BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 23.09.2013, Zl ****2, und vom 20.12.2013, Zl ****1, behoben.
Paragraph 279, BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 23.09.2013, Zl ****2, und vom 20.12.2013, Zl ****1, behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 18.10.2012, Zl ****3, wurde dem von Herrn A A beantragten Neubau einer Garage auf Gst 1** KG X die Baubewilligung erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 18.10.2012, , Zl ****3, wurde dem von Herrn A A beantragten Neubau einer Garage auf Gst 1** KG römisch zehn die Baubewilligung erteilt. In weiterer Folge wurde dann hinsichtlich dieses Bauvorhabens Herrn A A mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 23.09.2013, Zl ****2, ein Erschließungsbeitrages in der Höhe von Euro 691,22 vorgeschrieben. In weiterer Folge wurde dann hinsichtlich dieses Bauvorhabens Herrn A A mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 23.09.2013, Zl ****2, ein Erschließungsbeitrages in der Höhe von Euro 691,22 vorgeschrieben. Dagegen erhob Herr A A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. B B, fristgerecht die Berufung vom 22.10.2013 und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Der bekämpfte Bescheid wird dem Umfang nach angefochten, dass beim Bauplatzanteil ein Betrag von Euro 550,15 statt richtigerweise ein Betrag von Euro 89,82, der Vorschreibung zugrunde gelegt worden sei und sohin nach Ansicht des Beschwerdeführers Euro 460,33 zuviel vorgeschrieben worden sei. Die Behörde habe eine Abstandsfläche von 122,50 m2 zugrunde gelegt und übersehe dabei, dass eine Garage
Abs 3 TBO 2011 im Mindestabstandbereich errichtet werden dürfe und sohin die angesetzten Mindestabstandsbereiche außer Betracht zu bleiben hätten. Die angesetzten Mindestabstandsbereiche seien daher zu Unrecht in die Berechnung des Erschließungskostenbeitrages einberechnet worden. Bei richtiger Berechnung hätte die Behörde daher hinsichtlich des Bauplatzanteiles lediglich eine Fläche von 20,08 m2 heranziehen dürfen und hätte dies einen Betrag von Euro 89,82 als Bauplatzanteil ergeben. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde das der Vorschreibung zugrunde gelegte Ausmaß von 122,50 m2 errechnet habe. Es sei daher statt Euro 230,89 um Euro 460,33 zuviel an Erschließungskostenbeitrag vorgeschrieben worden. Abschließend wurde daher beantragt der Berufung Folge zu geben und den Erschließungskostenbeitrag mit Euro 230,89 festzusetzen bzw um den Betrag von Euro 460,33 zu mindern. Weiters wurde betragt die Einhebung des vorgeschriebenen Erschließungskostenbeitrages in der Höhe von Euro 460,33 bis zur Erledigung der Berufung auszusetzen. Der bekämpfte Bescheid wird dem Umfang nach angefochten, dass beim Bauplatzanteil ein Betrag von Euro 550,15 statt richtigerweise ein Betrag von Euro 89,82, der Vorschreibung zugrunde gelegt worden sei und sohin nach Ansicht des Beschwerdeführers Euro 460,33 zuviel vorgeschrieben worden sei. Die Behörde habe eine Abstandsfläche von 122,50 m2 zugrunde gelegt und übersehe dabei, dass eine Garage
Paragraph 6, Absatz 3, TBO 2011 im Mindestabstandbereich errichtet werden dürfe und sohin die angesetzten Mindestabstandsbereiche außer Betracht zu bleiben hätten. Die angesetzten Mindestabstandsbereiche seien daher zu Unrecht in die Berechnung des Erschließungskostenbeitrages einberechnet worden. Bei richtiger Berechnung hätte die Behörde daher hinsichtlich des Bauplatzanteiles lediglich eine Fläche von 20,08 m2 heranziehen dürfen und hätte dies einen Betrag von Euro 89,82 als Bauplatzanteil ergeben. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde das der Vorschreibung zugrunde gelegte Ausmaß von 122,50 m2 errechnet habe. Es sei daher statt Euro 230,89 um Euro 460,33 zuviel an Erschließungskostenbeitrag vorgeschrieben worden. Abschließend wurde daher beantragt der Berufung Folge zu geben und den Erschließungskostenbeitrag mit Euro 230,89 festzusetzen bzw um den Betrag von Euro 460,33 zu mindern. Weiters wurde betragt die Einhebung des vorgeschriebenen Erschließungskostenbeitrages in der Höhe von Euro 460,33 bis zur Erledigung der Berufung auszusetzen. Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.12.2013, Zl ****1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung begründend wurde insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass bei der Bemessungsgrundlage zur Vorschreibung des Erschließungskostenbeitrages die Bauplatzgröße
Bei Bauplätzen, die als Freiland gewidmet sind, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d der TBO 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Das heißt, dass im Freiland ein Mindestabstand von 3 Metern zu anderen Grundstücksgrenzen einzuhalten ist. Im Eireichplan vom 23.07.2012 ist der Grundriss mit einem Ausmaß von 6,50 m x 3,80 m eingezeichnet und muss im Freiland eine gedachte Fläche bzw Rand von 3 Metern (auf beiden Seiten) dazugerechnet werden. Das heißt es muss links und rechts (vorne und hinten) immer ein Abstand von jeweils 3 Metern dazugezählt werden, sodass eine Fläche von (3+3+6,5) x (3+3+3,8) berechnet wird, und der Bauplatz wie folgt berechnet wird: 12,5 m x 9,8 m = 122,50 m2.
Abs 2 TVAG ist somit der gedachte Rand von jeweils 3 Metern berücksichtigt worden. Die Berechnung nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz hat nur indirekt mit den Abstandbestimmungen der Tiroler Bauordnung zu tun und steht nicht zur Debatte, dass das Gebäude im Mindestabstandsbereich gebaut werden darf. Der Mindestabstand hat nichts mit der Berechnung der Bauplatzgröße bzw dessen Ausmaß zu tun. Die Berechnung wurde daher richtig durchgeführt, und ist der vorgeschriebene Betrag von Euro 550,15 richtig. Weiters wurde ausgeführt, dass einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 20.12.2013, Zl ****1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung begründend wurde insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass bei der Bemessungsgrundlage zur Vorschreibung des Erschließungskostenbeitrages die Bauplatzgröße
Paragraph 9, Absatz 2, TVAG 2011 herangezogen wurde. Bei Bauplätzen, die als Freiland gewidmet sind, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der TBO 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Das heißt, dass im Freiland ein Mindestabstand von 3 Metern zu anderen Grundstücksgrenzen einzuhalten ist. Im Eireichplan vom 23.07.2012 ist der Grundriss mit einem Ausmaß von 6,50 m x 3,80 m eingezeichnet und muss im Freiland eine gedachte Fläche bzw Rand von 3 Metern (auf beiden Seiten) dazugerechnet werden. Das heißt es muss links und rechts (vorne und hinten) immer ein Abstand von jeweils 3 Metern dazugezählt werden, sodass eine Fläche von (3+3+6,5) x (3+3+3,8) berechnet wird, und der Bauplatz wie folgt berechnet wird: 12,5 m x 9,8 m = 122,50 m2.
Paragraph 9, Absatz 2, TVAG ist somit der gedachte Rand von jeweils 3 Metern berücksichtigt worden. Die Berechnung nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz hat nur indirekt mit den Abstandbestimmungen der Tiroler Bauordnung zu tun und steht nicht zur Debatte, dass das Gebäude im Mindestabstandsbereich gebaut werden darf. Der Mindestabstand hat nichts mit der Berechnung der Bauplatzgröße bzw dessen Ausmaß zu tun. Die Berechnung wurde daher richtig durchgeführt, und ist der vorgeschriebene Betrag von Euro 550,15 richtig. Weiters wurde ausgeführt, dass einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Hinsichtlich der Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bestehen keine Zustellnachweise. Dagegen brachte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. B B am 27.01.2014 einen Vorlageantrag ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.12.2013, Zl ****1, wurde der Kanzlei des Rechtsvertreters am 07.01.2014 zugestellt. In Punkt 3. der Berufungsvorentscheidung habe die Behörde abermals den Sachverhalt unrichtig beurteilt bzw die Verfahrensgesetze unrichtig angewendet, da sie bei der Bemessung des Erschließungskostenbeitrages neuerlich eine Fläche von 3 Meter pro Seite dem Grundriss der Garage hinzugezählt habe. Die Behörde übersehe neuerlich, dass die Garage
Abs 3 TBO 2011 im Mindestabstandsbereich errichtet werden dürfe und gegenständlich auch errichtet wurde, und sohin die angesetzten Mindestabstände unter Anwendung des § 6 Abs 1 lit d iVm § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 außer Betracht zu bleiben hätten und zu Unrecht bei der Berechnung dazugezählt wurden. Bei richtiger Beurteilung hätte die Behörde der Berufung Folge geben müssen und als Bauplatzanteil nur einer Fläche von 20,08 m2 heranziehen dürfen. Dies umso mehr als sich auch aus dem Lageplan ergebe, dass sich der Mindestabstandsbereich an der östlichen Garagenseite nicht mehr auf dem Gst 1** befinde, sondern auf dem Gst 2** gelegen sei. Auch aus diesem Grund sei die Hinzurechnung eines Grundstreifens von 3 m nicht gerechtfertigt, da die Baulichkeit im Mindestabstandbereich zum Gst 2** errichtet sei. Es wurde daher abschließend die Vorlage an die zuständige Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung beantragt. Weiters wurde wiederum beantragt der Berufung Folge zu geben und den Erschließungskostenbeitrag mit Euro 230,89 festzusetzen bzw um den Betrag von Euro 460,33 zu mindern. Zudem wurde betragt die Einhebung des vorgeschriebenen Erschließungskostenbeitrages in der Höhe von Euro 460,33 bis zur Erledigung des Vorlageantrages bzw der Berufung auszusetzen bzw der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. B B am 27.01.2014 einen Vorlageantrag ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 20.12.2013, Zl ****1, wurde der Kanzlei des Rechtsvertreters am 07.01.2014 zugestellt. In Punkt 3. der Berufungsvorentscheidung habe die Behörde abermals den Sachverhalt unrichtig beurteilt bzw die Verfahrensgesetze unrichtig angewendet, da sie bei der Bemessung des Erschließungskostenbeitrages neuerlich eine Fläche von 3 Meter pro Seite dem Grundriss der Garage hinzugezählt habe. Die Behörde übersehe neuerlich, dass die Garage
Paragraph 6, Absatz 3, TBO 2011 im Mindestabstandsbereich errichtet werden dürfe und gegenständlich auch errichtet wurde, und sohin die angesetzten Mindestabstände unter Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 außer Betracht zu bleiben hätten und zu Unrecht bei der Berechnung dazugezählt wurden. Bei richtiger Beurteilung hätte die Behörde der Berufung Folge geben müssen und als Bauplatzanteil nur einer Fläche von 20,08 m2 heranziehen dürfen. Dies umso mehr als sich auch aus dem Lageplan ergebe, dass sich der Mindestabstandsbereich an der östlichen Garagenseite nicht mehr auf dem Gst 1** befinde, sondern auf dem Gst 2** gelegen sei. Auch aus diesem Grund sei die Hinzurechnung eines Grundstreifens von 3 m nicht gerechtfertigt, da die Baulichkeit im Mindestabstandbereich zum Gst 2** errichtet sei. Es wurde daher abschließend die Vorlage an die zuständige Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung beantragt. Weiters wurde wiederum beantragt der Berufung Folge zu geben und den Erschließungskostenbeitrag mit Euro 230,89 festzusetzen bzw um den Betrag von Euro 460,33 zu mindern. Zudem wurde betragt die Einhebung des vorgeschriebenen Erschließungskostenbeitrages in der Höhe von Euro 460,33 bis zur Erledigung des Vorlageantrages bzw der Berufung auszusetzen bzw der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II.römisch zwei. Beweiswürdigung Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder § 274 Abs 1 BAO noch Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 GRC entgegenstanden. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder , Paragraph 274, Absatz eins, BAO noch Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw Artikel 47, GRC entgegenstanden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 96/2012: § 6Paragraph 6Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen
des damals in Geltung stehenden § 276 Abs 2 BAO, idF BGBl I Nr 70/2013, konnte gegen die Berufungsvorentscheidung innerhalb eines Monats ein Vorlageantrag gestellt werden.
des damals in Geltung stehenden Paragraph 276, Absatz 2, BAO, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr 70 aus 2013,, konnte gegen die Berufungsvorentscheidung innerhalb eines Monats ein Vorlageantrag gestellt werden. Seitens der belangten Behörde wurde dazu mitgeteilt, dass die Berufungsvorentscheidung vom 20.12.2013 auch am 20.12.2013 zur Post gegeben wurde. Im Vorlageantrag wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Berufungsvorentscheidung der Kanzlei des Rechtsvertreters am 07.01.2014 zugestellt wurde. Der gegenständliche Vorlageantrag ist am 27.01.2014 per Fax beim Gemeindeamt eingelangt. Durch die Einbringung des gegenständlichen Vorlageantrages am 27.01.2014 wäre sohin die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages bei einer Zustellung der Berufungsvorentscheidung bis zum 27.12.2013 gewahrt gewesen. Der 20.12.2013, an dem nach Mitteilung der belangten Behörde die Berufungsvorentscheidung zur Post gegeben wurde, war damals ein Freitag. In Anbetracht des unmittelbar darauf folgenden Wochenendes, der Feiertage am 25.12.2013 und 26.12.2013 sowie des um die Weihnachtszeit sowie den Jahreswechsel generell erhöhten Postaufkommens konnte nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall von der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages, der am 27.01.2014 per Fax eingelangt ist, ausgegangen werden. Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Vorschreibung des Erschließungsbeitrages ist im Weiteren auszuführen, dass der gegenständlichen Berufung vom 22.10.2013, die nunmehr als Beschwerde
BAO zu qualifizieren ist, aus folgenden Erwägungen Berechtigung zukommt:Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Vorschreibung des Erschließungsbeitrages ist im Weiteren auszuführen, dass der gegenständlichen Berufung vom 22.10.2013, die nunmehr als Beschwerde
Paragraph 243, BAO zu qualifizieren ist, aus folgenden Erwägungen Berechtigung zukommt: Nach § 12 Abs 1 TVAG 2011 entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben der Abgabenanspruch hinsichtlich eines Erschließungsbeitrages mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung und ist sohin im gegenständlichen Fall mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 18.10.2012, Zl ****3, mit dem die Baubewilligung zum Neubau einer Garage auf Gst 1** KG X erteilt wurde, entstanden. Nach Paragraph 12, Absatz eins, TVAG 2011 entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben der Abgabenanspruch hinsichtlich eines Erschließungsbeitrages mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung und ist sohin im gegenständlichen Fall mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 18.10.2012, , Zl ****3, mit dem die Baubewilligung zum Neubau einer Garage auf Gst 1** , KG römisch zehn erteilt wurde, entstanden. Allerdings ist ua bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben der Erschließungsbeitrag
Allerdings ist ua bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben der Erschließungsbeitrag
, Paragraph 12, Absatz 3, TVAG 2011 erst nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Aufgrund der gegenständlich abgabenrechtlich relevanten Legaldefinition in § 2 Abs 7 TVAG 2011 ist Baubeginn der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.Aufgrund der gegenständlich abgabenrechtlich relevanten Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 7, TVAG 2011 ist Baubeginn der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird. Wie sich bereits aus dem Schreiben der Abgabenbehörde vom 18.06.2014 zur Vorlage der Beschwerde samt Abgabenakten an das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt, wurde mit dem Bau des der Vorschreibung zugrundeliegenden Bauvorhabens im Zeitpunkt der Vorschreibung – und auch nach wie vor - noch nicht begonnen. Daraus ergibt sich daher, dass die gegenständlich bekämpfte Vorschreibung des Erschließungsbeitrages unzulässigerweise zu früh erfolgte, und waren daher bereits aus diesem Grund die bekämpften Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 23.09.2013, Zl ****2, und vom 20.12.2013, Zl ****1, zu beheben.Daraus ergibt sich daher, dass die gegenständlich bekämpfte Vorschreibung des Erschließungsbeitrages unzulässigerweise zu früh erfolgte, und waren daher bereits aus diesem Grund die bekämpften Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 23.09.2013, Zl ****2, und vom 20.12.2013, Zl ****1, zu beheben. Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Behörde bei der bekämpften Vorschreibung des Erschließungsbeitrages hinsichtlich des Bauplatzanteiles zu Unrecht 3 Meter pro Seite dem Grundriss der gegenständlichen Garage hinzugerechnet habe, da deren Errichtung im Mindestabstandsbereich zulässig sei, so ist dazu – wenngleich nicht entscheidungswesentlich - lediglich der Vollständigkeit halber allgemein noch Folgendes anzumerken: Im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches nach § 12 Abs 1 TVAG 2011 war das Gst 1** KG X – so wie nach wie vor - als Freiland
Im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches nach Paragraph 12, Absatz eins, TVAG 2011 war das Gst 1** KG römisch zehn – so wie nach wie vor - als Freiland
Paragraph 41, Absatz eins, TROG 2011 gewidmet. Nach § 9 Abs 1 TVAG 2011 ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).Nach Paragraph 9, Absatz eins, TVAG 2011 ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,). Grundsätzlich ist der Bauplatzanteil nach § 9 Abs 2 erster Satz TVAG 2011 - vorbehaltlich des Abs 3 - das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes.Grundsätzlich ist der Bauplatzanteil nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz TVAG 2011 - vorbehaltlich des Absatz 3, - das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Allerdings sind in § 9 Abs 2 zweiter und dritter Satz TVAG 2011 für bestimmte Widmungskategorien des Bauplatzes iSd Legaldefinition des § 2 Abs 1 TVAG 2011 sowie für bestimmte Gebäude (§ 2 Abs. 3 lit. b, c und d TVAG 2011) begünstigende Sonderbestimmungen normiert. Allerdings sind in Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz TVAG 2011 für bestimmte Widmungskategorien des Bauplatzes iSd Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, TVAG 2011 sowie für bestimmte Gebäude (Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, c und d TVAG 2011) begünstigende Sonderbestimmungen normiert. So tritt
Abs 2 zweiter Satz TVAG 2011 bei Bauplätzen, die als Freiland gewidmet sind, die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d TBO 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes.So tritt
Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz TVAG 2011 bei Bauplätzen, die als Freiland gewidmet sind, die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d TBO 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes.
Abs 1 lit d TBO 2011 beträgt der Mindestabstand im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter und im Freiland zum Bauland, sowie zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 TROG 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter.
Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TBO 2011 beträgt der Mindestabstand im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter und im Freiland zum Bauland, sowie zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 TROG 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich sohin aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG 2011, dass bei Bauplätzen, die als Freiland gewidmet sind, bei der Ermittlung des Bauplatzanteiles nicht nur die überbaute Fläche des jeweiligen der Vorschreibung zugrunde liegenden Gebäudes heranzuziehen ist, sondern ist dieser zudem ein allseitiger Rand im Ausmaß des § 6 Abs 1 lit d TBO 2011 hinzuzurechnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich sohin aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz TVAG 2011, dass bei Bauplätzen, die als Freiland gewidmet sind, bei der Ermittlung des Bauplatzanteiles nicht nur die überbaute Fläche des jeweiligen der Vorschreibung zugrunde liegenden Gebäudes heranzuziehen ist, sondern ist dieser zudem ein allseitiger Rand im Ausmaß des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TBO 2011 hinzuzurechnen. Da im TVAG eine (weitere) abgabenrechtliche Begünstigung für die nach § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 im Mindestabstandbereich zulässigen Gebäude nicht normiert ist, gilt sohin die abgabenrechtlich festgelegte rechnerische Festlegung der Bemessungsgrundlage des Bauplatzanteiles nach § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG 2011 unabhängig davon, ob ein konkretes Gebäude im Mindestabstandbereich errichtet wird oder nicht.Da im TVAG eine (weitere) abgabenrechtliche Begünstigung für die nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 im Mindestabstandbereich zulässigen Gebäude nicht normiert ist, gilt sohin die abgabenrechtlich festgelegte rechnerische Festlegung der Bemessungsgrundlage des Bauplatzanteiles nach Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz TVAG 2011 unabhängig davon, ob ein konkretes Gebäude im Mindestabstandbereich errichtet wird oder nicht. Weiters wird im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls lediglich der Vollständigkeit halber noch ergänzend darauf hingewiesen, dass über einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Weiters wird im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls lediglich der Vollständigkeit halber noch ergänzend darauf hingewiesen, dass über einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Paragraph 212 a, BAO grundsätzlich die Abgabenbehörde zu entscheiden gehabt hätte. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.36.1714.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.