RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/39/2786-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des AA, BB, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.07.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bauanzeige vom 01.06.2015 zeigte AA, AA (im Folgenden: Bauwerber) die Errichtung einer freistehenden Werbeeinrichtung bei der belangten Behörde an. Mit 21.07.2015 erstellte der hochbautechnische Sachverständige seine gutachterliche Stellungnahme zum Bauvorhaben. Geplant wäre die Errichtung eines visuellen Informationsträgers – LED Werbeanlage auf dem als Freiland ausgewiesenen Grundstücks Nr. 1**, KG Y, im konkreten die Errichtung eines LED Paneels im Ausmaß von rund 2,00 x 4,00 m, welches auf einer Rahmenkonstruktion inklusive Tragmast aus Formstahl und einem Stahlbetonfundament montiert werden solle. Laut beigeschlossenen Planunterlagen solle die Werbeanlage 4,10 m von der Gehsteigkante entfernt und die Unterkante des LED Paneels 3,00 m über dem Gehsteigniveau aufgestellt werden. Die verwendeten Baumaterialien ergäben sich aus der Baubeschreibung. Der Sachverständige beurteilte mit Stellungnahme vom 21.0.2015 die Errichtung der angezeigten Werbeanlage als nicht zulässig und begründete dies mit der vom Gemeinderat am 14.04.2011 beschlossenen Richtlinie betreffend die Errichtung von Werbe- und Hinweiseinrichtungen sowie Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen. Nach Punkt III (Allgemeine Grundsätze), Unterpunkt 4., würden Sonderfigurationen bei Werbeeinrichtungen wie Blink- und Wechsellicht, Reflexeffekte, Laserprojektionen, bewegliche Elemente und bewegliche Bilder sowie aufblasbare Werbeträger und dreidimensionale figurale Darstellungen eine optische Unruhe im Orts- und Straßenbild bewirken und seien daher negativ zu beurteilen. Nach Punkt IV (Gestaltungsrichtlinien für Werbeeinrichtungen), Unterpunkt 4, sei bei freistehenden Werbeeinrichtungen in bisher weitgehend unbebauten Freibereichen auch innerhalb des Siedlungsraumes mit Ausnahme von Hinweis-Pylonen des Verkehrsleitsystems grundsätzlich auf selbst beleuchtetes Anlagen zu verzichten. Nach Punkt V (Schlusshinweise) entscheide über eine Befreiung über die Anwendung dieser Richtlinie die Baubehörde im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand, eventuell auf Grundlage eines Gutachtens. Aus diesen angeführten Gründen sei die Errichtung der Werbeanlage – LED Paneel im Ausmaß von 2,00 x 4,00 m aus hochbautechnischer Sich nicht zulässig.Der Sachverständige beurteilte mit Stellungnahme vom 21.0.2015 die Errichtung der angezeigten Werbeanlage als nicht zulässig und begründete dies mit der vom Gemeinderat am 14.04.2011 beschlossenen Richtlinie betreffend die Errichtung von Werbe- und Hinweiseinrichtungen sowie Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen. Nach Punkt römisch drei (Allgemeine Grundsätze), Unterpunkt 4., würden Sonderfigurationen bei Werbeeinrichtungen wie Blink- und Wechsellicht, Reflexeffekte, Laserprojektionen, bewegliche Elemente und bewegliche Bilder sowie aufblasbare Werbeträger und dreidimensionale figurale Darstellungen eine optische Unruhe im Orts- und Straßenbild bewirken und seien daher negativ zu beurteilen. Nach Punkt römisch vier (Gestaltungsrichtlinien für Werbeeinrichtungen), Unterpunkt 4, sei bei freistehenden Werbeeinrichtungen in bisher weitgehend unbebauten Freibereichen auch innerhalb des Siedlungsraumes mit Ausnahme von Hinweis-Pylonen des Verkehrsleitsystems grundsätzlich auf selbst beleuchtetes Anlagen zu verzichten. Nach Punkt römisch fünf (Schlusshinweise) entscheide über eine Befreiung über die Anwendung dieser Richtlinie die Baubehörde im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand, eventuell auf Grundlage eines Gutachtens. Aus diesen angeführten Gründen sei die Errichtung der Werbeanlage – LED Paneel im Ausmaß von 2,00 x 4,00 m aus hochbautechnischer Sich nicht zulässig. Mit Bescheid vom 27.07.2015, Zl. ***, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Y gemäß § 47 Abs 3 lit c TBO 2011 die Ausführung der angezeigten Werbeanlage mit der Begründung, dass das umgebende Orts- und Straßenbild als typisches Element der Gemeinde Y eingestuft werden könne, eine geschlossene Ortschaft im Sinne des § 2 Abs 21 TBO 2011 vorliege und von einer mittleren bis hohen Bewertung hinsichtlich der Eigenart des Orts- und Straßenbildes ausgegangen werden könne. Das geplante LED Paneel im Ausmaß von rund 2,00 x 4,00 m, welches auf einer Rahmenkonstruktion inklusive Tragmast aus Formstahl und einem Stahlbetonfundament 3,00 m über dem Gehsteigniveau montiert werden solle, stelle einen krassen Gegensatz zu den sonst hier vorkommenden Bildelementen dar. Dies bedeute somit eine erhebliche Störung der Geschlossenheit des Orts- und Straßenbildes, die Ausbildung einer erheblichen „Unordnung“, welche zu einer wesentlichen Beeinträchtigung beitrage, und wäre die angezeigte Werbeanlage schon aus diesem Grunde zu untersagen. Ferner verwies die belangte Behörde auf die mit 14.04.2011 beschlossene Richtlinie und wiederholte die dazu getroffenen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen vom 21.07.
- Die geplante Werbeanlage beeinträchtige daher nicht nur das Orts- und Straßenbild erheblich, sondern widerspräche auch der erwähnten Richtlinie.Mit Bescheid vom 27.07.2015, Zl. ***, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Y gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 die Ausführung der angezeigten Werbeanlage mit der Begründung, dass das umgebende Orts- und Straßenbild als typisches Element der Gemeinde Y eingestuft werden könne, eine geschlossene Ortschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 21, TBO 2011 vorliege und von einer mittleren bis hohen Bewertung hinsichtlich der Eigenart des Orts- und Straßenbildes ausgegangen werden könne. Das geplante LED Paneel im Ausmaß von rund 2,00 x 4,00 m, welches auf einer Rahmenkonstruktion inklusive Tragmast aus Formstahl und einem Stahlbetonfundament 3,00 m über dem Gehsteigniveau montiert werden solle, stelle einen krassen Gegensatz zu den sonst hier vorkommenden Bildelementen dar. Dies bedeute somit eine erhebliche Störung der Geschlossenheit des Orts- und Straßenbildes, die Ausbildung einer erheblichen „Unordnung“, welche zu einer wesentlichen Beeinträchtigung beitrage, und wäre die angezeigte Werbeanlage schon aus diesem Grunde zu untersagen. Ferner verwies die belangte Behörde auf die mit 14.04.2011 beschlossene Richtlinie und wiederholte die dazu getroffenen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen vom 21.07.
- Die geplante Werbeanlage beeinträchtige daher nicht nur das Orts- und Straßenbild erheblich, sondern widerspräche auch der erwähnten Richtlinie. In fristgerecht erhobener Beschwerde moniert der Beschwerdeführer unterlassene Einholung eines begründeten Sachverständigengutachtens zur Frage, ob der Errichtung eines Werbeträgers Interessen des Ortsbildschutzes entgegen stünden, fordert notwendige Befunderstellung unter detaillierter Beschreibung und Veranschaulichung der örtlichen Situation. Die charakteristischen Merkmale der in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssten durch das Gutachten erkennbar sein. Aufgabe der Behörde wäre eine Überprüfung des Gutachtens auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Das im Verfahren eingeholte hochbautechnische Gutachten erfülle diese vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Kriterien nicht, verweise es lediglich auf einen Gemeinderatsbeschluss, ohne selbst eine Befundaufnahme der örtlichen Situation vorgenommen zu haben. Mangels ordnungsgemäß geführtem Verfahren liege ein willkürlicher Verwaltungsakt vor. Ausdrücklich bekämpft werde der vorgehaltene krasse Gegensatz der LED-Paneel zu den sonst im Ortsbild von Y vorkommenden Bildelementen wie auch die festgestellte Störung der Geschlossenheit des Orts- und Straßenbildes durch das gegenständliche Vorhaben. Richtigerweise werde die B *** im Ortsgebiet von Y beidseitig von einer Vielzahl von Werbeeinrichtungen umrahmt. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf beigeschlossenes Fotodokumentationsmaterial. Dem Gemeinderatsbeschluss vom 14.04.2011 komme als eine (bloße) Willenskundgebung keine rechtliche Relevanz zu. Maßgeblich wäre lediglich die Bestimmung des § 47 TBO
- In fristgerecht erhobener Beschwerde moniert der Beschwerdeführer unterlassene Einholung eines begründeten Sachverständigengutachtens zur Frage, ob der Errichtung eines Werbeträgers Interessen des Ortsbildschutzes entgegen stünden, fordert notwendige Befunderstellung unter detaillierter Beschreibung und Veranschaulichung der örtlichen Situation. Die charakteristischen Merkmale der in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssten durch das Gutachten erkennbar sein. Aufgabe der Behörde wäre eine Überprüfung des Gutachtens auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Das im Verfahren eingeholte hochbautechnische Gutachten erfülle diese vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Kriterien nicht, verweise es lediglich auf einen Gemeinderatsbeschluss, ohne selbst eine Befundaufnahme der örtlichen Situation vorgenommen zu haben. Mangels ordnungsgemäß geführtem Verfahren liege ein willkürlicher Verwaltungsakt vor. Ausdrücklich bekämpft werde der vorgehaltene krasse Gegensatz der LED-Paneel zu den sonst im Ortsbild von Y vorkommenden Bildelementen wie auch die festgestellte Störung der Geschlossenheit des Orts- und Straßenbildes durch das gegenständliche Vorhaben. Richtigerweise werde die B *** im Ortsgebiet von Y beidseitig von einer Vielzahl von Werbeeinrichtungen umrahmt. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf beigeschlossenes Fotodokumentationsmaterial. Dem Gemeinderatsbeschluss vom 14.04.2011 komme als eine (bloße) Willenskundgebung keine rechtliche Relevanz zu. Maßgeblich wäre lediglich die Bestimmung des Paragraph 47, TBO
- Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides als gegenstandslos sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II.römisch zwei. Rechtslage: Vorliegend ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBL Nr. 57/2011 idF LGBl Nr. 103/2015 maßgeblich:Vorliegend ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBL Nr. 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2015, maßgeblich: „§ 20 Örtliche Bauvorschriften Die Gemeinde kann durch Verordnung örtliche Bauvorschriften erlassen. Darin können zum Schutz des Orts- oder Straßenbildes oder im Interesse einer das Orts- oder Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung nähere Bestimmungen getroffen werden über: … lit c) die Art, die Gestaltung, die Größe und die Lichtwirkung von Werbeeinrichtungen;Litera c,) die Art, die Gestaltung, die Größe und die Lichtwirkung von Werbeeinrichtungen; … 47 Werbeeinrichtungen, Zulässigkeit und Verfahren
(1)Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach § 14 Abs. 1 lit. e des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(1)Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera e, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. (..)
(3)Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung ist unzulässig, wenn …
- c)sie aufgrund ihrer Beschaffenheit einer Verordnung nach § 20 lit c widerspräche oder, insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Materialien, ihre Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung, das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigte.
- c)sie aufgrund ihrer Beschaffenheit einer Verordnung nach Paragraph 20, Litera c, widerspräche oder, insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Materialien, ihre Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung, das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigte.
(4)Die Behörde hat die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Abs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sind zur Wahrung der nach Abs. 3 geschützten Interessen Auflagen, Bedingungen oder eine Befristung notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen, unter entsprechenden Bedingungen oder befristet zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem zweiten oder dritten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Die Behörde hat die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Absatz 3, unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sind zur Wahrung der nach Absatz 3, geschützten Interessen Auflagen, Bedingungen oder eine Befristung notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen, unter entsprechenden Bedingungen oder befristet zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem zweiten oder dritten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. (…)“ III.römisch drei. Erwägungen: Am 14.04.2011 fasste der Gemeinderat der Gemeinde Y folgenden Beschluss: „zu Punkt 4: Gerade in den letzten Jahren ist festzustellen, dass Werbe- und Hinweiseinrichtungen sowie Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen im Erscheinungsbild der Gemeinde Y eine zunehmend dominierende Rolle spielen. Da sich die Werbung in Form, Größe und farblicher Aggressivität immer weiter aufschaukeln, werden diese Anlagen zu bestimmenden Elementen im Orts- und Landschaftsbild und prägen somit vor allem auch das Image des Ortes bei unseren Gästen. Daher erachtet es der Bürgermeister für erforderlich, Richtlinien für die Beurteilung von Werbe- und Hinweiseinrichtungen sowie Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen innerhalb der geschlossenen Ortschaft für die zuständige Baubehörde zu beschließen. Als geschlossene Ortschaft gilt gemäß § 2 Abs 21 TBO 2001 ein Gebiet, das …Als geschlossene Ortschaft gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 21, TBO 2001 ein Gebiet, das … … Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Richtlinien im Hinblick auf die Errichtung von Werbe- und Hinweiseinrichtungen sowie Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen: I: Rechtliche Grundlagen für die Errichtung von Werbe- und Hinweiseinrichtungen sowie Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen: ... Darüber hinaus ist auch die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von Anlagen mit gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen sowie von Anlagen mit Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen innerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 43 TBO 2001 (richtig: § 45 TBO 2001, Anm.) der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung ist unzulässig, wenn durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.Darüber hinaus ist auch die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von Anlagen mit gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen sowie von Anlagen mit Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen innerhalb geschlossener Ortschaften gemäß Paragraph 43, TBO 2001 (richtig: Paragraph 45, TBO 2001, Anmerkung der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung ist unzulässig, wenn durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde. II. Begriffsbestimmungen:römisch zwei. Begriffsbestimmungen: Werbeeinrichtungen: Eine Werbeeinrichtung ist gemäß § 2 Abs 18 TBO 2001 eine im Orts- und Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll. ….Eine Werbeeinrichtung ist gemäß Paragraph 2, Absatz 18, TBO 2001 eine im Orts- und Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll. …. … III. Allgemeine Grundsätze:römisch drei. Allgemeine Grundsätze: ...
- Sonderfigurationen bei Werbeeinrichtungen wie Blink- und Wechsellicht, Reflexeffekte, Laserprojektionen, bewegliche Elemente und bewegliche Bilder sowie aufblasbare Werbeträger und dreidimensionale figurale Darstellungen in Übergröße bewirken eine optische Unruhe im Orts-und Straßenbild und sind daher negativ zu beurteilen. … IV. Gestaltungsrichtlinien für Werbeeinrichtungenrömisch vier. Gestaltungsrichtlinien für Werbeeinrichtungen ...
- Bei beleuchteten Werbeanlagen ist einer Anstrahlung oder Hinterleuchtung der Werbeaufschrift auf Grund der weicheren Konturen gegenüber der selbst leuchtenden Schrift der Vorzug zu geben. Bei freistehenden Werbeeinrichtungen in bisher weitgehen unbebauten Freibereichen auch innerhalb des Siedlungsraumes ist mit Ausnahme von Hinweis-Pylonen im Rahmen des Verkehrsleitsystems grundsätzlich auf selbstbeleuchtete Anlagen zu verzichten. …. V. Schlusshinweise:römisch fünf. Schlusshinweise: Die Gemeinde Y kann Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen und Gestaltungsrichtlinien für Werbeeinrichtungen zulassen, wenn die Werbeeinrichtung im öffentlichen Interesse gelegen ist bzw. öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Über eine Befreiung über die Anwendung dieser Richtlinie entscheidet die Baubehörde im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand, eventuell auf Grundlage eines Gutachtens. …“ Dieser Beschluss wurde laut entsprechendem Vermerk in der Zeit vom 19.04.2011 bis zum 04.05.2011 durch Anschlag öffentlich kundgemacht. Zu diesem Gemeinderatsbeschluss sind laut entsprechendem Vermerk keine Stellungnahmen eingelangt. Die Beschwerdeführer erachten in dieser vom Gemeinderat beschlossenen „Richtlinie für die Beurteilung von Werbe- und Hinweiseinrichtungen sowie Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen innerhalb der geschlossenen Ortschaft für die zuständige Baubehörde“ lediglich eine bloße Willenskundgebung, der keine rechtliche Relevanz zukäme. Das Bauvorhaben wäre ausschließlich an der Bestimmung des § 47 TBO 2011 zu messen.Die Beschwerdeführer erachten in dieser vom Gemeinderat beschlossenen „Richtlinie für die Beurteilung von Werbe- und Hinweiseinrichtungen sowie Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen innerhalb der geschlossenen Ortschaft für die zuständige Baubehörde“ lediglich eine bloße Willenskundgebung, der keine rechtliche Relevanz zukäme. Das Bauvorhaben wäre ausschließlich an der Bestimmung des Paragraph 47, TBO 2011 zu messen. In Wahrheit handelt es sich bei diesem administrativen Akt jedoch um einen administrativen Rechtssetzungsakt, weist der vorliegende Akt so den Charakter einer (bindenden) Rechtsverordnung auf. Nach allgemeiner Begriffsumschreibung ist unter einer Verordnung jede von einer (staatlichen) Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene generelle außenwirksame Norm zu verstehen (vgl etwa VfSlg 17023/2003, 17869/2006, VwGH 14.05.1998, 97/12/0401). Der vorliegende Verwaltungsakt weist sämtliche Merkmale einer Rechtsverordnung auf. So erlangte er ein Mindestmaß an Publizität, wurde er nämlich einem außerhalb des betroffenen Organs (Gemeinderat) stehenden Personenkreis bekannt gegeben. Kundgemacht wurde der Verwaltungsakt in gehöriger Weise, wurde er so (entsprechend den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001) während zweier Wochen durch entsprechenden Anschlag öffentlich gemacht. Beim beschließenden Gemeinderat (kollegiales Verwaltungsorgan) handelt es sich um ein staatliches Organ als Urheber des Aktes, erlassen wurde der Akt im Bereich der Hoheitsverwaltung. Entsprechend dem Charakter einer Rechtsverordnung hat die Regelung Rechtsverhältnisse zu (oder zwischen) Rechtsunterworfenen zum Gegenstand, gestaltet sie also die allgemeine Rechtslage, sie wirkt daher insoweit nach außen, dh sie schafft Außenrecht. Der Adressatenkreis, an den sich die Regelung richtet, ist – mit den Worten des Verfassungsgerichtshofes – nach Gattungsmerkmalen (hier: Bauanzeiger einer Werbeeinrichtung) bestimmt, die Regelung weist damit einen generell umschriebenen persönlichen Anwendungsbereich im Sinne des Begriffsverständnisses des Verfassungsgerichtshofes auf. Der Verwaltungsakt besteht in einer Regelung normativen Inhalts. Der normierte Inhalt ist in der Gestaltung bzw verbindlichen Festlegung der Rechtslage betreffend die Zulässigkeit an (hier) freistehenden Werbeeinrichtungen zu sehen. Allein aus der Bezeichnung der Regelung als „Richtlinie“, wie dies aus dem Beschwerdevorbringen gefolgert werden könnte, und nicht ausdrücklich als (etwa) Verordnung, sind berechtigt keine Schlüsse in der Art zu ziehen, dass damit der Regelung keine verbindliche Außenwirksamkeit zukäme. So besteht nämlich, um als Rechtsverordnung im Sinne des Gesetzes zu gelten, keine ausdrückliche Bezeichnungspflicht in derartigem Sinne, stehen einer Wertung als verbindliche außenwirksame Rechtsverordnung auch andere Bezeichnungen, wie Erlässe, Richtlinien, Anordnungen ua, nicht für sich schon entgegen. Die Bezeichnung als „Richtlinie“ vermag damit über die tatsächliche Rechtsnatur als Rechtsverordnung nicht hinwegzutäuschen.Nach allgemeiner Begriffsumschreibung ist unter einer Verordnung jede von einer (staatlichen) Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene generelle außenwirksame Norm zu verstehen vergleiche etwa VfSlg 17023 aus 2003,, 17869 aus 2006,, VwGH 14.05.1998, 97/12/0401). Der vorliegende Verwaltungsakt weist sämtliche Merkmale einer Rechtsverordnung auf. So erlangte er ein Mindestmaß an Publizität, wurde er nämlich einem außerhalb des betroffenen Organs (Gemeinderat) stehenden Personenkreis bekannt gegeben. Kundgemacht wurde der Verwaltungsakt in gehöriger Weise, wurde er so (entsprechend den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001) während zweier Wochen durch entsprechenden Anschlag öffentlich gemacht. Beim beschließenden Gemeinderat (kollegiales Verwaltungsorgan) handelt es sich um ein staatliches Organ als Urheber des Aktes, erlassen wurde der Akt im Bereich der Hoheitsverwaltung. Entsprechend dem Charakter einer Rechtsverordnung hat die Regelung Rechtsverhältnisse zu (oder zwischen) Rechtsunterworfenen zum Gegenstand, gestaltet sie also die allgemeine Rechtslage, sie wirkt daher insoweit nach außen, dh sie schafft Außenrecht. Der Adressatenkreis, an den sich die Regelung richtet, ist – mit den Worten des Verfassungsgerichtshofes – nach Gattungsmerkmalen (hier: Bauanzeiger einer Werbeeinrichtung) bestimmt, die Regelung weist damit einen generell umschriebenen persönlichen Anwendungsbereich im Sinne des Begriffsverständnisses des Verfassungsgerichtshofes auf. Der Verwaltungsakt besteht in einer Regelung normativen Inhalts. Der normierte Inhalt ist in der Gestaltung bzw verbindlichen Festlegung der Rechtslage betreffend die Zulässigkeit an (hier) freistehenden Werbeeinrichtungen zu sehen. Allein aus der Bezeichnung der Regelung als „Richtlinie“, wie dies aus dem Beschwerdevorbringen gefolgert werden könnte, und nicht ausdrücklich als (etwa) Verordnung, sind berechtigt keine Schlüsse in der Art zu ziehen, dass damit der Regelung keine verbindliche Außenwirksamkeit zukäme. So besteht nämlich, um als Rechtsverordnung im Sinne des Gesetzes zu gelten, keine ausdrückliche Bezeichnungspflicht in derartigem Sinne, stehen einer Wertung als verbindliche außenwirksame Rechtsverordnung auch andere Bezeichnungen, wie Erlässe, Richtlinien, Anordnungen ua, nicht für sich schon entgegen. Die Bezeichnung als „Richtlinie“ vermag damit über die tatsächliche Rechtsnatur als Rechtsverordnung nicht hinwegzutäuschen. Wollte im Besonderen aufgrund der einleitend gewählten Formulierung „Richtlinie für die Beurteilung von Werbe- und Hinweiseinrichtungen …. für die zuständige Baubehörde“ die Ansicht vertreten werden, die vorliegende Regelung richte sich ausschließlich an die Baubehörden und wirke damit bloß innenrechtlich, ist diesfalls entgegen zu halten, dass in materieller Betrachtungsweise dieser Anweisung daneben jedoch jedenfalls Außenwirkung zukommt, als eine solche nämlich nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes in der imperativen Formulierung einer Enuntiation, im Anstreben einer bindenden Gesetzesauslegung in einer bestimmten Richtung (und nicht in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes) und damit in einer beanspruchten Geltung für eine in allgemeiner Weise bestimmten Vielzahl von Personen zu sehen ist. Derartiges trifft gegenständlich zu. Die materielle Außenwirkung bestätigt sich auch im konkret vorliegenden Vollzugsverhalten der belangten Behörde, als sie diese „Richtlinie“ tatsächlich anwendete und sich auf diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides als maßgebliche Entscheidungsgrundlage berief (vgl etwa VfSlg 14154/1995).Wollte im Besonderen aufgrund der einleitend gewählten Formulierung „Richtlinie für die Beurteilung von Werbe- und Hinweiseinrichtungen …. für die zuständige Baubehörde“ die Ansicht vertreten werden, die vorliegende Regelung richte sich ausschließlich an die Baubehörden und wirke damit bloß innenrechtlich, ist diesfalls entgegen zu halten, dass in materieller Betrachtungsweise dieser Anweisung daneben jedoch jedenfalls Außenwirkung zukommt, als eine solche nämlich nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes in der imperativen Formulierung einer Enuntiation, im Anstreben einer bindenden Gesetzesauslegung in einer bestimmten Richtung (und nicht in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes) und damit in einer beanspruchten Geltung für eine in allgemeiner Weise bestimmten Vielzahl von Personen zu sehen ist. Derartiges trifft gegenständlich zu. Die materielle Außenwirkung bestätigt sich auch im konkret vorliegenden Vollzugsverhalten der belangten Behörde, als sie diese „Richtlinie“ tatsächlich anwendete und sich auf diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides als maßgebliche Entscheidungsgrundlage berief vergleiche etwa VfSlg 14154 aus 1995,). Der als Rechtsverordnung zu wertende administrative Rechtsakt wurde ordnungsgemäß in gehöriger Weise kundgemacht. Die Verwaltungsgerichte sind an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden (Art 135 Abs 4 B-VG) Der als Rechtsverordnung zu wertende administrative Rechtsakt wurde ordnungsgemäß in gehöriger Weise kundgemacht. Die Verwaltungsgerichte sind an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden (Artikel 135, Absatz 4, B-VG) Zum Zeitpunkt des In-Geltung-Tretens der Verordnung bestand der einzige Untersagungsgrund nach damals in Geltung gestandenem § 45 Abs 3 TBO 2001 in einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung. Einen (weiteren) Untersagungsgrund, wie er mit Novelle LBGl Nr. 48/2011 zur Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 94, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr. 40/2009, in die lit c des (nunmehrigen) § 47 Abs 3 TBO 2011 (WV) aufgenommen wurde – nämlich das Vorliegen eines Widerspruchs zu einer Verordnung nach § 20 lit c (Werbeeinrichtungen regelnde örtliche Bauvorschriften)-, enthielt § 45 Abs 3 TBO 2001 – dies nämlich mangels entsprechender Verordnungsermächtigung bezüglich Werbeeinrichtungen im (damals noch) § 19 TBO 2001 – hingegen nicht.Zum Zeitpunkt des In-Geltung-Tretens der Verordnung bestand der einzige Untersagungsgrund nach damals in Geltung gestandenem Paragraph 45, Absatz 3, TBO 2001 in einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung. Einen (weiteren) Untersagungsgrund, wie er mit Novelle LBGl Nr. 48 aus 2011, zur Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 94, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009,, in die Litera c, des (nunmehrigen) Paragraph 47, Absatz 3, TBO 2011 (WV) aufgenommen wurde – nämlich das Vorliegen eines Widerspruchs zu einer Verordnung nach Paragraph 20, Litera c, (Werbeeinrichtungen regelnde örtliche Bauvorschriften)-, enthielt Paragraph 45, Absatz 3, TBO 2001 – dies nämlich mangels entsprechender Verordnungsermächtigung bezüglich Werbeeinrichtungen im (damals noch) Paragraph 19, TBO 2001 – hingegen nicht. Wäre damit insofern (zwar) zum damaligen Zeitpunkt mangels entsprechender Rechtsgrundlage von einer in Geltung stehenden, jedoch rechtswidrigen Verordnung auszugehen gewesen, „heilte“ diese ursprüngliche Rechtswidrigkeit jedoch mit der nachträglichen Aufnahme der lit c in den § 20 TBO 2011 als (damit) geeignete gesetzliche Grundlage für die Verordnung (Konvalidation; vgl etwa VfSlg 12325/1990). Mit dieser Bestimmung des § 20 lit c TBO 2011 erteilte der Gesetzgeber an die Gemeinde die Ermächtigung, zum Schutz des Orts- oder Straßenbildes oder im Interesse einer das Orts- oder Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Gestaltung, die Größe und die Lichtwirkung von Werbeeinrichtungen zu erlassen. Die gegenständliche Rechtsverordnung gilt damit als im Rahmen derartiger örtlicher Bauvorschriften gedeckt.Wäre damit insofern (zwar) zum damaligen Zeitpunkt mangels entsprechender Rechtsgrundlage von einer in Geltung stehenden, jedoch rechtswidrigen Verordnung auszugehen gewesen, „heilte“ diese ursprüngliche Rechtswidrigkeit jedoch mit der nachträglichen Aufnahme der Litera c, in den Paragraph 20, TBO 2011 als (damit) geeignete gesetzliche Grundlage für die Verordnung (Konvalidation; vergleiche etwa VfSlg 12325 aus 1990,). Mit dieser Bestimmung des Paragraph 20, Litera c, TBO 2011 erteilte der Gesetzgeber an die Gemeinde die Ermächtigung, zum Schutz des Orts- oder Straßenbildes oder im Interesse einer das Orts- oder Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Gestaltung, die Größe und die Lichtwirkung von Werbeeinrichtungen zu erlassen. Die gegenständliche Rechtsverordnung gilt damit als im Rahmen derartiger örtlicher Bauvorschriften gedeckt. § 47 Abs 3 lit c TBO 2011 erklärt seinerseits das Vorliegen eines Widerspruchs zu einer Verordnung nach § 20 lit c aufgrund der Beschaffenheit der Werbeeinrichtung zum Untersagungsgrund.Paragraph 47, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 erklärt seinerseits das Vorliegen eines Widerspruchs zu einer Verordnung nach Paragraph 20, Litera c, aufgrund der Beschaffenheit der Werbeeinrichtung zum Untersagungsgrund. Zuzustimmen ist der belangten Behörde inhaltlich insoweit, als das geplante Bauvorhaben, das seiner Natur nach als visueller Informationsträger – LED Werbeanlage in seiner näheren technischen Beschreibung beantragt wird, die Voraussetzungen bzw Merkmale der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen Punkt III, Unterpunkt 4., sowie Punkt IV, Unterpunkt 4., der Verordnung verwirklicht und damit im Sinne der dazu aufgestellten Rechtsfolgen im Ergebnis negativ zu bescheiden war. Der Sache (der technischen Ausführung) nach wird einer Unterordnung der gegenständlichen Werbeanlage unter die in diesen Punkten beschriebenen Anlagen auch nicht entgegen gehalten. Zuzustimmen ist der belangten Behörde inhaltlich insoweit, als das geplante Bauvorhaben, das seiner Natur nach als visueller Informationsträger – LED Werbeanlage in seiner näheren technischen Beschreibung beantragt wird, die Voraussetzungen bzw Merkmale der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen Punkt römisch drei, Unterpunkt 4., sowie Punkt römisch vier, Unterpunkt 4., der Verordnung verwirklicht und damit im Sinne der dazu aufgestellten Rechtsfolgen im Ergebnis negativ zu bescheiden war. Der Sache (der technischen Ausführung) nach wird einer Unterordnung der gegenständlichen Werbeanlage unter die in diesen Punkten beschriebenen Anlagen auch nicht entgegen gehalten. Lediglich die von der belangten Behörde als Untersagungsgründe herangezogenen Punkte der Verordnung (Punkt III, Unterpunkt 4.; Punkt IV, Unterpunkt 4.) sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidungsmaßgeblicher Prüfungsgegenstand, der von der belangten Behörde weiters herangezogene Punkt V (Schlusshinweis) kam gegenständlich der Sache nach hingegen nicht zur Anwendung bzw Ausführung. Ebenso waren die übrigen Inhalte der Verordnung nicht Entscheidungsgrundlage und damit auch nicht Beurteilungsgegenstand im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit bzw Deckung in der Verordnungsermächtigung des § 20 TBO 2011.Lediglich die von der belangten Behörde als Untersagungsgründe herangezogenen Punkte der Verordnung (Punkt römisch drei, Unterpunkt 4.; Punkt römisch vier, Unterpunkt 4.) sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidungsmaßgeblicher Prüfungsgegenstand, der von der belangten Behörde weiters herangezogene Punkt römisch fünf (Schlusshinweis) kam gegenständlich der Sache nach hingegen nicht zur Anwendung bzw Ausführung. Ebenso waren die übrigen Inhalte der Verordnung nicht Entscheidungsgrundlage und damit auch nicht Beurteilungsgegenstand im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit bzw Deckung in der Verordnungsermächtigung des Paragraph 20, TBO
- Infolge Widerspruchs der Beschaffenheit der beantragen Werbeeinrichtung zu Bestimmungen einer Verordnung nach § 20 lit c TBO 2011 im durch die belangte Behörde vorgeworfenen Umfang lag ein Untersagungsgrund nach § 47 Abs 3 lit c TBO 2011 vor. Die Beschwerde war damit als unbegründet abzuweisen.Infolge Widerspruchs der Beschaffenheit der beantragen Werbeeinrichtung zu Bestimmungen einer Verordnung nach Paragraph 20, Litera c, TBO 2011 im durch die belangte Behörde vorgeworfenen Umfang lag ein Untersagungsgrund nach Paragraph 47, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 vor. Die Beschwerde war damit als unbegründet abzuweisen. Ist das gegenständliche Bauvorhaben (bereits) an den Vorgaben der Rechtsverordnung zu messen, war aber eine weitere Prüfung auf Vorliegen eines Untersagungsgrundes im Sinne des § 47 Abs 3 lit c TBO 2011 zweiter Teilsatz TBO 2011 (wie dies im Ergebnis vom Beschwerdeführer eingefordert wird) nicht (mehr) vorzunehmen.Ist das gegenständliche Bauvorhaben (bereits) an den Vorgaben der Rechtsverordnung zu messen, war aber eine weitere Prüfung auf Vorliegen eines Untersagungsgrundes im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 zweiter Teilsatz TBO 2011 (wie dies im Ergebnis vom Beschwerdeführer eingefordert wird) nicht (mehr) vorzunehmen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt stand nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, Tatsachenfeststellungen im maßgeblichen Umfang wurden nicht bestritten. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es waren maßgeblich Rechtsfragen zu lösen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt stand nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, Tatsachenfeststellungen im maßgeblichen Umfang wurden nicht bestritten. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es waren maßgeblich Rechtsfragen zu lösen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.39.2786.2