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{'item': 'LVwG-2015/12/2002-14'}

Obsah (11)§ 279§ 25a§§ 13§§ 7§ 274§ 278§ 265§ 2§ 42§§ 9§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/12/2002-14 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richteri

§ 279

Abs 1 BAO wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch im angefochtenen Bescheid wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch im angefochtenen Bescheid wie folgt zu lauten hat: Der Berufung der Firma A Gesellschaft mbH vom 16.06.2011, vertreten durch Dr. A A, Dr. B B und Mag. C C, Rechtsanwälte in X, Adresse, gegenDer Berufung der Firma A Gesellschaft mbH vom 16.06.2011, vertreten durch Dr. A A, Dr. B B und Mag. C C, Rechtsanwälte in römisch zehn, Adresse, gegen

  1. den Bescheid des Stadtmagistrates X vom 30.03.2011, Zl. ****3, mit dem aufgrund der Bestimmungen der §§ 13 - 16 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAAG), LGBl Nr 22/1998 idgF, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 11.12.2009 über die Festsetzung des Gehsteigbeitragssatzes (§ 13 Abs. 4 TVAAG), ein Gehsteigbeitrag in Höhe von € 24.034,75 vorgeschrieben wurde, wird dahingehend Folge gegeben, dass ein Gehsteigbeitrag in Höhe von Euro 23.506,48 vorgeschrieben wird, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. den Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 30.03.2011, Zl. ****3, mit dem aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 13, - 16 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAAG), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1998, idgF, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 11.12.2009 über die Festsetzung des Gehsteigbeitragssatzes (Paragraph 13, Absatz 4, TVAAG), ein Gehsteigbeitrag in Höhe von € 24.034,75 vorgeschrieben wurde, wird dahingehend Folge gegeben, dass ein Gehsteigbeitrag in Höhe von Euro 23.506,48 vorgeschrieben wird, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. den Bescheid des Stadtmagistrates X vom 30.03.2011, Zl. ****4, mit dem aufgrund der Bestimmungen der §§ 13 - 16 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAAG), LGBl. Nr. 22/1998 idgF, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 11.12.2009 über die Festsetzung des Gehsteigbeitragssatzes (§ 13 Abs. 4 TVAAG), ein Gehsteigbeitrag in Höhe von € 487,87 vorgeschrieben wurde, wird dahingehend Folge gegeben, dass der Bescheid ersatzlos behoben wird.
  4. den Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 30.03.2011, Zl. ****4, mit dem aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 13, - 16 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAAG), Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1998, idgF, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 11.12.2009 über die Festsetzung des Gehsteigbeitragssatzes (Paragraph 13, Absatz 4, TVAAG), ein Gehsteigbeitrag in Höhe von € 487,87 vorgeschrieben wurde, wird dahingehend Folge gegeben, dass der Bescheid ersatzlos behoben wird.
  5. den Bescheid des Stadtmagistrates X vom 30.03.2011, Zl. ****5, mit welchem aufgrund der Bestimmungen des §§ 7 - 12 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAAG), LGBl Nr 22/1998 idgF, und der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001 über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, LGBl Nr 103/2001, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 11.12.2009 über die Festsetzung des Erschließungsbeitragssatzes (§ 7 Abs. 3 TVAAG), ein Erschließungsbeitrag in Höhe von € 99.820,60 vorgeschrieben wurde, wird dahingehend Folge gegeben, dass ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 96.643,96 vorgeschrieben wird, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  6. den Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 30.03.2011, Zl. ****5, mit welchem aufgrund der Bestimmungen des Paragraphen 7, - 12 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAAG), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1998, idgF, und der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001 über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2001,, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 11.12.2009 über die Festsetzung des Erschließungsbeitragssatzes (Paragraph 7, Absatz 3, TVAAG), ein Erschließungsbeitrag in Höhe von € 99.820,60 vorgeschrieben wurde, wird dahingehend Folge gegeben, dass ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 96.643,96 vorgeschrieben wird, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  7. den Bescheid des Stadtmagistrates X vom 30.03.2011, Zl. ****6, mit welchem aufgrund der Bestimmungen des §§ 7 - 12 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAAG), LGBl Nr 22/1998 idgF, und der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001 über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, LGBl Nr 103/2001, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 11.12.2009 über die Festsetzung des Erschließungsbeitragssatzes (§ 7 Abs. 3 TVAAG), ein Erschließungsbeitrag in Höhe von € 6.436,03 vorgeschrieben wurde, wird dahingehend Folge gegeben, dass der Bescheid ersatzlos behoben wird.
  8. den Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 30.03.2011, Zl. ****6, mit welchem aufgrund der Bestimmungen des Paragraphen 7, - 12 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAAG), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1998, idgF, und der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001 über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2001,, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 11.12.2009 über die Festsetzung des Erschließungsbeitragssatzes (Paragraph 7, Absatz 3, TVAAG), ein Erschließungsbeitrag in Höhe von € 6.436,03 vorgeschrieben wurde, wird dahingehend Folge gegeben, dass der Bescheid ersatzlos behoben wird.
  9. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit zwei Bescheiden vom 30. März 2011 schrieb der Stadtmagistrat X der beschwerdeführenden Gesellschaft aus Anlass der erteilten "Baugenehmigung" (mit Bescheid vom 12. August 2010) für die Errichtung einer Lagerhalle einen Gehsteigbeitrag

§§ 13

bis 16 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (in der Folge: TVAAG), LGBl Nr 22/1998, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom

  1. Dezember 2009 über die Festsetzung des Gehsteigbeitragssatzes in der Höhe von EUR 487,87 und EUR 24.034,75 vor.Mit zwei Bescheiden vom
  2. März 2011 schrieb der Stadtmagistrat römisch zehn der beschwerdeführenden Gesellschaft aus Anlass der erteilten "Baugenehmigung" (mit Bescheid vom
  3. August 2010) für die Errichtung einer Lagerhalle einen Gehsteigbeitrag

Paragraphen 13, bis 16 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (in der Folge: TVAAG), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1998,, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom

  1. Dezember 2009 über die Festsetzung des Gehsteigbeitragssatzes in der Höhe von EUR 487,87 und EUR 24.034,75 vor. Mit zwei weiteren Bescheiden vom
  2. März 2011 schrieb der Stadtmagistrat X der Beschwerdeführerin darüber hinaus für das bereits erwähnte Vorhaben einen Erschließungsbeitrag

§§ 7

bis 12 TVAAG sowie der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, LGBl Nr 103/2001, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom

  1. Dezember 2009 über die Festsetzung des Erschließungsbeitragssatzes in der Höhe von EUR 99.820,60 und EUR 6.436,03 vor.Mit zwei weiteren Bescheiden vom
  2. März 2011 schrieb der Stadtmagistrat römisch zehn der Beschwerdeführerin darüber hinaus für das bereits erwähnte Vorhaben einen Erschließungsbeitrag

Paragraphen 7, bis 12 TVAAG sowie der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2001,, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom

  1. Dezember 2009 über die Festsetzung des Erschließungsbeitragssatzes in der Höhe von EUR 99.820,60 und EUR 6.436,03 vor. Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung und stellte den Antrag, sowohl den Erschließungsbeitrag als auch den Gehsteigbeitrag "auf Null zu setzen", zumal es sich bei der gegenständlichen Anlage nicht um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 3 TVAAG handle, weil die Anlage nur auf der Südseite und zum überwiegenden Teil auf der Westseite umschlossen sei. Die Nordseite und Ostseite seien zur Gänze offen.Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung und stellte den Antrag, sowohl den Erschließungsbeitrag als auch den Gehsteigbeitrag "auf Null zu setzen", zumal es sich bei der gegenständlichen Anlage nicht um ein Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG handle, weil die Anlage nur auf der Südseite und zum überwiegenden Teil auf der Westseite umschlossen sei. Die Nordseite und Ostseite seien zur Gänze offen. Mit Berufungsvorentscheidung vom
  2. Mai 2011 gab der Stadtmagistrat X der Berufung keine Folge. Der hochbautechnische Amtssachverständige habe nach neuerlicher Einsicht in den Bauakt mitgeteilt, dass die dort vom Bauwerber selbst angegebenen Kubaturen mit den Angaben im Baubescheid übereinstimmen würden. Unter Berücksichtigung der seitlich verbauten Wände, der tragenden Stützen, der nach unten gezogenen (verblendeten) Vordächer und des Anbaues an die Bestandsgebäude sei der Baukörper als überwiegend umschlossen und somit als Gebäude im Sinne des § 2 Abs 3 TVAAG zu qualifizieren.Mit Berufungsvorentscheidung vom
  3. Mai 2011 gab der Stadtmagistrat römisch zehn der Berufung keine Folge. Der hochbautechnische Amtssachverständige habe nach neuerlicher Einsicht in den Bauakt mitgeteilt, dass die dort vom Bauwerber selbst angegebenen Kubaturen mit den Angaben im Baubescheid übereinstimmen würden. Unter Berücksichtigung der seitlich verbauten Wände, der tragenden Stützen, der nach unten gezogenen (verblendeten) Vordächer und des Anbaues an die Bestandsgebäude sei der Baukörper als überwiegend umschlossen und somit als Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG zu qualifizieren. In ihrem Vorlageantrag führte die beschwerdeführende Partei aus, der Gesetzgeber habe durch § 2 Abs 3 TVAAG unmissverständlich geregelt, dass das "Überwiegen" ausschließlich auf die Umschließung abstelle und damit nur die aufgehenden Wände gemeint sein könnten. Nach unten gezogene Vordächer, die im gegenständlichen Fall nur die Verladetätigkeiten im Trockenen sicherstellen sollten, fielen nicht in diese Betrachtung und könnten die rechtliche Beurteilung nicht beeinflussen. Selbst wenn die neu errichtete Lagerhalle an ein bestehendes Lagergebäude anschließe, welches selbst nicht umschlossen sei, habe dies auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes keinen Einfluss.In ihrem Vorlageantrag führte die beschwerdeführende Partei aus, der Gesetzgeber habe durch Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG unmissverständlich geregelt, dass das "Überwiegen" ausschließlich auf die Umschließung abstelle und damit nur die aufgehenden Wände gemeint sein könnten. Nach unten gezogene Vordächer, die im gegenständlichen Fall nur die Verladetätigkeiten im Trockenen sicherstellen sollten, fielen nicht in diese Betrachtung und könnten die rechtliche Beurteilung nicht beeinflussen. Selbst wenn die neu errichtete Lagerhalle an ein bestehendes Lagergebäude anschließe, welches selbst nicht umschlossen sei, habe dies auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes keinen Einfluss. Mit Bescheid der bei der Stadtgemeinde X eingerichteten Berufungskommission in Abgabensachen vom 13.10.2011 wurde die Berufung gegen die genannten Abgabenvorschreibungen abgewiesen, die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt und auf deren Begründungen verwiesen. Von einer überwiegend umschlossenen baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs 3 TVAAG ("Gebäude") müsse immer dann gesprochen werden, wenn 51 % oder mehr einer überdeckten Fläche umschlossen seien. Im Einzelnen bedeute dies, dass den - vom Bauwerber bzw vom Architekten vorgelegten - Unterlagen zufolge die West- und Südseite der Lagerhalle durchgehend mit einer Wand umschlossen sei. Die Nordseite sei als offen zu betrachten. Auf der Ostseite sei ca die Hälfte der neuen Lagerhalle an eine bestehende Lagerhalle angebaut, sodass dieser Bereich jedenfalls als feste durchgehende Länge zu beurteilen sei. Zusätzlich werde an dieser Seite das Vordach über die gesamte Länge im Ausmaß von ca. 2,00 bis 4,00 Meter als Wandteil ausgebildet. Darüber hinaus seien über die gesamte Front tragende Säulen situiert, die bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt werden müssten. Sohin müsse bei einer Gesamtbetrachtung der Lagerhalle jedenfalls von einer überwiegenden Umschließung und daher von einem Gebäude nach den Begriffsbestimmungen des TVAAG ausgegangen werden. Mit Bescheid der bei der Stadtgemeinde römisch zehn eingerichteten Berufungskommission in Abgabensachen vom 13.10.2011 wurde die Berufung gegen die genannten Abgabenvorschreibungen abgewiesen, die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt und auf deren Begründungen verwiesen. Von einer überwiegend umschlossenen baulichen Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG ("Gebäude") müsse immer dann gesprochen werden, wenn 51 % oder mehr einer überdeckten Fläche umschlossen seien. Im Einzelnen bedeute dies, dass den - vom Bauwerber bzw vom Architekten vorgelegten - Unterlagen zufolge die West- und Südseite der Lagerhalle durchgehend mit einer Wand umschlossen sei. Die Nordseite sei als offen zu betrachten. Auf der Ostseite sei ca die Hälfte der neuen Lagerhalle an eine bestehende Lagerhalle angebaut, sodass dieser Bereich jedenfalls als feste durchgehende Länge zu beurteilen sei. Zusätzlich werde an dieser Seite das Vordach über die gesamte Länge im Ausmaß von ca. 2,00 bis 4,00 Meter als Wandteil ausgebildet. Darüber hinaus seien über die gesamte Front tragende Säulen situiert, die bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt werden müssten. Sohin müsse bei einer Gesamtbetrachtung der Lagerhalle jedenfalls von einer überwiegenden Umschließung und daher von einem Gebäude nach den Begriffsbestimmungen des TVAAG ausgegangen werden. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht wurden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2014, Zl 2011/17/0306-7, wurde der angefochtene Bescheid der bei der Stadtgemeinde X eingerichteten Berufungskommission in Abgabensachen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und begründend ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid keine tauglichen Feststellungen zur Frage des Überwiegens der Umschließungen enthalte. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Berechnungen, aus denen sich das Überwiegen einer Umschließung ergeben würde. Auch die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen vermögen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht in schlüssiger Weise begründen, warum von einem Überwiegen der Umschließung auszugehen sei. Dem Verwaltungsgerichtshof erschließe sich im Beschwerdefall auch nicht, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem bereits bestehenden überdachten Lagerplatz zukommen sollte. Darüber hinaus erweise sich die Feststellung, wonach „das gegenständliche Bauwerk ca zur Hälfte an die Wand eines anderen bestehenden Bauwerkes angebaut wurde“ nach den vorgelegten Abgabenakten als nicht nachvollziehbar.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2014, Zl 2011/17/0306-7, wurde der angefochtene Bescheid der bei der Stadtgemeinde römisch zehn eingerichteten Berufungskommission in Abgabensachen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und begründend ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid keine tauglichen Feststellungen zur Frage des Überwiegens der Umschließungen enthalte. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Berechnungen, aus denen sich das Überwiegen einer Umschließung ergeben würde. Auch die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen vermögen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht in schlüssiger Weise begründen, warum von einem Überwiegen der Umschließung auszugehen sei. Dem Verwaltungsgerichtshof erschließe sich im Beschwerdefall auch nicht, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem bereits bestehenden überdachten Lagerplatz zukommen sollte. Darüber hinaus erweise sich die Feststellung, wonach „das gegenständliche Bauwerk ca zur Hälfte an die Wand eines anderen bestehenden Bauwerkes angebaut wurde“ nach den vorgelegten Abgabenakten als nicht nachvollziehbar. In weiterer Folge hat der nunmehr zuständige Stadtsenat der Stadt X mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.07.2015 die Berufungen der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die oben angeführten vier Bescheide des Stadtmagistrates X erneut als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird darauf hingewiesen, dass seitens der nunmehrigen Berufungswerberin und damaligen Bauwerberin die Berechnungen der Baumassen unbeeinsprucht geblieben sind. Es komme der Abgabenbehörde keinerlei Kompetenz zu, diese nunmehr im Abgabenverfahren zu prüfen, sondern seien diese als Basis der Berechnungen für den Erschließungskostenbeitrag und den Gehsteigbeitrag heranzuziehen. Die im Baubescheid rechtskräftig getroffenen Feststellungen bezüglich der Baumasse würden die Grundlage für die Beurteilung der Lagerhalle als Gebäude und der abgabepflichtigen Baumasse im Sinne des TVAAG bilden. Daher konnte und musste – nach Ansicht des Stadtsenates der Stadt X – die angeregte neuerliche Prüfung unterbleiben. Eine Messung in der Natur bzw vor Ort sei - aufgrund der Bindungswirkung an die mit Bescheid genehmigten Pläne - rechtlich nicht verbindlich. In weiterer Folge hat der nunmehr zuständige Stadtsenat der Stadt römisch zehn mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.07.2015 die Berufungen der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die oben angeführten vier Bescheide des Stadtmagistrates römisch zehn erneut als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird darauf hingewiesen, dass seitens der nunmehrigen Berufungswerberin und damaligen Bauwerberin die Berechnungen der Baumassen unbeeinsprucht geblieben sind. Es komme der Abgabenbehörde keinerlei Kompetenz zu, diese nunmehr im Abgabenverfahren zu prüfen, sondern seien diese als Basis der Berechnungen für den Erschließungskostenbeitrag und den Gehsteigbeitrag heranzuziehen. Die im Baubescheid rechtskräftig getroffenen Feststellungen bezüglich der Baumasse würden die Grundlage für die Beurteilung der Lagerhalle als Gebäude und der abgabepflichtigen Baumasse im Sinne des TVAAG bilden. Daher konnte und musste – nach Ansicht des Stadtsenates der Stadt römisch zehn – die angeregte neuerliche Prüfung unterbleiben. Eine Messung in der Natur bzw vor Ort sei - aufgrund der Bindungswirkung an die mit Bescheid genehmigten Pläne - rechtlich nicht verbindlich. Sodann wurde „hinsichtlich der Monierungen des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich fehlender Feststellungen betreffend der Massenberechnung“ nochmals angeführt, dass die geplante Lagerhalle über mehrere Grundstücksgrenzen verlaufe und eine Fläche von insgesamt 4.508,45 m² mit einer max Lagerhöhe von 7,0m aufweise. Es bestehe keine anrechenbare Bestandsmasse, da die ursprünglich bestehenden Gebäude vor dem Jahr 1940 errichtet worden seien und für die Gebäude Adresse 1 und Adresse 2 keine gültigen Baubescheide vorhanden seien. Sodann wurden die Berechnungen der Gehsteigbeiträge und der Erschließungsbeiträge durch die Erstbehörde (mit Angabe der Grundstücksnummer, der abgabepflichtigen Fläche sowie des Vervielfachungsfaktors und der Höhe des Einheitssatzes) nochmals angeführt. Damit lägen taugliche Feststellungen hinsichtlich der überwiegenden Umschließung schlüssig und nachvollziehbar vor. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene beschwerdeführende Gesellschaft rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und sich insbesondere dadurch beschwert erachtet, dass die belangte Behörde erneut keinerlei Feststellungen trifft, aus denen sich die überwiegende Umschließung des Lagerplatzes erschließen würde. Soweit die belangte Behörde allein aus der Tatsache, dass im Bauverfahren „Baumassen“ festgelegt worden seien, auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beurteilung des überdachten Lagerplatzes als Gebäude schließe, verleihe sie dem Baubescheid eine Feststellungswirkung, die über die der Feststellung der Legalität des Bauvorhabens hinausgehe und die sich auch aus keiner gesetzlichen Bestimmungen ergeben würde. Mangels Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln habe die belangte Behörde zudem das Parteiengehör verletzt. Weiters habe sie es unterlassen – trotz entsprechendem Antrag – eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde handle es sich – so das Beschwerdevorbringen - bei dem überdachten Lagerplatz um kein Gebäude. Aus den vorgelegten Berechnungen ergebe sich, dass der überdachte Lagerplatz zu 53,94 % nicht umschlossen sei. Die teilweise Überdachung der Ladestraße, die den neuen Lagerplatz von einem bestehenden Lagerplatz trenne, führe weder zu einer Umschließung des neuen Lagerplatzes noch zu einer Änderung des bestehenden Lagerplatzes mit Vergrößerung seiner – nicht vorhandenen – Baumasse im Sinne des § 7 Abs 1 TVAAG. Der Altbestand sei nicht umschlossen und auf der dem neuen Lagerplatz zugewandten Seite völlig offen. Aufgrund der Trennung des neuen Lagerplatzes vom Altbestand durch die ca 10 m breite Ladestraße und der mangelnden Verbindung zwischen den beiden Lagerplätzen entstehe keinesfalls ein optischer Gesamteindruck. Selbst die Baubehörde der Stadtgemeinde X habe das alte Lager nicht als Gebäude eingestuft.Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde handle es sich – so das Beschwerdevorbringen - bei dem überdachten Lagerplatz um kein Gebäude. Aus den vorgelegten Berechnungen ergebe sich, dass der überdachte Lagerplatz zu 53,94 % nicht umschlossen sei. Die teilweise Überdachung der Ladestraße, die den neuen Lagerplatz von einem bestehenden Lagerplatz trenne, führe weder zu einer Umschließung des neuen Lagerplatzes noch zu einer Änderung des bestehenden Lagerplatzes mit Vergrößerung seiner – nicht vorhandenen – Baumasse im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, TVAAG. Der Altbestand sei nicht umschlossen und auf der dem neuen Lagerplatz zugewandten Seite völlig offen. Aufgrund der Trennung des neuen Lagerplatzes vom Altbestand durch die ca 10 m breite Ladestraße und der mangelnden Verbindung zwischen den beiden Lagerplätzen entstehe keinesfalls ein optischer Gesamteindruck. Selbst die Baubehörde der Stadtgemeinde römisch zehn habe das alte Lager nicht als Gebäude eingestuft. Der überdachte Lagerplatz sei sohin kein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 3 TVAAG und seien daher die Normvoraussetzungen für die Vorschreibung der gegenständlichen Erschließungs- und Gehsteigbeiträge nicht erfüllt.Der überdachte Lagerplatz sei sohin kein Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG und seien daher die Normvoraussetzungen für die Vorschreibung der gegenständlichen Erschließungs- und Gehsteigbeiträge nicht erfüllt. Es wurde daher – neben der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

§ 274

Abs 1 BAO - beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und

§ 279

Abs 1 BAO den angefochtenen Bescheid aufheben und – gegebenenfalls nach ergänzender und berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts

§ 278

Abs 1 letzter Satz BAO - dahingehend abändern, dass der Berufung gegen die Bescheide des Stadtmagistrates X vom 30.03.2011, mit denen der Beschwerdeführerin Gehsteig- und Erschließungsbeiträge vorgeschrieben wurden, Folge gegeben wird und diese ersatzlos aufgehoben werden. In eventu wurde beantragt,

§ 278

Abs 1 BAO den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es wurde daher – neben der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 274, Absatz eins, BAO - beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und

Paragraph 279, Absatz eins, BAO den angefochtenen Bescheid aufheben und – gegebenenfalls nach ergänzender und berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts

Paragraph 278, Absatz eins, letzter Satz BAO - dahingehend abändern, dass der Berufung gegen die Bescheide des Stadtmagistrates römisch zehn vom 30.03.2011, mit denen der Beschwerdeführerin Gehsteig- und Erschließungsbeiträge vorgeschrieben wurden, Folge gegeben wird und diese ersatzlos aufgehoben werden. In eventu wurde beantragt,

Paragraph 278, Absatz eins, BAO den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In dem eingeforderten Vorlagebericht

§ 265

Abs 2 BAO wiederholte die belangte Behörde ihre Rechtsauffassung, wonach sie an die Berechnungen der Baubehörde gebunden sei, weshalb sich eine zusätzliche Prüfung der Berechnungen erübrige. In dem eingeforderten Vorlagebericht

Paragraph 265, Absatz 2, BAO wiederholte die belangte Behörde ihre Rechtsauffassung, wonach sie an die Berechnungen der Baubehörde gebunden sei, weshalb sich eine zusätzliche Prüfung der Berechnungen erübrige. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde sodann ein Gutachten des Amtssachverständigen Bmstr Ing. E E vom 28.09.2015 der Gruppe Bau und Technik, Abteilung Baupolizei, beim Amt der Tiroler Landesregierung zur Frage, ob im gegenständlichen Fall ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 3 TVAAG vorliegt, eingeholt, welches insbesondere auf Grundlage der eingeholten Planunterlagen aus dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren erstellt wurde. Der Amtssachverständige kam dabei – unter Einberechnung der Außenwand der bestehenden Lagerhalle, an welche direkt angebaut worden sei - zum Schluss, dass ca 2/3 der Lagerhalle mit Wänden umschlossen seien.Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde sodann ein Gutachten des Amtssachverständigen Bmstr Ing. E E vom 28.09.2015 der Gruppe Bau und Technik, Abteilung Baupolizei, beim Amt der Tiroler Landesregierung zur Frage, ob im gegenständlichen Fall ein Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG vorliegt, eingeholt, welches insbesondere auf Grundlage der eingeholten Planunterlagen aus dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren erstellt wurde. Der Amtssachverständige kam dabei – unter Einberechnung der Außenwand der bestehenden Lagerhalle, an welche direkt angebaut worden sei - zum Schluss, dass ca 2/3 der Lagerhalle mit Wänden umschlossen seien. Die belangte Behörde sah sich aufgrund des Gutachtens in ihrer Entscheidung bestätigt (Stellungnahme vom 08.10.2015). Die beschwerdeführende Gesellschaft begegnete diesem Gutachten mit der Vorlage eines Privatgutachtens des Bmstr Ing. F F vom 18.10.2015. Nach dessen Berechnungen seien von den Ansichtsflächen 51,86 % als offen zu beurteilen. Der wesentliche Unterschied liege darin, dass man nur die Flächen der neu errichteten Halle an der Nord- und Ostseite anrechnen könne. Die Anrechnung des Bestandsgebäudes als Umschließungswand sei unzulässig, dies deshalb, weil einerseits beim Bestandsgebäude keine Wand, sondern ein offenes Hochregallager vorhanden sei und zum anderem das Bestandgebäude eine Höhe von lediglich 5,80 m aufweise. Zwischen Flugdachunterseite und dem Altbestandstand sei ein offener Zwischenraum von bis zu 2 m. Darüber hinaus wurden Zweifel an der Objektivität des Amtssachverständigen angemeldet. Am 28.01.2016 fand im Beisein des Amtssachverständigen und der zuständigen Richterin ein Lokalaugenschein der gegenständlichen Lagerhalle bei der beschwerdeführenden Gesellschaft statt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.01.2016 erörterte der Amtssachverständige sodann sein ergänzendes Gutachten vom 28.01.2016, in das insbesondere die Ergebnisse der Befundaufnahme durch den Lokalaugenschein eingeflossen sind. Der Amtssachverständige hat dabei eine Neuberechnung ohne Beachtung des Flugdaches und des Bestandsgebäudes in drei Varianten [Berechnung

  1. a)inklusive Schürzen - ohne Regalkonstruktionen,
  2. b)inklusive Schürzen – mit Stehern der Regalkonstruktionen,
  3. c)inklusive Schürzen – mit ostseitigen Regalkonstruktionen als Umschließungsfläche] mit dem Ergebnis durchgeführt, dass in jeder Variante die gegenständliche Lagerhalle mehr als 50 % umschlossen ist. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme (binnen einer Frist von drei Wochen, die in Folge um weitere zwei Wochen erstreckt wurde) abzugeben und eine Fortsetzung der Verhandlung zu beantragen. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 07.03.2015 eine weitere Stellungnahme des Privatgutachters Bmstr Ing. F zum Gutachten des Amtssachverständigen vorgelegt. Laut diesem ergibt sich nur eine Umschließung von 48,14 %, zumal weder die Steher bzw die Regale als Umschließung zu berücksichtigen sind noch die Schürzen, zumal sich das Lager ohne weiteres von der Ostseite her betreten lasse und diese keinen wandähnlichen Charakter aufweisen. Es handle sich daher um keine Umschließungen. Der Stadtsenat der Stadt X legte wiederum eine Stellungnahme des im Behördenverfahren eingebundenen Amtssachverständigen Ing. G G vom 17.03.2016 vor, wonach die Berechnungen des Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als inhaltlich nachvollziehbar und schlüssig erachtet werden.Der Stadtsenat der Stadt römisch zehn legte wiederum eine Stellungnahme des im Behördenverfahren eingebundenen Amtssachverständigen Ing. G G vom 17.03.2016 vor, wonach die Berechnungen des Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als inhaltlich nachvollziehbar und schlüssig erachtet werden. Als Replik auf diese Stellungnahme hat die beschwerdeführende Gesellschaft am 19.04.2016 ergänzend schriftlich vorgebracht, dass die Aussagen des Ing. G als widersprüchlich erachtet werden und wurde dessen Unbefangenheit bezweifelt. Zudem habe ein Nachmaß vor Ort eine Schürzenhöhe von tatsächlich 1,40 m ergeben, bei der Flächenermittlung sei eine Schürzenhöhe von 1,90 m angenommen worden. Die horizontalen Stäbe des Hochregallagers seien statisch nicht erforderlich, sie dienten lediglich als Auflage für die Paletten. Die horizontalen Streben seien in den Knoten nicht kraftschlüssig mit den Säulen verbunden. Man könnte diese horizontalen Streben entfernen ohne die Standsicherheit des Hochregallagers zu gefährden. Durch die Entfernung der untersten Horizontalstreben wäre zudem ein Betreten ohne weiters in aufrechter Köperhaltung in jedem zweiten Feld möglich. Die Nordseite sei von beiden Seiten her ohne Behinderung zu betreten. Die vorgelegte Baumassenberechnung sei nicht nachvollziehbar. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Bescheid des Stadtmagistrates X vom 12.08.2010, Zl ****7, wurde die Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle im Anwesen Adresse 3 erteilt.Mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 12.08.2010, Zl ****7, wurde die Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle im Anwesen Adresse 3 erteilt. Die neu errichtete Lagerhalle ist mit dem auf dem Grundstück 8** befindlichen überdachten Lagerplatz (Altbestand), bei dem es sich um ein zur neuen Lagerhalle hin offenes Hochregallager (kein Gebäude) handelt, nicht unmittelbar verbunden, sondern sind beide Lager durch eine Ladestraße bzw LKW-Ladefläche getrennt. Auch die an der neu errichteten Lagerhalle angebrachte Flugdachkonstruktion, die die Ladestraße auf die Länge des Altlagers überdacht, ist nicht unmittelbar mit dem Altlager verbunden, da das Altlager eine Höhe von ca 6 m aufweist, sodass zwischen Flugdachunterseite (H=8,05m) und dem Altbestand ein offener Zwischenraum von ca 2 m vorhanden ist. Das Flugdach ist durch mehrere Stahlsäulen abgestützt, die an das Altlager unmittelbar angrenzen. Ein Abtrag des alten Lagerplatzes wäre aber ohne weiteres möglich, ohne den westlichen neuen Lagerplatz zu beschädigen. Der Altbestand ist daher nicht als Umschließungsfläche zu berücksichtigen. Die Flugdachkonstruktion über der Ladestraße bildet insofern auch nicht einen Teil der Außenhaut der Lagerhalle, sind doch die Seitenflächen dieses ausladenden Bauteils nicht zu 50 % umschlossen und handelt es sich auch nach dem optischen Gesamteindruck um ein angebrachtes Flugdach und nicht um einen durch ein Gebäude umbauten Raum (vgl dazu auch die vom Amts- und Privatgutachter angefertigten Lichtbilder). Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Bmstr Ing. E vom 28.01.2016 und stimmen mit den Ausführungen des Privatgutachters Bmstr Ing F überein (vgl Seite 9: „allseitig offenes Flugdach“). Die neu errichtete Lagerhalle ist mit dem auf dem Grundstück 8** befindlichen überdachten Lagerplatz (Altbestand), bei dem es sich um ein zur neuen Lagerhalle hin offenes Hochregallager (kein Gebäude) handelt, nicht unmittelbar verbunden, sondern sind beide Lager durch eine Ladestraße bzw LKW-Ladefläche getrennt. Auch die an der neu errichteten Lagerhalle angebrachte Flugdachkonstruktion, die die Ladestraße auf die Länge des Altlagers überdacht, ist nicht unmittelbar mit dem Altlager verbunden, da das Altlager eine Höhe von ca 6 m aufweist, sodass zwischen Flugdachunterseite (H=8,05m) und dem Altbestand ein offener Zwischenraum von ca 2 m vorhanden ist. Das Flugdach ist durch mehrere Stahlsäulen abgestützt, die an das Altlager unmittelbar angrenzen. Ein Abtrag des alten Lagerplatzes wäre aber ohne weiteres möglich, ohne den westlichen neuen Lagerplatz zu beschädigen. Der Altbestand ist daher nicht als Umschließungsfläche zu berücksichtigen. Die Flugdachkonstruktion über der Ladestraße bildet insofern auch nicht einen Teil der Außenhaut der Lagerhalle, sind doch die Seitenflächen dieses ausladenden Bauteils nicht zu 50 % umschlossen und handelt es sich auch nach dem optischen Gesamteindruck um ein angebrachtes Flugdach und nicht um einen durch ein Gebäude umbauten Raum vergleiche dazu auch die vom Amts- und Privatgutachter angefertigten Lichtbilder). Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Bmstr Ing. E vom 28.01.2016 und stimmen mit den Ausführungen des Privatgutachters Bmstr Ing F überein vergleiche Seite 9: „allseitig offenes Flugdach“). Bei der neuerrichteten Lagerhalle ergeben sich nach der nachvollziehbaren Berechnung vom 28.01.2016 des Amtssachverständigen, an dessen Unbefangenheit keinerlei Zweifel bestehen, folgende Umschließungen unter Berücksichtigung der Wandschürzen und der Regalsteher und der Stahlsäulen, jedoch unter Außerachtlassung des Altbestandes (offenes Hochregallager) als Umschließungsbauteil: Ansicht West: Skizze in Pdf ersichtlich Ansichtsfläche 1: (90,61 – 5,40)x 7,40 = 630,55 m² Ansichtsfläche 2: 5,40 x 9,75 = 52,75 m² Ansichtsfläche 3: 17,98 x 9,75 = 175,31 m² Offene Fläche 1: 14,00 x 5,00 = 70,00 m² Offene Fläche 2: 6,00 x 5,00 = 30,00 m² Offene Fläche 3: 6,00 x 5,00 = 30,00 m² Ansichtsfläche West: 858,61 m² ≡ 100,00 % Offene Fläche West: 130,00 m² ≡ 15,14 % Umschließungsfläche West: 858,61 – 130,00 728,61 m² ≡ 84,86 % Abgesehen von kleineren Messdifferenzen wird dieses Ergebnis auch vom Privatgutachter bestätigt, wobei dieser sogar zu einer Umschließungsfläche vom 763,54 m² (das sind 86,20 %) kommt. Ansicht Süd: Skizze in Pdf ersichtlich Ansichtsfläche 1: 21,34 x 7,40 = 157,92 m² Ansichtsfläche 2: ( 2,73 + 4,40 ) / 2 x 25,34 = 90,34 m² Ansichtsfläche Süd: 248,26 m² ≡ 100,00 % Offene Fläche Süd: 0,00 m² ≡ 0,00 % Umschließungsfläche Süd: 248,26 m² ≡ 100,00 % Zum nahezu selben Ergebnis kommt auch der Privatgutachter Bmstr Ing. F (Ansichtsfläche: 248,81 m² = 100,00 %). Ansicht Ost: Umschließungsfläche 1: 22,47 x 4,30 (Schürze) = 96,62 m² Umschließungsfläche 2: 4 (Stahlsäulen) x 0,30 x 7,50 = 9,00 m² Umschließungsfläche 3: 1 (Stahlsäule) x 0,25 x 7,50 = 1,88 m² Umschließungsfläche 4: 85,20 x 1,90 (Schürze) = 161,88 m² Umschließungsfläche 5: 66 (Regalsteher) x 0,08 x 7,50 = 39,60 m² Offene Fläche 1: 107,67 x 7,50 – (9,00 + 1,88 + 39,60) = 757,05 m² Ansichtsfläche Ost: 1066,03 m² ≡ 100,00 % Offene Fläche Ost: 757,05 m² ≡ 71,02 % Umschließungsfläche Ost: 308,98 m² ≡ 28,98 % Aus dem baurechtlich bewilligten Lageplan ergibt sich eine Länge der offenen Fläche von 107,67 m. Bei einer unbestrittenen Höhe der Ansichtsfläche von 7,50 m ergibt dies eine Ansichtsfläche von 807,53 m², von der die Flächen der diversen Stahlsäulen und Regalsteher in Abzug gebracht wurden. Demgegenüber hat der Privatgutachter bereits eine Länge von 111,31 m und damit eine offene Fläche Ost von 834,83 m² angenommen, was aus den Planunterlagen nicht nachvollzogen werden kann, sodass den anhand der Baupläne überprüften Maßangaben des Amtssachverständigen gefolgt wird. Der Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 28.01.2016 ausgeführt, dass die Schwerlastregale mit dem Dach fix verbunden seien. Die Regalkonstruktion sei statisch wirksam. Sie trage das darüber liegende Hallendach und sei Teil der baulichen Anlage. Die Steher seien als Säulen zu werten und in die Berechnung als Umschließungsbauteile aufzunehmen. Demgegenüber hat der Privatgutachter hingewiesen, die Schwerlastregale seien – entgegen dem Befund des Amtssachverständigen – nicht auf Streifenfundamenten aufgelagert, sondern sei das überdachte Hochregallager auf einer Betonplatte gegründet. Die Betonstreifen unterhalb der Regalsteher dienten als Radabweiser. Logischer Weise sei die Überdachung des Schwerlastregales auf den Stehern des Regales aufgebracht. Die Steher seien nicht als Umschließung zu berücksichtigen. Ein Verband der Steher durch diagonale Streben sei aus statischen Gründen erforderlich, da einerseits die Knicklänge der Steher verkürzt werde und des Weiteren ein Querverband hergestellt worden sei. Die angebrachten Aussteifungen seien in jedem zweiten Regalabschnitt vorhanden und nicht vollflächig an der gesamten Ostseite des Lagers montiert. Das Regallager könne ohne weiteres von der Ostseite her betreten werden. Eine durchgehende Umschließungsfläche mit wandähnlichem Charakter sei beim Regallager an der Ostseite eindeutig nicht gegeben. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind die äußeren Regalsteher als Teil der baulichen Anlage in die Berechnung als Umschließungsfläche miteinzubeziehen, weil die Schwerlastregale fix mit der Dachkonstruktion verbunden sind, zumal die Überdachung unbestritten auf den Stehern aufgebracht ist, und diese – auch nach dem äußeren Erscheinungsbild - eine Begrenzung nach außen bilden (vgl dazu die anlässlich des Ortsaugenscheines angefertigten Lichtbilder – S10 des Gutachtens des Amtssachverständigen). Dasselbe gilt für die vorhandenen Stahlsäulen, deren Breite anlässlich des Ortsaugenscheines vom Amtssachverständigen nachgemessen wurde und – entgegen den Ausführungen im Privatgutachten – 30 cm beträgt. Ob die Regalsteher auf Streifenfundamenten aufgelagert oder auf einer Betonplatte gegründet sind, ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Nach der Rechtsprechung kommt es zudem auf die Funktion als tragend oder nicht tragend keineswegs an (vgl VwGH 20.03.2007, 2002/17/0354), vielmehr ist ausschlaggebend, ob solche Regal- oder Stützkonstruktionen als Teil der baulichen Anlage eine Begrenzungs- bzw Umschließungsfunktion aufweisen. Der Amtssachverständige ist zum Ergebnis gekommen, dass es sich hier um solche Umschließungsbauteile handelt, welche nicht zwangsläufig als Wandflächen ausgebildet sein müssen. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einbeziehung solcher Streben und Stützträger bei der Beurteilung, ob es sich um eine überwiegend umschlossene bauliche Anlage handelt, auf keine rechtlichen Bedenken gestoßen (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152).Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind die äußeren Regalsteher als Teil der baulichen Anlage in die Berechnung als Umschließungsfläche miteinzubeziehen, weil die Schwerlastregale fix mit der Dachkonstruktion verbunden sind, zumal die Überdachung unbestritten auf den Stehern aufgebracht ist, und diese – auch nach dem äußeren Erscheinungsbild - eine Begrenzung nach außen bilden vergleiche dazu die anlässlich des Ortsaugenscheines angefertigten Lichtbilder – S10 des Gutachtens des Amtssachverständigen). Dasselbe gilt für die vorhandenen Stahlsäulen, deren Breite anlässlich des Ortsaugenscheines vom Amtssachverständigen nachgemessen wurde und – entgegen den Ausführungen im Privatgutachten – 30 cm beträgt. Ob die Regalsteher auf Streifenfundamenten aufgelagert oder auf einer Betonplatte gegründet sind, ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Nach der Rechtsprechung kommt es zudem auf die Funktion als tragend oder nicht tragend keineswegs an vergleiche VwGH 20.03.2007, 2002/17/0354), vielmehr ist ausschlaggebend, ob solche Regal- oder Stützkonstruktionen als Teil der baulichen Anlage eine Begrenzungs- bzw Umschließungsfunktion aufweisen. Der Amtssachverständige ist zum Ergebnis gekommen, dass es sich hier um solche Umschließungsbauteile handelt, welche nicht zwangsläufig als Wandflächen ausgebildet sein müssen. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einbeziehung solcher Streben und Stützträger bei der Beurteilung, ob es sich um eine überwiegend umschlossene bauliche Anlage handelt, auf keine rechtlichen Bedenken gestoßen vergleiche VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Unstrittig zwischen dem Amtsgutachter und dem Privatgutachter ist die Einberechnung der Umschließungsfläche 1 (Schürze: 22,47 x 4,30). Es handelt sich dabei zweifelsfrei um eine seitliche Umfassungswand. Zur Umschließungsfläche 4 („Schürze“) hat der Privatgutachter hingewiesen, dass diese tatsächlich nur eine Höhe von 1,40 m (Nachmaß vor Ort) aufweise. Es handle sich bei diesen Flächen nicht um Wände, sondern um Schürzen, die notwendig seien, um die darunter liegende Dachkonstruktion vor Regen zu schützen. Diese Blechstreifen seien Teile des Daches und als solche zu bewerten. Demgegenüber hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 28.01.2016 ausgeführt, die Schürzen, welche an den Dächern angebracht wurden, seien vergleichbar mit einer Attika, welche bei einem Flachdach hochgezogen wird, nur dass die gegenständlichen Schürzen nach unten gezogen wurden. Schon aus diesem Grund seien die Schürzen zu berücksichtigen. Vor allem gelte es aber zu bedenken, dass eine solche Schürze ohne ein entsprechendes Vordach, also im Bereich der Außenwandflucht, in jedem Fall als Umschließung gerechnet würde. Sollte diese nun nicht mehr als Umschließung gelten, weil sie an einem Vordach befestigt wird, würde in Zukunft jede Lagerhalle Schürzen erhalten, anstatt Umschließungswände, um so die Festlegungen im TVAAG zu umgehen. Überdies sei nicht nachvollziehbar, warum die Umschließungsfläche 1 der Ostansicht berechnet wurde und die Fläche 4 plötzlich zur Dachkonstruktion gehören solle, obwohl es sich hierbei um dieselbe Konstruktion und lediglich um verschieden hohe Schürzen handelt. Aus ha Sicht sollte das in Erscheinung tretende Gesamtbild der baulichen Anlage beurteilt werden und daher seien die gegenständlichen Schürzen in jedem Fall als Umschließungsbauteile zu werten. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol handelt sich bei den Schürzen de facto um seitliche Umfassungswände, zumal eine Begrenzung zur Seite (nach Osten) und nicht nach oben erfolgt. Dafür spricht auch, dass die Schürzen in ihrer baulichen Ausgestaltung den bestehenden Seitenwänden im Westen und Süden und nicht einer um 90° nach unten gezogene Dachkonstruktion entsprechen, sodass auch bei dem in Erscheinung tretenden Gesamtbild, insbesondere aufgrund ihrer Größe und der optischen Ausgestaltung, nicht bloß von einer nach unten gezogenen Vordachkonstruktion auszugehen ist. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass diese Umfassungswände nicht vom Boden nach oben, sondern vielmehr vom Dach nach unten gezogen wurden. Da der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entsteht, ist davon auszugehen, dass auch für die Abgabenbemessung grundsätzlich der Inhalt der Baubewilligung maßgeblich ist. Insofern ist eine abweichende Bauausführung, wonach die Schürzen nicht eine Höhe von 1,90 m – wie aus den bewilligten Bauplänen ersichtlich – sondern von 1,40 m aufweisen, im Abgabenverfahren unbeachtlich (vgl dazu auch VwGH 23.10.2000, 99/17/0110). Stimmen Pläne mit der Ausführung nicht überein, trägt das Risiko der Bauwerber (vgl VwGH 01.04.2008, 2004/06/0104). Dass das Bauvorhaben nachträglich geändert und entsprechend bewilligt worden ist, geht aus dem vorgelegten Baubewilligungsakt nicht hervor und wurde auch nicht behauptet. Da der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entsteht, ist davon auszugehen, dass auch für die Abgabenbemessung grundsätzlich der Inhalt der Baubewilligung maßgeblich ist. Insofern ist eine abweichende Bauausführung, wonach die Schürzen nicht eine Höhe von 1,90 m – wie aus den bewilligten Bauplänen ersichtlich – sondern von 1,40 m aufweisen, im Abgabenverfahren unbeachtlich vergleiche dazu auch VwGH 23.10.2000, 99/17/0110). Stimmen Pläne mit der Ausführung nicht überein, trägt das Risiko der Bauwerber vergleiche VwGH 01.04.2008, 2004/06/0104). Dass das Bauvorhaben nachträglich geändert und entsprechend bewilligt worden ist, geht aus dem vorgelegten Baubewilligungsakt nicht hervor und wurde auch nicht behauptet. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass eine überwiegende Umschließung über 50 % auch vorläge, wenn die gegenständliche Schürze von 1,90 m Höhe nicht miteinberechnet werden würde [Ansichtsfläche gesamt: 2.272,67 m² (ohne Umschließungsfläche 4, weil dann zum Dach und nicht zur Seitenansicht gehörig), Umschließungsfläche gesamt: 1.142,19 m² (ohne Umschließungsfläche 4) – 50,26 %, offene Flächen: 1130,48 m² - 49,74 %). Ansicht Nord: Umschließungsfläche 1: 18 (Regalsteher) x ( 7,42 + 9,45 ) / 2 x 0,12 = 18,22 m² Offene Fläche 1: ( 7,42 + 9,45 ) / 2 x 31,02 -18,22 = 243,43m² Ansichtsfläche Nord: 261,65 m² ≡ 100,00 % Offene Fläche Nord: 243,43 m² ≡ 93,04 % Umschließungsfläche Nord: 18,22 m² ≡ 6,96 % Soweit sich der Privatgutachter gegen eine Berücksichtigung der äußeren Steher ausgesprochen hat, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Ansicht Ost zu verweisen. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 28.01.2016, ebenso aus den Lichtbildern auf Seite 10 und 12 (unten) des Gutachtens ergibt sich zweifelsfrei, dass die äußeren Regalsteher eine Begrenzungs- bzw Umschließungsfunktion erfüllen und diese sohin einen raumbildenden Charakter aufweisen. Daher sind diese bei der Berechnung der Umschließungsfläche mitzuberücksichtigen (vgl wiederum VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152).Soweit sich der Privatgutachter gegen eine Berücksichtigung der äußeren Steher ausgesprochen hat, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Ansicht Ost zu verweisen. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 28.01.2016, ebenso aus den Lichtbildern auf Seite 10 und 12 (unten) des Gutachtens ergibt sich zweifelsfrei, dass die äußeren Regalsteher eine Begrenzungs- bzw Umschließungsfunktion erfüllen und diese sohin einen raumbildenden Charakter aufweisen. Daher sind diese bei der Berechnung der Umschließungsfläche mitzuberücksichtigen vergleiche wiederum VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Aufgrund der nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Berechnung des Amtssachverständigen ergibt sich sohin unter Berücksichtigung der Wandschürzen und der Steher des Regalsystems sowie der Stahlsäulen, dass ca. 53,6 % der gegenständlichen Lagerhalle umschlossen sind: Ansichtsfläche Gesamt: 2434,55 m² ≡ 100,00 % Offene Fläche Gesamt: 1130,48 m² ≡ 46,43 % Umschließungsfläche Gesamt: 1304,07 m² ≡ 53,57 % Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich näher darauf einzugehen, ob darüber hinaus jene Regalflächen auf der Ostseite, wo zusätzliche diagonale Aussteifungen angebracht worden sind, als durchgehende Umschließungsflächen zu betrachten sind. Unbestritten kann im vorliegenden Fall die – überdeckte - bauliche Anlage von Menschen betreten werden und ist als Lagerhalle dazu bestimmt, insbesondere dem Schutz von Sachen zu dienen. Die Baumasse – nunmehr unter Außerachtlassung des überdachten Bereichs der Ladestraße – beträgt 11.519,87 m³ = [(31,02m x 90,61m) + (31,02 m + 25,33m)/2 x 17,06] x 3,5 Die Grundfläche der Lagerhalle setzt sich zusammen aus einem 31,02m breiten und 90,61m langen Rechteck (Länge ohne 3m-Vordach im Norden, weil dort eine Schürze fehlt) sowie einem Trapez mit einer Seitenlänge von 31,02m und einer weiteren von 25,33m sowie einer Trapezhöhe von 17,06m. Die Summe beider Flächen ergibt 3291,39m². Da die Lagerhalle die lichte Höhe von 3,50m übersteigt, ist

§ 2

Abs 5 TVAAG eine Höhe von 3,5m heranzuziehen.Die Grundfläche der Lagerhalle setzt sich zusammen aus einem 31,02m breiten und 90,61m langen Rechteck (Länge ohne 3m-Vordach im Norden, weil dort eine Schürze fehlt) sowie einem Trapez mit einer Seitenlänge von 31,02m und einer weiteren von 25,33m sowie einer Trapezhöhe von 17,06m. Die Summe beider Flächen ergibt 3291,39m². Da die Lagerhalle die lichte Höhe von 3,50m übersteigt, ist

Paragraph 2, Absatz 5, TVAAG eine Höhe von 3,5m heranzuziehen. Die Grundstücke Gp 1**, 2**, 3**, 4**, 5**, 6**, 7** KG Y haben laut Auszug des im behördlichen Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis eine Bauplatzfläche von 5771,00 m². Bei der Berechnung des Gehsteigbeitrages für diese Grundstücke ist zu berücksichtigen, dass laut Bescheid des Stadtmagistrates X vom 12.05.1980, Zl ****8, für einen Bauplatzanteil von 1697 m² und einen Baumassenanteil von 910 m³ bereits eine Gehsteigabgabe vorgeschrieben wurde, Erschließungsbeitrag wurde dafür noch keiner entrichtet.Die Grundstücke Gp 1**, 2**, 3**, 4**, 5**, 6**, 7** KG Y haben laut Auszug des im behördlichen Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis eine Bauplatzfläche von 5771,00 m². Bei der Berechnung des Gehsteigbeitrages für diese Grundstücke ist zu berücksichtigen, dass laut Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 12.05.1980, Zl ****8, für einen Bauplatzanteil von 1697 m² und einen Baumassenanteil von 910 m³ bereits eine Gehsteigabgabe vorgeschrieben wurde, Erschließungsbeitrag wurde dafür noch keiner entrichtet. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im Beschwerdefall heranzuziehenden Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAAG), LGBl Nr 22/1998, welche aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften maßgeblich sind (VwGH 20.03.2007, 2005/17/0050, 04.07.2008, 2008/17/0095, 11.09.2015, Ro 2014/17/0026), lauten:Die im Beschwerdefall heranzuziehenden Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAAG), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1998,, welche aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften maßgeblich sind (VwGH 20.03.2007, 2005/17/0050, 04.07.2008, 2008/17/0095, 11.09.2015, Ro 2014/17/0026), lauten: "§ 2 Begriffsbestimmungen ...

(2)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(3)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler Bauordnung 2001 unterliegen oder auf Grund des § 1 Abs 3 lit a oder b der Tiroler Bauordnung 2001 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind. ...
(3)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler Bauordnung 2001 unterliegen oder auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b der Tiroler Bauordnung 2001 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind. ...
(4)Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. ... 3. Abschnitt Erschließungsbeitrag § 7Paragraph 7 Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinne des § 2 Abs 3 zweiter Satz oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau. ... § 9Paragraph 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 3).
(1)Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 3,).
(2)Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes. …
(3)Der Baumassenanteil ist
  1. a)im Falle des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
  2. b)im Falle der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v H des Erschließungsbeitragssatzes. …
(4)Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. § 12Paragraph 12 Entstehung des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1)Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des Paragraph 28, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn. ... 4. Abschnitt Gehsteigbeitrag § 13Paragraph 13 Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt,
  1. a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,
  2. b)… einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
(2)
(3)Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Abs 4).
(3)Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Absatz 4,).
(4)Der Gehsteigbeitragssatz ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v H der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Gemeinde nicht übersteigen. § 15Paragraph 15 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1)Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 3).
(1)Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 3,).
(2)Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. ... Im Übrigen gilt § 9 Abs 2 zweiter Satz sinngemäß.
(2)Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. ... Im Übrigen gilt Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.
(3)Der Baumassenanteil ist
  1. a)im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder im Falle des § 13 Abs 1 lit b das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
  2. a)im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder im Falle des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
  3. b)im Falle der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v H des Gehsteigbeitragssatzes. Die Baumasse von Fabriks- und Werkstättengebäuden, von Lagerhallen und dergleichen oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist nur zu einem Drittel anzurechnen. Verlieren solche Gebäude oder Gebäudeteile jedoch diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß von zwei Dritteln der tatsächlichen Baumasse.
(4)Wurde im Fall des § 13 Abs 1 lit b ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.
(4)Wurde im Fall des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.
(5)§ 9 Abs 3 vierter Satz und 4, § 10 und § 11 gelten sinngemäß.
(5)Paragraph 9, Absatz 3, vierter Satz und 4, Paragraph 10 und Paragraph 11, gelten sinngemäß. § 16Paragraph 16 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1)Der Abgabenanspruch entsteht
  1. a)im Falle des § 13 Abs 1 lit a bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;
  2. a)im Falle des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des Paragraph 28, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn; ..." IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: A) Zur Zuständigkeit des Stadtsenates der Stadt XA) Zur Zuständigkeit des Stadtsenates der Stadt römisch zehn Zwar wurde durch das Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl Nr 150/2012, der zweigliedrige Instanzenzug in Gemeindeangelegenheiten in Tirol abgeschafft, doch wurden in Art 8 des 2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl 130/2013, für das Stadtrecht der Stadt X 1975 Übergangsbestimmungen für das Berufungsverfahren vorgesehen. Nach § 88a Abs 1 Stadtrecht der Stadt X 1975 sind mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, in der die Berufung nach § 41 Abs 1 leg cit ab dem 1. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen. Davon abweichend sind bei der Berufungskommission in Abgabensachen nach § 5 Abs 1 des Tiroler Abgabengesetzes in der Fassung LGBl Nr 97/2009 anhängige Berufungsverfahren vom Stadtsenat fortzusetzen.Zwar wurde durch das Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, der zweigliedrige Instanzenzug in Gemeindeangelegenheiten in Tirol abgeschafft, doch wurden in Artikel 8, des 2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, für das Stadtrecht der Stadt römisch zehn 1975 Übergangsbestimmungen für das Berufungsverfahren vorgesehen. Nach Paragraph 88 a, Absatz eins, Stadtrecht der Stadt römisch zehn 1975 sind mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, in der die Berufung nach Paragraph 41, Absatz eins, leg cit ab dem 1. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen. Davon abweichend sind bei der Berufungskommission in Abgabensachen nach Paragraph 5, Absatz eins, des Tiroler Abgabengesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2009, anhängige Berufungsverfahren vom Stadtsenat fortzusetzen.

§ 42Abs 3 Vw

GG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (Bescheides)

§ 42

Abs 2 leg cit die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw Beschlusses (Bescheides) befunden hat. In einer Zusammenschau des § 42 Abs 3 VwGG mit § 88a Abs 1 Stadtrecht der Stadt X hat sich sohin – durch die Aufhebung des Bescheides der Berufungskommission in Abgabensachen der Stadt X vom 13.10.2011 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2014, 2011/17/0306, eine Zuständigkeit des Stadtsenates der Stadt X zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides ergeben.

Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (Bescheides)

Paragraph 42, Absatz 2, leg cit die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw Beschlusses (Bescheides) befunden hat. In einer Zusammenschau des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit Paragraph 88 a, Absatz eins, Stadtrecht der Stadt römisch zehn hat sich sohin – durch die Aufhebung des Bescheides der Berufungskommission in Abgabensachen der Stadt römisch zehn vom 13.10.2011 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2014, 2011/17/0306, eine Zuständigkeit des Stadtsenates der Stadt römisch zehn zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides ergeben. B) In der Sache: Die Abgabenpflicht für den Erschließungs- und Gehsteigbeitrag wird

§§ 9

und 15 TVAAG nur im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, ausgelöst. Vorab ist im gegenständlichen Abgabeverfahren – dem klaren Auftrag des Verwaltungsgerichtshofs folgend – zu klären, ob der neu errichtete und zur Gänze überdachte gegenständliche Lagerplatz überwiegend umschlossen ist, sodass ein Gebäude im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 3 TVAAG vorliegt. Die Abgabenpflicht für den Erschließungs- und Gehsteigbeitrag wird

Paragraphen 9 und 15 TVAAG nur im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, ausgelöst. Vorab ist im gegenständlichen Abgabeverfahren – dem klaren Auftrag des Verwaltungsgerichtshofs folgend – zu klären, ob der neu errichtete und zur Gänze überdachte gegenständliche Lagerplatz überwiegend umschlossen ist, sodass ein Gebäude im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG vorliegt. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde ist dabei nicht maßgeblich, dass im Spruch des Baubewilligungsbescheides die Neubaumassen nach dem Verkehrsaufschließungsabgabengesetz - aufgeschlüsselt nach den bebauten Grundstücken - angeführt sind. Allein daraus lässt sich eine Gebäudeeigenschaft nach den abgaberechtlichen Bestimmungen nicht ableiten. Mit einem Baubewilligungsbescheid wird dem Bauwerber nämlich bloß jeweils die öffentlich-rechtliche Befugnis erteilt, die darin näher umschriebenen baulichen Maßnahmen vorzunehmen. Nur das ist Verfahrensgegenstand des Baubewilligungsverfahrens und nur darauf erstreckt sich dessen Rechtskraft. Einem Baubewilligungsbescheid kann jedoch nicht die Bedeutung entnommen werden, darin wäre über ein bestimmtes Ausmaß der Baumasse bzw über die Gebäudeeigenschaft nach dem Verkehrsaufschließungsabgabengesetz auf verbindliche Weise abgesprochen worden (vgl dazu auch VwGH 30.05.2007, 2003/06/0180). Auch aus den maßgeblichen Bestimmungen des TVAAG ergibt sich keinerlei Bindungswirkung, vielmehr sind in den Bestimmungen des § 2 Abs 3 und Abs 4 TVAAG die Begriffe „Gebäude“ und „Baumasse“ für das Abgabeverfahren eigens – wenn auch angelehnt an bau- und raumordnungsrechtliche Bestimmungen - gesetzlich definiert und ist im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe nach den Regelungen des §§ 9 und 15 TVAAG der Baumassenanteil entsprechend zu berechnen, wobei bei der Berechnung von den im Bauverfahren bewilligten Planunterlagen auszugehen ist.Mit einem Baubewilligungsbescheid wird dem Bauwerber nämlich bloß jeweils die öffentlich-rechtliche Befugnis erteilt, die darin näher umschriebenen baulichen Maßnahmen vorzunehmen. Nur das ist Verfahrensgegenstand des Baubewilligungsverfahrens und nur darauf erstreckt sich dessen Rechtskraft. Einem Baubewilligungsbescheid kann jedoch nicht die Bedeutung entnommen werden, darin wäre über ein bestimmtes Ausmaß der Baumasse bzw über die Gebäudeeigenschaft nach dem Verkehrsaufschließungsabgabengesetz auf verbindliche Weise abgesprochen worden vergleiche dazu auch VwGH 30.05.2007, 2003/06/0180). Auch aus den maßgeblichen Bestimmungen des TVAAG ergibt sich keinerlei Bindungswirkung, vielmehr sind in den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 und Absatz 4, TVAAG die Begriffe „Gebäude“ und „Baumasse“ für das Abgabeverfahren eigens – wenn auch angelehnt an bau- und raumordnungsrechtliche Bestimmungen - gesetzlich definiert und ist im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe nach den Regelungen des Paragraphen 9 und 15 TVAAG der Baumassenanteil entsprechend zu berechnen, wobei bei der Berechnung von den im Bauverfahren bewilligten Planunterlagen auszugehen ist.

§ 2

Abs 3 TVAAG sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Aus obigen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche bauliche Anlage von Menschen betreten werden kann und als Lagerhalle dazu bestimmt ist, insbesondere dem Schutz von Sachen zu dienen. Sie ist überdeckt und zu ca 53,6 % umschlossen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „überwiegendes Umschließen“ dann vor, wenn das Bauvorhaben dadurch raumbildenden Charakter erhält (vgl VwGH 17.11.1994, 94/06/0014) und zu mehr als 50 % umschlossen ist (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Ob ein Raum allseits oder überwiegend umschlossen ist, ist dabei nur in Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen, nicht aber unter Einbeziehung der Dach und Bodenflächen (vgl VwGH 14.12.2007, 2003/10/0273). Es begegnete zudem keinen höchtstgerichtlichen Bedenken, wenn neben den geschlossenen Seiten bei der Berechnung der Umschließungsflächen auch Streben und Stützkonstruktionen mitberücksichtigt werden (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „überwiegendes Umschließen“ dann vor, wenn das Bauvorhaben dadurch raumbildenden Charakter erhält vergleiche VwGH 17.11.1994, 94/06/0014) und zu mehr als 50 % umschlossen ist vergleiche VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Ob ein Raum allseits oder überwiegend umschlossen ist, ist dabei nur in Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen, nicht aber unter Einbeziehung der Dach und Bodenflächen vergleiche VwGH 14.12.2007, 2003/10/0273). Es begegnete zudem keinen höchtstgerichtlichen Bedenken, wenn neben den geschlossenen Seiten bei der Berechnung der Umschließungsflächen auch Streben und Stützkonstruktionen mitberücksichtigt werden vergleiche VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird aufgrund der berechneten Umschließung von 53,6 % und den zweifelsfrei vorliegenden raumbildenden Charakter der baulichen Anlage davon ausgegangen, dass mit der neuerrichteten Lagerhalle ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 3 TVAAG vorliegt.Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird aufgrund der berechneten Umschließung von 53,6 % und den zweifelsfrei vorliegenden raumbildenden Charakter der baulichen Anlage davon ausgegangen, dass mit der neuerrichteten Lagerhalle ein Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG vorliegt. Da es sich um den Neubau eines Gebäudes handelt, ist der Erschließungs- und Gehsteigbeitrag vorzuschreiben. Bei der Berechnung ist allerdings jener Bereich, der durch die Flugdachkonstruktion über der Ladestraße überdacht wird, aus den oben angeführten Gründen nicht mehr zu berücksichtigen. Zum Erschließungsbeitrag:

§ 9

Abs 1 TVAAG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. Der Bauplatzanteil ist

Abs 2 leg cit das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes. Der Baumassenanteil ist

§ 9

Abs 3 lit a leg cit im Falle des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes in Kubikmetern und 70 v H des Erschließungsbeitragssatzes.

Paragraph 9, Absatz eins, TVAAG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. Der Bauplatzanteil ist

Absatz 2, leg cit das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes. Der Baumassenanteil ist

Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, leg cit im Falle des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes in Kubikmetern und 70 v H des Erschließungsbeitragssatzes.

  1. Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2 TVAAG):
  2. Bauplatzanteil (Paragraph 9, Absatz 2, TVAAG): Bezeichnung des Bauplatzes: Gp 1**, 2**, 3**, 4**, 5**, 6**, 7**, KG Y abgabepflichtige Fläche: 5.771,00 m² vervielfacht mit 150 vH des Einheitssatzes von EUR 5,7800 EUR 50.034,57
  3. Baumassenanteil (§9 Abs 3 TVAAG):
  4. Baumassenanteil (§9 Absatz 3, TVAAG): abgabepflichtige Baumasse: 11.519,87 m³ vervielfacht mit 70 vH des Einheitssatzes von EUR 5,7800 EUR 46.609,39 Gesamtbetrag EUR 96.643,96 Aufgrund dieser Berechnung ist der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 96.643,96 betreffend die Gp 1**, 2**, 3**, 4**, 5**, 6**, 7**, KG Y, vorzuschreiben. Es wurde noch kein Erschließungsbeitrag entrichtet, sodass es zu keiner Anrechnung bereits geleisteter Beiträge gekommen ist. Soweit mit Bescheid des Stadtmagistrates X vom 30.03.2011, ****6, ein Erschließungsbeitrag betreffend das Gp 8**, KG Y, in Höhe von Euro 6.436,03 vorgeschrieben wurde und dieser Bescheid mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt X bestätigt wurde, ist letztere Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Stadtmagistrates X vom 30.03.2011, ****6, ersatzlos zu beheben ist.

§ 2

Abs 4 TVAAG ist der umbaute Raum jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Im Hinblick darauf, dass der Altbestand auf dem Gp 8**, KG Y, als offene Hochregalfläche nicht als westliche Umschließungswand der neugebauten Lagerhalle heranzuziehen ist und sich Teile dieser Grundparzelle lediglich unter der Flugdachkonstruktion, aber außerhalb der (gedachten) „Außenhaut“ dieser Lagerhalle befinden, ist für diese Grundparzelle ein Erschließungsbeitrag nicht vorzuschreiben.Soweit mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 30.03.2011, ****6, ein Erschließungsbeitrag betreffend das Gp 8**, KG Y, in Höhe von Euro 6.436,03 vorgeschrieben wurde und dieser Bescheid mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt römisch zehn bestätigt wurde, ist letztere Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 30.03.2011, ****6, ersatzlos zu beheben ist.

Paragraph 2, Absatz 4, TVAAG ist der umbaute Raum jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Im Hinblick darauf, dass der Altbestand auf dem Gp 8**, KG Y, als offene Hochregalfläche nicht als westliche Umschließungswand der neugebauten Lagerhalle heranzuziehen ist und sich Teile dieser Grundparzelle lediglich unter der Flugdachkonstruktion, aber außerhalb der (gedachten) „Außenhaut“ dieser Lagerhalle befinden, ist für diese Grundparzelle ein Erschließungsbeitrag nicht vorzuschreiben. Zum Gehsteigbeitrag: Der Gehsteigbeitrag ist

§ 15Abs 1 TVAAG die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil.

Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes (Abs 2). Der Baumassenanteil ist

§ 15

Abs 3 lit a leg cit im Falle des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes, jeweils in Kubikmetern und 70 v H des Gehsteigbeitragssatzes. Die Baumasse von Fabriks- und Werkstättengebäuden, von Lagerhallen und dergleichen oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist nur zu einem Drittel anzurechnen. Der Gehsteigbeitrag ist

Paragraph 15, Absatz eins, TVAAG die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes (Absatz 2,). Der Baumassenanteil ist

Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, leg cit im Falle des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes, jeweils in Kubikmetern und 70 v H des Gehsteigbeitragssatzes. Die Baumasse von Fabriks- und Werkstättengebäuden, von Lagerhallen und dergleichen oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist nur zu einem Drittel anzurechnen.

  1. Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2 TVAAG):
  2. Bauplatzanteil (Paragraph 9, Absatz 2, TVAAG): Bezeichnung des Bauplatzes: Gp 1**, 2**, 3**, 4**, 5**, 6**, 7**, KG Y abgabepflichtige Fläche: 5.771 m² - 1697 m² (bereits angerechnet)=4074 m² vervielfacht mit 150 vH des Einheitssatzes von EUR 2,8800 EUR 17.599,68
  3. Baumassenanteil (§9 Abs 3 TVAAG):
  4. Baumassenanteil (§9 Absatz 3, TVAAG): abgabepflichtige Baumasse: 1/3 von 11.519,87 m³ = 3.839,96 m³ - 910,00 m³ Abbruchbaumasse = 2.929,96 vervielfacht mit 70 vH des Einheitssatzes von EUR 2,8800 EUR 5.906, 80 Gesamtbetrag EUR 23.506,48 Beim Bauplatzanteil war die bereits im Rahmen einer Gehsteigabgabevorschreibung aus dem Jahr 1980 berücksichtigte Fläche von 1697 m² in Abzug zu bringen. Die Baumasse war

§ 15Abs 3 zweiter Satz TVAAG zu einem Drittel anzurechnen.

Eine Abbruchbaumasse von 910 m³

§ 15Abs 5 i

Vm § 11 Abs 3 TVAAG war abzuziehen. Aufgrund dieser Berechnung ist der beschwerdeführenden Gesellschaft betreffend der Grundparzellen Gp 1**, 2**, 3**, 4**, 5**, 6**, 7**, KG Y, ein Gehsteigbeitrag in Höhe von Euro 23.506,48 vorzuschreiben. Die Baumasse war

Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz TVAAG zu einem Drittel anzurechnen. Eine Abbruchbaumasse von 910 m³

Paragraph 15, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, TVAAG war abzuziehen. Aufgrund dieser Berechnung ist der beschwerdeführenden Gesellschaft betreffend der Grundparzellen Gp 1**, 2**, 3**, 4**, 5**, 6**, 7**, KG Y, ein Gehsteigbeitrag in Höhe von Euro 23.506,48 vorzuschreiben. Soweit mit Bescheid des Stadtmagistrates X vom 30.03.2011, ****4, ein Erschließungsbeitrag betreffend die Gp 8**, KG Y, in Höhe von Euro 487,87 vorgeschrieben wurde und dieser Bescheid mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt X bestätigt wurde, ist letztere Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Stadtmagistrates X vom 30.03.2011, ****4, ersatzlos zu beheben ist. Auch hier ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Altbestand auf dem Gp 8**, KG Y, als offene Hochregalfläche nicht als westliche Umschließungswand der neugebauten Lagerhalle heranzuziehen ist und sich Teile der Grundparzelle Gp 8** lediglich unter der Flugdachkonstruktion, aber außerhalb der (gedachten) „Außenhaut“ der Lagerhalle befinden, sodass für diese Grundparzelle ein Erschließungsbeitrag nicht vorzuschreiben ist.Soweit mit Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 30.03.2011, ****4, ein Erschließungsbeitrag betreffend die Gp 8**, KG Y, in Höhe von Euro 487,87 vorgeschrieben wurde und dieser Bescheid mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt römisch zehn bestätigt wurde, ist letztere Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 30.03.2011, ****4, ersatzlos zu beheben ist. Auch hier ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Altbestand auf dem Gp 8**, KG Y, als offene Hochregalfläche nicht als westliche Umschließungswand der neugebauten Lagerhalle heranzuziehen ist und sich Teile der Grundparzelle Gp 8** lediglich unter der Flugdachkonstruktion, aber außerhalb der (gedachten) „Außenhaut“ der Lagerhalle befinden, sodass für diese Grundparzelle ein Erschließungsbeitrag nicht vorzuschreiben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesonders VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesonders VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.12.2002.14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.