← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/15/1980-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/15/1980-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 Z 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Auftrag zu lauten hat wie folgt: „Die orographisch linke Zuleitungsrinne ist wieder so herzustellen, dass das Längsprofil eine einheitliche Neigung aufweist. Die durch die Aufschüttung entstandene Aufwölbung ist abzutragen.“1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Auftrag zu lauten hat wie folgt: „Die orographisch linke Zuleitungsrinne ist wieder so herzustellen, dass das Längsprofil eine einheitliche Neigung aufweist. Die durch die Aufschüttung entstandene Aufwölbung ist abzutragen.“ Die für die Erteilung des Auftrages angewendete Gesetzesbestimmung wird mit § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 richtig gestellt., Die für die Erteilung des Auftrages angewendete Gesetzesbestimmung wird mit Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 richtig gestellt.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister AA,

§ 138

Abs 1 lit c WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes beim Retentionsbecken der Verbauung „X“ vorgeschrieben, unverzüglich sämtliches im Retentionsbecken bzw in der Abflussmulde aufgetragenes Material zur entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister AA,

Paragraph 138, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes beim Retentionsbecken der Verbauung „X“ vorgeschrieben, unverzüglich sämtliches im Retentionsbecken bzw in der Abflussmulde aufgetragenes Material zur entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in welcher zusammenfassend vorgebracht wird, dass der Gemeinde mit Bescheid vom 23.10.2010, GZ *** die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Einzelschutzmaßnahmen im Bereich X erteilt worden sei. Im Spruchteil D) Nebenbestimmungen und Vorschreibungen sei der Gemeinde Z unter anderem folgendes vorgeschrieben worden: „Sämtliche planierte Flächen sind mit standortgemäßen Pflanzen- bzw Rasensaatgut zu bepflanzen bzw zum ehest möglichen Zeitpunkt zu begrünen. Die Begrünung und Bepflanzung sind solange zu pflegen bzw nachbessern bis sie dauerhaft geworden sind.“ Im Zuge der Errichtung des Retentionsbecken sei nicht genügend Humusmaterial vorhanden gewesen, daher habe keine entsprechende Schicht aufgetragen werden können, der Flächenbewuchs sei in Folge dessen bisher nicht entsprechend entstanden. Zudem sei die Humusschicht ständig dünner geworden, Schotter sei zur Oberfläche gelangt, was zu einer weiteren Schwächung des Bewuchses geführt habe. Aufgrund der periodischen Kontrollen sei festgestellt worden, dass für einen ordentlichen Bewuchs und für die Sicherung der Bestände sowie der Erhaltung einer dauerhaften Flächenbegrünung ein weiterer Humusauftrag notwendig sei. Zudem sei vor dem Humusauftrag festgestellt worden, dass es durch frühere Starkregenfälle zu Ausspülungen und Erosionen gekommen sei. Die Starkregenfälle nach dem Humusauftrag hätten keinerlei Schäden und Ausspülungen verursacht.Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in welcher zusammenfassend vorgebracht wird, dass der Gemeinde mit Bescheid vom 23.10.2010, GZ *** die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Einzelschutzmaßnahmen im Bereich römisch zehn erteilt worden sei. Im Spruchteil D) Nebenbestimmungen und Vorschreibungen sei der Gemeinde Z unter anderem folgendes vorgeschrieben worden: „Sämtliche planierte Flächen sind mit standortgemäßen Pflanzen- bzw Rasensaatgut zu bepflanzen bzw zum ehest möglichen Zeitpunkt zu begrünen. Die Begrünung und Bepflanzung sind solange zu pflegen bzw nachbessern bis sie dauerhaft geworden sind.“ Im Zuge der Errichtung des Retentionsbecken sei nicht genügend Humusmaterial vorhanden gewesen, daher habe keine entsprechende Schicht aufgetragen werden können, der Flächenbewuchs sei in Folge dessen bisher nicht entsprechend entstanden. Zudem sei die Humusschicht ständig dünner geworden, Schotter sei zur Oberfläche gelangt, was zu einer weiteren Schwächung des Bewuchses geführt habe. Aufgrund der periodischen Kontrollen sei festgestellt worden, dass für einen ordentlichen Bewuchs und für die Sicherung der Bestände sowie der Erhaltung einer dauerhaften Flächenbegrünung ein weiterer Humusauftrag notwendig sei. Zudem sei vor dem Humusauftrag festgestellt worden, dass es durch frühere Starkregenfälle zu Ausspülungen und Erosionen gekommen sei. Die Starkregenfälle nach dem Humusauftrag hätten keinerlei Schäden und Ausspülungen verursacht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 08.09.2015 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An der mündlichen Verhandlung hat neben Vertretern der Gemeinde Z auch ein Vertreter der WLV mitgewirkt. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest: Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.12.2010 die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für im Bescheid näher beschriebe Einzelschutzmaßnahme im Bereich X im Gemeindegebiet Z unter Einhaltung von Nebenbestimmungen und Vorschreibungen erteilt. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2011 wurde die Durchführung der Maßnahmen wasserrechtlich für überprüft erklärt.Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.12.2010 die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für im Bescheid näher beschriebe Einzelschutzmaßnahme im Bereich römisch zehn im Gemeindegebiet Z unter Einhaltung von Nebenbestimmungen und Vorschreibungen erteilt. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2011 wurde die Durchführung der Maßnahmen wasserrechtlich für überprüft erklärt. Daraufhin wurde der belangten Behörde am 14.07.2015 telefonisch angezeigt, dass beim besagten Retentionsbecken „X“ Erde bzw Humus auf einer größeren Fläche aufgetragen werde. Diese Feststellung wurde nach Durchführung eines Lokalaugenscheins auch vom Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung bestätigt. Dabei wurde vom Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung auch ausgeführt, dass durch den Auftrag mit besagten Materialien eine Beeinträchtigung der Funktion des Retentionsbeckens einhergeht. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung angegeben, dass im Hinblick auf die orographisch linke Zuleitungsrinne die Aufschüttung dem ursprünglichen Projekt widerspricht. Das projektierte Längsprofil hatte eine einheitliche Neigung vorgesehen. Nach der nunmehr durchgeführten Aufschüttung zeigte der Geländezustand eine Aufwölbung im unteren Bereich zum Versickerungsbecken hin. Durch diese Aufwölbung liegt aus hydraulischer bzw hydrologischer Sicht eine Verschlechterung zum projektierten Zustand vor. Aus diesem Grund wurde vom Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung eingefordert, dass das Längsprofil in diesem Bereich wieder eine einheitliche Neigung aufweisen muss. Ausdrücklich hat der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung dabei auch angegeben, dass die Herstellung dieser einheitlichen Neigung bzw der Abtragung der Aufwölbung bis nächstes Jahr im Frühjahr, sohin Frühjahr 2016, durchgeführt werden soll. Die Gemeinde Z hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2015 zugesichert, dass eine derartige Wiederherstellung des Retentionsbeckens durch die Gemeinde erfolgen wird. Dazu wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.04.2016 ein entsprechender Schriftsatz vorgelegt, wonach diese Arbeiten auftragsgemäß durchgeführt wurden. Dies wurde vom zuständigen Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung bestätigt. Insgesamt wird daher festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des ihres Erachtens zu dünnen Humusauftrages beim Retentionsbecken eine weitere Aufschüttung vorgenommen hat, um eine entsprechende Menge an Humus aufzutragen, damit die Rekultivierung trotz nach der Überprüfung erfolgter Auswaschungen erfolgreich verlaufen kann. Dabei wurde allerdings in einem Teilbereich eine zu große Menge aufgeschüttet, sodass die ursprüngliche Funktion des Retentionsbeckens nicht mehr sichergestellt war. Dies wurde allerdings zwischenzeitlich saniert und sind nach den Ausführungen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen weitere Maßnahmen am besagten Retentionsbecken nicht mehr erforderlich. Beweiswürdigung: Die oben wiedergegebenen Feststellungen stützten sich auf den Akt der belangten Behörde sowie auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 08.09.2015. Die Feststellung, dass die besagte Aufschüttung zwischenzeitlich wieder derartig saniert wurde, dass die Funktionsfähigkeit des Retentionsbeckens nicht mehr beeinträchtigt ist, stützt sich auf die Ausführungen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen BB, wie er dies der Gemeinde gegenüber mit einer E-Mailnachricht vom 13.04.2016, bestätigt in einem Telefonat mit dem Landesverwaltungsgericht am 18.04.2016, angegeben hat. Rechtliche Erwägungen: Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist

§ 138

Abs 1 WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenUnabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

  1. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  2. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit seiner Entscheidung vom 26.11.2015, Ra 2015/07/0118 festgehalten hat, stellt die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach dem Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 keine zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dar. Dass der VwGH es in stRsp ablehnte, dem Umstand der Erfüllung einer erstinstanzlich aufgetragenen Leistungspflicht durch den Verpflichteten nach erstinstanzlicher Auftragserlassung rechtliche Bedeutung für den Inhalt der über den ergangenen Leistungsbefehl zu treffenden Berufungsentscheidung beizumessen, stellte keinen Widerspruch zu jener Judikatur dar, welche die Berücksichtigung im Berufungsverfahren eingetretener Sachverhaltsänderungen bei Erlassung der Berufungsentscheidung forderte. Den Umstand einer Erfüllung eines erstinstanzlichen Leistungsbefehles durch den Bescheidadressaten nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides für den Inhalt der über den Leistungsbefehl zu erlassenden Berufungsentscheidung als unbeachtlich zu beurteilen, war schon aus Gründen des Rechtsschutzes geboten, der demjenigen, der ein Leistungsgebot befolgt, nicht gerade deswegen genommen werden durfte (vgl VwGH 17.10.2002, 98/07/0061). Diese für die Erfüllung von Leistungsbescheiden bzw. Aufträgen während eines Berufungsverfahrens ergangene Rechtsprechung hat auch für die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und die Erfüllung von Leistungsbescheiden bzw. Aufträgen einer Verwaltungsbehörde während des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG Bestand. Auch in solchen Fällen ist in der Herstellung des Zustandes, der einem angefochtenen behördlichen Auftrag entspricht, keine vom VwG zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des VwG in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre.Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit seiner Entscheidung vom 26.11.2015, Ra 2015/07/0118 festgehalten hat, stellt die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach dem Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 keine zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dar. Dass der VwGH es in stRsp ablehnte, dem Umstand der Erfüllung einer erstinstanzlich aufgetragenen Leistungspflicht durch den Verpflichteten nach erstinstanzlicher Auftragserlassung rechtliche Bedeutung für den Inhalt der über den ergangenen Leistungsbefehl zu treffenden Berufungsentscheidung beizumessen, stellte keinen Widerspruch zu jener Judikatur dar, welche die Berücksichtigung im Berufungsverfahren eingetretener Sachverhaltsänderungen bei Erlassung der Berufungsentscheidung forderte. Den Umstand einer Erfüllung eines erstinstanzlichen Leistungsbefehles durch den Bescheidadressaten nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides für den Inhalt der über den Leistungsbefehl zu erlassenden Berufungsentscheidung als unbeachtlich zu beurteilen, war schon aus Gründen des Rechtsschutzes geboten, der demjenigen, der ein Leistungsgebot befolgt, nicht gerade deswegen genommen werden durfte vergleiche VwGH 17.10.2002, 98/07/0061). Diese für die Erfüllung von Leistungsbescheiden bzw. Aufträgen während eines Berufungsverfahrens ergangene Rechtsprechung hat auch für die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und die Erfüllung von Leistungsbescheiden bzw. Aufträgen einer Verwaltungsbehörde während des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG Bestand. Auch in solchen Fällen ist in der Herstellung des Zustandes, der einem angefochtenen behördlichen Auftrag entspricht, keine vom VwG zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des VwG in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre. Insgesamt konnte daher die Sanierung der Aufschüttung im Beschwerdeverfahren nichts an der Rechtsmäßigkeit der Erteilung des Auftrages durch die belangte Behörde ändern. Die Rechtmäßigkeit des Auftrages ergibt sich daraus, dass eine behördlich bewilligte Retentionsmaßnahme eigenmächtig durch die Beschwerdeführerin abgeändert wurde. Durch die Änderung des Ablaufprofils wurden die öffentlichen Interessen verletzt, zumal die Funktionsweise dieser Verbauungsmaßnahme dadurch beeinträchtigt wurde; da es sich um ein Schutzwasserbauvorhaben handelt, wurde dadurch auch das öffentliche Interesse verletzt. Allerdings war im vorliegenden Fall ebenso zu berücksichtigen, dass die eigenmächtige Abweichung nach den Feststellungen des Amtssachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung zwischenzeitlich wieder beseitigt wurde. Aus diesem Grund sind nach den klaren Feststellungen des Amtssachverständigen keine weiteren Maßnahmen mehr erforderlich. Die Beschwerdeführerin wird daher darauf hingewiesen, dass auch erforderliche Humusaufschüttungen zur Rekultivierung bzw zur Sicherstellung, dass eine entsprechende Bepflanzung erfolgreich bestehen kann, immer nur nach Abklärung mit der Behörde bzw der Wildbach- und Lawinenverbauung vorgenommen werden können. Obgleich daher im gesamten Verfahren nicht in Frage gestanden ist, dass die Beschwerdeführerin die Maßnahmen nur deshalb getätigt hat, um einen langfristigen Erfolg der Rekultivierung sicherzustellen, so wird sie doch darauf hingewiesen, dass auch derartige positive Maßnahmen einer vorhergehenden Abklärung mit der Behörde bedürfen, wenn sich die Beschwerdeführerin nicht einem Wiederherstellungsverfahren, wie im vorliegenden Fall durchgeführt, aussetzen will. Zur Wahl der Rechtsgrundlage für den Auftrag wird festgehalten, dass durch die gesetzten Maßnahmen keine Missstände betreffend eine Gewässerverunreinigung entstanden sind, der Auftrag konnte sich daher nicht auf § 138 Abs 1 lit c WRG 1959 stützen. Aus diesem Grund war die Rechtsgrundlage mit der lit a leg cit richtig zu stellen, werden doch von dieser Bestimmung auch konsensüberschreitende Veränderungen einer bewilligten Maßnahme erfasst (vgl VwGH 25.05.2000, 97/07/0054). Außerdem war klarzustellen, dass sich der Entfernungsauftrag nur auf jene Bereiche bezieht, die der Amtssachverständige als problematisch beurteilt hat.Zur Wahl der Rechtsgrundlage für den Auftrag wird festgehalten, dass durch die gesetzten Maßnahmen keine Missstände betreffend eine Gewässerverunreinigung entstanden sind, der Auftrag konnte sich daher nicht auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 stützen. Aus diesem Grund war die Rechtsgrundlage mit der Litera a, leg cit richtig zu stellen, werden doch von dieser Bestimmung auch konsensüberschreitende Veränderungen einer bewilligten Maßnahme erfasst vergleiche VwGH 25.05.2000, 97/07/0054). Außerdem war klarzustellen, dass sich der Entfernungsauftrag nur auf jene Bereiche bezieht, die der Amtssachverständige als problematisch beurteilt hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich der Umfang der Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts durch die im Erkenntnis zitierte Judikatur. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.15.1980.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.