RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/17/2989-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwältin, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2015, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren und Beschwerdevorbringen: Am 22.04.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y persönlich den Antrag auf Ausstellung einer „Niederlassungsbewilligung“. In der vor der BH Y aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er sich seit ungefähr August 2001 in Österreich aufhalte und als Saisonarbeiter tätig sei. Er sei Stammsaisonier. Zum Zeitpunkt der Niederschrift sei er im Besitz eines Visums D, welches von der Österreichischen Botschaft in Ankara ausgestellt worden sei und bis 30.04.2013 gültig sei. Er habe vor am 29.04.2013 in die Türkei auszureisen und beabsichtige am 05.06.2013 wieder nach Österreich einzureisen, um seine Saisonarbeit wiederaufzunehmen. Ein neues Visum D habe er bereits beantragt. Im weiteren Verfahren brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er über ein gültiges Einreisevisum verfüge und bereits in der Vergangenheit Aufenthaltsgenehmigungen erteilt bekommen habe. Er verfüge über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, eine aufrechte Anstellung mit entsprechendem Einkommen sowie über eine aufrechte Kranken- und Pensionsversicherung. Aus dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei von 1963, dem Zusatzprotokoll von 1970 und den Beschlüssen des Assoziationsrates ergebe sich unmittelbar, dass der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich besitze. Mit Bescheid vom 25.06.2013, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer „Niederlassungsbewilligung“ ab. Dies begründete die Behörde im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 nicht durchgehend, sondern als Saisonarbeitskraft lediglich mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalte. Zwar habe sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da ihm seitens des Arbeitsmarktservice insgesamt 25 Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien, allerdings könne er mangels durchgehender Erwerbs- und Aufenthaltszeiten, insbesondere mangels einer durchgehenden Erwerbstätigkeit von zumindest einem Jahr, keine Rechte aus dem Beschluss des Assoziationsrates Nr 1/80 zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei (ARB 1/80) ableiten. Gegen diesen Bescheid brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, insbesondere wegen Verstoß gegen Unionsrecht, sowie Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensmängeln geltend. Inhaltlich verwies der Beschwerdeführer auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente, wonach ihm aufgrund des Assoziationsrechtes und der dazu ergangen gesicherten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) unmittelbar ein Aufenthaltsrecht zustehe und er daher auch Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels habe. Im Besonderen stützte sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Sedef, wonach beschäftigungstypische Unterbrechungen der Arbeitszeiten den Lauf der Fristen nach Art 6 ARB 1/80 nicht unterbrechen könnten. Mit Bescheid vom 25.06.2013, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer „Niederlassungsbewilligung“ ab. Dies begründete die Behörde im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 nicht durchgehend, sondern als Saisonarbeitskraft lediglich mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalte. Zwar habe sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da ihm seitens des Arbeitsmarktservice insgesamt 25 Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien, allerdings könne er mangels durchgehender Erwerbs- und Aufenthaltszeiten, insbesondere mangels einer durchgehenden Erwerbstätigkeit von zumindest einem Jahr, keine Rechte aus dem Beschluss des Assoziationsrates Nr 1/80 zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei (ARB 1/80) ableiten. Gegen diesen Bescheid brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, insbesondere wegen Verstoß gegen Unionsrecht, sowie Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensmängeln geltend. Inhaltlich verwies der Beschwerdeführer auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente, wonach ihm aufgrund des Assoziationsrechtes und der dazu ergangen gesicherten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) unmittelbar ein Aufenthaltsrecht zustehe und er daher auch Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels habe. Im Besonderen stützte sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Sedef, wonach beschäftigungstypische Unterbrechungen der Arbeitszeiten den Lauf der Fristen nach Artikel 6, ARB 1/80 nicht unterbrechen könnten. Dieses Berufungsverfahren war aufgrund der mit 01.01.2014 wirksam gewordenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform durch das Landesverwaltungsgericht als Beschwerdesache fortzuführen. Mit Erkenntnis vom 08.07.2014, Zl LVwG-2014/17/0437-3, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer die begehrte „Niederlassungsbewilligung“ erteilt. In seiner Begründung verwies das erkennende Gericht im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2014, Zl I402 2002120-1/11E, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zugesprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kam in dem zitierten Erkenntnis zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 zugutekomme. In Anlehnung daran schloss das Landesverwaltungsgericht, dass dem Beschwerdeführer ebenfalls ein Aufenthaltsrecht zustehe und gab dieser daher der Beschwerde statt.Dieses Berufungsverfahren war aufgrund der mit 01.01.2014 wirksam gewordenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform durch das Landesverwaltungsgericht als Beschwerdesache fortzuführen. Mit Erkenntnis vom 08.07.2014, Zl LVwG-2014/17/0437-3, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer die begehrte „Niederlassungsbewilligung“ erteilt. In seiner Begründung verwies das erkennende Gericht im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2014, Zl I402 2002120-1/11E, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zugesprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kam in dem zitierten Erkenntnis zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 zugutekomme. In Anlehnung daran schloss das Landesverwaltungsgericht, dass dem Beschwerdeführer ebenfalls ein Aufenthaltsrecht zustehe und gab dieser daher der Beschwerde statt. Die gegen dieses Erkenntnis seitens der Bundesministerin für Inneres erfolgreich erhobene ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichthof führte zur Aufhebung desselben. Der Verwaltungsgerichtshof wandte sich in seinem Erkenntnis vom 23.06.2015, Zl Ro 2014/22/0038, insbesondere gegen den vom Landesverwaltungsgericht vorgenommenen „automatischen“ Schluss von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung auf eine Berechtigung nach Art 6 ARB 1/
- Die gegen dieses Erkenntnis seitens der Bundesministerin für Inneres erfolgreich erhobene ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichthof führte zur Aufhebung desselben. Der Verwaltungsgerichtshof wandte sich in seinem Erkenntnis vom 23.06.2015, Zl Ro 2014/22/0038, insbesondere gegen den vom Landesverwaltungsgericht vorgenommenen „automatischen“ Schluss von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung auf eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB 1/
- Im zweiten Rechtsgang wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.08.2015, Zl LVwG-2014/17/0437-14, als unbegründet ab und bestätigte somit den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.06.2013, mit welchem die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung abwies. In seinem Erkenntnis stellte das LVwG im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer als Saisonarbeiter nie auch nur ein Jahr ununterbrochen ordnungsgemäß im Bundesgebiet beschäftigt gewesen sei. Dadurch erfülle er schon nicht die erste Voraussetzung für eine Berechtigung nach Art 6 des ARB. Auch aus der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal die Prüfung, ob seit In-Kraft-Treten des ARB 1/80 in Österreich am 01.01.1995, eine normative Regelung bestanden hat, die dem Beschwerdeführer in seiner aktuellen Situation das Recht auf einen Aufenthaltstitel verschafft hätte, zu keinem für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis geführt habe. Zwar handle es sich um eine unmittelbar anwendbare Bestimmung, diese sei jedoch nicht geeignet, dem Beschwerdeführer ein Niederlassungs- und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu vermitteln. Weiters sei die Frage nach Erteilung eines Befreiungsscheines von der Frage des Aufenthaltes getrennt zu betrachten und könne daher ein Befreiungsschein dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht verschaffen. Letztlich erfülle der Beschwerdeführer nicht die Erteilungsvoraussetzungen des § 43 BAG idF BGBl I Nr 20/
- In seinem Erkenntnis stellte das LVwG im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer als Saisonarbeiter nie auch nur ein Jahr ununterbrochen ordnungsgemäß im Bundesgebiet beschäftigt gewesen sei. Dadurch erfülle er schon nicht die erste Voraussetzung für eine Berechtigung nach Artikel 6, des ARB. Auch aus der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal die Prüfung, ob seit In-Kraft-Treten des ARB 1/80 in Österreich am 01.01.1995, eine normative Regelung bestanden hat, die dem Beschwerdeführer in seiner aktuellen Situation das Recht auf einen Aufenthaltstitel verschafft hätte, zu keinem für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis geführt habe. Zwar handle es sich um eine unmittelbar anwendbare Bestimmung, diese sei jedoch nicht geeignet, dem Beschwerdeführer ein Niederlassungs- und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu vermitteln. Weiters sei die Frage nach Erteilung eines Befreiungsscheines von der Frage des Aufenthaltes getrennt zu betrachten und könne daher ein Befreiungsschein dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht verschaffen. Letztlich erfülle der Beschwerdeführer nicht die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 43, BAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2012,. Die gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2015, Zl Ra 2015/22/0130, zurückgewiesen. In seiner Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Vorwurf des Revisionswerbers, das Landesverwaltungsgericht Tirol hätte in seinem Erkenntnis vom 11.08.2015 im zweiten Rechtsgang dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.06.2015 widersprochen, nicht berechtigt sei, zumal der Revisionswerber – unbestritten – im Rahmen seiner saisonalen Beschäftigung nicht zumindest ein Jahr ununterbrochen beim gleichen Arbeitsgeber beschäftigt gewesen sei und demnach die Voraussetzung des Art 6 ARB nicht erfülle. Die gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2015, Zl Ra 2015/22/0130, zurückgewiesen. In seiner Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Vorwurf des Revisionswerbers, das Landesverwaltungsgericht Tirol hätte in seinem Erkenntnis vom 11.08.2015 im zweiten Rechtsgang dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.06.2015 widersprochen, nicht berechtigt sei, zumal der Revisionswerber – unbestritten – im Rahmen seiner saisonalen Beschäftigung nicht zumindest ein Jahr ununterbrochen beim gleichen Arbeitsgeber beschäftigt gewesen sei und demnach die Voraussetzung des Artikel 6, ARB nicht erfülle. Mit Schriftsatz vom 03.07.2015 übermittelte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Bezirkshauptmannschaft Y einen „Verlängerungsantrag“ zur Erteilung eines Aufenthaltstitels. Daraufhin gab der Beschwerdeführer am 13.07.2015 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ab und gab darin an, einen „Verlängerungsantrag“ stellen zu wollen und begehrte unbefristeten Aufenthalt. Der vor der BH Y aufgenommenen Niederschrift ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt wurde, dass der von ihm an diesem Tage eingebrachte Antrag als „Erstantrag“ zu werten sei, da dem Beschwerdeführer der ihm erteilte Aufenthaltstitel – eine Niederlassungsbewilligung, welche vom 10.07.2014 bis 10.07.2015 gültig war – aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol (gemeint war wohl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2015 zu Zl Ro 2014/22/0038) widerrufen worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch, er wolle auf Anraten seiner Rechtsanwältin auf die Stellung des Verlängerungsantrages bestehen, verweigerte jedoch die Unterfertigung der Niederschrift. Der am 10.07.2015 abgelaufene Aufenthaltstitel wurde von der Behörde eingezogen, da dieser widerrufen worden war und ungültige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente bei der Behörde abzugeben waren. Mit Bescheid vom 20.10.2015, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Y den, vom Beschwerdeführer persönlich am 13.07.2015 eingebrachten Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitel „Daueraufenthaltsrecht-EU“ ab. Die Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über keinen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt habe, insbesondere nicht im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthaltsrecht-EU“ gewesen sei. Daher sei eine Verlängerung dieses Titels nicht möglich und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.07.2015 sei als Erstantrag zu werten gewesen. Gegen diesen Bescheid der BH Y brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde ein und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Inhaltlich verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die bereits mehrfach dargelegte Argumentation, dass er sich, als türkischer Staatsbürger, unmittelbar auf das Assoziationsabkommen (ARB/180) und auf die Assoziationsbeschlüsse sowie die dazu ergangene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) berufen könne, ihm daraus unmittelbar ein Aufenthaltsrecht zustehe und er daher Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels habe. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 2001 im Bundesgebiet auf und bestehe sein langjähriges Arbeitsverhältnis seit jeher zum selben Arbeitgeber. Außerdem sei dem Beschwerdeführer mittlerweile der Befreiungsschein ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer erfülle alle Erteilungsvoraussetzungen, daher hätte die belangte Behörde unter Heranziehung der einschlägigen Judikatur des EuGH zum Assoziationsabkommens sowie der Assoziationsbeschlüsse die beantragte Aufenthaltsgenehmigung erteilen müssen. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Seit dem Jahr 2001 hält sich der Beschwerdeführer immer wieder in Österreich auf, um als Saisonarbeiter zu arbeiten. In dieser Zeit wurden für den Beschwerdeführer insgesamt zumindest 25 Beschäftigungsbewilligungen vom Arbeitsmarktservice ausgestellt, wobei von 2005 bis jedenfalls 2013 immer eine Sommer- und eine Winterbewilligung ausgestellt wurden. Diese Beschäftigungsbewilligungen für den Titel „Stammsaisonier“ wurden jeweils für ca. 4½ Monate erteilt. Der Beschwerdeführer war dabei stets im selben Betrieb als Abwäscher tätig. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher in jedem Jahr mehr als 8 Monate in Österreich gearbeitet. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz in Österreich und war von 06.08.2001 bis 19.12.2001 sowie durchgehend ab 09.01.2001 melderechtlich erfasst. Ebenfalls ist der Beschwerdeführer aufrecht kranken- und pensionsversichert. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2015 hat die belangte Behörde den zuvor erteilten Aufenthaltstitel, nämlich die Niederlassungsbewilligung für den Zeitraum 10.07.2014 bis 10.07.2015, mangels Niederlassungsrecht wiederrufen und am 13.07.2015 vom Beschwerdeführer eingezogen. Der Beschwerdeführer hat am 13.07.2015 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ eingebracht und zwar – trotz Belehrung durch die Behörde – ausdrücklich als „Verlängerungsantrag“. III.römisch drei. Beweiswürdigung und zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vor der Behörde getätigten Aussagen und der im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Urkunden und Bescheinigungen, sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wie oben dargestellt, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher aufgrund der Aktenlage fest. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen noch besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Da bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu Zl LVwG-2014/17/0437 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hat und sich gegenüber dem gegenständlichen Verfahren weder der entscheidungsrelevante Sachverhalt geändert hat, noch Vorbringen erstattet wurden die einer (neuerlichen) mündlichen Erörterung bedürfen und letztlich in diesem Verfahren lediglich Rechtsfragen zu beantworten waren, wurde die Abhaltung einer Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht im Sinne des § 24 VwGVG nicht für erforderlich erachtet. Aufgrund dieser Überlegungen konnte von der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.Da bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu Zl LVwG-2014/17/0437 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hat und sich gegenüber dem gegenständlichen Verfahren weder der entscheidungsrelevante Sachverhalt geändert hat, noch Vorbringen erstattet wurden die einer (neuerlichen) mündlichen Erörterung bedürfen und letztlich in diesem Verfahren lediglich Rechtsfragen zu beantworten waren, wurde die Abhaltung einer Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 24, VwGVG nicht für erforderlich erachtet. Aufgrund dieser Überlegungen konnte von der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen Beschluss des Assoziationsrates Nr 1/80 EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980 – im Folgenden kurz: ARB 1/80: Artikel 6
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2)Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3)Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt. Artikel 13 Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Zusatzprotokoll von 1970 zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei: Artikel 41
(1)Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.
(2)Der Assoziationsrat setzt nach den Grundsätzen der Artikel 13 und 14 des Assoziierungsabkommens die Zeitfolge und die Einzelheiten fest, nach denen die Vertragsparteien die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs untereinander schrittweise beseitigen. Der Assoziationsrat berücksichtigt bei der Festsetzung der Zeitfolge und der Einzelheiten für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten die entsprechenden Bestimmungen, welche die Gemeinschaft auf diesen Gebieten bereits erlassen hat, sowie die besondere wirtschaftliche und soziale Lage der Türkei. Die Tätigkeiten, die in besonderem Masse zur Entwicklung der Erzeugung und des Handelsverkehrs beitragen, werden vorrangig behandelt. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 in der Fassung Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Begriffsbestimmungen § 2Paragraph 2
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…)
- Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;
- Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) nach diesem Bundesgesetz;
- Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);
- Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26,);
- Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;
- Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Ziffer 11 und 12) ist; (…)
(2)Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
- der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
- der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
- der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit. (…) Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8Paragraph 8
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments; (…) Niederlassungsbewilligung § 43Paragraph 43
(1)Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
(1)Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen,
- in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.
- in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12 b oder Paragraph 24, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
- kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und
- kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und
- dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
- dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem
- Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
- mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(5)Anträge gemäß Abs. 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(5)Anträge gemäß Absatz 4, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Abs. 4 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Absatz 4, eingeleitet wurde und
- die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Abs. 4 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 jedenfalls vorzuliegen haben.
- die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Absatz 4, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 jedenfalls vorzuliegen haben. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 2, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen. Aufenthaltstitel „Daueraufenthaltsrecht-EU“ §45
(1)Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben.
(2)Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) oder, eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
(2)Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,) oder, eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. (…) V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer begehrte mit seiner Eingabe vom 13.07.2015, welche er persönlich bei der belangten Behörde einbrachte, ausdrücklich die Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthaltsrecht-EU“. Darauf bestand er auch, nachdem die Behörde ihm verständlich erklärte, dass sein Antrag als Erstantrag zu werten sei, da der ihm zuvor erteilte Aufenthaltstitel widerrufen wurde. Dieser Auffassung der Behörde ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu folgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.06.2015, Zl Ro 2014/22/0038, zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer zwar über eine ordnungsgemäße Beschäftigung in Österreich verfügt, diese jedoch als Saisonarbeiter nicht ununterbrochen ausübt bzw ausgeübt hat. Demnach hat der Beschwerdeführer eine Berechtigung nach Art 6 ARB (noch) nicht erworben und kann daher keinen Anspruch auf einen inländischen Aufenthaltstitel unmittelbar aus der Stillhalteklausel des Art 13 ARB ableiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.06.2015, Zl Ro 2014/22/0038, zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer zwar über eine ordnungsgemäße Beschäftigung in Österreich verfügt, diese jedoch als Saisonarbeiter nicht ununterbrochen ausübt bzw ausgeübt hat. Demnach hat der Beschwerdeführer eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB (noch) nicht erworben und kann daher keinen Anspruch auf einen inländischen Aufenthaltstitel unmittelbar aus der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB ableiten. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.07.2014, LVwG-2014/17/0437-3, mit welchem dieses dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung für die Dauer eines Jahres erteilte, auf. Aufgrund dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2015, Zl Ro 2014/22/0038, widerrief die belangte Behörde den, dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel und zog diesen – ohnehin am 10.07.2015 abgelaufenen – Aufenthaltstitel bei seinem persönlichen Erscheinen am 13.07.2015 ein. Somit verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Eingabe über keinen gültigen Aufenthaltstitel, insbesondere nicht über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthaltsrecht-EU“, dessen Verlängerung der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich begehrte. Demnach lag zum Zeitpunkt der Eingabe des Beschwerdeführers kein bewilligter Erstantrag vor und war eine Verlängerung bzw ein diesbezüglicher Folgeantrag nicht möglich (VwGH vom 09.09.2013, Zl 2012/22/0147). Unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 Z 11 NAG fallen lediglich jene Anträge, die auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz abzielen (VwGH vom 23.06.2015, Zl Ra 2014/22/0199). Unter den Anwendungsbereich des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG fallen lediglich jene Anträge, die auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz abzielen (VwGH vom 23.06.2015, Zl Ra 2014/22/0199). Somit war der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.07.2015 als Erstantrag iSd § 2 Abs 1 Z 13 zu behandeln. Somit war der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.07.2015 als Erstantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, zu behandeln. Der nunmehr als Erstantrag anzusehende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthaltsrecht-EU“ wurde von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen, zumal die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Antrages nicht vorlagen. Wie bereits festgestellt, hält sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2001 immer wieder im Bundesgebiet auf und geht dabei einer ordnungsgemäßen saisonalen Beschäftigung nach. Allerdings war der Beschwerdeführer als Saisonarbeiter nie ein ganzes Jahr ununterbrochen ordnungsgemäß in Österreich beschäftigt, was sich – unbestritten – auch aus den vom Arbeitsmarktservice erteilten Beschäftigungsbewilligungen ergibt. Damit erfüllt der Beschwerdeführer schon die erste Voraussetzung des Art 6 ARB nicht und hat keine Berechtigung nach Art 6 ARB erworben. Wie bereits festgestellt, hält sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2001 immer wieder im Bundesgebiet auf und geht dabei einer ordnungsgemäßen saisonalen Beschäftigung nach. Allerdings war der Beschwerdeführer als Saisonarbeiter nie ein ganzes Jahr ununterbrochen ordnungsgemäß in Österreich beschäftigt, was sich – unbestritten – auch aus den vom Arbeitsmarktservice erteilten Beschäftigungsbewilligungen ergibt. Damit erfüllt der Beschwerdeführer schon die erste Voraussetzung des Artikel 6, ARB nicht und hat keine Berechtigung nach Artikel 6, ARB erworben. Zwar kann sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner ordnungsgemäßen Beschäftigung als Saisonarbeiter in Österreich auf die Stillhalteklausel des Art 13 ARB berufen, da seine Beschäftigung zwar unterbrochen, aber dennoch als ordnungsgemäß anzusehen ist (VwGH vom 24.03.2015, Zl Ro 2014/09/0057). Allerdings führt die reine Möglichkeit sich auf Art 13 ARB zu berufen nicht automatisch zu einer Berechtigung nach Art 6 ARB. Zwar impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise auch ein Recht auf Aufenthalt, allerdings besteht eine Berechtigung nach Art 6 ARB nicht allein schon deshalb, weil sich eine Person auf Art 13 ARB berufen kann bzw diese Bestimmung grundsätzlich anwendbar ist (VwGH vom 23.06.2015, Zl Ro 2014/22/0038). Zwar kann sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner ordnungsgemäßen Beschäftigung als Saisonarbeiter in Österreich auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB berufen, da seine Beschäftigung zwar unterbrochen, aber dennoch als ordnungsgemäß anzusehen ist (VwGH vom 24.03.2015, Zl Ro 2014/09/0057). Allerdings führt die reine Möglichkeit sich auf Artikel 13, ARB zu berufen nicht automatisch zu einer Berechtigung nach Artikel 6, ARB. Zwar impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise auch ein Recht auf Aufenthalt, allerdings besteht eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB nicht allein schon deshalb, weil sich eine Person auf Artikel 13, ARB berufen kann bzw diese Bestimmung grundsätzlich anwendbar ist (VwGH vom 23.06.2015, Zl Ro 2014/22/0038). Der Beschwerdeführer hat im konkreten Fall keine Berechtigung nach Art 6 ARB erworben, weshalb kein aus dem ARB abzuleitender Anspruch auf einen inländischen Aufenthaltstitel besteht. Der Beschwerdeführer hat im konkreten Fall keine Berechtigung nach Artikel 6, ARB erworben, weshalb kein aus dem ARB abzuleitender Anspruch auf einen inländischen Aufenthaltstitel besteht. Voraussetzung für die Erteilung des „Daueraufenthaltsrechts-EU“ ist grundsätzlich eine mindestens fünfjährige tatsächliche Niederlassung in Österreich. Drittstaatsangehörige sind in Österreich als „niedergelassen“ anzusehen, wenn sie im Besitz eines Aufenthaltstitels iSd § 8 Abs 1 Z 1 bis 6 und Z 8 NAG sind (Peyrl, NAG Kommentar 2016, § 45 Rz 4-6). Voraussetzung für die Erteilung des „Daueraufenthaltsrechts-EU“ ist grundsätzlich eine mindestens fünfjährige tatsächliche Niederlassung in Österreich. Drittstaatsangehörige sind in Österreich als „niedergelassen“ anzusehen, wenn sie im Besitz eines Aufenthaltstitels iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und Ziffer 8, NAG sind (Peyrl, NAG Kommentar 2016, Paragraph 45, Rz 4-6). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.06.2015, Zl Ro 2014/22/0038, zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus dem ARB ableiten kann. Eine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 43 NAG strebt der Beschwerdeführer nicht an, weshalb auch eine Niederlassung im Lichte des Art 41 ZP nicht ersichtlich ist. Eine selbständige Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 43, NAG strebt der Beschwerdeführer nicht an, weshalb auch eine Niederlassung im Lichte des Artikel 41, ZP nicht ersichtlich ist. Im Ergebnis ist für das erkennende Gericht ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und konkret eine Niederlassung iSd § 45 NAG nicht gegeben. Im Ergebnis ist für das erkennende Gericht ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und konkret eine Niederlassung iSd Paragraph 45, NAG nicht gegeben. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass von einer vom Beschwerdeführer vorgebrachten mangelhaften Begründung des Bescheides seitens der belangten Behörde keine Rede sein kann, zumal die belangte Behörde ausführlich dargelegt hat, auf Grundlage welcher Rechtsnormen und aufgrund welcher Erwägungen sie zum Spruch ihres Bescheid gelangte. Ein diesbezüglicher Mangel würde durch die Entscheidung in der Sache durch das Landesverwaltungsgericht ohnehin hinfällig. Darüber hinaus sei darauf verwiesen, dass etwaige Verfahrensfehler im Instanzenzug, konkret mit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, ohnehin geheilt worden wären (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass von einer vom Beschwerdeführer vorgebrachten mangelhaften Begründung des Bescheides seitens der belangten Behörde keine Rede sein kann, zumal die belangte Behörde ausführlich dargelegt hat, auf Grundlage welcher Rechtsnormen und aufgrund welcher Erwägungen sie zum Spruch ihres Bescheid gelangte. Ein diesbezüglicher Mangel würde durch die Entscheidung in der Sache durch das Landesverwaltungsgericht ohnehin hinfällig. Darüber hinaus sei darauf verwiesen, dass etwaige Verfahrensfehler im Instanzenzug, konkret mit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, ohnehin geheilt worden wären vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. VI.römisch sechs. Zum Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung: Nach Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der VorabentscheidungNach Artikel 267, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung der Verträge, b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Im gegenständlichen Verfahren hält das erkennende Gericht eine solche Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts für nicht erforderlich. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie an jener des Verwaltungsgerichtshofes. Was konkret die Rechte aus Art 6 ARB 1/80 betrifft, hat das erkennende Gericht keine Zweifel am Verständnis der Bestimmung, wie in den Erwägungen im Detail ausgeführt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis bezüglich des Beschwerdeführers ausdrücklich ausgesprochen, dass dieser keine der Voraussetzungen erfüllt hat und dementsprechend auch nicht Rechte aus dieser ableiten kann. Aus diesen Gründen sah das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung, dem Europäischen Gerichtshof eine Frage im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen.Im gegenständlichen Verfahren hält das erkennende Gericht eine solche Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts für nicht erforderlich. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie an jener des Verwaltungsgerichtshofes. Was konkret die Rechte aus Artikel 6, ARB 1/80 betrifft, hat das erkennende Gericht keine Zweifel am Verständnis der Bestimmung, wie in den Erwägungen im Detail ausgeführt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis bezüglich des Beschwerdeführers ausdrücklich ausgesprochen, dass dieser keine der Voraussetzungen erfüllt hat und dementsprechend auch nicht Rechte aus dieser ableiten kann. Aus diesen Gründen sah das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung, dem Europäischen Gerichtshof eine Frage im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.17.2989.1