RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/27/0601-3 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn A A, pA B Transport & Spedition GmbH, Adresse, Deutschland, X nach Erhebung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.02.2016, ****2, den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn A A, pA B Transport & Spedition GmbH, Adresse, Deutschland, römisch zehn nach Erhebung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.02.2016, ****2, den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 erster Halbsatz und § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Abs in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18.01.2016, ****1 der Bezirkshauptmannschaft Z wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 20 Abs 3 iVm §§ 6 und 7 Abs 1 BStMG zur Last gelegt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18.01.2016, ****1 der Bezirkshauptmannschaft Z wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BStMG zur Last gelegt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht am 27.01.2016 Beschwerde erhoben und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2016, ****2 der Bezirkshauptmannschaft Z wurde ausgesprochen wie folgt: „Herr A A hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.01.2016, Zahl ****1 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Auf Grund des daraufhin durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren erlässt die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 64a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i.V.m. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) folgende Auf Grund des daraufhin durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren erlässt die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß Paragraph 64 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) folgende BESCHWERDESVORENTSCHEIDUNG Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.01.2016, Zahl ****1 wird gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wie folgt lautet:Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.01.2016, Zahl ****1 wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wie folgt lautet: Tatzeit: 25.04.2015 um 12.43 Uhr Tatort: Gemeinde Y, auf derA1**, Mautabschnitt, bei km 28.755 in Richtung Knoten Z/V Fahrzeug(e): Fahrzeug über 3,5 t XX-XXXX Sie haben als Geschäftsführer der Firma B Transport und Spedition GmbH in X, diese ist Zulassungsbesitzerin des genannten KFZ, den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht. Das angeführte Fahrzeug wurde am angeführten Ort gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ordnungsgemäß zu entrichten.Sie haben als Geschäftsführer der Firma B Transport und Spedition GmbH in römisch zehn, diese ist Zulassungsbesitzerin des genannten KFZ, den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht. Das angeführte Fahrzeug wurde am angeführten Ort gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ordnungsgemäß zu entrichten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 20 Abs. 3 i.V.m. §§ 6 und 7 Abs. 1 BStMGParagraph 20, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BStMG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 300,00 Gemäß: § 20 Abs. 3 Bundesstraßen Mautgesetz BGBl.109/2002 i.d.g.FParagraph 20, Absatz 3, Bundesstraßen Mautgesetz BGBl.109 aus 2002, i.d.g.F Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 330,00“ Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer im Wege eines Empfangsbevollmächtigten am 24.02.2016 zugestellt, wie sich aus dem im behördlichen Akt liegenden Rückschein ergibt. In der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung ist darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid ein Vorlageantrag gestellt werden kann, der binnen 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Z schriftlich einzubringen ist. Mit 10.03.2016 hat der Beschwerdeführer einen als „Einspruch gegen eine Strafverfügung“ bezeichneten Vorlageantrag gestellt. Inhaltlich hat er ausgeführt, dass er einen Nachweis für die Richtigkeit der Euronorm des LKW erbracht habe und er die Maut ordnungsgemäß und in voller Höhe bezahlt habe. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.03.2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag möglicherweise verspätet ist und wurde er aufgefordert, Umstände, die die Zustellung mangelhaft erscheinen lassen, darzulegen und dies durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Mit Schreiben vom 05.04.2016 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich nicht regelmäßig in den Geschäftsräumen der Firma aufhalte, da er sehr viel unterwegs sei und mehrere Firmen in Deutschland habe, wo er als Geschäftsführer oder Gesellschafter tätig sei. In X halte er sich höchstens einmal im Monat auf, um Dinge zu erledigen, die das Personal nicht regeln könne. Er sei zum Zeitpunkt der Zustellung nicht nur vorübergehend, sondern länger nicht am Zustellort zugegen gewesen und sei erst am 09.
- nachmittags wieder am Zustellort gewesen. Beweismittel könne er keine vorlegen. Es gäbe aber keine Verpflichtung, ständig in den Geschäftsräumen zu sein. Lediglich in regelmäßigen Abständen müsse jemand an der Firmenadresse erreichbar sein. Einen Nachweis für die richtige Schadstoffklasse des benützten Fahrzeuges habe er schon mehrfach vorgelegt, was jedoch anscheinend niemand zur Kenntnis nehme. Mit Schreiben vom 05.04.2016 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich nicht regelmäßig in den Geschäftsräumen der Firma aufhalte, da er sehr viel unterwegs sei und mehrere Firmen in Deutschland habe, wo er als Geschäftsführer oder Gesellschafter tätig sei. In römisch zehn halte er sich höchstens einmal im Monat auf, um Dinge zu erledigen, die das Personal nicht regeln könne. Er sei zum Zeitpunkt der Zustellung nicht nur vorübergehend, sondern länger nicht am Zustellort zugegen gewesen und sei erst am 09.
- nachmittags wieder am Zustellort gewesen. Beweismittel könne er keine vorlegen. Es gäbe aber keine Verpflichtung, ständig in den Geschäftsräumen zu sein. Lediglich in regelmäßigen Abständen müsse jemand an der Firmenadresse erreichbar sein. Einen Nachweis für die richtige Schadstoffklasse des benützten Fahrzeuges habe er schon mehrfach vorgelegt, was jedoch anscheinend niemand zur Kenntnis nehme. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des Akts der belangten Behörde und des Akts des Landesverwaltungsgerichts getroffen werden. II.römisch zwei. Rechtslage: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) „Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)…
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Zustellgesetz „Ersatzzustellung § 16.
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16,
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. (…)
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“ III.römisch drei. Erwägungen: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung am 24.02.2016 durch Übergabe an einen Empfangsbevollmächtigten zugestellt. Damit liegt eine Ersatzzustellung gemäß § 16 Zustellgesetz vor. Eine Ersatzzustellung gilt dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Damit liegt eine Ersatzzustellung gemäß Paragraph 16, Zustellgesetz vor. Eine Ersatzzustellung gilt dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Nunmehr hat der Beschwerdeführer behauptet, nicht regelmäßig in X aufhältig zu sein, sondern höchstens einmal pro Monat dort zu sein, um Dinge zu erledigen, die das Personal nicht regeln könne, jedoch hat er keine Bescheinigungsmittel für dieses Vorbringen vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Gleiches hat für die Frage der Unwirksamkeit der Zustellung im Wege der Ersatzzustellung zu gelten (vgl VwGH 30.01.2001, 99/05/0197 ua).Nunmehr hat der Beschwerdeführer behauptet, nicht regelmäßig in römisch zehn aufhältig zu sein, sondern höchstens einmal pro Monat dort zu sein, um Dinge zu erledigen, die das Personal nicht regeln könne, jedoch hat er keine Bescheinigungsmittel für dieses Vorbringen vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Gleiches hat für die Frage der Unwirksamkeit der Zustellung im Wege der Ersatzzustellung zu gelten vergleiche VwGH 30.01.2001, 99/05/0197 ua). Im vorliegenden Fall ist sohin nicht von einer unwirksamen Zustellung auszugehen. Damit ist die Zustellung rechtswirksam am 24.02.2016 erfolgt. In der Beschwerdevorentscheidung wurde laut Feststellungen richtig darauf hingewiesen, dass ein Vorlageantrag binnen 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Z schriftlich einzubringen ist. Gemäß § 32 Abs 2 AVG, der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Da die Frist am Mittwoch, dem 24.02.2016 begonnen hat, war letzter Tag der zweiwöchigen Frist für die Einbringung des Vorlageantrags der Mittwoch, der 09.03.
- In der Beschwerdevorentscheidung wurde laut Feststellungen richtig darauf hingewiesen, dass ein Vorlageantrag binnen 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Z schriftlich einzubringen ist. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG, der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Da die Frist am Mittwoch, dem 24.02.2016 begonnen hat, war letzter Tag der zweiwöchigen Frist für die Einbringung des Vorlageantrags der Mittwoch, der 09.03.
- Damit erweist sich der Vorlageantrag vom 10.03.2016 als verspätet. Auch wenn gemäß § 15 Abs 3 VwGVG verspätete Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen wären, ist das Landesverwaltungsgericht im Fall, dass die belangte Behörde – so wie im vorliegenden Fall – die Akten vorlegt, ohne die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages zu prüfen, aufgrund des sich aus § 28 VwGVG ergebenden Grundsatzes, dass das Verwaltungsgericht die Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen und gegebenenfalls die Beschwerde zurückzuweisen hat, verpflichtet, über einen verspäteten Vorlageantrag abzusprechen. Auch wenn gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG verspätete Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen wären, ist das Landesverwaltungsgericht im Fall, dass die belangte Behörde – so wie im vorliegenden Fall – die Akten vorlegt, ohne die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages zu prüfen, aufgrund des sich aus Paragraph 28, VwGVG ergebenden Grundsatzes, dass das Verwaltungsgericht die Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen und gegebenenfalls die Beschwerde zurückzuweisen hat, verpflichtet, über einen verspäteten Vorlageantrag abzusprechen. Liegt ein verspäteter Vorlageantrag vor, ist die Beschwerde im Ergebnis unzulässig, weil der Zulässigkeit der Beschwerde (im Nachhinein) die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung entgegensteht. Da dieses Prozesshindernis nach Beschwerdeerhebung eingetreten ist, ist das Verfahren einzustellen (vgl Gruber in Götzl/Reisner/Winkler/Gruber, das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2014)Rz 12 zu § 15).Liegt ein verspäteter Vorlageantrag vor, ist die Beschwerde im Ergebnis unzulässig, weil der Zulässigkeit der Beschwerde (im Nachhinein) die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung entgegensteht. Da dieses Prozesshindernis nach Beschwerdeerhebung eingetreten ist, ist das Verfahren einzustellen vergleiche Gruber in Götzl/Reisner/Winkler/Gruber, das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2014)Rz 12 zu Paragraph 15,). Der Beschwerdeführer hat weiters eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG begehrt. Der Beschwerdeführer hat weiters eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG begehrt. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Nun hat der Beschwerdeführer vorgebracht, sich höchstens einmal im Monat in X aufzuhalten und ansonsten sich nicht regelmäßig in den Geschäftsräumen der Firma aufzuhalten. Damit macht der Beschwerdeführer jedoch keinen Wiedereinsetzungsgrund geltend. Nun hat der Beschwerdeführer vorgebracht, sich höchstens einmal im Monat in römisch zehn aufzuhalten und ansonsten sich nicht regelmäßig in den Geschäftsräumen der Firma aufzuhalten. Damit macht der Beschwerdeführer jedoch keinen Wiedereinsetzungsgrund geltend. Verneint ein Wiedereinsetzungswerber selbst, dass eine Säumnis vorliegt, weil der die Frist auslösende Bescheid erst durch Heilung im Sinne des § 16 Abs 5 Zustellgesetz zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wurde, kommt schon deshalb eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl zB VwGH 07.10.1993, 92/01/0864). Schon aus diesem Grund wäre eine Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen. Verneint ein Wiedereinsetzungswerber selbst, dass eine Säumnis vorliegt, weil der die Frist auslösende Bescheid erst durch Heilung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, Zustellgesetz zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wurde, kommt schon deshalb eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht vergleiche zB VwGH 07.10.1993, 92/01/0864). Schon aus diesem Grund wäre eine Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen. Aber auch ansonsten liegt kein unabwendbares Ereignis vor, dessen Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhinderbar gewesen wäre. In einem Unternehmen muss eine Organisation in der Art gegeben sein, dass der Geschäftsführer vom Einlangen behördlicher Schriftstücke so zeitnah informiert wird, dass er die Möglichkeit hat, innerhalb der vorgesehenen Fristen zu reagieren. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er ein Kontrollsystem eingerichtet hätte, das ihm erlaubt hätte, schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis vom eingelangten Schriftstück zu erhalten. Es ist in der Organisation einer GmbH vorzusehen, dass ein Geschäftsführer vom Einlangen eines behördlichen Schriftstückes zeitnah informiert wird und stellt es kein unabwendbares Ereignis dar, wenn behördliche Schriftstücke einfach bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Geschäftsführer das nächste Mal wieder in den Geschäftsräumlichkeiten aufhältig ist, liegen gelassen werden, ohne den Geschäftsführer davon zu informieren. Es liegt auch kein unvorhersehbares Ereignis vor, da die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes tatsächlich miteinberechnet hätte werden können und unter Aufwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht auch eine zeitnahe Verständigung vom Einlagen des behördlichen Schriftstückes möglich gewesen wäre. Es liegt auch kein Grad des minderen Versehens vor, wenn in einem Unternehmen keine Vorsorge dafür getroffen wird, dass der Geschäftsführer vom Einlangen eines behördlichen Schriftstückes nicht informiert wird, sondern diese Schriftstücke nur gesammelt werden, bis er wieder im Unternehmensstandort eintrifft. Im Hinblick darauf, dass der Fristenkontrolle auch in einer GmbH besonderer Augenmerk zu widmen ist, ist durch entsprechende Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass insbesondere behördliche Post – wenn schon nicht täglich – so doch zeitnah vorgelegt wird (vgl zB VwGH 25.04.2001, 2001/03/0080).Im Hinblick darauf, dass der Fristenkontrolle auch in einer GmbH besonderer Augenmerk zu widmen ist, ist durch entsprechende Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass insbesondere behördliche Post – wenn schon nicht täglich – so doch zeitnah vorgelegt wird vergleiche zB VwGH 25.04.2001, 2001/03/0080). Aus diesem Grund liegt kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor und war das diesbezügliche Begehren als unbegründet abzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen wird in der Sache selbst noch angemerkt, dass laut behördlichem Akt seitens der ASFINAG am 09.11.2015 bestätigt wurde, dass bis zu diesem Tag kein Eingang der erforderlichen Nachweisdokumente festgestellt hat werden können. Für eine ordnungsgemäße Deklaration und der Euroemissionsklasse ist die Hinterlegung an einer GO Vertriebsstelle der vom Kraftfahrzeuglenker verlangten Euroemissionsklasse auf der GO-Box notwendig und sind sodann geeignete Nachweisdokumente zu übermitteln. Was als geeignetes Nachweisdokument gilt, ist dem Teil B Punkt V. 2.3 der Mautordnung zu entnehmen. Das vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Schreiben der C GmbH stellt keines der entsprechenden Nachweisdokumente dar. Insbesondere ist auch nicht eine Kopie der Zulassungsbescheinigung oder einer gleichwertigen Bescheinigung den Nachweisdokumenten offenkundig beigelegt worden. Im Übrigen wird in der Sache selbst noch angemerkt, dass laut behördlichem Akt seitens der ASFINAG am 09.11.2015 bestätigt wurde, dass bis zu diesem Tag kein Eingang der erforderlichen Nachweisdokumente festgestellt hat werden können. Für eine ordnungsgemäße Deklaration und der Euroemissionsklasse ist die Hinterlegung an einer GO Vertriebsstelle der vom Kraftfahrzeuglenker verlangten Euroemissionsklasse auf der GO-Box notwendig und sind sodann geeignete Nachweisdokumente zu übermitteln. Was als geeignetes Nachweisdokument gilt, ist dem Teil B Punkt römisch fünf. 2.3 der Mautordnung zu entnehmen. Das vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Schreiben der C GmbH stellt keines der entsprechenden Nachweisdokumente dar. Insbesondere ist auch nicht eine Kopie der Zulassungsbescheinigung oder einer gleichwertigen Bescheinigung den Nachweisdokumenten offenkundig beigelegt worden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war auf die vorher erwähnte Rechtsprechung zu verweisen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.27.0601.3