RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/32/0702-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde von Herrn A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.03.2016, Zahl ****1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde von Herrn A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 01.03.2016, Zahl ****1, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. den Beschluss gefasst:
- Der Antrag auf Zuerkennung der entstandenen Kosten wird als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diese Entscheidungen ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 01.03.2016 wird dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.06.2012, ZI. ****2, wurde Herrn A A als unbeschränkt haftender Gesellschafter der A KG mit Sitz in X, Adresse 1 - und somit als gem. § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person - die gewerberechtliche Änderungsgenehmigung für die Betriebsanlage für Elektrotechnik auf Gst.Nr. 1**, KG Y (Adresse 2) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.06.2012, ZI. ****2, wurde Herrn A A als unbeschränkt haftender Gesellschafter der A KG mit Sitz in römisch zehn, Adresse 1 - und somit als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person - die gewerberechtliche Änderungsgenehmigung für die Betriebsanlage für Elektrotechnik auf Gst.Nr. 1**, KG Y (Adresse 2) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Der Beschuldigte wurde mehrfach - zuletzt mit Schreiben vom 27.05.2015 - seitens der Behörde darauf aufmerksam gemacht, die Nachweise zur Erfüllung der Auflagen vorzulegen. Bis dato langte bei der Bezirkshauptmannschaft X keinerlei Nachweise über die projekts- und bescheidgemäße Ausführung ein. Der Beschuldigte wurde mehrfach - zuletzt mit Schreiben vom 27.05.2015 - seitens der Behörde darauf aufmerksam gemacht, die Nachweise zur Erfüllung der Auflagen vorzulegen. Bis dato langte bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn keinerlei Nachweise über die projekts- und bescheidgemäße Ausführung ein. Herr A hat es somit als unbeschränkt haftender Gesellschafter - und somit als gem. § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufenen Person - der A KG mit Sitz in X, Adresse 1, zu verantworten, dass die gewerbliche Betriebsanlage zumindest mit 20.12.2015 – unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist der Strafverfügung vom 30.11.2015, ZI. SB-66-2015 - bis dato betrieben worden ist, wobei die Auflagen I. 7., 8., 9., 10., 11.,
- und
- des Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.06.2012, ZI. ****2, nicht erfüllt wurden, nämlich:Herr A hat es somit als unbeschränkt haftender Gesellschafter - und somit als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufenen Person - der A KG mit Sitz in römisch zehn, Adresse 1, zu verantworten, dass die gewerbliche Betriebsanlage zumindest mit 20.12.2015 – unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist der Strafverfügung vom 30.11.2015, ZI. SB-66-2015 - bis dato betrieben worden ist, wobei die Auflagen römisch eins. 7., 8., 9., 10., 11.,
- und
- des Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.06.2012, ZI. ****2, nicht erfüllt wurden, nämlich: Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht:
- Die geplanten bzw. vorhandenen Brandabschnitte müssen hinsichtlich der konstruktiven Ausführung den Punkten 3 und 4 der GIB Richtlinie 2 entsprechen.
- Betriebsbedingt offenzuhaltende Feuerschutzabschlüsse oder Rauchschutztüren müssen mit Einrichtungen ausgestattet werden die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen der Türabschlüsse gewährleisten (z. B.: Feststeilanlagen gemäß der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz -TRVB B 148).
- Bei Durchführungen von Schächten, Kanälen und Leitungen im Bereich von Trennwänden bzw. Trenndecken sowie in brandabschnittsbildenden Bauteilen ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abschottung, Ummantelung, Brandschutzklappe) sicher zu stellen, dass die Feuerwiderstandsklassedieser Bauteile (Brandwiderstandsdauer der Bauteile) nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt wird.
- Alle Türen im Verlauf von Fluchtwegen (ausgenommen Türen auf die nicht mehr als 15 Personen angewiesen sind) müssen in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sein. Automatische Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen müssen funktionssicher ausgeführt werden (redundanter Antrieb, Ausführung z. B.: gemäß der Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen - AutSchR) ausgestattet werden. Die lichten Durchgangsbreiten der Türen sind wie folgt zu bemessen: bis 20 Personen mindestens 0,80 m; bis 40 Personen mindestens 0,90 m; bis 60 Personen mindestens 1,00 m; bis 120 Personen mindestens 1,20 m; Bei mehr als 120 Personen sind die Türbreiten abgestuft nach Modulbreiten von 60 cm pro angefangene zusätzlichen 60 Personen zu vergrößern. Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen mit einer Durchgangslichte bis 1,20 m (ausgenommen Türen aus Versammlungsräumen gemäß den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien) sind mit Verschlüssen gemäß ÖNORM EN 179 auszustatten.
- Die Betriebsanlage ist mit einer netzunabhängigen Beleuchtung gemäß der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz -TRVB E 102, Fluchtwegorientierungsbeleuchtung- auszustatten. Dies gilt auch für Fluchtwege im Freien.
- Für die Entleerung von Aschenbecherinhalten ist in jenen Bereichen, in denen geraucht werden darf bzw. Aschenbecher entleert werden, eine ausreichende Anzahl geprüfter Sicherheitsabfallbehälter bereitzustellen.
- Der geplante Brandschutzplan hat der TRVB O 121 zu entsprechen und es ist ein Gleichstück dem Ortsfeuerwehrkommandanten in zweifacher planlicher Ausführung sowie in digitaler Form (PDF Datei) zu übergeben. Der Beschuldigte hat somit die gewerbliche Betriebsanlage zumindest im Zeitraum vom 20.12.2015 -unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist der Strafverfügung vom 30.11.2015, ZI. ****4 - bis dato betrieben und die im gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.06.2012, ZI. ****2, angeführten Auflagenpunkte, nämlich I. 7., 8., 9., 10., 11.,
- und 13., nicht erfüllt und je eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994, StF: BGBl. Nr.194/1994, idgF, begangen. Als Tatort ist der Ort der Betriebsanlage, nämlich die Fa. A KG mit Sitz in X, Adresse 1, zu nennen.“Der Beschuldigte hat somit die gewerbliche Betriebsanlage zumindest im Zeitraum vom 20.12.2015 -unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist der Strafverfügung vom 30.11.2015, ZI. ****4 - bis dato betrieben und die im gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.06.2012, ZI. ****2, angeführten Auflagenpunkte, nämlich römisch eins. 7., 8., 9., 10., 11.,
- und 13., nicht erfüllt und je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr.194 aus 1994,, idgF, begangen. Als Tatort ist der Ort der Betriebsanlage, nämlich die Fa. A KG mit Sitz in römisch zehn, Adresse 1, zu nennen.“ Dadurch habe der Beschuldigte insgesamt 7 Übertretungen nach § 367 Z 25 GewO 1994 begangen und wurden über den Beschuldigten 7 Geldstrafen (Ersatzteilstrafen) verhängt.Dadurch habe der Beschuldigte insgesamt 7 Übertretungen nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 begangen und wurden über den Beschuldigten 7 Geldstrafen (Ersatzteilstrafen) verhängt. Zudem wurde der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „Beschwerde an den Landesverwaltungsgerichtshof Der Betroffene, Herr A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, hat mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren Rechtsanwalt, Adresse, beauftragt und bevollmächtigt und beruft sich Rechtsanwalt, Adresse, auf die im mündlich erteile Vollmacht gemäß § 8 RAO.Der Betroffene, Herr A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, hat mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren Rechtsanwalt, Adresse, beauftragt und bevollmächtigt und beruft sich Rechtsanwalt, Adresse, auf die im mündlich erteile Vollmacht gemäß Paragraph 8, RAO. Unter Berufung auf die erteilte Vollmacht erhebt Herr A A, vertreten durch Rechtsanwalt, im Folgenden auch Beschwerdeführer genannt, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen das Straferkenntnis vom 01.03.2016, ****
- Das Straferkenntnis wurde am 02.03.2016 zugestellt, sodass diese Beschwerde rechtzeitig ist. Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegründe geltend gemacht werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Beschwerde wird ausgeführt wie folgt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 01.03.2016 wurde dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Firma A KG, Herrn A A, vorgeworfen, dass die gewerbliche Betriebsanlage in der Zeit vom 20.12.2015 betrieben worden ist, wobei die Auflagen I. 7., 8., 9., 10., 11., 12., und
- des Bescheides der BH X vom 14.06.2012, Zahl ****3, nicht erfüllt wurden, unter Zitierung der aus diesem Bescheid entnommenen Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 01.03.2016 wurde dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Firma A KG, Herrn A A, vorgeworfen, dass die gewerbliche Betriebsanlage in der Zeit vom 20.12.2015 betrieben worden ist, wobei die Auflagen römisch eins. 7., 8., 9., 10., 11., 12., und
- des Bescheides der BH römisch zehn vom 14.06.2012, Zahl ****3, nicht erfüllt wurden, unter Zitierung der aus diesem Bescheid entnommenen Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht. Diesbezüglich habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 25 GewO 1994 begangen.Diesbezüglich habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 begangen. Ausgesprochen wurde eine Strafe von € 650,-- je Auflagepunkt, weiters wurden die Kosten des Strafverfahrens mit € 455,-- festgesetzt. Begründet wurde dieses Straferkenntnis damit, dass der Beschuldigte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 27.05.2015, seitens der Behörde darauf aufmerksam gemacht, die Nachweise zur Erfüllung der Auflagen vorzulegen. Dabei ist der Begründung zu entnehmen, dass die geforderten Nachweise bereits am 15.05.2013 bei der BH X eingebracht wurden.Dabei ist der Begründung zu entnehmen, dass die geforderten Nachweise bereits am 15.05.2013 bei der BH römisch zehn eingebracht wurden. Einem Aktenvermerk vom 16.08.2014 ist dann zu entnehmen, dass nach Rücksprache mit Ing. B, Landesstelle für Brandverhütung, die vorgelegten Nachweise als nicht ausreichend anzusehen sind. Es müsse zudem ausgeführt werden, wie die Auflagen erfüllt wurden. Der Inhalt dieses Aktenvermerkes vom 16.08.2014 soll Herrn A bereits mit Schreiben vom 01.07.2014 zugegangen worden sein, was zeitlich unmöglich ist. Diese Tatsachenfeststellung ist aktenwidrig. Auszugehen ist allerdings, dass der Aktenvermerk dessen Inhalt dem Beschwerdeführer nicht bekannt ist, vom 18.06.2014 stammt. Zitiert wird weiters ein Aktenvermerk vom 30.07.2014, wonach Herr Ing. B Herrn C (richtig A) erklärt habe, in welcher Form die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden müssten, weiters wäre darauf hingewiesen worden, dass es sich zum Teil um Bestätigungen handle, die die Leasingfirma L zu bestätigen habe. Der übermittelte Bericht der "Brandschutz Tirol" sei in bestimmten Punkten nicht ausreichend zur Bestätigung, dies wird Herrn C (richtig A) durch Ing. B dargelegt. Mit Schreiben der BH X vom 08.02.2016 wurde unter Hinweis auf den Aktenvermerk vom 18.06.2014 noch einmal darauf verwiesen, dass nach Rücksprache mit Herrn Ing. B die vorgelegten Nachweise nicht ausreichend angesehen werden können und wurde er eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben der BH römisch zehn vom 08.02.2016 wurde unter Hinweis auf den Aktenvermerk vom 18.06.2014 noch einmal darauf verwiesen, dass nach Rücksprache mit Herrn Ing. B die vorgelegten Nachweise nicht ausreichend angesehen werden können und wurde er eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben. Nachdem keine Stellungnahme eingelangt ist, wurde das Straferkenntnis gefällt. Vorerst ist festzuhalten, dass richtigerweise dem Bescheid vom 14.06.2012 zu Zahl ****2 unter den Spruchpunkten I.
- bis
- brandschutztechnische Auflagen erteilt wurden. Eine Bestätigung der Erfüllung der Auflagen wurde der Bezirkshauptmannschaft mit 15.05.2013 übermittelt. Angeschlossen waren entsprechende Überprüfungsbescheide bzw. wurde auf die Ausführungspläne im Akt verwiesen.Vorerst ist festzuhalten, dass richtigerweise dem Bescheid vom 14.06.2012 zu Zahl ****2 unter den Spruchpunkten römisch eins.
- bis
- brandschutztechnische Auflagen erteilt wurden. Eine Bestätigung der Erfüllung der Auflagen wurde der Bezirkshauptmannschaft mit 15.05.2013 übermittelt. Angeschlossen waren entsprechende Überprüfungsbescheide bzw. wurde auf die Ausführungspläne im Akt verwiesen. Die Begründung für das Straferkenntnis ist widersprüchlich und rechtlich nicht haltbar. Den Ausführungen ist jedenfalls zu entnehmen, dass es einen Bericht der "Brandschutz Tirol" gibt, der allerdings nach Meinung von Herrn Ing. B in bestimmten Punkten nicht ausreichend sei. Welche Punkte in diesem Bericht nicht ausreichend sein sollen, ist dem gesamten Akt nicht zu entnehmen. Dies ist auch das grundsätzliche Problem des Beschwerdeführers. Bis zum heutigen Tag hat die Gewerbebehörde dem Beschwerdeführer nicht erklärt, welche Punkte der Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht durch die im Akt befindlichen Baupläne, die gelegten Nachweise und die übermittelte Bestätigung des Brandschutz/Tirol als nicht erfüllt anzusehen sind, geschweige denn präzise welche Unterlagen beizubringen sind. Der Begründung ist in keiner Weise zu entnehmen, welche Punkte der Auflagen nicht eingehalten wurden, es wird pauschal auf alle Punkte verwiesen. Nachdem aber für jeden einzelnen Punkt eine Strafe im Straferkenntnis ausgesprochen wird, wäre es für eine ordentliche Begründung zwingend notwendig, Feststellungen zu treffen, auf Grund welchen Umstandes ein bestimmter Punkt der sieben brandschutztechnischen Auflagen als nicht erfüllt anzusehen ist bzw. bei welchem Punkt ein Nachweis ungenügend oder nicht gegeben ist. Der pauschale Verweis auf den Aktenvermerk vom 30.07.2014 zeigt nur, dass es sich nicht um alle Auflagepunkte handeln kann, da es sich zum Teil um Bestätigungen handeln soll, welche vom Eigentümer der Liegenschaft beizubringen sind. Dem Betriebsanlagenakt liegt allerdings der baubehördlich genehmigte Bauplan bei. Welche weiteren Unterlagen hier seitens des Eigentümers zu erbringen sind, ist der Begründung nicht zu entnehmen und auch nicht dem Betriebsanlagengenehmigungsakt. Solange nicht präzise mitgeteilt wird, welche Unterlage notwendig ist, kann dies der Beschwerdeführer auch beim Eigentümer nicht anfordern. Insofern liegt auch kein Verschulden beim Beschwerdeführer vor. Mehr als auf den jeweiligen Plan zu verweisen, der letztlich auch im Rahmen der Verhandlung an Ort und Stelle am 24.11.2010 der Verhandlung zugrunde lag, vermag der Beschwerdeführer nicht. Wenn man die Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht durchsieht und sie mit der Bestätigung über die Erfüllung der Auflagen mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid abgleicht, so ist betreffend der Auflagenpunkte
- und
- jeweils auf den Ausführungsplan, gemeint Bauplan, der dem Betriebsanlagengenehmigungsakt beiliegt, zu verweisen. Welche weiteren Unterlagen hier beizubringen wären, kann weder den Aufforderungen der Gewerbebehörde noch dem Straferkenntnis entnommen werden. Da im Schreiben vom 01.07.2014 ausgeführt wird, dass die Bestätigung des Brandschutz/Tirol vom 27.03.2013 dem Amtssachverständigen nicht ausreichend für die Bestätigung des Nachweises sei und nur bezüglich des Auflagenpunktes
- diese Bestätigung als Nachweis angeführt ist, ist, wenn überhaupt, auch nur bezüglich dieses Auflagenpunktes ein Nachweis noch nicht erbracht. Es ist auf den Bericht des "Brandschutz/Tirol" zu verweisen, der ebenfalls im Akt inne liegt. Weder wird begründet, welche Unterlagen hier noch beizubringen wären, noch warum der bisherige Bericht "Brandschutz/ Tirol" nicht ausreicht. Der Verweis auf den Aktenvermerk vom 30.07.2014 ist nicht zulässig. Dem Aktenvermerk ist nicht zu entnehmen, welchen Spruchpunkt bzw. Auflagepunkt des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides hier die Bedenken des Herrn Ing. B betreffen, in welchem Punkt die übermittelten Unterlagen nicht ausreichend erscheinen und allenfalls weiche Ergänzung in welcher Form gefordert wird. Der Aktenvermerk spricht pauschal von einer nicht ausreichenden Bestätigung für den Nachweis der Erfüllung der brandschutztechnischen Auflagen. Damit steht der Inhalt des Aktenvermerkes im Widerspruch zur Bestätigung über die Erfüllung vom 15.05.2013, mit dem die Erfüllung der Auflagen jedenfalls bei der Mehrzahl der Auflagenpunkte nachgewiesen und damit gegeben ist. Im angeführten Telefonat wurde Herr A ersucht den Architektenplan beizubringen. Das Telefonat drehte sich soweit erinnerlich, um den Auflagenpunkt
- Der Bauplan ist aber bereits im Akt. Wenn überhaupt ein strafbares Verhalten im Sinne der angesprochen Bestimmung der Gewerbeordnung vorliegt, so allenfalls unter diesem einzigen Punkt
- aber auch hier deshalb nicht, da die Behörde nur mitteilt, dass es "nicht ausreichend" wäre, ohne präzise darauf einzugehen, welche Teile der Bestätigung des "Brandschutz/Tirol" vom 27.03.2013 nicht ausreichend sind, wobei wiederum der Aktenvermerk vom 30.
- nur pauschal von "in bestimmten Punkten" spricht. Wie ein roter Faden zieht es sich durch den Gewerbeakt und nunmehr auch durch das Straferkenntnis, dass eigentlich in keiner Weise geklärt ist, welche Nachweise noch zu bringen sind und insbesondere in welchen Punkten die vorliegende Bestätigung des "Brandschutz/Tirol" vom 27.03.2013 nicht ausreichend sei. Feststellungen dazu fehlen. Die Gewerbebehörde weiß offenkundig selbst nicht, worin der Mangel des Nachweises besteht und wie er behoben werden kann. Daraus schließt sie zum Nachteil des Beschwerdeführers unrichtigerweise, dass alle Auflagen nicht erfüllt sind! Zudem ist in der Begründung eine Aktenwidrigkeit enthalten. Das Schreiben vom 01.07.2014 wird unrichtig wiedergegeben. Im Schreiben ist nicht enthalten, dass ausgeführt werden muss, wie die Auflagen erfüllt wurden, wie es der Begründung im Straferkenntnis zu entnehmen ist. Dies ist bei verschiedenen Auflagenpunkten auch schwer möglich. Beim Auflagenpunkt
- beispielsweise kann nicht mehr getan werden, als mitzuteilen, dass der Auflagenpunkt erfüllt wurde. Der Auflagenpunkt
- ist durch die Bestätigung der Firma F nachgewiesen. Der Brandschutzplan wurde in Zusammenarbeit mit der Hausverwaltung dem Ortsfeuerwehrkommandanten übergeben. Im gesamten ist festzuhalten, dass das angefochtene Straferkenntnis in jeder Richtung m angelhaft ist. Es fehlt an Feststellungen, welche Auflagenpunkte nicht eingehalten werden und welche Nachweise fehlen. Pauschal wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die brandschutztechnischen Auflagen nicht erfüllt zu haben, womit sich das Straferkenntnis in Widerspruch zum Akteninhalt setzt. Das gebetsmühlenartige Einfordern von Unterlagen und Nachweisen, ohne diese zu bezeichnen oder auf Mängel der beigebrachten Unterlagen präzise hinzuweisen, führt beim Beschwerdeführer nur dazu, dass er sich von der Gewerbebehörde schikaniert fühlt. Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer sich zwischenzeitig bei der Fa. D GmbH erkundigt hat, wie deren Stand der Betriebsanlagengenehmigung ist. Es ist darauf zu verweisen, dass die Firma D GmbH im gleichen Gebäude wie die Firma A KG ihr Unternehmen betreibt und die Mehrzahl der brandschutztechnischen Auflagen ident sind mit jenen der Firma A. Die Bestätigung für die Erfüllung der Auflagen datiert ebenfalls mit 14.06.2012 und finden sich Großteils idente Angaben in dieser Bestätigung (GZ ****5 BH X, beiliegend) im Vergleich zur Bestätigung der Fa. A KG. Weitere Nachweise wurden bislang bei der Firma D GmbH nicht eingefordert.Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer sich zwischenzeitig bei der Fa. D GmbH erkundigt hat, wie deren Stand der Betriebsanlagengenehmigung ist. Es ist darauf zu verweisen, dass die Firma D GmbH im gleichen Gebäude wie die Firma A KG ihr Unternehmen betreibt und die Mehrzahl der brandschutztechnischen Auflagen ident sind mit jenen der Firma A. Die Bestätigung für die Erfüllung der Auflagen datiert ebenfalls mit 14.06.2012 und finden sich Großteils idente Angaben in dieser Bestätigung (GZ ****5 BH römisch zehn, beiliegend) im Vergleich zur Bestätigung der Fa. A KG. Weitere Nachweise wurden bislang bei der Firma D GmbH nicht eingefordert. Damit ist dem Beschwerdeführer erst recht unklar, was die Behörde an Nachweis von ihm fordert. Anstelle ihm dies zu erklären, der vorliegende Akteninhalt lässt keinerlei tatsächliche Rückschlüsse über die Art der Unterlagen, die gefordert werden zu, werden Straferkenntnisse ausgefertigt! Zusammengefasst leidet das angefochtene Straferkenntnis an wesentlichen Begründungsmängeln, sodass das Straferkenntnis aufzuheben sein wird. Auf das mangelnde Verschulden beim Beschwerdeführer ist noch einmal hinzuweisen. Demgemäß wird gestellt der Antrag das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.03.2016, ****1, kostenpflichtig aufzuheben und das gewerbliche Strafverfahren einzustellen;das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 01.03.2016, ****1, kostenpflichtig aufzuheben und das gewerbliche Strafverfahren einzustellen; hilfsweise die verhängte Geldstrafe erheblich zu mäßigen.“ II. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): „§ 367 Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer … Z 25 Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;Ziffer 25, Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 m, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält; … § 370Paragraph 370
(1)Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.“ … Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „§ 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 44Paragraph 44 …
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. … § 38Paragraph 38 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 50Paragraph 50 Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „§ 74
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“ Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): „§ 19
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. … § 24Paragraph 24 Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. § 44aParagraph 44 a Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerde kommt zum Teil Berechtigung zu: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet (
- ua)die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet (
- ua)die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und dass 2. die Identität der Tat - z.B. nach Ort und Zeit - unverwechselbar feststeht. Dieser letzteren Forderung ist dann entsprochen, wenn
- a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er - im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren - in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
- b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A).
- b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es entscheidend, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat und somit eine konkrete Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG vorliegt. Eine solche Tatumschreibung muss daher bei der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage - wie sie in § 130 Abs 2 ASchG 1994 unter Strafe gestellt wird - neben dem Umstand, dass eine (mit der Untergliederung jenes Bescheides, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde, konkret zu bezeichnende) Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (vgl VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es entscheidend, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat und somit eine konkrete Tatumschreibung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vorliegt. Eine solche Tatumschreibung muss daher bei der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage - wie sie in Paragraph 130, Absatz 2, ASchG 1994 unter Strafe gestellt wird - neben dem Umstand, dass eine (mit der Untergliederung jenes Bescheides, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde, konkret zu bezeichnende) Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde vergleiche VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020) Nichts anderes kann im gegenständlichen Fall für die als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z 1 VStG) im hier angefochtenen Straferkenntnis gelten: es reicht nicht aus, lediglich die missachteten Auflagen anzuführen. Vielmehr ist es in Ansehung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, konkret anzuführen, weshalb es zu einer Verletzung der jeweiligen Auflage gekommen ist, sohin welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen dem hier Beschuldigten anzulasten sind. Diese Handlungen und Unterlassungen sind im Hinblick auf jede einzelne nicht eingehaltene Auflage konkret vorzuwerfen. Dies ist mit dem gegenständlichen Straferkenntnis jedoch nicht geschehen, wenn jeweils der Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage bei Nichteinhaltung der angeführten Auflagen vorgeworfen wird.Nichts anderes kann im gegenständlichen Fall für die als erwiesen angenommenen Taten (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) im hier angefochtenen Straferkenntnis gelten: es reicht nicht aus, lediglich die missachteten Auflagen anzuführen. Vielmehr ist es in Ansehung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, konkret anzuführen, weshalb es zu einer Verletzung der jeweiligen Auflage gekommen ist, sohin welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen dem hier Beschuldigten anzulasten sind. Diese Handlungen und Unterlassungen sind im Hinblick auf jede einzelne nicht eingehaltene Auflage konkret vorzuwerfen. Dies ist mit dem gegenständlichen Straferkenntnis jedoch nicht geschehen, wenn jeweils der Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage bei Nichteinhaltung der angeführten Auflagen vorgeworfen wird. Beispielsweise wäre im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Auflage 8 konkret darzulegen, bei welchen Feuerabschlüssen und/oder Rauchschutztüren, die betriebsbedingt offen gehalten werden, keine Selbstschließer im Brandfall installiert sind. Im Hinblick auf Auflage 13 wäre bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) anzuführen gewesen, ob überhaupt ein Brandschutzplan vorhanden ist und – sofern dieser vorliegt - weshalb dieser nicht der TRVB O 121 entspricht. Auch wäre es möglich, dass zwar ein entsprechender Brandschutzplan vorliegt, dieser jedoch nicht dem Ortsfeuerwehrkommandanten in zweifacher Ausführung sowie in digitaler Form übermittelt worden ist. Je nachdem, ob überhaupt kein Brandschutzplan vorliegt oder dieser allenfalls lediglich nicht digital übermittelt wurde, ergäbe sich allenfalls eine unterschiedliche Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat (vgl § 19 Abs 1 VStG).Im Hinblick auf Auflage 13 wäre bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) anzuführen gewesen, ob überhaupt ein Brandschutzplan vorhanden ist und – sofern dieser vorliegt - weshalb dieser nicht der TRVB O 121 entspricht. Auch wäre es möglich, dass zwar ein entsprechender Brandschutzplan vorliegt, dieser jedoch nicht dem Ortsfeuerwehrkommandanten in zweifacher Ausführung sowie in digitaler Form übermittelt worden ist. Je nachdem, ob überhaupt kein Brandschutzplan vorliegt oder dieser allenfalls lediglich nicht digital übermittelt wurde, ergäbe sich allenfalls eine unterschiedliche Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, VStG). Wenngleich das Verwaltungsgericht grundsätzlich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Tat noch um Sachverhaltselemente ergänzen kann, welche die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren, ist dabei jedoch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht (vgl etwa VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) trotz der Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im behördlichen Strafverfahren zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Behörde bildet. Das Verwaltungsgericht ist daher nur im Rahmen der von der Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt das Verwaltungsgericht die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt sie die Tat um eine weitere, so nimmt es eine ihm nicht zustehende Befugnis in Anspruch (vgl VwGH 22.01.2002, 99/09/0050).Wenngleich das Verwaltungsgericht grundsätzlich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Tat noch um Sachverhaltselemente ergänzen kann, welche die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren, ist dabei jedoch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht vergleiche etwa VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) trotz der Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im behördlichen Strafverfahren zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Behörde bildet. Das Verwaltungsgericht ist daher nur im Rahmen der von der Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt das Verwaltungsgericht die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt sie die Tat um eine weitere, so nimmt es eine ihm nicht zustehende Befugnis in Anspruch vergleiche VwGH 22.01.2002, 99/09/0050). Wie bereits dargelegt, hat die Behörde im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen den nunmehrigen Beschwerdeführer keine konkreten Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen, weshalb die Aufnahme diesbezüglicher Sachverhaltselemente jedenfalls (unzulässige) Auswechslungen der vorgeworfenen Taten darstellen würden. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis in allen 7 Spruchpunkten zu beheben. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war jedoch nicht zu verfügen, da es der Behörde unbenommen bleibt, das Verwaltungsstrafverfahren fortzuführen, zumal die Verjährungsfrist bei Übertretungen nach § 367 Z 25 GewO 1994 erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl ua VwGH 22.5.2003, 2001/04/0188).Es war daher das angefochtene Straferkenntnis in allen 7 Spruchpunkten zu beheben. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war jedoch nicht zu verfügen, da es der Behörde unbenommen bleibt, das Verwaltungsstrafverfahren fortzuführen, zumal die Verjährungsfrist bei Übertretungen nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat vergleiche ua VwGH 22.5.2003, 2001/04/0188). Der Antrag auf Zuerkennung von entstandenen Kosten war zurückzuweisen, da im (gerichtlichen) Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gilt (vgl § 74 AVG iVm § 24 VStG und § 38 VwGVG).Der Antrag auf Zuerkennung von entstandenen Kosten war zurückzuweisen, da im (gerichtlichen) Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gilt vergleiche Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 38, VwGVG). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Tragung der Kosten der Verteidigung nur in den Anwendungsfällen der §§ 35 und 40 VwGVG normiert, somit ist in allen anderen Fällen eine solche Kostenersatzpflicht bei Obsiegen nicht vorgesehen. Die Kostenersatzregelungen des § 52 VwGVG beziehen sich – wie auch des § 64 VStG – auf den Verfahrenskostenbeitrag mit Bezug auf die Kosten der Behörde. Für die Kosten der Beteiligung, somit auch für den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, gilt grundsätzlich der Grundsatz der Kostenselbsttragung.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Tragung der Kosten der Verteidigung nur in den Anwendungsfällen der Paragraphen 35 und 40 VwGVG normiert, somit ist in allen anderen Fällen eine solche Kostenersatzpflicht bei Obsiegen nicht vorgesehen. Die Kostenersatzregelungen des Paragraph 52, VwGVG beziehen sich – wie auch des Paragraph 64, VStG – auf den Verfahrenskostenbeitrag mit Bezug auf die Kosten der Behörde. Für die Kosten der Beteiligung, somit auch für den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, gilt grundsätzlich der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht beantragt und konnte zudem gemäß § 44 Abs 2 VwGVG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht beantragt und konnte zudem gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Abschließend wird wie folgt angemerkt: Bei § 370 Abs 1 GewO 1994 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, mit der eine von § 9 Abs 1 VStG abweichende strafrechtliche Verantwortlichkeit angeordnet wird (vgl VwGH 24.1.2008, 2004/03/0007).Bei Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, mit der eine von Paragraph 9, Absatz eins, VStG abweichende strafrechtliche Verantwortlichkeit angeordnet wird vergleiche VwGH 24.1.2008, 2004/03/0007). Nach § 367 Z 25 GewO besteht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde (§ 44a Z 2 VStG), aus der Strafbestimmung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem sich die betreffende (nicht beachtete) Auflage befindet (vgl etwa VwGH 11.11.1998, 98/04/0034; 24.11.1992, 90/04/0350; 25.2.1992, 91/04/0294; Grabler/Stolzlechner/Wendl GewO3
(2011)Rz 48 zu § 367).Nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO besteht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde , (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG), aus der Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem sich die betreffende (nicht beachtete) Auflage befindet vergleiche etwa VwGH 11.11.1998, 98/04/0034; 24.11.1992, 90/04/0350; 25.2.1992, 91/04/0294; Grabler/Stolzlechner/Wendl GewO3
(2011)Rz 48 zu Paragraph 367,). Bei einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 GewO ist als Strafsanktionsnorm (iSd § 44a Z 3 VStG) "§ 367 Einleitungssatz" zu zitieren, weil § 367 Z 25 lediglich die Umschreibung des Tatbildes der Verwaltungsübertretung enthält (VwGH 26.4.1994, 94/04/0004).Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, GewO ist als Strafsanktionsnorm (iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) "§ 367 Einleitungssatz" zu zitieren, weil Paragraph 367, Ziffer 25, lediglich die Umschreibung des Tatbildes der Verwaltungsübertretung enthält (VwGH 26.4.1994, 94/04/0004). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung, zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung, zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.32.0702.1