GVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2015, V-***1, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) richtigerweise „§ 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO“ zu lauten hat.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2015, V-***1, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) richtigerweise „§ 99 Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO“ zu lauten hat. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 240,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 240,-- zu leisten. 3.
Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat der Beschwerdeführer zudem die Kosten für das Gutachten der Dr. CC der Gerichtsmedizin Y vom 18.3.2016 laut Gebührennote 1**** vom 18.3.2016 in der Höhe von € 480,-- zu tragen. 3.
Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat der Beschwerdeführer zudem die Kosten für das Gutachten der Dr. CC der Gerichtsmedizin Y vom 18.3.2016 laut Gebührennote 1**** vom 18.3.2016 in der Höhe von € 480,-- zu tragen. 4.
GVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2015, FSE-***1, als unbegründet abgewiesen.4.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2015, FSE-***1, als unbegründet abgewiesen. 5. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) hinsichtlich beider Beschwerden eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.5. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hinsichtlich beider Beschwerden eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2015, V-***1: 1. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Tatzeit: 05.04.2015 um 14.12 Uhr Tatort: Gemeinde X, auf der Höhe Adresse3 Tatort: Gemeinde römisch zehn, auf der Höhe Adresse3 Fahrzeuge: PKW T-****1 Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Auswertung des abgenommen Blutes und die anschließende Rückrechnung zum Übertretungszeitpunkt ergab eine Alkoholisierung 1,26 ‰. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe 1200,00 § 99 Abs. 1a StVO 12 Tage“1200,00 Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 12 Tage“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt sowie dem nunmehrigen Beschwerdeführer Kosten im Zusammenhang mit der Abnahme und Auswertung des Blutes beim Bezirkskrankenhaus W bzw bei der Gerichtsmedizin Y in der Höhe von Euro 186,90 (laut Rechnung des Bezirkskrankenhauses W vom 9.4.2015), sowie in der Höhe von Euro 146,-- (laut Gebührennote 2**** der Gerichtsmedizin Y vom 9.4.2015) auferlegt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2015 zu V-***1, zugestellt am 25.11.2015, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE: Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2015 zu V-***1, wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt: Mit Anzeige der PI Q wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 05.04.2015 in X das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen T-****1 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt durch das gegen GMY sei bei ihm ein Wert von 1,25 Promille festgestellt worden. Mit Anzeige der PI Q wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 05.04.2015 in römisch zehn das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen T-****1 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt durch das gegen GMY sei bei ihm ein Wert von 1,25 Promille festgestellt worden. Der Beschuldigte hat bei der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schriftsatz vom 30.06.2015 fristgerecht eine Stellungnahme eingebracht. Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis wurde der Vorwurf der Verwaltungsübertretung in der obbeschriebenen Form bestätigt. Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 1.200,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen angedroht. Ferner habe der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens den Betrag in Höhe von € 120,00 zu bezahlen, wodurch die Gesamtstrafe € 1.652,90 beträgt. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ihm ist unerklärlich, wie die Behörde dazu kommt. Am 05.04.2015 betankte der Beschuldigte gerade sein Fahrzeug bei einer Tankstelle in X, als drei Polizisten auf ihn zugekommen sind. Offensichtlich handelte es sich um eine anonyme Anzeige, und ist für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar, wer ihn für was angezeigt hat. Jedenfalls wurde er zu einem Atemluft-Alkoholtest aufgefordert, und wurde dieser Alkoholtest auch an Ort und Stelle durchgeführt. Im Polizeifahrzeug hat der Beschuldigte genau laut Anweisung der einschreitenden Polizeibeamten geblasen, und wurde ihm allerdings mitgeteilt „es sei kein Wert herausgekommen". Hierauf wurde dem Beschuldigten seitens der einschreitenden Polizeibeamten mitgeteilt, er müsse sich im Bezirkskrankenhaus W einem Alkoholtest unterziehen. Auch diesbezüglich zeigte sich der Beschuldigte vollends kooperativ. Dem Beschuldigten wurde im Bezirkskrankenhaus W Blut abgenommen.Am 05.04.2015 betankte der Beschuldigte gerade sein Fahrzeug bei einer Tankstelle in römisch zehn, als drei Polizisten auf ihn zugekommen sind. Offensichtlich handelte es sich um eine anonyme Anzeige, und ist für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar, wer ihn für was angezeigt hat. Jedenfalls wurde er zu einem Atemluft-Alkoholtest aufgefordert, und wurde dieser Alkoholtest auch an Ort und Stelle durchgeführt. Im Polizeifahrzeug hat der Beschuldigte genau laut Anweisung der einschreitenden Polizeibeamten geblasen, und wurde ihm allerdings mitgeteilt „es sei kein Wert herausgekommen". Hierauf wurde dem Beschuldigten seitens der einschreitenden Polizeibeamten mitgeteilt, er müsse sich im Bezirkskrankenhaus W einem Alkoholtest unterziehen. Auch diesbezüglich zeigte sich der Beschuldigte vollends kooperativ. Dem Beschuldigten wurde im Bezirkskrankenhaus W Blut abgenommen. Nach der Blutabnahme wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass „alles in Ordnung“ wäre, dass er sich allerdings auch einem „Fahrtüchtigkeitstest" unterziehen müsse. Es wurde dann tatsächlich mit einem Arzt ein „Fahrtüchtigkeitstest“ durchgeführt. Der Beschuldigte musste unter anderem eine Zeichnung anfertigen, und wurde sowohl physisch als auch psychisch seine Fahrtüchtigkeit überprüft. Seitens des Arztes wurde schließlich sowohl dem Beschuldigten als auch den einschreitenden Polizeibeamten mitgeteilt, dass der Beschuldigte fahrtüchtiq ist. Der Beschuldigte wurde hierauf mit dem Dienstauto der einschreitenden Polizeibeamten wieder zur Tankstelle nach X geführt. Er durfte sein Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen, und nach Hause fahren.Der Beschuldigte wurde hierauf mit dem Dienstauto der einschreitenden Polizeibeamten wieder zur Tankstelle nach römisch zehn geführt. Er durfte sein Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen, und nach Hause fahren. Nunmehr wird dem Beschuldigten jedoch vorgeworfen, dass bei der Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt durch das GMY ein Wert in Höhe von 1,25 Promille festgesteilt worden sei. Würde dies zutreffen, so hätte man ihm zunächst nicht bereits im Bezirkskrankenhaus W mitgeteilt, es sei „alles in Ordnung“. Erst Recht hätten es die einschreitenden Polizeibeamten auch nicht zugelassen, dass er sich in so einem alkoholisierten Zustand wieder ans Steuer setzt. Aus diesem Grunde ist der nunmehrige Vorwurf, der Beschuldigte wäre alkoholisiert gewesen, und zwar auch noch mit 1,25 Promille, schlicht und ergreifend nicht nachvollziehbar. Es wird die Einvernahme sämtlicher einschreitender Polizeibeamter beantragt. Sie wollen insbesondere Auskunft darüber geben, wie es überhaupt zur Anhaltung gekommen ist, ferner über die Wahrnehmungen im Bezirkskrankenhaus W, und insbesondere weswegen dem Beschuldigten erlaubt wurde, mit seinem Kraftfahrzeug nach Hause zu fahren, wenn angeblich ein Alkoholwert im Blut in Höhe von 1,25 Promille festgestellt worden ist. Der Beschuldigte versuchte, bevor er sich anwaltliche Hilfe nahm, den Blutbefund des Bezirkskrankenhauses W zu bekommen. Er hat zu diesem Zwecke das Krankenhaus angeschrieben, und wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass es diesen Befund nicht gebe, bzw. dieser Befund nicht existieren würde. Es gebe auch keine Blutproben mehr. Dies ist insoweit beachtlich, zumal die Ärzte des Bezirkskrankenhauses W vom Beschuldigten, als er von den einschreitenden Polizeibeamten vorgeführt wurde, seine E-Card verlangt haben, welche ihnen der Beschuldigte auch gegeben hat. Somit war der Beschuldigte im Bezirkskrankenhaus W offiziell Patient. Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass es jetzt weder einen Befund, noch irgendwelche Blutproben mehr gibt. Immerhin handelt es sich ja um Krankenunterlagen. Es wird beantragt, die Verantwortlichen des Bezirkskrankenhauses W zu den obigen Ausführungen einzuvernehmen, insbesondere zur Frage, wo der Blutbefund und wo die Blutprobe des Beschuldigten abgeblieben sind. Ferner wird die Einvernahme des Arztes beantragt, der die Fahrtüchtigkeit des Beschuldigten festgestellt hat. Insbesondere wolle er gefragt werden, ob ihm irgendwelche Symptome einer Alkoholisierung aufgefallen ist. Die Anhaltung erfolgte auf einer Tankstelle in X. Es wird hiermit ausdrücklich bestritten, dass es sich hier um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Die Behörde wolle die ortspolizeiliche Verordnung vorlegen, welche den Ort der Anhaltung als öffentliche Verkehrsfläche ausweist, sollte der Behörde dieser Beweis nicht gelingen, ist - dem Günstigkeitsprinzip folgend – zwingend anzunehmen, dass sich die Anhaltung auf einer Privatfläche ereignete, und somit unzulässig war. Diesfalls wäre der Führerscheinentzugsbescheid zu beheben, und das Führerscheinentzugsverfahren einzustellen.Die Anhaltung erfolgte auf einer Tankstelle in römisch zehn. Es wird hiermit ausdrücklich bestritten, dass es sich hier um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Die Behörde wolle die ortspolizeiliche Verordnung vorlegen, welche den Ort der Anhaltung als öffentliche Verkehrsfläche ausweist, sollte der Behörde dieser Beweis nicht gelingen, ist - dem Günstigkeitsprinzip folgend – zwingend anzunehmen, dass sich die Anhaltung auf einer Privatfläche ereignete, und somit unzulässig war. Diesfalls wäre der Führerscheinentzugsbescheid zu beheben, und das Führerscheinentzugsverfahren einzustellen. Des Weiteren wird beantragt, die einschreitenden Polizeibeamten hinsichtlich der Einhaltung der für den gegenständlichen Alkomat geltenden Verwendungsbestimmungen einzuvernehmen. Nicht nachvollziehbar ist nämlich, dass - obwohl der Beschuldigte laut Anweisung geblasen hat - keine Werte gewonnen werden konnten. Zu guter letzt wolle ein Gutachten zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse eingeholt werden. Unabhängig davon wird - bis zum eindeutigen Beweis des Gegenteils - bestritten, dass die einschreitenden Polizeibeamten über die entsprechenden Ermächtigungen zur Durchführung eines Alkomattests verfügten. Abgesehen davon ist der angefochtene Bescheid auch nichtig und zwar aus folgenden Gründen: Die Behörde ist zwar prinzipiell berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Ein derartiger Bescheid kann jedoch mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine Entziehungsfrist enthalten. Obwohl die Bezirkshauptmannschaft Y vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, wurde die Dauer des Entzuges mit vier Monaten bestimmt, ohne dass dieser Bescheid eine Begründung darüber enthält, weshalb dem Beschuldigten der Führerschein gerade für vier Monate entzogen werden soll. Der Beschuldigte wurde durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren („Fair Trial“) verletzt.
MRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Trotz dieser in der MRK normierten Unschuldsvermutung wurde im Führerscheinentzugsverfahren a priori davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Der Beschuldigte besteht darauf, dass er vom Bezirkskrankenhaus W sein eigenes Blut zurückbekommt. Laut dem ambulanten Arztbrief vom 07.04.2015 wurde nämlich das Blut, welches dem Beschuldigten abgenommen wurde, von den Ärzten des Bezirkskrankenhauses W den Exekutivbeamten übergeben, In weiterer Folge dürfte dieses Blut bei der Gerichtsmedizin Y angelangt sein. Es stellt sich allerdings die Frage wo das Blut des Beschuldigten derzeit ist?? Es wird beantragt, dass hinsichtlich des Blutes des Beschuldigten eine Auswertung mit einer Vergleichsprobe erfolgt. Somit ist dem Beschuldigten erneut Blut abzunehmen, welches mit dem (dem Beschuldigten abgenommenen) verfahrensgegenständlichen Blut verglichen werden soll, zum Beweis dafür, dass hier offensichtlich eine Verwechslung vorliegt, bzw. ein anderes Blut ausgewertet wurde. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten nachweislich (Fahrtüchtigkeitstest, etc.) keine wie immer gearteten Symptome einer Alkoholisierung festgestellt wurden, was auch nicht verwunderlich ist, zumal der Beschuldigte auch nicht alkoholisiert war. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle 1.) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2015 zu V-***1 ersatzlos beheben, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu 3.) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu 4.) die Geldstrafe entsprechend herabsetzen. 5) Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl V-***1 sowie in den Entziehungsakt FSE-***2 und FSE-***
Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.
Absatz 2, aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.
Abs. 2
Absatz 2 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert
Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder1. keinen den gesetzlichen Grenzwert
Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder 2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen. (…) § 99 StrafbestimmungenParagraph 99, Strafbestimmungen (…)
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihnen der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die anlässlich der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge 1.,
VO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von € 1.200,-- bis € 4.400,-- lässt sich schlussfolgern, dass im Gegenstandsfall ohnedies die Mindeststrafe verhängt wurde. Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen lässt mit dem Fehlen von Milderungsgründen erklären. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien und eines
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von € 1.200,-- bis € 4.400,-- lässt sich schlussfolgern, dass im Gegenstandsfall ohnedies die Mindeststrafe verhängt wurde. Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen lässt mit dem Fehlen von Milderungsgründen erklären. Zu den von der belangten Behörde als Barauslagen vorgeschriebenen Kosten des Bezirkskrankenhauses W und der Gerichtsmedizin Y hat der Rechtsvertreter lediglich angegeben, dass die Festsetzung bekämpft wird. Ein substantiiertes Vorbringen dazu erfolgte in keiner Lage des Verfahrens. Die Abwälzung derartiger Kosten auf den Probanden ist jedoch in § 5a Abs 2 StVO gesetzlich vorgesehen, wenn – wie im Gegenstandsfall – beim Untersuchten eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wird. Die Abwälzung derartiger Kosten auf den Probanden ist jedoch in Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO gesetzlich vorgesehen, wenn – wie im Gegenstandsfall – beim Untersuchten eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wird. Die Festsetzung dieser Gebühren im bekämpften Straferkenntnis erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Schließlich ist bezüglich der geltend gemachten Gebühren der Dr. CC für ihr ergänzendes Gutachten vom 18.3.2016 auszuführen, dass die dem Rechtsvertreter übermittelte Gebührennote 1**** in keinster Weise beanstandet wurde und sich die Tragung derartiger Auslagen aus § 76 Abs 2 AVG ergibt, zumal die Einholung ebendieses Gutachtens vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 8.2.2016 ausdrücklich beantragt wurde. Schließlich ist bezüglich der geltend gemachten Gebühren der Dr. CC für ihr ergänzendes Gutachten vom 18.3.2016 auszuführen, dass die dem Rechtsvertreter übermittelte Gebührennote 1**** in keinster Weise beanstandet wurde und sich die Tragung derartiger Auslagen aus Paragraph 76, Absatz 2, AVG ergibt, zumal die Einholung ebendieses Gutachtens vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 8.2.2016 ausdrücklich beantragt wurde. II.römisch zwei. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2015, FSE-***1: 1. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 2.6.2015 entzog die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dies war der 8.6.2015). Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung, die vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist, angeordnet. Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2015, FSE-***1, keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 5.4.2015 in X das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen T-****1 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2015, FSE-***1, keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 5.4.2015 in römisch zehn das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen T-****1 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt durch die Gerichtsmedizin Y samt Rückrechnung durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y auf den Tatzeitpunkt sei ein Wert von 1,26 Promille errechnet worden. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter wie folgt „In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2015 zu FSE-***1, zugestellt am 25.11.2015, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2015 zu FSE-***1 wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2015 zu FSE-***1 wurde dem Beschuldigten die Lenkerberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Überdies wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Ferner wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet, welche vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren sei. Begründet wird dies damit, dass der Beschuldigte am 05.04.2015 in X das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen T-****1 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt durch das GMY sei bei ihm ein Wert von 1,26 Promille festgestellt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2015 zu FSE-***1 wurde dem Beschuldigten die Lenkerberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Überdies wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Ferner wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet, welche vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren sei. Begründet wird dies damit, dass der Beschuldigte am 05.04.2015 in römisch zehn das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen T-****1 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt durch das GMY sei bei ihm ein Wert von 1,26 Promille festgestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16.06.2015 erhob der Beschuldigte gegen den obbezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y fristgerecht eine Vorstellung. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde die Vorstellung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen. Die Begründung in diesem Bescheid vermag jedoch nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ihm ist unerklärlich, wie die Behörde dazu kommt. Am 05.04.2015 betankte der Beschuldigte gerade sein Fahrzeug bei einer Tankstelle in X, als drei Polizisten auf ihn zugekommen sind. Offensichtlich handelte es sich um eine anonyme Anzeige, und ist für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar, wer ihn für was angezeigt hat. Jedenfalls wurde er zu einem Atemluft-Alkoholtest aufgefordert, und wurde dieser Alkoholtest auch an Ort und Stelle durchgeführt. Im Polizeifahrzeug hat der Beschuldigte genau laut Anweisung der einschreitenden Polizeibeamten geblasen, und wurde ihm allerdings mitgeteilt „es sei kein Wert herausgekommen“. Hierauf wurde dem Beschuldigten seitens der einschreitenden Polizeibeamten mitgeteilt, er müsse sich im Bezirkskrankenhaus W einem Alkoholtest unterziehen. Auch diesbezüglich zeigte sich der Beschuldigte vollends kooperativ. Dem Beschuldigten wurde im Bezirkskrankenhaus W Blut abgenommen. Am 05.04.2015 betankte der Beschuldigte gerade sein Fahrzeug bei einer Tankstelle in römisch zehn, als drei Polizisten auf ihn zugekommen sind. Offensichtlich handelte es sich um eine anonyme Anzeige, und ist für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar, wer ihn für was angezeigt hat. Jedenfalls wurde er zu einem Atemluft-Alkoholtest aufgefordert, und wurde dieser Alkoholtest auch an Ort und Stelle durchgeführt. Im Polizeifahrzeug hat der Beschuldigte genau laut Anweisung der einschreitenden Polizeibeamten geblasen, und wurde ihm allerdings mitgeteilt „es sei kein Wert herausgekommen“. Hierauf wurde dem Beschuldigten seitens der einschreitenden Polizeibeamten mitgeteilt, er müsse sich im Bezirkskrankenhaus W einem Alkoholtest unterziehen. Auch diesbezüglich zeigte sich der Beschuldigte vollends kooperativ. Dem Beschuldigten wurde im Bezirkskrankenhaus W Blut abgenommen. Nach Blutabnahme wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass „alles in Ordnung“ wäre, dass er sich allerdings auch einem „Fahrtüchtigkeitstest“ unterziehen müsse. Es wurde dann tatsächlich mit einem Arzt ein „Fahrtüchtigkeitstest“ durchgeführt. Der Beschuldigte musste unter anderem eine Zeichnung anfertigen, und wurde sowohl physisch als auch psychisch seine Fahrtüchtigkeit überprüft. Seitens des Arztes wurde schließlich sowohl dem Beschuldigten als auch den einschreitenden Polizeibeamten mitgeteilt, dass der Beschuldigte fahrtüchtig ist., Der Beschuldigte wurde hierauf mit dem Dienstauto der einschreitenden Polizeibeamten wieder zur Tankstelle nach X geführt. Er durfte sein Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen, und nach Hause fahren. Der Beschuldigte wurde hierauf mit dem Dienstauto der einschreitenden Polizeibeamten wieder zur Tankstelle nach römisch zehn geführt. Er durfte sein Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen, und nach Hause fahren. Nunmehr wird dem Beschuldigten jedoch vorgeworfen, dass bei der Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt durch das GMY ein Wert in Höhe von 1,25 Promille festgestellt worden sei. Würde dies zutreffen, so hätte man ihm zunächst nicht bereits im Bezirkskrankenhaus W mitgeteilt, es sei „alles in Ordnung“. Erst Recht hätten es die einschreitenden Polizeibeamten auch nicht zugelassen, dass er sich in so einem alkoholisierten Zustand wieder ans Steuer setzt. Aus diesem Grunde ist der nunmehrige Vorwurf, der Beschuldigte wäre alkoholisiert gewesen, und zwar auch noch mit 1,25 Promille, schlicht und ergreifend nicht nachvollziehbar. Es wird die Einvernahme sämtlicher einschreitender Polizeibeamter beantragt. Sie wollen insbesondere Auskunft darüber geben, wie es überhaupt zur Anhaltung gekommen ist, ferner über die Wahrnehmungen im Bezirkskrankenhaus W, und insbesondere weswegen dem Beschuldigten erlaubt wurde, mit seinem Kraftfahrzeug nach Hause zu fahren, wenn angeblich ein Alkoholwert im Blut in Höhe von 1,25 Promille festgestellt worden ist. Der Beschuldigte versuchte, bevor er sich anwaltliche Hilfe nahm, den Blutbefund des Bezirkskrankenhaus W zu bekommen. Er hat zu diesem Zwecke das Krankenhaus angeschrieben, und wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass es diesen Befund nicht gebe, bzw dieser Befund nicht existieren würde. Es gebe auch keine Blutproben mehr. Dies ist insoweit beachtlich, zumal die Ärzte des Bezirkskrankenhauses W vom Beschuldigten, als er von den einschreitenden Polizeibeamten vorgeführt wurde, seine E-Card verlangt haben, welche ihnen der Beschuldigte auch gegeben hat. Somit war der Beschuldigte im Bezirkskrankenhaus W offiziell Patient. Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass es jetzt weder einen Befund, noch irgendwelche Blutproben mehr gibt. Immerhin handelt es sich ja um Krankenunterlagen. Es wird beantragt, die Verantwortlichen des Bezirkskrankenhauses W zu den obigen Ausführungen einzuvernehmen, insbesondere zur Frage, wo der Blutbefund und wo die Blutprobe des Beschuldigten abgeblieben sind. Ferner wir die Einvernahme des Arztes beantragt, der die Fahrtüchtigkeit des Beschuldigten festgestellt hat. Insbesondere wolle er gefragt werden, ob ihm irgendwelche Symptome einer Alkoholisierung aufgefallen ist. Die Anhaltung erfolgte auf einer Tankstelle in X. Es wird hiermit ausdrücklich bestritten, dass es sich hier um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Die Behörde wolle die ortspolizeiliche Verordnung vorlegen, welche den Ort der Anhaltung als öffentliche Verkehrsfläche ausweist. Sollte der Behörde dieser Beweis nicht gelingen, ist – dem Günstigkeitsprinzip folgend – zwingend anzunehmen, dass sich die Anhaltung auf einer Privatfläche ereignete, und somit unzulässig war. Diesfalls wäre der Führerscheinentzugsbescheid zu beheben, und das Führerscheinentzugsverfahren einzustellen. Die Anhaltung erfolgte auf einer Tankstelle in römisch zehn. Es wird hiermit ausdrücklich bestritten, dass es sich hier um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Die Behörde wolle die ortspolizeiliche Verordnung vorlegen, welche den Ort der Anhaltung als öffentliche Verkehrsfläche ausweist. Sollte der Behörde dieser Beweis nicht gelingen, ist – dem Günstigkeitsprinzip folgend – zwingend anzunehmen, dass sich die Anhaltung auf einer Privatfläche ereignete, und somit unzulässig war. Diesfalls wäre der Führerscheinentzugsbescheid zu beheben, und das Führerscheinentzugsverfahren einzustellen. Des Weiteren wird beantragt, die einschreitenden Polizeibeamten hinsichtlich der Einhaltung der für den gegenständlichen Alkomat geltenden Verwendungsbestimmungen einzuvernehmen. Nicht nachvollziehbar ist nämlich, dass – obwohl der Beschuldigte laut Anweisungen geblasen hat- keine Werte gewonnen werden konnten. Zu guter letzt wolle ein Gutachten zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse eingeholt werden. Unabhängig davon wird – bis zum eindeutigen Beweis des Gegenteils – bestritten, dass die einschreitenden Polizeibeamten über die entsprechenden Ermächtigungen zur Durchführungen eines Alkomattests verfügten. Abgesehen davon ist der angefochtene Bescheid auch nichtig und zwar aus folgenden Gründen: Die Behörde isz zwar prinzipiell berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Ein derartiger Bescheid kann jedoch mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine Entziehungsfrist enthalten. Obwohl die Bezirkshauptmannschaft Y vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, wurde die Dauer des Entzuges mit vier Monaten bestimmt, ohne dass dieser Bescheid eine Begründung darüber enthält, weshalb dem Beschuldigten der Führerschein gerade für vier Monate entzogen werden soll. Der Beschuldigte wurde durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren („Fair Trail“) verletzt.
MRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Trotz dieser in der MRK normierten Unschuldsvermutung wurde im Führerscheinentzugsverfahren a priori davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die ihm zu Last gelegte Tat begangen hat. Der Beschuldigte besteht darauf, dass er vom Bezirkskrankenhaus W sein eigenes Blut zurückbekommt. Laut dem ambulanten Arztbrief vom 07.04.2015 wurde nämlich das Blut, welches dem Beschuldigten abgenommen wurde, von den Ärzten des Bezirkskrankenhauses W den Exekutivbeamten übergeben. In weiterer Folge dürfte dieses Blut bei der Gerichtsmedizin Y angelangt sein. Es stell sich allerdings die Frage wo das Blut des Beschuldigten derzeit ist?? Es wird beantragt, dass hinsichtlich des Blutes des Beschuldigten eine Auswertung mit einer Vergleichsprobe erfolgt. Somit ist dem Beschuldigten erneut Blut abzunehmen, welches mit dem (dem Beschuldigten abgenommenen) verfahrensgegenständlichen Blut verglichen werden soll, zum Beweis dafür, dass hier offensichtlich eine Verwechslung vorliegt, bzw ein anderes Blut ausgewertet wurde. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten nachweislich (Fahrtüchtigkeitstest, etc.) keine wie immer gearteten Symptome einer Alkoholisierung festgestellt wurden, was auch nicht verwunderlich ist, zumal der Beschuldigte auch nicht alkoholisiert war. Ferner wird darauf hingewiesen, dass laut dem Führerscheingesetz, bzw. dem AVG der Behörde keine 6-monatige Frist zur Zustellung des Führerscheinentzugsbescheides zur Verfügung steht, sondern beträgt die Frist 3 Monate. Die Behörde hat somit innerhalb von 3 Monaten über den Führerscheinentzug zu entscheiden, um den Beschuldigten den Führerscheinentzugsbescheid zuzustellen. Dem Beschuldigten wurde allerdings der Führerscheinentzugsbescheid erst nach Ablauf dieser 3-monatigen Frist zugestellt, weswegen der Führerscheinentzugsbescheid, den die Bezirkshauptmannschaft Y erlassen, nichtig ist. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1.) in Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2015 zu FSE-***1 ersatzlos beheben, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu , 3.) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuweisen, in eventu in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuweisen, in eventu , 4.) eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ Beweis wurde aufgenommen wie oben unter I/1. angeführt. 2. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015, (FSG), maßgeblich: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung § 3.
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; (…) Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
5 ein neuer Führerschein auszustellen. 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. (…)
VO 1960.3.wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. (…) Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. (…) Sonderfälle der Entziehung
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, (…)“ 3. Rechtliche Beurteilung: Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl zuletzt VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind vergleiche zuletzt VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132). Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 5.4.2015 um 14:12 Uhr in X, auf Höhe der Adresse3, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen T-****1 gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat; die Auswertung des abgenommenen Blutes und die anschließende Rückrechnung zum Lenkzeitpunkt ergab eine Alkoholisierung von 1,26 Promille. Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 5.4.2015 um 14:12 Uhr in römisch zehn, auf Höhe der Adresse3, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen T-****1 gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat; die Auswertung des abgenommenen Blutes und die anschließende Rückrechnung zum Lenkzeitpunkt ergab eine Alkoholisierung von 1,26 Promille. Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG (konkret einer Übertretung
VO) auszugehen und sieht § 26 Abs 2 Z 4 FSG in den Fällen der Erstbegehung eines solchen Delikts eine Mindestentziehungsdauer von vier Monaten vor. Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (konkret einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO) auszugehen und sieht Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG in den Fällen der Erstbegehung eines solchen Delikts eine Mindestentziehungsdauer von vier Monaten vor. Daraus erhellt, dass im Gegenstandsfall ohnedies die Mindestentziehungsdauer verhängt wurde. Die Anordnung einer Nachschulung war auf Grund der oben dargelegten Rechtslage des § 24 Abs 3 FSG in der gegenständlichen Fallkonstellation zwingend vorzuschreiben. Die Anordnung einer Nachschulung war auf Grund der oben dargelegten Rechtslage des Paragraph 24, Absatz 3, FSG in der gegenständlichen Fallkonstellation zwingend vorzuschreiben. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.0071.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.