← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/30/0316-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/0316-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des serb. StA. A A, geb. am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den von der Bürgermeisterin der Stadt Z im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 12.01.2016, Zl ****1, nach öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Die Bürgermeisterin der Stadt Z hat den vom Beschwerdeführer am 06.10.2015 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte gemäß § 51 Abs 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz NAG) gemäß § 41 Abs 4 NAG abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass das für den begehrten Aufenthaltstitel als selbstständige Schlüsselkraft nach § 41 Abs 2 Z 4 NAG eingeholte Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz vom 03.12.2015 insofern für den Beschwerdeführer negativ war, da daraus erfolge, dass die begehrte selbständige Tätigkeit des Antragsteller nicht im gesamtwirtschaftlichen Interesse Österreichs liege. Die Bürgermeisterin der Stadt Z hat den vom Beschwerdeführer am 06.10.2015 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz NAG) gemäß Paragraph 41, Absatz 4, NAG abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass das für den begehrten Aufenthaltstitel als selbstständige Schlüsselkraft nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG eingeholte Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz vom 03.12.2015 insofern für den Beschwerdeführer negativ war, da daraus erfolge, dass die begehrte selbständige Tätigkeit des Antragsteller nicht im gesamtwirtschaftlichen Interesse Österreichs liege. In der rechtzeitig gegen den abweisenden Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 11.02.2016 wurde Folgendes ausgeführt: In umseits bezeichneter Niederlassungs- und Aufenthaltssache erhebt der Beschwerdeführer A A durch seinen bevollmächtigten Vertreter Rechtsanwalt in Z, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z, Aufenthaltsangelegenheiten, vom 12.01,2016 zu ****1, zugestellt am 14.01.2016, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE: Der Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 12.01.2016 zu ****1 wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt: Mit nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Stadtmagistrat Z den Antrag des Beschwerdeführers, Staatsangehörigkeit: Serbisch, vom 06.10,2015 um die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG, gemäß § 41 Abs. 4 NAG abgewiesen. Als Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol nicht als „selbstständige Schlüsselkraft“ im Sinne des § 24 AuslBG anzusehen sei, Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen:Mit nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Stadtmagistrat Z den Antrag des Beschwerdeführers, Staatsangehörigkeit: Serbisch, vom 06.10,2015 um die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, gemäß Paragraph 41, Absatz 4, NAG abgewiesen. Als Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol nicht als „selbstständige Schlüsselkraft“ im Sinne des Paragraph 24, AuslBG anzusehen sei, Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen: Mit der am 06.10.2015 beim Stadtmagistrat Z, Abteilung Aufenthaltsangelegenheiten, überreichten Eingabe, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG. Folgende Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer im Zuge dieser Antragsstellung vorgelegt:Mit der am 06.10.2015 beim Stadtmagistrat Z, Abteilung Aufenthaltsangelegenheiten, überreichten Eingabe, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Folgende Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer im Zuge dieser Antragsstellung vorgelegt:  Businessplan (geschichtlicher Hintergrund, sowie Situation heute),  Bestätigung der Firma W vom 30.05.2012, wonach der Beschwerdeführer vom Jahre 2002 bis zum Jahr 2012 als Meister für Verputz Styroporisolation und Fassadenarbeiten im Betrieb gearbeitet hat Diplom über die fachliche Befähigung für den Beruf des Zimmermanns vom 05.11,2007,  Diplom betreffend fachlicher Qualifizierung für die Fachrichtung Bauwesen betreffend Beruf Fassader-Thermoisolateur,  Diplom des ÖSD, wonach der Beschwerdeführer die Prüfung „AI Grundstufe Deutsch 1" am 03.02.2014 bestanden hat,  Handelsregisterauszug des nationalen Handelsregisters in Rumänien vom 03.04.2015,  Eintragsurkunde des Handelsregisteramtes vom 07.04.2015,  Mehrere Bestätigung der Polizeiverwaltung in Serbien vom 22.09.2015,  Bescheinigung der Gemeinde C, Serbien, dass der Beschwerdeführer keine Steuerschulden hat vom 22,09.2015,  Bescheinigung des Innenministeriums der Republik Serbien vom 22.09,2015 wonach der Beschwerdeführer laut den Daten aus der Strafevidenz als nicht verurteilt aufscheint,  Versicherungsdatenauszug,  Meldebestätigung,  Bestätigung des Herrn B B wonach dieser beabsichtigt, in der vom Beschwerdeführer zu gründenden Personengesellschaft als Arbeitnehmer mit entsprechender Gewerbeberechtigung angestellt zu werden, Es handelt sich hierbei um die Gewerbeberechtigung für das Baugewerbe; Aufgrund der Antragsstellung des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als selbstständige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG wurde das AMS ersucht, gemäß § 24 AuslBG ein Gutachten zu erstellen.Aufgrund der Antragsstellung des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als selbstständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG wurde das AMS ersucht, gemäß Paragraph 24, AuslBG ein Gutachten zu erstellen. Im Gutachten des AMS vom 03.12.2015 wurde seitens des AMS festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht als selbstständige Schlüsselkraft i. S. d. § 24 AuslBG anzusehen sei. Mit Mitteilung des Stadtmagistrates Z vom 14.12.2015 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, aufgrund der (zwingenden) Versagungsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes seinem Antrag nicht stattzugeben. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Im Zuge der Akteneinsicht vom 21.12.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers das Gutachten des AMS vom 03.12.2015 ausgehändigt, und die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 15.01.2016 eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.Im Gutachten des AMS vom 03.12.2015 wurde seitens des AMS festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht als selbstständige Schlüsselkraft i. S. d. Paragraph 24, AuslBG anzusehen sei. Mit Mitteilung des Stadtmagistrates Z vom 14.12.2015 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, aufgrund der (zwingenden) Versagungsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes seinem Antrag nicht stattzugeben. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Im Zuge der Akteneinsicht vom 21.12.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers das Gutachten des AMS vom 03.12.2015 ausgehändigt, und die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 15.01.2016 eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Der Beschwerdeführer ist - entgegen der Ansicht des AMS - als selbstständige Schlüsselkraft i. S. d. § 24 AuslBG anzusehen, zumal die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen für die Republik Österreich verspricht. Der Beschwerdeführer ist von Beruf sowohl Dachdecker, als auch Zimmermann und Thermoisolateur, und hat er zuletzt auch den Beruf eines Fassadenfacharbeiters ausgeübt. Sämtliche Befähigungsnachweise, sowie auch Arbeitsnachweise wurden seitens des Beschwerdeführers vorgelegt, Das AMS hat selbst sämtliche Urkunden, bzw. Diplome im Gutachten vom 03.12.2015 aufgelistet. Nicht nachvollziehbar ist, weswegen das AMS im Gutachten vom 03.12.2015 notorisch das Wort Business-Plan mit Apostroph-Zeichen versehen hat, der Beschwerdeführer hat nämlich nicht vor, einen Konzern in Österreich zu gründen, sondern eine Baufirma.Der Beschwerdeführer ist - entgegen der Ansicht des AMS - als selbstständige Schlüsselkraft i. S. d. Paragraph 24, AuslBG anzusehen, zumal die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen für die Republik Österreich verspricht. Der Beschwerdeführer ist von Beruf sowohl Dachdecker, als auch Zimmermann und Thermoisolateur, und hat er zuletzt auch den Beruf eines Fassadenfacharbeiters ausgeübt. Sämtliche Befähigungsnachweise, sowie auch Arbeitsnachweise wurden seitens des Beschwerdeführers vorgelegt, Das AMS hat selbst sämtliche Urkunden, bzw. Diplome im Gutachten vom 03.12.2015 aufgelistet. Nicht nachvollziehbar ist, weswegen das AMS im Gutachten vom 03.12.2015 notorisch das Wort Business-Plan mit Apostroph-Zeichen versehen hat, der Beschwerdeführer hat nämlich nicht vor, einen Konzern in Österreich zu gründen, sondern eine Baufirma. Ferner hat sich offensichtlich das AMS die Vorlage von einem unterfertigten Gesellschaftsvertrag, sowie auch von unterfertigten Arbeitsverträgen (betreffend der einzustellenden Arbeitnehmer des Beschwerdeführers) erwartet. Diesbezüglich darf darauf hingewiesen werden, dass es im Sinne des Gesetzgebers, bzw. im Sinne des § 41 Abs, 2 Z 4 NAG, ist, dass ein Ausländer in Österreich eine Firma gründet, um sowohl für die Republik Österreich einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen zu erzielen (Steuern und Abgaben, etc.), als auch Arbeitsplätze zu schaffen. Die vorherige Gründung einer Gesellschaft samt vorheriger Einstellung von Arbeitnehmern, noch bevor überhaupt die Gewissheit darüber besteht, ob (nach Ansicht des AMS) eine Rot-Weiß-Rot-Karte ausgestellt wird, ist nicht im Sinne des Gesetzgebers. Das AMS hat diesbezüglich sowohl § 41 Abs. 2 Z 4 NAG, als auch § 24 AuslBG zu restriktiv ausgelegt.Ferner hat sich offensichtlich das AMS die Vorlage von einem unterfertigten Gesellschaftsvertrag, sowie auch von unterfertigten Arbeitsverträgen (betreffend der einzustellenden Arbeitnehmer des Beschwerdeführers) erwartet. Diesbezüglich darf darauf hingewiesen werden, dass es im Sinne des Gesetzgebers, bzw. im Sinne des Paragraph 41, Abs, 2 Ziffer 4, NAG, ist, dass ein Ausländer in Österreich eine Firma gründet, um sowohl für die Republik Österreich einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen zu erzielen (Steuern und Abgaben, etc.), als auch Arbeitsplätze zu schaffen. Die vorherige Gründung einer Gesellschaft samt vorheriger Einstellung von Arbeitnehmern, noch bevor überhaupt die Gewissheit darüber besteht, ob (nach Ansicht des AMS) eine Rot-Weiß-Rot-Karte ausgestellt wird, ist nicht im Sinne des Gesetzgebers. Das AMS hat diesbezüglich sowohl Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, als auch Paragraph 24, AuslBG zu restriktiv ausgelegt. Aufgrund der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Qualifikationsnachweise, und aufgrund der mittlerweile jahrelangen Erfahrung, sowie der Versiertheit des Beschwerdeführers, ist die nunmehr angefochtene Entscheidung des Stadtmagistrats Z nicht nachvollziehbar, Aufgrund der vorgelegten Urkunden, bzw. Unterlagen, sowie auch aufgrund des nachvollziehbar dargelegten Vorhabens des Beschwerdeführers, nämlich eine Baufirma zu betreiben, hätte das Stadtmagistrat Z dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, bzw. Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als „selbständige Schlüsselkraft" stattgeben müssen. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1.) in Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 12.01.2016 zu ****1 dahingehend abändern, dass der mittels Eingabe vom 06.10.2015 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG stattgegeben1.) in Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 12.01.2016 zu ****1 dahingehend abändern, dass der mittels Eingabe vom 06.10.2015 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG stattgegeben wird, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen. 3.) Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ Beweis aufgenommen wurde durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Weiters wurde am 04.04.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung erschien der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer selbst und ein Vertreter der belangten Behörde sind zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. In der Beschwerdeverhandlung wurde ein im Beschwerdeverfahren eingeholter Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung dargetan. Aus diesem Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur zwischen 12.04.2013 und 31.10.2013 als Selbstständiger in der österreichischen Sozialversicherung aufschien. Weitere Versicherungszeiten scheinen in Österreich nicht auf. Weiters wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister im Beschwerdeverfahren eingeholt. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 02.09.2015 bis 27.11.2015 mit Nebenwohnsitz in Z, Adresse, bei der Unterkunftsgeberin JJ polizeilich gemeldet war. Weitere Hauptwohnsitznamen scheinen im Jahre 2012 und im Jahre 2013 auf. Der zur Verhandlung erschiene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab auf Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Folgendes an: „Herr A A ist verheiratet in Serbien. Seine serbische Ehefrau und seine zwei minderjährigen Söhne leben mit dem Beschwerdeführer in Serbien in C. Der Beschwerdeführer hat zuletzt in Österreich eben bei einer Bekannten in Z, Adresse, gewohnt. Eine nähere Beziehung besteht mit der Unterkunftsgeberin nicht. Der Beschwerdeführer hat keine nahen Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer war früher noch nicht in Österreich selbstständig oder unselbständig längerer Zeit tätig. Laut Antrag führte der Beschwerdeführer als Zweck an, dass er als Dachdecker in Österreich selbstständig erwerbstätig sein will. Er ist zurzeit als Fassadenfacharbeiter in Serbien beruflich tätig. Er ist erlernter Zimmermann und Thermoisolateur. Der Beschwerdeführer ist in Serbien selbstständig mit einem weiteren Mitarbeiter als Fassadenfacharbeiter tätig. Das Einkommen dieser gewerblichen Tätigkeit ist so, dass er sich die erste Zeit in Österreich damit finanzieren könnte. Konkrete Nachweise liegen nicht vor. Auf Frage über die im sogenannten Businessplan angeführte noch zu gründende Personengesellschaft des Beschwerdeführers führe ich aus, dass diese Wortwahl vielleicht unglücklich gewählt wurde. Es ist nämlich nicht notwendig eine Personengesellschaft für die Ausübung der gewünschten selbständigen Tätigkeit zu gründen. Die Beschäftigung des Herrn B als gewerberechtlichen Geschäftsführer wäre ausreichend. Mir ist nicht bekannt, dass er mit Herrn B eine Personengesellschaft gründen will. Herr B soll vielmehr als Mitarbeiter beim Beschwerdeführer beschäftigt werden und als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungieren. Diesbezüglich werden mir die Gewerbeberechtigung des Herrn B und der B KG, beide mit Sitz in D, Adresse, laut Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zur Kenntnis gebracht. Von etwaigen weiteren Mitarbeitern ist mir zurzeit noch nichts bekannt. Dies werde sich anhand der Auftragslage ergeben. Herr B ist zurzeit selbstständig erwerbstätig als Unternehmer und zwar im Bereich des Wärmeschutzes, der Fassadensanierung innen und außen und als Verleiher von Gerüsten tätig. Laut Mitteilung des Beschwerdeführers hat Herr B zurzeit keine eigenen zusätzlichen Mitarbeiter.“ Im Rahmen der anschließenden Stellungnahme wurde noch ergänzend Folgendes ausgeführt: „Der Beschwerdeführer hat bereits bei der Antragsstellung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß „selbständige Schlüsselkraft“ im Sinne des § 41 Abs 2 Z 4 NAG von sich aus Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass er als „selbständige Schlüsselkraft“ im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Die (zwingenden) Versagungsbestimmungen des § 41 Abs 4 NAG sind nicht auf den Beschwerdeführer anzuwenden. Die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte (als selbständige Schlüsselkraft) entspricht einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen für die Republik Österreich. Der Beschwerdeführer ist von Beruf Dachdecker aber auch Zimmermann und Thermoisolateur und hat er zuletzt den Beruf eines Fassadenfacharbeiters ausgeübt. Das AMS hat im gegenständlichen Gutachten vom 03.12.2015 verlangt, dass die Beschwerdeführer vor der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte eine Gesellschaft bzw eine Firma gründen und auch Arbeitnehmer einstellen solle. Dies entspricht einer restriktiven Auslegung des § 41 Abs 2 Z 4 NAG.“„Der Beschwerdeführer hat bereits bei der Antragsstellung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß „selbständige Schlüsselkraft“ im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG von sich aus Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass er als „selbständige Schlüsselkraft“ im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Die (zwingenden) Versagungsbestimmungen des Paragraph 41, Absatz 4, NAG sind nicht auf den Beschwerdeführer anzuwenden. Die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte (als selbständige Schlüsselkraft) entspricht einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen für die Republik Österreich. Der Beschwerdeführer ist von Beruf Dachdecker aber auch Zimmermann und Thermoisolateur und hat er zuletzt den Beruf eines Fassadenfacharbeiters ausgeübt. Das AMS hat im gegenständlichen Gutachten vom 03.12.2015 verlangt, dass die Beschwerdeführer vor der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte eine Gesellschaft bzw eine Firma gründen und auch Arbeitnehmer einstellen solle. Dies entspricht einer restriktiven Auslegung des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG.“ Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Es wurde weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden möge. Das im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß § 24 AuslBG vom 03.12.2015, Zl ****2 lautet wie folgt:Das im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß Paragraph 24, AuslBG vom 03.12.2015, Zl ****2 lautet wie folgt: „Betreff: A A, geb. xx.xx.xxxx, serbischer Staatsangehöriger; Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG; Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als selbständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG; Erstellung eines Gutachtens gemäß § 24 AuslBG.Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 24, AuslBG. Bezug: Schreiben des Stadtmagistrates Z samt Akt vom 06.10.2015, GZ: ****1 Sehr geehrter Herr E! Bezugnehmend auf das vorgenannte Schreiben des Stadtmagistrates Z, eingelangt in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol am 07.10.2015, wird wunschgemäß ein Gutachten gemäß § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 318/1975, in geltender Fassung, wie folgt erstellt:Bezugnehmend auf das vorgenannte Schreiben des Stadtmagistrates Z, eingelangt in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol am 07.10.2015, wird wunschgemäß ein Gutachten gemäß Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975,, in geltender Fassung, wie folgt erstellt:
  5. Sachverhalt: Der Stadtmagistrat Z, Abteilung Aufenthaltsangelegenheiten, übermittelte an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol den Antrag des A A, geb. xx.xx.xxxx, serbischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Z, Adresse, auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs 2 Z 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) als „selbständige Schlüsselkraft“ samt beigeschlossenem fremdenrechtlichen Verfahrensakt.Der Stadtmagistrat Z, Abteilung Aufenthaltsangelegenheiten, übermittelte an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol den Antrag des A A, geb. xx.xx.xxxx, serbischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Z, Adresse, auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) als „selbständige Schlüsselkraft“ samt beigeschlossenem fremdenrechtlichen Verfahrensakt. Betreffend den Aufenthaltszweck gab der Antragsteller als beabsichtigten Beruf „Dachdecker“, als erlernten Beruf „Zimmermann und Thermoisolateur“ und als zuletzt ausgeübten Beruf „Fassadenfacharbeiter“ beim Arbeitgeber „F“, Adresse, an. Weiteren Angaben des Antragstellers zufolge verfüge dieser über „mäßige“ Deutschkenntnisse, habe er „8 Jahre Grundschule“ absolviert und habe „jahrelang“ als Dachdecker gearbeitet. Das Antragsformular wurde vom Antragsteller mit Datum 06.10.2015 unterzeichnet. Dem Antragsformular wurden insbesondere folgende Urkunden beigelegt: - „Diplom über die fachliche Befähigung“ der Volkuniversität Serbien vom 05.11.2007, wonach der Antragsteller die fachliche Qualifikation für den Beruf „Zimmermann“ erworben habe. Die fachliche Befähigung gestatte zur Ausübung einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit (im Original und beglaubigter Übersetzung), - „Diplom “ der Stadt X vom 17.12.1999, wonach der Antragsteller im Schuljahr 1998/99 die Abschlussprüfung für die fachliche Qualifizierung in der Fachrichtung „Bauwesen“ mit dem Beruf „Fassader - Thermoisolateur“ abgeschlossen habe (im Original und beglaubigter Übersetzung),„Diplom “ der Stadt römisch zehn vom 17.12.1999, wonach der Antragsteller im Schuljahr 1998/99 die Abschlussprüfung für die fachliche Qualifizierung in der Fachrichtung „Bauwesen“ mit dem Beruf „Fassader - Thermoisolateur“ abgeschlossen habe (im Original und beglaubigter Übersetzung), - Bestätigung der Firma W vom 30.05.2012, wonach der Antragsteller von 2002 bis 2012 als „Meister für maschinellen Verputz, Stiroporisollation und Fassadenarbeiten im Betrieb gearbeitet habe (Original und beglaubigter Übersetzung), - „Diplom “ des ÖSD, wonach dieser die Prüfung „A l Grundstufe Deutsch 1“ am 03.02.2014 bestanden habe, - Eintragungsurkunde betreffend die Firma „G“ des Justizministeriums von Rumänien, mit dem Hauptgegenstand „Bau von Gebäuden - Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden“ (Original und beglaubigte Übersetzung aus dem Rumänischen), - Auszug aus dem Gewerberegister zu ZI. ****3, vom 13.06.2012, wonach der Antragsteller das Gewerbe „Schwarzdecker“ am 05.06.2012 gemeldet habe, - „Business-Plan“ des A A, - „Bestätigung“ des B B, geb. xx.xx.xxxx, wonach dieser beabsichtigte, in der vom Antragsteller zu gründenden Personengesellschaft „als Arbeitnehmer mit der entsprechenden Gewerbeberechtigung angestellt“ zu werden. Es handle sich dabei um die Gewerbeberechtigung für das Baugewerbe. Diese Urkunde weist als Datum den 05.10.2015 sowie den Firmenstempel „B KG, Adresse, D“, - Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol vom 02.01.2013, wonach der Antragsteller seit 05.06.2012 bis „laufend“ beschäftigt sei. - Dem als „Businessplan“ bezeichneten, undatierten, Schreiben ist nebst den beruflichen Befähigungen des Antragstellers als Zimmermann und Fassaden-Thermoisolateur zu entnehmen, dass dieser am 02.04.2015 in Rumänien eine Baufirma gegründet habe. Es sei beabsichtigt, dass Herr B in der noch zu gründenden Personengesellschaft des Antragstellers als Arbeitnehmer beschäftigt werde. Das Kapital für die Firmengründung, die Bereitstellung der notwendigen Fahrzeuge, der Geräte, die Anmietung einer Büroräumlichkeit sowie eines Lagers seien noch „aufzubringen“. Der Antragsteller beabsichtige seine Arbeitskraft in die zu gründende Personengesellschaft einzubringen und ein klein bzw. mittelgroßes Unternehmen zu gründen, welches im Bauwesen Tätigkeiten verrichte. In diesem Betrieb würden ausschließlich „Schlüsselarbeitskräfte“ beschäftigt werden, die über eine umfassende praktische Erfahrung verfügten. Der Umsatz sowie der Unternehmenserfolg seien von der Auftragslage abhängig, welcher saisonal bedingt schwankend sei. Da der Antragsteller auch als Subunternehmer für andere Firmen tätig sein werde, sei jedoch bereits jetzt eine positive Zukunftsprognose für die noch zu gründende Firma möglich. Der Antragsteller verfüge über Geschäftssinn, er sei tüchtig, hochqualifiziert und verfüge im administrativen wie auch im praktischen Bereich des Bauwesens über eine fundierte Erfahrung. Es wird festgestellt, dass dem Business-Plan keine nachvollziehbaren Zahlen, insbesondere hinsichtlich Aufwendungen und Erträge sowie hinsichtlich potentieller Umsätze und Gewinne ausweist. Auch kein Gesellschaftsvertrag über die noch zu gründende Gesellschaft gelegt und wurden keine - allenfalls bedingt abgeschlossene - Arbeitsverträge mit potentiellen Arbeitsnehmern zur Vorlage gebracht. 2.) Rechtliche Beurteilung: § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt: „Abschnitt VI„Abschnitt römisch sechs Gemeinsame Bestimmungen Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte §
  6. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige LandesLandesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.“Paragraph 24, Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige LandesLandesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.“ In seiner Rechtsprechung zu § 24 AuslBG vertritt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere folgende Auffassungen (vgl. dessen Erk. vom 19.12.2006, ZI. 2008/22/0833):In seiner Rechtsprechung zu Paragraph 24, AuslBG vertritt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere folgende Auffassungen vergleiche dessen Erk. vom 19.12.2006, ZI. 2008/22/0833): „ ...Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte – selbständige Tätigkeit zur Stellung als „Schlüsselkraft“ führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient...“ (vgl. das E vom 18.01.2005, ZI. 2004/18/0378).„ ...Aus Paragraph 24, AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte – selbständige Tätigkeit zur Stellung als „Schlüsselkraft“ führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient...“ vergleiche das E vom 18.01.2005, ZI. 2004/18/0378). „Maßgebend für die Beurteilung des in diesem Sinn von einem antragstellenden Fremden ausgehenden wirtschaftlichen Nutzens ist zunächst das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen“ (vgl das hg. E vom 08.09.2005, ZI. 2005/18/0478)....“„Maßgebend für die Beurteilung des in diesem Sinn von einem antragstellenden Fremden ausgehenden wirtschaftlichen Nutzens ist zunächst das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen“ vergleiche das hg. E vom 08.09.2005, ZI. 2005/18/0478)....“ Der Gesetzgeber stellt als Voraussetzung für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als „selbständige Schlüsselkraft“ in § 24 AuslBG darauf ab, dass mit der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen verbunden ist. Ein solcher Nutzen liege insbesondere dann vor, wenn mit der Tätigkeit entweder ein Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung und Sicherung von (mehreren) Arbeitsplätzen verbunden ist. Maßgebend für die Beurteilung des in diesem Sinne von einem antragstellenden ausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzens ist dabei das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen.Der Gesetzgeber stellt als Voraussetzung für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als „selbständige Schlüsselkraft“ in Paragraph 24, AuslBG darauf ab, dass mit der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen verbunden ist. Ein solcher Nutzen liege insbesondere dann vor, wenn mit der Tätigkeit entweder ein Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung und Sicherung von (mehreren) Arbeitsplätzen verbunden ist. Maßgebend für die Beurteilung des in diesem Sinne von einem antragstellenden ausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzens ist dabei das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen. Die Vorfrage, ob der Antragsteller überhaupt als selbständig Erwerbstätiger iSd § 2 Abs 4 AuslBG anzusehen ist, kann aufgrund der Aktenlage zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden. Dies deshalb, da der Antragsteller, der selbst lediglich über die Gewerbeberechtigung als „Schwarzdecker“ verfügt, eigenen Angaben zufolge erst zukünftig beabsichtigt, eine Firma „im Bauwesen“ in Form einer Personengesellschaft zu gründen. Welchen Gesellschaftszweck die Firma zukünftig auszuüben gedenkt, wurde konkret nicht bekannt gegeben. Ein diesbezüglicher Gesellschaftsvertrag wurde nicht vorgelegt. Im Antragsformular gab der Antragsteller als Aufenthaltszweck „Dachdecker“ an.Die Vorfrage, ob der Antragsteller überhaupt als selbständig Erwerbstätiger iSd Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG anzusehen ist, kann aufgrund der Aktenlage zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden. Dies deshalb, da der Antragsteller, der selbst lediglich über die Gewerbeberechtigung als „Schwarzdecker“ verfügt, eigenen Angaben zufolge erst zukünftig beabsichtigt, eine Firma „im Bauwesen“ in Form einer Personengesellschaft zu gründen. Welchen Gesellschaftszweck die Firma zukünftig auszuüben gedenkt, wurde konkret nicht bekannt gegeben. Ein diesbezüglicher Gesellschaftsvertrag wurde nicht vorgelegt. Im Antragsformular gab der Antragsteller als Aufenthaltszweck „Dachdecker“ an. Eigenen Angaben zu Folge beabsichtige der Antragsteller als Arbeitsgesellschafter „im Bauwesen“ selbständig Erwerbstätig zu sein. Diesbezüglich ist es erforderlich, dass der Antragsteller einen maßgebenden Einfluss auf die Führung der Gesellschaft im Innenverhältnis tatsächlich ausüben kann. Dies ist von der Ausgestaltung der diesbezüglichen Rechte als Gesellschafter in der Personengesellschaft abhängig. Da weder ein Gesellschaftsvertrag vorgelegt wurde, noch ein konkretes diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, kann gegenwärtig eine diesbezügliche Beurteilung nicht stattfinden. Selbst im Falle des Vorliegens einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers als Arbeitsgesellschafter in der zukünftigen Personengesellschaft bedürfte es jedenfalls eines mit der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen gesamtwirtschaftlichen Nutzens iSd § 24 AuslBG. Dieser ist insbesondere dann gegeben, wenn mit der beabsichtigten selbständigen Tätigkeit ein Transfer von Investitionskapital in maßgeblicher Höhe und/oder die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen verbunden ist.Selbst im Falle des Vorliegens einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers als Arbeitsgesellschafter in der zukünftigen Personengesellschaft bedürfte es jedenfalls eines mit der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen gesamtwirtschaftlichen Nutzens iSd Paragraph 24, AuslBG. Dieser ist insbesondere dann gegeben, wenn mit der beabsichtigten selbständigen Tätigkeit ein Transfer von Investitionskapital in maßgeblicher Höhe und/oder die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen verbunden ist. Diesbezüglich ist dem rudimentären „Businessplan“ zu entnehmen, dass das Kapital für die Firmengründung, für die notwendigen Fahrzeuge und Geräte, für die Anmietung der Büroräumlichkeiten und für das Lager noch aufgebracht werden muss. Ein konkretes Vorbringen hinsichtlich des dafür notwendigen Kapitals, dessen mögliche Finanzierung sowie entsprechende Nachweise wurden nicht erstattet. Ein Transfer von Investitionskapital iSd § 24 AuslBG kann sohin nicht festgestellt werden.Diesbezüglich ist dem rudimentären „Businessplan“ zu entnehmen, dass das Kapital für die Firmengründung, für die notwendigen Fahrzeuge und Geräte, für die Anmietung der Büroräumlichkeiten und für das Lager noch aufgebracht werden muss. Ein konkretes Vorbringen hinsichtlich des dafür notwendigen Kapitals, dessen mögliche Finanzierung sowie entsprechende Nachweise wurden nicht erstattet. Ein Transfer von Investitionskapital iSd Paragraph 24, AuslBG kann sohin nicht festgestellt werden. Betreffend die Schaffung von Arbeitsplätzen wurden vom Antragsteller im „Businessplan“ vorgebracht, dass Herr B, welcher über eine Gewerbeberechtigung im Bauwesen verfüge, als Arbeitnehmer beschäftigt werden solle. Der seitens des B gelegten Bestätigung zufolge verfüge dieser über eine eigenständige Gewerbeberechtigung. Ferner sei dieser mit der Firma „B KG“ selbständig erwerbstätig und solle dieser beim Antragsteller „mit der entsprechenden Gewerbeberechtigung angestellt“ werden. Stellt man die Angaben des Antragstellers und jenen der Bestätigung des B gegenüber, so kann diesen nicht abschließend entnommen werden, ob der selbständig Erwerbstätige B B im Rahmen eines vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses beim Antragsteller beschäftigt werden solle. Auch wurde ein entsprechender Arbeitsvertrag nicht vorgelegt. Im Übrigen ist in Ermangelung konkreter Zahlen im Businessplan nicht zu erschließen, ob eine solche allfällige Beschäftigung des B B als Arbeitnehmer aus betriebswirtschaftlichen Gründen überhaupt Deckung fände. Betreffend die rechtliche Beurteilung ist abschließend anzumerken, dass selbst die Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht den Erfordernissen des Gesetzgebers in § 24 AuslBG hinsichtlich der Schaffung von (mehreren) Arbeitsplätzen vollends entspräche.Betreffend die rechtliche Beurteilung ist abschließend anzumerken, dass selbst die Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht den Erfordernissen des Gesetzgebers in Paragraph 24, AuslBG hinsichtlich der Schaffung von (mehreren) Arbeitsplätzen vollends entspräche. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gelangte nach Anhörung des Landesdirektoriums daher zur Ansicht, dass der Antragsteller einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen seiner beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nachweisen konnte und ist dieser somit nicht als selbständige Schlüsselkraft iSd § 24 AuslBG anzusehen ist.“Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gelangte nach Anhörung des Landesdirektoriums daher zur Ansicht, dass der Antragsteller einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen seiner beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nachweisen konnte und ist dieser somit nicht als selbständige Schlüsselkraft iSd Paragraph 24, AuslBG anzusehen ist.“ Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsandgehöriger und somit Drittstaatangehöriger und Fremder im Sinne der fremdrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer ist mit einer in Serbien lebenden serbischen Staatsbürgerin verheiratet. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nahen Angehörigen in Österreich und geht zurzeit in Serbien einer selbstständigen Tätigkeit als Fassadenfacharbeiter mit einem weiteren Mitarbeiter nach. Der Beschwerdeführer hat am 06.10.2015 bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG als selbstständige Schlüsselkraft eingebracht. Als Aufenthaltszweck wurde die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit als Dachdecker angegeben. Der Beschwerdeführer selbst ist gelernter Zimmermann und Thermoisolateur. Beabsichtigt ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer selbstständigen Tätigkeit als Unternehmer im Berufszweig Dachdecker nachgeht. Es ist vorerst beabsichtigt, einen Mitarbeiter und zwar den in D lebenden serbischen Staatsbürger B B im Betrieb zu beschäftigen. Herr B ist zurzeit selbständig und zwar im Bereich des Vollwärmeschutzes, der Fassadensanierung innen und außen und als Verleiher von Gerüsten tätig und hat zurzeit laut Ausführungen des Beschwerdeführers keine eigenen zusätzlichen Mitarbeiter. Aus den derzeitigen Einkünften der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in Serbien könnte sich der Beschwerdeführer die erste Zeit der selbstständigen Tätigkeit in Österreich selber finanzieren, wobei konkrete Nachweise über vorhandene finanzielle Mittel und etwaiges Transferkapital nicht vorgelegt wurden. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gelangt im Gutachten nach Anhörung des Landesdirektoriums zur Ansicht, dass der Antragsteller einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen seiner beabsichtigten selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht nachweisen konnte und ist dieser somit nicht als selbstständige Schlüsselkraft iSd § 24 AuslBG anzusehen. Das Gutachten über den Antrag zur Zulassung des Beschwerdeführers für die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit in Österreich ist für den Beschwerdeführer negativ. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der vom Beschwerdeführer im Inland beabsichtigten Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich eines etwaigen Transfers von Investitionskapital nach Österreich, das im gegenständlichen Verfahren nicht konkret nachgewiesen wurde, und hinsichtlich der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsandgehöriger und somit Drittstaatangehöriger und Fremder im Sinne der fremdrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer ist mit einer in Serbien lebenden serbischen Staatsbürgerin verheiratet. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nahen Angehörigen in Österreich und geht zurzeit in Serbien einer selbstständigen Tätigkeit als Fassadenfacharbeiter mit einem weiteren Mitarbeiter nach. Der Beschwerdeführer hat am 06.10.2015 bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG als selbstständige Schlüsselkraft eingebracht. Als Aufenthaltszweck wurde die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit als Dachdecker angegeben. Der Beschwerdeführer selbst ist gelernter Zimmermann und Thermoisolateur. Beabsichtigt ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer selbstständigen Tätigkeit als Unternehmer im Berufszweig Dachdecker nachgeht. Es ist vorerst beabsichtigt, einen Mitarbeiter und zwar den in D lebenden serbischen Staatsbürger B B im Betrieb zu beschäftigen. Herr B ist zurzeit selbständig und zwar im Bereich des Vollwärmeschutzes, der Fassadensanierung innen und außen und als Verleiher von Gerüsten tätig und hat zurzeit laut Ausführungen des Beschwerdeführers keine eigenen zusätzlichen Mitarbeiter. Aus den derzeitigen Einkünften der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in Serbien könnte sich der Beschwerdeführer die erste Zeit der selbstständigen Tätigkeit in Österreich selber finanzieren, wobei konkrete Nachweise über vorhandene finanzielle Mittel und etwaiges Transferkapital nicht vorgelegt wurden. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gelangt im Gutachten nach Anhörung des Landesdirektoriums zur Ansicht, dass der Antragsteller einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen seiner beabsichtigten selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht nachweisen konnte und ist dieser somit nicht als selbstständige Schlüsselkraft iSd Paragraph 24, AuslBG anzusehen. Das Gutachten über den Antrag zur Zulassung des Beschwerdeführers für die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit in Österreich ist für den Beschwerdeführer negativ. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der vom Beschwerdeführer im Inland beabsichtigten Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich eines etwaigen Transfers von Investitionskapital nach Österreich, das im gegenständlichen Verfahren nicht konkret nachgewiesen wurde, und hinsichtlich der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer konnte weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren nachweisen, ob und gegebenenfalls wie viele finanzielle Mittel für die Aufnahme der begehrten selbständigen Tätigkeit tatsächlich zur Verfügung stehen und dann auch tatsächlich investiert werden würden. Hinsichtlich der etwaigen zu schaffenden Arbeitsplätze ist auszuführen, dass bis auf weiteres vorerst nur ein weiterer Arbeitsplatz durch die beabsichtigte Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer geschaffen würde, wobei jene Person, die als Mitarbeiter vom Beschwerdeführer beschäftigt werden sollte, bereits jetzt einer selbstständigen Tätigkeit in einem Baunebenerwerb nachgeht. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt: „§ 41.

(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.„§ 41.
(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen und
  2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,eine schriftliche Mitteilung der regionalen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG,
  3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG,eine schriftliche Mitteilung der regionalen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG,
  4. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG, odereine schriftliche Mitteilung der regionalen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG, oder
  5. ein Gutachten der LandesLandesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß § 24 AuslBG
  6. ein Gutachten der LandesLandesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß Paragraph 24, AuslBG vorliegt.
(3)Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der LandesLandesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol ist abzusehen, wenn der Antrag
(3)Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 20 d, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der LandesLandesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol ist abzusehen, wenn der Antrag
  1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oderwegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
  2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.
  3. wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist.
(4)Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der LandesLandesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.“
(4)Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 d, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der LandesLandesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des Paragraph 24, AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ Gemäß § 24 AuslBG hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.Gemäß Paragraph 24, AuslBG hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der abweisende Bescheid der belangten Behörde wurde aufgrund des eingeholten und für den Beschwerdeführer negativen Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol erlassen. Im abweisenden Bescheid wurde nicht dargetan, dass die Voraussetzung des ersten Teiles des NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich nicht vorliegen würden. Solche Bedenken, dass die etwaige Voraussetzung des ersten Teiles beim Beschwerdeführer nicht vorliegen, wurden daher nicht näher geprüft und wurde davon ausgegangen, dass tatsächlich die Voraussetzung des ersten Teiles des NAG vorliegen. Nach dem Wortlaut des § 41 Abs 4 NAG ist der Antrag „ohne weiteres“ abzuweisen, wenn das Gutachten des Arbeitsmarktservice negativ sein sollte. Dies bedeutet allerdings nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in § 45 AVG verankerten allgemeine Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung findet (VwGH 17.04.2013, 2010/22/0204). Nach dem Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 4, NAG ist der Antrag „ohne weiteres“ abzuweisen, wenn das Gutachten des Arbeitsmarktservice negativ sein sollte. Dies bedeutet allerdings nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in Paragraph 45, AVG verankerten allgemeine Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung findet (VwGH 17.04.2013, 2010/22/0204). Unstrittig ist das eingeholte Gutachten des Arbeitsmarktservice Tirol vom 03.12.2015 betreffend die begehrte Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als selbstständige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG für den Beschwerdeführer negativ. Es wurde bezüglich ausgeführt, warum das Gutachten hinsichtlich des gesamtwirtschaftlichen Nutzens der beabsichtigten Erwerbstätigkeit als negativ einzustufen ist, nämlich da weder ein mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit zusammenhängender Transfer von Investitionskapital noch die Schaffung und Sicherung von (mehreren) Arbeitsplätzen nachgewiesen wurde. Ein solcher Transfer von vorhandenen finanziellen Mitteln, der für die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich jedenfalls nötig wäre, konnte auch im Beschwerdeverfahren und in der Beschwerdeverhandlung weder nachgewiesen noch näher genannt oder verifiziert werden. Auch hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen ist auszuführen, dass neben der eigenen Arbeitsleistung vorerst nur die Beschäftigung eines Mitarbeiters und somit die Schaffung eines einzigen Arbeitsplatzes vorgesehen ist, wobei dieser eine Arbeitsplatz für einen bereits in Österreich selbstständigen Erwerbstätigen Unternehmer vorgesehen ist, der von seiner selbstständigen Tätigkeit in die unselbstständige Tätigkeit im Unternehmen des Beschwerdeführers wechseln würde. Von einer Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und damit einhergehend positiven Auswirkungen auf den österreichischen Arbeitsmarkt kann daher ebenfalls nicht gesprochen werden. Es ist dem Beschwerdeführer daher weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren gelungen, das grundsätzlich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Arbeitsmarktservice Tirol vom 03.12.2015 zu entkräften und zu widerlegen.Unstrittig ist das eingeholte Gutachten des Arbeitsmarktservice Tirol vom 03.12.2015 betreffend die begehrte Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als selbstständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG für den Beschwerdeführer negativ. Es wurde bezüglich ausgeführt, warum das Gutachten hinsichtlich des gesamtwirtschaftlichen Nutzens der beabsichtigten Erwerbstätigkeit als negativ einzustufen ist, nämlich da weder ein mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit zusammenhängender Transfer von Investitionskapital noch die Schaffung und Sicherung von (mehreren) Arbeitsplätzen nachgewiesen wurde. Ein solcher Transfer von vorhandenen finanziellen Mitteln, der für die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich jedenfalls nötig wäre, konnte auch im Beschwerdeverfahren und in der Beschwerdeverhandlung weder nachgewiesen noch näher genannt oder verifiziert werden. Auch hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen ist auszuführen, dass neben der eigenen Arbeitsleistung vorerst nur die Beschäftigung eines Mitarbeiters und somit die Schaffung eines einzigen Arbeitsplatzes vorgesehen ist, wobei dieser eine Arbeitsplatz für einen bereits in Österreich selbstständigen Erwerbstätigen Unternehmer vorgesehen ist, der von seiner selbstständigen Tätigkeit in die unselbstständige Tätigkeit im Unternehmen des Beschwerdeführers wechseln würde. Von einer Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und damit einhergehend positiven Auswirkungen auf den österreichischen Arbeitsmarkt kann daher ebenfalls nicht gesprochen werden. Es ist dem Beschwerdeführer daher weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren gelungen, das grundsätzlich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Arbeitsmarktservice Tirol vom 03.12.2015 zu entkräften und zu widerlegen. Die belangte Behörde hat somit zu recht aufgrund des für die beabsichtigte unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich eingeholten und für den Beschwerdeführer negativen Gutachtens gemäß § 24 AuslBG den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.10.2015 abgewiesen. Ein für das Verfahren relevanter Verfahrensfehler ist der belangten Behörde ebenfalls nicht unterlaufen.Die belangte Behörde hat somit zu recht aufgrund des für die beabsichtigte unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich eingeholten und für den Beschwerdeführer negativen Gutachtens gemäß Paragraph 24, AuslBG den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.10.2015 abgewiesen. Ein für das Verfahren relevanter Verfahrensfehler ist der belangten Behörde ebenfalls nicht unterlaufen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägung war daher die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.0316.7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.