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LVwG-2015/17/2631-1

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 16§ 3§ 53§ 52§ 67§ 66§ 291a§ 10§ 204

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/17/2631-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Sachverhalt:römisch eins. Vorverfahren, Sachverhalt: Mit Antrag vom 22.04.2015 hat der Beschwerdeführer AA, geb am xx.xx.xxxx in W, Afghanistan, um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens ist die erstinstanzliche Behörde zu der Ansicht gekommen, dass der Antrag abzuweisen war. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden auf Anfrage der erstinstanzlichen Behörde dieser von anderen Behörden zahlreiche nachfolgend angeführte verwaltungsstrafrechtliche Bestrafungen sowie strafgerichtliche Übertretungen bekannt gegeben: „Folgende rechtskräftig gewordene verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen wurden im Einzelnen bekannt gegeben: 1.) Mit Strafverfügung der BH X vom 17.6.2009, STR-***1, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt am 25.4.2009, 16.40 Uhr, in der Adresse2 in Z, durch eine tätliche und verbale Auseinandersetzungen den öffentlichen Anstand verletzt zu haben. Er wurde gem. § 11 Abs. 1 i.V. m. § 13 LPolizeiG mit einer Geldstrafe von € 120 belegt.1.) Mit Strafverfügung der BH römisch zehn vom 17.6.2009, STR-***1, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt am 25.4.2009, 16.40 Uhr, in der Adresse2 in Z, durch eine tätliche und verbale Auseinandersetzungen den öffentlichen Anstand verletzt zu haben. Er wurde gem. Paragraph 11, Absatz eins, i.V. m. Paragraph 13, LPolizeiG mit einer Geldstrafe von € 120 belegt. 2.) Mit Strafverfügung der BH X vom 6.4.2010, FP-***1, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, am 15.03.2010, gegen 13.50 Uhr, in Y das Reisedokument nicht mitgeführt zu haben. Er wurde nach § 121 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz mit einer Geldstrafe von € 100 belegt. 2.) Mit Strafverfügung der BH römisch zehn vom 6.4.2010, FP-***1, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, am 15.03.2010, gegen 13.50 Uhr, in Y das Reisedokument nicht mitgeführt zu haben. Er wurde nach Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz mit einer Geldstrafe von € 100 belegt. 3.) Mit Strafverfügung der BH X vom 19.10.2010, ZI. FP-***2, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, am 20.04.2010, 14 Uhr, in Q wiederum das Reisedokument nicht mit sich geführt zu haben. Er wurde nach § 121 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz mit einer Geldstrafe von € 50 belegt3.) Mit Strafverfügung der BH römisch zehn vom 19.10.2010, ZI. FP-***2, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, am 20.04.2010, 14 Uhr, in Q wiederum das Reisedokument nicht mit sich geführt zu haben. Er wurde nach Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz mit einer Geldstrafe von € 50 belegt 4.) Mit Strafverfügung der BH X, FP-***2, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt am 23.7.2010, 14.25 Uhr, in der Adresse3 in Z, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X-***x1, mehr Lärm verursacht zu haben, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges vermeidbar gewesen wäre, da die Räder bei einem „Kavaliersstart“ „durchdrehten“ und dabei laut quietschten. Er wurde nach § 102 Abs. 4 KFG mit einer Geldstrafe von € 50 belegt.4.) Mit Strafverfügung der BH römisch zehn, FP-***2, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt am 23.7.2010, 14.25 Uhr, in der Adresse3 in Z, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X-***x1, mehr Lärm verursacht zu haben, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges vermeidbar gewesen wäre, da die Räder bei einem „Kavaliersstart“ „durchdrehten“ und dabei laut quietschten. Er wurde nach Paragraph 102, Absatz 4, KFG mit einer Geldstrafe von € 50 belegt. 5.) Mit Strafverfügung der BH X vom 8.6.2010, V-***1, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, am 13.2.2010 , gegen 20.35 Uhr, in Y, Kreuzung Straße1 - Straße2 mit seinem PKW, Kennzeichen X-***x1, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Einbiegen nach rechts verboten“ und weiters auch das deutlich sichtbare aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ ausgenommen Zufahrt zu privaten Stellplätzen, Taxi, Klinikzubringen und KFZ mit Parkkarte 5 von 20 bis 6 Uhr, nicht beachtet zu haben. Er wurde gem. § 52 lit. a Z 3b und Z. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von je € 40 belegt.5.) Mit Strafverfügung der BH römisch zehn vom 8.6.2010, V-***1, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, am 13.2.2010 , gegen 20.35 Uhr, in Y, Kreuzung Straße1 - Straße2 mit seinem PKW, Kennzeichen X-***x1, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Einbiegen nach rechts verboten“ und weiters auch das deutlich sichtbare aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ ausgenommen Zufahrt zu privaten Stellplätzen, Taxi, Klinikzubringen und KFZ mit Parkkarte 5 von 20 bis 6 Uhr, nicht beachtet zu haben. Er wurde gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 3 b und Ziffer 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe von je € 40 belegt. 6.) Mit Strafverfügung der BH X vom 21.02.2014, V-***2 wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, am 11.11.2013, 11.23 Uhr, in X, Adresse4 mit dem PKW, Kennzeichen X-***x2, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 13 km/h überschritten zu haben. Gem. § 52 lit. a Z.10a i.V.m. § 99 Abs. 3 Lit. a StVO wurde er mit einer Geldstrafe von € 50 belegt.6.) Mit Strafverfügung der BH römisch zehn vom 21.02.2014, V-***2 wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, am 11.11.2013, 11.23 Uhr, in römisch zehn, Adresse4 mit dem PKW, Kennzeichen X-***x2, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 13 km/h überschritten zu haben. Gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Lit. a StVO wurde er mit einer Geldstrafe von € 50 belegt. 7.) Mit Strafverfügung der BH X vom 27.05.2014, ZI. V-***3, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt am 14.4.2014, 8.11 Uhr, in Y, Straße3, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 9 km/h überschritten zu haben. Er wurde nach § 20 Abs. 2 i.V.m. 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von € 35 belegt.7.) Mit Strafverfügung der BH römisch zehn vom 27.05.2014, ZI. V-***3, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt am 14.4.2014, 8.11 Uhr, in Y, Straße3, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 9 km/h überschritten zu haben. Er wurde nach Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit 99 Absatz 3, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe von € 35 belegt. 8.) Mit Straferkenntnis der BK X vom 24.2.2011, ZI. V-***4, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt am 8.12.2010, gegen 2.16 Uhr, in der Gemeinde U, Straße4 mit dem PKW, Kennzeichen X-***x1, folgen Übertretungen begangen zu haben:8.) Mit Straferkenntnis der BK römisch zehn vom 24.2.2011, ZI. V-***4, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt am 8.12.2010, gegen 2.16 Uhr, in der Gemeinde U, Straße4 mit dem PKW, Kennzeichen X-***x1, folgen Übertretungen begangen zu haben: Spruchpunkt 1: Sie haben auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Spruchpunkt 2. Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Spruchpunkt 3: Sie haben am angeführten Ort, welcher im Ortgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 70km/h überschritten.

§ 16Abs.

2 lit a, § 20 Abs. 2 und § 52 lit a Z. 10a wurden über ihn Geldstrafen von € 110, € 300 und € 800 verhängt. Wegen der Übertretung nach Spruchpunkt 3 des Bescheides wurde Herrn AA mit Bescheid der BH X vom 24.2.2011, V-***4, auch die Lenkerberechtigung für zwei Wochen entzogen und eine Nachschulung binnen 4 Monaten ab Rechtskraft angeordnet. Die Einbringung dieser Strafen wurde laut Mitteilung der Behörde (Herr CC) mit Exekution eingebracht, da sich der Antragsteller nicht an die Ratenzahlung hielt.

Paragraph 16, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, wurden über ihn Geldstrafen von € 110, € 300 und € 800 verhängt. Wegen der Übertretung nach Spruchpunkt 3 des Bescheides wurde Herrn AA mit Bescheid der BH römisch zehn vom 24.2.2011, V-***4, auch die Lenkerberechtigung für zwei Wochen entzogen und eine Nachschulung binnen 4 Monaten ab Rechtskraft angeordnet. Die Einbringung dieser Strafen wurde laut Mitteilung der Behörde (Herr CC) mit Exekution eingebracht, da sich der Antragsteller nicht an die Ratenzahlung hielt. 9.) Mit Straferkenntnis der BH X vom 16.04.2012, V-***5, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, am 9.3.2012, 14,20 Uhr, in Z Adresse5, den PKW mit dem Kennzeichen, X-***x3, ohne im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, gelenkt zu haben. Der Antragsteller wurde gem. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz mit einer Geldstrafe von € 800 belegt.9.) Mit Straferkenntnis der BH römisch zehn vom 16.04.2012, V-***5, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, am 9.3.2012, 14,20 Uhr, in Z Adresse5, den PKW mit dem Kennzeichen, X-***x3, ohne im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, gelenkt zu haben. Der Antragsteller wurde gem. Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz mit einer Geldstrafe von € 800 belegt. 10.) Mit Straferkenntnis der BH X vom 9.1.2014, ZI. V-***6, wurde dem Antragsteller vorgeworfen, am 25.11.2013, 7.50 Uhr in S, Adresse6, den PKW mit dem Kennzeichen T-***x1, ohne im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, gelenkt zu haben. Der Antragsteller wurde gem. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz mit einer Geldstrafe von € 1.500 belegt.10.) Mit Straferkenntnis der BH römisch zehn vom 9.1.2014, ZI. V-***6, wurde dem Antragsteller vorgeworfen, am 25.11.2013, 7.50 Uhr in S, Adresse6, den PKW mit dem Kennzeichen T-***x1, ohne im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, gelenkt zu haben. Der Antragsteller wurde gem. Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz mit einer Geldstrafe von € 1.500 belegt. 11.) Mit Bescheid der BH X vom 30.6.2011, V-***7, wurde dem Antragsteller wegen Nichtabsolvierung der mit obig zitiertem rk. Bescheid angeordneten Nachschulung der Führerschein entzogen.11.) Mit Bescheid der BH römisch zehn vom 30.6.2011, V-***7, wurde dem Antragsteller wegen Nichtabsolvierung der mit obig zitiertem rk. Bescheid angeordneten Nachschulung der Führerschein entzogen. 12.) Mit Strafverfügung der BH X vom 26.6.2015, V-***8, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, am 23.6.205, 13.35 Uhr, in der Gemeinde R auf der Straße5, als Lenker des PKW, Kennzeichen X-***x2, die

§ 3Abs.

1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBI, Nr 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der Straße5 und der Straße6 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 45 km/h überschritten zu haben. Gem. § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft i.V.m. der nach § 3 Abs. 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des LH von Tirol, LGBI. Nr. 145/2014, mit einer Geldstrafe von € 460 belegt.12.) Mit Strafverfügung der BH römisch zehn vom 26.6.2015, V-***8, wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, am 23.6.205, 13.35 Uhr, in der Gemeinde R auf der Straße5, als Lenker des PKW, Kennzeichen X-***x2, die

Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBI, Nr 145 aus 2014,, im Sanierungsgebiet auf der Straße5 und der Straße6 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 45 km/h überschritten zu haben. Gem. Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der nach Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des LH von Tirol, LGBI. Nr. 145 aus 2014,, mit einer Geldstrafe von € 460 belegt. 13.) Zudem wurde der Antragsteller mit Bescheid der BH X vom 27.11.2007, ZI. V-***9, auch mit einem Waffenverbot belegt, da er als 15-Jähriger am 1.10.2007 bei einer Rauferei mit einer wie mit einem Schlagring um den Finger gehaltenen Fahrradkette eine andere Person verletzt hat. Dieses Waffenverbot ist rechtskräftig und nach wie vor aufrecht.13.) Zudem wurde der Antragsteller mit Bescheid der BH römisch zehn vom 27.11.2007, ZI. V-***9, auch mit einem Waffenverbot belegt, da er als 15-Jähriger am 1.10.2007 bei einer Rauferei mit einer wie mit einem Schlagring um den Finger gehaltenen Fahrradkette eine andere Person verletzt hat. Dieses Waffenverbot ist rechtskräftig und nach wie vor aufrecht. Weiters wurde der Antragsteller mit Urteil des BG X vom 18.4.2014, ZI. BG-***1, wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von € 1080 verurteilt, mit einer teilweisen Aussetzung der Strafe für eine Probezeit von 3 Jahren. Es wurde ihm darin vorgeworfen, am 12.3.2013 in Z Stadtzentrum eine andere Person durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht, wodurch diese Person eine Gesichtsprellung links erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt zu haben.Weiters wurde der Antragsteller mit Urteil des BG römisch zehn vom 18.4.2014, ZI. BG-***1, wegen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von € 1080 verurteilt, mit einer teilweisen Aussetzung der Strafe für eine Probezeit von 3 Jahren. Es wurde ihm darin vorgeworfen, am 12.3.2013 in Z Stadtzentrum eine andere Person durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht, wodurch diese Person eine Gesichtsprellung links erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt zu haben. Weiters wurde dem Antragsteller mit Anzeige des PI Z vom 10.06.2009, ZI. Pi-***1, vorgeworfen, am 25.4.2009 in Z, Adresse2, eine Person mittels Faustschlägen ins Gesicht verletzt und mit den Worten „Ich bringe dich um“ Du wirst nicht mehr lange leben“ gefährlich bedroht zu haben. In beiden Fällen war der damals 17-jährige Antragsteller auch geständig. Mit Anzeige des PI Z vom 16.11.2007, ZI. Pi-***2, wurde dem Antragseller ebenfalls vorgeworfen, am 1.10.2007 in Z, Fußballplatz, im Zuge einer Rauferei eine Person verletzt zu haben, indem er mehrmals mit einer wie mit einem Schlagring um den Finger gewickelten Fahrradkette eingeschlagen hat. Er wurde in dieser Anzeige weiters verdächtigt, am 2.10.2007 eine andere Person mit einem Messer gefährlich bedroht zu haben, indem er bei sich mit dem Messer zeigte, dass er der Person die Kehle durchschneiden wolle. Diese beiden Anzeigen nach § 83 und 107 Strafprozessordnung wurden laut Auskunft der Staatsanwaltschaft mit Diversion gem. § 204 eingestellt.“Mit Anzeige des PI Z vom 16.11.2007, ZI. Pi-***2, wurde dem Antragseller ebenfalls vorgeworfen, am 1.10.2007 in Z, Fußballplatz, im Zuge einer Rauferei eine Person verletzt zu haben, indem er mehrmals mit einer wie mit einem Schlagring um den Finger gewickelten Fahrradkette eingeschlagen hat. Er wurde in dieser Anzeige weiters verdächtigt, am 2.10.2007 eine andere Person mit einem Messer gefährlich bedroht zu haben, indem er bei sich mit dem Messer zeigte, dass er der Person die Kehle durchschneiden wolle. Diese beiden Anzeigen nach Paragraph 83 und 107 Strafprozessordnung wurden laut Auskunft der Staatsanwaltschaft mit Diversion gem. Paragraph 204, eingestellt.“ Die Erstinstanz führte weiters aus, insgesamt seien dem Antragsteller im Zeitraum 2007 bis 2015 elf Verwaltungsübertretungen sowie drei gerichtlich relevante Vorfälle vorgeworfen worden. Alle elf Verwaltungsübertretungen seien rechtskräftig abgeschlossen worden. Die gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung erhobenen Anzeigen seien einmal mit einem Urteil und in zwei Fällen mit Diversion beendet worden. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters sei bei einer Abweisung, die nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG erfolge, sowohl diese teilbedingte Geldstrafe als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die diversionell behandelten Vorfälle in die Beurteilung mit einzubeziehen. Grundsätzlich setze das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 anders als das Hindernis nach § 10 Abs 1 Z 2 leg cit nämlich nicht voraus, dass der Antragsteller wegen einer als erwiesen angenommenen Straftat gerichtlich verurteilt worden sei. Vielmehr knüpfe § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 statt an die gerichtliche Verurteilung an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Die Erstinstanz führte weiters aus, insgesamt seien dem Antragsteller im Zeitraum 2007 bis 2015 elf Verwaltungsübertretungen sowie drei gerichtlich relevante Vorfälle vorgeworfen worden. Alle elf Verwaltungsübertretungen seien rechtskräftig abgeschlossen worden. Die gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung erhobenen Anzeigen seien einmal mit einem Urteil und in zwei Fällen mit Diversion beendet worden. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters sei bei einer Abweisung, die nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG erfolge, sowohl diese teilbedingte Geldstrafe als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die diversionell behandelten Vorfälle in die Beurteilung mit einzubeziehen. Grundsätzlich setze das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 anders als das Hindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit nämlich nicht voraus, dass der Antragsteller wegen einer als erwiesen angenommenen Straftat gerichtlich verurteilt worden sei. Vielmehr knüpfe Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 statt an die gerichtliche Verurteilung an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. … Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen den Bescheid vom 17.9.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang wegen Verfahrensfehlern und REchtswidrigkeit des Inhaltes angefochten und gestellt der ANTRAG in Abänderung des Bescheides im Sinne der Antragsstattgebung dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zu entsprechen und der Behörde die diesbezügliche Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen in eventu den Bescheid aufzuheben. Die Behörde geht rechtsirrig davon aus ,dass sie kein Ermessen üben darf. Dies ist deshalb unrichtig, weil die angeführten Sachverhalte nicht unter § 10 Abs 2 StBG zu subsumieren sind. Somit ist der Bescheid mit einem wesentlichen schweren Verfahrensfehler behaftet.Die Behörde geht rechtsirrig davon aus ,dass sie kein Ermessen üben darf. Dies ist deshalb unrichtig, weil die angeführten Sachverhalte nicht unter Paragraph 10, Absatz 2, StBG zu subsumieren sind. Somit ist der Bescheid mit einem wesentlichen schweren Verfahrensfehler behaftet. Obwohl in Kenntnis des Inhaltes der Verurteilung beim BG X, insbesondere der Anzahl der Tagessätze hat die Behörde diese im Bescheid nicht genannt. Dies ist eine Umgehung der Vorschriften des Tilgungsgesetzes, die bei der Geldstrafe eine beschränkte Auskunft anordnet was Rechtsfolgen für die Verwertbarkeit hat.Obwohl in Kenntnis des Inhaltes der Verurteilung beim BG römisch zehn, insbesondere der Anzahl der Tagessätze hat die Behörde diese im Bescheid nicht genannt. Dies ist eine Umgehung der Vorschriften des Tilgungsgesetzes, die bei der Geldstrafe eine beschränkte Auskunft anordnet was Rechtsfolgen für die Verwertbarkeit hat. Soweit die Behörde Sachverhalte aus verjährten Verwaltungsstraftaten oder sogar aus Anzeigen heranzieht die nie Gegenstand einer strafgerichtlichen Verfolgung wurden, so mag es zwar sein, dass Lebenssachverhalte, die Gegenstand derartiger Behördenvorgänge sind bei einer Beurteilung des Gesamtverhaltens herangezogen werden dürfen. In derartigen Fällen hat die Behörde aber den Sachverhalt selbständig zu würdigen und Beweise dazu zu erheben. Im vorliegenden Fall hat die Behörde dies unterlassen, sich mit den Sachverhalten selbst und mit der Stichhaltigkeit von Vorwürfen nicht auseinandergesetzt sondern willkürlich Annahmen ohne Überprüfung der Akteninhalte durch selbständige Ermittlungstätigkeit getroffen. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer keine öffentlichen Mittel einer Gebietskörperschaft für seinen Lebensunterhalt in Anspruch genommen hat. Ob er bei der Schwester oder bei Freundinnen oder bei Familienmitgliedern kostenfrei wohnt ist seine Privatsache die bei einer Beurteilung der Sache - solange dadurch nicht öffentliche finanzielle Interessen berührt werden - außer Aucht zu bleiben hat. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes wäre somit dem Antrag stattgegeben worden. für AA“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und in die Abfrage beim Kreditschutzverband vom 02.04.2015, aus welchem hervorgeht, dass keine Eintragungen vorliegen, in den Versicherungsdatenauszug vom 23.03.2015, in den Mietertrag der Firma I-GmbH als Vermieterin einerseits und DD geboren am xx.xx.xxxx als Mieterin andererseits (DD ist die Schwester des Beschwerdeführers), in den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit welchem dieser am 14.06.2006 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes des Beschwerdeführers festgestellt hat und in einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zuletzt in der Adresse7 in Z gemeldet war. Außerdem wurde Einsicht genommen in eine Kopie des Reisepasses des AA, in seine Geburtsurkunde sowie in den Antrag zur Verleihung der Staatsbürgerschaft und in das Übersichtsblatt betreffend den Beschwerdeführer und dort insbesondere in die Aufzählung der diversen Verwaltungsübertretungen, in die Unterlagen der Geschichtsprüfung sowie in das Verwaltungsvorstrafenregister. II. Rechtliche Bestimmungen:römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 –StBG), BGBl Nr 311/1985 idF BGBl I Nr 104/2014 zur Anwendung.Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 –StBG), Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2014, zur Anwendung. Verleihung § 10Paragraph 10

(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  4. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  5. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  6. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  7. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  8. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  9. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
  10. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine

Abs 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Abs 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1a)Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen

§ 53Abs 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs.

3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs 5 FPG gilt; 1. bestimmte Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;

  1. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159, wegen § 37 Abs 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, § 366 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl Nr 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991, gilt;
  2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, gilt;
  3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 4.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

§ 66FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 6.

gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
  1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
  2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)Von der Voraussetzung des Abs 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs 3 ist abzusehen.
(4)Von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins,, dem Verleihungshindernis nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie in den Fällen der Ziffer 2, auch des Absatz 3, ist abzusehen.
  1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
  2. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 32 bis 34) verloren hat;
  3. bei einem Fremden, der vor dem
  4. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5)Der Lebensunterhalt (Abs 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl I Nr 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 und 7 sowie des Abs 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie des Absatz 3, entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren

Abs 6 festgelegt werden.

(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren

Absatz 6, festgelegt werden. § 19Paragraph 19

(1)Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(2)Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 39Paragraph 39
(1)Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig.
(1)Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des Paragraph 41, die Landesregierung zuständig.
(2)Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.
(2)Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 10Abs 1 Z 6 St

BG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 104/2014 darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur Verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2014, darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur Verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Schutzobjekte des § 10 Abs 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz ist entsprechend ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Gesamtkomplex der öffentlich rechtlichen Normen. Also ist bei der Beurteilung, ob ein Einbürgerungshindernis besteht auch darauf abzustellen, ob verwaltungsstrafrechtliche Normen verletzt wurden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auch zukünftig zu weiteren derartigen Normübertretungen kommen wird. Schutzobjekte des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz ist entsprechend ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Gesamtkomplex der öffentlich rechtlichen Normen. Also ist bei der Beurteilung, ob ein Einbürgerungshindernis besteht auch darauf abzustellen, ob verwaltungsstrafrechtliche Normen verletzt wurden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auch zukünftig zu weiteren derartigen Normübertretungen kommen wird. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde sind zahlreiche amtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers, welche die Sicherheit des Verkehrs betreffen, hervorgekommen. Es finden sich unter den hervorgekommenen Vormerkungen mehrere solche Übertretungen, bei denen eine Gefährdung für das Leben, die Gesundheit und die Sicherheit von anderen Personen gegeben war. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals wegen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit belangt, wobei einmal sogar die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 70 km/h überschritten wurde (08.12.2010 gegen 02.16 Uhr im Gemeindegebiet von U auf der Straße4). Ein weiteres Mal hat er am 23.06.2015 um 13.35 Uhr die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 45 km/h überschritten. Zudem finden sich unter den Vormerkungen des Antragstellers auch Missachtungen von sichtbar aufgestellten Verbotszeichen, die Missachtung eines Überholverbots, eines Einbiegeverbots, das Lenken ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein und die Nichtabsolvierung einer angeordneten Nachschulung. Außerdem wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB am 18.04.2014 zu BG-***1 zu einer Geldstrafe von Euro 1.080,--, mit einer teilweisen Aussetzung der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Es wurde ihm im Urteil vorgeworfen, am 12.03.2013 im Zer Stadtzentrum eine andere Person durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt zu haben. Außerdem wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB am 18.04.2014 zu BG-***1 zu einer Geldstrafe von Euro 1.080,--, mit einer teilweisen Aussetzung der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Es wurde ihm im Urteil vorgeworfen, am 12.03.2013 im Zer Stadtzentrum eine andere Person durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt zu haben. Auch im Jahr 2007 (der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre) und im Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer strafrechtliche Taten gesetzt, die jedoch laut Auskunft der Staatsanwaltschaft mit Diversion

§ 204Strafprozessordnung eingestellt worden war.

Auch im Jahr 2007 (der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre) und im Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer strafrechtliche Taten gesetzt, die jedoch laut Auskunft der Staatsanwaltschaft mit Diversion

Paragraph 204, Strafprozessordnung eingestellt worden war. In Bezug auf die vom Rechtsvertreter geführte Argumentation bezüglich der nicht einzubeziehenden Fälle der Diversion wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach auch Taten hinsichtlich derer es zu Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, zum Gesamtverhalten gehören, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (VwGH 21.11.2013, 2013/01/002 ua). Die letzte Tatbegehung bezüglich der Verwaltungsvorstrafen stammt vom 23.06.2015, die letzte strafrechtliche Verurteilung vom 18.04.2014. Der Beschwerdeführer hat am 22.04.2015 den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung und dieses strafrechtliche Delikt im Jahr 2015 nach Antragstellung bzw im Jahr 2013 gesetzt hat, spricht nicht für die Annahme, er habe in den letzten Jahren keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen begangen. Es lässt sich aus dem Gesamtverhalten des Antragstellers eine Gleichgültigkeit gegenüber strafrechtlicher Normen deutlich erkennen, wobei der Beschwerdeführer offenbar nicht bereit ist, die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten, noch durch wiederholte Bestrafung durch Verwaltungsbehörden bzw durch das Bezirksgericht zu einer grundlegenden Änderung seiner Einstellungen zu bewegen war. Durch die wiederholt und teilweise erst kürzlich begangenen Verwaltungsübertretungen hat er hinreichend demonstriert, dass er auch in Hinkunft Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienen, missachten wird. Im Hinblick auf die große Anzahl der Übertretungen, wegen derer der Antragsteller wiederholt in geringen Zeitabständen innerhalb der letzten 7 Jahre strafrechtlich in Erscheinen getreten ist, besteht aufgrund der Häufigkeit und Beharrlichkeit mit der der Beschwerdeführer gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat, derzeit keine ausreichende Gewähr dafür, dass er gegenüber der Republik Österreich bejahend eingestellt ist und es in Zukunft zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StBG kommen wird. Im Hinblick auf die große Anzahl der Übertretungen, wegen derer der Antragsteller wiederholt in geringen Zeitabständen innerhalb der letzten 7 Jahre strafrechtlich in Erscheinen getreten ist, besteht aufgrund der Häufigkeit und Beharrlichkeit mit der der Beschwerdeführer gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat, derzeit keine ausreichende Gewähr dafür, dass er gegenüber der Republik Österreich bejahend eingestellt ist und es in Zukunft zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StBG kommen wird. Bei Prüfung, ob ein Einbürgerungshindernis

§ 10Abs 1 Z 6 St

BG vorliegt, ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat maßgeblich, dieser Zeitraum hat umso länger zu sein, je schwerwiegender der begangene Verstoß war (VwGH vom 21.01.2004, 2002/01/0296 ua). Im Hinblick auf den Beschwerdeführer beträgt dieser Zeitraum, bezogen auf das letzte verwaltungsstrafrechtliche Auffallen vom 23.06.2015 nunmehr knapp ein halbes Jahr. Bezogen auf die Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte ist nach Ansicht der erkennenden Richterin ein Zeitraum von einem halben Jahr eindeutig zu kurz. Bei Prüfung, ob ein Einbürgerungshindernis

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StBG vorliegt, ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat maßgeblich, dieser Zeitraum hat umso länger zu sein, je schwerwiegender der begangene Verstoß war (VwGH vom 21.01.2004, 2002/01/0296 ua). Im Hinblick auf den Beschwerdeführer beträgt dieser Zeitraum, bezogen auf das letzte verwaltungsstrafrechtliche Auffallen vom 23.06.2015 nunmehr knapp ein halbes Jahr. Bezogen auf die Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte ist nach Ansicht der erkennenden Richterin ein Zeitraum von einem halben Jahr eindeutig zu kurz. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der genannten Übertretungen und unter Berücksichtigung insbesondere des Zeitraums, in dem die genannten Verwaltungsübertretungen begangen wurden und andererseits des relativ kurzen Zeitraumes seit der letzten Übertretung keine positive Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers erstellt hat, zumal die letzte maßgebliche Übertretung nur drei Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgt ist.

§ 10Abs 1 Z 7 Stb

G darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichenden Maße sichern kann. In Abs 5 ist ausgeführt, dass der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert ist, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte als Erwerbeinkommen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten 6 Jahren vor dem Antragszeitpunkt von Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten 6 Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. In dem geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955 der letzten drei Jahre entsprechen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichenden Maße sichern kann. In Absatz 5, ist ausgeführt, dass der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert ist, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte als Erwerbeinkommen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten 6 Jahren vor dem Antragszeitpunkt von Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten 6 Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. In dem geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Als Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichtenden nur der, dass pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291a

der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896 übersteigende Einkommen zu berücksichtigen. Die Interpretation der Bestimmung des § 10 Abs 5 StBG wird auch durch die Materialien gestützt (EBRV 2303 BLG Nr XX iV) aus denen abgeleitet werden kann, dass der Durchrechnungszeitraum verlängert wurde, um mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes zu schaffen. Es sollte also der gesamte Durchrechnungszeitraum und nicht nur der Zeitraum für die Geltendmachung der eigenen Einkünfte verlängert werden. Als Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichtenden nur der, dass pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79 aus 1896, übersteigende Einkommen zu berücksichtigen. Die Interpretation der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, StBG wird auch durch die Materialien gestützt (EBRV 2303 BLG Nr römisch zwanzig iV) aus denen abgeleitet werden kann, dass der Durchrechnungszeitraum verlängert wurde, um mehr Möglichkeiten für den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes zu schaffen. Es sollte also der gesamte Durchrechnungszeitraum und nicht nur der Zeitraum für die Geltendmachung der eigenen Einkünfte verlängert werden. Darüber hinaus spricht auch ein teleologisches Argument für dieses Verständnis: Die Bestimmung hat den Zweck festzustellen, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung der ihn treffenden Belastungen in der Lage ist, Einkünfte zu erzielen, die ihm ein selbstständiges Leben ermöglichen. Als Maßstab dafür wird der Ausgleichszulagenrichtsatz des ASVG herangezogen, der jährlich angepasst wird und sich damit jährlich ändert. Er ist also als Maßstab nur für das jeweilige Jahr tauglich. Würde man § 10 Abs 5 StBG nun etwa so verstehen, dass stets die Richtsätze der letzten drei Jahre vor Antragstellung als Maßstab heranzuziehen sind und daran die möglicherweise bereits länger zurückliegenden Einkünfte messen (siehe VwG Wien 24.09.2015, VGW-151/080/334/2015-21), so würde dem Antragsteller im Ergebnis der Nachweis aufgebürdet, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt die (höheren) Lebenserhaltungskosten tragen konnte, die erst zu einem späteren Zeitpunkt typischer Weise für die Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendig waren. Darüber hinaus spricht auch ein teleologisches Argument für dieses Verständnis: Die Bestimmung hat den Zweck festzustellen, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung der ihn treffenden Belastungen in der Lage ist, Einkünfte zu erzielen, die ihm ein selbstständiges Leben ermöglichen. Als Maßstab dafür wird der Ausgleichszulagenrichtsatz des ASVG herangezogen, der jährlich angepasst wird und sich damit jährlich ändert. Er ist also als Maßstab nur für das jeweilige Jahr tauglich. Würde man Paragraph 10, Absatz 5, StBG nun etwa so verstehen, dass stets die Richtsätze der letzten drei Jahre vor Antragstellung als Maßstab heranzuziehen sind und daran die möglicherweise bereits länger zurückliegenden Einkünfte messen (siehe VwG Wien 24.09.2015, VGW-151/080/334/2015-21), so würde dem Antragsteller im Ergebnis der Nachweis aufgebürdet, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt die (höheren) Lebenserhaltungskosten tragen konnte, die erst zu einem späteren Zeitpunkt typischer Weise für die Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendig waren. Der Beschwerdeführer hat jedoch die letzten 36 Monate keine eigenen Einkünfte nachgewiesen. Es kann daher der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht als gesichert im Sinn des § 10 Abs 1 Z 7 StBG angesehen werden, auch wenn er keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat und derzeit bei seiner Schwester lebt. Seine Schwester hat keine Unterhaltsverpflichtung ihm gegenüber, wie es ein Elternteil für ein Kind zu tragen hätte, weshalb der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als nicht gesichert anzusehen ist.Der Beschwerdeführer hat jedoch die letzten 36 Monate keine eigenen Einkünfte nachgewiesen. Es kann daher der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht als gesichert im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StBG angesehen werden, auch wenn er keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat und derzeit bei seiner Schwester lebt. Seine Schwester hat keine Unterhaltsverpflichtung ihm gegenüber, wie es ein Elternteil für ein Kind zu tragen hätte, weshalb der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als nicht gesichert anzusehen ist. Da somit der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht gesichert ist und auch keine positive Prognose für sein zukünftiges Wohlverhalten erstellt werden konnte, kommt eine Ermessensübung nach § 11 StBG nicht in Betracht, weil gleich zwei Einbürgerungserfordernisse nicht vorliegen.Da somit der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht gesichert ist und auch keine positive Prognose für sein zukünftiges Wohlverhalten erstellt werden konnte, kommt eine Ermessensübung nach Paragraph 11, StBG nicht in Betracht, weil gleich zwei Einbürgerungserfordernisse nicht vorliegen. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.17.2631.1

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