RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/31/3237-7; LVwG-2015/31/3238-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adesse1, Z, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.10.2015, FSE-***1, und vom 19.11.2015, FSE-***2, wegen Entziehungen der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die niederländische Lenkberechtigung der Klasse AM (dokumentiert im Führerschein, ausgestellt vom Bürgermeister der Gemeinde U am 26.7.2010, Zahl *****) für einen Zeitraum von achtzehn Monaten, gerechnet ab dem 14.7.2015, somit bis zum 14.1.2017 entzogen wird.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die niederländische Lenkberechtigung der Klasse AM (dokumentiert im Führerschein, ausgestellt vom Bürgermeister der Gemeinde U am 26.7.2010, Zahl *****) für einen Zeitraum von achtzehn Monaten, gerechnet ab dem 14.7.2015, somit bis zum 14.1.2017 entzogen wird. Zudem wird gemäß § 25 Abs 1 dritter Satz FSG ausgesprochen, dass bis 14.5.2018 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Die im Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.7.2015 angeordneten begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten samt VPS) bleiben vollinhaltlich aufrecht.Zudem wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz FSG ausgesprochen, dass bis 14.5.2018 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Die im Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.7.2015 angeordneten begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten samt VPS) bleiben vollinhaltlich aufrecht.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.7.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von 10 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Zustellung des Bescheides (dies war der 14.7.2015), entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme einer Nachschulung angeordnet und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entziehungsdauer beizubringen. Begründend hat die belangte Behörde in diesem Bescheid ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 27.6.2015 um 18:20 Uhr in Z, Adesse1, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er in Verdacht gestanden sei, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Y-****1 am 27.6.2015 gegen 15:50 Uhr in X beim Parkplatz des Cafe BB einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet zu haben. Begründend hat die belangte Behörde in diesem Bescheid ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 27.6.2015 um 18:20 Uhr in Z, Adesse1, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er in Verdacht gestanden sei, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Y-****1 am 27.6.2015 gegen 15:50 Uhr in römisch zehn beim Parkplatz des Cafe BB einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet zu haben. Die Erhöhung der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten um weitere vier Monate wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verschuldet und anschließend Fahrerflucht begangen habe. Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.10.2015 keine Folge gegeben. Allerdings wurde in dem bekämpften Bescheid darauf hingewiesen, dass die niederländische Lenkberechtigung lediglich für die Klasse AM für einen Zeitraum von 10 Monaten zu entziehen war, zumal die Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Jahr 2011 durch Zeitablauf erloschen sei. Weiters wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.11.2015, FSE-***2, die niederländische Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für weitere 22 Monate, gerechnet ab dem 14.5.2016, entzogen und gemäß § 25 Abs 1 FSG verfügt, dass bis einschließlich 14.3.2018 keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.Weiters wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.11.2015, , FSE-***2, die niederländische Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für weitere 22 Monate, gerechnet ab dem 14.5.2016, entzogen und gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG verfügt, dass bis einschließlich 14.3.2018 keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Das Erfordernis zur Teilnahme an einer Nachschulung sowie zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme als Nachweis der gesundheitlichen Eignung wurde in dem genannten Bescheid wiederholt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.10.2015 gegen 15:00 Uhr in Z erneut ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und hiernach Fahrerflucht begangen habe. Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die fristgerechte Beschwerde folgenden Inhalts: „Sehr geehrte Frau CC Nach Schreiben, dass meine Lizenz 22 Monate beibehalten werden, ich verstehe, dass es sich um zwei verschiedene Fragen. 1.dat ich einen Unfall unter dem Einfluss von Alkohol gemacht, auch die Polizei gerufen haben nun dafür bestraft. 2.Dat Ich möchte das Auto von Frau DD getrieben haben, während sie mich nach Hause brachte. Daher iu Platte auf, hier zu widersprechen. Mit freundlichen Grüßen, AA“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl V-***1 sowie durch Einsichtnahme in die Entziehungsakten zu den Zahlen FSE-***2 und FSE-***
- Nach Anberaumung einer Verhandlung am 18.2.2016, zu der der Beschwerdeführer wegen Nichterhalt des Ladungsbeschlusses nicht erschienen ist, wurde schließlich am 5.4.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die niederländische Sprache, der Zeuge EE sowie die Meldungsleger Insp. FF und GI GG einvernommen wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sich die von ihm eingebrachte und oben angeführte Beschwerde sowohl gegen die Geldstrafe wegen Verweigerung des Alkomattestes als auch gegen die Spruchpunkte
- bis
- (Fahrerflucht nach Verkehrsunfall) und schließlich gegen die Entziehung der Lenkberechtigung richte. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015, (FSG), maßgeblich: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; …
- ein Kraftfahrzeug lenkt; a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
- wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
- wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
- Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. …Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … Dauer der Entziehung § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Sonderfälle der Entziehung § 26.
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26,
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
- auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
- erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
- erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
- ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
- ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, …“ III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zunächst ist festzustellen, dass bislang nicht sämtliche vom Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt verwirklichten bestimmten Tatsachen seitens der Bezirkshauptmannschaft Y bei der Bemessung der Entziehungsdauer Berücksichtigung fanden, zumal neben den bereits mit Entziehungen geahndeten Fahrten ohne Lenkberechtigung am 27.6.2015 von X nach Z und am 12.10.2015 von Z, Adresse2 bis Adresse1, wobei jedes Mal die darauffolgende Aufforderung zur Ablegung eines Alkomattestes verweigert wurde, nunmehr eine weitere bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 6 FSG gesetzt wurde:Zunächst ist festzustellen, dass bislang nicht sämtliche vom Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt verwirklichten bestimmten Tatsachen seitens der Bezirkshauptmannschaft Y bei der Bemessung der Entziehungsdauer Berücksichtigung fanden, zumal neben den bereits mit Entziehungen geahndeten Fahrten ohne Lenkberechtigung am 27.6.2015 von römisch zehn nach Z und am 12.10.2015 von Z, Adresse2 bis Adresse1, wobei jedes Mal die darauffolgende Aufforderung zur Ablegung eines Alkomattestes verweigert wurde, nunmehr eine weitere bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, FSG gesetzt wurde: Der Beschwerdeführer hat dabei am 5.12.2015 um 15:10 Uhr in der Gemeinde Y ein Kraftfahrzeug (Mofa) gelenkt und hat dabei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,31 mg/l betragen. Dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens folgend sind alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid zu berücksichtigen, wobei dieser Grundsatz auch von der Berufungsbehörde (und von dem erkennenden Gericht) zu beachten ist. Eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die vor der Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides verwirklicht worden sind, ist nicht zulässig (vgl Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, 94; vgl. ausführlich Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, 585f unter Hinweis auf VwGH 1.7.1999, 99/11/0004).Eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die vor der Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides verwirklicht worden sind, ist nicht zulässig vergleiche Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, 94; vergleiche ausführlich Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, 585f unter Hinweis auf VwGH 1.7.1999, 99/11/0004). Diesem Grundsatz folgend wurden vom Gefertigten in dem gegenständlichen Erkenntnis sämtliche bis zum Entscheidungszeitpunkt entziehungsrelevante Tatsachen zusammengefasst und die zu Grunde liegenden Entziehungsbescheide zusammengeführt. Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl zuletzt VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden vergleiche zuletzt VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132). Aufgrund der Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 27.6.2015 um 15:50 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Y-****1 in X, Adresse3, gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und sich hiernach um 18:20 Uhr in Z, Adesse1, geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.Aufgrund der Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 27.6.2015 um 15:50 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Y-****1 in römisch zehn, Adresse3, gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und sich hiernach um 18:20 Uhr in Z, Adesse1, geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Weiters ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 12.10.2015 gegen 15:00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen Y-****2 in Z von der Adresse4 bis Adesse1 gelenkt und sich hiernach um 16:15 Uhr in Y, Adresse5, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Ob bezüglich des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2015, V-***2, Rechtskraft eingetreten ist, kann nicht abschließend beurteilt werden, zumal das gegenständliche Straferkenntnis hinterlegt und das allfällige Vorliegen einer Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers seitens der Bezirkshauptmannschaft Y (noch) nicht untersucht wurde. Jedenfalls ist es aber so, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Fahrt mit dem Kraftfahrzeug Y-****2 dem Meldungsleger GI GG gegenüber eingeräumt hat und auf die Durchführung eines Alkomattests vor dem Hintergrund, dass ein solcher ohnedies keinen Sinn habe, da er keine Lenkberechtigung besitze, verweigert hat (siehe Anzeige der PI Y vom 13.10.2015, Anz-***1, Rubrik „Angaben des Verdächtigen“, S 5f). Die Richtigkeit der Ablegung ebendieser Verantwortung wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 5.4.2016 ausdrücklich bestätigt, wobei dieser in der Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es tatsächlich so gewesen sei, dass nicht er sondern seine damalige Lebensgefährtin DD das Fahrzeug zu seiner Wohnadresse gelenkt habe. Diese Verantwortung ist jedoch vor dem Hintergrund der richtig festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers in der Anzeige vollkommen unglaubwürdig zumal der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung keinerlei Argumente ins Treffen führen konnte, aus welchen Beweggründen er sich dann selbst als Lenker angeben hätte sollen, wenn in Wirklichkeit seine damalige Lebensgefährtin mit dem Auto zu seiner Wohnadresse gefahren sei. Auch wurden seitens des Meldungslegers GI GG Lichtbilder des in Rede stehenden Fahrzeuges in Vorlage gebracht, die als Beilage I zum Akt genommen wurden, aus denen sich ergibt, dass der Fahrersitz des gesichteten Kraftfahrzeuges in der hintersten Position arretiert war, was auf das letztmalige Lenken durch den großgewachsenen Beschwerdeführer schließen lässt. Diesem Indiz seiner Lenkereigenschaft vermochte der Beschwerdeführer in keinster Weise entgegenzutreten.Auch wurden seitens des Meldungslegers GI GG Lichtbilder des in Rede stehenden Fahrzeuges in Vorlage gebracht, die als Beilage römisch eins zum Akt genommen wurden, aus denen sich ergibt, dass der Fahrersitz des gesichteten Kraftfahrzeuges in der hintersten Position arretiert war, was auf das letztmalige Lenken durch den großgewachsenen Beschwerdeführer schließen lässt. Diesem Indiz seiner Lenkereigenschaft vermochte der Beschwerdeführer in keinster Weise entgegenzutreten. Nicht davon ausgegangen werden konnte allerdings im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und dabei Fahrerflucht beging, zumal mit dem Fahrzeug offenbar lediglich ein Bauzaun gestreift wurde, der durch die gegenständliche Streifung nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde. Ein bloßer Schaden am vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug ist jedoch nicht als Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu werten und löst daher die in § 4 StVO vorgesehenen Obliegenheiten nicht aus.Ein bloßer Schaden am vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug ist jedoch nicht als Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu werten und löst daher die in Paragraph 4, StVO vorgesehenen Obliegenheiten nicht aus. Allerdings wurde zudem am 5.12.2015 eine weitere bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 6 FSG gesetzt, zumal der Beschwerdeführer trotz entzogener Lenkberechtigung ein Mofa in Y, Adresse6, gelenkt hat. Allerdings wurde zudem am 5.12.2015 eine weitere bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, FSG gesetzt, zumal der Beschwerdeführer trotz entzogener Lenkberechtigung ein Mofa in Y, Adresse6, gelenkt hat. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dabei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,31 mg/l betragen hat; hinsichtlich der Alkoholisierung wurde somit „lediglich“ eine Verwaltungsübertretung gemäß 14 Abs 8 FSG gesetzt.Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dabei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,31 mg/l betragen hat; hinsichtlich der Alkoholisierung wurde somit „lediglich“ eine Verwaltungsübertretung gemäß 14 Absatz 8, FSG gesetzt. Die Verwirklichung dieses Sachverhalts wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5.4.2016 ohne Vorbehalte zugestanden. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer daher zwei bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG, konkret jeweils eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO, sowie drei bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs 3 Z 6 FSG begangen, zumal die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers der Klasse B bereits mit 1.2.2011 abgelaufen war und somit die Autofahrten vom 27.6.2015 und 12.10.2015 ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse und die Fahrt mit dem Mofa am 5.12.2015 trotz entzogener Lenkberechtigung der Klasse AM erfolgten.Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer daher zwei bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG, konkret jeweils eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, sowie drei bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, FSG begangen, zumal die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers der Klasse B bereits mit 1.2.2011 abgelaufen war und somit die Autofahrten vom 27.6.2015 und 12.10.2015 ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse und die Fahrt mit dem Mofa am 5.12.2015 trotz entzogener Lenkberechtigung der Klasse AM erfolgten. Hinsichtlich des ersten Vorfalls am 27.06.2015 ist zudem zu berücksichtigen, dass ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und hiernach Fahrerflucht begangen wurde. Berücksichtigt man nun die gesetzten bestimmten Tatsachen sowie den engen zeitlichen Zusammenhang von fünf Tatsachen in einem Zeitraum von fünfeinhalb Monaten, so geht das Landesverwaltungsgericht Tirol von einer auszusprechenden Gesamtentziehungsdauer von 34 Monaten aus: Dabei schlägt die zweimalige Verweigerung des Alkomattests am 27.6.2015 und am 12.10.2015 mit 12 + 6 = 18 Monaten (vgl § 26 Abs 2 Z 1 und Z 2 FSG) zu Buche, das dreimalige Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse (Vorfälle vom 27.6.2015 und vom 12.10.2015) sowie trotz entzogener Lenkberechtigung (Vorfall vom 5.12.2015) mit jeweils drei Monaten Entziehungsdauer (3 x 3 = 9 Monate), die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden und Fahrerflucht am 27.6.2015 mit zwei Monaten (analog zu § 26 Abs 1 Z 2 FSG), sowie schließlich der als rascher Rückfall zu qualifizierende enge zeitliche Zusammenhang von fünf bestimmten Tatsachen iSd § 7 Abs 3 Z 1 und 6 FSG mit zusätzlich fünf Monaten zu bewerten war. Dabei schlägt die zweimalige Verweigerung des Alkomattests am 27.6.2015 und am 12.10.2015 mit 12 + 6 = 18 Monaten vergleiche Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, FSG) zu Buche, das dreimalige Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse (Vorfälle vom 27.6.2015 und vom 12.10.2015) sowie trotz entzogener Lenkberechtigung (Vorfall vom 5.12.2015) mit jeweils drei Monaten Entziehungsdauer (3 x 3 = 9 Monate), die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden und Fahrerflucht am 27.6.2015 mit zwei Monaten (analog zu Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG), sowie schließlich der als rascher Rückfall zu qualifizierende enge zeitliche Zusammenhang von fünf bestimmten Tatsachen iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 6 FSG mit zusätzlich fünf Monaten zu bewerten war. Aufgrund des Umstandes, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten ex lege erlischt (§ 27 Abs 1 Z 1 FSG), wurde die Lenkberechtigung im Gegenstandsfall bis zum 14.1.2017 entzogen und gemäß § 25 Abs 1 dritter Satz FSG ausgesprochen, dass bis 14.5.2018 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Aufgrund des Umstandes, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten ex lege erlischt (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, FSG), wurde die Lenkberechtigung im Gegenstandsfall bis zum 14.1.2017 entzogen und gemäß Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz FSG ausgesprochen, dass bis 14.5.2018 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme war aufgrund der Rechtslage des § 24 Abs 3 Z 3 FSG zwingend vorzuschreiben.Die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme war aufgrund der Rechtslage des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG zwingend vorzuschreiben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.3237.7