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{'item': 'LVwG-2016/25/0657-4'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25a§ 34§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/0657-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis werden dem Beschuldigten folgende Tatsachen angelastet und Strafen über ihn verhängt: „Tatzeit: 12.08.2015, 13.26 Uhr Tatort: Gemeinde Y, A1** bei km 24,300 Fahrzeug(e): Sattelzugfahrzeug XX-XXX1 , Sattelanhänger XX-XXX2

  1. Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen: -Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 22.07.2015 von 05:54 Uhr bis 23.07.2015 um 20:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 12 Stunden 32 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 2 Stunden und 32 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß-Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 22.07.2015 von 05:54 Uhr bis 23.07.2015 um 20:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 12 Stunden 32 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 2 Stunden und 32 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
  2. Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen: -Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 05.08.2015 um 06:08 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 07 Stunden und 10 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:-Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 05.08.2015 um 06:08 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 07 Stunden und 10 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:
  3. Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen: -Es wurde festgestellt, dass - Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 29.07.2015, ab 13:16 Uhr, bis zum 03.08.2015, um 08:02 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Es wurde KEINE MANUELLE NACHBUCHUNG durchgeführt. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.-Es wurde festgestellt, dass - Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 29.07.2015, ab 13:16 Uhr, bis zum 03.08.2015, um 08:02 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Es wurde KEINE MANUELLE NACHBUCHUNG durchgeführt. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  4. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/
  5. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561/2006
  6. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/
  7. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561/2006
  8. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/
  9. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, EG-VO 165/2014 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):

: Ersatzfreiheitsstrafe:

  1. 300,00 § 134 Abs. 1b KFG 60 Stunden
  2. 300,00 Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 60 Stunden
  3. 200,00 § 134 Abs. 1b KFG 40 Stunden
  4. 200,00 Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 40 Stunden
  5. 300,00 § 134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG 60 Stunden
  6. 300,00 Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 60 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Hinsichtlich der Eingabe vom 31.08.2015, bezogen auf die Textpassagen „Kriegsverbrecher osztrakoknak“ sowie „treckiges ausztria“, wird

§ 34Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 100,00 verhängt.osztrakoknak“ sowie „treckiges ausztria“, wird

Paragraph 34, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 100,00 verhängt. Ferner haben Sie

§ 64Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu zahlen: € 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 980,00“ Dagegen richtet sich das vom Beschuldigtem am 10.03.2016 zur Post gegebene Schreiben an die Erstbehörde, welches als Beschwerde zu werten ist. Dieses lautet wie folgt: „hirnlose nazi „labanc = Schimpfname von österreichischen Soldaten in der Kaiserzeit“ kreatur, hier ist eure scheisse. ANAME VERWEIGERT!!!!! Ich erkenne das nicht an, was der uniformierte schwanz zusammengereimt hat, das ist verleumdung und manipulation ICH WEISE DAS ZURÜCK. dieser hornochse mit siegel hat, trotz meiner mehrmaligen warnung, öfters „Imaa“ gesagt. Also bei diesem nazischwein sollen die mutter und die ehefrau sowie sein chef seinen arsch lecken. Diesem völkervernichtenden nazi „labanc“ zahle ich keinen fillér (= Cent ungarische Währung). Die österreicher sind die zigeuner der deutschen, sie haben alles gestohlen, sie besitzen nicht einmal eine eigene sprache. Die nächste adresse ist Strassburg.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Auf die drei angelasteten Übertretungen nach dem KFG wird in diesem Schreiben kein weiterer Bezug genommen, weshalb sich weitere Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesen Übertretungen erübrigen. Betreffend die Verhängung der Ordnungsstrafe

§ 34

Abs 3 AVG in der Höhe von € 100,-- bezogen auf die Äußerungen „Kriegsverbrecher“ sowie „treckiges ausztria“ ist es völlig unzweifelhaft, dass der Beschuldigte sich mit diesen Textpassagen in seiner schriftlichen Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient hat. Diese Beleidigungen gegen den österreichischen Staat und die österreichische Bevölkerung werden in der als Rechtsmittel zu wertenden Eingabe vom 10.03.2016 noch bei weitem übertroffen, woraus sich die dringende Notwendigkeit der Verhängung dieser Ordnungsstrafe ergibt. Betreffend die Verhängung der Ordnungsstrafe

Paragraph 34, Absatz 3, AVG in der Höhe von € 100,-- bezogen auf die Äußerungen „Kriegsverbrecher“ sowie „treckiges ausztria“ ist es völlig unzweifelhaft, dass der Beschuldigte sich mit diesen Textpassagen in seiner schriftlichen Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient hat. Diese Beleidigungen gegen den österreichischen Staat und die österreichische Bevölkerung werden in der als Rechtsmittel zu wertenden Eingabe vom 10.03.2016 noch bei weitem übertroffen, woraus sich die dringende Notwendigkeit der Verhängung dieser Ordnungsstrafe ergibt. Das vorsätzliche Verhalten des Beschwerdeführers und die üblen Ausfälligkeiten und Beschimpfungen im Rechtsmittel lassen die Strafhöhe von € 100,-- als geradezu gelinde erscheinen, weshalb unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers diese Strafe keinesfalls überhöht sein kann. Im Hinblick auf die Strafen nach dem KFG hat die Erstbehörde die im Sinn des § 134 Abs 1b KFG jeweils anzuwendenden Mindeststrafen verhängt, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen. Das vorsätzliche Verhalten des Beschwerdeführers und die üblen Ausfälligkeiten und Beschimpfungen im Rechtsmittel lassen die Strafhöhe von € 100,-- als geradezu gelinde erscheinen, weshalb unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers diese Strafe keinesfalls überhöht sein kann. Im Hinblick auf die Strafen nach dem KFG hat die Erstbehörde die im Sinn des Paragraph 134, Absatz eins b, KFG jeweils anzuwendenden Mindeststrafen verhängt, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen. Die Beschwerde war somit insgesamt als unbegründet abzuweisen.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, das der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen ist. Daraus ergibt sich Vorschreibung aus Spruchpunkt 2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, das der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen ist. Daraus ergibt sich Vorschreibung aus Spruchpunkt 2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.0657.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.