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{'item': 'LVwG-2016/37/0612-1'}

Obsah (10)§ 28§ 69§ 25a§ 7Art 130§ 33§ 34§ 65§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/37/0612-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) verfügt

§ 69Abs 1 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 id

F LGBl Nr 70/2014, für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung.„Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) verfügt

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Agrarbehörde vom 23.10.2013, Zl ****2, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2014, Zl LVwG-2014/27/0070-3, außer Kraft.“Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Agrarbehörde vom 23.10.2013, Zl ****2, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2014, Zl LVwG-2014/27/0070-3, außer Kraft.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation:römisch eins. Ausgangssituation:

  1. Historisches Regulierungsverfahren: Mit Bescheid vom 13.07.1967, Zl ****3, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz von Amts wegen das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an den zum ehemaligen Fraktionsgut S, einliegend in den Grundbuchseinlagen **3 II und **2 II, KG Z, gehörenden Liegenschaften eingeleitet. Den Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan und den Verwaltungssatzungen hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 10.06.1968, Zl ****4, erlassen. Laut der Haupturkunde besteht das Regulierungsgebiet aus dem in den EZ **3 II und **2 II, beide KG Z, vorgetragenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken.Mit Bescheid vom 13.07.1967, Zl ****3, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz von Amts wegen das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an den zum ehemaligen Fraktionsgut S, einliegend in den Grundbuchseinlagen **3 römisch zwei und **2 römisch zwei, KG Z, gehörenden Liegenschaften eingeleitet. Den Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan und den Verwaltungssatzungen hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 10.06.1968, Zl ****4, erlassen. Laut der Haupturkunde besteht das Regulierungsgebiet aus dem in den EZ **3 römisch zwei und **2 römisch zwei, beide KG Z, vorgetragenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Das Verfahren zur Regulierung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 02.08.1995, Zl ****5, für abgeschlossen erklärt. Das Verfahren zur Regulierung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 02.08.1995, Zl ****5, für abgeschlossen erklärt. Mit Beschluss vom 05.09.1995, Zl ****6, hat das Bezirksgericht Reutte in der EZ 3**, GB Z, die Einleitung des Regulierungsverfahrens gelöscht.
  2. Feststellungsverfahren: Auf der Grundlage des Antrages der Gemeinde Z vom 20.09.2010 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 02.02.2011, Zl ****7, festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes Gst Nrn 1, 2, 3, 4, 5, /4 und 6, in EZ *5*GB Z, sowie die Gst Nrn /1, /2, 10/1, 12, 9/1, 70, 71/1, 71/2 und .24 in EZ 3**, GB Z, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr. 7/2010, sind. Die gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz erhobene Berufung der Agrargemeinschaft S hat der Landesagrarsenat des Amtes der Tiroler Landesregierung mit seinem Erkenntnis vom 15.03.2012, Zl ****8, als unbegründet abgewiesen.Auf der Grundlage des Antrages der Gemeinde Z vom 20.09.2010 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 02.02.2011, Zl ****7, festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes Gst Nrn 1, 2, 3, 4, 5, /4 und 6, in EZ *5*GB Z, sowie die Gst Nrn /1, /2, 10/1, 12, 9/1, 70, 71/1, 71/2 und .24 in EZ 3**, GB Z, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, sind. Die gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz erhobene Berufung der Agrargemeinschaft S hat der Landesagrarsenat des Amtes der Tiroler Landesregierung mit seinem Erkenntnis vom 15.03.2012, Zl ****8, als unbegründet abgewiesen. Entscheidend für die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 war der Umstand, dass im Zuge des historischen Regulierungsverfahrens die Qualifikation des Gebietes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 festgestellt worden war und dass keine Hauptteilung zwischen der Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft S stattgefunden hatte. Entscheidend für die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 war der Umstand, dass im Zuge des historischen Regulierungsverfahrens die Qualifikation des Gebietes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 festgestellt worden war und dass keine Hauptteilung zwischen der Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft S stattgefunden hatte. Mit Beschluss vom 24.09.2012, Zl ****9, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft S gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.03.2012, Zl ****8, abgelehnt. Mit Beschluss vom 18.12.2012, Zl ****10, hat der Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerdesache der Agrargemeinschaft S gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.03.2012, Zl ****8, betreffend Feststellung von Gemeindegut, das Verfahren eingestellt. Mit Beschluss vom 24.04.2012, Zl ****11, hat das Bezirksgericht Reutte im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ *5*, EZ 3** und EZ **0 die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich gemacht.
  3. Wiederaufnahmeverfahren: Die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft S hat mit Schriftsatz vom 21.05.2012 die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2011, Zl ****7, und mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 15.03.2012, Zl ****8, abgeschlossenen Feststellungsverfahrens beantragt. Diesen Wiederaufnahmeantrag hat die Agrargemeinschaft S durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 27.11.2012 zurückgezogen.
  4. Verfahren betreffend die Abänderung des Regulierungsplanes: Mit Bescheid vom 22.10.2013, Zl ****2, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan vom 10.06.1968, Zl ****4, idgF durch einen Anhang abgeändert und mit dieser Abänderung den Substanzwertanspruch der Gemeinde Z an den Grundstücken des Gemeindegutes im Regulierungsplan verankert. Darüber hinaus hat sie eine neue Verwaltungssatzung anstelle der mit Bescheid vom 10.06.1968, Zl ****4, genehmigten Satzung in Kraft gesetzt.Mit Bescheid vom 22.10.2013, Zl ****2, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Regulierungsplan vom 10.06.1968, Zl ****4, idgF durch einen Anhang abgeändert und mit dieser Abänderung den Substanzwertanspruch der Gemeinde Z an den Grundstücken des Gemeindegutes im Regulierungsplan verankert. Darüber hinaus hat sie eine neue Verwaltungssatzung anstelle der mit Bescheid vom 10.06.1968, Zl ****4, genehmigten Satzung in Kraft gesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Agrargemeinschaft S hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 28.04.2014, Zl LVwG-2014/37/0070-3, im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, allerdings zwei näher bezeichnete Bestimmungen der in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung ersatzlos behoben.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Agrargemeinschaft S hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 28.04.2014, Zl , LVwG-2014/37/0070-3, im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, allerdings zwei näher bezeichnete Bestimmungen der in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung ersatzlos behoben. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 05.02.2016, Zl ****1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die bisher geltende Verwaltungssatzung außer Kraft gesetzt.Mit Bescheid vom 05.02.2016, Zl ****1, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die bisher geltende Verwaltungssatzung außer Kraft gesetzt. Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.02.2016, Zl ****1, haben A A, Adresse, und B B, Adresse, Beschwerde erhoben. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen:

  1. Beschwerdevorbringen der A A: Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ihre Rechte als „Besitzerin und Mitglied“ in der Gemeindegutsagrargemeinschaft S würden durch die von Amts wegen verordnete Satzung eingeschränkt. Die neue Satzung und Regulierung sei nur auf den Substanzverwalter (substanzberechtigte Gemeinde) „zugeschneidert“ und nicht für die Mitglieder und Besitzer – Steuerzahler. Darüber hinaus betont die Beschwerdeführerin, dass die Erlöse aus der Verpachtung und dem Holzverkauf nicht an die Mitglieder ausbezahlt, sondern wiederum in den Schutzwald, Aufforstungen, Wegenetze und die Sanierung investiert worden seien.
  2. Beschwerdevorbringen des B B: Der Beschwerdeführer betont, er habe mit dem Kauf seines landwirtschaftlichen Besitzes vor 13 Jahren auch das damit verbundene Anteilsrecht an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Gemeindegutsagrargemeinschaft S erworben. Durch die nunmehr von Amts wegen verfügte Satzung würden ihm seine Rechte enteignet werden. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
  3. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 94/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Regulierungsplan § 65.

(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.Paragraph 65,
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(2)Dieser hat insbesondere zu enthalten: […]
  1. f)Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“
  2. f)Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“ „Abänderung von Regulierungsplänen § 69.
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:Paragraph 69,
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderbei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. […]“ „Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen § 87. […]Paragraph 87, […]
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. […].“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde beiden Beschwerdeführern am 09.02.2016 zugestellt. Die Beschwerde der A A langte am 29.02.2016, die Beschwerde des B B am 07.03.2016 bei der belangten Behörde ein. Die Einbringung beider Beschwerden erfolgte daher rechtzeitig.

  1. In der Sache: 2.
  2. Allgemeines: Zur Agrargemeinschaft S wurde, gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt. Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft S von folgenden Prämissen auszugehen:Zur Agrargemeinschaft S wurde, gestützt auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt. Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft S von folgenden Prämissen auszugehen: ● Die Agrargemeinschaft S besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften Gst Nrn 1, 2, 3, 4, 5, /4 und 6 in EZ *5*, GB Z, und die Liegenschaften Gst Nrn /1, /2, 10/1, 12, 9/1, 70, 71/1, 71/2 und .24 in EZ 3**, GB Z, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindeguts-agrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 02.02.2011, Zl ****7, im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ *5*, 3** und **0, alle GB Z, durch Beschluss des Bezirksgerichtes Reutte vom 24.04.2012, Zl ****11, ersichtlich gemacht. Die Agrargemeinschaft S besteht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften Gst Nrn 1, 2, 3, 4, 5, /4 und 6 in EZ *5*, GB Z, und die Liegenschaften Gst Nrn /1, /2, 10/1, 12, 9/1, 70, 71/1, 71/2 und .24 in EZ 3**, GB Z, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindeguts-agrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 02.02.2011, Zl ****7, im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ *5*, 3** und **0, alle GB Z, durch Beschluss des Bezirksgerichtes Reutte vom 24.04.2012, Zl ****11, ersichtlich gemacht. ● Die angeführten Grundstücke der EZ *5* und 3** stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft S. Der Substanzwert

§ 33Abs 5 TFLG 1996 steht der Gemeinde Z zu.

Die angeführten Grundstücke der EZ *5* und 3** stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft S. Der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Gemeinde Z zu. ● Die Agrargemeinschaft S besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan vom 10.06.1968, Zl ****4 idgF, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde Z. 2.

  1. Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten am Gemeindegut: Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemein-schaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglichen Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zlen B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua). Als agrar-gemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107).Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemein-schaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglichen Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.03.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua). Als agrar-gemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107). Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S bestehen und bestanden ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes vom 10.06.1968, Zl ****4, ging – entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – die rechtliche Qualifikation der betroffenen Grundstücke als Gemeindegut insofern nicht unter, als das ursprünglich in Form des Eigentums bestehende Substanzrecht der Gemeinde in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt wurde. Damit blieb der Anspruch der Gemeinde Z auf den Substanzwert und somit auf die dem Substanzwert zuzuordnenden Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch mit Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides vom 10.06.1968, Zl ****4, aufrecht. Dementsprechend waren auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides die Nutzungsrechte auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes beschränkt. 2.
  2. Grundsätzliche Ausführungen zu Agrargemeinschaften/Gemeindegutsagrar-gemeinschaften): Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind

§ 34

Abs 3 TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (§ 34 Abs 1 TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (§ 37 TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Art 120a Abs 1 B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art 120 a ff B-VG (VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes).Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind

Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederkreis von Gesetzes wegen zwingend festgelegt ist (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996) und die in ihrem Wirkungsbereich der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen (Paragraph 37, TFLG 1996). Zwar kommen Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 keine hoheitlichen Befugnisse zu, jedoch überträgt ihnen das Gesetz die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung, sodass Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 im Verständnis des Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind daher Selbstverwaltungskörper im Sinne der Artikel 120, a ff B-VG (VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes). Die Organe der Agrargemeinschaft sind die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann (§ 35 Abs 1 lit a bis c TFLG 1996). Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen (§ 35 Abs 4 Satz 2 TFLG 1996). Die Ausschussmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen (§ 35 Abs 5 TFLG 1996). Dieses Verfahren der Organkreation entspricht demokratischen Grundsätzen (vgl VfGH vom 28.02.2011, Zl B 1645/10, ua).Die Organe der Agrargemeinschaft sind die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a bis c TFLG 1996). Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen (Paragraph 35, Absatz 4, Satz 2 TFLG 1996). Die Ausschussmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen (Paragraph 35, Absatz 5, TFLG 1996). Dieses Verfahren der Organkreation entspricht demokratischen Grundsätzen vergleiche VfGH vom 28.02.2011, Zl B 1645/10, ua). Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (§ 34 Abs 1 TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl VfSlg 18.446/2008; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua).Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde vergleiche VfSlg 18.446 aus 2008,; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen 2. Unterabschnitt des 2. Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt.Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden im neuen 2. Unterabschnitt des 2. Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a, – 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt und gleichzeitig das System der den Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde wahrenden Sonderrechte im Lichte dieser Rechtsprechung weiter entwickelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt. 2.4. Zum angefochtenen Bescheid – Inkraftsetzung einer neuen Satzung:

§ 65

Abs 2 lit f TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach § 36 TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können.

Paragraph 65, Absatz 2, Litera f, TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach Paragraph 36, TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können. Bestandteil des Regulierungsplanes vom 10.06.1968, Zl ****4, waren auch Verwaltungssatzungen.

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen erlassen und in Kraft zu setzen.

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen erlassen und in Kraft zu setzen. Die aufgrund des Bescheides vom 10.06.1968, Zl ****4, geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als damals zuständige Agrarbehörde I. Instanz bereits mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 22.10.2013, Zl ****2,

§ 69Abs 1 lit c i

Vm § 36 TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung außer Kraft und eine neue Verwaltungssatzung – sie hat einen integrierenden Bestandteil des Bescheides vom 22.10.2013, Zl ****2, gebildet – in Kraft gesetzt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seinem Erkenntnis vom 28.04.2014, Zl LVwG-2014/37/0070-3, lediglich § 10 lit c und § 19 dieser Satzung ersatzlos behoben, im Übrigen aber deren Inkraftsetzung bestätigt.Die aufgrund des Bescheides vom 10.06.1968, Zl ****4, geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als damals zuständige Agrarbehörde römisch eins. Instanz bereits mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 22.10.2013, Zl ****2,

, Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 36, TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung außer Kraft und eine neue Verwaltungssatzung – sie hat einen integrierenden Bestandteil des Bescheides vom 22.10.2013, Zl ****2, gebildet – in Kraft gesetzt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seinem Erkenntnis vom 28.04.2014, Zl LVwG-2014/37/0070-3, lediglich Paragraph 10, Litera c und Paragraph 19, dieser Satzung ersatzlos behoben, im Übrigen aber deren Inkraftsetzung bestätigt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan vom 10.06.1968, Zl ****4, geändert durch Bescheid vom 22.10.2013, Zl ****2, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2014, Zl LVwG-2014/37/0070-3, dahingehend abgeändert, dass sie für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S eine neue Satzung in Kraft gesetzt hat.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan vom 10.06.1968, Zl ****4, geändert durch Bescheid vom 22.10.2013, Zl , ****2, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2014, Zl LVwG-2014/37/0070-3, dahingehend abgeändert, dass sie für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S eine neue Satzung in Kraft gesetzt hat. Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 70/2014 gebunden, insbesondere an die im zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a bis 36k TFLG 1996) normierten, für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Sonderbestimmungen (vgl Ausführungen im Kap. 2.3. der „Erwägungen“ dieses Erkenntnisses).Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, gebunden, insbesondere an die im zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996) normierten, für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Sonderbestimmungen vergleiche Ausführungen im Kap. 2.3. der „Erwägungen“ dieses Erkenntnisses). Die aufgrund des Spruchpunktes II. des Bescheides vom 22.10.2013, Zl ****2, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2014, Zl LVwG-2014/37/0070-3, geltende Satzung stimmt mit den insbesondere aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 weitgehend geänderten Regelungen des TFLG 1996 nicht mehr überein. Die Agrarbehörde war daher

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen.Die aufgrund des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides vom 22.10.2013, Zl , ****2, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2014, Zl LVwG-2014/37/0070-3, geltende Satzung stimmt mit den insbesondere aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, weitgehend geänderten Regelungen des TFLG 1996 nicht mehr überein. Die Agrarbehörde war daher

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf § 87 Abs 2 TFLG 1996 verwiesen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft S ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 geänderten Regelungen anzupassen und den entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Da ein solcher Beschluss nicht ergangen ist, war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen.Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 verwiesen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft S ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geänderten Regelungen anzupassen und den entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Da ein solcher Beschluss nicht ergangen ist, war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. Entgegen dem Vorbringen der beiden Beschwerdeführer erfolgt durch die von Amts wegen in Kraft gesetzte neue Satzung keine Einschränkung ihrer Nutzungsrechte, die – wie dargelegt – ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestehen und bestanden. Der angefochtene Bescheid führt daher nicht zu einer Enteignung ihrer Nutzungsrechte. 3. Mündliche Verhandlung: In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 05.02.2016, Zl ****1, heißt es wörtlich:In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 05.02.2016, Zl , ****1, heißt es wörtlich: „…Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.“ Beide Beschwerdeführer behaupten durch das Inkraftsetzen der neuen Satzung einen unzulässigen Eingriff in ihre Nutzungsrechte und machen somit den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend. Beide Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 22.03.2016, Zl ****12, den Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die gegen den Bescheid vom 05.02.2016, Zl ****1 erhobene Beschwerde vorgelegt, in dem zitierten Schreiben allerdings keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol

§ 24Abs 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr 2), und vom 03.05.2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, denen eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Lichtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG).In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Lichtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihren Beschwerden haben A A und B B lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Art 6 EMRK und Art 47 GRC.Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihren Beschwerden haben A A und B B lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Bei der Agrargemeinschaft S handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften wurden angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht war die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters. Die Agrarbehörde war daher

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzten. Darüber hinaus wurde der Agrarbehörde innerhalb der in § 87 Abs 2 TFLG 1996 festgesetzten Frist der Beschluss über eine neue Satzung nicht vorgelegt.Bei der Agrargemeinschaft S handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in diesen Agrargemeinschaften wurden angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht war die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters. Die Agrarbehörde war daher

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzten. Darüber hinaus wurde der Agrarbehörde innerhalb der in Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 festgesetzten Frist der Beschluss über eine neue Satzung nicht vorgelegt. Entgegen dem Vorbringen der beiden Beschwerdeführer greift der angefochtene Bescheid nicht in unzulässiger Weise in ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte ein. Die Beschwerde der A A und die Beschwerde des B B gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.02.2016, Zl ****1, war daher als unbegründet abzuweisen, allerdings war der Spruch insbesondere deswegen zu berichtigen und neu zu formulieren, da nicht die mit Bescheid vom 10.06.1968, Zl ****4, genehmigte, sondern die aufgrund des Bescheides vom 22.10.2013, Zl ****2 (Spruchpunkt II.), idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2014, Zl LVwG-2014/37/0070-3, geltende Satzung außer Kraft zu setzen war.Entgegen dem Vorbringen der beiden Beschwerdeführer greift der angefochtene Bescheid nicht in unzulässiger Weise in ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte ein. Die Beschwerde der A A und die Beschwerde des B B gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.02.2016, Zl ****1, war daher als unbegründet abzuweisen, allerdings war der Spruch insbesondere deswegen zu berichtigen und neu zu formulieren, da nicht die mit Bescheid vom 10.06.1968, Zl ****4, genehmigte, sondern die aufgrund des Bescheides vom 22.10.2013, Zl ****2 (Spruchpunkt römisch zwei.), in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2014, Zl LVwG-2014/37/0070-3, geltende Satzung außer Kraft zu setzen war. Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen die im § 24 Abs 2 und 4 VwGVG normierten Voraussetzungen vor, um von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen die im Paragraph 24, Absatz 2 und 4 VwGVG normierten Voraussetzungen vor, um von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 id

F BGBl I 102/2014, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2014,, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei in land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0612.1

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