GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung hat
G) bei der Tiroler Landesregierung als Straßenrechtsbehörde um Erteilung einer Straßenbaubewilligung betreffend des Ausbaues der Straße L1** im Bereich der Brücke C angesucht. Das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung hat
Paragraph 41, Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, (TStG) bei der Tiroler Landesregierung als Straßenrechtsbehörde um Erteilung einer Straßenbaubewilligung betreffend des Ausbaues der Straße L1** im Bereich der Brücke C angesucht. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes EZ **0** Gst Nr 2**, von welchem Flächen für das Straßenbauprojekt in Anspruch genommen werden sollen. Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde Seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Straßenbautechnik Dipl. Ing. E E, eine Stellungnahme der F GmbH, der G AG, der Gemeinde X, der H GmbH, der Öffentlichen Wassergut und der Straßenverwaltung eingeholt.Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde Seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Straßenbautechnik Dipl. Ing. E E, eine Stellungnahme der F GmbH, der G AG, der Gemeinde römisch zehn, der H GmbH, der Öffentlichen Wassergut und der Straßenverwaltung eingeholt. In der Stellungnahme des Amtssachverständigen Dip. Ing. E wurde ausgeführt, dass die Straße L1** derzeit im gegenständlichen Abschnitt eine befestigte Breite von rd. 6,0m aufweise. Der befahrbare Brückenquerschnitt sei mit 4,0m begrenzt. Eine Begegnung zweiter PKW Fahrzeuge sei gegenwärtig auf der Brücke nicht möglich. Das Vorhaben wurde mit einem L 6,0 Fahrbahnquerschnitt projektiert und entspreche somit den Vorgaben der Tiroler Landesstraßenverwaltung. Der Querschnitt erlaube eine Verkehrsstärke von 3.000 bis 5.000 Kfz/24h und entspreche somit auch den Vorgaben. Aufzeichnungen der automatischen Zählstelle X hätten einen Verkehr von rd. 4.000/24h ergeben. Der Gehsteig sei auch mit dem Mindestquerschnitt von 1,50 m projektiert worden. Um die Fremdgrundinanspruchnahme zu reduzieren sei von Baulosanfang bis über die Brücke C die Projektierungsgeschwindigkeit mit 50 km/h gewählt worden. Dies führe zu einer Reduktion der Kurvenradien und reduziere dadurch die Inanspruchnahme von Fremdgrundstücken auf ein Mindestmaß. Die geplante Straße sei geeignet, vom Verkehr, für den sie gewidmet ist, unter Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden und entspreche den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Das vorliegende Projekt entspreche den allgemeinen Erfordernissen nach § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz. Die zur Durchführung des Projektes von der Landesstraßenverwaltung beanspruchten Flächen werden unbedingt benötigt.In der Stellungnahme des Amtssachverständigen Dip. Ing. E wurde ausgeführt, dass die Straße L1** derzeit im gegenständlichen Abschnitt eine befestigte Breite von rd. 6,0m aufweise. Der befahrbare Brückenquerschnitt sei mit 4,0m begrenzt. Eine Begegnung zweiter PKW Fahrzeuge sei gegenwärtig auf der Brücke nicht möglich. Das Vorhaben wurde mit einem L 6,0 Fahrbahnquerschnitt projektiert und entspreche somit den Vorgaben der Tiroler Landesstraßenverwaltung. Der Querschnitt erlaube eine Verkehrsstärke von 3.000 bis 5.000 Kfz/24h und entspreche somit auch den Vorgaben. Aufzeichnungen der automatischen Zählstelle römisch zehn hätten einen Verkehr von rd. 4.000/24h ergeben. Der Gehsteig sei auch mit dem Mindestquerschnitt von 1,50 m projektiert worden. Um die Fremdgrundinanspruchnahme zu reduzieren sei von Baulosanfang bis über die Brücke C die Projektierungsgeschwindigkeit mit 50 km/h gewählt worden. Dies führe zu einer Reduktion der Kurvenradien und reduziere dadurch die Inanspruchnahme von Fremdgrundstücken auf ein Mindestmaß. Die geplante Straße sei geeignet, vom Verkehr, für den sie gewidmet ist, unter Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden und entspreche den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Das vorliegende Projekt entspreche den allgemeinen Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz. Die zur Durchführung des Projektes von der Landesstraßenverwaltung beanspruchten Flächen werden unbedingt benötigt. Nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 08.09.2015, ****1,
G die Straßenbaubewilligung erteilt.Nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 08.09.2015, ****1,
Paragraph 44, Absatz 3, TStG die Straßenbaubewilligung erteilt. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen, wonach das gegenständlichen Projekt die Erfordernisse des § 37 Abs 1 TStG erfülle. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen, wonach das gegenständlichen Projekt die Erfordernisse des Paragraph 37, Absatz eins, TStG erfülle. Zum öffentlichen Interesse wurde zunächst auf den Bericht des Kuratoriums für Verkehrssicherheit verwiesen, wonach die Brücke C als Unfallhäufungsstelle ausgewiesen sei. Die geplante Baumaßnahme sei zudem im öffentlichen Interesse und aus verkehrstechnischer Sicht erforderlich, da es nach dem Gutachten des Amtssachverständigen zu einer Hebung der Verkehrssicherheit für den motorisierten, als auch für den Fußgängerverkehr komme. Der 2-streifige Ausbau der Brücke C und die Errichtung des Gehsteiges ermögliche eine gefahrlose Begegnung zweiter Kraftfahrzeuge. Die Einwendungen des betroffenen Grundeigentümers des Grundstückes EZ **0** Gst Nr 2**, bezüglich der Grundablöse wurden im Bescheid als unbegründet abgewiesen, vom Sachverständigen wurde ausgeführt, dass der L 6 Querschnitt einer Verkehrsbelastung von 4.000 Kfz/ 24 Stunden entspricht und die beanspruchte Fläche unbedingt nötig sei. Gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung hat der Beschwerdeführer durch den Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde vom 09.10.2015, welche bei der Behörde am 14.10.2015 eingelangt ist, erhoben. Zunächst wurde klargestellt, dass sich die Beschwerde gegen den gesamt Bescheid der Straßenbaubewilligung richte. Der in Frage stehende Bescheid sei insofern unrichtig, weil übersehen worden wäre, dass die im Plan vom 17.11.2015 Plan Nr xxxxxx gelb markierte Fläche dauernden Inanspruchnahme, also der Übertragung des Eigentums, nicht notwendig sei. Die aus dem Plan Nr xxxxxx hervorgehende alternative Führung der Trasse wurde schon in der Verhandlung vom 11.11.2014 beantragt und wurde damit bekräftigt. Die gem. § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz vorzunehmende Interessenabwägung sei zudem unterlassen worden. Somit sei der Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet. Im Lichte der angeführten Interessensabwägung sei zudem unbedingt die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit zu prüfen. Die gem. Paragraph 43, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz vorzunehmende Interessenabwägung sei zudem unterlassen worden. Somit sei der Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet. Im Lichte der angeführten Interessensabwägung sei zudem unbedingt die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit zu prüfen. Die Notwendigkeit einer derart breiten Straßenführung sei im gesamten Straßenbauvorhaben nicht ausreichend dargelegt worden. Eine Brückenbreite von 10,45 m sei aufgrund der verkehrstechnischen Bedeutung der Straße L1** als innerörtliche Verbindungsstraße keinesfalls erforderlich. Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer des Grundstückes Gst Nr 2** in EZ **0** KG X. Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer des Grundstückes Gst Nr 2** in EZ **0** KG römisch zehn. Der Ausbau der Straße umfasst eine Verbreiterung der Brücke C, die derzeit einspurig ausgeführt ist und bei der eine Begegnung von zwei PKW derzeit nicht möglich ist. Weiters ist der Bau einer Zufahrtsstraße und eine veränderte Trassenführung der Straße L1** durch eine Anhebung des Fahrbahnniveaus und dem Zubau eines Gehsteiges beabsichtigt. Der betroffene Straßenabschnitt liegt im Ortsgebiet von X auf der Straße L1**von km 3,8 bis km 4,5, wobei die L1** von km 3,8 bis 3,9 in ihrem Verlauf zum Zweck des Hochwasserschutz angehoben und am linken Fahrbahnrand lediglich mit einem 1.50 m breiten Gehsteig ergänzt wird.Der betroffene Straßenabschnitt liegt im Ortsgebiet von römisch zehn auf der Straße L1**von km 3,8 bis km 4,5, wobei die L1** von km 3,8 bis 3,9 in ihrem Verlauf zum Zweck des Hochwasserschutz angehoben und am linken Fahrbahnrand lediglich mit einem 1.50 m breiten Gehsteig ergänzt wird. Derzeit ist die Straße L1** in diesem Bereich für den täglichen Durchschnittsverkehr von 4.000 Fahrzeugen/ 24h zu schmal und sie ist für eine Begegnung zwischen zwei PKW nicht geeignet, was diesen Bereich zu einer Unfallhäufungsstelle macht. Der Bedarf des Ausbaus der Brücke C ist aufgrund der Verkehrsbelastung aus verkehrstechnischer Sicht erforderlich. Die Gehsteigbreite wurde mit der Mindestbreite nach RVS von 1,50 bemessen. Eine geänderte Trassenführung die zu einer geringeren Grundinanspruchnahme aus Sicht des Beschwerdeführers führen würde ist zwar technisch möglich, würde aber zu einem vielfach höherem Grundverbrauch (Eigentümer D) auf der anderen Brückenseite führen, da eine geänderte Trassenführung zu einem radiusmäßigem Ausschwenken der gesamten Fahrbahntrasse führen würde. Insgesamt käme es jedoch nicht zu einer flächengleichen Verschiebung der benötigten Grundflächen, sondern zu einem nahezu potentiellen Anwachsen der alternativ benötigten Grundflächen. Dem Vorbringen des Vertreters der Antragstellerin folgend ergebe sich bei einer Einsparung von 382 m² Grundfläche aus dem Eigentum des Beschwerdeführers ein Bedarf an Fremdgrund auf der gegenüberliegenden Flussseite von mehr als 2.000m². III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt, sowie aus dem ergänzenden Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen aus dem Bescheid der Behörde, sowie dessen mündlicher Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.01.2015. Insbesondere die Einbeziehung des Übersichtslageplans zum Variantenvergleich 50 zu 60 km/h, ergibt eine Einschätzung zum jeweils alternativ notwendigen Grundbedarf. Eine leicht abgeschwenkte Trassenführung ergibt denselben Effekt wie eine um 10 km/h erhöhte Geschwindigkeit. Insofern lässt sich dieser Variantenvergleich auch auf die Auswirkungen einer geänderten Trassenführung umlegen. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes 1989, LGBl nr 13/1989 idgF LGBl Nr 187/2014 (TStG) lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes 1989, Landesgesetzblatt nr 13 aus 1989, idgF Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, (TStG) lauten wie folgt: § 37Paragraph 37 Allgemeine Erfordernisse
Abs 3 Tiroler Straßengesetz werden durch Abs 1 lit c subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.
Paragraph 37, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz werden durch Absatz eins, Litera c, subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet. Um die Erteilung der Straßenbaubewilligung hat der Straßenerhalter
Abs 1 leg cit bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
Abs 1 leg cit ist über jedes Ansuchen nach § 41, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Um die Erteilung der Straßenbaubewilligung hat der Straßenerhalter
Paragraph 41, Absatz eins, leg cit bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
Paragraph 42, Absatz eins, leg cit ist über jedes Ansuchen nach Paragraph 41,, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs 1 leg cit können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
Paragraph 43, Absatz eins, leg cit können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 5, - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
Abs 2 Tiroler Straßengesetz ist das Ansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs 1 nicht entspricht.
Paragraph 44, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz ist das Ansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, nicht entspricht. Wenn kein Grund für eine Zurückweisung oder eine Abweisung vorliegt, ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen nach § 44 Abs 4 Tiroler Straßengesetz zu erteilen.Wenn kein Grund für eine Zurückweisung oder eine Abweisung vorliegt, ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen nach Paragraph 44, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz zu erteilen. Der straßenbautechnische Sachverständige Dipl. Ing. E kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs das eingereichte Projekt den in § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz definierten allgemeinen Erfordernissen für den Ausbau der Trasse und die Erweiterung der Brücke entspreche. Der straßenbautechnische Sachverständige Dipl. Ing. E kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs das eingereichte Projekt den in Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz definierten allgemeinen Erfordernissen für den Ausbau der Trasse und die Erweiterung der Brücke entspreche. Wenn nun die Beschwerdeführer geltend machen, dass im gelb markierten Teil des Plan Nr xxxxxx die dauernde Inanspruchnahme nicht notwendig sei, weil die Straße auch einen engeren Radius haben könnte und die Brücke weniger breit sein könnte, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass ein von einem zu bewilligenden Straßenprojekt betroffener Grundeigentümer im straßenbaurechtlichen Verfahren das Recht hat, das Vorliegen eines Bedarfes für das Vorhaben im Sinne des § 62 Abs 1 lit a Tir LStG 1989, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist (vgl VwGH vom 09.11.2011, 2010/06/0044).Wenn nun die Beschwerdeführer geltend machen, dass im gelb markierten Teil des Plan Nr xxxxxx die dauernde Inanspruchnahme nicht notwendig sei, weil die Straße auch einen engeren Radius haben könnte und die Brücke weniger breit sein könnte, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass ein von einem zu bewilligenden Straßenprojekt betroffener Grundeigentümer im straßenbaurechtlichen Verfahren das Recht hat, das Vorliegen eines Bedarfes für das Vorhaben im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, Tir LStG 1989, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist vergleiche VwGH vom 09.11.2011, 2010/06/0044). Im Gegenstandsfall hat die belangte Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein ordnungsgemäß eingereichtes Projekt im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und die bestehenden öffentlichen Interessen ausführlich erhoben. Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten ganz klar festgehalten, dass der Bedarf der Breite und Führung der Straße und die Breite der Brücke aufgrund der Anzahl der täglichen Fahrzeuge gegeben sei. Dieser Bedarf werde auch aufgrund des Berichts des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, wonach die Brücke C als Unfallhäufungsstelle ausgewiesen sei, erhöht. Zudem sei die Fahrstreifenbreiten an der unteren Grenze für den maßgebenden Begegnungsfall gewählt worden und daher einer sparsamen Verwendung von Fremdgrund entsprechen würde. Ebenso entspricht der neugeschaffene Gehsteig den technischen Mindestanforderungen. Eine andere Situierung des Gehsteiges bzw des Fahrbahnüberganges ist in Hinblick auf die notwenigen Sichtweiten nicht möglich, sodass hier kein planerisches Ermessen besteht. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen wurde der straßenbautechnische Sachverständige auch im Rahmen der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.01.2015 einvernommen. Dabei gab der Amtssachverständige ergänzend an, dass eine Verschmälerung nicht möglich sei, da das Projekt bei einer Redimensionierung nicht mehr möglich sei. Unter Zugrundlegung einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h sei ein Kurvenradius von 50 Metern absolutes Mindestmaß auf einer Landesstraße. Die Neutrassierung der Zufahrtsstraße sowie deren Anhebung sei aufgrund von Hochwasserschutzgründen erforderlich. Eine Alternativtrassierung ist zwar technisch realisierbar, würde aber zu einem wesentlich höheren Bedarf an Fremdgrund führen. Insofern ist zur Frage der Alternativtrassierung eine Interessensabwägung vorzunehmen. In Anbetracht der beiden oben aufgezeigten möglichen Alternativen ist aber eine Inanspruchnahme von 382 m² Grund aus dem Eigentum des Beschwerdeführers, die noch dazu unmittelbar am Rand des Grundstückes abgetrennt werden, ein wesentlich geringfügigerer Eingriff als die Ablösung eines Grundfläche von rund 2.000m² und der Schaffung eines inselförmigen Restgrundstückes auf der gegenüberliegenden Flussseite. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten sämtliche für das gegenständliche Straßenbauprojekt relevanten Tatsachen erhoben und ist zum Schluss gekommen, dass die in § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung vorliegen. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und der mündlichen Erörterung sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Daher ergeben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten unrichtig wäre.Der Sachverständige hat in seinem Gutachten sämtliche für das gegenständliche Straßenbauprojekt relevanten Tatsachen erhoben und ist zum Schluss gekommen, dass die in Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung vorliegen. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und der mündlichen Erörterung sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Daher ergeben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten unrichtig wäre. Wie von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid bereits zitiert wurde, kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Seitens der Beschwerdeführer wurde ein derartiges Gegengutachten jedoch nicht vorgelegt. Es ergibt sich somit durch das widerspruchsfreie straßenbautechnische Gutachten bzw dessen Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen die Vorgaben des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz erfüllt und der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen subjektiven Rechten im Sinne des § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz beeinträchtigt wird.Es ergibt sich somit durch das widerspruchsfreie straßenbautechnische Gutachten bzw dessen Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen die Vorgaben des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz erfüllt und der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen subjektiven Rechten im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz beeinträchtigt wird. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu klären, vielmehr steht die vorliegende Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH (siehe die in der Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.23.2981.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.