RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/46/0436-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der A A, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.01.2015, Zl ****1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der A A, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.01.2015, Zl ****1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) auf Euro 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit Euro 10,-- neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.01.2015, Zl ****1, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie als Halterin des Rottweiler-Hundes „Q“ diesen nicht bis längstens 13.11.2014 in der vom Bundesminister für Gesundheit eingerichteten Heimtierdatenbank gemeldet haben. Eine Nachschau in der Heimtierdatenbank am 13.11.2014 hat ergeben, dass keine Meldung lautend auf Ihren Namen aufscheint.“ Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 3 iVm § 24a TSchG begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Des Weiteren wurde sie gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 20,-- verpflichtet. Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24 a, TSchG begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Des Weiteren wurde sie gemäß Paragraph 64, VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 20,-- verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde nur mangelhaft ermittelt worden sei, der Hund sei überwiegend in Ungarn aufhältig. Der Zeitpunkt der Einreise sei nicht erhoben worden. Des Weiteren sei auch die Höhe der Strafe zu hoch. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 20.5.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin selbst, sowie ihr Sohn als Zeuge einvernommen wurden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Halterin des Hundes „Q“, geboren am XX.XX.XXXX. Der Hund ist bereits seit dem 5.11.2013 in der Gemeinde Y gemeldet. Zumindest ab Oktober 2013 befand sich der Hund bereits überwiegend in Österreich. Die Registrierung des Hundes in der Heimtierdatenbank erfolgte erst am 17.11.
- Die Beschwerdeführerin ist Halterin des Hundes „Q“, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX. Der Hund ist bereits seit dem 5.11.2013 in der Gemeinde Y gemeldet. Zumindest ab Oktober 2013 befand sich der Hund bereits überwiegend in Österreich. Die Registrierung des Hundes in der Heimtierdatenbank erfolgte erst am 17.11.
- III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Dass sich der Hund bereits seit 2013 überwiegend in Österreich befindet, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongespräches mit einem Beamten der PI W, welches in der Anzeige der PI W vom 5.11.2014 auf der Seite 4 festgehalten ist. Bei dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sich der Hund bereit seit „einem Jahr“ in Y befinde. Dazu passt auch die Meldung des Hundes bei der Gemeinde Y. Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie damals die Meldung bei der Gemeinde gemeint habe, wird als Schutzbehauptung gewertet, da im Telefonat in diesem Zusammenhang auch besprochen wurde, dass der Hund davor in Ungarn aufhältig gewesen sei. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass tatsächlich vom Aufenthalt und nicht von der Meldung bei der Gemeinde gesprochen wurde. Auch wird diese Angabe durch die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG Tirol bekräftigt, in der sie angibt, sich ab Oktober 2013 um ihre kranke Mutter gekümmert zu haben und sie deshalb den Hund nach Österreich geholt habe. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 80/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lauten wie folgt: § 24aParagraph 24 a
(1)Der Bundesminister für Gesundheit stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.
(1)Der Bundesminister für Gesundheit stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Absatz 2, angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000. …
(3)Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
(4)Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
(4)Jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
- vom Halter selbst oder
- nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
- im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle. … V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Indem sie es als Halterin des Hundes unterlassen hat, diesen nicht binnen einem Monat nach der Einreise auf ihren Namen in der Heimtierdatenbank zu registrieren bzw registrieren zu lassen, hat sie tatbildlich im Sinne der angelasteten Verwaltungsübertretung gehandelt. Der Sinn und Zweck der Registrierung, nämlich entlaufene, zurückgelassene oder ausgesetzte Hunde zurückführen zu können, wurde durch die zu spät vorgenommene Registrierung unterlaufen. Die Beschwerdeführerin rechtfertigt sich damit, dass der Hund vorwiegend in Ungarn gehalten werde und damit eine Registrierung gar nicht erforderlich gewesen wäre. Andererseits gibt sie an, sich ab Oktober 2013 um ihre kranke Mutter in Österreich gekümmert zu haben. Auch wurde der Hund am 5.11.2013 bei der Gemeinde Umhausen gemeldet. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich daraus aber, dass der Hund spätestens am 5.11.2013 nach Österreich verbracht wurde und daher bis längstens einen Monat nachher registriert hätte werden müssen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Hund des öfteren mit der Beschwerdeführerin oder ihrem Sohn in Ungarn aufhältig ist. Der angelastete Vorwurf ist zu Recht erfolgt, da auch bis zum 13.11.2014 eine Registrierung nicht erfolgt ist. Die Registrierung in der Heimtierdatenbank wurde erst am 17.11.2014 durchgeführt. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten oder entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH vom 25.05.1989, Zl 89/02/0017, ua).Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten oder entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH vom 25.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Eine solche Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin durch ihr Vorbringen nicht gelungen. Als Tierhalterin wäre sie verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, und damit auch mit jener betreffend die Registrierung von Hunden, vertraut zu machen. Die Beschwerdeführerin gibt an, über ca Euro 900,-- im Monat zu verfügen. Des weiteren besitzt sie ein Haus in Ungarn. Zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, 2001/21/0087 festgehalten, dass sich aus § 16 VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin gibt an, über ca Euro 900,-- im Monat zu verfügen. Des weiteren besitzt sie ein Haus in Ungarn. Zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, 2001/21/0087 festgehalten, dass sich aus Paragraph 16, VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Eine Herabsetzung der Strafe hatte jedoch zu erfolgen, weil die Beschwerdeführerin unbescholten ist, was als mildernd zu werten war. Des weiteren ist die Registrierung bei der Heimtierdatenbank noch vor Erlassung der Strafverfügung vom 26.11.2014 am 17.11.2014 erfolgt. Auch war der Hund bei der Gemeinde gemeldet und gechippt. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. In Anbetracht des möglichen Strafrahmens bis Euro 3.750,-- erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und insbesondere auch dazu geeignet, die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linder Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.0436.5