GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Bescheid vom **.11.2015, Zahl **-**.***/**, stellte die Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, als zuständige Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die durch Erstreckung der Verleihung nach § 17 Abs 1 Z 1 StbG 1985 mit Wirkung vom **.10.1999 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund eines freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft
G 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates am 07.11.2001 verloren habe und sich der Verlust der Staatsbürgerschaft
G 1985 auch auf das minderjährige und ledige Kind B Z, geboren am **.07.2011 in K, erstrecke. Mit Bescheid vom **.11.2015, Zahl **-**.***/**, stellte die Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, als zuständige Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die durch Erstreckung der Verleihung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 mit Wirkung vom **.10.1999 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund eines freiwilligen Erwerbes der türkischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 mit dem Tag der Entscheidung des türkischen Ministerrates am 07.11.2001 verloren habe und sich der Verlust der Staatsbürgerschaft
Paragraph 29, Absatz eins, StbG 1985 auch auf das minderjährige und ledige Kind B Z, geboren am **.07.2011 in K, erstrecke. Die Behörde führte zu dieser Feststellung unter anderem aus, dass dem Vater des Beschwerdeführers, Herrn C Z, mit Bescheid vom **.08.1999, Zl **-**.***/*-****, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Diese Verleihung sei
G auf Frau D Z – die Mutter des Beschwerdeführers – sowie auf den damals minderjährigen Sohn A Z – den nunmehrigen Beschwerdeführer – erstreckt worden. Die Behörde führte zu dieser Feststellung unter anderem aus, dass dem Vater des Beschwerdeführers, Herrn C Z, mit Bescheid vom **.08.1999, Zl **-**.***/*-****, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Diese Verleihung sei
Paragraph 16, StbG auf Frau D Z – die Mutter des Beschwerdeführers – sowie auf den damals minderjährigen Sohn A Z – den nunmehrigen Beschwerdeführer – erstreckt worden. Am 06.09.2000 sei der zuständigen Behörde die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband, ausgestellt und standesamtlich registriert am 01.09.2000, betreffend Herrn C Z und Frau D Z sowie deren minderjährige Kinder vorgelegt worden. Am 12.10.2009 sei eine neuerliche Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband ausgestellt und standesamtlich registriert am 12.10.2009, betreffend Herrn A Z vorgelegt worden. Anlässlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von Frau E Z – der Ehefrau des Beschwerdeführers – sei bei der Österreichischen Botschaft in Ankara ein türkischer Personenstandsregisterauszug betreffend Herrn A Z, geboren am 16.05.1983 in K, vorgelegt worden, aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 07.11.2001 die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben habe. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe der Beschwerdeführer weder beantragt, noch sei ihm eine solche genehmigt worden. Aufgrund dieser Daten und der relevanten Bestimmungen des türkischen Staatbürgerschaftsgesetzes nehme es die Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer eine positive Willenserklärung zum (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben habe und ihm diese erneut verliehen worden sei. Dadurch habe er ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Einen Fehler seitens der türkischen Behörden, insbesondere des türkischen Ministerrates, halte die Behörde aufgrund der vorliegenden Beweislage für ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.12.2015, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung am 10.12.2015, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer darin vor, dass er am 16.05.1983 in K geboren worden und seit 19.10.1999 durch Erstreckung der Verleihung österreichischer Staatsbürger sei. Bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres sei er de facto Doppelstaatsbürger gewesen. Am 19.08.2008 habe er um die endgültige Entlassung aus dem türkischen Staatsverband angesucht und sei schließlich am 15.09.2009 entlassen worden. Seine Eltern und seine Tochter B Z seien österreichische Staatsbürger, seine Gattin E Z türkische Staatsangehörige. Nach seiner Entlassung aus dem türkischen Staatsverband habe er sich bei keiner Stelle, weder aktiv noch passiv, um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht. Dass er die türkische Staatsbürgerschaft haben soll, habe er erst durch das Amt der Tiroler Landesregierung nach seiner Eheschließung in der Türkei am 19.08.2008 erfahren. Dabei müsse es sich um einen Fehler handeln. Laut Auskunft der türkischen Behörden sei er kein türkischer Staatsbürger mehr. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen Der Beschwerdeführer wurde am 16.05.1983 in K, Österreich, geboren. Mit Bescheid vom 19.08.1999, Zl **-**.***/*-****, wurde Herrn A Z mit Wirkung zum **.10.1999 durch Erstreckung die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Aus der standesamtlich registrierten Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband (Versanddatum 16.12.1998) geht hervor, dass Herr C Z in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl. 403, Art 20 und laut Ministerialratsbeschluss vom 27.10.1998, Zl **/*****, die Genehmigung erhalten hat, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Weiter geht daraus hervor, dass die unter seiner Vormundschaft befindlichen Kinder – wozu auch der Beschwerdeführer zählte – ab Ausstellungsdatum ebenso die türkische Staatsbürgerschaft verlieren. Die Übersetzung dieser Bestätigungen wurde durch das türkische Generalkonsulat in Salzburg am 01.09.2000 beglaubigt. Aus der standesamtlich registrierten Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband (Versanddatum 16.12.1998) geht hervor, dass Herr C Z in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl. 403, Artikel 20 und laut Ministerialratsbeschluss vom 27.10.1998, Zl **/*****, die Genehmigung erhalten hat, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Weiter geht daraus hervor, dass die unter seiner Vormundschaft befindlichen Kinder – wozu auch der Beschwerdeführer zählte – ab Ausstellungsdatum ebenso die türkische Staatsbürgerschaft verlieren. Die Übersetzung dieser Bestätigungen wurde durch das türkische Generalkonsulat in Salzburg am 01.09.2000 beglaubigt. Mit dem Datum der Ausstellung der Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband am 01.09.2000, verlor der damals minderjährige Beschwerdeführer – in Abhängigkeit von der Staatsbürgerschaft seiner Eltern – die türkische Staatsbürgerschaft. Nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erstreckung, hat der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 07.11.2001 die türkische Staatsbürgerschaft wieder erworben und damit die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer nie angestrebt. Die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers, B Z, geboren am 04.07.2011 in K, ist türkische Staatsbürgerin. Die Mutter der Minderjährigen, Frau E Z, ist türkische Staatsbürgerin. Der Vater und nunmehrige Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Geburt am 04.07.2011 aufgrund des Wiedererwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft mit Wirksamkeit vom 07.11.2001, türkischer Staatsbürger. Ein Fehler bzw ein Irrtum seitens der türkischen Behörden, des türkischen Personenstandsregisters oder des türkischen Ministerrates wird vom erkennenden Gericht im gegenständlichen Fall ausgeschlossen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, den Vorbringen des Beschwerdeführers, den im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Urkunden und Bescheinigungen, sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. IV.römisch vier. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, zumal aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl Nr 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl Nr 104/2014:Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, zuletzt geändert durch BGBl Nr 104/2014: „§ 17
der Mutter
Paragraph 143, ABGB, oder 2. dem Vater
1 ABGB2. dem Vater
Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird. … Verlust der Staatsbürgerschaft § 26Paragraph 26 Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“
(ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind).
Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“
, (ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind). VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bei keiner Stelle, weder aktiv noch passiv, um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht und es müsse sich gegenständlich um einen Fehler handeln, erscheint schon aufgrund der Aktenlage unglaubwürdig und geht aufgrund folgender Erwägungen ins Leere: Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger unter der Vormundschaft seiner Eltern aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden ist, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Die österreichische Staatsbürgerschaft wurde ihm durch Erstreckung der Verleihung
G verliehen. Die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband wurde zunächst durch die Eltern des Beschwerdeführers vorgelegt. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger unter der Vormundschaft seiner Eltern aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden ist, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Die österreichische Staatsbürgerschaft wurde ihm durch Erstreckung der Verleihung
Paragraph 17, Absatz eins, StbG verliehen. Die Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband wurde zunächst durch die Eltern des Beschwerdeführers vorgelegt. Anlässlich des Antrages seiner Ehegattin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, legte der Beschwerdeführer selbst einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vor, aus welchem hervorgeht, dass er am 07.11.2001 die türkische Staatsbürgerschaft wieder aufgenommen hat und gleichzeitig österreichischer Staatsbürger sei. Zwar liegt weder ein urkundlicher Nachweis über einen allfälligen (schriftlichen) Antrag betreffend die Wiederaufnahme der türkischen Staatsbürgerschaft seitens des Beschwerdeführers vor, noch war der Beschwerdeführer geständig, eine positive Willenserklärung iSd § 27 StbG abgegeben zu haben. Zwar liegt weder ein urkundlicher Nachweis über einen allfälligen (schriftlichen) Antrag betreffend die Wiederaufnahme der türkischen Staatsbürgerschaft seitens des Beschwerdeführers vor, noch war der Beschwerdeführer geständig, eine positive Willenserklärung iSd Paragraph 27, StbG abgegeben zu haben. Allerdings ist die oben genannte Bestimmung des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes unmissverständlich. Demnach wird die türkische Staatsbürgerschaft nur aufgrund eines entsprechenden Antrages verliehen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass auch in der Türkei aufgrund rechtsstaatlicher Grundsätze und Verfahrensvorschriften einer Person, nicht gegen deren Willen die türkische Staatsbürgerschaft ohne entsprechenden Antrag oder derartiges Bestreben verliehen, ja geradezu aufgezwungen wird. Nachdem die Behörde den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.08.2015, Ia-**.***/**-****, darüber informiert hat, dass das Verfahren betreffend die Überprüfung der österreichischen Staatsbürgerschaft fortgesetzt werde, hat der Beschwerdeführer bei der Behörde persönlich vorgesprochen. Dem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 31.08.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Behörde angegeben hat, dass er nicht wisse, ob er damals mit 18 Jahren die Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft beantragt hat. Für das erkennende Gericht steht damit fest, dass der Beschwerdeführer seit dem ursprünglichen Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft, zumindest irgendeine zustimmende Form der Willenserklärung des § 27 StbG gegenüber den türkischen Behörden abgegeben hat, die auf die Wiederaufnahme der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtet war und ihm diese in Folge dessen (wieder-)verliehen wurde. Durch diesen Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft verloren, zumal jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirkt (VwGH vom 19.09.2013, 2011/01/0201). Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (VwGH u.a. vom 26.01.2012, 2009/01/0045, sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II 1990, Seite 296).Für das erkennende Gericht steht damit fest, dass der Beschwerdeführer seit dem ursprünglichen Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft, zumindest irgendeine zustimmende Form der Willenserklärung des Paragraph 27, StbG gegenüber den türkischen Behörden abgegeben hat, die auf die Wiederaufnahme der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtet war und ihm diese in Folge dessen (wieder-)verliehen wurde. Durch diesen Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft verloren, zumal jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirkt (VwGH vom 19.09.2013, 2011/01/0201). Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (VwGH u.a. vom 26.01.2012, 2009/01/0045, sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei 1990, Seite 296). Demgegenüber undenkbar erscheint, dass der türkische Ministerrat als zuständiges Organ, ehemaligen türkischen Staatsangehörigen heimlich oder gar zwangsweise die türkische Staatsbürgerschaft wiederverleihen sollte und dies ohne entsprechendes Bestreben der betroffenen Person. Dass die zuständigen türkischen Behörden irrtümlich vom Vorliegen eines entsprechenden Antrages ausgingen und in der Folge darüber positiv entschieden haben, schließt das erkennende Gericht ebenso aus. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, gegenständlich nicht um ein Versehen der türkischen Behörden. Im Übrigen wurde die Richtigkeit des türkischen Personenstandsregisters nicht bestritten. Dass dem Beschwerdeführer am 12.10.2009 vom türkischen Generalkonsulat in Salzburg eine Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband samt Entlassungsschein vom 15.09.2009 ausgehändigt wurde, ist gegenständlich für das (Nicht-) Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich, zumal der Beschwerdeführer diese – wie bereits dargelegt – mit Wirkung vom 07.11.2001 ex lege verloren hat. Damit geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, „endgültig“ aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden zu sein insofern ins Leere. Weder die Beibehaltung
G, noch die Wiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer je beantragt – und dies auch nicht behauptet. Weder die Beibehaltung
Paragraph 28, StbG, noch die Wiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer je beantragt – und dies auch nicht behauptet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.17.3264.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.