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{'item': 'LVwG-2016/38/0559-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/38/0559-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde der Frau A A, Adresse, Z, vertreten durch Herrn B B, Adresse, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 25.01.2016, Zahl ****1, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Z, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichts Hof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 25.01.2016, Zahl ****1, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 11.12.2015, eingelangt bei der Gemeinde Y am 14. Dezember 2015, 1. auf Übermittlung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y, dass hinsichtlich des Zubaues des Hauses auf der Liegenschaft in EZ **1, Grundstück **2, KG ***, das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist und 2. dass im Fall des nicht Auffindens eines entsprechenden Bescheides ein gleichlautender Bescheid ausgestellt werden sollte und 3. schließlich die Übermittlung einer Durchschrift des Verzeichnisses iSd § 1 Abs 2 des Gesetzes über ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 25.01.2016, Zahl ****1, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 11.12.2015, eingelangt bei der Gemeinde Y am 14. Dezember 2015, 1. auf Übermittlung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y, dass hinsichtlich des Zubaues des Hauses auf der Liegenschaft in EZ **1, Grundstück **2, KG ***, das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist und 2. dass im Fall des nicht Auffindens eines entsprechenden Bescheides ein gleichlautender Bescheid ausgestellt werden sollte und 3. schließlich die Übermittlung einer Durchschrift des Verzeichnisses iSd Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes über ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte darin aus, dass auch im Falle, dass die landesgesetzliche Vorschrift zur Gänze seit Juli 2011 außer Kraft gesetzt worden sei, dennoch ein Bescheid über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland für den Zubau vorliegen müsste. Diesbezüglich verweise sie auf die Anmeldung als Freizeitwohnsitz, wo vom damaligen Bürgermeister C C ein vermuteter Baukonsens bestätigt worden sei. Wenn eine solche Meldung nicht erfolgt sei, müsse es ein Verzeichnis über die betroffenen Bauten geben. Die von ihr begehrten Urkunden seien ihr von der Bürgermeisterin auszufolgen. Weiters brachte sie vor, dass spätestens mit der Einleitung des Abbruchverfahrens im Jahr 2008 der Bürgermeister verpflichtet gewesen wäre, Einsicht in das Verzeichnis gemäß § 1 Abs 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland zu nehmen. Ein außer Kraft treten eines Gesetzes könne nicht zur Vernichtung von Urkunden führen, die auf Grund dieses Gesetzes während seiner aufrechten Geltung errichtet werden mussten.Weiters brachte sie vor, dass spätestens mit der Einleitung des Abbruchverfahrens im Jahr 2008 der Bürgermeister verpflichtet gewesen wäre, Einsicht in das Verzeichnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland zu nehmen. Ein außer Kraft treten eines Gesetzes könne nicht zur Vernichtung von Urkunden führen, die auf Grund dieses Gesetzes während seiner aufrechten Geltung errichtet werden mussten. Wenn eine entsprechende Urkunde nicht mehr existieren würde (Bescheid und Verzeichnis) wäre das Gesetz verletzt worden und die Bürgermeister seien ihrer Pflicht nicht nachgekommen. Dies könne nicht zu ihren Lasten gehen. Sie verweise wieder auf das Formular zur Freizeitwohnsitzanmeldung wo auf den vermuteten Baukonsens hingewiesen worden sei. Es sei für sie undenkbar, dass der Bürgermeister keinen entsprechenden Bescheid iSd § 2 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland erlassen habe. Dies könne nicht zu ihren Lasten gehen. Sie verweise wieder auf das Formular zur Freizeitwohnsitzanmeldung wo auf den vermuteten Baukonsens hingewiesen worden sei. Es sei für sie undenkbar, dass der Bürgermeister keinen entsprechenden Bescheid iSd Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland erlassen habe. Auch wenn man davon ausgehe, dass das ursprüngliche Gesetz nicht mehr in Geltung sei, so ist § 2 Abs 1 des damaligen Gesetzes doch in die nunmehr geltende Tiroler Bauordnung übergeleitet worden. Der Zubau habe jedenfalls den vermuteten Baukonsens in Sinne des § 29 TBO 2014 (wohl gemeint 2011). Somit wäre die Bürgermeisterin in Anwendung einer Analogie verpflichtet gewesen, ihrem Antrag stattzugeben. Ein Vergreifen in der Bezeichnung eines Rechtsmittels kann nicht schaden, wenn klar ersichtlich sei, was seitens der Antragstellerin begehrt werde (im konkreten Fall ein Bescheid nach § 29 TBO 2011).Auch wenn man davon ausgehe, dass das ursprüngliche Gesetz nicht mehr in Geltung sei, so ist Paragraph 2, Absatz eins, des damaligen Gesetzes doch in die nunmehr geltende Tiroler Bauordnung übergeleitet worden. Der Zubau habe jedenfalls den vermuteten Baukonsens in Sinne des Paragraph 29, TBO 2014 (wohl gemeint 2011). Somit wäre die Bürgermeisterin in Anwendung einer Analogie verpflichtet gewesen, ihrem Antrag stattzugeben. Ein Vergreifen in der Bezeichnung eines Rechtsmittels kann nicht schaden, wenn klar ersichtlich sei, was seitens der Antragstellerin begehrt werde (im konkreten Fall ein Bescheid nach Paragraph 29, TBO 2011). Sie habe jedenfalls ein Anrecht darauf, dass ihr die Unterlagen und Urkunden übermittelt würden. Sie stelle deshalb den Antrag, entweder in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid der Bürgermeisterin von 25.01.2016 aufzuheben oder den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Gemeinde Y zurückzuverweisen. Sie habe jedenfalls ein Anrecht darauf, dass ihr die Unterlagen und Urkunden übermittelt würden. Sie stelle deshalb den Antrag, entweder in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid der Bürgermeisterin von 25.01.2016 aufzuheben oder den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Gemeinde Y zurückzuverweisen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass sich auf Grundstück **2 in EZ **1, KG *** UnterY, ein Zubau befindet, der keine baurechtliche Baubewilligung aufweist. Weiters steht fest, dass das Grundstück im Eigentum der Frau A A ist. Des Weiteren steht fest, dass der genehmigte Teil des Gebäudes im Freizeitwohnsitzregister der Gemeinde vermerkt ist und mit Bescheid vom 13.06.1995 die Genehmigung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz durch den Bürgermeister der Gemeinde Y erteilt wurde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde Y zur Zahl ****1 sowie durch Einsichtnahme in einen Teil des Aktes der Gemeinde Y zur Zahl ****2, des weiteren durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl ****3. Die Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse und die Freizeitwohnsitznutzung ergeben sich aus den gemeindebehördlichen Unterlagen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Gemäß des Gesetzes vom 25. November 1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland idF LGBl. Nr. 82/1994 gilt, dass gemäß § 1 Abs 1 für bestehende Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Freiland, für die eine Baubewilligung nicht vorliegt, oder die ohne Bewilligung zu einem anderen als dem bewilligtem oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet werden, diese vom Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bürgermeister zu melden sind. Gleichzeitig mit der Meldung ist um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für das Gebäude bzw für die Änderung des Verwendungszweckes und allfällige im Zusammenhang damit erfolgten Baumaßnahmen anzusuchen. Gemäß des Gesetzes vom 25. November 1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1994, gilt, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, für bestehende Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Freiland, für die eine Baubewilligung nicht vorliegt, oder die ohne Bewilligung zu einem anderen als dem bewilligtem oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet werden, diese vom Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bürgermeister zu melden sind. Gleichzeitig mit der Meldung ist um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für das Gebäude bzw für die Änderung des Verwendungszweckes und allfällige im Zusammenhang damit erfolgten Baumaßnahmen anzusuchen. Gemäß Absatz 2 leg cit hat der Bürgermeister alle im Freiland bestehenden Gebäude mit Aufenthaltsräumen, die ihm nicht nach Absatz 1 gemeldet worden sind, innerhalb von weiteren sechs Monaten zu erheben. Im Einzelnen sind zu erheben:

  1. a)Die Lage der Gebäude und die Bezeichnungen der Grundstücke, auf denen sie sich befinden;
  2. b)Name, Geburtsdatum und Adresse der Grundeigentümer, der Eigentümer der Gebäude und der sonst allenfalls hierüber Verfügungsberechtigten;
  3. c)Der ursprüngliche und der derzeitige Verwendungszweck der Gebäude, insbesondere die allfällige Verwendung als Freizeitwohnsitz iSd § 15 Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, in der jeweils geltenden Fassung; Der ursprüngliche und der derzeitige Verwendungszweck der Gebäude, insbesondere die allfällige Verwendung als Freizeitwohnsitz iSd Paragraph 15, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung;
  4. d)Die für die Gebäude bestehenden Baubewilligungen;
  5. e)In wieweit die Gebäude und deren Verwendung durch die bestehenden Baubewilligungen rechtlich gedeckt sind. Gemäß § 2 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland hat der Bürgermeister unverzüglich nach der Erhebung nach § 1 Abs 2 hinsichtlich jener Gebäude für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters des betreffenden Gebäudes oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und über dies kein Grund zur Annahme besteht, dass das betreffende Gebäude entgegen den zur Zeit seiner Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland hat der Bürgermeister unverzüglich nach der Erhebung nach Paragraph eins, Absatz 2, hinsichtlich jener Gebäude für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters des betreffenden Gebäudes oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und über dies kein Grund zur Annahme besteht, dass das betreffende Gebäude entgegen den zur Zeit seiner Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Gemäß Artikel II. Abs 2 der Novelle der Tiroler Bauordnung 2001 wurde das Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr. 11/1994, idF des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1994 unter Kundmachung LGBl. Nr. 5/1997 außer Kraft gesetzt.Gemäß Artikel römisch zwei. Absatz 2, der Novelle der Tiroler Bauordnung 2001 wurde das Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1994, unter Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1997, außer Kraft gesetzt. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Im gegenständlichen Verfahren geht es im Wesentlichen darum, ob die Bürgermeisterin zu Recht die Anträge vom 11.12.2015 (Eingegangen am 14.12.2015) zurückgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin führt zunächst aus, dass auch wenn, das Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland außer Kraft getreten ist, dennoch ein entsprechender Bescheid der Gemeinde Y vorliegen müsste. Sie schließt das daraus, dass es bei der Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes des damaligen Bürgermeister C C eine Notiz über einen vermuteten Baukonsens für den Zubau gegeben hat. Wie das Ermittlungsverfahren in diesem, aber auch schon im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zum Akt ****3 und auch das Abbruchverfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof am 07.11.2013, zur Zahl ****4 entschieden hat, ergeben hat, gibt es einen derartigen Bescheid des damaligen Bürgermeisters nicht. Ein bloßer Vermerk auf einem Anmeldeformular für Freizeitwohnsitze ist jedenfalls nicht ausreichend, da ein Vermerk niemals einem Bescheid im Sinne des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gleichzusetzen ist. Somit kann das Landesverwaltungsgericht Tirol der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zustimmen. In weiterer Folge behauptet die Beschwerdeführerin, dass es ein Verzeichnis gemäß § 1 Abs 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland geben müsse. Und deshalb begehre sie auch einen Auszug daraus, wo der Zubau erwähnt sei. In weiterer Folge behauptet die Beschwerdeführerin, dass es ein Verzeichnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland geben müsse. Und deshalb begehre sie auch einen Auszug daraus, wo der Zubau erwähnt sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann das entscheidende Gericht allerdings nicht eine Verpflichtung aus der gesetzlichen Bestimmung ableiten, wonach der Bürgermeister verpflichtet gewesen wäre, ähnlich der Regelung im Bereich der Freizeitwohnsitze, ein eigenes Verzeichnis zu führen. Vielmehr regelt der Abs 2 des § 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland lediglich, dass der Bürgermeister innerhalb einer Frist entsprechend Gebäude im Freiland, für die eine Baubewilligung ganz oder teilweise nicht vorgelegen wäre, erheben hätte müssen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann das entscheidende Gericht allerdings nicht eine Verpflichtung aus der gesetzlichen Bestimmung ableiten, wonach der Bürgermeister verpflichtet gewesen wäre, ähnlich der Regelung im Bereich der Freizeitwohnsitze, ein eigenes Verzeichnis zu führen. Vielmehr regelt der Absatz 2, des Paragraph eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland lediglich, dass der Bürgermeister innerhalb einer Frist entsprechend Gebäude im Freiland, für die eine Baubewilligung ganz oder teilweise nicht vorgelegen wäre, erheben hätte müssen. Somit hat keine entsprechende Verpflichtung bestanden, ein derartiges Verzeichnis zu führen, sodass diesbezüglich die Gemeinde Y zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein derartiger Antrag mangels gesetzlicher Grundlage auch tatsächlich zurückzuweisen ist. Diesbezüglich war die Beschwerde auch in diesem Punkt jedenfalls unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdeführerin führt aber weiters aus, dass jedenfalls, auch wenn kein entsprechender Bescheid erlassen worden sei, dieser jedenfalls noch jetzt zu erlassen wäre. Auch diesbezüglich irrt die Beschwerdeführerin, da, wie von Seiten der Gemeinde Y richtig ausgeführt, das Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland mit der Novelle zur Tiroler Bauordnung 2001 LGBl Nr 48/2011 in Artikel II. Abs 2 endgültig außer Kraft gesetzt wurde. Somit existiert entsprechend dieses Gesetzes nicht mehr, sodass von Seiten der Bürgermeisterin auch dieser Antrag zu Recht zurückgewiesen wurde.Auch diesbezüglich irrt die Beschwerdeführerin, da, wie von Seiten der Gemeinde Y richtig ausgeführt, das Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland mit der Novelle zur Tiroler Bauordnung 2001 Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, in Artikel römisch zwei. Absatz 2, endgültig außer Kraft gesetzt wurde. Somit existiert entsprechend dieses Gesetzes nicht mehr, sodass von Seiten der Bürgermeisterin auch dieser Antrag zu Recht zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin führt schließlich aus, dass die Bestimmung des § 2 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland direkt übergeleitet worden wäre in die Bestimmung des § 29 TBO, sodass von Seiten der Gemeinde der Antrag hätte auch umgedeutet werden müssen. Die Beschwerdeführerin führt schließlich aus, dass die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland direkt übergeleitet worden wäre in die Bestimmung des Paragraph 29, TBO, sodass von Seiten der Gemeinde der Antrag hätte auch umgedeutet werden müssen. Es ist zunächst richtig, dass die Bestimmung des § 2 des Gesetzes für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland eine Überleitung in die Bestimmung des § 29 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 erfahren hat. Wobei gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen könne, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Erhebungen die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (vgl VwGH 30.05.1989, 88/05/0179 UA). Es ist zunächst richtig, dass die Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland eine Überleitung in die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 erfahren hat. Wobei gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen könne, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Erhebungen die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht vergleiche VwGH 30.05.1989, 88/05/0179 UA). Es sei darüber hinaus erforderlich, festzustellen, ob aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis eine Baubewilligung auffindbar ist (vgl VwGH 04.04.1989, 88/05/0271 UA). Es sei darüber hinaus erforderlich, festzustellen, ob aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis eine Baubewilligung auffindbar ist vergleiche VwGH 04.04.1989, 88/05/0271 UA). Ein vermuteter Baukonsens ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn gerade für den fraglichen Bau Unterlagen fehlen, für andere bebaute Liegenschaften in dieser Zeit aber durchwegs Unterlagen auffindbar sind (vgl VwGH 29.03.1984, 83/06/0217).Ein vermuteter Baukonsens ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn gerade für den fraglichen Bau Unterlagen fehlen, für andere bebaute Liegenschaften in dieser Zeit aber durchwegs Unterlagen auffindbar sind vergleiche VwGH 29.03.1984, 83/06/0217). Ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren sei jedenfalls zu kurz gegriffen, dass Baulichkeiten trotz Fehlens einer schriftlichen Bewilligung baubehördlich bewilligt worden seien. (vgl VwGH 20.12.2000, 2000/06/0066).Ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren sei jedenfalls zu kurz gegriffen, dass Baulichkeiten trotz Fehlens einer schriftlichen Bewilligung baubehördlich bewilligt worden seien. vergleiche VwGH 20.12.2000, 2000/06/0066). Wie bereits im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl ****3 ausgeführt wurde, wurde von Seiten des Gemeindevorstands der Gemeinde Y mit Bescheid vom 02.03.2011, Zahl ****1, intensiv darauf eingegangen, ob für den gegenständlichen Zubau allenfalls ein vermuteter Konsens anzunehmen sei. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom 28.07.1965 der Ausbau des bestehenden Wohnhauses genehmigt worden sei. Dieser Ausbau habe aber den gegenständlichen Zubau nicht umfasst. Eine Recherche im Archiv der Gemeinde Y habe ergeben, dass bereits seit 1947 Baubewilligungen in Bescheidform erteilt worden seien. Im Jahr 1967, in dem laut Angaben der Beschwerdeführerin der gegenständliche Zubau errichtet worden sei, habe die Baubehörde sieben Baubewilligungen erteilt, davon drei für je einen Wohnhausneubau, zwei Bewilligungen für Wochenendhütten, eine Bewilligung für ein Hotel und eine Bewilligung für eine Garage mit Lager und Betriebswohnung. In den Jahren 1966 und 1965 seien sieben bzw. 14 Baubewilligungen erteilt worden. Auch bezüglich der Folgejahre sei das Archiv hinsichtlich der erteilten Baubewilligungen vollständig. Von einem vermuteten Baukonsens könne daher nicht ausgegangen werden. Die Frage des vermuteten Baukonsenses wurde somit ausführlich bereits behandelt und von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 07.11.2013, Zahl ****4 auch bestätigt. Es bestand somit von Seiten der Bürgermeisterin keine Veranlassung mehr, erneut eine derartige Überprüfung durchzuführen, da bereits eine entschiedene Sache vorgelegen ist. Die Vollständigkeit der baulichen Unterlagen für andere Gebäude sind jedenfalls ausreichend, damit ein vermuteter Baukonsens verneint werden kann. Somit ist auch dieses Argument nicht zielführend. Gesamt kam das Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass von Seiten der Bürgermeisterin der Gemeinde Y zu Recht die Anträge zurückgewiesen wurden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.0559.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.