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{'item': 'LVwG-2016/25/0746-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/0746-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von Ing. A A, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, X, vertreten durch B & C Rechtsanwälte-Partnerschaft, Adresse, Z, vom 29.03.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.03.2016, ****1, betreffend der Übertretung des KFG, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von Ing. A A, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, römisch zehn, vertreten durch B & C Rechtsanwälte-Partnerschaft, Adresse, Z, vom 29.03.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.03.2016, ****1, betreffend der Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wurde angelastet, dass die A F GmbH mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.04.2015 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde die Existenz des Lenkers nachzuweisen, insbesondere durch eine Kopie des Reisepasses und des Führescheines vorzulegen bzw den Aufenthalt der genannten Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Ing. A A habe als Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde. Er habe somit nicht der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG entsprochen und werde dies einer Nichterteilung der Lenkerauskunft gleichgestellt. Er habe damit § 103 Abs 2 KFG verletzt, weshalb gemäß § 134 Abs 1 KFG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 37 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit € 10,-- bestimmt. Im bekämpften Straferkenntnis wurde angelastet, dass die A F GmbH mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.04.2015 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde die Existenz des Lenkers nachzuweisen, insbesondere durch eine Kopie des Reisepasses und des Führescheines vorzulegen bzw den Aufenthalt der genannten Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Ing. A A habe als Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde. Er habe somit nicht der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG entsprochen und werde dies einer Nichterteilung der Lenkerauskunft gleichgestellt. Er habe damit Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzt, weshalb gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 37 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit € 10,-- bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der der Beschuldigte durch seine Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass er auftragsgemäß und zeitgerecht der anfragenden Behörde mitgeteilt habe, dass das gegenständliche Fahrzeug 09.01.2015 von D D gelenkt wurde. Die Auskunft sei auch richtig. In der KFZ-Werkstätte samt Autohandel würden täglich Fahrzeuge an diverse Kunde übergeben, in den meisten Fällen nur für sehr kurze Zeiträume. Selbstverständlich würden dabei sämtliche notwendige Daten dieser Kunden erfasst, wobei in der Regel eine Kopie des Führerscheins angefertigt sowie die Adressen der Kunden vermerkt würden, zumal dies für eine Rechnungslegung ohnehin erforderlich sei. Weitere Maßnahmen seien jedoch nicht zu setzen. Der Umstand, dass seitens des Vertragspartners D D im Unternehmen ein Führerschein von E D vorgelegt und kopiert wurde, sei bedauerlicherweise der zuständigen Mitarbeiterin nicht aufgefallen, wodurch letztendlich auch das Unternehmen in die Irre geführt worden sei. Das Unternehmen des Beschuldigten habe der Behörde Namen und Anschrift des Lenkers mitgeteilt, womit ihm nicht angelastet werden könne, dass über diese Adresse keine Zustellung mehr möglich war. Es handle sich um die einzige Adresse, die dem Beschuldigten bekannt gewesen sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass D D zum Tatzeitpunkt nicht an dieser Adresse gemeldet war; die Rechnungslegung sei auch erst einige Tage später unter dieser Adresse erfolgt. Der Kundenkontakt sei auf wenige Tage beschränkt gewesen und es seien sämtliche Informationen eingeholt worden, um den Kunden zu identifizieren. Eine mangelhafte Mitwirkung des Beschuldigten könne in Anbetracht Vorlage der Führerscheinkopie des E D nicht gelegen sein, zumal D D seine Anschrift mehrfach gewechselt habe und derzeit nicht mehr auffindbar sei. Ein fehlerhaftes Verhalten des Beschuldigten könne nicht erblickt werden und sei die Geldstrafe der Höhe nach auch nicht gerechtfertigt, weshalb Aufhebung des Straferkenntnisses Verfahrenseinstellung beantragt werde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: D D, geboren xx.xx.xxxx in Ialien, übergab im Zeitraum vom
  5. – 10.01.2015 sein Fahrzeug zur Reparatur der Werkstätte A F GmbH. Für diesen Zeitraum wurde D D ein Leihfahrzeug zur Verfügung gestellt. Im Zuge der Übergabe des Leihfahrzeuges wurde vom Kunden die Vorlage seines Führerscheines verlangt und eine Kopie davon angefertigt. Dabei ist der Mitarbeiterin des Autohauses nicht aufgefallen, dass ihr nicht der Führerschein von D D sondern jener von E D, geboren xx.xx.xxxx in Italien, vorgelegt wurde. D D gab der Werkstätte gegenüber seine Anschrift mit Adresse 1, Z an, unter welcher auch die Rechnungslegung erfolgte. Amtlich gemeldet war D D unter dieser Adresse mit Hauptwohnsitz in der Zeit zwischen 21.01.2015 und 23.03.
  6. Als Unterkunftgeber scheint E D auf. Die am 13.04.2015 an die A F GmbH gerichtete Lenkeranfrage wurde von dieser per Fax am 16.04.2015 beantwortet, wobei als Auskunftspflichtiger D D, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, benannt wurde. Daraufhin sandte die Bezirkshauptmannschaft Z an D D unter dieser Adresse eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe, die mit 29.04.2015 datiert war. Das entsprechende Dokument wurde als nicht behoben an die Behörde zurückgesandt. Daraufhin forderte die Bezirkshauptmannschaft Z die A F GmbH mit Schreiben vom 27.10.2015 gemäß § 103 Abs 2 KFG auf, die Existenz der im Antwortschreiben vom 16.04.2015 als Lenker bezeichneten Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt insbesondere durch eine Kopie des Reisepasses und des Führescheines glaubhaft zu machen. Daraufhin wurde von der A F GmbH der von ihr kopierte italienische Führerschein von E D der Behörde übermittelt. D D, geboren xx.xx.xxxx in Ialien, übergab im Zeitraum vom
  7. – 10.01.2015 sein Fahrzeug zur Reparatur der Werkstätte A F GmbH. Für diesen Zeitraum wurde D D ein Leihfahrzeug zur Verfügung gestellt. Im Zuge der Übergabe des Leihfahrzeuges wurde vom Kunden die Vorlage seines Führerscheines verlangt und eine Kopie davon angefertigt. Dabei ist der Mitarbeiterin des Autohauses nicht aufgefallen, dass ihr nicht der Führerschein von D D sondern jener von E D, geboren xx.xx.xxxx in Italien, vorgelegt wurde. D D gab der Werkstätte gegenüber seine Anschrift mit Adresse 1, Z an, unter welcher auch die Rechnungslegung erfolgte. Amtlich gemeldet war D D unter dieser Adresse mit Hauptwohnsitz in der Zeit zwischen 21.01.2015 und 23.03.
  8. Als Unterkunftgeber scheint E D auf. Die am 13.04.2015 an die A F GmbH gerichtete Lenkeranfrage wurde von dieser per Fax am 16.04.2015 beantwortet, wobei als Auskunftspflichtiger D D, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, benannt wurde. Daraufhin sandte die Bezirkshauptmannschaft Z an D D unter dieser Adresse eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe, die mit 29.04.2015 datiert war. Das entsprechende Dokument wurde als nicht behoben an die Behörde zurückgesandt. Daraufhin forderte die Bezirkshauptmannschaft Z die A F GmbH mit Schreiben vom 27.10.2015 gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG auf, die Existenz der im Antwortschreiben vom 16.04.2015 als Lenker bezeichneten Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt insbesondere durch eine Kopie des Reisepasses und des Führescheines glaubhaft zu machen. Daraufhin wurde von der A F GmbH der von ihr kopierte italienische Führerschein von E D der Behörde übermittelt. Dieser Sachverhalt steht aufgrund des Akteninhaltes fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die Auskunftspflicht nur den Namen und die genaue Adresse des Lenkers, nicht aber auch die Führerscheindaten. Die Anführung des Geburtsdatums bedarf es nur, wenn ohne dieses die Behörde nicht in der Lage ist, die genannte Person ohne größeren Aufwand zu eruieren (VwGH 25.11.1985, 85/02/0174). Diesem Kriterium hat die Lenkerauskunft seitens der A F GmbH vom 16.04.2015 entsprochen. Im Hinblick auf die Melderegisterauskunft, wonach D D vom 21.
  9. bis 23.03.2015 unter der Adresse 1, Z, behördlich gemeldet war, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die A F GmbH mit ihrer Lenkerauskunft vom 16.04.2015 die ihr vom Kunden zum Zeitpunkt der Entlehnung des Fahrzeuges bekannt gegeben Daten zutreffend übermittelt hat. Wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Reparatur seines Wagens noch nicht unter dieser Adresse behördlich gemeldet war, aber offenbar bereits dort wohnte, kann dies nicht dem Zulassungsbesitzer in Hinblick auf seine Pflichten nach § 103 Abs 2 KFG angerechnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die Auskunftspflicht nur den Namen und die genaue Adresse des Lenkers, nicht aber auch die Führerscheindaten. Die Anführung des Geburtsdatums bedarf es nur, wenn ohne dieses die Behörde nicht in der Lage ist, die genannte Person ohne größeren Aufwand zu eruieren (VwGH 25.11.1985, 85/02/0174). Diesem Kriterium hat die Lenkerauskunft seitens der A F GmbH vom 16.04.2015 entsprochen. Im Hinblick auf die Melderegisterauskunft, wonach D D vom 21.
  10. bis 23.03.2015 unter der Adresse 1, Z, behördlich gemeldet war, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die A F GmbH mit ihrer Lenkerauskunft vom 16.04.2015 die ihr vom Kunden zum Zeitpunkt der Entlehnung des Fahrzeuges bekannt gegeben Daten zutreffend übermittelt hat. Wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Reparatur seines Wagens noch nicht unter dieser Adresse behördlich gemeldet war, aber offenbar bereits dort wohnte, kann dies nicht dem Zulassungsbesitzer in Hinblick auf seine Pflichten nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG angerechnet werden. Nach herrschender Rechtsprechung gilt grundsätzlich die Bekanntgabe einer unrichtigen Anschrift als Verletzung der Auskunftspflicht. In seinem Erkenntnis vom 13.06.1990, (89/03/0291) hat beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass wenn vom Zulassungsbesitzer eine Lenkerauskunft für einen Zeitpunkt verlangt wird, zu dem eine später ins Ausland verzogene Person, die als Lenker in Betracht kommt, noch nicht im Ausland war, bei der Beurteilung der Strafbarkeit einer unvollständigen Auskunft zu prüfen ist, ob dem Zulassungsbesitzer ein Verschulden im Sinnes § 5 Abs 1 VStG daran trifft, dass ihm die neue Adresse der Person nicht oder nur unvollständig bekannt ist. In Anwendung auf den Gegenstandsfall ist daher die Frage zu beantworten, ob die Firma A zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage wissen hätte können oder müssen, dass die Person, die als Kunde drei Monate davor von ihr ein Auto geliehen bekam, zwischenzeitlich nicht mehr unter der damaligen Adresse gemeldet und wohnhaft ist. Diese Frage ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts klar zu verneinen, weil sonst ein Autohändler, der einem Kunden sein Fahrzeug überlassen hat, innerhalb des möglichen Verfolgungszeitraumes von einem Jahr ständig mit sämtlichen vorübergehenden Inhabern des Fahrzeuges in Kontakt stehen müsste, um allfällige in der Zwischenzeit eingetretene Wechsel der Anschriften evident zu halten. Dies würde jedenfalls eine klare Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten. Nach herrschender Rechtsprechung gilt grundsätzlich die Bekanntgabe einer unrichtigen Anschrift als Verletzung der Auskunftspflicht. In seinem Erkenntnis vom 13.06.1990, (89/03/0291) hat beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass wenn vom Zulassungsbesitzer eine Lenkerauskunft für einen Zeitpunkt verlangt wird, zu dem eine später ins Ausland verzogene Person, die als Lenker in Betracht kommt, noch nicht im Ausland war, bei der Beurteilung der Strafbarkeit einer unvollständigen Auskunft zu prüfen ist, ob dem Zulassungsbesitzer ein Verschulden im Sinnes Paragraph 5, Absatz eins, VStG daran trifft, dass ihm die neue Adresse der Person nicht oder nur unvollständig bekannt ist. In Anwendung auf den Gegenstandsfall ist daher die Frage zu beantworten, ob die Firma A zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage wissen hätte können oder müssen, dass die Person, die als Kunde drei Monate davor von ihr ein Auto geliehen bekam, zwischenzeitlich nicht mehr unter der damaligen Adresse gemeldet und wohnhaft ist. Diese Frage ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts klar zu verneinen, weil sonst ein Autohändler, der einem Kunden sein Fahrzeug überlassen hat, innerhalb des möglichen Verfolgungszeitraumes von einem Jahr ständig mit sämtlichen vorübergehenden Inhabern des Fahrzeuges in Kontakt stehen müsste, um allfällige in der Zwischenzeit eingetretene Wechsel der Anschriften evident zu halten. Dies würde jedenfalls eine klare Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten. Da im gegenständlichen Fall seitens der Zulassungsbesitzerin die zum Zeitpunkt der Entlehnung des Fahrzeuges zutreffenden Lenkerdaten der anfragenden Behörde gegenüber fristgerecht bekannt gegeben wurden, kann ihr kein Verschulden im Sinn des § 5 Abs 1 VStG angerechnet werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Da im gegenständlichen Fall seitens der Zulassungsbesitzerin die zum Zeitpunkt der Entlehnung des Fahrzeuges zutreffenden Lenkerdaten der anfragenden Behörde gegenüber fristgerecht bekannt gegeben wurden, kann ihr kein Verschulden im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG angerechnet werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.0746.1

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