GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.07.2010 wurde dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber auf der Rechtsgrundlage des § 2 der Schutzwaldverordnung aufgetragen, Nutzungsflächen auf den Grundstücken 1**, 2** und 3**, alle KG Z, in näher bezeichneter Weise aufzuforsten und gegen Beeinträchtigungen durch Weidevieh zu schützen, weiters Pflege- und Nachbesserungsmaßnahmen bis zur Sicherung der Aufforstungsflächen vorzunehmen, wobei für die Aufforstungsarbeiten die Leistungsfrist mit spätestens 01.05.2011 festgesetzt wurde.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.07.2010 wurde dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 2, der Schutzwaldverordnung aufgetragen, Nutzungsflächen auf den Grundstücken 1**, 2** und 3**, alle KG Z, in näher bezeichneter Weise aufzuforsten und gegen Beeinträchtigungen durch Weidevieh zu schützen, weiters Pflege- und Nachbesserungsmaßnahmen bis zur Sicherung der Aufforstungsflächen vorzunehmen, wobei für die Aufforstungsarbeiten die Leistungsfrist mit spätestens 01.05.2011 festgesetzt wurde. Gegen diese Entscheidung erhob der nunmehrige Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, worüber der Landeshauptmann von Tirol mit Berufungserkenntnis vom 10.03.2011 dahingehend entschied, dass - die aufgetragenen Maßnahmen in Ansehung des Grundstückes 3** KG Z ersatzlos behoben wurden und - in Bezug auf die beiden Grundstücke 1** sowie 2**, beide KG Z, unter Neufestsetzung der Leistungsfrist mit spätestens 01.09.2011 die aufgetragenen Aufforstungsmaßnahmen bestätigt wurden. 2) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 24.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Last gelegt, die aufgetragenen Aufforstungs-, Pflege- und Nachbesserungsmaßnahmen nicht in der vorgesehenen Leistungsfrist und auch nicht bis zum 09.06.2015 entsprechend den Feststellungen durch den forstlichen Amtssachverständigen vorgenommen zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung
Vm § 2 der Schutzwaldverordnung und iVm dem Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.03.2011 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 46 Stunden) verhängt wurde.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 9, Forstgesetz 1975 in Verbindung mit Paragraph 2, der Schutzwaldverordnung und in Verbindung mit dem Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.03.2011 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 46 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde in Betrag von Euro 50,-- festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass entsprechend einem Lokalaugenschein eines Sachverständigen der Bezirksforstinspektion Y am 09.06.2015 die bescheidmäßig angeordneten Aufforstungs-, Pflege- und Nachbesserungsmaßnahmen bis dato nicht vorgenommen worden seien. Die rechtskräftige Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erfüllung der bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen stehe zweifelsfrei fest, ebenso der Umstand, dass er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. In objektiver Hinsicht habe daher der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Übertretung verwirklicht. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschuldigten zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen, habe dieser die aufgetragenen Arbeiten trotz nachweislich zugestelltem Verpflichtungsbescheid nicht durchgeführt. Aufgrund der Kenntnis des Verpflichtungsbescheides habe es der Beschuldigte ernstlich für möglich halten müssen, dass er einen Straftatbestand erfülle, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachkomme. Damit habe sich der Beschuldigte jedoch abgefunden. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sei jedenfalls erheblich, dienten doch die aufgetragenen Maßnahmen den Interessen und Schützgütern der Schutzwaldverordnung und des Forstgesetzes. Mildernd sei die Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten gewesen, erschwerend sei dem nichts gegenübergestanden. Zu den Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten würden der Behörde keine Angaben vorliegen. Mit Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu Euro 7.270,-- sei die verhängte Geldstrafe aber selbst bei geringen Einkommens- und Vermögensverhältnissen als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen sei die Verhängung einer Geldstrafe erforderlich. 3) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, mit welcher die Aufnahme näher bezeichneter Beweisanbote, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die ersatzlose Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurden. In eventu wurde begehrt, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, dies aufgrund des geringfügigen Verschuldens sowie des Umstandes, dass die Übertretung unbedeutend sei. Weiters in eventu wurde beantragt,
Verwaltungsstrafgesetz das Mindeststrafmaß um die Hälfte zu reduzieren.Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, mit welcher die Aufnahme näher bezeichneter Beweisanbote, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die ersatzlose Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurden. In eventu wurde begehrt, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, dies aufgrund des geringfügigen Verschuldens sowie des Umstandes, dass die Übertretung unbedeutend sei. Weiters in eventu wurde beantragt,
Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz das Mindeststrafmaß um die Hälfte zu reduzieren. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde dabei vollinhaltlich wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus den beiliegenden eidesstattlichen Erklärungen ergebe, dass die der Bestrafung zugrunde liegenden Verpflichtungsbescheide rechtlich nicht korrekt wären, weswegen sich die Bestrafung als rechtlich unrichtig erweise. Die belangte Behörde habe eben unrichtige Sachverhaltsvoraussetzungen angenommen. Tatsächlich würden in Ansehung der strittigen Grundflächen keine Waldflächen vorliegen. In Bezug auf den der Bestrafung zugrunde liegenden Verpflichtungsbescheid vom 14.07.2010 werde ein Wiederaufnahmeverfahren angestrebt, weswegen der Antrag auf Unterbrechung des Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens gestellt werde. Davon abgesehen werde die Beschwerde auch darauf gestützt, dass in keinster Weise ein Kausalzusammenhang bewiesen sei, dass tatsächlich durch eine allfällige Beweidung der strittigen Grundflächen eine rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht worden wäre. Der angefochtene Bescheid erweise sich auch als zu unbestimmt, da nicht definiert sei, was hier unter „rechtzeitig“ zu verstehen sei. Die Waldfeststellungsbescheide würden erst knapp 3 Jahre zurückliegen und stehe jetzt noch keinesfalls fest, dass eine Wiederbewaldung tatsächlich unmöglich gemacht worden sei, könnte sich doch allfällig wiederum eine Waldfläche bilden. Die Nichtvornahme eines Ortsaugenscheines und die Nichteinholung eines Gutachtens mache das durchgeführte Verfahren mangelhaft. Es wurde beantragt, sechs näher bezeichnete Personen als Zeugen einzuvernehmen, einen Ortsaugenschein vorzunehmen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Unmöglichkeit der Wiederbewaldung einzuholen und den Beschwerdeführer zu vernehmen. 4) Am 13.04.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein forsttechnischer Sachverständiger zu Fragestellungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache, ua zur Frage der Unmöglichkeit der Durchführung der aufgetragenen Aufforstung, einer Befragung unterzogen wurde. Gleichermaßen wurde der Rechtsmittelwerber einvernommen. Für den Beschwerdeführer bestand die Gelegenheit, Fragen an den Sachverständigen zu richten. Ebenso konnte der Beschwerdeführer seine Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen. Er bekräftigte dabei nochmals, dass die vom Aufforstungsauftrag betroffenen Grundflächen keinen Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstellten, vielmehr handle es sich dabei um landwirtschaftliche Nutzflächen. In den vorgelagerten Verfahren sei die Waldeigenschaft der beschwerdegegenständlichen Grundflächen zu Unrecht angenommen worden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Mit der bekämpften Strafentscheidung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung
Abs 1 lit a Z 9 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 102/2015, vorgeworfen, sohin die Missachtung der besonderen Bestimmungen über die Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes, dies in Bezug auf die Nichterfüllung seiner Verpflichtung zur Wiederbewaldung. Mit der bekämpften Strafentscheidung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 9, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2015,, vorgeworfen, sohin die Missachtung der besonderen Bestimmungen über die Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes, dies in Bezug auf die Nichterfüllung seiner Verpflichtung zur Wiederbewaldung. Eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 9 Forstgesetz 1975 ist nach § 174 Abs 1 Schlusssatz Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden (Z 1).Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 9, Forstgesetz 1975 ist nach Paragraph 174, Absatz eins, Schlusssatz Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden (Ziffer eins,). III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Im vorliegenden Beschwerdefall bestreitet der Rechtsmittelwerber die Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung. Insbesondere führte er in seinem Rechtsmittelschriftsatz aus, dass in keinster Weise ein Kausalzusammenhang bewiesen sei, dass er tatsächlich durch eine Beweidung der strittigen Grundflächen eine rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht hätte. Zu Klarstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes sah sich das erkennende Verwaltungsgericht daher veranlasst, auf Beschwerdeebene ergänzende Ermittlungen vorzunehmen und den mit der Sache bereits vertrauten forsttechnischen Sachverständigen näher zu befragen. Dieser gab bei der Beschwerdeverhandlung am 13.04.2016 über Befragen durch das Gericht Folgendes zu Protokoll: „Richtig ist, dass ich auf der Bezirksforstinspektion Y tätig bin. Im Zuge meiner dienstlichen Tätigkeit ist mir bekannt geworden, dass Herr A A aus Z zu Aufforstungsmaßnahmen auf den Grundstücken 1** und 2**, beide KG Z, bescheidmäßig verpflichtet worden ist. Der Inhalt des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.03.2011 ist mir bekannt geworden, sohin habe ich gewusst, bis zu welchem Zeitpunkt die Aufforstungsmaßnahmen durchzuführen waren und wie diese vorzunehmen waren. Richtig ist weiters, dass ich im Jahr 2015 von der Bezirkshauptmannschaft Y den Auftrag erhalten habe, zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer aus forstfachlicher Sicht die forstpolizeilich angeordnete Aufforstungsmaßnahme bzw auch die angeordneten Pflegemaßnahmen entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.03.2011 durchgeführt hat. Zu diesem Zweck habe ich am 09.06.2015 einen Lokalaugenschein durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer zu diesem Lokalaugenschein hinzugestoßen ist. Bei diesem Lokalaugenschein am 09.06.2015 habe ich persönlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Aufforstungsmaßnahmen auf den verfahrensgegenständlichen Grundflächen vorgenommen hat, ebenso hat er dementsprechend keinerlei Pflegemaßnahmen gesetzt. Diese meine Wahrnehmungen und Feststellungen habe ich dann der Bezirkshauptmannschaft Y noch am selben Tag mit einem Schreiben berichtet. Wenn ich gefragt werde, ob aufgrund der Situation auf den betroffenen Grundflächen die Aufforstungsmaßnahmen technisch nicht möglich gewesen wären, weil beispielsweise etwa ein Humusabtrag durch Wind auf den Grundflächen stattgefunden hat, so gebe ich an, dass ich bei meinem Lokalaugenschein festgestellt habe, dass die aufgetragenen Maßnahmen aufgrund der von mir festgestellten Gegebenheiten vor Ort technisch durchaus umzusetzen gewesen wären. Irgendwelche Hindernisse waren für mich nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer die aufgetragenen Maßnahmen nicht erfüllen hat können. Wenn ich weiters gefragt werde, ob die aufzuforstenden Grundflächen brachliegen oder in Nutzung stehen, so gebe ich an, dass nach meinen Wahrnehmungen beim Lokalaugenschein eine landwirtschaftliche Nutzung der Grundflächen stattfindet. Soweit ich dies feststellen habe können, erfolgt eine Mähnutzung der Grundflächen. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass im Zuge des Lokalaugenscheines am 09.06.2015 auch ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer erfolgte. Es war damals so, dass mir der Beschwerdeführer erklärt hat, ich müsste die Grundflächen gar nicht in Augenschein nehmen, da er mir auch so sagen könne, dass er die aufgetragenen Aufforstungsmaßnahmen nicht durchgeführt hat. Ich habe dann zum Beschwerdeführer gesagt, dass ich eigene Feststellungen machen möchte, um die Sache richtig zu erledigen. Deshalb habe ich die verfahrensbetroffenen Grundflächen auch selbst in Augenschein genommen und dabei eben festgestellt, dass keinerlei Aufforstungsmaßnahmen vom Beschwerdeführer gesetzt worden sind. Im Zuge des Gespräches hat der Beschwerdeführer den mir bereits bekannten Standpunkt nochmals dargetan, dass er die verfahrensgegenständlichen Grundflächen schon immer landwirtschaftlich genutzt habe und dazu auch berechtigt sei. Ich vertrete demgegenüber den Standpunkt, dass es sich um Waldflächen iSd Forstgesetzes 1975 handelt, was aufgrund entsprechender Luftbilder im Zeitraum von 1970 bis jetzt meiner Meinung nach klar nachgewiesen werden kann. Ich verweise diesbezüglich auf mein Gutachten vom 20.12.2013. Die von mir angesprochenen Luftbilder stammen eben aus einem Zeitraum von rund 40 Jahren, beginnend 1970/1974 bis jetzt herauf. Im Zuge des Gespräches hat der Beschwerdeführer den mir bereits bekannten Standpunkt nochmals dargetan, dass er die verfahrensgegenständlichen Grundflächen schon immer landwirtschaftlich genutzt habe und dazu auch berechtigt sei. Ich vertrete demgegenüber den Standpunkt, dass es sich um Waldflächen iSd Forstgesetzes 1975 handelt, was aufgrund entsprechender Luftbilder im Zeitraum von 1970 bis jetzt meiner Meinung nach klar nachgewiesen werden kann. Ich verweise diesbezüglich auf mein Gutachten vom 20.12.2013. Die von mir angesprochenen Luftbilder stammen eben aus einem Zeitraum von rund 40 Jahren, beginnend 1970 aus 1974, bis jetzt herauf. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, dass die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Grundflächen als Wald iSd Forstgesetzes 1975 vornehmlich anhand der angesprochenen Luftbilder erfolgt ist. Eine Befragung von Zeugen habe ich nicht durchgeführt, da dies nicht meine Aufgabe ist.“ 2) Der beigezogene forsttechnische Sachverständige hinterließ beim erkennenden Gericht einen sehr glaubwürdigen und äußerst kompetenten Eindruck. Es sind keinerlei Gründe erkennbar, die Anlass dafür geben könnten, an der Richtigkeit der Ausführungen des befragten forsttechnischen Sachverständigen zu zweifeln. Der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen eines Lokalaugenscheines am 09.06.2015 einen persönlichen Eindruck über die verfahrensgegenständlichen Grundflächen verschafft und dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer die bescheidmäßig rechtskräftig aufgetragenen Aufforstungs-, Pflege- und Nachbesserungsarbeiten nicht durchgeführt hat. Diese Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen stehen zudem in Einklang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Befragung am 13.04.2016. Im Gegensatz zu seinen Rechtsmittelausführungen gestand nämlich der Beschwerdeführer bei seiner Befragung als richtig zu, die aufgetragenen Maßnahmen bislang nicht erfüllt zu haben, wobei er diesbezüglich Folgendes zu Protokoll gab: „Wenn ich vom Gericht gefragt werde, warum ich die aufgetragenen Aufforstungsmaßnahmen nicht durchgeführt habe, so erkläre ich, dass ich seit 1999 den betreffenden Hof bewirtschafte. Dabei wurden die verfahrensgegenständlichen Grundflächen immer gemäht und beweidet und als landwirtschaftliche Nutzflächen genutzt. Ich kann mich auch noch sehr weit zurückerinnern, was die betreffenden Grundflächen anbetrifft. So kann ich angeben, dass vor meiner eigenen Bewirtschaftung auch meine Vorgänger diese Grundflächen immer schon gemäht und beweidet haben. Meinem Rechtsempfinden nach handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundflächen daher nicht um Wald iSd Forstgesetzes. Deshalb habe ich die aufgetragenen Aufforstungsmaßnahmen nicht vorgenommen. Wenn ich weiters gefragt werde, wie ich die Verfahrensgrundflächen derzeit nutze, so gebe ich an, dass ich diese zwei- bis dreimal jährlich mähe und auch durch mein Vieh beweiden lasse.“ Für das erkennende Verwaltungsgericht steht daher im Gegenstandsfall ohne Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung der Nichterfüllung der aufgetragenen Aufforstungs-, Pflege- und Nachbesserungsarbeiten begangen hat. 3) Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Tat aber auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar verwirklicht, war er doch als Bescheidadressat des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.03.2011 genauestens darüber in Kenntnis, welche Leistungen er bis spätestens 01.09.2011 zu erbringen hatte. Trotz genauer Kenntnis seiner bescheidmäßigen Verpflichtungen ist er diesen nicht nachgekommen, weshalb in Übereinstimmung mit der belangten Behörde gegenständlich von einer Tatbegehung in der Verschuldensform des bedingten Vorsatzes auszugehen ist. Der Rechtsmittelwerber hat seine Pflichtverletzung und damit die Begehung einer Übertretung ernstlich für möglich halten müssen und hat er sich damit aber abgefunden. 4) Die gegen die angefochtene Strafentscheidung im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit auf die Beschwerdeargumentation nicht ohnehin schon eingegangen wurde - Folgendes auszuführen ist:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Gelstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Gelstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist jedenfalls nicht unerheblich, da – wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt – ein öffentliches Interesse daran besteht, dass rechtskräftig erteilten forstpolizeilichen Aufträgen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes von den Verpflichteten auch entsprochen wird, wobei es vorliegend insbesondere um Schutzwaldinteressen geht. Rechtsrichtig hat die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd gewertet. Auch für das erkennende Gericht sind keine weiteren Milderungs- oder Erschwerungsgründe hervorgekommen. Im Unterschied zu der für die belangte Behörde gegebenen Situation liegen nunmehr Angaben des Rechtsmittelwerbers zu seinen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen vor. Bei der mündlichen Verhandlung am 13.04.2016 hat der Beschwerdeführer über Befragung durch das Gericht erklärt, dass ihm ein monatlicher Nettobetrag von € 1.500,-- bis € 2.000,-- zur Verfügung steht. Er ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Flächenausmaß von rund 7 ha, wovon etwa 6 ha auf landwirtschaftliche Nutzflächen entfallen, der Rest ist Wald. Außerdem sind mit seinem Betrieb Teilwaldrechte verbunden, wobei die Grundfläche des von den Teilwaldrechten betroffenen Waldes im Eigentum der Gemeinde Z steht. Der Beschwerdeführer hat noch Schulden im Betrag von rund Euro 290.000,-- abzutragen. Sorgepflichtig ist er für eine Ehefrau, die Kinder sind dagegen bereits erwachsen und selbsterhaltungsfähig. Mit diesen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist nach Meinung des erkennenden Gerichts die von der belangten Behörde im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von Euro 7.270,- festgesetzte Geldstrafe von Euro 500,-- in Einklang zu bringen, wurde der Strafrahmen doch lediglich zu 6,87 % ausgeschöpft. Die verhängte Geldstrafe ist folglich nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen – wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt – entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. Immerhin hat der Beschwerdeführer eine rechtskräftig mit Bescheid erteilte Verpflichtung jahrelang unbeachtet gelassen, sodass für eine Ermahnung kein Raum verbleibt. Von einem geringfügigen Verschulden kann vorliegend zweifelsohne nicht gesprochen werden. Insgesamt bestehen daher seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Bedenken gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Fragestellung, ob und inwieweit auf die Frage der Waldeigenschaft einer von einem forstrechtlichen Auftrag betroffenen Grundfläche im Strafverfahren wegen Nichterfüllung des Auftrages noch einzugehen ist, wenn die entsprechende Verpflichtung bereits rechtskräftig festgesetzt ist. Infolgedessen ist für das erkennende Verwaltungsgericht eine außerhalb der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0174.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.