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{'item': 'LVwG-2015/S1/0802-20'}

Obsah (5)§ 172§ 12§ 4§ 83§ 278

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/S1/0802-20 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Mit Schriftsatz vom 30.03.2015, beim Landesverwaltungsgerich

äß § 28 VwGVG wird der Antrag, die Zuschlagsentscheidung vom 26.03.2015 für nichtig zu erklären, als unbegründet abgewiesen.

äß Paragraph 28, VwGVG wird der Antrag, die Zuschlagsentscheidung vom 26.03.2015 für nichtig zu erklären, als unbegründet abgewiesen.

  1. Der Antrag auf Ersatz der Gebühren nach § 19 TVergNG 2006 wird als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Ersatz der Gebühren nach Paragraph 19, TVergNG 2006 wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.04.2015 wird aufgehoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

äß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

äß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 30.03.2015, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 31.03.2015 um 10.47 Uhr eingelangt, hat die Antragstellerin die Nachprüfung des von der Auftraggeberin im Betreff näher bezeichneten Vergabeverfahrens beantragt und gleichzeitig einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Im Einzelnen wurde im Schriftsatz der Antragstellerin vom 30.03.2015 ausgeführt wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde den Rechtsanwälten, alle Adresse, Vollmacht erteilt, auf welche sich diese berufen. Sämtliche Zahlungen werden

äß § 19a RAO zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter begehrt. Es wird ersucht, sämtliche Zustellungen zu Handen der ausgewiesenen Vertreter vorzunehmen.Sämtliche Zahlungen werden

äß Paragraph 19 a, RAO zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter begehrt. Es wird ersucht, sämtliche Zustellungen zu Handen der ausgewiesenen Vertreter vorzunehmen.

  1. Auftraggeberin, Vergabeverfahren 1.1 Bei der Auftraggeberin handelt es sich um einen Auftraggeber iSd § 1 Abs 2 Z 3 TVergNG
  2. An der Auftraggeberin halten das Land Tirol und die Stadtgemeinde X jeweils 24,5 % des Stammkapitals. 51 % des Stammkapitals befinden sich im Eigentum der Xer L AG, FN XXXXXX. Die Letztgenannte wiederum befindet sich zu 50 % + 1 Aktie im Eigentum der Stadtgemeinde X. Die verbleibenden 50% - 1 Aktie stehen im Eigentum der F AG, FN XXXXXb. Damit handelt es sich bei der Xer L AG um einen Rechtsträger, der der Zuständigkeit des Rechnungshofes iSd Tiroler Landesrechnungshofgesetzes unterliegt.1.1 Bei der Auftraggeberin handelt es sich um einen Auftraggeber iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, TVergNG
  3. An der Auftraggeberin halten das Land Tirol und die Stadtgemeinde römisch zehn jeweils 24,5 % des Stammkapitals. 51 % des Stammkapitals befinden sich im Eigentum der Xer L AG, FN XXXXXX. Die Letztgenannte wiederum befindet sich zu 50 % + 1 Aktie im Eigentum der Stadtgemeinde römisch zehn. Die verbleibenden 50% - 1 Aktie stehen im Eigentum der F AG, FN XXXXX b. Damit handelt es sich bei der Xer L AG um einen Rechtsträger, der der Zuständigkeit des Rechnungshofes iSd Tiroler Landesrechnungshofgesetzes unterliegt. Die Auftraggeberin nimmt als Betreiberin des Flughafens X eine Sektorentätigkeit nach § 172 BVergG 2006 war.Die Auftraggeberin nimmt als Betreiberin des Flughafens römisch zehn eine Sektorentätigkeit nach Paragraph 172, BVergG 2006 war. 1.2 Die Antragstellerin ist eine Ziviltechniker GmbH, die ein Architekturbüro betreibt. Sie ist durch Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft (zugleich Einbringungsvertrag) vom 26.09.2006 durch Einbringung des nicht protokollierten Einzelunternehmens Architekturbüro DI W gegründet worden und ist folglich dessen Rechtsnachfolgerin. Beweis: Firmenbuchauszug der Auftraggeberin Firmenbuchauszug der Xer L AG Impressum Internetseite der Xer L AG Firmenbuchauszug der Antragstellerin
  4. Bezeichnung des Vergabeverfahrens und der angefochtenen Entscheidung 2.1 Mit eMail vom 12.03.2015 versendete die Antragstellerin eine Ausschreibung zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Planung einer Gebäudeerweiterung am Flughafen X im Bereich
  5. OG Nordseite Checkin zur Schaffung erweiterter Abflugwarteräumlichkeiten, eines Loungebereichs sowie eines VIP-Raums. Dabei wurde auch die Antragstellerin zur Angebotslegung eingeladen.2.1 Mit eMail vom 12.03.2015 versendete die Antragstellerin eine Ausschreibung zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Planung einer Gebäudeerweiterung am Flughafen römisch zehn im Bereich
  6. OG Nordseite Checkin zur Schaffung erweiterter Abflugwarteräumlichkeiten, eines Loungebereichs sowie eines VIP-Raums. Dabei wurde auch die Antragstellerin zur Angebotslegung eingeladen. Als Art des Vergabeverfahrens wurde von der Auftraggeberin ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich gewählt. Als Zuschlagskriterien ist im Punkt 6.12 des I. Teils der Ausschreibung vorgesehen, dass das Billigstbieterprinzip gilt, der Zuschlag also dem billigsten Angebot erteilt werden würde. Als Art des Vergabeverfahrens wurde von der Auftraggeberin ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich gewählt. Als Zuschlagskriterien ist im Punkt 6.12 des römisch eins. Teils der Ausschreibung vorgesehen, dass das Billigstbieterprinzip gilt, der Zuschlag also dem billigsten Angebot erteilt werden würde. Die Angebotsfrist lief bis 23.03.2015, 10:00 Uhr. 2.2 Die Antragstellerin reichte - trotz des bereits erteilten Auftrages (vgl. Punkt 3.) – fristgerecht ein Angebot ein.2.2 Die Antragstellerin reichte - trotz des bereits erteilten Auftrages vergleiche Punkt 3.) – fristgerecht ein Angebot ein. Am 25.03.2015 fand ein Verhandlungsgespräch zwischen der Auftraggeberin und der Antragstellerin statt. Mit eMail vom 26.03.2015, 15:50 Uhr, wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Auftraggeberin beabsichtige, der A ZT-GmbH den Auftrag zu erteilen. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Stillhaltefrist am 02.04.2015 endet. 2.3 Hinsichtlich des durch die Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters hat die Auftraggeberin lediglich die Firma des Bieters ohne nähere identifizierende Merkmale – insbesondere ohne Firmenbuchnummer – bekanntgegeben. Auszugehen ist aber davon, dass es sich um folgenden Bieter handelt: A ZT GmbH, FN XXXXXXf,A ZT GmbH, FN XXXXXX f, Adresse, E-Mail-Adresse 2.4 Angefochten wird die die auf elektronischem Wege am 26.03.2015, 15:50 Uhr, bekanntgegebene Zuschlagsentscheidung, wonach die Auftraggeberin beabsichtigt, der Firma „A ZT- GmbH“ mit einer Vergabesumme von EUR 97.425,00 (zzgl. MwSt.) den Auftrag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen. Beweis: eMail der Auftraggeberin vom 12.03.2015 samt Plänen Ausschreibung I. Teil und II. TeilAusschreibung römisch eins. Teil und römisch zwei. Teil eMail der Auftraggeberin vom 26.03.2015, 15:50 Uhr PV, für welche DI W per Anschrift der Antragstellerin namhaft

acht wird

  1. Sachverhalt 3.1 Die Antragstellerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) erhielt mit Auftragsschreiben vom 26.01.1996 von der Auftraggeberin den Auftrag für die Sanierung/Erweiterung des Altbestandes des Flughafens X Osttrakt, Achse 10-12, sowie für den Neubau und die Anbindung zum Bestand des Flughafens X Mitteltrakt, Achse 6-
  2. Diesem Auftrag war ursprünglich ein Wettbewerb vorangegangen, aufgrund dessen die Antragstellerin ausgewählt wurde. Es folgte eine ausführliche Analyse und ein Vorentwurf samt Kostenschätzung und Bauzeitplan, bei dem die Bauleistungen in etwa 15 Baustufen aufgeteilt wurden.3.1 Die Antragstellerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) erhielt mit Auftragsschreiben vom 26.01.1996 von der Auftraggeberin den Auftrag für die Sanierung/Erweiterung des Altbestandes des Flughafens römisch zehn Osttrakt, Achse 10-12, sowie für den Neubau und die Anbindung zum Bestand des Flughafens römisch zehn Mitteltrakt, Achse 6-
  3. Diesem Auftrag war ursprünglich ein Wettbewerb vorangegangen, aufgrund dessen die Antragstellerin ausgewählt wurde. Es folgte eine ausführliche Analyse und ein Vorentwurf samt Kostenschätzung und Bauzeitplan, bei dem die Bauleistungen in etwa 15 Baustufen aufgeteilt wurden. Nach dem erteilten Auftrag wurde eine Planung bis Einreichplanung durchgeführt und schließlich die baubehördliche Genehmigung der Planung erlangt. Diese ist unverändert aufrecht. Die von der Antragstellerin vorgesehenen Baustufen können untereinander getauscht werden, wichtig ist lediglich, dass diese letztendlich zusammenpassen müssen, um ein einheitliches Werk zu schaffen. 3.2 In weiterer Folge kam es trotz des bereits erteilten Auftrages und des vorliegenden gültigen Baubescheides aufgrund der damaligen wirtschaftlichen Situation der Auftraggeberin zu einer Rückstellung des Ausbaus in vollem Umfang und wurden zunächst nur einzelne Baustufen umgesetzt. Insofern wurde 1997 zwischen der Antragstellerin und der Auftraggeberin die Vereinbarung getroffen, dass das Honorarangebot der Antragstellerin auf Basis ihres Vorschlages vom 30.05.1995 (das der Auftragserteilung am 26.01.1996 zu Grunde lag) weiterhin Gültigkeit haben sollte. Allerdings war dieses jeweils bezogen auf die neuen Baukosten zu denselben Zahlungsbedingungen anzupassen. Ein Aufschlag für Teilleistungen, wie er laut der damals in Geltung stehenden GOA zulässig gewesen wäre, wurde von der Antragstellerin jedoch nicht verrechnet. Ebensowenig wurde von der Antragstellerin die Gesamtplanung mit Vorentwurf, Entwurf und Einreichung für die einzelnen Bauabschnitte verrechnet, soweit diese noch nicht umgesetzt wurden. Diese Verrechnung blieb

äß der getroffenen Vereinbarung bis zur tatsächlichen Realisierung des jeweiligen Bauabschnittes vorbehalten und gestundet. 3.3 Aufgrund dieser geschilderten Situation mit dem Aufschub des beauftragten Gesamtumbaus verblieb der Auftrag vom 29.01.1996 als Rahmenvereinbarung und wurde in weiterer Folge jeweils dann, wenn sich die Auftraggeberin entschloss, wiederum eine Baustufe umzusetzen, eine neuerliche Kostenschätzung erstellt, eine planliche Adaptierung (insbesondere aus technischer und rechtlicher Sicht, etwa betreffend Brandschutz, Fluchtwegen, relevanter Änderungen der Bauordnung, etc) vorgenommen und das Honorar auf Basis diese Gegebenheiten ermittelt. Die erstellten Dokumente wurden sodann seitens der Organe der Auftraggeberin geprüft und die schriftliche Freigabe zu den genannten Konditionen erteilt. Nach Erbringung der Leistungen durch die Antragstellerin wurde der jeweilige Bauabschnitt mittels Teilschlusshonorarnote zur Abrechnung gebracht und von der Auftraggeberin bezahlt, wobei zu einem späteren Zeitpunkt noch ein – in Summe – 12 %iger Sonderrabatt vereinbart worden ist. Diese Vorgangsweise wiederholte sich zahlreiche Male zwischen 1996 und dem heutigen Tage. 3.4 Der dem gegenständlichen Vergabeverfahren zugrunde liegende Auftrag umfasst Planungen im Bereich zwischen den bereits bei der Antragstellerin beauftragten Achsen 6 - 16, nämlich konkret den Bereich der Achsen 10 -

  1. 3.5 Am 03.02.2014 wurde vom technischen Leiter der Auftraggeberin an die Antragstellerin der Auftrag zur Berücksichtigung und Planung einer möglichen Aufstockung des Neubaubereiches Checkin Nord erteilt, obwohl davor am 30.01.2014 die diesbezüglichen Pläne bereits freigegeben worden waren. Den Wünschen des technischen Leiters wurde entsprochen und eine Entwurfsplanung übermittelt, die von ihm wenige Tage später mit weiteren Anforderungen kommentiert wurde. Auf diese Weise kam es zu mehrfachen Überarbeitungen der Pläne. Im Rahmen dieser mehrfachen Überarbeitung der Pläne im Zeitraum Februar und März 2014 wurde entsprechenden den Vorgaben der Auftraggeberin (jedoch entgegen der ursprünglichen Planungsvorgabe, auf der Bestandsfläche im gegenständlichen Bereich die Direktion umzusetzen, die bereits vergabebereit geplant und ausgeschrieben war) bereits anstelle des ausgeschriebenen Stahlvorbaus ein Stahlbetonbau geplant, der einer späteren Aufstockung mit 1- 2 Geschossen zugänglich ist. Die Planung ist in Abstimmung mit den Fachplanern (Statik, Haustechnik, Elektrotechnik) erfolgt und wurde sodann die Adaptierung der Flächen, etwa durch Einbau zusätzlicher Stiegen als Fluchtwegemöglichkeiten sowie zusätzlicher Sanitärräumlichkeiten, als Abruffläche zu den Gates (also als Wartebereich mit Lounge etc) gestaltet. Die bauliche Umsetzung dieses Bauabschnittes ist zwischenzeitlich erfolgt, die Kollaudierung wurde am 15.01.2015 durchgeführt. Im Dezember 2014 erstellte die Antragstellerin sodann zudem die an die tatsächlichen Umbauten angepassten Bestandpläne, die auch zur Vorlage bei der Behörde zur Vorbereitung der Koladierung erforderlich waren. Beweis: Auftrag vom 26.01.1996 Schreiben der Antragstellerin vom 30.04.1997 eMail DI C vom 03.02.2014 (Aufforderung Berücksichtigung von Planungsvorschlägen bzw –vorgaben) eMail DI C vom 06.02.2014 (weitere überdachte Wünsche und Anforderungen) eMail der Antragstellerin vom 06.02.2014 (Antworten auf überdachte Wünsche und Anforderungen) 3.6 Mit eMail vom 12.03.2015 wurde auch die Antragstellerin zur Angebotslegung bei der gegenständlichen Ausschreibung eingeladen. Dies wurde von der Antragstellerin mit Irritation und Überraschung zur Kenntnis genommen, weil ihr bereits ein entsprechender Planungsauftrag erteilt ist. 3.7 Gegenstand der Ausschreibung ist - simplifiziert ausgedrückt - die Gebäudehülle der Bauteilerweiterung Richtung Norden, die im
  2. Stock auf dem 2014 von der Antragstellerin geplanten und im genannten Jahr auch umgesetzten Baukörper. Diese Gebäudehülle umfasst (nach Abbruch der bestehenden nordseitigen Fassade im
  3. OG) die Errichtung einer neuen Fassade sowie die Errichtung einer Decke über den neu erschlossenen Flächen (bei denen es sich derzeit um eine Terrasse handelt). Für diesen in der Ausschreibung gegenständlichen Ausbau mit Umbau hat die Antragstellerin - wie dargelegt - bei ihrer Planung 2014 bereits entsprechende Vorsorge getroffen. Überdies hat die Auftraggeberin bei der Antragstellerin eine Ausschreibung für die Innenraumgestaltung des Ausbaus im ersten OG (Abflugwarteraum/VIP-Lounge) beauftragt und im November 2014 erhalten (samt Überarbeitung im Dezember 2014). 3.8 Im Zuge der Anforderung der Ausschreibung für die Innenraumgestaltung hat der technische Leiter der Auftraggeberin mit eMail vom 06.11.2014 an die Antragstellerin ausdrücklich auch eine planliche Darstellung der Vorschläge für den - jetzt ausschreibungsgegenständlichen - Ausbau angefordert und damit beauftragt. In weiterer Folge kam es mit eMail vom 12.11.2014 weiters noch zu Anforderung der Leistungstermine für den Ausbau
  4. OG Osttrakt 2015 - Abflugwartebereich/VIP Lounge“. Dieser Auftrag umfasst den gesamten Loungebereich und damit auch zur Gänze die dem nunmehr gegenständlichen Vergabeverfahren zugrunde liegende Dienstleistung. Die geforderten Unterlagen wurden von der Antragstellerin erstellt und am 19.12.2014 an die Auftraggeberin übermittelt. Dabei waren neben der rein baulichen Darstellung des Abbruches der bestehenden Fassade, der neuen Fassade und der zu errichtenden Decke auch bereits die Fluchtwege dargestellt und das Plankonvolut mit Fassadenstudien ergänzt. Dies wurde

einsam mit einem Planungs- und Bauzeitplan, einer Baukostenschätzung und einem Honorarvoranschlag abgegeben. Die Baukostenschätzung war auch die Basis für die Ermittlung und Bekanntgabe des Honorars der Antragstellerin aufgrund der getroffenen Vereinbarungen (die zur Auftragserteilung am 26.01.1996 zurückreichen). Dieses Honorarangebot bezog sich folglich auf den ursprünglichen Honorarvoranschlag vom 30.05.1995 und die daraufhin erfolgte Auftragserteilung vom 26.01.1996 (jeweils samt späterer Änderungen). Beweis: eMail DI C vom 06.11.2014 und 12.11.2014 (Anforderung planliche Darstellung und Leistungstermine) Fassadenstudien und Pläne der Antragstellerin für den ausschreibungsgegenständlichen Bereich Kostenschätzung der Antragstellerin Stand 28.11.2014 Honorarangebot der Antragstellerin Stand 28.11.2014 wie bisher 3.9 Bei den Plänen, die den E-Mails der Auftraggeberin zu Ausschreibung beigelegt waren, handelt es sich um, die Bestandspläne, die die Antragstellerin für die Kollaudierung des im Jahr 2014 umgebauten Bereiches erstellt hat, der unmittelbar an den Planungsbereich des Um- und Ausbaus, der nun gegenständlich ist, anschließt. Allerdings lässt sich den Unterlagen für die Ausschreibung entnehmen, dass die in den Plänen vorgesehenen Lichthöfe in der Checkin-Halle teilweise überbaut werden sollen, was nach Ansicht der Antragstellerin dazu führen wird, dass die Belichtungsnachweise für die Arbeitsplätze an den Check-In-Schaltern nicht mehr erlangt werden könnten. Diese Forderung der Auftraggeberin führt nach Ansicht der Antragstellerin sohin zu einer drastischen Verschlechterung der Hallenarchitektur. Wesentlich ist allerdings, dass der Auftraggeberin die Berechtigung zur Vervielfältigung der Pläne iSe Verwertung nach § 15 UrhG ebenso fehlt, wie die Berechtigung zur Verbreitung nach § 16 UrhG. Tatsächlich ist auf den übermittelten Plänen im Plankopf sogar der ausdrückliche Hinweis enthalten, dass die Pläne das geistige Eigentum der Antragstellerin darstellen und ohne Genehmigung weder verwendet, vervielfältigt noch Dritten zugänglich

acht werden dürfen. Diese Vereinbarung wurde durch Entgegennahme der Pläne seitens der Auftraggeberin iSd Hinweises im Plankopf akzeptiert.Wesentlich ist allerdings, dass der Auftraggeberin die Berechtigung zur Vervielfältigung der Pläne iSe Verwertung nach Paragraph 15, UrhG ebenso fehlt, wie die Berechtigung zur Verbreitung nach Paragraph 16, UrhG. Tatsächlich ist auf den übermittelten Plänen im Plankopf sogar der ausdrückliche Hinweis enthalten, dass die Pläne das geistige Eigentum der Antragstellerin darstellen und ohne Genehmigung weder verwendet, vervielfältigt noch Dritten zugänglich

acht werden dürfen. Diese Vereinbarung wurde durch Entgegennahme der Pläne seitens der Auftraggeberin iSd Hinweises im Plankopf akzeptiert. Hinzu kommt, dass durch die Aufforderung der Überbauung der Lichtschächte gegen den Werkschutz nach § 21 UrhG verstoßen werden soll, weil der Auftraggeberin – einmal mehr – die diesbezügliche Berechtigung seitens der Antragstellerin nicht erteilt worden ist. Auf diese urheberrechtlichen Überlegungen wird im Rahmen der Rechtsausführungen zurückgekommen werden.Hinzu kommt, dass durch die Aufforderung der Überbauung der Lichtschächte gegen den Werkschutz nach Paragraph 21, UrhG verstoßen werden soll, weil der Auftraggeberin – einmal mehr – die diesbezügliche Berechtigung seitens der Antragstellerin nicht erteilt worden ist. Auf diese urheberrechtlichen Überlegungen wird im Rahmen der Rechtsausführungen zurückgekommen werden. 3.10 Aufgrund dieser Gegebenheiten sah sich die Antragstellerin nicht zuletzt auch wegen des Hinweises in der Ausschreibung, dass dann, wenn ein Interessent bzw Bieter Bestimmungen der Ausschreibung oder einzelne Vorgangsweisen des Auftraggebers für rechtswidrig erachtet, er den Auftraggeber davon sofort in Kenntnis zu setzen habe, veranlasst, mit Schreiben vom 16.03.2015 an die Auftraggeberin heranzutreten. In diesem wurde nochmals ausgeführt, dass ein bestehender Auftrag zu Gunsten der Antragstellerin besteht und auch auf die urheberrechtliche Unzulässigkeit der Vorgangsweise der Auftraggeberin hingewiesen. 3.11 Eine Reaktion der Auftraggeberin in der Form des erforderlichen Widerrufs des Vergabeverfahrens erfolgt jedoch nicht. Beweis: Vergrößerung eines der (immer identen) Planköpfe der Antragstellerin Schreiben der Antragstellerin vom 16.03.2015 wie bisher 3.12 Die Antragstellerin beteiligte sich an dem Vergabeverfahren, wobei in einem Begleitschreiben bei Abgabe des Angebotes jedoch einmal mehr auf die Unzulässigkeit der Vorgangsweise und die dadurch gegebenen Gründe für einen Widerruf des Vergabeverfahrens nach den §§ 276-280 BVergG ebenso hingewiesen wurde, wie auf die urheberrechtliche Unzulässigkeit der Vorgangsweise.3.12 Die Antragstellerin beteiligte sich an dem Vergabeverfahren, wobei in einem Begleitschreiben bei Abgabe des Angebotes jedoch einmal mehr auf die Unzulässigkeit der Vorgangsweise und die dadurch gegebenen Gründe für einen Widerruf des Vergabeverfahrens nach den Paragraphen 276 -, 280, BVergG ebenso hingewiesen wurde, wie auf die urheberrechtliche Unzulässigkeit der Vorgangsweise. 3.13 Am 25.03.2015 folgte ein Verhandlungsgespräch zwischen der Auftraggeberin und der Antragstellerin, aufgrund dessen diese ihr Leistungsverhältnis nochmals überarbeitete. Einschließlich der Statikleistungen beläuft sich der Angebotspreis der Antragstellerin auf netto € 209.204,48 3.14 Mit eMail vom 26.03.2015, 15:50 Uhr, wurde der Antragstellerin Folgendes mitgeteilt: Sehr geehrte Herr Architekt W, bezugnehmend auf obgenannten Betreff danken wir Ihnen für Ihre Bemühung und Ihr eingereichtes Angebot. Die S GmbH beabsichtigt, der Firma „A ZT- GmbH“ mit einer Vergabesumme von EUR 97.425,00 (zzgl. MwSt.) den Auftrag zu erteilen. Ihr Angebot konnte bei der Wahl des Angebotes zur Auftragserteilung aufgrund des höheren Angebotspreises leider nicht berücksichtigt werden. Die Stillhaltefrist endet am 02.04.

  1. Wir bedauern, Ihnen keine bessere Nachricht übermitteln zu können. Bei zukünftigen Projekten werden wir uns erlauben, Sie wiederum zur Angebotslegung einzuladen. Mit besten Grüßen B B Beweis: Schreiben der Antragstellerin vom 20.03.2015 wie bisher
  2. Interesse am Vertragsabschluss und drohender Schaden 4.1 Die Antragstellerin hat selbstverständlich ein mehrfaches Interesse an der Einhaltung des ihr bereits erteilten Auftrages. Einerseits ist der Auftrag zu einem angemessenen Preis iSd § 187 BVergG 2006 kalkuliert worden und erzielt die Antragstellerin damit bei Einhaltung des Vertrages einen Gewinn. Andererseits handelt es sich beim Flughaften X um ein „Prestigeprojekt“, von dem eine entsprechende Werbewirkung auch für andere Projekte ausgeht und das als Referenz für die tadellose Tätigkeit der Antragstellerin herangezogen werden kann. 4.1 Die Antragstellerin hat selbstverständlich ein mehrfaches Interesse an der Einhaltung des ihr bereits erteilten Auftrages. Einerseits ist der Auftrag zu einem angemessenen Preis iSd Paragraph 187, BVergG 2006 kalkuliert worden und erzielt die Antragstellerin damit bei Einhaltung des Vertrages einen Gewinn. Andererseits handelt es sich beim Flughaften römisch zehn um ein „Prestigeprojekt“, von dem eine entsprechende Werbewirkung auch für andere Projekte ausgeht und das als Referenz für die tadellose Tätigkeit der Antragstellerin herangezogen werden kann. Bezüglich des Erfordernisses nach § 7 Abs 1 Z 3 TVergNG 2006 ist darauf hinzuweisen, dass das „Interesse am Vertragsabschluss“ weit zu verstehen ist, nämlich iSd Interesses eines Antragstellers, den Auftrag durchführen zu können. Damit muss auch die Vertragseinhaltung hinsichtlich eines bereits erteilten Auftrages unter diesen Terminus subsumiert werden.Bezüglich des Erfordernisses nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, TVergNG 2006 ist darauf hinzuweisen, dass das „Interesse am Vertragsabschluss“ weit zu verstehen ist, nämlich iSd Interesses eines Antragstellers, den Auftrag durchführen zu können. Damit muss auch die Vertragseinhaltung hinsichtlich eines bereits erteilten Auftrages unter diesen Terminus subsumiert werden. 4.2 Der drohende Schaden liegt nicht nur in den Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie der allfälligen weiteren Rechtsverfolgung vor dem Zivilgericht – wobei bei Obsiegen der Antragstellerin die Versandkosten zwar von der Auftraggeberin zu tragen sind, aber eine Vorfinanzierung erforderlich ist, die entsprechende nicht ersatzfähige Belastungen der Antragstellerin nach sich zieht. Der drohende Schaden ist weiters zumindest auch im frustrierten Aufwand der Angebotslegung zu erblicken. Obwohl das gelegte Angebot auf der bereits bestehenden Baukostenkalkulation vom 28.11.2014 beruht, war es trotzdem erforderlich, die Ausschreibungsunterlagen durchzusehen und das Angebot mit den entsprechenden geforderten Unterlagen vorzubereiten. Beweis: PV
  3. Bezeichnung des verletzten Rechtes und Begründung 5.1 Die Antragstellerin erblickt sich in ihrem Recht auf Durchführung eines dem BVergG 2006 entsprechenden Vergabeverfahrens verletzt. Wie im Weiteren dargelegt werden wird, wäre das Verfahren zwingend zu widerrufen gewesen. Die Auftraggeberin hat von einem Widerruf jedoch in Missachtung der Regelungen des BVergG abgesehen und vielmehr - gegenteilig - durch die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und des in Aussicht genommenen Bieters dokumentiert, dass sie mit dem Vergabeverfahren fortfahren möchte. Eine ausdrückliche Möglichkeit, eine Feststellung zu begehren, dass ein Widerruf zwingend erforderlich ist, besteht im BVergG 2006 nicht, womit eine Vergabenachprüfung diesseits nur über die Anfechtung des nächsten anfechtbaren Verfahrensschrittes erfolgen kann. Dies ist im gegenständlichen Fall die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung. 5.2 Während das BVergG 2006 in den §§ 138 und 139 Regelungen außerhalb des Sektorenbereiches für die Möglichkeit des Widerrufes (§§ 138, 139

(2)BVergG 2006) und den zwingend geforderten Widerruf (§ 139
(1)BVergG 2006) eines Vergabeverfahrens aufstellt, findet sich eine textgleiche Regelung im Abschnitt über Sektorenaufträge nicht. § 278 BVergG 2006 verweist lediglich lapidar darauf, dass ein Vergabeverfahren widerrufen werden kann, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Die erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesbestimmung halten allerdings fest, dass zur Beurteilung, wann ein derartiger sachlicher Grund vorliegt, auf die Tatbestände der §§ 138f und die Erläuterungen dazu zu verweisen ist.5.2 Während das BVergG 2006 in den Paragraphen 138 und 139 Regelungen außerhalb des Sektorenbereiches für die Möglichkeit des Widerrufes (Paragraphen 138, 139,
(2)BVergG 2006) und den zwingend geforderten Widerruf (Paragraph 139,
(1)BVergG 2006) eines Vergabeverfahrens aufstellt, findet sich eine textgleiche Regelung im Abschnitt über Sektorenaufträge nicht. Paragraph 278, BVergG 2006 verweist lediglich lapidar darauf, dass ein Vergabeverfahren widerrufen werden kann, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Die erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesbestimmung halten allerdings fest, dass zur Beurteilung, wann ein derartiger sachlicher Grund vorliegt, auf die Tatbestände der Paragraphen 138 f und die Erläuterungen dazu zu verweisen ist. 5.3 Zu den Widerrufsgründen ist grundsätzlich anzumerken, dass nach der Judikatur des EuGH und die korrespondierende Rechtsprechung in Österreich an die Bestimmungen kein strenger Maßstab anzulegen ist. Insbesondere ist der Widerruf eines Vergabeverfahrens nicht vom Vorliegen schwerwiegender oder gar außergewöhnlicher Umstände abhängig (EuGH RS C-244/02; VwGH 2008/04/0001). Selbst ein allfälliges fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer Widerrufsentscheidung, sondern ist allenfalls schadenersatzrechtlich beachtlich (VwGH 2004/04/0237). 5.4 Die Frage, ob ein zwingender Grund für den Widerruf einer Ausschreibung vorliegt, ist nach der Judikatur ausschließlich nach objektiven Kriterien zu lösen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (zur Vorgängerbestimmung des § 105 Abs 2 BVergG 2002) ist zu fragen, ob der Grund für einen allfälligen Widerruf in der konkreten Situation von einem solchen Gewicht ist, dass ein besonnener Auftraggeber versucht wäre, von der Fortführung des Vergabeverfahrens abzusehen (VwGH 2006/04/009; VwGH 2006/04/0011). Der Prüfmaßstab „besonnener Auftraggeber in der konkreten Situation“ kann auch zur Objektivierung der Voraussetzungen eines zwingenden Widerrufs herangezogen werden, sodass zu fragen ist, ob jene Umstände, die nun bekannt werden, einen besonnenen Auftraggeber dazu veranlassen würden, von einer Ausschreibung abzusehen oder diese inhaltlich wesentlich anders zu gestalten. Hätte ein besonnener Auftraggeber in der konkreten Situation die Durchführung einer Ausschreibung unterlassen oder eine inhaltlich wesentlich anders gestaltete Ausschreibung durchgeführt, so ist das Vergabeverfahren demnach zwingend zu widerrufen (Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht, RZ 1495, mwN).5.4 Die Frage, ob ein zwingender Grund für den Widerruf einer Ausschreibung vorliegt, ist nach der Judikatur ausschließlich nach objektiven Kriterien zu lösen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 105, Absatz 2, BVergG 2002) ist zu fragen, ob der Grund für einen allfälligen Widerruf in der konkreten Situation von einem solchen Gewicht ist, dass ein besonnener Auftraggeber versucht wäre, von der Fortführung des Vergabeverfahrens abzusehen (VwGH 2006/04/009; VwGH 2006/04/0011). Der Prüfmaßstab „besonnener Auftraggeber in der konkreten Situation“ kann auch zur Objektivierung der Voraussetzungen eines zwingenden Widerrufs herangezogen werden, sodass zu fragen ist, ob jene Umstände, die nun bekannt werden, einen besonnenen Auftraggeber dazu veranlassen würden, von einer Ausschreibung abzusehen oder diese inhaltlich wesentlich anders zu gestalten. Hätte ein besonnener Auftraggeber in der konkreten Situation die Durchführung einer Ausschreibung unterlassen oder eine inhaltlich wesentlich anders gestaltete Ausschreibung durchgeführt, so ist das Vergabeverfahren demnach zwingend zu widerrufen (Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht, RZ 1495, mwN). Aus Sicht der Antragstellerin kann kein Zweifel daran bestehen, dass der besonnene Auftraggeber, sobald er feststellt, dass für die ausgeschriebene Leistung bereits ein Auftrag erteilt ist, jedenfalls versuchen würde, das Vergabeverfahren zu beenden, um zu vermeiden, dass parallel zwei Aufträge für ein und dieselbe Dienstleistung vergeben werden, was zwangsläufig zum Vertragsbruch gegenüber einem Vertragspartner und damit zu einem Schadenersatzszenario zulasten des Auftraggebers führen muss. Ebenso kann festgehalten werden, dass dieser besonnene Auftraggeber in der geschilderten Situation, dass nämlich bereits ein Auftrag vergeben ist, ein Vergabeverfahren bereits ursprünglich unterlassen hätte. Damit liegen allerdings die Voraussetzungen für einen zwingenden Widerruf des gegenständlichen Vergabeverfahrens vor. 5.5 Ident verhält es sich mit der urheberrechtlichen Thematik und den von der Auftraggeberin begangenen Urheberrechtsverstößen. Der besonnene Auftraggeber hätte die Ausschreibung bereits ursprünglich unterlassen und nie versendet, weil er durch diese Vorgangsweise gegen die bestehenden Verwertungsrechte der Antragstellerin verstoßen hat. Selbst dann, wenn er erst während des Vergabeverfahrens feststellen würde, dass von ihm eine Gesetzesverletzung zu Lasten der Antragstellerin begangen worden ist und er darüber hinaus in der Ausschreibung Leistung einfordert, die mangels Berechtigung zur Änderung wegen des bestehenden Werkschutzes der Antragstellerin nicht erbracht werden können, hätte er ebenso umgehend danach getrachtet, das Vergabeverfahren zu beenden. Neuerlich zeigt sich das Erfordernis des zwingenden Widerrufs des Verfahrens. 5.6 Jedenfalls ist zudem gleichzeitig erforderlich, die durch die Auftraggeberin getroffene Zuschlagsentscheidung zu beseitigen, um sodann den Widerruf vornehmen zu können. Insofern impliziert das Erfordernis des zwingenden Widerrufs des gegenständlichen Vergabeverfahrens auch, dass die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin zu beseitigen ist, damit nicht genau die Situation hergestellt wird, die es durch den zwingenden Widerruf des Vergabeverfahrens zu vermeiden gilt: Nämlich, dass hinsichtlich derselben Leistung zwei zivilrechtlich wirksame Aufträge bestehen bzw. zu Stande kommen. 5.7 In diesem Zusammenhang ist noch auf einen anderen Zusammenhang hinzuweisen: Im Hinblick auf die bekanntgegebene Angebotssumme des in Aussicht genommenen Bieters zeigt sich, dass im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung nach § 268 BVergG 2006 zutagegetreten wäre, dass das für den Zuschlag in Aussicht genommene Angebot keine plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweist. Auszugehen ist bei der Prüfung der Preisangemessenheit von vergleichbaren Erfahrungswerten und den jeweils relevanten Marktverhältnissen. Zu prüfen ist, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Dabei sind auch die Standesregeln für ZiviltechnikerInnen beachtlich, die festlegen, dass arbeits- und sozialrechtliche Regelungen zu beachten sind (Punkte 1.1 und 4.1 der Standesregeln idF der
  1. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Zahl 49/14). In jeder wesentlichen Position müssen die variablen Kosten gedeckt sein (Elsner, BVergG 2006², Manz, Wien [2008] Rz 195 f).5.7 In diesem Zusammenhang ist noch auf einen anderen Zusammenhang hinzuweisen: Im Hinblick auf die bekanntgegebene Angebotssumme des in Aussicht genommenen Bieters zeigt sich, dass im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung nach Paragraph 268, BVergG 2006 zutagegetreten wäre, dass das für den Zuschlag in Aussicht genommene Angebot keine plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweist. Auszugehen ist bei der Prüfung der Preisangemessenheit von vergleichbaren Erfahrungswerten und den jeweils relevanten Marktverhältnissen. Zu prüfen ist, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Dabei sind auch die Standesregeln für ZiviltechnikerInnen beachtlich, die festlegen, dass arbeits- und sozialrechtliche Regelungen zu beachten sind (Punkte 1.1 und 4.1 der Standesregeln in der Fassung der
  2. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Zahl 49/14). In jeder wesentlichen Position müssen die variablen Kosten gedeckt sein (Elsner, BVergG 2006², Manz, Wien [2008] Rz 195 f). Im Zuge dieser vertieften Preisprüfung hätte die Auftraggeberin festgestellt, dass das Angebot des in Aussicht genommenen Bieters keine plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweist und damit nach § 269 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 auszuscheiden gewesen wäre.Im Zuge dieser vertieften Preisprüfung hätte die Auftraggeberin festgestellt, dass das Angebot des in Aussicht genommenen Bieters keine plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweist und damit nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 auszuscheiden gewesen wäre. Die Antragstellerin ist durch die Vorgangsweise der Auftraggeberin, die Plausibilität der Zusammensetzung des Gesamtpreises des Angebotes des in Aussicht genommenen Bieters nicht zu prüfen und das Angebot in weiterer Folge nicht nach § 269 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 auszuscheiden, sohin zudem in ihrem Recht auf Ausscheidung nicht dem Vergabegesetz entsprechender Angebot verletzt.Die Antragstellerin ist durch die Vorgangsweise der Auftraggeberin, die Plausibilität der Zusammensetzung des Gesamtpreises des Angebotes des in Aussicht genommenen Bieters nicht zu prüfen und das Angebot in weiterer Folge nicht nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 auszuscheiden, sohin zudem in ihrem Recht auf Ausscheidung nicht dem Vergabegesetz entsprechender Angebot verletzt. Beweis: wie bisher
  3. Gleichzeitigkeit des Antrags, Gebührenentrichtung 6.1 Der Antragstellerin wurde die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin samt Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters am 26.03.2015 zugestellt. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag ist binnen der Frist des § 6 TVergNG beim zuständigen Landesverwaltungsgericht für Tirol eingebracht und damit rechtzeitig.Der gegenständliche Nachprüfungsantrag ist binnen der Frist des Paragraph 6, TVergNG beim zuständigen Landesverwaltungsgericht für Tirol eingebracht und damit rechtzeitig. 6.2 Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Vergebührung nach § 19 TVergNG wird dem vorliegenden Antrag beigelegt.6.2 Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Vergebührung nach Paragraph 19, TVergNG wird dem vorliegenden Antrag beigelegt. Beweis: Überweisungsnachweis der Verfahrensgebühr wie bisher Es wird daher gestellt der ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge ein Nachprüfungsverfahren einleiten und
  4. eine Verhandlung im Nachprüfungsverfahren durchführen,
  5. die auf elektronischem Wege am 26.03.2015, 15:50 Uhr, bekanntgegebene Zuschlagsentscheidung für nichtig erklären,
  6. der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die entrichteten Gebühren nach § 19 TVergNG zu ersetzen.
  7. der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die entrichteten Gebühren nach Paragraph 19, TVergNG zu ersetzen. II. Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungrömisch zwei. Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt I. verwiesen und werde diese Ausführungen auch zum Vorbringen für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erhoben.Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt römisch eins. verwiesen und werde diese Ausführungen auch zum Vorbringen für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erhoben. Durch den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung soll die Möglichkeit gewahrt bleiben, die unter Punkt I. dargestellte rechtswidrige Vorgangsweise für nichtig zu erklären und dadurch den der Antragstellerin drohenden Schaden hintanzuhalten.Durch den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung soll die Möglichkeit gewahrt bleiben, die unter Punkt römisch eins. dargestellte rechtswidrige Vorgangsweise für nichtig zu erklären und dadurch den der Antragstellerin drohenden Schaden hintanzuhalten. Unter einem legt die Antragstellerin die in dem vorliegenden Schriftsatz als Beweis genannten Urkunden als Bescheinigungsmittel vor wie folgt: Beilage ./A Firmenbuchauszug der Auftraggeberin Beilage ./B Firmenbuchauszug der Xer L AG Beilage ./C Impressum Internetseite der Xer L AG Beilage ./D Firmenbuchauszug der Antragstellerin Beilage ./E eMail der Auftraggeberin vom 12.03.2015 samt Plänen Beilage ./F Ausschreibung I. Teil und II. TeilAusschreibung römisch eins. Teil und römisch zwei. Teil Beilage ./G eMail der Auftraggeberin vom 26.03.2015, 15:50 Uhr Beilage ./H Auftrag vom 26.01.1996 Beilage ./J Schreiben der Antragstellerin vom 30.04.1997 Beilage ./K eMail DI C vom 03.02.2014 (Aufforderung Berücksichtigung von Planungsvorschlägen bzw –vorgaben) Beilage ./L eMail DI C vom 06.02.2014 (weitere überdachte Wünsche und Anforderungen) Beilage ./M eMail der Antragstellerin vom 06.02.2014 (Antworten auf überdachte Wünsche und Anforderungen) Beilage ./N eMail DI C vom 06.11.2014 und 12.11.2014 (Anforderung planliche Darstellung und Leistungstermine) Beilage ./O Fassadenstudien und Pläne der Antragstellerin für den ausschreibungsgegenständlichen Bereich Beilage ./P Kostenschätzung der Antragstellerin Stand 28.11.2014 Beilage ./Q Honorarangebot der Antragstellerin Stand 28.11.2014 Beilage ./R Vergrößerung eines der (immer identen) Planköpfe der Antragstellerin Beilage ./S Schreiben der Antragstellerin vom 16.03.2015 Beilage ./T Schreiben der Antragstellerin vom 20.03.2015 Beilage ./U Überweisungsnachweise der Verfahrensgebühren Sohin wird weiters gestellt der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend,
  8. dass der Auftraggeberin im Vergabeverfahren zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Planung einer Gebäudeerweiterung am Flughafen X im Bereich
  9. OG Nordseite Checkin zur Schaffung erweiterter Abflugwarteräumlichkeiten, eines Loungebereichs sowie eines VIP-Raums die Erteilung des Zuschlages an den in Aussicht genommenen Bieter untersagt wird
  10. dass der Auftraggeberin im Vergabeverfahren zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Planung einer Gebäudeerweiterung am Flughafen römisch zehn im Bereich
  11. OG Nordseite Checkin zur Schaffung erweiterter Abflugwarteräumlichkeiten, eines Loungebereichs sowie eines VIP-Raums die Erteilung des Zuschlages an den in Aussicht genommenen Bieter untersagt wird
  12. sowie auszusprechen, dass ein entgegen der einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag nichtig ist
  13. sowie die Auftraggeberin anzuweisen, sämtliche Bieter unverzüglich mittels Fax oder auf elektronischem Wege über den Inhalt der einstweiligen Verfügung in Kenntnis zu setzen.“ Zusammen mit dem Schriftsatz vom 30.03.2015 hat die Antragstellerin Urkunden gelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet werden: ● Firmenbuchauszug der Auftraggeberin (Beilage ./A) ● Firmenbuchauszug der Xer L AG (Beilage ./B) ● Impressum Internetseite der Xer L AG (Beilage ./C) ● Firmenbuchauszug der Antragstellerin (Beilage ./D) ● eMail der Auftraggeberin vom 12.03.2015 samt Plänen (Beilage ./E) ● Ausschreibung I. Teil und II. Teil (Beilage ./F)Ausschreibung römisch eins. Teil und römisch zwei. Teil (Beilage ./F) ● eMail der Auftraggeberin vom 26.03.2015, 15:50 Uhr (Beilage ./G) ● Auftrag vom 26.01.1996 (Beilage ./H) ● Schreiben der Antragstellerin vom 30.04.1997 (Beilage ./J) ● eMail DI C vom 03.02.2014 [Aufforderung Berücksichtigung von Planungsvorschlägen bzw –vorgaben] (Beilage ./K) ● eMail DI C vom 06.02.2014 [weitere überdachte Wünsche und Anforderungen] (Beilage ./L) ● eMail der Antragstellerin vom 06.02.2014 [Antworten auf überdachte Wünsche und Anforderungen] (Beilage ./M) ● eMail DI C vom 06.11.2014 und 12.11.2014 [Anforderung planliche Darstellung und Leistungstermine] (Beilage ./N) ● Fassadenstudien und Pläne der Antragstellerin für den ausschreibungsgegenständlichen Bereich (Beilage ./O) ● Kostenschätzung der Antragstellerin Stand 28.11.2014 (Beilage ./P) ● Honorarangebot der Antragstellerin Stand 28.11.2014 (Beilage ./Q) ● Vergrößerung eines der (immer identen) Planköpfe der Antragstellerin (Beilage ./R) ● Schreiben der Antragstellerin vom 16.03.2015 (Beilage ./S) ● Schreiben der Antragstellerin vom 20.03.2015 (Beilage ./T) ● Überweisungsnachweise der Verfahrensgebühren (Beilage ./U) Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 31.03.2015 wurde daraufhin die Auftraggeberin aufgefordert, zum Vorbringen im Nachprüfungsantrag sowie im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bis spätestens Dienstag, dem 07.04.2015, 10.00 Uhr, Stellung zu nehmen. Ebenfalls am 31.03.2015 wurde die Verfahrenseinleitung auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Internet bekannt

acht. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.03.2015 wurde die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, A ZT GmbH, über den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verständigt. Innerhalb aufgetragener Frist hat daraufhin die Auftraggeberin mit Schriftsatz vom 03.04.2015, beim Landesverwaltungsgericht Tirol per Telefax eingelangt um 08.55 Uhr, ausgeführt wie folgt: In umseits näher rubrizierter Rechtssache hat die Auftraggeberin S GmbH Rechtsanwälte mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die umseits ausgewiesenen Rechtsanwälte berufen sich auf die ihnen erteilte Vollmacht. Der Vergabenachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 30.03.20X5 samt Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung wurde der Auftraggeberin vom LVwG Tirol am 31.03.2015 mit dem Auftrag zugestellt, zum Vorbringen im Schriftsatz und insbesondere um Vorbringen betreffend den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung schriftlich per Fax bis spätestens Dienstag, 07.04.2015,10:00 Uhr beim LVwG Tirol Stellung zu nehmen. Innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen sind die Unterlagen des Vergabeverfahrens vorzulegen. Binnen offener Frist erstattet die Auftraggeberin nachstehendes VORBRINGEN ZUM ANTRAG AUF ERLASSUNG EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG: Das Vorbringen im Nachprüfungsantrag und im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird bestritten, sofern es in der Folge nicht ausdrücklich außer Streit gestellt wird oder mit dem eigenen Vorbringen übereinstimmt. Ad 1) Zu Auftraggeberin, Vergabeverfahren Außer Streit gestellt wird, dass die Auftraggeberin ein öffentlicher Auftraggeber iSd § 3 Abs 1 Z 2 BVergG iVm § 1 Abs 2 Z 3 TirVergNPG ist. Sie betreibt den Flughafen in X und übt somit eine Sektorentätigkeit

§ 172BVerg

G aus. Sie ist somit ein Sektorenauftraggeber. Außer Streit gestellt wird, dass die Auftraggeberin ein öffentlicher Auftraggeber iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, TirVergNPG ist. Sie betreibt den Flughafen in römisch zehn und übt somit eine Sektorentätigkeit

Paragraph 172, BVergG aus. Sie ist somit ein Sektorenauftraggeber. Ebenfalls außer Streit gestellt wird, dass die Antragstellerin eine Ziviltechniker GmbH ist und ein Architekturbüro betreibt. Ad 2) Zur Bezeichnung des Vergabeverfahrens und der angefochtenen Entscheidung Mit E-Mail vom 12.03.2015 hat die Auftraggeberin Ausschreibungsunterlagen zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Planung einer Gebäudeerweiterung am Flughafen X im Bereich

  1. OG Nordseite Check-In zur Schaffung erweiterter Abflugwarteräumlichkeiten, eines Lounge-Bereiches sowie eines VIP-Raumes versendet. Es wurden mehrere Architekturbüros zur Legung von Angeboten in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Sektoren-Unterschwellenbereich eingeladen.Mit E-Mail vom 12.03.2015 hat die Auftraggeberin Ausschreibungsunterlagen zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Planung einer Gebäudeerweiterung am Flughafen römisch zehn im Bereich
  2. OG Nordseite Check-In zur Schaffung erweiterter Abflugwarteräumlichkeiten, eines Lounge-Bereiches sowie eines VIP-Raumes versendet. Es wurden mehrere Architekturbüros zur Legung von Angeboten in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Sektoren-Unterschwellenbereich eingeladen. Auch die Antragstellerin wurde mit E-Mail vom 12.03.2015 zur Legung eines Angebotes zur Planung der angeführten Gebäudeerweiterung eingeladen. Die Antragstellerin legte fristgerecht ein Angebot. Damit akzeptierte sie die Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Ausschreibung mangels Anfechtung innerhalb der gesetzlichen Frist bestandsfest und unveränderliche Grundlage für das weitere Vergabeverfahren. Sowohl die Bieter als auch der Auftraggeber haben sich an die Ausschreibungen ihrer bestandsfest gewordenen Fassung zu halten (VwGH 01.03.2007, 2005/04/0239 und viele andere). Am 25.03.2015 fanden Verhandlungsgespräche zwischen der Auftraggeberin und den Bietern statt. Dabei wurden Verhandlungen über den gesamten Auftrag geführt und zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht. Mit E-Mail vom 26.03.2015 hat die Auftraggeberin der Antragstellerin mitgeteilt, A ZT-GmbH den ausgeschriebenen Planungsauftrag erteilen zu wollen; gleichzeitig wurde die Vergabesumme mitgeteilt. Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die vorgenannte Zuschlagsentscheidung. Beweis: ZV DI C, pA der Auftraggeberin; Ausschreibungsunterlagen; Vergabeakt; PV; weitere Beweise Vorbehalten. Ad II. Zum Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen VerfügungAd römisch zwei. Zum Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung Die Antragstellerin beantragt gleichzeitig mit dem Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung dahingehend,
  3. dass der Auftraggeberin im Vergabeverfahren zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrag es zur Planung einer Gebäudeerweiterung am Flughafen X im Bereich
  4. OG Nordseite Checkin zur Schaffung erweiterter Abflugwarteräumlichkeiten, eines Loungebereichs sowie eines VIP-Raums die Erteilung des Zuschlages an den in Aussicht genommenen Bieter untersagt wird
  5. dass der Auftraggeberin im Vergabeverfahren zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrag es zur Planung einer Gebäudeerweiterung am Flughafen römisch zehn im Bereich
  6. OG Nordseite Checkin zur Schaffung erweiterter Abflugwarteräumlichkeiten, eines Loungebereichs sowie eines VIP-Raums die Erteilung des Zuschlages an den in Aussicht genommenen Bieter untersagt wird
  7. sowie auszusprechen, dass ein entgegen der einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag nichtig ist
  8. sowie die Auftraggeberin anzuweisen, sämtliche Bieter unverzüglich mittels Fax oder auf elektronischem Wege über den Inhalt der einstweiligen Verfügung in Kenntnis zu setzen. Zusammengefasst stützt die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag auf drei behauptete Rechtsverletzungen bzw Gründe: a) die Antragstellern habe bereits den Auftrag für die im gegenständlichen Vergabeverfahren ausgeschriebenen Planungsleistungen erhalten und würde ein neuerlicher Planungsauftrag zwangsläufig zu einem Vertragsbruch gegenüber einem Vertragspartner führen; b) die Auftraggeberin würde gegen Urheberrechte verstoßen, indem sie von der Antragstellerin erstellte Bestandspläne den Ausschreibungsunterlagen beigelegt habe und die ausgeschriebenen Planungsleistungen zu einer Überbauung der von der Antragstellerin geplanten Lichtschächte führen würden; c) das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin würde keine plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen. Aus den vorgenannten Gründen sei die angefochtene Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären und das Vergabeverfahren zwingend zu widerrufen. Interessensabwägung vor Erlassung einer Einstweiligen Verfügung

§ 12Tir

VergNPG hat das LVwG vor Erlassung einer Einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zutreffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Paragraph 12, TirVergNPG hat das LVwG vor Erlassung einer Einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zutreffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung abzuweisen. Die Auftraggeberin muss aufgrund der ständigen Steigerung der Passagierzahlen am Flughafen X erweiterte Abflugwarteräumlichkeiten, einen Loungebereich sowie einen VIP-Raum schaffen. Dabei ist vorgesehen, noch vor Beginn der Winter-Hauptreisesaison 2015/16 die Arbeiten zur Erweiterung dieser Abflugwarteräumlichkeiten abzuschließen.Die Auftraggeberin muss aufgrund der ständigen Steigerung der Passagierzahlen am Flughafen römisch zehn erweiterte Abflugwarteräumlichkeiten, einen Loungebereich sowie einen VIP-Raum schaffen. Dabei ist vorgesehen, noch vor Beginn der Winter-Hauptreisesaison 2015/16 die Arbeiten zur Erweiterung dieser Abflugwarteräumlichkeiten abzuschließen. Damit die Bauarbeiten rechtzeitig vor der Wintersaison 2015/16 abgeschlossen werden können, müssen die Planungsleistungen in den nächsten Tagen beauftragt werden, damit die Planungen in den nächsten Wochen abgeschlossen und die Bauaufträge ausgeschrieben und vergeben werden können. Kommt es im gegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahren zu einer Verzögerung im Ausmaß der gesetzlichen Entscheidungsfrist, können die zu erweiternden Abflugwarteräumlichkeiten nicht mehr vor der Wintersaison 2015/16 eröffnet werden, was zu Engpässen bei der Abfertigung und in den Abflugwarteräumlichkeiten führen würde. Die Auftraggeberin hat somit ein berechtigtes Interesse daran, dass in gegenständlichem Vergabenachprüfungsverfahren keine Einstweilige Verfügung erlassen wird, um die dringend anstehenden Erweiterungen der Abflugwarteräumlichkeiten noch vor der nächsten Hauptreisezeit Winter 2015/16 abschließen zu können. Folglich hat auch die Allgemeinheit, die Bevölkerung Tirols und alle Urlauber ein Interesse an der Abweisung der Einstweiligen Verfügung, um einen angenehmen und reibungslosen Ablauf des Abflug-Reiseverkehrs am Flughafen X auch im Winter 2015/16 gewährleistet zu bekommen. Es liegt somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens vor.Die Auftraggeberin hat somit ein berechtigtes Interesse daran, dass in gegenständlichem Vergabenachprüfungsverfahren keine Einstweilige Verfügung erlassen wird, um die dringend anstehenden Erweiterungen der Abflugwarteräumlichkeiten noch vor der nächsten Hauptreisezeit Winter 2015/16 abschließen zu können. Folglich hat auch die Allgemeinheit, die Bevölkerung Tirols und alle Urlauber ein Interesse an der Abweisung der Einstweiligen Verfügung, um einen angenehmen und reibungslosen Ablauf des Abflug-Reiseverkehrs am Flughafen römisch zehn auch im Winter 2015/16 gewährleistet zu bekommen. Es liegt somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens vor. Behauptete Rechtswidrigkeiten und Begründung des Nachprüfungsantrages Zudem sind die Gründe, auf die sich die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag stützt, überwiegend nicht vergaberechtlicher Natur: Ad

  1. a)Behauptete bereits erfolgte Auftragserteilung an die Antragstellerin Die Antragstellerin behauptet, ihr sei bereits der hier gegenständlich ausgeschriebene Planungsauftrag erteilt worden. Dies wird von der Auftraggeberin ausdrücklich bestritten. Die Antragstellerin kann schlicht und einfach keine bereits erfolgte Beauftragung und auch keinen Rechtsanspruch auf die Vergabe zukünftiger Planungsaufträge nachweisen; auch nicht aus dem von ihr behaupteten ursprünglichen Auftrag aus dem Jahr 1996 (also vor knapp 20 Jahren!). Die von der Antragstellerin hier angeführten Argumente stehen im diametralen Widerspruch zu den Absichten und Bestimmungen des Vergaberechts. Für den Fall, dass der Antragstellerin - wie von ihr behauptet - tatsächlich bereits ein Planungsauftrag erteilt worden sei, ändert das nichts am Recht der Auftraggeberin, die Planungsleistungen nochmals zu vergeben. Es steht jedem Auftraggeber und Bauherrn frei, auch mehrere Planungen einzuholen und vorzunehmen und sich zur Umsetzung der besten Planung zu entscheiden. Sollte der Antragstellerin bereits ein Planungsauftrag erteilt worden sein, könnte sie die daraus erwachsenden Rechte, insbesondere den Entgeltanspruch, durchsetzen, notfalls auch vor den Zivilgerichten. Die Vergabekontrollbehörde ist jedoch nicht zuständig, um Ansprüche aus einem behaupteten bereits erteilten Planungsauftrag zu beurteilen. Aus dieser behaupteten Rechtswidrigkeit ergibt sich somit kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der beantragten Einstweiligen Verfügung. Ad
  2. b)Zu den von der Antragstellerin behaupteten Urheberrechtsverstößen Die Antragstellerin behauptet zusammengefasst, das gegenständliche Vergabeverfahren und ein neuerlicher Planungsauftrag würden Urheberrechtsverstöße-und zwar hinsichtlich der Verwendung der von der Antragstellerin angefertigten Bestandspläne und hinsichtlich der von der Antragstellerin geplanten Lichtschächte - nach sich ziehen. Diese behaupteten Urheberrechtsverstöße werden von der Auftraggeberin ausdrücklich bestritten. Der Bestandsplan wurde nach Baufertigstellung zur planlichen Darstellung und Dokumentation des baulich fertig gestellten Gebäudes erstellt. Der Bestandsplan bildet somit die Grundlage für weiterführende Planungen und Bauten in diesem Bereich, ansonsten naturgemäß kein Bestandsplan benötigt worden wäre.

§ 4

HOA 2002 ist mit der Vergütung der Leistung deren Verwendung für den vereinbarten Zweck abgegolten. Bereits aus diesem Grund implizierte die Erstellung des Bestandsplanes

§ 4

HOA 2002 die Einräumung von Verwertungsrechten, um aufbauend auf dem von der Antragstellerin erstellten Bestandsplan weitere Planungsleistungen vornehmen zu können. Alles andere würde die Beauftragung der Erstellung eines Bestandsplanes ad absurdum führen.Der Bestandsplan wurde nach Baufertigstellung zur planlichen Darstellung und Dokumentation des baulich fertig gestellten Gebäudes erstellt. Der Bestandsplan bildet somit die Grundlage für weiterführende Planungen und Bauten in diesem Bereich, ansonsten naturgemäß kein Bestandsplan benötigt worden wäre.

Paragraph 4, HOA 2002 ist mit der Vergütung der Leistung deren Verwendung für den vereinbarten Zweck abgegolten. Bereits aus diesem Grund implizierte die Erstellung des Bestandsplanes

Paragraph 4, HOA 2002 die Einräumung von Verwertungsrechten, um aufbauend auf dem von der Antragstellerin erstellten Bestandsplan weitere Planungsleistungen vornehmen zu können. Alles andere würde die Beauftragung der Erstellung eines Bestandsplanes ad absurdum führen. Die Antragstellerin hat entgegen ihrer Behauptung auch kein Recht darauf, dass die von ihr geplanten Lichtschächte nicht verändert oder überbaut werden.

§ 83Abs 3 Urh

G kann der Urheber (hier also der Architekt) bei Bauten deren unbefugte Änderung rechtlich gar nicht untersagen. Die Urheberrechte eines Architekten gehen nie so weit, dass dem Bauherrn ein späteres Umbauen des Gebäudes untersagt wäre. Das würde in der Praxis Gebäude nach sich ziehen, die niemals erweitert, verändert oder umgebaut werden könnten, so lange nicht der ursprüngliche Architekt damit einverstanden wäre.Die Antragstellerin hat entgegen ihrer Behauptung auch kein Recht darauf, dass die von ihr geplanten Lichtschächte nicht verändert oder überbaut werden.

Paragraph 83, Absatz 3, UrhG kann der Urheber (hier also der Architekt) bei Bauten deren unbefugte Änderung rechtlich gar nicht untersagen. Die Urheberrechte eines Architekten gehen nie so weit, dass dem Bauherrn ein späteres Umbauen des Gebäudes untersagt wäre. Das würde in der Praxis Gebäude nach sich ziehen, die niemals erweitert, verändert oder umgebaut werden könnten, so lange nicht der ursprüngliche Architekt damit einverstanden wäre. Selbst für den Fall, dass die von der Antragstellerin behaupteten Urheberrechtsverstöße vorliegen würden, wären diese vom LVwG im Vergabenachprüfungsverfahren nicht aufzugreifen. Die Antragstellerin könnte allfällige Urheberrechtsverstöße als zivilrechtliche Ansprüche nur vor den ordentlichen Gerichten durchsetzen, insbesondere mit Unterlassungsklagen. Das LVwG Tirol ist zur Beurteilung und zur Entscheidung über behauptete Urheberrechtsverstöße hingegen nicht zuständig. Aus dieser behaupteten Rechtswidrigkeit ergibt sich somit ebenfalls kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der beantragten Einstweiligen Verfügung. Ad c) Zur behaupteten nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises Völlig unsubstantiiert ist das Vorbringen der Antragstellerin zur behaupteten nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Die Ausschreibungsunterlage und das darin festgelegte Billigstbieterprinzip wurden bestandsfest. Die Antragstellerin und die Auftraggeberin sind an das festgelegte Billigstbieterprinzip gebunden. Im Vergabeverfahren wurden mehrere Angebote gelegt, die Antragstellerin hat das bei weitem teuerste Angebot gelegt. Allein aus diesem Faktum eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises abzuleiten, ist nicht möglich. Darüber hinaus ist das Argument der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin völlig unbeachtlich, nachdem sie selbst behauptet, bereits einen Auftrag für die verfahrensgegenständlichen Planungsleistungen erhalten zu haben. Die Antragstellerin kann folglich alle aus dem Planungsauftrag resultierenden Rechte gegenüber der Auftraggeberin geltend machen. Die Antragstellerin hat hingegen keinen Anspruch darauf einen zweiten Planungsauftrag für ein und dieselben Planungsleistungen zu erhalten oder zu verhindern, dass ein anderes Architekturbüro einen zweiten Planungsauftrag für ein und dieselben Planungsleistungen erhält Somit mangelt es der Antragstellerin hinsichtlich dieses Arguments bereits am Interesse am Abschluss des gegenständlichen Planungsauftrages. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, die Planungsleistungen ehestmöglich in den nächsten Tagen zu vergeben, um die Erweiterung der Abflugwartebereiche am Flughafen X noch vor der Wintersaison 2015/2016 abschließen zu können. Demgegenüber kann die Antragstellerin kein überwiegendes Interesse bescheinigen, die beabsichtigte Erteilung des Planungsauftrages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen. Ausgehend vom eigenen Vorbringen der Antragstellerin steht es vielmehr jedem Bauherrn frei, mehrere Planungen einzuholen und sich für die beste Planung zu entscheiden. Zur Durchsetzung allfälliger Ansprüche aus einem (wie behauptet bereits bestehenden) Planungsauftrag kann die Antragstellerin vor den ordentlichen Gerichten durchsetzen. Dies gilt auch für die von ihr behaupteten Ansprüche nach dem Urheberrecht.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, die Planungsleistungen ehestmöglich in den nächsten Tagen zu vergeben, um die Erweiterung der Abflugwartebereiche am Flughafen römisch zehn noch vor der Wintersaison 2015 aus 2016, abschließen zu können. Demgegenüber kann die Antragstellerin kein überwiegendes Interesse bescheinigen, die beabsichtigte Erteilung des Planungsauftrages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen. Ausgehend vom eigenen Vorbringen der Antragstellerin steht es vielmehr jedem Bauherrn frei, mehrere Planungen einzuholen und sich für die beste Planung zu entscheiden. Zur Durchsetzung allfälliger Ansprüche aus einem (wie behauptet bereits bestehenden) Planungsauftrag kann die Antragstellerin vor den ordentlichen Gerichten durchsetzen. Dies gilt auch für die von ihr behaupteten Ansprüche nach dem Urheberrecht. Beweis: wie bisher; ZV DI C, welcher zur auch kurzfristigen Einvernahme nach telefonischer Terminvereinbarung zur Verfügung steht: Telefonnummer; Vorbringen der Antragstellerin; PV; weitere Beweise Vorbehalten. Aus den angeführten Gründen wird gestellt der ANTRAG 1. den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung abzuweisen; in eventu 2. mit Einstweiliger Verfügung lediglich die Erteilung des Dienstleistungsauftrages zur Planung einer Gebäudeerweiterung am Flughafen X im Bereich 1. OG Nordseite Check-In zur Schaffung erweiterter Abflugwarteräumlichkeiten, eines Lounge-Bereiches sowie eines VlP-Raumes für die Dauer des Vergabenachprüfungsverfahrens, längstens jedoch für 2 Monate, zu untersagen; 2. mit Einstweiliger Verfügung lediglich die Erteilung des Dienstleistungsauftrages zur Planung einer Gebäudeerweiterung am Flughafen römisch zehn im Bereich 1. OG Nordseite Check-In zur Schaffung erweiterter Abflugwarteräumlichkeiten, eines Lounge-Bereiches sowie eines VlP-Raumes für die Dauer des Vergabenachprüfungsverfahrens, längstens jedoch für 2 Monate, zu untersagen; 3. den Antrag, auszusprechen, dass ein entgegen der Einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag nichtig ist, mangels Rechtsgrundlage abzuweisen; 4. den Antrag, die Auftraggeberin anzuweisen, sämtliche Bieter unverzüglich mittels Fax oder auf elektronischem Weg über den Inhalt der Einstweiligen Verfügung in Kenntnis zu setzen, mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Auftraggeberin behält sich weiteres Vorbringen ausdrücklich vor und wird mit gesondertem Schriftsatz ein Vorbringen zum Nachprüfungsantrag erstatten.“ Mit einstweiliger Verfügung vom 08.04.2015 wurde der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung eines Zuschlages untersagt. Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 hat die Auftraggeberin zum Vorbringen im Nachprüfungsantrag Stellung genommen und hiezu im Einzelnen ausgeführt wie folgt: „Der Vergabenachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 30.03.2015 samt Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung wurde der Auftraggeberin vom LVwG Tirol am 31.03.2015 mit dem Auftrag zugestellt, zum Vorbringen im Schriftsatz und insbesondere zum Vorbringen betreffend den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung schriftlich per Fax bis spätestens Dienstag, 07.04.2015, 10:00 Uhr beim LVwG Tirol Stellung zu nehmen. Innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen sind die Unterlagen des Vergabeverfahrens vorzulegen. Binnen offener Frist legt die Auftraggeberin heute den gesamten Vergabeakt vor und erstattet nachstehendes V O R B R I N G E Nrömisch fünf O R B R römisch eins N G E N Z U M N A C H P R Ü F U N G S A N T R A G : Das Vorbringen im Nachprüfungsantrag wird bestritten, sofern es in der Folge nicht ausdrücklich außer Streit gestellt wird oder mit dem eigenen Vorbringen übereinstimmt. 1) Auftraggeberin und Vergabeverfahren Außer Streit gestellt wird, dass die Auftraggeberin ein öffentlicher Auftraggeber iSd § 3 Abs 1 Z 2 BVergG iVm § 1 Abs 2 Z 3 TirVergNPG ist. Sie betreibt den Flughafen in X und übt somit eine Sektorentätigkeit

§ 172BVerg

G aus. Sie ist somit ein Sektorenauftraggeber.Außer Streit gestellt wird, dass die Auftraggeberin ein öffentlicher Auftraggeber iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, TirVergNPG ist. Sie betreibt den Flughafen in römisch zehn und übt somit eine Sektorentätigkeit

Paragraph 172, BVergG aus. Sie ist somit ein Sektorenauftraggeber. Ebenfalls außer Streit gestellt wird, dass die Antragstellerin eine Ziviltechniker GmbH ist und ein Architekturbüro betreibt. 2) Sachverhalt Mit E-Mail vom 12.03.2015 hat die Auftraggeberin Ausschreibungsunterlagen zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Planung einer Gebäudeerweiterung am Flughafen X im Bereich

  1. OG Nordseite Check-In zur Schaffung erweiterter Abflugwarteräumlichkeiten, eines Lounge-Bereiches sowie eines VIP-Raumes an drei Architekturbüros – darunter die Antragstellerin – versendet. Damit wurde ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Sektoren-Unterschwellenbereich (richtig: Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Sektoren-Unterschwellenbereich) eingeleitet. Die Angebotsfrist endete am 23.03.2015 um 10.00 Uhr.Mit E-Mail vom 12.03.2015 hat die Auftraggeberin Ausschreibungsunterlagen zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Planung einer Gebäudeerweiterung am Flughafen römisch zehn im Bereich
  2. OG Nordseite Check-In zur Schaffung erweiterter Abflugwarteräumlichkeiten, eines Lounge-Bereiches sowie eines VIP-Raumes an drei Architekturbüros – darunter die Antragstellerin – versendet. Damit wurde ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Sektoren-Unterschwellenbereich (richtig: Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Sektoren-Unterschwellenbereich) eingeleitet. Die Angebotsfrist endete am 23.03.2015 um 10.00 Uhr. Der geschätzte Auftragswert liegt unter EUR 200.000,- netto. Es gilt das Billigstbieterprinzip. Die Ausschreibung besteht aus 2 Teilen: den rechtlichen Angebots- und Vertragsbestimmungen (Teil I.) und dem Angebot (auszupreisendes Leistungsverzeichnis) (Teil II.).Der geschätzte Auftragswert liegt unter EUR 200.000,- netto. Es gilt das Billigstbieterprinzip. Die Ausschreibung besteht aus 2 Teilen: den rechtlichen Angebots- und Vertragsbestimmungen (Teil römisch eins.) und dem Angebot (auszupreisendes Leistungsverzeichnis) (Teil römisch zwei.). Während der Angebotsfrist gab es keine Fragen und Beanstandungen der Bieter zu den Ausschreibungsunterlagen und zu deren Bestimmungen. Ein Nachprüfungsantrag gegen die Ausschreibung wurde nicht eingebracht. Die drei geladenen Architekturbüros legten fristgerecht ein schriftliches Angebot. Die eingelangten Angebote wurden in einem Eingangsverzeichnis protokolliert. Am 23.03.2015 von 10.02 bis 10.28 Uhr erfolgte die nicht öffentliche Angebotsöffnung. Diese wurde durchgeführt von Herrn DI C, Herrn B B und Frau N. Dabei wurde bereits die Rechtzeitigkeit der Angebotsabgabe, das verschlossene Kuvert des Angebotes, die Unterfertigung und die Vollständigkeit der verlangten Bestandteile geprüft. Der jeweilige Angebotspreis wurde verlesen und protokolliert. Die drei eingelangten Angebote wurden geprüft. Alle Angebote waren vollständig, rechtsgültig unterfertigt und rechnerisch richtig. Lediglich beim Angebot der Antragstellerin gab es Unklarheiten, als die Antragstellerin in einem Begleitschreiben darauf hingewiesen hat, dass sie der Meinung ist, dass die Ausschreibung rechtswidrig sei und sie bereits einen Auftrag für die ausgeschriebenen Leistungen habe und dass sie sich rechtliche Schritte in Bezug auf die Verletzung ihres Urheberrechts vorbehalte. Am 25.03.2015 fanden Verhandlungsgespräche zwischen der Auftraggeberin und den drei Bietern statt. Dabei wurden Verhandlungen über den gesamten Auftrag geführt und mit zwei Bietern zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht. Mit der Antragstellerin konnte zu mehreren offenen Punkten kein Ergebnis erzielt werden. Alle drei Verhandlungen wurden protokolliert. Alle Bieter wurden eingeladen, ein Letztangebot bis 26.03.2015 um 13.00 Uhr zu legen. Alle drei Bieter legten wiederum rechtzeitig ein Letztpreisangebot. Die Angebote wurden wieder in einem Eingangsverzeichnis protokolliert. Am 26.03.2015 von 13.05 bis 13.17 Uhr erfolgte die nicht öffentliche Angebotsöffnung. Diese wurde durchgeführt von Herrn B B, Herrn J und Frau N. Dabei wurde wieder die Rechtzeitigkeit der Angebotsabgabe, das verschlossene Kuvert des Angebotes, die Unterfertigung und die Vollständigkeit der verlangten Bestandteile geprüft. Der jeweilige Angebotspreis wurde verlesen und protokolliert. Aufgrund des großen Zeitdrucks hinsichtlich der zu vergebenden Planungsarbeiten erfolgte noch am 26.03.2015 die Angebotsprüfung. Alle Angebote wurden geprüft. Die Prüfung ergab, dass alle überarbeiteten Leistungsverzeichnisse rechtsgültig unterfertigt und rechnerisch richtig sind. Somit können die Preise des Leistungsverzeichnisses für die Ermittlung des Billigstbieters herangezogen werden. Nach am 26.03.2015 erfolgte – nach Abstimmung mit der Geschäftsleitung – die Zuschlagsentscheidung zugunsten A ZT-GmbH mit einer Vergabesumme netto EUR 97.425,
  3. Noch mit E-Mail vom 26.03.2015 hat die Auftraggeberin allen Bietern die Zuschlagsentscheidung mitgeteilt, A ZT-GmbH den ausgeschriebenen Planungsauftrag erteilen zu wollen; gleichzeitig wurde die Vergabesumme von netto EUR 97.425,00 mitgeteilt. Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die vorgenannte Zuschlagsentscheidung. Beweis: ZV DI C, pA der Auftraggeberin; ZV B B, pA der Auftraggeberin; Vergabeakt; PV; weitere Beweise vorbehalten. 3) Bestandskraft der Ausschreibungsbestimmungen Die Ausschreibung wurde als gesondert anfechtbare Leistung nicht beim LVwG Tirol bekämpft. Alle drei eingeladenen Unternehmen haben rechtzeitig je ein Angebot gelegt. Damit akzeptierte auch die Antragstellerin die Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Ausschreibung mangels Anfechtung innerhalb der gesetzlichen Frist bestandsfest und unveränderliche Grundlage für das weitere Vergabeverfahren. Sowohl die Bieter als auch der Auftraggeber haben sich an die Ausschreibungen ihrer bestandsfest gewordenen Fassung zu halten (VwGH 01.03.2007, 2005/04/0239 und viele andere). Die Antragstellerin kann somit nicht mehr mit der Zuschlagsentscheidung die Ausschreibung zu Fall bringen, was ihr eigentliches Ziel ist. Dazu hätte sie jedenfalls die Ausschreibung anfechten müssen und in einem gesonderten Nachprüfungsverfahren gegen die Ausschreibungsunterlagen Gründe für deren Rechtswidrigkeit anführen müssen, was sie verabsäumt hat. Beweis: wie vor; Vergabeakt; PV; weitere Beweise vorbehalten. 4) Keine Antragslegitimation der Antragstellerin In der Verhandlungsrunde konnte mit der Antragstellerin zu mehreren Punkten kein Einvernehmen erzielt werden. Nachdem die Antragstellerin aber bei weitem das teuerste Angebot gelegt hat, wurde sie aus verfahrenstechnischen Überlegungen nicht ausgeschieden, sondern wurde gleich die Zuschlagsentscheidung zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin getroffen und den Bietern mitgeteilt. In Wirklichkeit wäre das Angebot der Antragstellerin aber auszuscheiden gewesen. Nach ständiger Judikatur kommt ihr damit keine Antragslegitimation zur Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung zu und ist aus diesem Grund der Nachprüfungsantrag bereits zurückzuweisen. So hat die Antragstellerin in der Verhandlungsrunde unter anderem zu Protokoll gegeben, dass ihrer Meinung nach Unstimmigkeiten bestehen, welche im Begleitschreiben zum Angebot formuliert wurden. Die Antragstellerin meinte als einzige Bieterin, dass die Ausschreibung nicht vollständig ist. Auf dieser Basis besteht kein Konsens zur Leistungserbringung und ist folglich das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden. Weiters hat die Antragstellerin in der Verhandlungsrunde nicht bestätigt, dass, nachdem die Bietererklärung unterschrieben wurde, davon ausgegangen werden kann, dass bei Widersprüchen zwischen Beilagen zum Angebot und dem Ausschreibungstext die Vorgaben der Ausschreibung vorgehen. Damit bringt die Antragstellerin zum Ausdruck, dass das eigene Begleitschreiben bei allfälligen Widersprüchen der Ausschreibung vorgeht, womit allerdings ein der Ausschreibung widersprechendes Angebot vorliegt. Somit ist das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden. Schließlich hat die Antragstellerin als einzige Bieterin die Vorgaben der Auftraggeberin zur zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Übertragung des Werknutzungsrechtes nicht zugestimmt. Damit sind die Verhandlungen mit der Antragstellerin offen geblieben bzw ist das Ergebnis der Verhandlungen in Widerspruch zu den Vorgaben der Auftraggeberin, weshalb ihr Angebot ebenfalls auszuscheiden ist. Das Angebot der Antragstellerin wäre aus obigen Gründen auszuscheiden gewesen, weshalb ihr keine Antragslegitimation für den Nachprüfungsantrag mehr zukommt. Beweis: wie vor; Protokoll Verhandlungsgespräch mit der Antragstellerin S 2 und 4; Vergabeakt; PV; ZV DI C; weitere Beweise vorbehalten. 5) Keine Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung Ungeachtet der obigen Ausführungen ist der Nachprüfungsantrag auch inhaltlich nicht begründet. Zudem sind die Gründe, auf die sich die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag stützt, überwiegend nicht vergaberechtlicher Natur und in einem Vergabenachprüfungsverfahren unbeachtlich. a) Zum behaupteten zwingenden Widerruf Es liegt keinesfalls ein Sachverhalt vor, der die Nichtigkeit der bekämpften Zuschlagsentscheidung und den zwingenden Widerruf des Vergabeverfahrens nach sich ziehen würde. Die Antragstellerin lässt ein handfestes Argument vermissen, welcher zwingende Widerrufsgrund vorliegend erfüllt sein sollte. Vermutlich schon deshalb, weil sich kein Widerrufsgrund ergibt:

§ 278BVerg

G kann der Sektorenauftraggeber ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Solche sachlichen Gründe liegen hier aber nicht vor.

Paragraph 278, BVergG kann der Sektorenauftraggeber ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Solche sachlichen Gründe liegen hier aber nicht vor. Selbst wenn man die Bestimmungen des II. Teiles des BVergG für öffentliche Auftraggeber (und nicht für Sektorenauftraggeber) in Analogie heranziehen würde, ergibt sich kein zwingender Widerrufsgrund.Selbst wenn man die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles des BVergG für öffentliche Auftraggeber (und nicht für Sektorenauftraggeber) in Analogie heranziehen würde, ergibt sich kein zwingender Widerrufsgrund. Die Bestimmung des § 138 BVergG mit den Gründen für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist kämen hier nicht in Betracht, da die Antragstellerin die Ausschreibung nicht angefochten hat, selbst ein Angebot gelegt hat und zwischenzeitlich die Angebotsfrist abgelaufen ist.Die Bestimmung des Paragraph 138, BVergG mit den Gründen für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist kämen hier nicht in Betracht, da die Antragstellerin die Ausschreibung nicht angefochten hat, selbst ein Angebot gelegt hat und zwischenzeitlich die Angebotsfrist abgelaufen ist. § 139 BVergG mit den Gründen für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist sieht in Abs 1 folgende zwingende Widerrufsgründe vor, und zwar wenn:Paragraph 139, BVergG mit den Gründen für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist sieht in Absatz eins, folgende zwingende Widerrufsgründe vor, und zwar wenn: 1. Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder 2. Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder 3. kein Angebot eingelangt ist, oder 4. nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt. Die Ziffern 1. und 2. kämen insofern nicht in Frage, da die Antragstellerin keine Gründe anführt, die erst nach Ablauf der Angebotsfrist bekannt wurden. Lediglich die in Punkt 5.7 des Nachprüfungsantrag behauptete nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist der Antragstellerin nach Ablauf der Angebotsfrist mit Bekanntgabe der Zuschlagsfrist bekannt geworden. Aber auch damit wäre für die Antragstellerin für einen zwingenden Widerruf nichts gewonnen, da immer noch ein weiterer Bieter ein gültiges, beachtliches und preislich höheres Angebot als die präsumtive Zuschlagsempfängerin gelegt hat, das billiger ist als jenes der Antragstellerin. Somit ergibt sich selbst bei einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin – welche bestritten wird – kein zwingender Widerruf des Vergabeverfahrens, sondern ein Anwartschaftsrecht auf den Zuschlag eines anderen Bieters. Die Ziffern 3. und 4. kämen ebenso wenig zur Anwendung, da zumindest zwei gültige und beachtliche Angebote vorliegen. Somit ist der von der Antragstellerin angestrebte Erfolg, der zwingende Widerruf des Vergabeverfahrens, denkunmöglich. Beweis: wie vor; Vergabeakt; weitere Beweise vorbehalten.

  1. b)Zur behaupteten bereits erfolgten Auftragserteilung an die Antragstellerin Die Antragstellerin behauptet, ihr sei bereits der hier gegenständlich ausgeschriebene Planungsauftrag im Jahr 1996 und den Folgejahren erteilt worden. Wann genau also der Auftrag erteilt worden sei, bleibt selbst nach den Ausführungen der Antragstellerin offen. Die Auftraggeberin bestreitet jedenfalls die bereits erfolgte Auftragserteilung: Die Antragstellerin kann keine bereits erfolgte Beauftragung nachweisen. Die von ihr behauptete Beauftragung vom 26.01.1996 ist absolut nicht nachvollziehbar. Zum damaligen Zeitpunkt gab es überhaupt keine Absichten, die jetzt ausgeschriebenen Planungsleistungen je anzugehen. Die Idee zum hier ausgeschriebenen Projekt ist erst vor kurzem, und nicht vor knapp 20 Jahren entstanden. Auch eine Beauftragung in jüngerer Vergangenheit zu den hier ausgeschriebenen Planungsleistungen liegt nicht vor. Die Antragstellerin hat auch keinen „Pauschalauftrag“ oder „Rahmenvertrag“ für alle zukünftigen Planungsleistungen erhalten. Eine solche Beauftragung, noch dazu zeitlich über fast 20 Jahre oder mehr, wäre zudem vergaberechtswidrig und nichtig. Die von der Antragstellerin hier angeführten Argumente stehen im diametralen Widerspruch zu den Absichten und Bestimmungen des Vergaberechts. Für den Fall, dass der Antragstellerin – wie von ihr behauptet – tatsächlich bereits ein Planungsauftrag erteilt worden sei, ändert das nichts am Recht der Auftraggeberin, die Planungsleistungen nochmals zu vergeben. Es steht jedem Auftraggeber und Bauherrn frei, auch mehrere Planungen zu ein und demselben Projekt einzuholen und vorzunehmen und sich zur Umsetzung der aus seiner Sicht besten Planung zu entscheiden. Sollte der Antragstellerin bereits ein Planungsauftrag erteilt worden sein – was bestritten wird, könnte sie die daraus erwachsenden Rechte, insbesondere den Entgeltanspruch, durchsetzen, notfalls auch vor den Zivilgerichten. Die Vergabekontrollbehörde ist jedoch nicht zuständig, um Ansprüche aus einem bereits erteilten Planungsauftrag zu beurteilen und darüber abzusprechen. Schließlich hätte die Antragstellerin bereits die Ausschreibung gesondert bekämpfen müssen, wenn sie der Meinung ist, die gegenständlichen Planungsleistungen dürfen nicht vergeben werden. Mit Abgabe eines Angebotes hat sie aber die Ausschreibung und somit die Vergabe der Planungsleistungen akzeptiert und kann sie jetzt nicht mit der Zuschlagsentscheidung die Vergabe der Planungsleistungen bekämpfen. Aus diesen Gründen ist der Nachprüfungsantrag abzuweisen. Beweis: wie vor; Angebot der Antragstellerin samt Begleitschreiben; Protokoll Verhandlungsgespräch mit der Antragstellerin S 2; Vergabeakt; PV Dir. DI K, pA der Antragstellerin; ZV DI C; weitere Beweise vorbehalten.
  2. c)Zu den von der Antragstellerin behaupteten Urheberrechtsverstößen Die Antragstellerin behauptet zusammengefasst, das gegenständliche Vergabeverfahren und ein neuerlicher Planungsauftrag würden Urheberrechtsverstöße – und zwar hinsichtlich der Verwendung der von der Antragstellerin angefertigten Bestandspläne und hinsichtlich der von der Antragstellerin geplanten Lichtschächte – nach sich ziehen. Diese behaupteten Urheberrechtsverstöße werden von der Auftraggeberin ausdrücklich bestritten. Der Bestandsplan wurde nach Baufertigstellung zur planlichen Darstellung und Dokumentation des baulich fertig gestellten Gebäudes in Auftrag gegeben und von der Antragstellerin erstellt. Der Bestandsplan sollte für die Auftraggeberin die Grundlage für weiterführende Planungen und Bauten in diesem Bereich, durch wen auch immer, bilden. Wären nicht Bestandspläne als Grundlage zur weiteren Planung der Gebäude erforderlich gewesen, hätte die Auftraggeberin keinen Bestandsplan erstellen lassen, sie hätte sich mit einer Fotodokumentation begnügt oder von jeder Bestandsaufnahme Abstand genommen. Bestandspläne rein zur Dokumentation des Bestandes wären jedenfalls nicht erforderlich gewesen und wären nicht beauftragt worden.

§ 4

HOA 2002 ist mit der Vergütung der Leistung deren Verwendung für den vereinbarten Zweck abgegolten. Bereits aus diesem Grund implizierte die Erstellung des Bestandsplanes

§ 4

HOA 2002 die Einräumung von Verwertungsrechten, um aufbauend auf dem von der Antragstellerin erstellten Bestandsplan weitere Planungsleistungen vornehmen zu können. Alles andere würde die Beauftragung der Erstellung eines Bestandsplanes ad absurdum führen.

Paragraph 4, HOA 2002 ist mit der Vergütung der Leistung deren Verwendung für den vereinbarten Zweck abgegolten. Bereits aus diesem Grund implizierte die Erstellung des Bestandsplanes

Paragraph 4, HOA 2002 die Einräumung von Verwertungsrechten, um aufbauend auf dem von der Antragstellerin erstellten Bestandsplan weitere Planungsleistungen vornehmen zu können. Alles andere würde die Beauftragung der Erstellung eines Bestandsplanes ad absurdum führen. Die Antragstellerin hat entgegen ihrer Behauptung auch kein Recht darauf, dass die von ihr im Jahr 1999 geplanten und von Dritten im Jahr 2000 und 2004 im Auftrag der Auftraggeberin ausgeführten Lichtschächte nicht verändert oder überbaut werden.

§ 83Abs 3 Urh

G kann der Urheber (hier also der Architekt) bei Bauten deren unbefugte Änderung rechtlich gar nicht untersagen. Die Urheberrechte eines Architekten gehen nie so weit, dass dem Bauherrn ein späteres Umbauen des Gebäudes untersagt wäre. Das würde in der Praxis Gebäude nach sich ziehen, die niemals erweitert, verändert oder umgebaut werden könnten, so lange nicht der ursprüngliche Architekt damit einverstanden wäre, was in den meisten Fällen zu einer wiederholten Abgeltung einer alten Planung führen würde.Die Antragstellerin hat entgegen ihrer Behauptung auch kein Recht darauf, dass die von ihr im Jahr 1999 geplanten und von Dritten im Jahr 2000 und 2004 im Auftrag der Auftraggeberin ausgeführten Lichtschächte nicht verändert oder überbaut werden.

Paragraph 83, Absatz 3, UrhG kann der Urheber (hier also der Architekt) bei Bauten deren unbefugte Änderung rechtlich gar nicht untersagen. Die Urheberrechte eines Architekten gehen nie so weit, dass dem Bauherrn ein späteres Umbauen des Gebäudes untersagt wäre. Das würde in der Praxis Gebäude nach sich ziehen, die niemals erweitert, verändert oder umgebaut werden könnten, so lange nicht der ursprüngliche Architekt damit einverstanden wäre, was in den meisten Fällen zu einer wiederholten Abgeltung einer alten Planung führen würde. Selbst für den Fall, dass die von der Antragstellerin behaupteten Urheberrechtsverstöße vorliegen würden, wären diese vom LVwG im Vergabenachprüfungsverfahren nicht aufzugreifen. Die Antragstellerin könnte allfällige Urheberrechtsverstöße als zivilrechtliche Ansprüche nur vor den ordentlichen Gerichten durchsetzen, insbesondere mit Unterlassungsklagen. Das LVwG Tirol ist zur Beurteilung und zur Entscheidung über behauptete Urheberrechtsverstöße hingegen nicht zuständig. Schließlich hätte die Antragstellerin bereits die Ausschreibung gesondert bekämpfen müssen, wenn sie der Meinung wäre, die gegenständlichen Planungsleistungen dürfen aufgrund der von ihr behaupteten Urheberrechtsverstöße nicht vergeben werden. Mit Abgabe eines Angebotes hat sie aber die Ausschreibung und somit die Vergabe der Planungsleistungen bereits akzeptiert und kann sie jetzt nicht mit der Zuschlagsentscheidung die Vergabe der Planungsleistungen bekämpfen. Aus diesen Gründen ist der Nachprüfungsantrag abzuweisen. Beweis: wie vor; Vergabeakt; ZV DI C; weitere Beweise vorbehalten. d) Zur behaupteten nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises Völlig unsubstantiiert ist das Vorbringen der Antragstellerin zur behaupteten nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Die Ausschreibungsunterlage und das darin festgelegte Billigstbieterprinzip wurden bestandsfest. Die Antragstellerin und die Auftraggeberin sind an das festgelegte Billigstbieterprinzip gebunden. Im Vergabeverfahren wurden drei Angebote gelegt, die Antragstellerin hat das bei weitem teuerste Angebot gelegt. Allein aus diesem Faktum eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises abzuleiten, ist nicht möglich. Vielmehr ergibt sich aus dem Vergleich der drei Angebotspreise, dass die Antragstellerin ein überhöhtes Angebot gelegt hat und die beiden anderen Angebote marktkonforme Preise aufweisen. Beweis: wie vor; Vergabeakt; ZV DI C; ZV/PV DI A, pA präsumtive Zuschlagsempfängerin; weitere Beweise vorbehalten. Aus den angeführten Gründen wird gestellt der A N T R A G

  1. der Antragstellerin nur in jene Unterlagen des Vergabeaktes Einsicht zu gewähren, welche das eigene Angebot betreffen, und insbesondere den Preisspiegel, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowie das Angebotsprüfungsprotokoll betreffend das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin von der Akteneinsicht auszunehmen;
  2. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen; in eventu
  3. den Nachprüfungsantrag abzuweisen.“ Mit weiterem Schriftsatz vom 20.04.2015 hat die Auftraggeberin Urkunden gelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet wurden: ● Ausschreibungsunterlagen (Beilage ./1) ● Eingangsverzeichnis zum 19.03.2015 (Beilage ./2) ● Eingangsverzeichnis zum 26.03.2015 (Beilage ./3) ● Prüfbericht (Beilage ./4) ● Korrespondenz und Verhandlungsprotokoll mit der Antragstellerin (Beilage ./5) ● Korrespondenz und Verhandlungsprotokoll mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (Beilage ./6) ● Korrespondenz und Verhandlungsprotokoll mit U (Beilage ./7) ● 3 Angebote samt allfälliger Beilagen (Beilage ./8) ● 3 Letztangebote (Beilage ./9) Mit Schriftsatz vom 03.06.2015 hat daraufhin die Antragstellerin weiter vorgebracht wie folgt: „In umseitiger Rechtssache wird als Replik zum Schriftsatz der Auftraggeberin vom 20.04.2015 und in Vorbereitung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.06.2015 nachstehendes weiteres Vorbringen an das LVwG erstattet. Das Vorbringen im Schriftsatz der Auftraggeberin vom 20.04.2015 wird bestritten und weiter vorgebracht wie folgt:
  4. Vorliegende Bestandsplanung und unrichtiger geschätzter Auftragswert 7.1 Soweit seitens der Auftraggeberin die Behauptung aufgestellt wird, die Bestandspläne seien durch die Antragstellerin erstellt worden, damit sie für die Auftraggeberin die Grundlage für weiterführende Planungen und Bauten in diesem Bereich, durch wen auch immer, bilden könnten, entfernt sie sich vom tatsächlichen Sachverhalt und ist das unrichtig. Tatsächlich handelt es sich um Bestandspläne, die zum Zwecke der Kollaudierung des seinerzeit fertig gestellten Gebäudebereiches erstellt worden sind (vgl. Punkt 3.9 im Vergabenachprüfungsantrag). Dies war der einzige Zweck der Planerstellung, weshalb sowohl nach der zitierten Bestimmung der HOA 2002 als auch nach den allgemeinen urheberrechtlichen Regelungen (Zweck-Nutzen-Theorie: Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk werden mangels vertraglicher Regelung nur in dem Umfang an den Auftraggeber übertragen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zwecks notwendig ist) ergibt sich sohin das genaue Gegenteil dessen, was die Auftraggeberin glauben machen möchte. Die Pläne durften von dieser zwar selbstverständlich für das Kollaudierungsverfahren verwendet werden, dürfen aber nicht als Basis für weitere Planungen herangezogen werden.7.1 Soweit seitens der Auftraggeberin die Behauptung aufgestellt wird, die Bestandspläne seien durch die Antragstellerin erstellt worden, damit sie für die Auftraggeberin die Grundlage für weiterführende Planungen und Bauten in diesem Bereich, durch wen auch immer, bilden könnten, entfernt sie sich vom tatsächlichen Sachverhalt und ist das unrichtig. Tatsächlich handelt es sich um Bestandspläne, die zum Zwecke der Kollaudierung des seinerzeit fertig gestellten Gebäudebereiches erstellt worden sind vergleiche Punkt 3.9 im Vergabenachprüfungsantrag). Dies war der einzige Zweck der Planerstellung, weshalb sowohl nach der zitierten Bestimmung der HOA 2002 als auch nach den allgemeinen urheberrechtlichen Regelungen (Zweck-Nutzen-Theorie: Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk werden mangels vertraglicher Regelung nur in dem Umfang an den Auftraggeber übertragen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zwecks notwendig ist) ergibt sich sohin das genaue Gegenteil dessen, was die Auftraggeberin glauben machen möchte. Die Pläne durften von dieser zwar selbstverständlich für das Kollaudierungsverfahren verwendet werden, dürfen aber nicht als Basis für weitere Planungen herangezogen werden. 7.2 Gerade das ist aber Voraussetzung dafür, dass die Auftraggeberin zur der unzutreffenden Behauptung gelangt, der geschätzte Auftragswert liege unter € 200.000,00 netto. Das auszupreisende Leistungsverzeichnis beinhaltete nämlich die Auflistung der Leistungen laut HOA, doch war durch die Beilage der Pläne der Antragstellerin für jeden anderen Bieter klar erkennbar, dass die entsprechenden Vorleistungen digitalisierter CAD-Pläne schon erbracht wurden und daher nicht als Aufwandsposition einzurechnen sind. Die Antragstellerin hingegen hat korrekt kalkuliert, indem die Position eingepreist wurde, zumal diese Bestandspläne von der Auftraggeberin bislang auch noch nicht bezahlt wurden. Die anderen Bieter – muss angenommen werden – haben sich hingegen darauf verlassen, diese Leistung tatsächlich nicht erbringen zu müssen, sondern auf eine für sie unentgeltliche Leistung der Antragstellerin aufsetzen zu können. Hätten auch sie korrekt unter Berücksichtigung dieser Tätigkeiten kalkuliert und hätte dies die Auftraggeberin ebenso getan, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der geschätzte Auftragswert nicht unter € 200.000,00 liegt. Beweis: PV
  5. Beanstandung zu den Ausschreibungsunterlagen 8.1 Die Auftraggeberin widerspricht sich selbst, indem sie zunächst im ersten Absatz auf Seite 3 des Schriftsatzes behauptet, Beanstandungen der Bieter zu den Ausschreibungsunterlagen habe es nicht gegeben, drei Absätze weiter jedoch (zutreffend) darauf verweist, dass dem Angebot der Antragstellerin ein Begleitschreiben beigelegt war, in dem sie auf die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung, den bereits bestehenden Auftrag und die Verletzung ihrer Urheberrechte hingewiesen hat. Was sonst, als eine Beanstandung der Ausschreibungsunterlagen, soll dieses Schreiben der Antragstellerin nach Ansicht der Auftraggeberin gewesen sein? 8.2 Bezeichnend für den Ablauf des Vergabeverfahrens ist auch, wenn die Auftraggeberin nunmehr behauptet, im Verhandlungsgespräch am 25.03.2015 habe zu mehreren offenen Punkten mit der Antragstellerin kein Ergebnis erzielt werden können. Tatsächlich handelte es sich substanziell um einen einzigen offenen Punkt, bei dem die Antragstellerin im Protokoll des Verhandlungsgespräches festgehalten hat, zu diesem keine Aussage treffen zu können, weil die Thematik von einem Juristen geprüft werden müsse. Die Auftraggeberin hat nämlich in Abweichung von der Ausschreibung nachträglich versucht, eine weitere rechtliche Bestimmung in den Vertrag hineinzuverhandeln, die sie bei Erstellung der Ausschreibung offensichtlich übersehen oder für nicht notwendig erachtet hat. In einem vorgefertigten Text, der Teil des Protokolls des Verhandlungsgespräches war, war eine bislang nicht enthaltene Regelung in Bezug auf „Urheberrechte“ (tatsächlich

eint: Verwertungsrechte) an den Arbeitsergebnissen vorgesehen. Die Auftraggeberin begehrte plötzlich und über die Ausschreibung hinaus die Einräumung des zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Werknutzungsrechtes an den Leistungen der Antragstellerin. Damit wollte man offensichtlich die Antragstellerin im Verhandlungsgespräch „überfahren“, um eine bislang nicht vorgesehene Regelung in unzulässiger Weise für das Auftragswerk nachzuverhandeln. 8.3 Sollte sich der diesbezügliche Einwand der Auftraggeberin auch auf den ersten Punkt unter „Sonstiges“ im Verhandlungsprotokoll beziehen, so darf darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei ausschließlich um Leerfloskeln ohne jeglichen substanziellen Inhalt handelt, die auch nicht zustimmungsfähig sind, weil lediglich Intentionen der Auftraggeberin und mögliche Folgen eines Vergabenachprüfungsverfahrens aufgezählt werden. Beweis: in den Vergabeunterlagen erliegendes Protokoll des Verhandlungsgespräches vom 25.03.2015 mit der Antragstellerin PV

  1. Angeblich der Ausschreibung widersprechendes Angebot 9.1 Nicht nachvollzogen werden kann weiters die Behauptung der Auftraggeberin, dass der Hinweis der Antragstellerin, die Ausschreibung sei nicht vollständig, dazu führe, dass kein Konsens zur Leistungserbringung vorliege und das Angebot der Antragstellerin folglich auszuscheiden sei. Dies ist aus offenkundigen Gründen unzutreffend, weil die Antragstellerin damit lediglich ihrer Warnpflicht dahingehend nachgekommen ist, dass ihrer Ansicht nach mit den ausgeschriebenen Leistungen alleine für die Durchführung des Projektes nicht das Auslangen gefunden werden wird. Nur dann, wenn die Antragstellerin erklärt hätte, dass die Ausschreibung nicht vollständig sei, sie aber nicht zur Erbringung der darüber hinaus noch erforderlichen Leistungen bereit sei, könnte allenfalls ein fehlender Konsens angenommen werden. Eine dahingehende Erklärung hat die Antragstellerin aber natürlich nie abgegeben. 9.2 Zum Konstruieren eines Ausscheidungsgrundes dadurch, dass die Antragstellerin nicht auf den Wunsch der Auftraggeberin hinsichtlich der Werknutzungsrechte eingehen wollte, von deren Ausschreibung nachträglich abzugehen, der für sich bereits einen Verstoß gegen die Regelungen des Vergabegesetzes darstellt, darf auf das Vorgesagte verwiesen werden. Beweis: wie bisher
  2. Zwingender Widerruf, bereits erfolgte Auftragserteilung und Urheberrechtsverstöße 10.1 Hinsichtlich des Vorliegens der Gründe für einen zwingenden Widerruf darf auf die Punkte 5.2 bis 5.6 des Vergabenachprüfungsantrages verwiesen werden, in denen dargelegt ist, welche Umstände nach Ablauf der Angebotsfrist durch das Begleitschreiben der Antragstellerin zu ihrem Angebot bekannt geworden sind, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt (bewusst) gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, jedenfalls aber zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten. 10.2 Was die Ausführungen der Auftraggeberin zum vorliegenden Auftrag der Antragstellerin betrifft, so entbehrt es nicht einer gewissen Ironie, wenn einerseits behauptet wird, dass ein vor langem erteilter Gesamtauftrag in diametralem Widerspruch zu den Absichten und Bestimmungen des Vergaberechts stünde, im nächsten Absatz allerdings erklärt wird, dass es jedem Auftraggeber und Bauherrn freistehe, auch mehrere Planungen zu ein und demselben Projekt einzuholen und vorzunehmen und sich zur Umsetzung der aus seiner Sicht besten Planung zu entscheiden. Gerade eine derart geldverschwenderische Maßnahme, wie sie in der letzten Vorgangsweise liegen würde, soll durch das Vergabegesetz vermieden werden, weil natürlich nicht einsichtig ist, weshalb ein dem Vergaberecht unterliegender Auftraggeber derart sorglos mit seinen Mitteln umgehen sollte, indem er denselben Auftrag doppelt vergibt, nämlich im Wissen, damit zumindest einen Auftrag bezahlen zu müssen, ohne daraus einen Vorteil erzielen zu können. Im Gegensatz dazu muss festgehalten werden, dass die Auftragserteilung an die Antragstellerin im Jahr 1996 den damaligen gesetzlichen Bestimmungen entsprach und damit zivilrechtlich selbst dann gültig ist, wenn sie – wenngleich das ohnehin nicht zutrifft – nunmehr in Widerspruch zu den Absichten und Bestimmungen des heutigen Vergaberechts stünde. Natürlich kann die Antragstellerin ihre Ansprüche aus einer Vertragsverletzung auch vor den Zivilgerichten geltend machen, doch bleibt es ihr selbstverständlich ebenso ungenommen, diese – wie im gegenständlichen Fall – als Begründung für das Erfordernis eines zwingenden Widerrufs des Vergabeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht zu erheben. 10.3 Dass vor dem LVwG keine Ansprüche aus einem bereits erteilten Planungsauftrag geltend

acht wurden, über die abzusprechen wäre, darf erwähnt werden. Gleiches gilt auch hinsichtlich der geltend

achten urheberrechtlichen Verstöße. Worin die Auftraggeberin die Forderung der Antragstellerin erblickt, die Lichtschächte dürften nicht verändert oder überbaut werden, kann zudem nicht nachvollzogen werden. Ausgeführt wurde lediglich, dass die von der Auftraggeberin geforderten Änderungen zu arbeitnehmerschutzrechtlichen Problemen und zu einer Verschlechterung der Hallenarchitektur führen werden. Überdies beziehen sich – was die Auftraggeberin offenbar verkennt – die geltend

achten Urheberrechtsverstöße nicht auf das bereits errichtete Bauwerk, sondern vielmehr auf die Änderung der Pläne. Das Pläne keine Bauten im Sinne des § 83 Abs 3 UrhG sind, darf erwähnt werden. Gleiches gilt auch hinsichtlich der geltend

achten urheberrechtlichen Verstöße. Worin die Auftraggeberin die Forderung der Antragstellerin erblickt, die Lichtschächte dürften nicht verändert oder überbaut werden, kann zudem nicht nachvollzogen werden. Ausgeführt wurde lediglich, dass die von der Auftraggeberin geforderten Änderungen zu arbeitnehmerschutzrechtlichen Problemen und zu einer Verschlechterung der Hallenarchitektur führen werden. Überdies beziehen sich – was die Auftraggeberin offenbar verkennt – die geltend

achten Urheberrechtsverstöße nicht auf das bereits errichtete Bauwerk, sondern vielmehr auf die Änderung der Pläne. Das Pläne keine Bauten im Sinne des Paragraph 83, Absatz 3, UrhG sind, darf erwähnt werden. Unrichtig ist zudem die Ansicht, dass das Landesverwaltungsgericht in einem Vergabenachprüfungsverfahren nicht auch vor Fragen nach anderen Gesetzen als dem Vergabegesetz prüfen dürfte, etwa solche nach allgemeinem Zivilrecht oder Urheberrechtsgesetz. Zu einer derartigen Prüfung ist die Vergabekontrollbehörde selbstverständlich ermächtigt. Beweis: PV

  1. nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises Die nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ergibt sich daraus, dass nach Punkt 6.8 der Ausschreibung die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und damit natürlich auch jene betreffend Lohndumping einzuhalten sind. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Punkt 5.6.2 die Anstellung von mindestens 5 Angestellten fordert, die die ausgeschriebenen Leistungen auch erbringen können. Punkt 7.3.2 nennt eine Projektdauer von ca 4 Monaten. Ausgehend von einem sozial adäquaten Bruttogehalt von € 3.700,00 pro Mitarbeiter multipliziert mit fünf Mitarbeitern ergibt dies eine monatliche Lohnkostenbelastung des Arbeitgebers von € 18.500,00, die im Hinblick auf die Projektdauer von 4 Monaten inklusive Sonderzahlungen wie folgt zu errechnen ist. Lohnkosten Projekt: 18.500 x 14 x 4 = € 86.333,33, 12 Damit erreicht der ermittelte Wert bereits ohne Lohnnebenkosten einen Betrag, der nur rund 11,5% unter den Angebotspreis des Billigstbieters liegt. Mit den arbeitgeberseitigen Lohnabgaben wird die Angebotssumme überschritten. Beweis: vorliegende Vergabeunterlagen PV Die gestellten Anträge werden vollinhaltlich aufrecht erhalten.“ Am 09.06.2015 hat vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In dieser Verhandlung wurde Herr DI W als Partei einvernommen und führte dieser aus wie folgt: „Über Vorhalt, dass nach dem eigenen Vorbringen der gegenständliche Auftrag bereits vor der Ausschreibung dieses Verfahrens an das Ziviltechnikerbüro W erteilt worden ist und der daraufhin vom Berichterstatter gestellten Frage, warum dennoch ein Angebot auch in diesem Verfahren gelegt wurde, gibt W an wie folgt: Nach Zusendung der Angebotsunterlagen bzw der Einladung zur Angebotslegung, die für uns überraschend kam, haben wir am nächsten Tag im Büro eine interne Besprechung über die weitere Vorgangsweise abgehalten. Wir haben die Angebotsunterlagen gesichtet und durchgelesen und haben erkannt, dass es bereits unseren Planungsbereich betrifft, den wir im Jahr 2014 bereits geplant und vorbereitet haben. Dieser Teil ist jedoch noch nicht honorarmäßig abgerechnet. Dieser Teil, der die Ausschreibung betrifft, beinhaltet mehr oder weniger einen Bereich unserer im Jahr 2014 in unserer Planung vorgesehenen Fläche. Bereits im Jahr 2014 gab es Gespräche zwischen meinem Büro und der S GmbH, eine VIP-Lounge in die bereits bestehenden Pläne planlich zu integrieren. Bautechnisch und statisch war das in unserer Planung bereits berücksichtigt bzw vorbereitet. Das Projekt, das wir 2014 bereits planungsmäßig begonnen haben, hat sich weiterentwickelt. Es wurde vergrößert. Es wurde eine zusätzliche Aufstockung im Bereich des Stiegenhauses dazu organisiert und mit diesem ganzen Projektumfang, das war dies das Jahr, wo auch der Flughafendirektor gewechselt wurde, da waren die Vorstellungen vom neuen Direktor, Herrn DI K, schon parallel besprochen. Schon seit Anfang des Jahres
  2. Bereits Anfang 2014 wurden die Pläne bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht, mussten aber dann über Wunsch der Behörde noch einmal überarbeitet werden. Diese weitere Überarbeitung im Jahre 2014 erfolgte durch mein Büro in Absprache und im Auftrag der Flughafenleitung. In weiterer Folge sind diese Projektüberarbeitungen, die sich im Sommer 2014 ergeben haben, auch weiter präzisiert worden und in eine Neueinreichung für diesen Bereich eingearbeitet worden. Auf die wiederholte Frage, warum mein Büro dennoch ein weiteres Angebot im gegenständlichen Verfahren gelegt hat, führe ich aus, dass wir uns damals rechtskundig beraten haben lassen. Zuerst von der Ingenieurkammer. Von der Ingenieurkammer wurde uns empfohlen, einen Rechtsbeistand zu kontaktieren bzw in Anspruch zu nehmen. Das habe ich auch getan. Wir haben mit dem Rechtsbeistand, mit der Kanzlei Rechtsanwälte, Kontakt aufgenommen und die weitere Vorgangsweise besprochen. Es wurde uns vom Rechtsanwalt mitgeteilt, dass für den Fall, dass wir uns an dem Vergabeverfahren nicht beteiligen, wir jede Möglichkeit verlieren würden, uns am Verfahren zu beteiligen bzw einen Einspruch zu erheben. Damit wäre dann die Vergabe an ein anderes Büro möglich. Damit hätten wir nur mehr die Möglichkeit gehabt, am Zivilrechtsweg unsere Forderung geltend zu machen. Wir könnten also am Zivilrechtsweg die offenen Honorare für unsere Leistungen, die wir bereits erbracht haben, einklagen. Für das gegenständliche Projekt haben wir die Vorleistungen erbracht. Wir haben den Vorentwurf

acht, die Kostenschätzung. Wir haben in diesem Projekt nach Absprache mit der S GmbH zugestimmt, dass wir für einen Einrichtungsplan oder für den Innenbereich andere Einrichtungsplaner empfehlen oder zulassen, nachdem die S GMBH der Meinung war, sie hätte gerne aus mehreren Projekten ausgewählt. Aus dem Innenbereich – die Hülle würden also wir konstruieren, also mein Büro und dazu sollten wir auch Vorschläge für die Fassade machen, dass nicht nur eine Auswahlmöglichkeit besteht. Dies haben wir auch getan. Wir haben einen Bauzeitplan erstellt, eine Kostenschätzung, auch eine Honoraraufstellung auf Basis unserer früheren schon beauftragten Leistungen. Auch die Ausschreibung für die Vorbereitung der Vergabe der Innenausstattung haben wir bereits vorbereitet bzw für die Raumgestaltung und für die Innenraumgestaltung haben wir für die S GMBH die Unterlagen freigegeben. Es war vereinbart, dass ein anderer Innenraumgestalter auf diese unsere Pläne zugreifen darf, aber nur ein Innenraumgestalter und nicht laut unserer Kammer ein Architektenkollege. Kammerintern gibt es die Regel, dass dort, wo ein Architekt bereits einen Auftrag hat, sich ein weiterer nicht bewerben darf. Es war dann kurz vor Weihnachten 2014. Da erfolgte dann die Ausschreibung an die Innenraumgestalter bzw die Einladung zur Angebotslegung. Dies erfolgte über die S GMBH direkt. Damit hatte mein Büro nichts zu tun. Einer dieser genannten Einrichter hat mich kontaktiert und gesagt, er sieht sich außer Stande, vor Ort am Flughafen das Ganze zu lösen, diese komplexe Einrichtung. Er hat den Vorschlag unterbreitet, diese Einrichtung zusammen mit meinem Büro zu planen und zu entwickeln und auszuführen. Im Jänner oder Februar 2015 hat mein Büro das zusammen mit einem Innenraumgestalter dann auch

acht und abgabereif vorbereitet. Es war ein anonymer Wettbewerb. Ja, es fand dann eine Ausschreibung statt und eine jurymäßige Angebotseröffnung und Prüfung hat sodann stattgefunden. Damit wurde unser Projekt als erstgereihtes gewertet bzw ist als erstgereihtes hervorgegangen. Erst zeitlich danach erfolgte dann eine Einladung zur Angebotslegung im gegenständlichen Verfahren. Ich war bzw wir waren deshalb so überrascht von der neuerlichen Ausschreibung, weil nach meinem Verständnis mein Büro den Auftrag zur Planung bereits hatte. Seit 1996 gibt es den Auftrag zur Entwicklung des gegenständlichen Projekts. Alle paar Jahre wurde ein neuerlicher Auftrag zur Verwirklichung erteilt. Immer wieder für einen Teilbereich. Die ursprüngliche Vereinbarung war dahingehend, dass die Abrechnung der gesamten Leistungen immer nach der Projektfertigstellung eines Teils bis zum Vorentwurf zurück abgerechnet werden. Also ich gehe davon aus, dass der Auftrag für die Entwicklung des gesamten Bauprojektes Erweiterungsbau Flughafen Osttrakt an mein Büro schon vor Jahren erteilt wurde und die einzelnen Entwicklungsstufen oder Baufortschritte jeweils schon in Scheibchentaktik, wie Tortenstücke vom Auftraggeber abgerufen wurden. Diese Leistungen von meinem Büro abgerufen wurden. Es handelt sich hiebei um den Auftrag vom 26.01.1996, Beilage ./H. Über Frage der Vorsitzenden, inwiefern sich der Auftraggeber dazu geäußert hat, dass jetzt doch ausgeschrieben wird, obwohl der Auftrag bereits an das Büro W ergangen ist. Wir hatten auch letztes Jahr 2014 das Projekt wieder punktgenau abgeschlossen, obwohl sich die Baumenge um das 2 ½ fache in der selben Bauzeit erhöht hat. Im Jänner 2015 hat sich ein Gespräch ergeben zwischen meinem Büro und der S GmbH betreffend historischer Honorare. In dem Gespräch wurde erwähnt, dass wir noch offene Leistungen hätten. Dh also, es ging also um offenen Honorare und in diesem Gespräch hat die S GMBH auch erklärt, dass sie die bisherigen Leistungen abgerechnet haben wollen wegen der Übersicht, weil auch der neue Direktor sagt, dass er einfach eine Übersicht haben will über das gesamte Geschehen im Planungsbereich. Über eine Neuausschreibung der bereits an mein Büro erteilten Leistungen wurde nicht gesprochen. Bei diesem Gespräch war ich anwesend. Es war bei den folgenden Gesprächen – es handelte sich um mehrere Termine – auch mein Mitarbeiter DI O. Herr DI K als Chef der S GmbH war bei diesen Gesprächen immer anwesend. Es wurde bei all diesen Gesprächen im Jänner 2015 nie erwähnt, dass geplant war, die gegenständlichen Planungsarbeiten neu auszuschreiben. Nachdem wir eine Einladung zur Angebotslegung im gegenständlichen Verfahren durch die S GMBH erhalten hatten, wurden erneut Gespräche zwischen mir und Herrn DI Q geführt. Über meine unmittelbare Nachfrage, was es mit der neuerlichen Ausschreibung auf sich habe, wurde mir erklärt, dass die Ausschreibung erfolgt sei und rechtens sei und dass es der ausdrückliche Wunsch im Aufsichtsrat wäre, dass diese Leistungen neu ausgeschrieben werden. Begründet wurde dies mit Transparenz. Über Frage des Rechtsvertreters des Antragstellers: Die Planungsleistungen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurden bereits im Oktober 2014 von der S GMBH von meinem Büro abgerufen bzw sind beauftragt worden. Die Leistungen wurden von meinem Büro auch erbracht. Es wurde der Vorentwurf erbracht, die Kostenschätzung und den bestellten Zeitraum. Auch Fassadenstudien wurden von meinem Büro erbracht. Es wurde von Seiten der S GMBH nie vorgebracht, dass wir hiefür für diese Leistungen keinen Auftrag hätten. Die Bestandspläne, die jetzt Teil der Ausschreibung sind, wurden von meinem Büro überarbeitet für die Kollaudierung. Es war nie die Rede davon, dass die von meinem Büro erarbeiteten Pläne an Dritte weitergegeben werden dürfen mit Ausnahme der Inneneinrichtung. Befragt zur Plausibilität des Angebotspreises der in Aussicht genommenen Bestbieterin Ziviltechnikerbüro A gebe ich an: Mein Büro hatte glaublich im November 2014 eine Kostenschätzung erstellt und für diesen Bereichumbau ohne Einrichtung beläuft sich auf ca 4,1 Millionen Gesamtbaukosten netto. Es handelt sich hiebei um die Baukosten ohne Nebenkosten. Für diese Summe von 4,1 Millionen Euro haben wir ein Honorarangebot betreffend die Planungsleistungen abgegeben. Zum vereinbarten Fixhonorar, das mit der S GMBH vom ursprünglichen Auftrag beginnend mit Nachfolgeaufträgen immer gehandhabt wurde. Es war ein Fixhonorar vereinbart durch viele Jahre hindurch. Vereinbart war ein fixer Prozentsatz von der Bausumme. Mein Angebot belief sich auf etwa Euro 200.000,-- und das Angebot der in Aussicht genommenen Bestbieterin oder Billigstbieterin belief sich auf knapp unter Euro 100.000,--. Mein eigener Statiker, der schon seit Jahrzehnten mit dem Bauvorhaben der S GMBH befasst ist, dieser Statiker allein kostet ca Euro 50.000,--. Also kann sich für mein Dafürhalten – man muss dann für dieses Projekt während der ganzen Planungsphase über vier Monate fünf Personen abstellen. Es kann sich dies für mein Dafürhalten preislich nicht ausgehen. Mit einer seriösen Kalkulation hat das nichts mehr zu tun. Für mein Dafürhalten handelt es sich beim niederen Angebot der in Aussicht genommenen Billigstbieterin um einen Einstiegspreis. Ich gehe davon aus, dass ich einen Mitarbeiter in meinem Büro, der mit dem Projekt befasst ist, im Monat ca Euro 3.500,-- brutto bezahle. Ein Mitarbeiter wäre mit einem Projekt zu 100 % mit seiner Arbeitskraft ausgelastet. Fünf Mitarbeiter wären damit zur Gänze ausgelastet gewesen für die Dauer von vier Monaten. Diese Euro 3.500,-- brutto pro Mitarbeiter sind ohne Lohnnebenkosten. Also man kann davon ausgehen, dass es sich rein um Lohnkosten um einen Betrag von mehr als Euro 70.000,-- brutto handeln dürfte. Über Frage des Rechtsvertreters der Auftraggeberin: Es ist nicht meine Einschätzung, dass dringend fünf Mitarbeiter ganztätig für die Dauer von vier Monaten befasst sein müssen mit diesem Projekt. Es handelt sich hiebei um eine Vorgabe der Auftraggeberin. Meiner Einschätzung nach hätte man wesentlich mehr Mitarbeiter gebraucht. Diese Forderung findet sich in der Ausschreibung auf Seite 38 unter Punkt 5.6.2 unter der Überschrift „Technische Leistungsfähigkeit“, wo es heißt, der Bieter muss technisch in der Lage sein, den gegenständlichen Auftrag zu erfüllen. Dazu müsste er folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  1. Anstellung von mindestens fünf Mitarbeitern, um die hier ausgeschriebenen Leistungen auch erbringen zu können;
  2. gute Deutschkenntnisse des Schlüsselpersonals. Mein Büro kennt sich bei den komplexen Planungsthemen am Flughafen aus, deshalb bin ich der Meinung, dass fünf Arbeiter an sich zu knapp bemessen sind für die Abwicklung eines solchen großen Auftrages innerhalb einer Zeit von vier Monaten. Über Frage des Rechtsvertreters der Antragstellerin zum Thema Verhandlungen im Lauf des Verhandlungsverfahrens: In der Verhandlungsrunde wurde festgestellt, dass der Preis bereits aufgrund unseres Angebotes aus dem Jahr 2014 erstellt wurde. Das haben wir auch im Begleitschreiben zu unserem Angebot kundgetan. Die Kosten für den Statiker haben wir im Leistungsverzeichnis extra ausgewiesen. Der Statiker hat auch noch einen zusätzlichen Nachlass nur auf seinen speziellen Aufgabenbereich gewährt. Es handelt sich bei dem Statiker nicht um einen Mitarbeiter meiner Firma, sondern um einen Statiker, der vom Flughafen seit Jahren schon beschäftigt wird. Als Ergebnis der Verhandlungen zwischen meinem Büro und der S GmbH ist herausgekommen, dass der Preis für meine Leistungen gleich blieb, jedoch der Statiker seien Preis reduziert hat und es dadurch zu einem günstigeren Angebot im Laufe des Verhandlungsverfahrens gekommen ist, wie dies auch im Akt einliegt. Die S GmbH ist zu der Verhandlung bereits mit einem vorbereiteten Verhandlungskonzept gekommen und zwar in schriftlicher Form. Da war einmal der Punkt über die Interessen des Flughafens zur Durchsetzung dieses Projektes noch im Jahr 2015 aufgrund der Notwendigkeit der Wirtschaft und Politik, die auch mit der Fertigstellung des Projekts rechnet. Zu diesem Punkt habe ich mich insofern geäußert, als ich erklärte, dazu gar nichts sagen zu können und ohne rechtliche Absprache kann ich eine auf Seite 4 im Protokoll über dieses Gespräch findet sich nur eine Darlegung der Interessen des Flughafens, denen von einem Auftraggeber weder zugestimmt, noch dagegen gestimmt werden kann. Besprochen wurde auch das Thema Urheberrechte. Zum Thema Urheberrechte wurde besprochen, dass von meiner Seite die Zustimmung für die Freigabe der Pläne auch für Dritte beinhalten sein müsste. Meine Urheberrechte sollten an die S GMBH übergehen. Gedacht war dies wahrscheinlich für den gesamten Bereich, der von mir geplant worden ist und zwar für alle meine Planungen von Anbeginn an seit
  3. Anders kann ich das nicht verstehen. Dem habe ich nicht zugestimmt. Davon findet sich in der Ausschreibung auch keine Erwähnung. Ich habe dem Abtreten meiner Rechte nicht zugestimmt, also meiner Urheberrechte. Über Frage des Rechtsvertreters der Auftraggeberin, ob es bei dessen Verhandlungen neben dem Preis und den Urheberrechten auch noch einen dritten Punkt gegeben hat: Wenn im Verhandlungsprotokoll vom 25.03.2015 auf Seite 2 oben ausgeführt wird, dass Unstimmigkeiten bestehen und diese im Begleitschreiben zum Angebot formuliert worden sind, so gibt W an, dass dies richtig protokolliert wurde. Im Begleitschreiben zum Angebot habe ich darauf verwiesen, dass der Auftrag an sich schon an mein Büro vergeben ist. Ich habe auch darauf hingewiesen in diesem Begleitschreiben, dass die Verwendung unserer bereits erarbeiteten Unterlagen nicht statthaft ist. Im Begleitschreiben zum Angebot vom 20.03.2015 finden sich rechtliche Ausführungen und keine technischen.“ Sodann wurde der Direktor der S GmbH, Herr DI K, als Partei einvernommen und führte dieser aus wie folgt: „Ich habe am 01.04.2014 die Geschäftsführung der S GmbH übernommen und war mit der bis dahin gepflogenen Abwicklung und Beauftragung der Planungen für Erweiterungsbauten am Flughafen nicht einverstanden. Dh ich habe zunächst einmal durch meinen Betrieb prüfen lassen, wie denn die bisherige Praxis für die Vergabe der Planungsarbeiten war. Nachdem mir ja als langjähriger Prokurist des Unternehmens schon bewusst war, dass diese Planungsleistungen nie im Rahmen eines Wettbewerbs vergeben und nie ausgeschrieben wurden und ich mir nur schwer erklären konnte, auf welcher Basis das in der Vergangenheit abgewickelt wurde. Ich habe dann auch Rücksprache mit Gesellschaftervertretern und Aufsichtsratsvertretern gehalten und habe den Auftrag bekommen, hier zukünftig transparente Verhältnisse bei der Auftragsve

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