GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und
G das Verfahren eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG das Verfahren eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.03.2015, Zl ***, wurde Frau AA für den Zeitraum Jänner 2015 eine an den Tourismusverband YY abzuführende Aufenthaltsabgabe in der Höhe von Euro 38,85 vorgeschrieben. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.06.2015, Zl ***, wurde Frau AA dann folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Unterkunftgeber(in) die auf Ihren Beherbergungsbetrieb in PLZ Z, Straße fälligen Aufenthaltsabgaben für den/die Kalendermonat(e) Jänner 2015 in der Höhe von € 38,85 (für 37 abgabenpflichtige Nächtigungen) fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monats, das war(en)fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monats, das war(en) für Jänner 2015 bis 28. Februar 2015 an den Tourismusverband YY abgeführt. Die Bezahlung der Aufenthaltsabgabe erfolgte jedenfalls erst nach Erlassung des Abgabenbescheides durch das Amt der Tiroler Landesregierung vom 17.03.2015, GZ: *** am 14.04.2015.Die Bezahlung der Aufenthaltsabgabe erfolgte jedenfalls erst nach Erlassung des Abgabenbescheides durch das Amt der Tiroler Landesregierung vom 17.03.2015, GZ: , *** am 14.04.2015. Darüber hinaus wurden weder die Höhe der geschuldeten Abgabe noch die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bis zu dem die Abgabe abzuführen gewesen wäre, bekannt gegeben.
1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn zu entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen.
Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn zu entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7 Abs.1 i.V.m. § 12 Abs. 2 lit. a Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, LGBl. Nr. 85/2003, i.d.g.F.“Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003,, i.d.g.F.“ Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Dagegen hat Frau AA, vertreten durch ihren Ehemann BB, mit Schreiben vom 30.06.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ua ausgeführt, dass die Aufenthaltsabgabe für Jänner 2015 auf jeden Fall fristgerecht bezahlt worden sei. Der Einzahlungsbeleg für Jänner 2015 sei auch dem Tourismusverband Z vorgelegt worden. Aufgrund dessen wurde beantragt, die Ermahnung ersatzlos zu beheben. Aus dem Aktenvermerk der Strafbehörde vom 30.06.2015 ergibt sich, dass durch diese eine Abklärung mit dem Tourismusverband Z erfolgte und ergab dies, dass von Frau AA erst im April ein Abbuchungsauftrag an den Tourismusverband erteilt wurde und dann im April der offene Aufenthaltsabgabenbetrag eingezogen wurde. Aus einem weiteren Aktenvermerk der Strafbehörde vom 30.06.2015 ergibt sich, dass seitens der Strafbehörde auch eine Abklärung mit der Tiroler Landesregierung, Abteilung Tourismus, erfolgte und ergibt sich daraus, dass die Aufenthaltsabgabe für Jänner 2015 in der Höhe von Euro 38,85 erst am 14.04.2016 einbezahlt wurde. Mit Email des Tourismusverbandes Z vom 07.07.2015 wurde der Strafbehörde zur Aufenthaltsabgabe Jänner 2015 in der Höhe von Euro 38,85 zusammengefasst Folgendes mitgeteilt: Am 01.04.2015 bekam der Tourismusverband den Einziehungsauftrag von Frau AA und wurde dieser am 14.04.2015 bearbeitet. Am 22.04.2015 erfolgte die Einziehung des Betrages durch den Tourismusverband YY. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden ergänzend die Vollmacht von Herrn BB zur Vertretung der Beschwerdeführerin sowie vom Tourismusverband YY die Einzugsermächtigung von Frau AA vom 01.04.2015 und die Kontoaufstellung betreffend die Beschwerdeführerin für die Jahre 2014 und 2015 eingeholt. Zudem wurde am 06.04.2016 im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Dabei wurde ein Kontoauszug der Raiffeisenbank Z vom 02.02.2015 übergeben und als Beilage ./1 in Kopie zum Akt genommen. Darauf befindet sich die Überweisung vom 15.01.2015 an den Tourismusverband YY mit dem Betrag von Euro 32,55. Weiters wurde ein Kontoauszug der Raiffeisenbank Z vom 29.04.2015 als Beilage ./2 in Kopie zum Akt genommen. Darauf findet sich ua auch die Überweisung vom 22.04.2015 an den Tourismusverband YY in der Höhe von Euro 100,80. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter zusammengefasst ausgeführt, dass sie bereits seit ca 60 Jahren vermieten und die Aufenthaltsabgabe immer ordnungsgemäß und fristgerecht geleistet haben. Für den Jänner 2015 haben sie keine Vorschreibung vom Tourismusverband mit Erlagschein erhalten, sonst hätten sie ihn sicher einbezahlt. Sie haben dann in Folge bereits den Bescheid der Tourismusabteilung vom 17.03.2015 erhalten. Zudem wurde vorgebracht wird, dass im Jänner 2015 eine Überweisung in der Höhe von ca Euro 25,- an den Tourismusverband Z erfolgte, dieser Beleg aber nicht mehr vorhanden ist. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Strafbehörde sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der Beschwerdeführerin samt ihrem Vertreter. Daraus hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan – zusammengefasst ergeben, dass die Beschwerdeführerin zwar die ihr angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, die von der Strafbehörde erteilte Ermahnung allerdings gegenständlich nicht geboten war. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: 1. Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 150/2012: „§ 7 Entrichtung
Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen.
Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts in § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 wonach die Aufenthaltsabgabe „ohne weitere Aufforderung“ an den Tourismusverband abzuführen ist, kann dem diesbezüglichen Vorbringen sohin keine Berechtigung zukommen, da eine Mitteilung des jeweiligen Tourismusverbandes (vom Vertreter der Beschwerdeführerin als „Vorschreibung“ bezeichnet) gesetzlich nicht geboten ist.Aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts in Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 wonach die Aufenthaltsabgabe „ohne weitere Aufforderung“ an den Tourismusverband abzuführen ist, kann dem diesbezüglichen Vorbringen sohin keine Berechtigung zukommen, da eine Mitteilung des jeweiligen Tourismusverbandes (vom Vertreter der Beschwerdeführerin als „Vorschreibung“ bezeichnet) gesetzlich nicht geboten ist. Soweit von der Beschwerdeführern bzw ihrem Vertreter weiters zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Aufenthaltsabgabe für den Jänner 2015 auf jeden Fall fristgerecht bezahlt und der diesbezügliche Einzahlungsbeleg auch dem Tourismusverband Z vorgelegt worden sei, und dazu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt wurde, dass dieser Einzahlungsbeleg in der Höhe von ca Euro 25,- nicht mehr vorhanden sei, so ist dazu Folgendes auszuführen: Wie in § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 weiters normiert, sind die innerhalb eines Monats an den Unterkunftgeber entrichteten Abgabenbeträge von diesem bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen.Wie in Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 weiters normiert, sind die innerhalb eines Monats an den Unterkunftgeber entrichteten Abgabenbeträge von diesem bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen. Daraus ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass die Aufenthaltsgabe für den Jänner 2015 in der Höhe von Euro 38,85 bis spätestens 28.02.2015 an den Tourismusverband YY abzuführen gewesen wäre. Wie sich auch aus dem als Beilage ./2 in Kopie zum Akt genommen Kontoauszug der Raiffeisenbank Z vom 29.04.2015, Auszug 4/005, eindeutig ergibt, erfolgte am 22.04.2015 eine Lastschriftabbuchung in der Höhe von Euro 100,80 vom Konto des Ehemanns der Beschwerdeführerin an den Tourismusverband YY. Aus der Kontoaufstellung des Tourismusverbandes YY für das Jahr 2015 ergibt sich, dass die Aufenthaltsabgabe für den Jänner 2015 Euro 38,85 und für den Februar 2015 Euro 61,95, sohin für diese beiden Monate insgesamt Euro 100,80 betrug. Diese Beträge ergeben sich auch aus den Angaben des vorstehend angeführten Kontoauszuges der Raiffeisenbank Z vom 29.04.2015, Auszug 4/
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die belangte Behörde führte dazu in der bekämpften Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Höhe der rechtswidrig nicht fristgerecht abgeführten Aufenthaltsabgabe gering ist und über die Beschwerdeführerin bislang noch niemals eine Geldstrafe oder Ermahnung wegen einer Übertretung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 verhängt wurde und daher ausnahmsweise von einer Geldstrafe abgesehen werden konnte, bei einer nochmaligen Übertretung jedoch mit einer Geldstrafe zu rechnen ist. Nachdem die Strafbehörde bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bejaht hat, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nur mehr zu überprüfen, ob eine Ermahnung aufgrund drohender Wiederholungsgefahr gegenständlich geboten war, oder nicht.Nachdem die Strafbehörde bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bejaht hat, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nur mehr zu überprüfen, ob eine Ermahnung aufgrund drohender Wiederholungsgefahr gegenständlich geboten war, oder nicht. Es müssten besondere spezialpräventive Gründe dafür sprechen, die eben die Erteilung einer Ermahnung als notwendig erscheinen lassen. In der bekämpften Entscheidung finden sich diesbezüglich jedoch keine entsprechenden Ausführungen. In diesem Zusammenhang ist daher auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bislang unbescholten ist. Zudem führten die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter Herr BB dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol auch zusammengefasst aus, dass sie bereits seit ca 60 Jahren vermieten und die Aufenthaltsabgabe immer ordnungsgemäß und fristgerecht geleistet wurde. Zudem hat die Beschwerdeführerin dem Tourismusverband YY die Einzugsermächtigung vom 01.04.2015 erteilt, und damit nunmehr entsprechend veranlasst, dass eine von ihr zu verantwortende nochmalige Verspätung der Bezahlung der Aufenthaltsabgabe grundsätzlich nicht mehr eintreten kann. Nach Ansicht des erkennenden Gericht ergibt sich sohin zusammengefasst, dass aufgrund der bestehenden Einzugsermächtigung für den Tourismusverband YY sowie der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, die sich einsichtig gezeigt hat, nunmehr die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, gleichartige Begehungen einer strafbaren Handlung hintanzuhalten, sodass eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht geboten erscheint (vgl LVwG-Tirol 05.03.2014, Zl LVwG-2014/29/0548-1). Nach Ansicht des erkennenden Gericht ergibt sich sohin zusammengefasst, dass aufgrund der bestehenden Einzugsermächtigung für den Tourismusverband YY sowie der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, die sich einsichtig gezeigt hat, nunmehr die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, gleichartige Begehungen einer strafbaren Handlung hintanzuhalten, sodass eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht geboten erscheint vergleiche LVwG-Tirol 05.03.2014, Zl LVwG-2014/29/0548-1). Es war daher spruchgemäß der Beschwerde Folge zu gegeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren
G einzustellen.Es war daher spruchgemäß der Beschwerde Folge zu gegeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.36.1698.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.