RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/22/0280-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau AA, Straße 12/2, PLZ Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.1.2016, Zl. ***, wegen Untersagung der Lagerung von Brennholz sowie Entfernungsauftrag nach § 39 TBO 2011 nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau AA, Straße 12/2, PLZ Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.1.2016, Zl. ***, wegen Untersagung der Lagerung von Brennholz sowie Entfernungsauftrag nach Paragraph 39, TBO 2011 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 einerseits die Benützung des PKW-Abstellplatzes (Flugdach) der Wohnanlage Z, Straße 12, Top 2, zur Lagerung von Brennholz untersagt und gemäß § 39 Abs 6 TBO 2011 aufgetragen, das Brennholz vom oben beschriebenen Ort längstens bis zum 31.1.2016 zu entfernen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 einerseits die Benützung des PKW-Abstellplatzes (Flugdach) der Wohnanlage Z, Straße 12, Top 2, zur Lagerung von Brennholz untersagt und gemäß Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 aufgetragen, das Brennholz vom oben beschriebenen Ort längstens bis zum 31.1.2016 zu entfernen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend u.a. vorgebracht, die vorliegende Lagerung von Brennholz stelle keinen feuerpolizeilichen Mangel dar. Das Landesverwaltungsgericht Tirol beauftragte den brandschutztechnischen Amtssachverständigen des Stadtmagistrats Y, Herrn BB mit der Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines feuerpolizeilichen Mangels auszugehen ist. In seinem ausführlichen Gutachten vom 17.3.2016 kommt dieser Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass gegenständlich bis zu einem maximalen Ausmaß des jährlichen Eigenverbrauches, das sind max. 5 m3 Brennholz, kein feuerpolizeilicher Mangel vorliege. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.4.2016 wurde dieses Gutachten vom Sachverständigen eingehend erörtert. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Die Ausführungen des beigezogenen brandschutztechnischen Amtssachverständigen, in denen er die vorliegende Brennholzlagerung in Bezug auf deren Position, auf die baulichen Gegebenheiten sowie die Art und Menge der Lagerung einer Prüfung unterzieht und dabei auf einschlägige Vorschriften der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, der Tiroler Gas-, Heizungs-, und Klimaanlagenverordnung 2014, die TRVB C 141 „Lagerung fester brennbarer Stoffe im Freien“ sowie die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung Bezug nimmt, erscheinen dem erkennenden Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Auch die belangte Behörde hat dagegen keinerlei Einwände erhoben. Das erkennende Gericht hat nun keinerlei Zweifel, sich diesen Ausführungen, die anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.4.2016 vom Sachverständigen mündlich erläutert wurden, vollinhaltlich anzuschließen. Somit steht fest, dass zumindest bis zum Ausmaß von max. 5 m3 Brennholz, die vorliegende Lagerung keinen feuerpolizeilichen Mangel darstellt. Die Behörde stützt nun ihren Bescheid nicht etwa (naheliegend) auf die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, sondern auf die Bestimmungen des § 39 TBO
- Sie begründet den Spruchpunkt
- unter Bezugnahme auf § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 damit, dass die Benützung einer baulichen Anlage u.a. dann zu untersagen sei, wenn sie zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck benützt werde. Für eine Brennholzlagerung sei nun das gegenständliche Flugdach nicht (bau)bewilligt worden. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren, insbesondere die Einsichtnahme in den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 8.7.1998, mit dem die vorliegende Wohnanlage baubewilligt wurde, hat ergeben, dass in Bezug auf das exakte Ausmaß der Stellplätze insofern Unklarheiten bestehen, als in den Einreichplänen z.T. lediglich von „Flugdach“ die Rede ist (obwohl z.T. dort ein KFZ eingezeichnet ist), die Maße nicht normgerecht sind und z.T. Stellplätze nicht ungehindert angefahren werden können (weil vor dem Stellplatz bereits ein anderer eingetragen ist). Auch der (zugleich) hochbautechnische Amtssachverständige BB konnte anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, in welchem exakten Ausmaß nun der gegenständliche Stellplatz einer Baubewilligung zugeführt wurde. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich aber auch gezeigt, dass selbst für den Fall, dass „in Natura“ das unter dem Flugdach abgestellte KFZ – aufgrund der Brennholzlagerung – mit dem Heck ein bis zwei Meter über das Flugdach hinausragt, nicht zu erkennen ist, welche baurechtlich geschützten Interessen dadurch beeinträchtigt sein sollten. Das KFZ befindet sich dann weiterhin auf Eigengrund (ragt also etwa nicht in eine öffentliche Straße) und ist damit der Stellplatzbedarf nach der TBO 2011 nach wie vor erfüllt. Zusammen mit den oben geschilderten planlichen Unsicherheiten, dem Umstand dass der erforderliche Stellplatz nach wie vor nachgewiesen wird, keine baurechtlich geschützten Interessen berührt werden und kein feuerpolizeilicher Mangel vorliegt, kommt das erkennende Gericht in einer Zusammenschau all dieser Aspekte zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die Grundlage für eine Untersagung der Lagerung von Brennholz – im Höchstausmaß von 5m3 Brennholz im vorderen Bereich des Flugdaches – nicht gegeben ist. Damit war aber auch einer Entfernung des Brennholzes – wie dies im Spruchpunkt
- erfolgte – die Grundlage entzogen.Somit steht fest, dass zumindest bis zum Ausmaß von max. 5 m3 Brennholz, die vorliegende Lagerung keinen feuerpolizeilichen Mangel darstellt. Die Behörde stützt nun ihren Bescheid nicht etwa (naheliegend) auf die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, sondern auf die Bestimmungen des Paragraph 39, TBO
- Sie begründet den Spruchpunkt
- unter Bezugnahme auf Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 damit, dass die Benützung einer baulichen Anlage u.a. dann zu untersagen sei, wenn sie zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck benützt werde. Für eine Brennholzlagerung sei nun das gegenständliche Flugdach nicht (bau)bewilligt worden. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren, insbesondere die Einsichtnahme in den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 8.7.1998, mit dem die vorliegende Wohnanlage baubewilligt wurde, hat ergeben, dass in Bezug auf das exakte Ausmaß der Stellplätze insofern Unklarheiten bestehen, als in den Einreichplänen z.T. lediglich von „Flugdach“ die Rede ist (obwohl z.T. dort ein KFZ eingezeichnet ist), die Maße nicht normgerecht sind und z.T. Stellplätze nicht ungehindert angefahren werden können (weil vor dem Stellplatz bereits ein anderer eingetragen ist). Auch der (zugleich) hochbautechnische Amtssachverständige BB konnte anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, in welchem exakten Ausmaß nun der gegenständliche Stellplatz einer Baubewilligung zugeführt wurde. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich aber auch gezeigt, dass selbst für den Fall, dass „in Natura“ das unter dem Flugdach abgestellte KFZ – aufgrund der Brennholzlagerung – mit dem Heck ein bis zwei Meter über das Flugdach hinausragt, nicht zu erkennen ist, welche baurechtlich geschützten Interessen dadurch beeinträchtigt sein sollten. Das KFZ befindet sich dann weiterhin auf Eigengrund (ragt also etwa nicht in eine öffentliche Straße) und ist damit der Stellplatzbedarf nach der TBO 2011 nach wie vor erfüllt. Zusammen mit den oben geschilderten planlichen Unsicherheiten, dem Umstand dass der erforderliche Stellplatz nach wie vor nachgewiesen wird, keine baurechtlich geschützten Interessen berührt werden und kein feuerpolizeilicher Mangel vorliegt, kommt das erkennende Gericht in einer Zusammenschau all dieser Aspekte zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die Grundlage für eine Untersagung der Lagerung von Brennholz – im Höchstausmaß von 5m3 Brennholz im vorderen Bereich des Flugdaches – nicht gegeben ist. Damit war aber auch einer Entfernung des Brennholzes – wie dies im Spruchpunkt
- erfolgte – die Grundlage entzogen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.22.0280.4