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{'item': 'LVwG-2016/31/0813-2'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 4c§ 24§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/0813-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Perfektionsfahrt statt „§ 4b Abs 1 Z 1 FSG“ richtigerweise „§ 4b Abs 3 Z 2 FSG“ zu lauten hat.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Perfektionsfahrt statt „§ 4b Absatz eins, Ziffer eins, FSG“ richtigerweise „§ 4b Absatz 3, Ziffer 2, FSG“ zu lauten hat. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber A A als Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse A die Absolvierung einer Perfektionsfahrt im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase bis längstens 9.7.2016 an. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr bis zum 30.1.2019 verlängere. Schließlich wurde der nunmehrige Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass der Aufforderung nicht bis längstens 9.7.2016 nachgekommen werde, mit einer Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung vorzugehen sei. In der Begründung dieses Bescheides wurde neben der Anführung der einschlägigen Rechtsnormen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer für die am 9.9.2014 für die Klasse A1 erteilte Lenkberechtigung die zweite Ausbildungsphase noch nicht vollständig absolviert habe. Dem Auszug aus dem Führerscheinregister hinsichtlich der Mehrphasenausbildung vom 19.4.2016 kann entnommen werden, dass A A am 9.9.2014 eine Lenkberechtigung der Klasse A1 erteilt wurde und dieser am 26.10.2015 das Fahrsicherheitstraining absolviert hat. Die in § 4b Abs 3 Z 2 FSG vorgesehene Perfektionsfahrt wurde im gesetzlichen Zeitraum von 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung (somit bis 9.11.2015) nicht absolviert und verstrich auch die

§ 4c

Abs 2 gesetzlich vorgesehene Nachfrist von weiteren vier Monaten, welche bis 9.3.2016 lief, ungenützt. Die in Paragraph 4 b, Absatz 3, Ziffer 2, FSG vorgesehene Perfektionsfahrt wurde im gesetzlichen Zeitraum von 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung (somit bis 9.11.2015) nicht absolviert und verstrich auch die

Paragraph 4 c, Absatz 2, gesetzlich vorgesehene Nachfrist von weiteren vier Monaten, welche bis 9.3.2016 lief, ungenützt. Gegen diesen Bescheid wurde von A A fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass er die Perfektionsfahrt durch eine Verletzung 2015 nicht fristgerecht habe absolvieren können und Anfang dieses Jahres keine Möglichkeit bestanden habe, in irgendeiner Fahrschule die Perfektionsfahrt zeitgerecht zu absolvieren. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Führerscheinbehörde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal im gegenständlichen Fall lediglich Rechtsfragen zur erörtern waren und seitens des Beschwerdeführers kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. II. Rechtsgrundlagen: römisch zwei. Rechtsgrundlagen: In § 4b Abs 3 FSG sind die konkreten Inhalte der zweiten Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse A angeführt. Demnach ist unter anderem im Zeitraum von 4 bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung eine Perfektionsfahrt durchzuführen. In Paragraph 4 b, Absatz 3, FSG sind die konkreten Inhalte der zweiten Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse A angeführt. Demnach ist unter anderem im Zeitraum von 4 bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung eine Perfektionsfahrt durchzuführen. § 4b Abs 3 FSG lautet wie folgt:Paragraph 4 b, Absatz 3, FSG lautet wie folgt: „Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen: 1.ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie 2.eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von vier bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Z 1 und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen.“Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Ziffer eins und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen.“ In § 4c Abs 2 FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung wie folgt umschrieben: In Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung wie folgt umschrieben: „Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist

§ 24Abs.

3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(

  1. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.“„Werden eine oder mehrere der in Paragraph 4 b, genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  4. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  5. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  7. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(

  1. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.“ § 4c Abs. 2 FSG geht im Wesentlichen auf die Novelle BGBl I Nr 129/2002 zurück. Der Ausschussbericht, 1211 BlgNR 21. GP, welcher die Motive dieser Neuregelung darlegt, führt dazu Folgendes aus:Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG geht im Wesentlichen auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2002, zurück. Der Ausschussbericht, 1211 BlgNR 21. GP, welcher die Motive dieser Neuregelung darlegt, führt dazu Folgendes aus: "Zu Abs. 2:"Zu Absatz 2 : Diese Bestimmung regelt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in § 4b genannten Fristen. Dabei soll eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht sofort beim Nichtabsolvieren einzelner in § 4b genannter Stufen erfolgen, sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Diese Bestimmung regelt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in Paragraph 4 b, genannten Fristen. Dabei soll eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht sofort beim Nichtabsolvieren einzelner in Paragraph 4 b, genannter Stufen erfolgen, sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, das direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Bescheid, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter. Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen. Das System der zweiten Ausbildungsphase wurde insofern mit dem System des Probeführerscheines verknüpft, dh dass für den Fall, dass nach Ablauf der Frist, nach der die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, noch eine oder mehrere Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurden, diese mit Bescheid angeordnet werden. Durch die Formulierung 'ausschließlich' wird klargestellt, dass kein zusätzliches Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist. Es ist wie beim Probeführerschein (bei der Anordnung der Nachschulung) vorzugehen, dh es verlängert sich im Fall der Anordnung der fehlenden Stufen die Probezeit um ein Jahr und diese Verlängerung ist auch in den Führerschein einzutragen. Ebenso gibt es wie beim Probeführerschein auch die viermonatige Frist, innerhalb derer die Anordnung zu befolgen ist und weiters ist für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung vorgesehen, dass die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen hat. Die Tatsache, dass die Frist im Einzelfall abgelaufen ist und die Behörde tätig werden muss, wird der Behörde automatisch vom Zentralen Führerscheinregister gemeldet. Problematisch können die (seltenen) Fälle werden, in denen der Betreffende in der Zeit zwischen Erwerb der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase den Hauptwohnsitz verlegt hat.

§ 14Abs.

5 FSG ist der Betreffende verpflichtet, diesen Wohnsitzwechsel der Behörde anzuzeigen. Darüber hinaus gibt es mit 1. Jänner 2002 für alle Behörden die Möglichkeit, auf sehr einfache Art und Weise direkt online Anfragen an das Zentrale Melderegister zu stellen. Kann auf diese Art und Weise der neue Wohnsitz des Betreffenden ausfindig gemacht werden, ist das Verfahren gegebenenfalls an die örtlich zuständige Behörde zu übertragen."Problematisch können die (seltenen) Fälle werden, in denen der Betreffende in der Zeit zwischen Erwerb der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase den Hauptwohnsitz verlegt hat.

Paragraph 14, Absatz 5, FSG ist der Betreffende verpflichtet, diesen Wohnsitzwechsel der Behörde anzuzeigen. Darüber hinaus gibt es mit 1. Jänner 2002 für alle Behörden die Möglichkeit, auf sehr einfache Art und Weise direkt online Anfragen an das Zentrale Melderegister zu stellen. Kann auf diese Art und Weise der neue Wohnsitz des Betreffenden ausfindig gemacht werden, ist das Verfahren gegebenenfalls an die örtlich zuständige Behörde zu übertragen." III. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch drei. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall steht fest, dass seitens des A A innerhalb von 14 Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A1 am 9.9.2014 lediglich das Fahrsicherheitstraining samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch und Gefahrenwahrnehmungstraining am 26.10.2015 absolviert wurde. Unstrittig ist zudem, dass die Perfektionsfahrt auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Nachfrist von vier Monaten (bis 9.3.2016) nicht absolviert wurde. Es besteht im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage keine Möglichkeit, auf Grund des Beschwerdevorbringens eine weitere Nachfrist zu setzen oder von der bescheidmäßigen Anordnung der fehlenden Ausbildungsstufe und der damit verbundenen Probezeitverlängerung Abstand zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass er auf Grund einer Verletzung im Jahre 2015 außer Stande gewesen sei, die Perfektionsfahrt fristgerecht zu absolvieren, ist daraufhin hinzuweisen, dass dieses Umstände – so glaubhaft sie auch dargestellt worden sein mögen – aufgrund der diesbezüglichen eindeutigen Rechtslage des § 4c Abs 2 FSG keine Berücksichtigung finden konnten. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass er auf Grund einer Verletzung im Jahre 2015 außer Stande gewesen sei, die Perfektionsfahrt fristgerecht zu absolvieren, ist daraufhin hinzuweisen, dass dieses Umstände – so glaubhaft sie auch dargestellt worden sein mögen – aufgrund der diesbezüglichen eindeutigen Rechtslage des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG keine Berücksichtigung finden konnten.

§ 4c

Abs 2 FSG können „besonders berücksichtigungswürdige Gründe“ lediglich dazu führen, dass „auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen“ werden kann.

Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG können „besonders berücksichtigungswürdige Gründe“ lediglich dazu führen, dass „auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen“ werden kann. Eine vergleichbare Regelung im Falle des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen, von der Anordnung fehlender Ausbildungsstufen oder der Probezeitverlängerung abzusehen, fehlt jedoch. Ungeachtet der dargestellten Rechtslage ist es darüber hinaus Sache des Beschwerdeführers selbst, sich um die rechtzeitige Absolvierung der ausstehenden Teile der Mehrphasenausbildung zu kümmern: Zunächst wird bereits im Fahrschulunterricht wiederholt auf die einzuhaltenden Modalitäten bei der Mehrphasenausbildung hingewiesen. Diese Modalitäten werden bei nahezu sämtlichen Fahrschulen in Tirol (dem Gefertigten ist dies aus einer mehrjährigen Praxis als Fahrprüfer in Tirol bekannt) nach positiv bestandener praktischer Prüfung durch eine tabellarische Merkhilfe, wann welcher Inhalt der zweiten Ausbildungsphase zu absolvieren ist, erneut in Erinnerung gerufen und damit für den Probeführerscheinbesitzer jederzeit abrufbar gemacht. Schließlich ergeht auch noch ein Erinnerungsschreiben an den Probeführerscheinbesitzer, welche Inhalte der zweiten Ausbildungsphase noch nicht absolviert wurden und werden darin auch die notwendigen Informationen erteilt, bis zu welchen Endtermin die fehlende(

  1. n)Stufe(
  2. n)der zweiten Ausbildungsphase spätestens zu absolvieren sind. Im Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher – unabhängig davon, dass es auf Grund der oben angeführten Rechtslage im gegenständlichen Fall unerheblich ist – auch kein schuldloses Verhalten erblickt werden; schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine motorradsaisondurchgängige Verletzung des Beschwerdeführers von März bis November 2015, welche die Absolvierung einer Perfektionsfahrt im Jahre 2015 verunmöglicht hätte, nicht einmal behauptet wurde. Im Ergebnis war daher die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.0813.2

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