bescheides bis zum 01.02.2006 fertig zu stellen.
Spruchpunkt 3/2 war die Erteilung des Wasserrechtes bis zum 31.12.2010 befristet. Diese Oberflächenentwässerungsanlage wurde nicht
WRG 1959 kollaudiert, da der projektierte Absetzschacht auf dem Gst Nr 1** und die Einstauvolumen bei den zwei Sickermulden nicht hergestellt worden sind. Dennoch hat die A GmbH & Co KG diese Anlage betrieben. Ohne einen Antrag auf Wiederverleihung nach § 21 Abs 3 WRG 1959 zu stellen, hat die A GmbH & Co KG den Betrieb auch nach Ablauf der Bewilligungsfrist am 31.12.2010 fortgesetzt.Diese Oberflächenentwässerungsanlage wurde nicht
Paragraph 121, WRG 1959 kollaudiert, da der projektierte Absetzschacht auf dem Gst Nr 1** und die Einstauvolumen bei den zwei Sickermulden nicht hergestellt worden sind. Dennoch hat die A GmbH & Co KG diese Anlage betrieben. Ohne einen Antrag auf Wiederverleihung nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 zu stellen, hat die A GmbH & Co KG den Betrieb auch nach Ablauf der Bewilligungsfrist am 31.12.2010 fortgesetzt. Mit Schreiben vom 10.02.2015 hat die Wasserrechtsbehörde die A GmbH & Co KG darüber informiert, dass die wasserrechtliche Bewilligung erloschen ist und der Betrieb der nicht genehmigten Oberflächenentwässerungsanlage eine Übertretung des WRG 1959 darstellt. Dieses Schreiben ist dem Beschwerdeführer spätestens seit dem 26.03.2015 bekannt. Mit rechtskräftigem Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 19.08.2015, Zahl ****2, wurde festgestellt, dass das mit Bescheid vom 11.11.2005 verliehene Wasserbenutzungsrecht für die Oberflächenentwässerungsanlage durch Zeitablauf erloschen ist. Dennoch hat die A GmbH & Co KG die Anlage auch nach dem 19.08.2015 zumindest bis zum 21.09.2015 weiterbetrieben. Erst mit dem Einreichprojekt vom 22.10.2015 hat die A GmbH & Co KG bei der Wasserrechtsbehörde um die neuerliche wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerungsanlage angesucht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Unternehmensregister, dem Grundbuch und dem Akt der Wasserrechtsbehörde und wurde nicht bestritten. Insbesondere wurde auch nicht bestritten, dass die Oberflächenentwässerungsanlage im vorgeworfenen Tatzeitraum betrieben wurde und, dass erst mit Einreichprojekt vom 22.10.2015 um die neuerliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht wurde. Konkret ergibt sich aus dem Akt der Wasserrechtsbehörde, dass der kulturbautechnische Amtssachverständige Ing. D D mit Schreiben vom 16.08.2006 der Wasserrechtsbehörde mitgeteilt hat, dass der projektierte Absetzschacht auf dem Gst Nr 1** und die Einstauvolumen bei den zwei Sickermulden noch nicht hergestellt worden seien. Aus kulturbautechnischer Sicht sei die Anlage somit noch nicht fertig gestellt, weshalb keine Überprüfung iSd § 121 WRG 1959 vorgenommen werden könne.Konkret ergibt sich aus dem Akt der Wasserrechtsbehörde, dass der kulturbautechnische Amtssachverständige Ing. D D mit Schreiben vom 16.08.2006 der Wasserrechtsbehörde mitgeteilt hat, dass der projektierte Absetzschacht auf dem Gst Nr 1** und die Einstauvolumen bei den zwei Sickermulden noch nicht hergestellt worden seien. Aus kulturbautechnischer Sicht sei die Anlage somit noch nicht fertig gestellt, weshalb keine Überprüfung iSd Paragraph 121, WRG 1959 vorgenommen werden könne. Die Behörde hat daher die Konsensinhaberin mit Schreiben vom 04.09.2006, 19.03.2007 und 31.05.2007 aufgefordert, die noch ausstehenden Arbeiten durchzuführen. Darauf hat der Beschwerdeführer der Wasserrechtsbehörde mit Schreiben vom 06.06.2007 im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Anlage funktioniere und keine weiteren Baumaßnahmen angedacht seien. Mit Schreiben vom 29.10.2013 hat der kulturbautechnische Amtssachverständige der Wasserrechtsbehörde mitgeteilt, dass die im Schreiben vom 16.08.2006 beschriebenen Mängel immer noch nicht behoben seien. Mit Schreiben vom 10.02.2015 hat die Wasserrechtsbehörde die A GmbH & Co KG darüber informiert, dass die mit Bescheid vom 11.11.2005 erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerungsanlage befristet bis zum 31.12.2010 erteilt worden sei. Da nicht um Wiederverleihung angesucht worden sei, wäre die Bewilligung erloschen. Die Wasserrechtsbehörde forderte daher auf, bis zum 30.03.2015 unter Vorlage von Projektunterlagen um die neuerliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Gleichzeitig hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Betrieb der nicht genehmigten Anlage eine Übertretung des WRG 1959 darstelle. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.03.2015 ausdrücklich auf das behördliche Schreiben vom 10.02.2015 Bezug genommen und der Wasserrechtsbehörde mitgeteilt, dass die Pläne für die Antragstellung in Ausarbeitung seien und bis Ende Mai vorliegen würden. Daraus kann geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer das behördliche Schreiben vom 10.02.2015 bekannt war und er zumindest seit dem 26.03.2015 wusste, dass der Betrieb der nicht genehmigten Anlage eine Übertretung des WRG 1959 darstellt. Mit Schreiben vom 08.06.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit dem Amtssachverständigen bezüglich der Ausarbeitung des neuen Projektes in Kontakt stehe und die Unterlagen so schnell als möglich eingereicht würden. Die Wasserrechtsbehörde hat der A GmbH & Co KG mit Schreiben vom 01.07.2015 mitgeteilt, dass die Frist zur Einbringung des Wasserrechtsprojektes bis zum 31.07.2015 erstreckt wird. Mit Schreiben vom 10.08.2015 hat die Wasserrechtsbehörde die Vorlage des Einreichprojektes urgiert. Mit rechtskräftigem Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 19.08.2015, Zahl ****2, wurde festgestellt, dass das mit Bescheid vom 11.11.2005 verliehene Wasserbenutzungsrecht für die Oberflächenentwässerungsanlage durch Zeitablauf erloschen ist. Mit Schreiben der Wasserrechtsbehörde vom 21.09.2015 erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung zur Rechtfertigung
G, mit der ihm die nun verfahrensgegenständliche Tat zur Last gelegt wurde. Er hat sich daraufhin mit Schreiben vom 30.09.2015 dahingehend gerechtfertigt, dass das neue Einreichprojekt noch in Ausarbeitung sei. Der beauftragte Subplaner habe den Termin nicht eingehalten und sei derzeit auch nicht erreichbar. Eine neue Vergabe der Planungsarbeiten würde noch mehr Zeit in Anspruch nehmen. Er hat daher um eine weitere Fristerstreckung ersucht.Mit Schreiben der Wasserrechtsbehörde vom 21.09.2015 erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung zur Rechtfertigung
Paragraphen 40, Absatz 2 und 42 VStG, mit der ihm die nun verfahrensgegenständliche Tat zur Last gelegt wurde. Er hat sich daraufhin mit Schreiben vom 30.09.2015 dahingehend gerechtfertigt, dass das neue Einreichprojekt noch in Ausarbeitung sei. Der beauftragte Subplaner habe den Termin nicht eingehalten und sei derzeit auch nicht erreichbar. Eine neue Vergabe der Planungsarbeiten würde noch mehr Zeit in Anspruch nehmen. Er hat daher um eine weitere Fristerstreckung ersucht. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten wie folgt: „Bewilligungspflichtige Maßnahmen. § 32.Paragraph 32,
bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine
ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine
Paragraph 32, bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine
Paragraph 32 b, bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt; (…)
Paragraph 30, Absatz 2, VStG ist in die Verjährungsfristen nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG nicht einzurechnen. (…)“ Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten wie folgt: „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9.Paragraph 9,
G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Personengesellschaft strafrechtlich verantwortlich.Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum unbestritten Geschäftsführer der A Holding GmbH war. Diese hat als Komplementär die A GmbH & Co KG vertreten. Der Beschwerdeführer war somit im Tatzeitraum zur Außenvertretung der A GmbH & Co KG berufen. Zumal kein verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt war, war er im Tatzeitraum
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Personengesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass die A GmbH & Co KG im vorgeworfenen Tatzeitraum vom 19.08.2015 bis 21.09.2015 die mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 11.11.2005, Zahl ****3, bewilligte Anlage zur Versickerung von 45,1 l/s Oberflächenwasser von Verkehrs-, Manipulations- und Dachflächen auf den Gst Nr 1**, 2** und 3**, KG Y, betrieben hat. Ebenso wird nicht bestritten, dass die inkriminierte Anlage
Dies ergibt sich auch aus dem rechtskräftigen Bescheid vom 11.11.2005 und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Fall der Errichtung von Anlagen oder sonstigen Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser von Verkehrsanalgen eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 jedenfalls dann notwendig ist, wenn dadurch die Rechte Dritter – im vorliegenden Fall etwa fremde Grundeigentümer – berührt werden (VwGH 26.11.2015, 2013/07/0268). Nach stRsp des VwGH ist die Bewilligungspflicht
WRG auch immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Grundwasserverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (VwGH 04.03.2008, 2007/05/0311).Ebenso wird nicht bestritten, dass die inkriminierte Anlage
Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtig ist. Dies ergibt sich auch aus dem rechtskräftigen Bescheid vom 11.11.2005 und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Fall der Errichtung von Anlagen oder sonstigen Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser von Verkehrsanalgen eine wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 jedenfalls dann notwendig ist, wenn dadurch die Rechte Dritter – im vorliegenden Fall etwa fremde Grundeigentümer – berührt werden (VwGH 26.11.2015, 2013/07/0268). Nach stRsp des VwGH ist die Bewilligungspflicht
Paragraph 32, WRG auch immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Grundwasserverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (VwGH 04.03.2008, 2007/05/0311). Schließlich bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, dass die wasserrechtliche Bewilligung vom 11.11.2005 am 31.12.2010 erloschen ist. Dieses Erlöschen des Wasserrechts steht im Übrigen auch in Folge des rechtskräftigen Feststellungsbescheides vom 19.08.2015 fest. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang moniert, dass die belangte Behörde auf das Erlöschen des Wasserrechts erst im Jahr 2015 reagiert habe, ist klarzustellen, dass das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts
Abs 1 lit c WRG 1959 ex lege durch Ablauf der Zeit eingetreten ist und nicht erst mit dem bloß deklarativen Feststellungsbescheid vom 19.08.2015 (vgl VwGH 26.09.2013, 2010/07/0240). Abgesehen davon wurde dem Beschwerdeführer auch gar nicht der konsenslose Betrieb im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 19.08.2015 vorgeworfen, sondern lediglich der Zeitraum ab dem Feststellungsbescheid vom 19.08.2015.Schließlich bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, dass die wasserrechtliche Bewilligung vom 11.11.2005 am 31.12.2010 erloschen ist. Dieses Erlöschen des Wasserrechts steht im Übrigen auch in Folge des rechtskräftigen Feststellungsbescheides vom 19.08.2015 fest. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang moniert, dass die belangte Behörde auf das Erlöschen des Wasserrechts erst im Jahr 2015 reagiert habe, ist klarzustellen, dass das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts
Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 ex lege durch Ablauf der Zeit eingetreten ist und nicht erst mit dem bloß deklarativen Feststellungsbescheid vom 19.08.2015 vergleiche VwGH 26.09.2013, 2010/07/0240). Abgesehen davon wurde dem Beschwerdeführer auch gar nicht der konsenslose Betrieb im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 19.08.2015 vorgeworfen, sondern lediglich der Zeitraum ab dem Feststellungsbescheid vom 19.08.2015. Verfehlt ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass im gegenständlichen Fall die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist des § 137 Abs 7 WRG 1959 bzw des § 31 Abs 1 VStG abgelaufen sei. Auch wenn das Wasserrecht bereits am 31.12.2010 erloschen ist, wurde dem Beschwerdeführer nämlich nur der konsenslose Betrieb ab dem Feststellungsbescheid vom 19.08.2015 vorgehalten. Diesbezüglich kann von einer Verfolgungsverjährung nicht die Rede sein. Im Übrigen handelt es sich gegenständlich um ein Dauerdelikt, bei dem die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes zu laufen beginnt.Verfehlt ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass im gegenständlichen Fall die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 137, Absatz 7, WRG 1959 bzw des Paragraph 31, Absatz eins, VStG abgelaufen sei. Auch wenn das Wasserrecht bereits am 31.12.2010 erloschen ist, wurde dem Beschwerdeführer nämlich nur der konsenslose Betrieb ab dem Feststellungsbescheid vom 19.08.2015 vorgehalten. Diesbezüglich kann von einer Verfolgungsverjährung nicht die Rede sein. Im Übrigen handelt es sich gegenständlich um ein Dauerdelikt, bei dem die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes zu laufen beginnt. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er bereits um die neuerliche wasserrechtliche Bewilligung der Anlage angesucht habe, ist festzuhalten, dass dies nichts an der Übertretung des § 137 Abs 2 Z 5 iVm § 32 WRG 1959 ändert. Entscheidend ist nur, dass er im vorgeworfenen Tatzeitraum eine
Der Betrieb einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage ist grundsätzlich erst nach Erteilung der Bewilligung zulässig. Die bloße Antragstellung legitimiert somit noch nicht zum Betrieb der Anlage. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer erst nach Ende des vorgeworfenen Tatzeitraumes am 21.09.2015 das wasserrechtliche Projekt vom 22.10.2015 eingereicht. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung dieses Einreichprojektes war daher in der mündlichen Verhandlung wegen offenbarer Unerheblichkeit
GVG iVm § 43 Abs 2 AVG zurückzuweisen.Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er bereits um die neuerliche wasserrechtliche Bewilligung der Anlage angesucht habe, ist festzuhalten, dass dies nichts an der Übertretung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 32, WRG 1959 ändert. Entscheidend ist nur, dass er im vorgeworfenen Tatzeitraum eine
Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung betrieben hat. Der Betrieb einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage ist grundsätzlich erst nach Erteilung der Bewilligung zulässig. Die bloße Antragstellung legitimiert somit noch nicht zum Betrieb der Anlage. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer erst nach Ende des vorgeworfenen Tatzeitraumes am 21.09.2015 das wasserrechtliche Projekt vom 22.10.2015 eingereicht. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung dieses Einreichprojektes war daher in der mündlichen Verhandlung wegen offenbarer Unerheblichkeit
Paragraph 25, Absatz 5, letzter Satz VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 2, AVG zurückzuweisen. Unzutreffend ist auch das Beschwerdevorbringen, wonach der angefochtene Spruch weder die Tathandlung noch die Tatzeit mit hinreichender Genauigkeit anführe. Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch bei Dauerdelikten den Anfang und das Ende des strafbaren Verhaltens anzuführen. Dabei ist der Anfang und das Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen. Diesem Erfordernis wird der angefochtene Beschied in Ansehung der Bezeichnung der vorgeworfenen Tatzeit („mind. im Zeitraum von 19.08.2015 bis zum 21.09.2015“) jedoch gerecht. Aus der Begründung ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass der Begehungszeitraum erst ab der bescheidmäßigen Feststellung vom 19.08.2015 über das Erlöschen des Wasserrechts bis zur Aufforderung zur Rechtfertigung am 21.09.2015 erfasst werden soll. Anhand der Beweisergebnisse lässt sich die Übertretung – im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers kürzest möglich – in diesem Zeitraum nachweisen (vgl VwGH 22.03.2012, 2009/09/0282). Eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers ist damit nicht verbunden. Der Beschwerdeführer wird dadurch auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Im Falle eines Dauerdeliktes sind nämlich durch die Erlassung eines Straferkenntnisses alle bis dahin gesetzten Handlungen abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen (VwGH 15.03.2000, 99/09/0219).Unzutreffend ist auch das Beschwerdevorbringen, wonach der angefochtene Spruch weder die Tathandlung noch die Tatzeit mit hinreichender Genauigkeit anführe. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch bei Dauerdelikten den Anfang und das Ende des strafbaren Verhaltens anzuführen. Dabei ist der Anfang und das Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen. Diesem Erfordernis wird der angefochtene Beschied in Ansehung der Bezeichnung der vorgeworfenen Tatzeit („mind. im Zeitraum von 19.08.2015 bis zum 21.09.2015“) jedoch gerecht. Aus der Begründung ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass der Begehungszeitraum erst ab der bescheidmäßigen Feststellung vom 19.08.2015 über das Erlöschen des Wasserrechts bis zur Aufforderung zur Rechtfertigung am 21.09.2015 erfasst werden soll. Anhand der Beweisergebnisse lässt sich die Übertretung – im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers kürzest möglich – in diesem Zeitraum nachweisen vergleiche VwGH 22.03.2012, 2009/09/0282). Eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers ist damit nicht verbunden. Der Beschwerdeführer wird dadurch auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Im Falle eines Dauerdeliktes sind nämlich durch die Erlassung eines Straferkenntnisses alle bis dahin gesetzten Handlungen abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen (VwGH 15.03.2000, 99/09/0219). Auch das Tatgeschehen und der Tatort wurden durch Ausführung der wesentlichen Tathandlung, nämlich dem konsenslosen Betrieb der Oberflächenwasserentsorgung auf konkret bezeichneten Grundstücken, ausreichend angeführt. Ebenso wurde die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, durch Anführung des § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 im Spruch
G hinreichend präzisiert. Dass in weiterer Folge bei der Strafbemessung anstelle des § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 der § 368 GewO 1994 angeführt wurde, beruht offenbar auf einem Versehen und war vom Landesverwaltungsgericht
Abs 4 AVG von Amts wegen zu berichtigen.Auch das Tatgeschehen und der Tatort wurden durch Ausführung der wesentlichen Tathandlung, nämlich dem konsenslosen Betrieb der Oberflächenwasserentsorgung auf konkret bezeichneten Grundstücken, ausreichend angeführt. Ebenso wurde die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, durch Anführung des Paragraph 137, , Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 im Spruch
Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG hinreichend präzisiert. Dass in weiterer Folge bei der Strafbemessung anstelle des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 der Paragraph 368, GewO 1994 angeführt wurde, beruht offenbar auf einem Versehen und war vom Landesverwaltungsgericht
Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen zu berichtigen. In objektiver Hinsicht steht die Übertretung somit fest.
G genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Bewilligungsbescheid vom 11.11.2005 wurde zu Handen des Beschwerdeführers zugestellt.
Spruchpunkt 3/2 dieses Bescheides war die Erteilung des Wasserrechtes bis zum 31.12.2010 befristet. Bereits aufgrund dieses Bescheides hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass der Betrieb der inkriminierten Anlage ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig ist. Es mag zwar sein, dass die Wasserrechtsbehörde diesbezüglich bis zum Schreiben vom 10.02.2015 nicht eingeschritten ist und den Betrieb der Anlage nicht dezidiert untersagt hat, dies ist im vorliegenden Verfahren jedoch allein schon deshalb irrelevant, da der vorgeworfene Tatzeitraum ja erst am 19.08.2015 beginnt. Und zu diesem Zeitpunkt wusste der Beschwerdeführer von der Rechtswidrigkeit des Betriebes, da er mit behördlichem Schreiben vom 10.02.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Dieses Schreiben ist ihm spätestens seit 26.03.2015 bekannt. Trotzdem wurde der Betrieb der Anlage auch während des vorgeworfenen Tatzeitraums nicht eingestellt. Es ist somit nicht nur von Fahrlässigkeit, sondern sogar von Vorsatz in Form von Wissentlichkeit auszugehen. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach er auf die Urgenzen der Behörde zur Einreichung eines neuen wasserrechtlichen Projektes reagiert habe. In den diesbezüglichen Schreiben der Behörde (vom 01.07.2015 und 10.08.2015) ging es nämlich nicht um den konsenslosen Betrieb der Anlage, sondern ausschließlich um die Neuerteilung der Bewilligung. Nicht nachvollziehbar ist auch der Vorwurf, wonach die Behörde nicht ausreichend aufgeklärt habe. Obwohl die Behörde bereits mit Schreiben vom 10.02.2015 ausdrücklich auf die Übertretung des WRG 1959 hingewiesen hat, hat sie den Beginn des deliktischen Verhaltens – zugunsten des Beschwerdeführers – erst mit dem Feststellungsbescheid vom 19.08.2015 angesetzt. Es sind auch sonst keine Gründe aufgetreten, die ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers begründen würden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er in der A GmbH & Co KG durch geeignete Maßnahmen entsprechende Vorsorge zur Vermeidung der vorgeworfenen Rechtswidrigkeit – etwa durch Einrichtung eines der Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden Kontrollsystems – getroffen hätte. Bei Ungehorsamsdelikten hat jedoch der Beschuldigte darzulegen, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (vgl VwGH 19.09.1989, 89/08/0221). Es wäre also am Beschwerdeführer gelegen, anhand eines wirksamen Kontrollsystems nachzuweisen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die A GmbH & Co KG mit gutem Grund erwarten lassen (VwGH 24.08.2001, 2001/02/0146).Es sind auch sonst keine Gründe aufgetreten, die ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers begründen würden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er in der A GmbH & Co KG durch geeignete Maßnahmen entsprechende Vorsorge zur Vermeidung der vorgeworfenen Rechtswidrigkeit – etwa durch Einrichtung eines der Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden Kontrollsystems – getroffen hätte. Bei Ungehorsamsdelikten hat jedoch der Beschuldigte darzulegen, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war vergleiche VwGH 19.09.1989, 89/08/0221). Es wäre also am Beschwerdeführer gelegen, anhand eines wirksamen Kontrollsystems nachzuweisen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die A GmbH & Co KG mit gutem Grund erwarten lassen (VwGH 24.08.2001, 2001/02/0146). Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Vorsatz auszugehen ist. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Über den Beschwerdeführer wurde bei einem
Abs 2 Z 5 WRG 1959 zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von € 14.530,- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen), eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 100 Stunden) verhängt. Sohin wurde der zur Verfügung stehende Strafrahmen lediglich zu ca 17 % (hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zu ca 15 %) ausgeschöpft. Die Behörde ist also trotz der vorsätzlichen Tatbegehung im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens geblieben. Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat.Über den Beschwerdeführer wurde bei einem
Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von € 14.530,- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen), eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 100 Stunden) verhängt. Sohin wurde der zur Verfügung stehende Strafrahmen lediglich zu ca 17 % (hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zu ca 15 %) ausgeschöpft. Die Behörde ist also trotz der vorsätzlichen Tatbegehung im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens geblieben. Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat. Auch vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine vollständigen Angaben gemacht, sondern lediglich auf eine monatliche Entnahme von € 1.200,- aus seinem Unternehmen verwiesen. Allerdings steht aufgrund einer Einsicht in das Unternehmensregister und das Grundbuch fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur alleiniger Gesellschafter der A Holding GmbH und einer von zwei Kommanditisten der A GmbH & Co KG ist, sondern auch Eigentümer des 5.531 m2 großen Betriebsgrundstücks Nr 1**. Mangels näherer diesbezüglicher Einlassungen ist somit von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen. Zumal im durchgeführten Verfahren keine Milderungsgründe zutage getreten sind und die Tat mit qualifiziertem Vorsatz der Wissentlichkeit begangen wurde, bestehen für das Landesverwaltungsgericht somit keine Bedenken, dass die verhängte Strafe zu hoch bemessen worden wäre.Auch vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine vollständigen Angaben gemacht, sondern lediglich auf eine monatliche Entnahme von , € 1.200,- aus seinem Unternehmen verwiesen. Allerdings steht aufgrund einer Einsicht in das Unternehmensregister und das Grundbuch fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur alleiniger Gesellschafter der A Holding GmbH und einer von zwei Kommanditisten der A GmbH & Co KG ist, sondern auch Eigentümer des 5.531 m2 großen Betriebsgrundstücks Nr 1**. Mangels näherer diesbezüglicher Einlassungen ist somit von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen. Zumal im durchgeführten Verfahren keine Milderungsgründe zutage getreten sind und die Tat mit qualifiziertem Vorsatz der Wissentlichkeit begangen wurde, bestehen für das Landesverwaltungsgericht somit keine Bedenken, dass die verhängte Strafe zu hoch bemessen worden wäre. Abschließend wird noch zum Eventualantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Strafsache an die Behörde bemerkt, dass § 50 VwGVG für das Verwaltungsstrafverfahren eine Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht vorsieht. Im Verwaltungsstrafverfahren ist daher eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nicht möglich. § 50 VwGVG bildet insofern eine lex specialis gegenüber § 28 Abs 3 Satz 2 und Abs 4 VwGVG.Abschließend wird noch zum Eventualantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Strafsache an die Behörde bemerkt, dass Paragraph 50, VwGVG für das Verwaltungsstrafverfahren eine Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht vorsieht. Im Verwaltungsstrafverfahren ist daher eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nicht möglich. Paragraph 50, VwGVG bildet insofern eine lex specialis gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4, VwGVG. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführte Bestimmung, insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.3047.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.