GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt X vom 02.12.2015, Zahl ****1, wurde dem Beschwerdeführer
stehendes zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 02.12.2015, Zahl ****1, wurde dem Beschwerdeführer
stehendes zur Last gelegt: „Sie haben als Arbeitgeber (Inhaber eines Gewerbebetriebes zur Ausübung des freien Gewerbes im Bereich „Hausmeistertätigkeiten“ mit Sitz der Unternehmensleitung in X, Adresse 1) den Arbeitnehmer, Herrn B B, geb. xx.xx.xxxx, in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.11.2014 als Hausmeister in Ihrem Betrieb beschäftigt, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 3 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß Abschnitt II § 10 Abs 2 MLT für Hausbetreuer zustehenden Grundlohn geleistet zu haben.„Sie haben als Arbeitgeber (Inhaber eines Gewerbebetriebes zur Ausübung des freien Gewerbes im Bereich „Hausmeistertätigkeiten“ mit Sitz der Unternehmensleitung in römisch zehn, Adresse 1) den Arbeitnehmer, Herrn B B, geb. xx.xx.xxxx, in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.11.2014 als Hausmeister in Ihrem Betrieb beschäftigt, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß Abschnitt römisch zwei Paragraph 10, Absatz 2, MLT für Hausbetreuer zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Abschnitt II § 10 Abs 2 MLT für Hausbetreuer wäre dem Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.11.2014 ein Bruttomonatslohn (Grundlohn) in der Höhe von 1.718,73 Euro zugestanden, wogegen dieser aber im gegenständlichen Zeitraum einen Bruttomonatslohn von lediglich 1.400 Euro erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben in der Zeit von 01.01.2014 bis zum 30.11.2014 im Ausmaß von 18,55% erfolgt ist.Gemäß den Regelungen des Abschnitt römisch zwei Paragraph 10, Absatz 2, MLT für Hausbetreuer wäre dem Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.11.2014 ein Bruttomonatslohn (Grundlohn) in der Höhe von 1.718,73 Euro zugestanden, wogegen dieser aber im gegenständlichen Zeitraum einen Bruttomonatslohn von lediglich 1.400 Euro erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben in der Zeit von 01.01.2014 bis zum 30.11.2014 im Ausmaß von 18,55% erfolgt ist. Sie, Herr A A, haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: § 7i Abs. 5 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 5, AVRAG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Euro 1.000,-- 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 7i Abs 5 AVRAGEuro 1.000,-- 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: Euro 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher Euro 1.100,--.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass Herr B B bei ihm als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei und ihn bei diversen Arbeiten unterstützt habe. Herr B sei kein Facharbeiter noch besitze er einen fertigen Schulabschluss und auch keinen Führerschein. Er sei für einfache Tätigkeiten eingesetzt worden. Er habe Herrn B B während seiner Zeit, wo er bei ihm beschäftigt gewesen sei, Exekutionen von Euro 4.674,81 bezahlt, die er alle belegen könne und nie in Abzug vom Lohn gebracht hätte. Er habe ein führerscheinfreies Fahrzeug erhalten, das er immer noch nutze. Auch ein Mobiltelefon sei während der ganzen Zeit bei ihm bezahlt worden. Herr B sei von ihm nie und in keinster Weise ausgenutzt worden. Laut Kollektivvertrag, zugesandt von der WKO, für 2016 liege der Stundenlohn für seine Qualifikation, Tätigkeit und Lohngruppe bei Euro 8,36. Wenn hier überhaupt ein Kollektivvertrag herangezogen werden könne. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Strafakt der belangten Behörde, insbesondere in die Strafanzeige der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 27.10.2015. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Einzelunternehmens A A, Adresse 1, X. Dieses ist Inhaber des Gewerbes „Anbieten persönlicher Dienste an nicht öffentlichen Orten im Sinne einer Hausmeistertätigkeit, bestehend aus der Beaufsichtigung des ordnungsgemäßen Zustandes von Liegenschaften und der Pflege von Außenanlagen durch Rasenmähen, Schneeschaufeln, kaputte Glühbirnen auswechseln, Asphaltflächen kehren, Grünanlagen bewässern, die Reinhaltung der Müllsammelplätze überprüfen und diese
reinigen, abwischen von Staub, das Kehren und Waschen von Stiegenhäusern und Gängen, kehren von Gehsteig und Hof, Waschen von Stiegenhausfenstern und Außentüren, Reinigung von Stiegenhandläufen und Kehren des Kellers, das ölen von Türen, Mitteilungen bzw Beschwerden der Eigentümer und Mieter an die Hausverwaltung (Auftraggeber) weiterleiten, sowie Botengänge. Der Dienstnehmer B B war ab 01.09.2012 als Hausmeister bei Herrn A A, geboren xx.xx.xxxx, als Inhaber des Einzelunternehmens „A A, Adresse 1, X“ als Hausmeister tätig und erhielt einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von Euro 1.400,-, welcher einem Stundenlohn von Euro 8,40 entspricht. Gemeldet war der Dienstnehmer für 38,5 Stunden die Woche. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Einzelunternehmens A A, Adresse 1, römisch zehn. Dieses ist Inhaber des Gewerbes „Anbieten persönlicher Dienste an nicht öffentlichen Orten im Sinne einer Hausmeistertätigkeit, bestehend aus der Beaufsichtigung des ordnungsgemäßen Zustandes von Liegenschaften und der Pflege von Außenanlagen durch Rasenmähen, Schneeschaufeln, kaputte Glühbirnen auswechseln, Asphaltflächen kehren, Grünanlagen bewässern, die Reinhaltung der Müllsammelplätze überprüfen und diese
reinigen, abwischen von Staub, das Kehren und Waschen von Stiegenhäusern und Gängen, kehren von Gehsteig und Hof, Waschen von Stiegenhausfenstern und Außentüren, Reinigung von Stiegenhandläufen und Kehren des Kellers, das ölen von Türen, Mitteilungen bzw Beschwerden der Eigentümer und Mieter an die Hausverwaltung (Auftraggeber) weiterleiten, sowie Botengänge. Der Dienstnehmer B B war ab 01.09.2012 als Hausmeister bei Herrn A A, geboren xx.xx.xxxx, als Inhaber des Einzelunternehmens „A A, Adresse 1, X“ als Hausmeister tätig und erhielt einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von Euro 1.400,-, welcher einem Stundenlohn von Euro 8,40 entspricht. Gemeldet war der Dienstnehmer für 38,5 Stunden die Woche. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) der Tiroler Gebietskrankenkasse, dem beiliegenden Lohn/Gehalts-Konto für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2014 für Herrn B B sowie der Verantwortung des Beschwerdeführers selbst. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG – BGBl Nr 459/1993 idgF lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG – Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, idgF lauten auszugsweise wie folgt: § 7i Abs 5 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 5, AVRAG
den §§ 7b Abs. 5 und 7d verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für jede/n Arbeitnehmer/in von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
den Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für jede/n Arbeitnehmer/in von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
Abs. 2a zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.
Absatz 2 a, zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.
Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht
weislich bereitstellt, oderÜberlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung
Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht
weislich bereitstellt, oder 3. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.
Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den
Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für die in § 7g Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung
dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den
Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für die in Paragraph 7 g, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung
dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
Abs. 5 ist nicht gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung
den §§ 7f bis 7h die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem/der Arbeitnehmer/in
den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt
weislich leistet.
Absatz 5, ist nicht gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung
den Paragraphen 7 f bis 7 h die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem/der Arbeitnehmer/in
den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt
weislich leistet.
den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist
weislich leistet, und 2. die Unterschreitung des
Abs. 5 Z 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oderdie Unterschreitung des
Absatz 5, Ziffer eins, maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder 3. das Verschulden des/der Arbeitgebers/in oder des/der zur Vertretung
außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des/der verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt, hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in
den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde
weislich leistet und die übrigen Voraussetzungen
dem ersten Satz vorliegen. In Verwaltungsstrafverfahren
Abs. 5 ist § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde
, dass er/sie die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in
den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.das Verschulden des/der Arbeitgebers/in oder des/der zur Vertretung
außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder des/der verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt, hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in
den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde
weislich leistet und die übrigen Voraussetzungen
dem ersten Satz vorliegen. In Verwaltungsstrafverfahren
Absatz 5, ist Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde
, dass er/sie die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in
den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.
den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 5 dritter Satz) zu laufen.
den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Absatz 5, dritter Satz) zu laufen.
Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung
Abs. 5
träglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen
G ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Abs. 7 die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der
zahlung.
Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung
Absatz 5,
träglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen
Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Absatz 7, die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der
zahlung.
Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 4 und
8 hat die Abgabenbehörde, in den Fällen des Abs. 5 in Verbindung mit § 7e das Kompetenzzentrum LSDB,
Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 und 4 und
Paragraph 7 b, Absatz 8, hat die Abgabenbehörde, in den Fällen des Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 e, das Kompetenzzentrum LSDB, 2.
Abs. 5 in Verbindung mit § 7g und in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 hat der zuständige Träger der Krankenversicherung,
Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 g und in den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, hat der zuständige Träger der Krankenversicherung, 3.
Abs. 1, 2a, 4 und 5 und
8 in Verbindung mit § 7h hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
Absatz eins, 2 a, 4 und 5 und
Paragraph 7 b, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 7 h, hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Ziffer eins bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(Entlohnungsschema A) oder
(Entlohnungsschema B) ist schriftlich zu vereinbaren.Die diesem Mindestlohntarif unterliegenden Arbeitnehmer/innen sind gemäß Abschnitt römisch zwei (Entlohnungsschema A) bzw Abschnitt römisch drei (Entlohnungsschema B) zu entlohnen. Die Entlohnung jeder vereinbarten Tätigkeit entweder
Abschnitt römisch zwei (Entlohnungsschema A) oder
Abschnitt römisch drei (Entlohnungsschema B) ist schriftlich zu vereinbaren. Lohn § 3Paragraph 3
Abs 1 zuzüglich eines Zuschlags von 7%.
Absatz eins, zuzüglich eines Zuschlags von 7%.
Lohngruppe 1 (§ 3 Abs. 2 iVm Abs. 1).
Lohngruppe 1 (Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins,).
Lohngruppe 2 (§ 3 Abs 2 iVm Abs 1).
Lohngruppe 2 (Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins,).
Lohngruppe 3 (§ 3 Abs 2 iVm Abs. 1).
Lohngruppe 3 (Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins,). III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
Abs 2 des Mindestlohntarifes für Hausbetreuer gebührt Arbeitnehmern, sofern für ihre Tätigkeit keine besondere Ausbildung bzw Qualifikation notwendig ist und sie nicht
Abs 1 ausschließlich Reinigungsarbeiten durchführen, ein Stundenlohn
Lohngruppe 2 (vgl § 3 Abs 2 iVm Ziffer 1).
Paragraph 10, Absatz 2, des Mindestlohntarifes für Hausbetreuer gebührt Arbeitnehmern, sofern für ihre Tätigkeit keine besondere Ausbildung bzw Qualifikation notwendig ist und sie nicht
Paragraph 10, Absatz eins, ausschließlich Reinigungsarbeiten durchführen, ein Stundenlohn
Lohngruppe 2 vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Ziffer 1). Somit steht dem Dienstnehmer laut Mindestlohntarif für Hausbetreuer ein Stundenlohn in der Höhe von Euro 10,31 zu. Dies ergibt eine monatliche Unterentlohnung im Jahr 2014 (vom 01.01.2014 bis 30.11.2014) in der Höhe von Euro 318,73. Selbst unter der Annahme, dass Herr B B als Hilfsarbeiter beschäftigt war und bei diversen Arbeiten den Beschwerdeführer unterstützt habe und er somit lediglich Reinigungstätigkeiten im Sinne des § 10 Abs 1 des Mindestlohntarifes für Hausbetreuer/innen durchgeführt hat, hätte ihm ein Stundenlohn
der Lohngruppe 1 in der Höhe von Euro 9,28 gebührt. Der bereits festgestellte Stundenlohn von Euro 8,40 liegt auch unter dem Mindestlohn von Euro 9,28, sodass die Übertretung des § 7i Abs 5 AVRAG in beiden Fällen vorliegt.Selbst unter der Annahme, dass Herr B B als Hilfsarbeiter beschäftigt war und bei diversen Arbeiten den Beschwerdeführer unterstützt habe und er somit lediglich Reinigungstätigkeiten im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, des Mindestlohntarifes für Hausbetreuer/innen durchgeführt hat, hätte ihm ein Stundenlohn
der Lohngruppe 1 in der Höhe von Euro 9,28 gebührt. Der bereits festgestellte Stundenlohn von Euro 8,40 liegt auch unter dem Mindestlohn von Euro 9,28, sodass die Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG in beiden Fällen vorliegt. Der von der belangten Behörde erhobene Schuldvorwurf ist dem Grunde
gerechtfertigt und der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. In subjektiver Hinsicht wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht, dass ihm die Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG unmöglich gewesen wäre. Beim gegenständlichen Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, da zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.In subjektiver Hinsicht wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht, dass ihm die Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG unmöglich gewesen wäre. Beim gegenständlichen Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, da zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angesichts der Unterentlohnung in der Höhe von 18,55 % über einen Zeitraum von nahezu einem Jahr und der damit verbundenen Gefährdung der vom AVRAG geschützten öffentlichen Interessen (§ 19 Abs 1 VStG) erweist sich die Festlegung der Mindeststrafe auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und im gesamten Verfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen sind, als gerechtfertigt. Immerhin handelt es sich bei der Einhaltung von Mindestlohnsätzen zum harten Kern der Schutzbestimmungen des AVRAG, die von Arbeitgebern unabhängig von sonstigen weiteren Gehaltsbestandteilen einzuhalten sind.Angesichts der Unterentlohnung in der Höhe von 18,55 % über einen Zeitraum von nahezu einem Jahr und der damit verbundenen Gefährdung der vom AVRAG geschützten öffentlichen Interessen (Paragraph 19, Absatz eins, VStG) erweist sich die Festlegung der Mindeststrafe auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und im gesamten Verfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen sind, als gerechtfertigt. Immerhin handelt es sich bei der Einhaltung von Mindestlohnsätzen zum harten Kern der Schutzbestimmungen des AVRAG, die von Arbeitgebern unabhängig von sonstigen weiteren Gehaltsbestandteilen einzuhalten sind. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden trotz gegebener Möglichkeit vom Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass zumindest von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Für eine Anwendung des § 20 VStG, also die Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe, verblieb kein Raum, zumal weder davon gesprochen werden kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden, noch dass das Verschulden des Beschwerdeführers gering und die Folgen unbedeutend gewesen wären. Immerhin betrug die Unterentlohnung 18,55 % und ist somit keinesfalls als unbedeutend anzusehen.Für eine Anwendung des Paragraph 20, VStG, also die Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe, verblieb kein Raum, zumal weder davon gesprochen werden kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden, noch dass das Verschulden des Beschwerdeführers gering und die Folgen unbedeutend gewesen wären. Immerhin betrug die Unterentlohnung 18,55 % und ist somit keinesfalls als unbedeutend anzusehen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0081.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.