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{'item': 'LVwG-2016/29/0578-4'}

Obsah (10)§ 50§ 64§ 25a§ 93§ 366§ 94§ 134§ 1§ 5§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/29/0578-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. insgesamt lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden), verhängt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. insgesamt lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden), verhängt wird. 2.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Euro 50,-- neu bestimmt.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Euro 50,-- neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Herr DI (FH) Z A, geb. **.**.****, whn. in Adrsse, hat Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Ingenieurbüro (Beratende Ingenieure)“ auf dem Fachgebiet Kulturtechnik und Wasserwirtschaft gewerbsmäßig in K, ausgeübt, indem Einreichungsunterlagen zur wasserrechtlichen Bewilligung der Änderung einer vollbiologischen Kleinkläranlage mit integrierter Vorklärung beim Kioskbuffet „L“ auf Gst. Nr. ***, KG M für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren erstellt und bei der Bezirkshauptmannschaft N eingereicht wurden, nämlich:

  1. Projekt vom 14.04.2015 „Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage Platzer, M“,
  2. Projekt vom 28.09.2015 „Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage Platzer, M“. Die Tätigkeiten wurden selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist ausgeübt, obwohl Herr DI (FH) Z nicht im Besitz einer hiezu erforderlichen Gewerbeberechtigung zur Ausübung des oben genannten Gewerbes ist. Gem. § 134 Abs. 1 Gewo 1994 idgF umfasst der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure; reglementiertes Gewerbe gem. § 94 Z 69 GewO) die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.Gem. Paragraph 134, Absatz eins, Gewo 1994 idgF umfasst der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure; reglementiertes Gewerbe gem. Paragraph 94, Ziffer 69, GewO) die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen. Laut Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem hat Herr DI (FH) Z folgende Gewerbeberechtigungen inne: → Gas- und Sanitärtechnik

§ 93Z 25 Gew

O 1994, eingeschränkt auf die Wartung von Kleinkläranlagen (Entstehung: **.**.2013, GISA-Zahl: ********)Gas- und Sanitärtechnik

Paragraph 93, Ziffer 25, GewO 1994, eingeschränkt auf die Wartung von Kleinkläranlagen (Entstehung: **.**.2013, GISA-Zahl: ********) → Zeichenbüro (Anfertigung technischer Zeichnungen aufgrund inhaltlich bereits vollständig vorgegebener Entwürfe; Entstehung: **.**.2011, GISA-Zahl: *******) → Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe; Entstehung: **.**.2011, GISA-Zahl: ******)“ Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten 1. und 2. jeweils eine Verwaltungsübertretung

§ 366

Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung in der geltenden Fassung begangen und wurde über ihn

§ 366Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung zu den Spruchpunkten 1.

und

  1. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 46 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten
  2. und
  3. jeweils eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung in der geltenden Fassung begangen und wurde über ihn

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 46 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die eingereichten Unterlagen bei der Behörde lediglich einen Bericht über die Wartungsergebnisse sowie die Sachlage der Anlage Platzer aus seiner Sicht darstellen würden. Die von ihm eingereichten Unterlagen seien Unterlagen, die sich aus seiner Tätigkeit im Rahmen der regelmäßigen Wartung ergeben würden. Allein aus der Bezeichnung als „Technischer Bericht“ könne nicht auf den Inhalt des Berichtes als Planungsbericht geschlossen werden. Die Erstellung von Plänen und technischen Zeichnungen, wie sie ein Ingenieur verfasse, seien von ihm jedoch nicht durchgeführt worden. Die Berichte würden lediglich dazu dienen, das Ergebnis der Wartungen der Anlage Platzer und der Abwasserwerte eines Zeitraumes gemeinsam zusammenfassend darzustellen. Diese Arten von Tätigkeiten an bestehenden Anlagen seien von seiner Gewerbeberechtigung „Gas- und Sanitärtechnik, eingeschränkt auf die Wartung von Kläranlagen“ und „Zeichenbüro (Anfertigung von technischen Zeichnungen aufgrund von inhaltlich bereits vollständig vorgegebenen Entwürfen)“ umfasst. Weiters habe es die Behörde unterlassen festzustellen, welche seiner drei Gewerbeberechtigungen er überschritten haben solle. Das Verfahren leide sohin an einem Mangel. Für den Fall, dass tatsächlich von einer Verwaltungsübertretung auszugehen sei, sei eine unzulässige Doppelbestrafung erfolgt, da die Projekteinreichungen zum 14.04.2015 und 28.09.2015 dasselbe Projekt betroffen hätten und nicht doppelt bestraft werden dürften. Es könne ihm auch kein Verschulden vorgeworfen werden, da die Vorlage von Wartungsberichten durch ihn noch nie von der Behörde beanstandet worden sei. Er hätte sohin darauf vertrauen können, dass er – wie immer – diese Tätigkeit ausüben dürfe, da sie von seinen Gewerbeberechtigungen umfasst sei. Darüber hinaus wäre im Falle des Vorliegens eines Verschuldens die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG geboten gewesen. Weiters sei er unbescholten und seien die verhängten Geldstrafen zu hoch. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die eingereichten Unterlagen bei der Behörde lediglich einen Bericht über die Wartungsergebnisse sowie die Sachlage der Anlage Platzer aus seiner Sicht darstellen würden. Die von ihm eingereichten Unterlagen seien Unterlagen, die sich aus seiner Tätigkeit im Rahmen der regelmäßigen Wartung ergeben würden. Allein aus der Bezeichnung als „Technischer Bericht“ könne nicht auf den Inhalt des Berichtes als Planungsbericht geschlossen werden. Die Erstellung von Plänen und technischen Zeichnungen, wie sie ein Ingenieur verfasse, seien von ihm jedoch nicht durchgeführt worden. Die Berichte würden lediglich dazu dienen, das Ergebnis der Wartungen der Anlage Platzer und der Abwasserwerte eines Zeitraumes gemeinsam zusammenfassend darzustellen. Diese Arten von Tätigkeiten an bestehenden Anlagen seien von seiner Gewerbeberechtigung „Gas- und Sanitärtechnik, eingeschränkt auf die Wartung von Kläranlagen“ und „Zeichenbüro (Anfertigung von technischen Zeichnungen aufgrund von inhaltlich bereits vollständig vorgegebenen Entwürfen)“ umfasst. Weiters habe es die Behörde unterlassen festzustellen, welche seiner drei Gewerbeberechtigungen er überschritten haben solle. Das Verfahren leide sohin an einem Mangel. Für den Fall, dass tatsächlich von einer Verwaltungsübertretung auszugehen sei, sei eine unzulässige Doppelbestrafung erfolgt, da die Projekteinreichungen zum 14.04.2015 und 28.09.2015 dasselbe Projekt betroffen hätten und nicht doppelt bestraft werden dürften. Es könne ihm auch kein Verschulden vorgeworfen werden, da die Vorlage von Wartungsberichten durch ihn noch nie von der Behörde beanstandet worden sei. Er hätte sohin darauf vertrauen können, dass er – wie immer – diese Tätigkeit ausüben dürfe, da sie von seinen Gewerbeberechtigungen umfasst sei. Darüber hinaus wäre im Falle des Vorliegens eines Verschuldens die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG geboten gewesen. Weiters sei er unbescholten und seien die verhängten Geldstrafen zu hoch. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den Gewerbeakt der Bezirkshauptmannschaft N zur Zahl *.*-***/**-**. Am 13.04.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und der Vertreter der belangten Behörde einvernommen wurden. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer betreibt das nicht protokollierte Einzelunternehmen DI (FH) A Z an der Adresse in K, dies seit 05.09.2012 (GISA-Auszug vom 27.01.2016). Seit 27.03.2013 ist der Beschwerdeführer Inhaber des reglementierten Gewerbes „Gas- und Sanitärtechnik

§ 94Z 25 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf die Wartung von Kleinkläranlagen“.

Seit **.08.2011 ist der Beschwerdeführer weiters Gewerbeinhaber des freien Gewerbes „Zeichenbüro (Anfertigung technischer Zeichnungen aufgrund inhaltlich bereits vollständig vorgegebener Entwürfe). Seit **.05.2011 ist der Beschwerdeführer Gewerbeinhaber des freien Gewerbes „Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe). Seit 27.03.2013 ist der Beschwerdeführer Inhaber des reglementierten Gewerbes „Gas- und Sanitärtechnik

Paragraph 94, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf die Wartung von Kleinkläranlagen“. Seit **.08.2011 ist der Beschwerdeführer weiters Gewerbeinhaber des freien Gewerbes „Zeichenbüro (Anfertigung technischer Zeichnungen aufgrund inhaltlich bereits vollständig vorgegebener Entwürfe). Seit **.05.2011 ist der Beschwerdeführer Gewerbeinhaber des freien Gewerbes „Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe). Mit Eingabe vom

  1. April 2015 beantragte die O GmbH, Kraftwerksgruppe P, R, Adresse im P: Adresse in Q, vertreten durch den Beschwerdeführer, die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Genehmigung der durchgeführten und in den Dokumenten dargestellten Arbeiten an der Kleinkläranlage „L“ auf Gp. ***. Die Eingabe ist auf der ersten Seite mit „Projekt Erneuerung Abwasserbeseitigungsanlage Y, M, Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz“ tituliert, in der Eingabe selbst ist unter Punkt
  2. der Projektrahmen, unter Punkt
  3. die Verfahrensbeschreibung und unter Punkt
  4. der entsprechende Bewilligungsantrag ausgeführt. Ebenso beantragte die O GmbH mit Eingabe vom
  5. September 2015, wiederum vertreten durch den Beschwerdeführer, die Erteilung einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz wiederum betreffend die Abwasserbeseitigungsanlage Y in M, wobei auch in diesem Antrag eine Projektausarbeitung wie im Antrag vom 14.04.2015 erfolgte, jedoch zusätzlich weitere Unterlagen vorgelegt wurden. Als „Verfasser“ beider Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung scheint der Beschwerdeführer auf und sind beide Anträge auch mit Stampiglie und Unterschrift der Firma des Beschwerdeführers versehen. Der Beschwerdeführer selbst gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass er betreffend des Projektes sowohl von Frau Platzer (die diesbezügliche schriftliche Vollmacht befindet sich im Akt der Bezirkshauptmannschaft N zu Zl *.*-***/**-**) als auch von der O GmbH Vertretungsvollmacht vor der Behörde erteilt bekommen habe, die diesbezügliche Vollmachtserteilung sei mündlich erfolgt. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine Gewerbeberechtigung betreffend das reglementierte Gewerbe „Ingenieurbüro (beratende Ingenieure)“ auf dem Fachgebiet Kulturtechnik und Wasserwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist sowohl als Vertreter der Kioskbetreiberin (Y) sowie als Vertreter der O GmbH im Abwasserbeseitigungsverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft aufgetreten. Die Einreichung und Ausarbeitung der beiden Projektierungen vom 14.04.2015 und 28.09.2015 führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gegen Entgelt aus. Es handelte sich um keinen Freundschaftsdienst (PV). Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde und dem eingeholten Akt der Bezirkshauptmannschaft N zu *.*-***/** und der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers. Dieser gab an, dass er bereits seit dem Jahr 2012 mit dem gegenständlichen Projekt befasst war um im Zuge seiner Wartungstätigkeiten auch die entsprechenden Prüfberichte den Sachverständigen zur Verfügung gestellt hat. Er gab auch selbst an, dass er sowohl die O GmbH sowie B Y im Abwassergenehmigungsverfahren vertreten hat. Aufgrund des Umstandes, dass es mehrere größere Probleme mit der Anlage gegeben habe, sei von ihm schlussendlich das Wirbelschwebebett eingebaut und um diesbezügliche nachträgliche abwasserrechtliche Genehmigung bei der Behörde angesucht worden. Daraus seien die beiden Projekteingaben vom 14.04.2015 und 28.09.2015 resultiert. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 366Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung (Gew

O 1994) idgF begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3. 600,00 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung (GewO 1994) idgF begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3. 600,00 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Der Gewerbewortlaut des reglementierten Gewerbes mit der GISA-Zahl ******* lautet „Gas- und Sanitärtechnik

§ 94

Z 25 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf die Wartung von Kleinkläranlagen“.Der Gewerbewortlaut des reglementierten Gewerbes mit der GISA-Zahl ******* lautet „Gas- und Sanitärtechnik

Paragraph 94, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf die Wartung von Kleinkläranlagen“. Der Gewerbewortlaut des freien Gewerbes, GISA-Zahl ******* lautet: Zeichenbüro (Anfertigung technischer Zeichnungen aufgrund inhaltlich bereits vollständig vorgegebener Entwürfe). Der Gewerbewortlaut für das freie Gewerbe ****** lautet: „Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierenden Handelsgewerbe)“. Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69 GewO1994) umfasst

§ 134Abs 1 Gew

O 1994 die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (Paragraph 94, Ziffer 69, GewO1994) umfasst

Paragraph 134, Absatz eins, GewO 1994 die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen. Ingenieurbüros dürfen

§ 134Abs 3 Gew

O 1994 nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Holzbau-Meistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.Ingenieurbüros dürfen

Paragraph 134, Absatz 3, GewO 1994 nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Holzbau-Meistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des Absatz 2 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes. Gewerbetreibende, die eine Berechtigung

Abs 1 besitzen, sind

§ 134Abs 4 GEw

O 1994 im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.Gewerbetreibende, die eine Berechtigung

Absatz eins, besitzen, sind

Paragraph 134, Absatz 4, GEwO 1994 im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. Eine Tätigkeit wird

§ 1Abs 2 Gew

O 1994 gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.Eine Tätigkeit wird

Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Auch eine einmalige Handlung gilt

§ 1Abs 4 Gew

O 1994 als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.Auch eine einmalige Handlung gilt

Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer am 14.04.2015 und 28.09.2015 ein Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung der Änderung einer vollbiologischen Kleinkläranlage mit integrierter Vorklärung beim Kioskbüffet „L“ auf Gst ***, KG M erstellt und diese Projektunterlagen als Vertreter der O GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft N als Wasserrechtsbehörde eingereicht hat und im Zuge dessen auch als Vertreter der O GmbH den Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung der Kleinkläranlage gestellt hat. Sowohl die Projektierung selbst als auch die Vertretung vor Behörden ist jedoch von den drei vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerben nicht umfasst. Dies ergibt sich insbesondere aus dem klaren eingeschränkten Gewerbewortlaut der drei angemeldeten Gewerbe. Die Ausarbeitung der Projekte an sich, sowie insbesondere die Vertretungsbefugnis vor den Behörden ist

§ 134Gew

O 1994 lediglich im Zuge der Tätigkeit des reglementierten Gewerbes „Ingenieurbüro“ (beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Kulturtechnik und Wasserwirtschaft gewerbsmäßig möglich.Sowohl die Projektierung selbst als auch die Vertretung vor Behörden ist jedoch von den drei vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerben nicht umfasst. Dies ergibt sich insbesondere aus dem klaren eingeschränkten Gewerbewortlaut der drei angemeldeten Gewerbe. Die Ausarbeitung der Projekte an sich, sowie insbesondere die Vertretungsbefugnis vor den Behörden ist

Paragraph 134, GewO 1994 lediglich im Zuge der Tätigkeit des reglementierten Gewerbes „Ingenieurbüro“ (beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Kulturtechnik und Wasserwirtschaft gewerbsmäßig möglich. Da der Beschwerdeführer, wie er selbst angab, im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit und gegen Entgelt (ebenso wie regelmäßig) diese zuvor angeführten Tätigkeiten ausgeübt hat, ohne jedoch über die hiezu erforderliche Gewerbeberechtigung „Ingenieurbüro“ (beratende Ingenieure) zu verfügen, hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer vermochte keinerlei Gründe darzulegen, welche ein mangelndes Verschulden aufgezeigt hätten. Lediglich die Unkenntnis davon, dass die entsprechende Projektierung und Vertretung vor Behörden nicht zulässig sei, da diese dem reglementierten Gewerbe der Ingenieurbüros vorbehalten ist, stellt kein mangelndes Verschulden dar, zumal von Seiten des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde, sich bei der zuständigen Behörde über die Zulässigkeit seiner gewerblichen Tätigkeit erkundigt zu haben. Daran vermag auch das Vorbringen nichts ändern, dass er bereits seit dem Jahr 2012 immer wieder den Sachverständigen direkt Wartungsunterlagen zur Verfügung gestellt habe, zumal auch das reine Zur-Verfügung-Stellen von Wartungsberichten der Anlagen nicht als Vertretungshandlung bzw Projektierungen, wie am 14.04.2015 und 28.09.2015 durchgeführt, zu werten ist, sodass er daraus nicht ableiten konnte, dass er auch für die Projektierung und Vertretung vor der Behörde aufgrund der von ihm angemeldeten Gewerbe berechtigt sei. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung an, monatlich Euro 850,00 netto ins Verdienen zu bringen, er sei Eigentümer einer Liegenschaft in K und habe keine Sorgepflichten und keine Schulden. Es war daher von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten. Zur Bestrafung selbst ist jedoch festzuhalten, dass von der Behörde fälschlicher Weise zwei eigenständige Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt wurden. Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind, als fortgesetztes Delikt zu werten, sodass die Anwendung des im § 22 VStG normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen ist.Zur Bestrafung selbst ist jedoch festzuhalten, dass von der Behörde fälschlicher Weise zwei eigenständige Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt wurden. Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind, als fortgesetztes Delikt zu werten, sodass die Anwendung des im Paragraph 22, VStG normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen ist. Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen auf Grund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentreten. Alle Einzelhandlungen sind von einem einheitlichen Entschluss des Täters, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, erfasst und bilden solcherart zusammen eine (einzige) strafbare Handlung (VwGH 04.09,1992, Zl. 90/17/0426). Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt von Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0185, 18.03.2004, 2003/05/0201, 05.11.1991, 91/04/0150). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers beruhte auf dem einheitlichen Tatwillen, nämlich der Erlangung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlage Y in M. Da derartige Projektierungen auch kleineren Umfangs längerfristige Unterfangen sein können, ist der zeitliche Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen – Projektausarbeitung und Vertretung vor der Behörde - jedenfalls gegeben, zumal vorliegenden Falls die Projektierung und Vertretung vor der Behörde jeweils dasselbe Projekt betrafen und waren diese Tathandlungen offensichtlich von einem einheitlichen Tatwillen umfasst, weshalb ein fortgesetztes Delikt vorlag und aus diesem Grund nur eine einzige Bestrafung zulässig war. Aufgrund des Umstandes, dass ein fortgesetztes Delikt vorlag und nur eine Bestrafung zu erfolgen hatte, erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) als schuld- und tatangemessen. Der Beschuldigte hat sich anlässlich der mündlichen Verhandlung einsichtig gezeigt, dennoch war die Verhängung der Geldstrafe in der Höhe aus insbesondere generalpräventiven Gründen erforderlich. Der Strafbetrag schöpft den Strafrahmen gerade mal zu 14 % aus und ist jedenfalls schuld- und tatangemessen, sodass eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht kam. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung ist das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse am Ausschluss hiefür nicht berechtigter Personen von der Ausübung gewerberechtlicher Tätigkeiten geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen hat daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden können. Dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift vom Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des hergestellten Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, sodass auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden konnte. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat waren ebenfalls nicht als gering einzustufen, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für das vom Beschwerdeführer begehrte Absehen von der Strafe

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G nicht vorlagen. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, da der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Tat nicht als gering gewertet werden konnte.Durch die angelastete Verwaltungsübertretung ist das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse am Ausschluss hiefür nicht berechtigter Personen von der Ausübung gewerberechtlicher Tätigkeiten geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen hat daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden können. Dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift vom Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des hergestellten Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, sodass auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden konnte. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat waren ebenfalls nicht als gering einzustufen, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für das vom Beschwerdeführer begehrte Absehen von der Strafe

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht vorlagen. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, da der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Tat nicht als gering gewertet werden konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.29.0578.4

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