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{'item': 'LVwG-2015/36/1698-6'}

Obsah (4)§ 50§ 45§ 25a§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/36/1698-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G das Verfahren eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG das Verfahren eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.03.2015, Zl ***, wurde Frau AA für den Zeitraum Jänner 2015 eine an den Tourismusverband YY abzuführende Aufenthaltsabgabe in der Höhe von Euro 38,85 vorgeschrieben. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.06.2015, Zl ***, wurde Frau AA dann folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Unterkunftgeber(in) die auf Ihren Beherbergungsbetrieb in PLZ Z, Straße fälligen Aufenthaltsabgaben für den/die Kalendermonat(e) Jänner 2015 in der Höhe von € 38,85 (für 37 abgabenpflichtige Nächtigungen) fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monats, das war(en)fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monats, das war(en) für Jänner 2015 bis 28. Februar 2015 an den Tourismusverband YY abgeführt. Die Bezahlung der Aufenthaltsabgabe erfolgte jedenfalls erst nach Erlassung des Abgabenbescheides durch das Amt der Tiroler Landesregierung vom 17.03.2015, GZ: *** am 14.04.2015.Die Bezahlung der Aufenthaltsabgabe erfolgte jedenfalls erst nach Erlassung des Abgabenbescheides durch das Amt der Tiroler Landesregierung vom 17.03.2015, GZ: , *** am 14.04.2015. Darüber hinaus wurden weder die Höhe der geschuldeten Abgabe noch die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bis zu dem die Abgabe abzuführen gewesen wäre, bekannt gegeben.

§ 7Abs.

1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn zu entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen.

Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn zu entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7 Abs.1 i.V.m. § 12 Abs. 2 lit. a Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, LGBl. Nr. 85/2003, i.d.g.F.“Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003,, i.d.g.F.“ Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Dagegen hat Frau AA, vertreten durch ihren Ehemann BB, mit Schreiben vom 30.06.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ua ausgeführt, dass die Aufenthaltsabgabe für Jänner 2015 auf jeden Fall fristgerecht bezahlt worden sei. Der Einzahlungsbeleg für Jänner 2015 sei auch dem Tourismusverband Z vorgelegt worden. Aufgrund dessen wurde beantragt, die Ermahnung ersatzlos zu beheben. Aus dem Aktenvermerk der Strafbehörde vom 30.06.2015 ergibt sich, dass durch diese eine Abklärung mit dem Tourismusverband Z erfolgte und ergab dies, dass von Frau AA erst im April ein Abbuchungsauftrag an den Tourismusverband erteilt wurde und dann im April der offene Aufenthaltsabgabenbetrag eingezogen wurde. Aus einem weiteren Aktenvermerk der Strafbehörde vom 30.06.2015 ergibt sich, dass seitens der Strafbehörde auch eine Abklärung mit der Tiroler Landesregierung, Abteilung Tourismus, erfolgte und ergibt sich daraus, dass die Aufenthaltsabgabe für Jänner 2015 in der Höhe von Euro 38,85 erst am 14.04.2016 einbezahlt wurde. Mit Email des Tourismusverbandes Z vom 07.07.2015 wurde der Strafbehörde zur Aufenthaltsabgabe Jänner 2015 in der Höhe von Euro 38,85 zusammengefasst Folgendes mitgeteilt: Am 01.04.2015 bekam der Tourismusverband den Einziehungsauftrag von Frau AA und wurde dieser am 14.04.2015 bearbeitet. Am 22.04.2015 erfolgte die Einziehung des Betrages durch den Tourismusverband YY. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden ergänzend die Vollmacht von Herrn BB zur Vertretung der Beschwerdeführerin sowie vom Tourismusverband YY die Einzugsermächtigung von Frau AA vom 01.04.2015 und die Kontoaufstellung betreffend die Beschwerdeführerin für die Jahre 2014 und 2015 eingeholt. Zudem wurde am 06.04.2016 im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Dabei wurde ein Kontoauszug der Raiffeisenbank Z vom 02.02.2015 übergeben und als Beilage ./1 in Kopie zum Akt genommen. Darauf befindet sich die Überweisung vom 15.01.2015 an den Tourismusverband YY mit dem Betrag von Euro 32,55. Weiters wurde ein Kontoauszug der Raiffeisenbank Z vom 29.04.2015 als Beilage ./2 in Kopie zum Akt genommen. Darauf findet sich ua auch die Überweisung vom 22.04.2015 an den Tourismusverband YY in der Höhe von Euro 100,80. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter zusammengefasst ausgeführt, dass sie bereits seit ca 60 Jahren vermieten und die Aufenthaltsabgabe immer ordnungsgemäß und fristgerecht geleistet haben. Für den Jänner 2015 haben sie keine Vorschreibung vom Tourismusverband mit Erlagschein erhalten, sonst hätten sie ihn sicher einbezahlt. Sie haben dann in Folge bereits den Bescheid der Tourismusabteilung vom 17.03.2015 erhalten. Zudem wurde vorgebracht wird, dass im Jänner 2015 eine Überweisung in der Höhe von ca Euro 25,- an den Tourismusverband Z erfolgte, dieser Beleg aber nicht mehr vorhanden ist. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Strafbehörde sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der Beschwerdeführerin samt ihrem Vertreter. Daraus hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan – zusammengefasst ergeben, dass die Beschwerdeführerin zwar die ihr angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, die von der Strafbehörde erteilte Ermahnung allerdings gegenständlich nicht geboten war. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: 1. Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 150/2012: „§ 7 Entrichtung

(1)Soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach § 6 festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt.
(1)Soweit in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach Paragraph 6, festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt. (…) § 12Paragraph 12 Strafbestimmungen
(1)Wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Melde-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Abgabe nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.
(2)Wer
  1. a)die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt,
  2. b)ohne den Tatbestand nach lit. a oder Abs. 1 zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt oderohne den Tatbestand nach Litera a, oder Absatz eins, zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 nicht nachkommt oder
  3. c)die Einsichtnahme in die Gästeblattsammlung, in die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinne des § 9 Abs. 4 verweigert, die Einsichtnahme in die Gästeblattsammlung, in die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, verweigert, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.
(3)Nicht strafbar ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt.
(4)Der Versuch ist strafbar.
(5)Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(5)Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Absatz eins und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(6)Die Geldstrafen fließen jenem Tourismusverband zu, in dessen Gebiet der Abgabenanspruch entstanden ist.“ 2. Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, BGBl Nr 52/1991 in der hiermaßgeblichen Fassung BGBl I Nr 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der hiermaßgeblichen Fassung , BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn (…) 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; (…) Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…)“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Wenn von der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sie hinsichtlich der gegenständlichen Aufenthaltsabgabe für die Nächtigungen im Jänner 2015 vom Tourismusverband keine Vorschreibung samt Erlagschein erhalten hätten, so ist dazu zunächst Folgendes auszuführen:

§ 7

Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen.

Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts in § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 wonach die Aufenthaltsabgabe „ohne weitere Aufforderung“ an den Tourismusverband abzuführen ist, kann dem diesbezüglichen Vorbringen sohin keine Berechtigung zukommen, da eine Mitteilung des jeweiligen Tourismusverbandes (vom Vertreter der Beschwerdeführerin als „Vorschreibung“ bezeichnet) gesetzlich nicht geboten ist.Aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts in Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 wonach die Aufenthaltsabgabe „ohne weitere Aufforderung“ an den Tourismusverband abzuführen ist, kann dem diesbezüglichen Vorbringen sohin keine Berechtigung zukommen, da eine Mitteilung des jeweiligen Tourismusverbandes (vom Vertreter der Beschwerdeführerin als „Vorschreibung“ bezeichnet) gesetzlich nicht geboten ist. Soweit von der Beschwerdeführern bzw ihrem Vertreter weiters zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Aufenthaltsabgabe für den Jänner 2015 auf jeden Fall fristgerecht bezahlt und der diesbezügliche Einzahlungsbeleg auch dem Tourismusverband Z vorgelegt worden sei, und dazu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt wurde, dass dieser Einzahlungsbeleg in der Höhe von ca Euro 25,- nicht mehr vorhanden sei, so ist dazu Folgendes auszuführen: Wie in § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 weiters normiert, sind die innerhalb eines Monats an den Unterkunftgeber entrichteten Abgabenbeträge von diesem bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen.Wie in Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 weiters normiert, sind die innerhalb eines Monats an den Unterkunftgeber entrichteten Abgabenbeträge von diesem bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen. Daraus ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass die Aufenthaltsgabe für den Jänner 2015 in der Höhe von Euro 38,85 bis spätestens 28.02.2015 an den Tourismusverband YY abzuführen gewesen wäre. Wie sich auch aus dem als Beilage ./2 in Kopie zum Akt genommen Kontoauszug der Raiffeisenbank Z vom 29.04.2015, Auszug 4/005, eindeutig ergibt, erfolgte am 22.04.2015 eine Lastschriftabbuchung in der Höhe von Euro 100,80 vom Konto des Ehemanns der Beschwerdeführerin an den Tourismusverband YY. Aus der Kontoaufstellung des Tourismusverbandes YY für das Jahr 2015 ergibt sich, dass die Aufenthaltsabgabe für den Jänner 2015 Euro 38,85 und für den Februar 2015 Euro 61,95, sohin für diese beiden Monate insgesamt Euro 100,80 betrug. Diese Beträge ergeben sich auch aus den Angaben des vorstehend angeführten Kontoauszuges der Raiffeisenbank Z vom 29.04.2015, Auszug 4/

  1. Zusammengefasst ergibt sich sohin daraus, dass die Aufenthaltsabgabe für die Nächtigungen im Jänner 2015 im Betrieb der Beschwerdeführerin nicht wie gesetzlich festgelegt bis zum 28.02.2015 erfolgte, sondern erst am 22.04.2015 an den Tourismusverband YY mittels Lastschriftabbuchung gemeinsam mit der Aufenthaltsabgabe für den Februar 2015 geleistet wurde. Wenn in diesem Zusammenhang weiters vorgebracht wurde, dass es vom Zeitpunkt der Erteilung der Einzugsermächtigung an den Tourismusverband YY bis zur tatsächlichen Abbuchung noch einige Zeit gedauert habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Einzugsermächtigung der Beschwerdeführerin vom 01.04.2015 datiert und sohin mehr als einen Monat nach dem Leistungszeitpunkt nach § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 erteilt wurde. Es kommt daher im gegenständlichen Verfahren der Dauer der Bearbeitung dieser Einzugsermächtigung keine Relevanz zu und geht daher dieses Vorbringen ins Leere. Wenn in diesem Zusammenhang weiters vorgebracht wurde, dass es vom Zeitpunkt der Erteilung der Einzugsermächtigung an den Tourismusverband YY bis zur tatsächlichen Abbuchung noch einige Zeit gedauert habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Einzugsermächtigung der Beschwerdeführerin vom 01.04.2015 datiert und sohin mehr als einen Monat nach dem Leistungszeitpunkt nach Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 erteilt wurde. Es kommt daher im gegenständlichen Verfahren der Dauer der Bearbeitung dieser Einzugsermächtigung keine Relevanz zu und geht daher dieses Vorbringen ins Leere. Wenn von der Beschwerdeführerin bzw ihrem Vertreter weiters vorgebracht wurde, dass im Jänner 2015 eine Überweisung in der Höhe von ca Euro 25,-- an den Tourismusverband Z erfolgte, so ist dazu Folgendes auszuführen: Im Jänner 2015 (15.01.2015) wurde die Aufenthaltsabgabe für den Monat Dezember 2014 in der Höhe von 32,55 geleistet, wie sich ebenfalls aus den Kontoaufstellungen des Tourismusverbandes YY für die Jahre 2014 und 2015 sowie dem als Beilage ./1 in Kopie zum Akt genommen Kontoauszug der Raiffeisenbank Z vom 02.02.2015, Auszug 1/005, ergibt. Es wurde sohin im Jänner 2015 zwar eine Aufenthaltsabgabe geleistet, diese betrifft allerdings nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Aufenthaltsabgabe für die Nächtigungen im Monat Jänner 2015, sondern die Aufenthaltsabgabe für die Nächtigungen im Monat Dezember
  2. Der Vollständigkeit halber ist dazu noch auszuführen, dass zwischen der Leistung der Aufenthaltsabgabe für den Monat Dezember 2014 am 15.01.2015 und dem automatischen Forderungseinzug durch den Tourismusverband YY am 22.04.2015 in der Höhe von Euro 100,80 für die beiden Monate Jänner 2015 und Februar 2015 die Kontoaufstellung für das Jahr 2015 keine weitere Zahlungen aufweist. Hinsichtlich des Vorbringens der Überweisung in der Höhe von ca Euro 25,- ist ergänzend anzumerken, dass sich aus den Kontoausstellungen des Tourismusverbandes YY für die Jahre 2014 und 2015 ergibt, dass am 20.01.2014 die Aufenthaltsabgabe für den Monat Dezember 2013 in der Höhe von Euro 25,20 bezahlt wurde. Diese Zahlung betrifft allerdings ebenfalls nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, sondern eine Leistung aus dem Jänner 2014 – sohin ein Jahr vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Weitere Zahlungen in der Höhe von ca Euro 20,- - wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht - finden sich noch zu folgenden Aufenthaltsabgaben: Für Februar 2014 – Euro 19,95; für Juni 2014 - Euro 26,25; für Mai 2015 - Euro 26,25 und für Juni 2015 - Euro 28,
  3. Keiner dieser geleisteten Aufenthaltsabgaben kommt jedoch im gegenständlichen Verfahren Relevanz zu. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass die Aufenthaltsabgabe für die Nächtigungen im Monat Jänner 2015 erst am 22.04.2015 geleistet wurde. Zudem ist in diesem Zusammenhang ergänzend auszuführen, dass nach § 12 Abs 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 nicht strafbar ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt.Zudem ist in diesem Zusammenhang ergänzend auszuführen, dass nach Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 nicht strafbar ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt. Da von der Beschwerdeführerin weder die Höhe der geschuldeten Abgabe noch die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe abzuführen gewesen wäre, bekannt gegeben wurde, konnte gegenständlich auch nicht der Befreiungstatbestand nach § 12 Abs 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 zur Anwendung gelangen.Da von der Beschwerdeführerin weder die Höhe der geschuldeten Abgabe noch die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe abzuführen gewesen wäre, bekannt gegeben wurde, konnte gegenständlich auch nicht der Befreiungstatbestand nach Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 zur Anwendung gelangen. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach § 7 Abs 1 iVm § 12 Abs 2 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 verwirklicht hat, da die Aufenthaltsabgabe für die Nächtigungen im Jänner 2015 nicht bis 28.02.2015, sondern erst am 22.04.2015 mittels Einzugsermächtigung an den Tourismusverband YY abgeführt wurde. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 verwirklicht hat, da die Aufenthaltsabgabe für die Nächtigungen im Jänner 2015 nicht bis 28.02.2015, sondern erst am 22.04.2015 mittels Einzugsermächtigung an den Tourismusverband YY abgeführt wurde. Hinsichtlich der Erteilung einer Ermahnung ist weiters Folgendes auszuführen:

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die belangte Behörde führte dazu in der bekämpften Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Höhe der rechtswidrig nicht fristgerecht abgeführten Aufenthaltsabgabe gering ist und über die Beschwerdeführerin bislang noch niemals eine Geldstrafe oder Ermahnung wegen einer Übertretung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 verhängt wurde und daher ausnahmsweise von einer Geldstrafe abgesehen werden konnte, bei einer nochmaligen Übertretung jedoch mit einer Geldstrafe zu rechnen ist. Nachdem die Strafbehörde bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bejaht hat, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nur mehr zu überprüfen, ob eine Ermahnung aufgrund drohender Wiederholungsgefahr gegenständlich geboten war, oder nicht.Nachdem die Strafbehörde bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bejaht hat, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nur mehr zu überprüfen, ob eine Ermahnung aufgrund drohender Wiederholungsgefahr gegenständlich geboten war, oder nicht. Es müssten besondere spezialpräventive Gründe dafür sprechen, die eben die Erteilung einer Ermahnung als notwendig erscheinen lassen. In der bekämpften Entscheidung finden sich diesbezüglich jedoch keine entsprechenden Ausführungen. In diesem Zusammenhang ist daher auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bislang unbescholten ist. Zudem führten die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter Herr BB dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol auch zusammengefasst aus, dass sie bereits seit ca 60 Jahren vermieten und die Aufenthaltsabgabe immer ordnungsgemäß und fristgerecht geleistet wurde. Zudem hat die Beschwerdeführerin dem Tourismusverband YY die Einzugsermächtigung vom 01.04.2015 erteilt, und damit nunmehr entsprechend veranlasst, dass eine von ihr zu verantwortende nochmalige Verspätung der Bezahlung der Aufenthaltsabgabe grundsätzlich nicht mehr eintreten kann. Nach Ansicht des erkennenden Gericht ergibt sich sohin zusammengefasst, dass aufgrund der bestehenden Einzugsermächtigung für den Tourismusverband YY sowie der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, die sich einsichtig gezeigt hat, nunmehr die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, gleichartige Begehungen einer strafbaren Handlung hintanzuhalten, sodass eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht geboten erscheint (vgl LVwG-Tirol 05.03.2014, Zl LVwG-2014/29/0548-1). Nach Ansicht des erkennenden Gericht ergibt sich sohin zusammengefasst, dass aufgrund der bestehenden Einzugsermächtigung für den Tourismusverband YY sowie der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, die sich einsichtig gezeigt hat, nunmehr die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, gleichartige Begehungen einer strafbaren Handlung hintanzuhalten, sodass eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht geboten erscheint vergleiche LVwG-Tirol 05.03.2014, Zl LVwG-2014/29/0548-1). Es war daher spruchgemäß der Beschwerde Folge zu gegeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G einzustellen.Es war daher spruchgemäß der Beschwerde Folge zu gegeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.1698.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.