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{'item': 'LVwG-2016/26/0600-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0600-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Herrn A A, wohnhaft in Adresse, X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.03.2016, Zl ****1, betreffend zwei Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes wegen einer Ordnungsstörung und wegen eines aggressiven Verhaltens gegenüber einem Polizeibeamten, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Herrn A A, wohnhaft in Adresse, römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.03.2016, Zl ****1, betreffend zwei Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes wegen einer Ordnungsstörung und wegen eines aggressiven Verhaltens gegenüber einem Polizeibeamten, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise und insoweit Folge gegeben, als 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise und insoweit Folge gegeben, als

  1. a)Spruchpunkt 2. der angefochtenen Strafentscheidung aufgehoben wird und das diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt wird sowiea) Spruchpunkt 2. der angefochtenen Strafentscheidung aufgehoben wird und das diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt wird sowie
  2. b)Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung dahingehend abgeändert wird, dass
  3. aa)nur noch ein Losgehen auf einen Beamten in aggressiver Weise, nicht aber mehr ein lautstarkes Herumschreien angelastet wird und
  4. bb)die Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung auf Euro 100,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag reduziert werden, womit sich unter Neufestsetzung der Verfahrenskosten der belangten Behörde und unter Anrechnung der Vorhaft nunmehr ein Gesamtzahlbetrag für den Beschwerdeführer von Euro 107,92 ergibt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „1. Sie haben am 30.01.2016, um 03:10, in X, Straße B, Platz C trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. „1. Sie haben am 30.01.2016, um 03:10, in römisch zehn, Straße B, Platz C trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben lautstark herumgeschrien und sind in aggressiver Weise auf einen Beamten losgegangen. 2. Sie haben am 30.01.2016, um 03:05, in X Straße B, Platz C durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.2. Sie haben am 30.01.2016, um 03:05, in römisch zehn Straße B, Platz C durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Sie haben lautstark herumgeschrien und sind in aggressiver Weise auf einen Beamten losgegangen.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer - zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz undzu 1. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz und - zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz begangen, weswegen über ihn folgende Strafen verhängt wurden: - zu 1. eine Geldstrafe von Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen) und - zu 2. eine Geldstrafe von Euro 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag). Weiters wurde Vorhaft in der Dauer von 30 Minuten angerechnet und ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt, woraus sich ein Gesamtzahlbetrag für den Beschwerdeführer von Euro 273,44 ergab. Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich das Strafverfahren auf die Angaben in der Anzeige stütze. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Doppelbestrafung liege nicht vor, sei doch nicht dasselbe Delikt gegeben, da im Unterschied zu § 81 SPG beim Delikt nach § 82 SPG zusätzlich eine Abmahnung erfolgt sei, wie dies das Gesetz verlange. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Doppelbestrafung liege nicht vor, sei doch nicht dasselbe Delikt gegeben, da im Unterschied zu Paragraph 81, SPG beim Delikt nach Paragraph 82, SPG zusätzlich eine Abmahnung erfolgt sei, wie dies das Gesetz verlange. Die Strafen seien tat- und schuldangemessen, wobei die finanziellen Verhältnisse angemessen berücksichtigt worden seien. Besonders erschwerend oder mildernd sei nichts zu werten gewesen. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, womit die Aufhebung der Strafentscheidung im Umfang des geahndeten Deliktes nach § 81 Abs 1 SPG und die Strafherabsetzung in Bezug auf die Übertretung nach § 82 Abs 1 SPG begehrt wurden. Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, womit die Aufhebung der Strafentscheidung im Umfang des geahndeten Deliktes nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG und die Strafherabsetzung in Bezug auf die Übertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG begehrt wurden. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass gegenständlich derselbe Sachverhalt doppelt bestraft worden sei, einmal als Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 SPG und einmal als aggressives Verhalten gegenüber einem Polizeibeamten nach § 82 Abs 1 SPG. Beide Bestrafungen würden sich auf denselben Vorgang und dieselbe Amtshandlung beziehen. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass gegenständlich derselbe Sachverhalt doppelt bestraft worden sei, einmal als Ordnungsstörung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG und einmal als aggressives Verhalten gegenüber einem Polizeibeamten nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG. Beide Bestrafungen würden sich auf denselben Vorgang und dieselbe Amtshandlung beziehen. Die gesetzliche Vorschrift des § 82 Abs 2 SPG schließe aber eine Bestrafung wegen desselben Sachverhaltes nach § 81 SPG aus. Die gesetzliche Vorschrift des Paragraph 82, Absatz 2, SPG schließe aber eine Bestrafung wegen desselben Sachverhaltes nach Paragraph 81, SPG aus. Die erfolgte Bestrafung wegen einer Ordnungsstörung gemäß § 81 Abs 1 SPG erweise sich daher als unzulässig und sei daher aufzuheben. Die erfolgte Bestrafung wegen einer Ordnungsstörung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, SPG erweise sich daher als unzulässig und sei daher aufzuheben. Bezüglich der Bestrafung nach § 82 Abs 1 SPG werde um eine deutliche Strafherabsetzung ersucht. Bezüglich der Bestrafung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG werde um eine deutliche Strafherabsetzung ersucht. Mildernd zu seinen Gunsten wäre sein Alter von noch nicht 21 Jahren sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass er sich in einer allgemein verständlichen und heftigen Gemütsbewegung zu der vorgeworfenen Tat habe hinreißen lassen, sei es doch unmittelbar zuvor zu einem Raufhandel zwischen ihm bekannten Personen gekommen, an dem er zwar nicht beteiligt gewesen sei, der ihn aber sehr aufgebracht habe. Anzuführen sei weiters, dass er kein Einkommen habe. Er wohne in einer Wohnungsloseneinrichtung und beziehe Mindestsicherung, und zwar eine monatliche Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 628,32. Die verhängte Strafe treffe ihn daher unverhältnismäßig hart. Wenn möglich, möge die vorliegende Sache ohne mündliche Verhandlung erledigt werden. Falls es doch einer mündlichen Verhandlung bedürfe, ersuche er um Beiziehung eines Dolmetschers, da er nur sehr wenig Deutsch spreche. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 81 sowie des § 82 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2016, gestützt. Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 81, sowie des Paragraph 82, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2016,, gestützt. Diese Rechtsvorschriften haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „Störung der öffentlichen Ordnung § 81.Paragraph 81,

(1)Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2)… § 82.Paragraph 82,
(1)Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2)Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.“
(2)Eine Bestrafung nach Absatz eins, schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach Paragraph 81, aus.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In der vorliegenden Rechtssache wird vom Beschwerdeführer sachverhaltsmäßig nichts bestritten. Gegen die Strafentscheidung wendet er sich einerseits wegen der von ihm angenommenen Doppelbestrafung und andererseits wegen der von ihm als unzutreffend beurteilten Strafbemessung der belangten Behörde. Demzufolge bestand für das erkennende Verwaltungsgericht keinerlei Veranlassung, den vom anzeigenden Polizeibeamten geschilderten Sachverhalt, der der verfahrensgegenständlichen Strafentscheidung zugrunde gelegt worden ist, in Zweifel zu ziehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher im Gegenstandsfall davon aus, dass der Rechtsmittelwerber am 30.01.2016 um 03.05 Uhr bis 03.10 Uhr in X in der Straße B am Platz C folgendes Verhalten gesetzt hat: Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher im Gegenstandsfall davon aus, dass der Rechtsmittelwerber am 30.01.2016 um 03.05 Uhr bis 03.10 Uhr in römisch zehn in der Straße B am Platz C folgendes Verhalten gesetzt hat: In stark alkoholisiertem Zustand schrie der Beschwerdeführer zunächst am Platz C herum. Einem Radfahrer, der sein Fahrrad an ihm vorbeischieben wollte, stellte er sich in den Weg und ergriff er auch die Lenkstange des Fahrrades. Daraufhin schritt ein Polizeibeamter ein und forderte dieser den Rechtsmittelwerber auf, die Lenkstange des Fahrrades auszulassen. Der Beschwerdeführer beschimpfte den Polizeibeamten und war trotz Abmahnung nicht zu beruhigen. In weiterer Folge ließ er die Lenkstange des Fahrrades aus, sodass sich der Fahrradfahrer entfernen konnte. Dann begann er um sich herumzuschlagen, wobei er seine Hände zu Fäusten ballte und in aggressiver Weise vor dem Polizeibeamten gestikulierte. Er vermochte sich dem Polizeibeamten gegenüber nicht auszuweisen. Nach einer neuerlichen Abmahnung, sein Verhalten einzustellen, wurde er schließlich um 03.10 Uhr vorläufig festgenommen und mit seinen Händen am Rücken geschlossen. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer ohne Zweifel den Verwaltungsstraftatbestand des § 82 Abs 1 SPG verwirklicht, sich sohin trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Polizisten, während dieser seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch die Amtshandlung behindert.Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer ohne Zweifel den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, SPG verwirklicht, sich sohin trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Polizisten, während dieser seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch die Amtshandlung behindert. Die Begehung dieses Verwaltungsdeliktes wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt. 2) Aufgrund des Rechtsmittelvorbringens, dass vorliegend eine unzulässige Doppelbestrafung geschehen sei, da die Bestrafung wegen des begangenen Verwaltungsdeliktes nach § 82 Abs 1 SPG eine Bestrafung wegen derselben Sache als Ordnungsstörung nach § 81 SPG ausschließe, war vom erkennenden Verwaltungsgericht zu prüfen, ob der von der belangten Behörde dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt den beiden in Rede stehenden Verwaltungsdelikten unterstellt werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in der Tatumschreibung der angefochtenen Strafentscheidung zum einen lautstarkes Herumschreien und zum anderen ein Losgehen auf einen Beamten in aggressiver Weise angelastet hat.Aufgrund des Rechtsmittelvorbringens, dass vorliegend eine unzulässige Doppelbestrafung geschehen sei, da die Bestrafung wegen des begangenen Verwaltungsdeliktes nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG eine Bestrafung wegen derselben Sache als Ordnungsstörung nach Paragraph 81, SPG ausschließe, war vom erkennenden Verwaltungsgericht zu prüfen, ob der von der belangten Behörde dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt den beiden in Rede stehenden Verwaltungsdelikten unterstellt werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in der Tatumschreibung der angefochtenen Strafentscheidung zum einen lautstarkes Herumschreien und zum anderen ein Losgehen auf einen Beamten in aggressiver Weise angelastet hat. Der vom anzeigenden Polizeibeamten geschilderte Sachverhalt - wie zuvor näher dargelegt - könnte nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol grundsätzlich drei verschiedenen Verwaltungsstraftatbeständen subsumiert werden, wozu wie folgt auszuführen ist: Das vom Polizisten anfänglich festgestellte lautstarke Herumschreien an einem öffentlichen Platz könnte mit Blick auf die damals gegebene Nachtzeit von etwa 03.00 Uhr durchaus als ungebührlicherweise störende Lärmerregung nach § 1 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz gewertet werden, welche dem Straftatbestand des § 4 Abs 1 TLPG unterliegt.Das vom Polizisten anfänglich festgestellte lautstarke Herumschreien an einem öffentlichen Platz könnte mit Blick auf die damals gegebene Nachtzeit von etwa 03.00 Uhr durchaus als ungebührlicherweise störende Lärmerregung nach Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz gewertet werden, welche dem Straftatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, TLPG unterliegt. Das vom Beschwerdeführer in weiterer Folge gesetzte Verhalten der Behinderung eines Passanten, seinen Nachhauseweg zu nehmen, indem der Rechtsmittelwerber die Lenkstange des vom Passanten geschobenen Fahrrades ergriff und indem er sich dem Passanten in den Weg stellte, könnte als Ordnungsstörung im Sinne des § 81 Abs 1 SPG gewertet werden.Das vom Beschwerdeführer in weiterer Folge gesetzte Verhalten der Behinderung eines Passanten, seinen Nachhauseweg zu nehmen, indem der Rechtsmittelwerber die Lenkstange des vom Passanten geschobenen Fahrrades ergriff und indem er sich dem Passanten in den Weg stellte, könnte als Ordnungsstörung im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, SPG gewertet werden. Das weitere aggressive Verhalten gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten trotz der vorausgegangenen Abmahnung durch diesen (Herumgestikulieren mit zu Fäusten geballten Händen in aggressiver Weise vor dem Polizeibeamten bzw Losgehen auf den Polizeibeamten in aggressiver Weise) ist schließlich zweifelsohne dem Verwaltungsstraftatbestand des § 82 Abs 1 SPG zu subsumieren.Das weitere aggressive Verhalten gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten trotz der vorausgegangenen Abmahnung durch diesen (Herumgestikulieren mit zu Fäusten geballten Händen in aggressiver Weise vor dem Polizeibeamten bzw Losgehen auf den Polizeibeamten in aggressiver Weise) ist schließlich zweifelsohne dem Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, SPG zu subsumieren. In der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung hat jedoch die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sachverhaltsgemäß bloß lautstarkes Herumschreien und ein Losgehen auf einen Beamten in aggressiver Weise angelastet, und zwar in Bezug auf beide vorgeworfene Verwaltungsdelikte des § 81 Abs 1 sowie des § 82 Abs 1 SPG jeweils wortgleich denselben Sachverhalt.In der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung hat jedoch die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sachverhaltsgemäß bloß lautstarkes Herumschreien und ein Losgehen auf einen Beamten in aggressiver Weise angelastet, und zwar in Bezug auf beide vorgeworfene Verwaltungsdelikte des Paragraph 81, Absatz eins, sowie des Paragraph 82, Absatz eins, SPG jeweils wortgleich denselben Sachverhalt. Da aber wortgleich hinsichtlich beider bestrafter Delikte dasselbe Tatgeschehen angelastet wurde, greift nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol jedenfalls die gesetzliche Bestimmung des § 82 Abs 2 SPG, wonach eine Bestrafung nach § 82 Abs 1 SPG eine solche wegen derselben Tat nach § 81 SPG ausschließt.Da aber wortgleich hinsichtlich beider bestrafter Delikte dasselbe Tatgeschehen angelastet wurde, greift nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol jedenfalls die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 2, SPG, wonach eine Bestrafung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG eine solche wegen derselben Tat nach Paragraph 81, SPG ausschließt. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer zu Recht die Regelung des § 82 Abs 2 SPG geltend gemacht. Mit diesem Beschwerdeeinwand führt er das vorliegende Rechtsmittel im Umfang des Spruchpunktes
  1. der angefochtenen Strafentscheidung auch zum Erfolg.Dementsprechend hat der Beschwerdeführer zu Recht die Regelung des Paragraph 82, Absatz 2, SPG geltend gemacht. Mit diesem Beschwerdeeinwand führt er das vorliegende Rechtsmittel im Umfang des Spruchpunktes
  2. der angefochtenen Strafentscheidung auch zum Erfolg. Aus den dargelegten Erwägungen war das Straferkenntnis im Umfang des Spruchpunktes
  3. zu beheben und diesbezüglich das Strafverfahren einzustellen, da zufolge der Bestimmung des § 82 Abs 2 SPG dasselbe Tatgeschehen (lautstarkes Herumschreien und Losgehen auf einen Beamten in aggressiver Weise) nicht auch als Ordnungsstörung gemäß § 81 Abs 1 SPG bestraft werden kann.Aus den dargelegten Erwägungen war das Straferkenntnis im Umfang des Spruchpunktes
  4. zu beheben und diesbezüglich das Strafverfahren einzustellen, da zufolge der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 2, SPG dasselbe Tatgeschehen (lautstarkes Herumschreien und Losgehen auf einen Beamten in aggressiver Weise) nicht auch als Ordnungsstörung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, SPG bestraft werden kann. 3) Aus dem vom Polizeibeamten angezeigten Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, dass das aggressive Verhalten ihm gegenüber und die dadurch bedingte Behinderung der Amtshandlung auch darin bestanden hätte, dass der Beschwerdeführer lautstark herumgeschrien hat. Das vom Polizeibeamten beschriebene lautstarke Herumschreien des Rechtsmittelwerbers am Platz C war vielmehr zeitlich vorgelagert, also vor dem Einschreiten des Polizeibeamten und der damit begonnenen Amtshandlung. Daher sah es das Landesverwaltungsgericht Tirol für notwendig an, die Tatumschreibung in Bezug auf das Verwaltungsdelikt des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht gemäß § 82 Abs 1 SPG entsprechend Spruchpunkt
  5. der angefochtenen Entscheidung dahingehend einzuschränken, dass die Tat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nurDaher sah es das Landesverwaltungsgericht Tirol für notwendig an, die Tatumschreibung in Bezug auf das Verwaltungsdelikt des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG entsprechend Spruchpunkt
  6. der angefochtenen Entscheidung dahingehend einzuschränken, dass die Tat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nur in einem Losgehen auf einen Beamten in aggressiver Weise bestanden hat, hingegen nicht in einem lautstarken Herumschreien. Diese Einschränkung der Tatumschreibung zu Spruchpunkt
  7. des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses erfolgte auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien in Bezug auf die Abgrenzung von nach den landespolizeilichen Vorschriften zu verfolgenden Lärmerregungen zu Ordnungsstörungen (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH von 15.10.2009, Zl 2008/09/0272, und vom 06.09.2007, Zl 2005/09/0168), zumal die höchstgerichtliche Argumentation, dass in Bezug auf Lärmerregungen dem Bund die Kompetenz fehlt, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen, nicht nur für Ordnungsstörungen nach § 81 SPG Geltung beansprucht, sondern auch für das gegenständlich zu beurteilende aggressive Verhalten gegenüber einem Polizeibeamten nach § 82 SPG.Diese Einschränkung der Tatumschreibung zu Spruchpunkt
  8. des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses erfolgte auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien in Bezug auf die Abgrenzung von nach den landespolizeilichen Vorschriften zu verfolgenden Lärmerregungen zu Ordnungsstörungen vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH von 15.10.2009, Zl 2008/09/0272, und vom 06.09.2007, Zl 2005/09/0168), zumal die höchstgerichtliche Argumentation, dass in Bezug auf Lärmerregungen dem Bund die Kompetenz fehlt, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen, nicht nur für Ordnungsstörungen nach Paragraph 81, SPG Geltung beansprucht, sondern auch für das gegenständlich zu beurteilende aggressive Verhalten gegenüber einem Polizeibeamten nach Paragraph 82, SPG. 4) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach den Begründungsausführungen der belangten Behörde in der angefochtenen Strafentscheidung wurde nichts als besonders erschwerend oder mildernd gewertet, die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien angemessen berücksichtigt worden, wobei nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheid vom 19.02.2016 über die ihm gewährte Mindestsicherung erst nach Abfertigung des angefochtenen Straferkenntnisses bei der belangten Behörde eintraf. Der Rechtsmitteiwerber macht die Strafmilderungsgründe seines Alters unter 21 Jahren und eine allgemein verständliche, heftige Gemütsbewegung geltend. Zudem legte er für die Strafbemessung dar, kein Einkommen zu haben und in einer Wohnungsloseneinrichtung zu wohnen. Er beziehe Mindestsicherung in Form einer monatlichen Unterstützungszahlung im Betrag von Euro 628,32 entsprechend dem von ihm vorgelegten Bescheid vom 19.02.
  9. Er ersucht daher um eine deutliche Strafminderung. Bezüglich der Strafbemessung ist das erkennende Verwaltungsgericht aufgrund der nachstehenden Überlegungen zu folgendem Ergebnis gelangt: Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist als nicht unerheblich einzustufen, zumal die übertretene Norm sicherstellen soll, dass Organe der öffentlichen Aufsicht ihre Amtshandlungen ohne Behinderungen durchführen können. Die Sanktionierung aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht bei Vornahme ihrer Amtshandlungen dokumentiert das öffentliche Interesse an einer ungehinderten Durchführung von Amtshandlungen. Nach dem Ausweis des vorliegenden Verwaltungsaktes ist der Beschwerdeführer am 01.01.1996 in Mogadischu geboren worden. Demnach hat er in seinem Rechtsmittelschriftsatz zu Recht den Milderungsgrund der Begehung der Tat vor Vollendung des
  10. Lebensjahres geltend gemacht. Zum weiters ins Treffen geführten Milderungsgrund der Tatbegehung im Zustand einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung ist klarzustellen, dass eine solche Gemütsbewegung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien dann vorliegt, wenn sthenische oder asthenische Affekte (Zorn, Mutlosigkeit, Verzweiflung) in solchem Grad auftreten, dass sie auch starke sittliche Hemmungen überwinden und der Täter nur unter ihrem Einfluss den Tatentschluss gefasst hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, dass er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist (siehe VwGH- Erkenntnis vom 23.02.1996, Zl 95/17/0155). Im Gegenstandsfall hat der Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit dem Milderungsgrund der Tatbegehung im Zustand einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dargelegt, dass unmittelbar vor der ihm angelasteten Tat ein Raufhandel zwischen ihm bekannten Personen stattgefunden habe, an dem er nicht selbst beteiligt gewesen sei, welcher ihn aber entsprechend „aufgebracht“ habe. Womöglich könnte ein derartiges Geschehen tatsächlich eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung verursachen, nähere diesbezügliche Überlegungen können allerdings gegenständlich dahinstehen, da nach der glaubwürdigen Schilderung des anzeigenden Polizeibeamten der Rechtsmittelwerber zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen ist, so dass ihm der Vorwurf zu machen ist, dass er in den von ihm geltend gemachten psychischen Ausnahmezustand auch unter starkem Alkoholeinfluss geraten ist, wobei nicht entscheidend ist, welchen Anteil nun der starke Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und welchen Anteil das Raufhandelgeschehen an seinem psychischen Ausnahmezustand hatte. Die Anwendung des Milderungsgrundes der Tatbegehung im Zustand einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung setzt nämlich voraus, dass dem Rechtsmittelwerber keinerlei Vorwurf an seinem psychischen Ausnahmezustand gemacht werden könnte. Aufgrund seines starken Alkoholkonsums kann ihm allerdings ein derartiger Vorwurf nicht erspart werden. Insoweit der Beschwerdeführer - ohne nähere Begründung - den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 Strafgesetzbuch (iVm § 19 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) anspricht, ist vorweg vom erkennenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass dieser Strafmilderungsgrund nach dem klaren Gesetzeswortlaut jedenfalls nur auf die Tat des Beschwerdeführers selbst bezogen gesehen werden kann, nicht aber auf den zeitlich vorgelagerten vom Rechtsmittelwerber geschilderten Raufhandel. Insoweit der Beschwerdeführer - ohne nähere Begründung - den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, Strafgesetzbuch in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991) anspricht, ist vorweg vom erkennenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass dieser Strafmilderungsgrund nach dem klaren Gesetzeswortlaut jedenfalls nur auf die Tat des Beschwerdeführers selbst bezogen gesehen werden kann, nicht aber auf den zeitlich vorgelagerten vom Rechtsmittelwerber geschilderten Raufhandel. Wegen seiner Tat hat nun der Beschwerdeführer zwar tatsächlich insofern einen Nachteil erlitten, als er festgenommen wurde, jedoch wurde die Dauer der Festnahme von der belangten Behörde in der angefochtenen Strafentscheidung bereits als Vorhaft gemäß § 19a Verwaltungsstrafgesetz 1991 angerechnet, was auch den zu bezahlenden Strafbetrag minderte.Wegen seiner Tat hat nun der Beschwerdeführer zwar tatsächlich insofern einen Nachteil erlitten, als er festgenommen wurde, jedoch wurde die Dauer der Festnahme von der belangten Behörde in der angefochtenen Strafentscheidung bereits als Vorhaft gemäß Paragraph 19 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 angerechnet, was auch den zu bezahlenden Strafbetrag minderte. Eine nochmalige Berücksichtigung des erlittenen Nachteiles der Festnahme als Strafmilderungsgrund ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht mehr möglich. Weitere Strafmilderungsgründe, die vom Beschwerdeführer nicht angesprochen worden sind, sind für das erkennende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, ebenso wenig Straferschwerungsgründe. Vorliegend ist jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Entsprechend dem vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Mindestsicherungsbescheid vom 19.02.2016 erhält dieser eine monatliche Unterstützungsleistung in Betrag von Euro 628,
  11. Er wohnt in einer Wohnungsloseneinrichtung und hat sonst kein Einkommen, dies gemäß seinen nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts rechtfertigen die als sehr ungünstig einzustufenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers es nicht, im Gegenstandsfall von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand zu nehmen, schließen doch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Einkommens- und Vermögenslosigkeit die Verhängung einer Geldstrafe nicht aus (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 01.10.2014, Zahl Ra 2014/09/0022, und vom 30.01.2014, Zl 2013/03/0129).Nach Auffassung des erkennenden Gerichts rechtfertigen die als sehr ungünstig einzustufenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers es nicht, im Gegenstandsfall von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand zu nehmen, schließen doch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Einkommens- und Vermögenslosigkeit die Verhängung einer Geldstrafe nicht aus vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 01.10.2014, Zahl Ra 2014/09/0022, und vom 30.01.2014, Zl 2013/03/0129). Im Gegenstandsfall vermögen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol mehrere Umstände eine Strafmilderung zu rechtfertigen, so der von der belangten Behörde nicht berücksichtigte Strafmilderungsgrund der Tatbegehung vor Vollendung des
  12. Lebensjahres. Die Einschränkung des dem Rechtsmittelwerber vorgeworfenen Tatverhaltens auf ein Losgehen auf einen Beamten in aggressiver Weise (ohne den weiteren Vorwurf des lautstarken Herumschreiens) vermag ebenfalls eine Strafreduktion zu tragen. Im Sinne der gesamten aufgezeigten Strafzumessungsgründe ist nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts die mit diesem Erkenntnis vorgenommene Strafminderung gerechtfertigt und die damit erfolgte Bestrafung des Rechtsmittelwerbers als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu beurteilen sind. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Im gegenständlichen Beschwerdefall konnte deshalb von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (vgl § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG).keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat vergleiche Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG). Trotz eines entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer keinen Antrag gestellt, eine Rechtsmittelverhandlung durchzuführen. Dies hat auch die belangte Behörde nicht getan. Davon abgesehen war auch aus der sich des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine solche Verhandlung nicht notwendig, da gegenständlich ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden konnte, hat doch der Rechtsmittelwerber die ihm vorgeworfene Tathandlung sachverhaltsmäßig nicht bestritten, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 derEinem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 44 Abs 4 VwGVG undCharta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des VwGH in Wien vom 03.10.2013, ZI 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, ZI 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der vorliegenden Strafsache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene der Strafbemessung, konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zitierte Rechtsprechung des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten. Demzufolge ist im Gegenstandsfall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0600.1

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