GVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Beweisverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Beweisverfahren Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 1.7.2014, Zahl ****2, wurde der E GmbH die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Kunsthalle samt Erweiterung des E Hotels auf den Gp. 1/2**, 1/3**, 1/4** sowie 1/1**, alle KG W, unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Zur Überwachung naturkundefachlicher Interessen wurde mit demselben Bescheid Herr DI G G, Atelier G, Adresse, V, als ökologische Bauaufsicht bestellt. Hingewiesen wurde darauf, dass die ökologische Bauaufsicht die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens oder die Durchführung der behördlichen Vorschreibungen laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben hat.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 1.7.2014, Zahl ****2, wurde der E GmbH die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Kunsthalle samt Erweiterung des E Hotels auf den Gp. 1/2**, 1/3**, 1/4** sowie 1/1**, alle KG W, unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Zur Überwachung naturkundefachlicher Interessen wurde mit demselben Bescheid Herr DI G G, Atelier G, Adresse, römisch fünf, als ökologische Bauaufsicht bestellt. Hingewiesen wurde darauf, dass die ökologische Bauaufsicht die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens oder die Durchführung der behördlichen Vorschreibungen laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben hat. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.07.2014, ****4, wurde der Energie- und Wirtschaftsbetriebe der Gemeinde W GmbH die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung einer Kanalumlegung im Bereich des E Hotels in U unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass diese Kanalumlegung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Errichtung der Kunsthalle samt Erweiterung des E Hotels steht. Mit schriftlicher Eingabe vom 26.05.2015 teilte die ökologische Bauaufsicht der Naturschutzbehörde mit, dass im Zuge einer Begehung am 26.05.2015 massive Überschreitungen des genehmigten Einreichprojektes festgestellt wurden. Unter anderem wurde der Naturschutzbehörde mitgeteilt, dass im angrenzenden Bereich zum genehmigten Baufeld hin innerhalb eines Moores ein Fahrweg in der Form angelegt wurde, als dass aufgelegte Baustämme mit Schotter überschüttet wurden. Aufgrund dieser Mitteilung der ökologischen Bauaufsicht wurde von der Naturschutzbehörde am 27.05.2015 ein Ortsaugenschein zur weiteren Sachverhaltserhebung vorgenommen. Im Zuge dieses Ortsaugenscheines konnten die bereits von der ökologischen Bauaufsicht getroffenen Feststellungen vorgefunden werden. Vor Ort gab der zuständige Bauleiter Herr F F von der H GmbH an, dass der Auftrag zur Wegerrichtung von ihm erteilt wurde und er auch die Verantwortung dafür übernehme. Ihm sei durchaus bewusst gewesen, dass er keine Genehmigung für die Bauzufahrtsstraße erhalten hätte, weshalb er auch nicht darum angesucht habe. Der Weg sei jedoch dringend erforderlich gewesen, um die Spundwände ziehen zu können, da dafür keine andere Möglichkeit bestanden habe. Für ihn sei die Wegerichtung das geringste Übel. Herr F gab weiters an, dass die Bauzufahrtsstraße im Zeitraum vom 07.05.2015 bis zum 11.05.2015 errichtet worden sei. Weiters gab er an, dass er durchaus bestrebt sei, den Weg so rasch wie möglich zurückzubauen und im Einvernehmen mit der Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sicherzustellen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2015, Zahl ****3, wurde der H GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn F F,
G 2005 zur Herstellung des früheren Zustandes in Folge der Anlegung einer naturschutzrechtlich nicht genehmigten Bauzufahrtsstraße für den Bau der Kunsthalle D über die GP 1/2**, 1/1** und 1/3**, alle KG W, die Vorlage eines näher beschriebenen Sanierungskonzeptes aufgetragen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2015, Zahl , ****3, wurde der H GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn F F,
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 zur Herstellung des früheren Zustandes in Folge der Anlegung einer naturschutzrechtlich nicht genehmigten Bauzufahrtsstraße für den Bau der Kunsthalle D über die Gesetzgebungsperiode 1/2**, 1/1** und 1/3**, alle KG W, die Vorlage eines näher beschriebenen Sanierungskonzeptes aufgetragen. Am 29.06.2015 wurde von Herrn DI G G, ökologische Bauaufsicht, dem Polier der C Bau GmbH, die für die Verlegung des Kanals zuständig war, die Sachlage hinsichtlich des illegal geschütteten Weges und der Notwendigkeit dessen Rückbaus im Zuge der Kanalarbeiten erläutert, wobei es Einvernehmen darüber gab, dass mit dem Einbau des Kanals von unten nach oben Zug um Zug der geschüttete Weg rückgebaut und laufend die Rekultivierung nachgeführt wird. Anlässlich einer weiteren Kontrolle am 14.07.2015 musste durch die ökologische Bauaufsicht festgestellt werden, dass fast über die gesamte Länge der Kanalgraben offen vorlag und damit von einer Arbeit Zug um Zug nicht die Rede sein konnte. Weiters musste festgestellt werden, dass weitere Moorflächen durch die Zwischenlagerung von Aushub beansprucht wurden und ganz allgemein die nötige Sorgfalt fehlte. Es wurden nicht einmal jene Vorkehrungen getroffen, die nach Stand der Technik üblich sind, nämlich das lageweise Entnehmen und getrennte Lagern von Soden, humosem Oberboden und restlichem Aushub. Auch wurden die Nachbarflächen nicht geschützt und wurden zur Ablagerung von allerlei Material genutzt. Ein Sanierungskonzept wurde nicht vorgelegt und wurden die Anordnungen der ökologischen Bauaufsicht bisher nicht eingehalten. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen durch die Naturschutzbehörde wurde von dieser erhoben, dass die Kanalumlegungsmaßnahmen im Zuge der Errichtung der Kunsthalle D und die Ablagerung diverser Materialien in Form von Aushubmaterial, Abfällen, sowie Baumaterialien im Bereich des angrenzenden zur genehmigten Kanaltrasse verlaufenden Feuchtgebietes durch die C Bau GmbH unter einem Mal durchgeführt wurden. Die C Bau GmbH ist im Firmenbuch der Republik Österreich unter FNxxxxxx eingetragen und scheinen als deren handelsrechtliche Geschäftsführer K K und Mag. A A auf. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen durch die belangte Behörde wurde gegen den Beschuldigten mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.09.2015, ****5, das nunmehr gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Dabei rechtfertigten sich am 28.09.2015 L L und M M in Vertretung der handelsrechtlichen Geschäftsführer K K und Mag. A A im Wesentlichen damit, dass die C Bau GmbH von Herrn F F mit der Verlegung des Kanals und dem Rückbau der Bauzufahrtsstraße beauftragt und das Unternehmen bereits vor Beginn der Arbeiten auch darauf hingewiesen worden sei, dass es bereits Probleme mit der Behörde bezüglich des Moores und des Baches gäbe, ebenso, dass es eine ökologische Bauaufsicht gäbe. Von dieser seien sie angewiesen worden, die Arbeiten Zug um Zug vorzunehmen und keine weiteren Moorflächen in Anspruch zu nehmen. Sie seien jedoch mit Beginn der Bauarbeiten von unten herauf von Herrn F F angewiesen wurden, die Kanalarbeiten voranzutreiben und das Baufeld im unteren Bereich noch offen zu lassen, da hier noch TIWAG Leitungen eingezogen werden müssten. Dass zusätzliches Material bzw Baustoffe auch im angrenzenden Gebiet abgelagert worden sei, habe sich aufgrund des hohen Zeitdrucks kaum vermeiden lassen. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Herr Mag. A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in X, Adresse, hat es als Geschäftsführer der C Bau GmbH zu verantworten, dass im Zeitraum vom 08.07.2014, Zl. ****4, genehmigten Bauvorhabens zur Durchführung einer Kanalumlegung im Zuge der Errichtung der „Kunsthalle D“ auf den Gp. 1/1**, 1/2** und 1/3**, alle KG W; im Bereich des angrenzenden zur genehmigten Kanaltrasse verlaufenden Feuchtgebietes diverse Materialien in Form von Aushubmaterial, Abfällen sowie Baumaterialien abgelagert wurden, ohne dass hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen hat. Herr Mag. A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, hat es als Geschäftsführer der C Bau GmbH zu verantworten, dass im Zeitraum vom 08.07.2014, Zl. ****4, genehmigten Bauvorhabens zur Durchführung einer Kanalumlegung im Zuge der Errichtung der „Kunsthalle D“ auf den Gp. 1/1**, 1/2** und 1/3**, alle KG W; im Bereich des angrenzenden zur genehmigten Kanaltrasse verlaufenden Feuchtgebietes diverse Materialien in Form von Aushubmaterial, Abfällen sowie Baumaterialien abgelagert wurden, ohne dass hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen hat. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 45 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 VStG 1991Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 5.500 6 Tage § 45 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 VStG 1991“Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus wie folgt: „Im gegenständlichen Fall ist der angeführte Bewilligungstatbestand des § 9 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 jedenfalls als erfüllt anzusehen, zumal es sich bei der Fläche, auf welcher die im Zuge der Kanalbauarbeiten angefallenen Aushubmaterialen, Abfälle sowie Baumaterialien abgelagert wurden, zweifelsfrei um ein außerhalb ursprünglichen Bewilligungsakt zur Durchführung der Kanalumlegung, wofür auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt. Vom Beschuldigten wurde das Vorliegen eines Feuchtgebietes außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auch nicht bestritten. Zwar wurde die Kanalverlegung selbst innerhalb der naturschutzrechtlich bewilligten Trasse im Feuchtgebiet durchgeführt, doch wurden außerhalb dieser genehmigten Trasse im weiteren Feuchtgebietsbereich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Materialablagerungen im Form von Bodenaushubmaterial, diversen Abfällen sowie Baumaterial getätigt. Hiefür hat keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen, zumal sich die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.07.2015, Zl. ****4, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für sämtliche Kanalbauarbeiten lediglich auf die in den genehmigten Planunterlagen dargestellten Flächen bezogen hat. Die zusätzlichen Ablagerungen wurden klar außerhalb dieser Trasse getätigt. Sohin lag zusammenfassend für die festgestellten Ablagerungen außerhalb des Baufeldes keine naturschutzrechtliche Bewilligung vor.“„Im gegenständlichen Fall ist der angeführte Bewilligungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 jedenfalls als erfüllt anzusehen, zumal es sich bei der Fläche, auf welcher die im Zuge der Kanalbauarbeiten angefallenen Aushubmaterialen, Abfälle sowie Baumaterialien abgelagert wurden, zweifelsfrei um ein außerhalb ursprünglichen Bewilligungsakt zur Durchführung der Kanalumlegung, wofür auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt. Vom Beschuldigten wurde das Vorliegen eines Feuchtgebietes außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auch nicht bestritten. Zwar wurde die Kanalverlegung selbst innerhalb der naturschutzrechtlich bewilligten Trasse im Feuchtgebiet durchgeführt, doch wurden außerhalb dieser genehmigten Trasse im weiteren Feuchtgebietsbereich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Materialablagerungen im Form von Bodenaushubmaterial, diversen Abfällen sowie Baumaterial getätigt. Hiefür hat keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen, zumal sich die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.07.2015, Zl. ****4, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für sämtliche Kanalbauarbeiten lediglich auf die in den genehmigten Planunterlagen dargestellten Flächen bezogen hat. Die zusätzlichen Ablagerungen wurden klar außerhalb dieser Trasse getätigt. Sohin lag zusammenfassend für die festgestellten Ablagerungen außerhalb des Baufeldes keine naturschutzrechtliche Bewilligung vor.“ (…) „Als Milderungsgrund wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet. Der Beschuldigte ist als Geschäftsführer der C Bau GmbH tätig, welche im Firmenbuch der Republik Österreich unter FNxxxxxx eingetragen ist. Aus dieser Funktion als Geschäftsführer der C Bau GmbH ergibt sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten
G 1991.Aus dieser Funktion als Geschäftsführer der C Bau GmbH ergibt sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten
Paragraph 9, VStG
den ausdrücklichen Anweisungen des Bauherrn bzw. des Bauherrnvertreters ausgeführt wurden. Ein darüber hinausgehendes – eigenmächtiges – Handeln des Beschwerdeführers bzw. der C Bau GmbH erfolgte zu keinem Zeitpunkt. 2.
Abs 1 lit e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen Geländeabtragungen einer Geländeaufschüttungen in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen Geländeabtragungen einer Geländeaufschüttungen in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Auf Seite 5 des bekämpften Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass die Fläche, auf welcher Aushubmaterial, Abfälle sowie Baumaterial durch den Beschwerdeführer gelagert worden sei, zweifelsfrei um ein außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegenes Feuchtgebiet handele. Die belangte Behörde verkennt hierbei, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, dass sämtliche Bewilligungen für die vorzunehmenden Bauarbeiten vorgelegen sind. Zudem ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten den Tatbestand des § 9 Abs 1 lit e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht erfüllen, da durch den Beschwerdeführer keine Geländeabtragungen iSd § 9 Abs 1 lit e Tiroler Naturschutzgesetz vorgenommen wurden, da bereits vor Tätigwerden des Beschwerdeführers die gegenständlichen Bodenoberflächen durch den Bauherrn verändert wurden; ein weiterer Eingriff durch den Beschwerdeführer ist nicht erfolgt.Zudem ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht erfüllen, da durch den Beschwerdeführer keine Geländeabtragungen iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, Tiroler Naturschutzgesetz vorgenommen wurden, da bereits vor Tätigwerden des Beschwerdeführers die gegenständlichen Bodenoberflächen durch den Bauherrn verändert wurden; ein weiterer Eingriff durch den Beschwerdeführer ist nicht erfolgt. Zudem liegt kein fahrlässiges Handeln des Beschwerdeführers vor, da dieser davon ausgehen durfte, dass die bezughabenden Bewilligungen für die Fortsetzung der bereits begonnenen Kanalumbauarbeiten vorliegen. Das bekämpfte Straferkenntnis ist somit rechtswidrig ergangen, weshalb es aufzugheben ist bzw. das Verwaltungsstrafverfahren wegen minderen Grad des Versehens einzustellen ist.“ In Bezug auf die Höhe der verhängten Geldstrafe wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde lediglich die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund gewertet habe, jedoch weitere, näher angeführte Milderungsgründe, vorlägen, weshalb die verhängte Geldstrafe als überhöht anzusehen sei. Am 17.3.2015 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Verfahren zu Zahl LVwG-2015/44/3026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung führte der als Beschwerdeführer einvernommene Ing. F F unter anderem aus, dass Herr J J die H GmbH, deren Geschäftsführer Herr Ing. F damals gewesen sei, beauftragt hätte, die Projektleitung zu übernehmen. Zu dieser Projektbeauftragung hätte laut Aussage von Ing. F dazugehört, dass sich die GmbH um sämtliche behördlichen Bewilligungen zu kümmern hat. Es habe sich um eine klassische Bauherrenvertretung gehandelt. Zu dem Zeitpunkt, als die zwei Bewilligungsbescheide vom Juli 2014 erlassen worden seien, habe er bereits den Auftrag zur Projektsleitung gehabt. Es sei auch sein Auftrag gewesen, den Bewilligungsbescheid vom 01.07.2014 umzusetzen. Dazu habe Herr Ing. F laut eigener Aussage Ausschreibungen durchgeführt und weitere Subunternehmer gefunden. Insbesondere habe er die C Bau GmbH zur Errichtung des Kanals und die I GmbH & Co KG für die Erdbauarbeiten und insbesondere auch für die Anlegung der Bauzufahrtsstraße gefunden. Sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu kümmern, sei laut Ing. F seine Aufgabe gewesen. Er habe also weder der I GmbH & Co KG noch der C Bau GmbH den Auftrag erteilt, sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu kümmern. Die C Bau GmbH sei erst mit der Verlegung des Kanals beauftragt worden, nachdem die I GmbH Co KG erklärt habe, dass sie nicht über die notwendigen Fähigkeiten zur Verlegung des Kanals verfüge. Er habe den beauftragten Unternehmen nicht den Auftrag erteilt, die behördlichen Bewilligungen einzuholen bzw sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu kümmern. Die Bewilligungsbescheide hätten ja bereits vorgelegen.In dieser Verhandlung führte der als Beschwerdeführer einvernommene Ing. F F unter anderem aus, dass Herr J J die H GmbH, deren Geschäftsführer Herr Ing. F damals gewesen sei, beauftragt hätte, die Projektleitung zu übernehmen. Zu dieser Projektbeauftragung hätte laut Aussage von Ing. F dazugehört, dass sich die GmbH um sämtliche behördlichen Bewilligungen zu kümmern hat. Es habe sich um eine klassische Bauherrenvertretung gehandelt. Zu dem Zeitpunkt, als die zwei Bewilligungsbescheide vom Juli 2014 erlassen worden seien, habe er bereits den Auftrag zur Projektsleitung gehabt. Es sei auch sein Auftrag gewesen, den Bewilligungsbescheid vom 01.07.2014 umzusetzen. Dazu habe Herr Ing. F laut eigener Aussage Ausschreibungen durchgeführt und weitere Subunternehmer gefunden. Insbesondere habe er die C Bau GmbH zur Errichtung des Kanals und die römisch eins GmbH & Co KG für die Erdbauarbeiten und insbesondere auch für die Anlegung der Bauzufahrtsstraße gefunden. Sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu kümmern, sei laut Ing. F seine Aufgabe gewesen. Er habe also weder der römisch eins GmbH & Co KG noch der C Bau GmbH den Auftrag erteilt, sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu kümmern. Die C Bau GmbH sei erst mit der Verlegung des Kanals beauftragt worden, nachdem die römisch eins GmbH Co KG erklärt habe, dass sie nicht über die notwendigen Fähigkeiten zur Verlegung des Kanals verfüge. Er habe den beauftragten Unternehmen nicht den Auftrag erteilt, die behördlichen Bewilligungen einzuholen bzw sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu kümmern. Die Bewilligungsbescheide hätten ja bereits vorgelegen. Dieses auch für das vorliegende Verfahren maßgebliche Verfahrensergebnis wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 31.03.2016 mit dem Recht zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. In dem darauf erstatteten Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.04.2016 wurde unter Bezugnahme auf die im Parallelverfahren zu LVwG-2015/44/3026-8, durchgeführte Verhandlung nochmals mit näherer Begründung die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens begehrt. Von der belangten Behörde wurde im Schreiben vom 07.04.2016 aufgrund der Tatsache, dass die vorgeworfenen Ablagerungen direkt und unmittelbar durch das bauausführende Unternehmen und nicht durch die Bauherrschaft selbst durchgeführt wurden, obwohl durch die behördliche bestellte ökologische Bauaufsicht klare Anweisungen an das bauausführende Unternehmen erteilt wurden, die Auffassung vertreten, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat als unmittelbarer Täter begangen hat. Die Bauherrschaft selbst sei durch die Einholung der erforderlichen Bewilligungen für die Bauarbeiten sowie durch die Installierung der ua auch ökologischen Bauaufsicht ihren Verpflichtungen nachgekommen und liege die Verantwortung direkt beim ausführenden Unternehmen, da dieses die notwendige Sorgfalt nicht habe walten lassen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei. Der erhobene Sachverhalt ergibt sich in schlüssiger Weise aus dem Akt der belangten Behörde und aus der Verhandlungsschrift im Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.3.2016 zu Zl LvwG-2015/44/3026-8. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Wer ein nach den §§ 6, 7 Abs 1 und 2, 8, 9 Abs 1 und 2, 14 Abs 4, 27 Abs 3 und 28 Abs 3 TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, begeht
G 2005, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.Wer ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, begeht
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. Im vorliegenden Fall besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass durch die C Bau GmbH im Zuge des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.07.2014 genehmigten Bauvorhabens zur Durchführung einer Kanalumlegung im Zuge der Errichtung der „Kunsthalle D“ auf den Grundstücken 1/1**, 1/2** und 1/3**, alle KG W, - vgl diesbezüglich auch den oben zit Bescheid der belangten Behörde vom 1.7.2014 - im Bereich des angrenzenden zur genehmigten Kanaltrasse verlaufenden Feuchtgebietes diverse Materialien in Form von Aushubmaterial, Abfällen sowie Baumaterialien abgelagert wurden, ohne dass hierfür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen hat.Im vorliegenden Fall besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass durch die C Bau GmbH im Zuge des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.07.2014 genehmigten Bauvorhabens zur Durchführung einer Kanalumlegung im Zuge der Errichtung der „Kunsthalle D“ auf den Grundstücken 1/1**, 1/2** und 1/3**, alle KG W, - vergleiche diesbezüglich auch den oben zit Bescheid der belangten Behörde vom 1.7.2014 - im Bereich des angrenzenden zur genehmigten Kanaltrasse verlaufenden Feuchtgebietes diverse Materialien in Form von Aushubmaterial, Abfällen sowie Baumaterialien abgelagert wurden, ohne dass hierfür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen hat. Ebenfalls unbestritten blieb, dass Herr Mag A A handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Bau GmbH und somit nach § 9 Abs 1 VStG als für diese juristische Person strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist.Ebenfalls unbestritten blieb, dass Herr Mag A A handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Bau GmbH und somit nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG als für diese juristische Person strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist. Dennoch erweist sich das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig und war der vorliegenden Beschwerde aufgrund der folgenden Erwägungen stattzugeben: Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 25.4.1996, 92/06/0039, ergibt sich folgender Rechtssatz: „Eine Person, wie etwa ein Gewerbetreibender, die sich in Kenntnis der Bewilligungspflicht von durchzuführenden Arbeiten nicht davon überzeugt, ob die erforderliche Bewilligung vor Beginn der Arbeiten bereits erteilt worden ist, muß sich auch bewußt sein, daß sie dem für die Einholung dieser Bewilligung verantwortlichen Auftraggeber (hier: Bauherrn), ‚die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert‘, wobei für den vom Gesetzgeber geforderten Vorsatz desjenigen, der die Beihilfe leistet, dolus eventualis genügt (Hinweis E 17.6.1980, 237/80; hier betreffend § 7 VStG iVm § 55 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972 iVm § 35 Abs 2 Vlbg BauG 1972). Im Hinblick auf § 55 Abs 1 lit d Vlbg BauG 1972 ist diese Person als Vertreter des Bauherrn gegenüber den Baubehörden, nicht jedoch als eine der Personen zu bestrafen, die als Bauausführende iSd § 37 Vlbg BauG 1972 auf der Basis der vom Bauherrn bzw seinem Vertreter eingeholten bzw einzuholenden Baubewilligungen einen Bau faktisch ausführen.“„Eine Person, wie etwa ein Gewerbetreibender, die sich in Kenntnis der Bewilligungspflicht von durchzuführenden Arbeiten nicht davon überzeugt, ob die erforderliche Bewilligung vor Beginn der Arbeiten bereits erteilt worden ist, muß sich auch bewußt sein, daß sie dem für die Einholung dieser Bewilligung verantwortlichen Auftraggeber (hier: Bauherrn), ‚die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert‘, wobei für den vom Gesetzgeber geforderten Vorsatz desjenigen, der die Beihilfe leistet, dolus eventualis genügt (Hinweis E 17.6.1980, 237/80; hier betreffend Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, Vlbg BauG 1972 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, Vlbg BauG 1972). Im Hinblick auf Paragraph 55, Absatz eins, Litera d, Vlbg BauG 1972 ist diese Person als Vertreter des Bauherrn gegenüber den Baubehörden, nicht jedoch als eine der Personen zu bestrafen, die als Bauausführende iSd Paragraph 37, Vlbg BauG 1972 auf der Basis der vom Bauherrn bzw seinem Vertreter eingeholten bzw einzuholenden Baubewilligungen einen Bau faktisch ausführen.“ Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 15.6.1992, 91/10/0146, zu § 38 TNSchG 1991 - diese Bestimmung ist mit § 45 TNschG 2005 vergleichbar - festgehalten, dass unmittelbarer Täter einer Übertretung dieser Bestimmung derjenige ist, der die Ausführung des konsenslosen Vorhabens veranlasst hat. Der Auftraggeber ist daher unmittelbarer Täter.Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 15.6.1992, 91/10/0146, zu Paragraph 38, TNSchG 1991 - diese Bestimmung ist mit Paragraph 45, TNschG 2005 vergleichbar - festgehalten, dass unmittelbarer Täter einer Übertretung dieser Bestimmung derjenige ist, der die Ausführung des konsenslosen Vorhabens veranlasst hat. Der Auftraggeber ist daher unmittelbarer Täter. Anders würde sich der Fall nur dann darstellen, wenn der Beschwerdeführer vom Veranlasser der Bauführung auch den Auftrag dazu übernommen hätte, die für die Ausführung des Vorhabens erforderliche Bewilligung einzuholen (vgl VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169). Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (Hinweis E 29.6.1995, 92/07/0187).Anders würde sich der Fall nur dann darstellen, wenn der Beschwerdeführer vom Veranlasser der Bauführung auch den Auftrag dazu übernommen hätte, die für die Ausführung des Vorhabens erforderliche Bewilligung einzuholen vergleiche VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169). Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (Hinweis E 29.6.1995, 92/07/0187). Nach dem im Parallelverfahren zu LVwG-2015/44/3026 durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer bzw dem durch ihn vertretenen Unternehmen im vorliegenden Fall ein derartiger Auftrag nicht erteilt; vielmehr wurde die Gesellschaft, für die der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, vom Bauleiter ausdrücklich zur Verlegung des Kanals im untrennbaren Zusammenhang mit der Errichtung der Weganlage beauftragt. Eine eigenmächtige alternative Ausführung wurde nicht vorgenommen, sondern das Vorhaben entsprechend diesem Auftrag ausgeführt. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers - nach Anweisung durch die ökologische Bauaufsicht, bei Beginn der Bauarbeiten von unten herauf, die Arbeiten Zug um Zug vorzunehmen und keine weiteren Moorflächen in Anspruch zu nehmen - von Herrn F angewiesen worden zu sein, die Kanalarbeiten voranzutreiben und das Baufeld im unteren Bereich noch offen zu lassen, da hier noch TIWAG-Leitungen eingezogen werden müssten, wurde der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt. Vor diesem Hintergrund zeigen die oben genannten Erkenntnisse auf, dass zwar in einer Konstellation wie der vorliegenden auch den Auftragnehmer eine strafrechtliche Verantwortung treffen kann, allerdings nur als Beihilfstäter im Sinn des § 7 VStG, während als unmittelbarer Täter nur der Auftraggeber in Frage kommt. Der Argumentation der belangten Behörde, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat als unmittelbarer Täter begangen hat, kann deshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden.Vor diesem Hintergrund zeigen die oben genannten Erkenntnisse auf, dass zwar in einer Konstellation wie der vorliegenden auch den Auftragnehmer eine strafrechtliche Verantwortung treffen kann, allerdings nur als Beihilfstäter im Sinn des Paragraph 7, VStG, während als unmittelbarer Täter nur der Auftraggeber in Frage kommt. Der Argumentation der belangten Behörde, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat als unmittelbarer Täter begangen hat, kann deshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wird allerdings in keinster Weise auf diese besondere Form der Täterschaft – Beihilfstäter im Sinn des § 7 VstG - hingewiesen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen konsenslosen Bauführung vielmehr als unmittelbaren Täter zur Verantwortung gezogen.Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wird allerdings in keinster Weise auf diese besondere Form der Täterschaft – Beihilfstäter im Sinn des Paragraph 7, VstG - hingewiesen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen konsenslosen Bauführung vielmehr als unmittelbaren Täter zur Verantwortung gezogen. Damit entspricht die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Umschreibung der Tathandlung bzw. des Tatgeschehens aber nicht den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben: § 44a Z 1 VStG normiert in diesem Zusammenhang, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu gilt, dass „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.“ (vgl VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua).Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG normiert in diesem Zusammenhang, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu gilt, dass „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.“ vergleiche VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua). Dieser Verpflichtung wurde im vorliegenden Fall nicht in ausreichendem Maße entsprochen, da die im Spruch erfolgte Tatumschreibung keine eindeutigen Rückschlüsse darauf zulässt, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben soll. Im angefochtenen Bescheid wird zwar auf die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers hingewiesen, nicht aber dargelegt, dass dieser als Beitragstäter im Sinn des § 7 VStG bestraft werden sollte. Im angefochtenen Bescheid wird zwar auf die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers hingewiesen, nicht aber dargelegt, dass dieser als Beitragstäter im Sinn des Paragraph 7, VStG bestraft werden sollte. Laut Rechtsprechung des VwGH (siehe hierzu etwa die Nachweise bei Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 44a RZ 4) ist allerdings beim Vorwurf der Beihilfe im Spruch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung – das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Dazu gehört etwa auch der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen. Laut Rechtsprechung des VwGH (siehe hierzu etwa die Nachweise bei Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 44 a, RZ 4) ist allerdings beim Vorwurf der Beihilfe im Spruch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung – das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Dazu gehört etwa auch der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen. Zumal diese Voraussetzungen nach § 44a Z 1 VStG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, erweist sich das gegenständliche Straferkenntnis als rechtswidrig. Zumal diese Voraussetzungen nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, erweist sich das gegenständliche Straferkenntnis als rechtswidrig. Im vorliegenden Zusammenhang liegt auch kein berichtigungsfähiger Fehler der belangten Behörde vor. Die Möglichkeit einer Berichtigung des Spruches ergibt sich aus § 24 VStG iVm § 62 Abs 4 AVG. Nach dieser Bestimmung können aber nur „Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten“ von Amts wegen berichtigt werden. Von einem solchen Fehler der belangten Behörde kann im gegenständlichen Fall aber nicht ausgegangen werden. Weder aus dem angefochtenen Straferkenntnis noch aus dem übrigen behördlichen Verwaltungsakt geht für alle Verfahrensparteien klar hervor, in welcher Eigenschaft Herr Mag. A A zur Verantwortung gezogen werden sollte.Im vorliegenden Zusammenhang liegt auch kein berichtigungsfähiger Fehler der belangten Behörde vor. Die Möglichkeit einer Berichtigung des Spruches ergibt sich aus Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Nach dieser Bestimmung können aber nur „Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten“ von Amts wegen berichtigt werden. Von einem solchen Fehler der belangten Behörde kann im gegenständlichen Fall aber nicht ausgegangen werden. Weder aus dem angefochtenen Straferkenntnis noch aus dem übrigen behördlichen Verwaltungsakt geht für alle Verfahrensparteien klar hervor, in welcher Eigenschaft Herr Mag. A A zur Verantwortung gezogen werden sollte. Auch ansonsten war eine Spruchkorrektur durch das Landesverwaltungsgericht dahingehend, dass damit die Stellung des Beschuldigten, aufgrund der dieser zur Verantwortung gezogen wird, hätte konkretisiert werden können, unzulässig. Laut der zum vormaligen Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung des VwGH vom 27.2.1995, 90/10/0092, ist die Berufungsbehörde (auch wenn die zur Individualisierung und Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens erforderlichen Tatmerkmale im Spruch des Bescheides der ersten Instanz nicht enthalten sind) zu einer - im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen - "Modifizierung der Tatumschreibung" berechtigt; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete, dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war. Eine Spruchkorrektur ist zudem etwa nur insofern zulässig, solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (siehe etwa VwGH 31.1.2000, 97/10/0139; 22.10.2012, 2010/03/0065). Diese Voraussetzungen für eine Richtigstellung des Spruches sind im vorliegenden Fall wie dargestellt nicht gegeben. Der gesamte behördliche Verwaltungsakt lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer als Beitragstäter zur Verantwortung gezogen werden sollte und ihm diesbezüglich Vorsatz anzulasten ist. Eine Richtigstellung der als erwiesen angenommenen Tat durch das Landesverwaltungsgericht ginge somit über die diesem nach § 50 VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung in der Sache hinaus. Eine Richtigstellung der als erwiesen angenommenen Tat durch das Landesverwaltungsgericht ginge somit über die diesem nach Paragraph 50, VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung in der Sache hinaus. Insgesamt erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als begründet und war das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer als unmittelbaren Täter geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, ohne dass ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erforderlich war. Diese Einstellung hindert die belangte Behörde im vorliegenden Fall grundsätzlich allerdings nicht, ein Verwaltungsstrafverfahren wider den Beschwerdeführer als Beitragstäter durchzuführen. Die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
GVG iVm § 45 Abs 1 VStG waren gegeben, da nach der zuletzt genannten Bestimmung die Behörde unter anderem dann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG waren gegeben, da nach der zuletzt genannten Bestimmung die Behörde unter anderem dann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird. III.römisch drei. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Nach Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer als Auftragnehmer als unmittelbarer Täter strafrechtlich für die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung zur Verantwortung gezogen werden konnte, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.41.3025.7
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