Obsah (13)
§ 50§ 45§ 38§ 25a§ 30§ 137§ 34Art 4§ 33f§ 48§ 55pArt 130§ 7RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/3155-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte („Fakten“) 1.,
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, werden diese Spruchpunkte („Fakten“) des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich der Spruchpunkte („Fakten“) 1.,
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses
§ 45Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) eingestellt.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte („Fakten“) 1.,
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, werden diese Spruchpunkte („Fakten“) des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich der Spruchpunkte („Fakten“) 1.,
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2.
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte („Fakten“)
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, als die jeweils verhängte Geldstrafe von Euro 1.500,-- auf Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 8 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte („Fakten“)
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.2.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte („Fakten“)
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, als die jeweils verhängte Geldstrafe von Euro 1.500,-- auf Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 8 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte („Fakten“)
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. 3.
§ 38Vw
GVG iVm § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens insgesamt mit Euro 100,-- neu festgesetzt.3.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens insgesamt mit Euro 100,-- neu festgesetzt. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgericht
Sgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den VerwaltungsgerichtS nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VerwaltungsgerichtSgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den VerwaltungsgerichtS nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation:römisch eins. Ausgangssituation:
- Wasserrechtliche Bewilligungen: Mit Bescheid vom 18.01.2010, Zl ****1, berichtigt mit Bescheid vom 22.06.2010, Zl ****1, hat die Bürgermeisterin der Stadt X A A unter Vorschreibung von Auflagen die mit 31.12.2020 befristete wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Niederschlagswässern des „Interimsparkplatzes“ beim S auf dem Gst Nr 86 (richtig wohl: 69), GB XXXX, erteilt und das Wasserrecht mit dem Gst Nr 86, GB XXXX, verbunden. Mit den Bescheiden vom 06.10.2010, Zl ****1, und vom 06.04.2011, Zl ****1, hat die Bürgermeisterin der Stadt X die Baufertigstellungsfrist bis 30.06.2011 verlängert.Mit Bescheid vom 18.01.2010, Zl ****1, berichtigt mit Bescheid vom 22.06.2010, Zl ****1, hat die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn A A unter Vorschreibung von Auflagen die mit 31.12.2020 befristete wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Niederschlagswässern des „Interimsparkplatzes“ beim S auf dem Gst Nr 86 (richtig wohl: 69), GB römisch 40 , erteilt und das Wasserrecht mit dem Gst Nr 86, GB römisch 40 , verbunden. Mit den Bescheiden vom 06.10.2010, Zl ****1, und vom 06.04.2011, Zl ****1, hat die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn die Baufertigstellungsfrist bis 30.06.2011 verlängert. Da A A die bewilligten Maßnahmen bis zum 30.06.2011 nicht fertiggestellt hat, hat die Bürgermeisterin der Stadt X die mit Bescheid vom 18.01.2010, Zl ****1, erteilte wasserrechtliche Bewilligung mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.01.2012, Zl ****1, für erloschen erklärt. Im Hinblick auf ein neu eingereichtes Projekt und die dafür erteilte wasserrechtliche Genehmigung hat die belangte Behörde davon abgesehen, letztmalige Vorkehrungen aufzutragen (vgl Spruchpunkt II. des Bescheides vom 31.01.2012, Zl ****1.) Da A A die bewilligten Maßnahmen bis zum 30.06.2011 nicht fertiggestellt hat, hat die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn die mit Bescheid vom 18.01.2010, Zl ****1, erteilte wasserrechtliche Bewilligung mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 31.01.2012, Zl ****1, für erloschen erklärt. Im Hinblick auf ein neu eingereichtes Projekt und die dafür erteilte wasserrechtliche Genehmigung hat die belangte Behörde davon abgesehen, letztmalige Vorkehrungen aufzutragen vergleiche Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 31.01.2012, Zl ****1.) Mit Bescheid vom 06.12.2011, Zl ****2, hat die Bürgermeisterin der Stadt X A A unter Vorschreibung von Auflagen die mit 31.12.2021 befristete wasserrechtliche Bewilligung für die Niederschlagswasserbeseitigung aus Parkflächen für eine Teilfläche des Gst Nr 69, GB XXXX, erteilt und das Wasserrecht mit dem Gst Nr 69, GB XXXX, verbunden. Gegenstand der Bewilligung ist ein in einen nördlichen und einen südlichen Bereich untergliederter Parkplatz für insgesamt 131 Stellplätze einschließlich der Versickerung der auf den Parkflächen anfallenden Niederschlagswässer.Mit Bescheid vom 06.12.2011, Zl ****2, hat die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn A A unter Vorschreibung von Auflagen die mit 31.12.2021 befristete wasserrechtliche Bewilligung für die Niederschlagswasserbeseitigung aus Parkflächen für eine Teilfläche des Gst Nr 69, GB römisch 40 , erteilt und das Wasserrecht mit dem Gst Nr 69, GB römisch 40 , verbunden. Gegenstand der Bewilligung ist ein in einen nördlichen und einen südlichen Bereich untergliederter Parkplatz für insgesamt 131 Stellplätze einschließlich der Versickerung der auf den Parkflächen anfallenden Niederschlagswässer. Mit Schriftsatz vom 19.10.2013 hat A A der Wasserrechtsbehörde die Fertigstellung des Parkplatzes mitgeteilt. Mit Bescheid vom 17.12.2013, Zl ****2, hat die Bürgermeisterin der Stadt X die mit Bescheid vom 06.12.2011, Zl ****2, bewilligte Anlage wasserrechtlich für überprüft erklärt.Mit Schriftsatz vom 19.10.2013 hat A A der Wasserrechtsbehörde die Fertigstellung des Parkplatzes mitgeteilt. Mit Bescheid vom 17.12.2013, Zl ****2, hat die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn die mit Bescheid vom 06.12.2011, Zl ****2, bewilligte Anlage wasserrechtlich für überprüft erklärt.
- Behandlungsaufträge: Am 06.06.2011 wurden beim Stadtmagistrat X bereits mehrere Wochen andauernde Grabungsarbeiten auf einem Feld östlich des Gasthofes S angezeigt. Am 07.06.2011 hat die belangte Behörde einen Lokalaugenschein durchgeführt, an dem neben dem Beschwerdeführer auch Amtssachverständige aus den Bereichen Kulturtechnik und Abfalltechnik teilgenommen haben.Am 06.06.2011 wurden beim Stadtmagistrat römisch zehn bereits mehrere Wochen andauernde Grabungsarbeiten auf einem Feld östlich des Gasthofes S angezeigt. Am 07.06.2011 hat die belangte Behörde einen Lokalaugenschein durchgeführt, an dem neben dem Beschwerdeführer auch Amtssachverständige aus den Bereichen Kulturtechnik und Abfalltechnik teilgenommen haben. Mit Bescheid vom 08.06.2011, Zl ****3, hat die Bürgermeisterin der Stadt X als Abfallbehörde, gestützt auf § 73 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), A A verschiedene Maßnahmen, insbesondere auch die Entfernung des bereits eingebrachten Materials, aufgetragen.Mit Bescheid vom 08.06.2011, Zl ****3, hat die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn als Abfallbehörde, gestützt auf Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), A A verschiedene Maßnahmen, insbesondere auch die Entfernung des bereits eingebrachten Materials, aufgetragen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde II. Instanz mit Berufungserkenntnis vom 16.08.2011, Zl ****4, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Aufträge 1 bis 13 neu formuliert wurden. Die Abfallbehörde II. Instanz hat A A im Wesentlichen dazu verpflichtet, das auf dem Gst Nr 69, GB XXXX, eingebrachte Material zu entfernen und – nach Durchführung von Sicherungsmaßnahmen – anschließend eine Wiederverfüllung mit genau definierten Materialien vorzunehmen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde römisch zwei. Instanz mit Berufungserkenntnis vom 16.08.2011, Zl ****4, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Aufträge 1 bis 13 neu formuliert wurden. Die Abfallbehörde römisch zwei. Instanz hat A A im Wesentlichen dazu verpflichtet, das auf dem Gst Nr 69, GB römisch 40 , eingebrachte Material zu entfernen und – nach Durchführung von Sicherungsmaßnahmen – anschließend eine Wiederverfüllung mit genau definierten Materialien vorzunehmen. Mit Bescheid vom 22.06.2011, Zl ****5, hat die Bürgermeistern der Stadt X als Wasserrechtsbehörde ergänzend zum Behandlungsauftrag vom 08.06.2011, Zl ****3, Maßnahmen zum Grundwasserschutz angeordnet, ua die Entfernung des eingebrachten Materials und die Wiederverfüllung mit genau definierten Materialien. Zudem hat die belangte Behörde mit Auflage
- des Bescheides vom 22.06.2011, Zl ****5, Dr. N N zum Sanierungsbeauftragten bestellt.Mit Bescheid vom 22.06.2011, Zl ****5, hat die Bürgermeistern der Stadt römisch zehn als Wasserrechtsbehörde ergänzend zum Behandlungsauftrag vom 08.06.2011, Zl ****3, Maßnahmen zum Grundwasserschutz angeordnet, ua die Entfernung des eingebrachten Materials und die Wiederverfüllung mit genau definierten Materialien. Zudem hat die belangte Behörde mit Auflage
- des Bescheides vom 22.06.2011, Zl ****5, Dr. N N zum Sanierungsbeauftragten bestellt. Über Ersuchen der belangten Behörde vom 23.08.2012 hat der Sanierungsbeauftrage Dr. N N den Bericht vom 04.10.2012 erstattet. In diesem Bericht bestätigt der Sanierungsbeauftragte, dass die eingebrachten Materialien – Kieswaschschlamm, Bodenaushub, Betonabbruch, Wurzelstöcke, Eisenschrott und Sperrmüll – entfernt und ordnungsgemäß entsorgt wurden. Aufgrund dieses Abschlussberichtes hat die belangte Behörde das Sanierungsverfahren aus wasserrechtlicher Sicht für abgeschlossen erachtet und dieses Ergebnis mit Schriftsatz vom 10.12.2012, Zl ****6, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechts-vertreters mitgeteilt.
- Gerichtliches Strafverfahren: Mit Schriftsatz vom 17.06.2011 hat A A durch seinen Rechtsvertreter an die Staatsanwaltschaft X eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt und darin ua B B, Geschäftsführer der K Ges.m.b.H. & Co NFG KG, Adresse, und D D, seinen vormaligen Bauleiter, verschiedener strafbarer Handlungen verdächtigt.Mit Schriftsatz vom 17.06.2011 hat A A durch seinen Rechtsvertreter an die Staatsanwaltschaft römisch zehn eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt und darin ua B B, Geschäftsführer der K Ges.m.b.H. & Co NFG KG, Adresse, und D D, seinen vormaligen Bauleiter, verschiedener strafbarer Handlungen verdächtigt. In weiterer Folge kam es zu Strafverfahren gegen die Angeklagten A A (Beschwerdeführer) und D D. Die Strafverfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen: Mit Urteil vom 25.02.2013, Zl ####1, hat das Landesgericht X die Angeklagten
- A A und
- D D des Verbrechens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs 1 Z 4 und Abs 2 Strafgesetzbuch (StGB) für schuldig erkannt. Beiden hat das Erstgericht vorgeworfen, entgegen abfallrechtlichen, wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften durch die Entnahme von Schotter/Kies sowie daran anschließend durch den Einbau von Bodenaushub aus verschiedenen Baustellen und recyceltem Granulat aus der Kiesgewinnung sowie die Aufbringung von wassergefährdendem Bruchasphalt Abfälle gesammelt und sohin Abfälle ge- bzw abgelagert zu haben, dass dadurch ein Euro 50.000,-- bei weitem übersteigender Sanierungsaufwand herbeigeführt worden ist.Mit Urteil vom 25.02.2013, Zl ####1, hat das Landesgericht römisch zehn die Angeklagten
- A A und
- D D des Verbrechens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Strafgesetzbuch (StGB) für schuldig erkannt. Beiden hat das Erstgericht vorgeworfen, entgegen abfallrechtlichen, wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften durch die Entnahme von Schotter/Kies sowie daran anschließend durch den Einbau von Bodenaushub aus verschiedenen Baustellen und recyceltem Granulat aus der Kiesgewinnung sowie die Aufbringung von wassergefährdendem Bruchasphalt Abfälle gesammelt und sohin Abfälle ge- bzw abgelagert zu haben, dass dadurch ein Euro 50.000,-- bei weitem übersteigender Sanierungsaufwand herbeigeführt worden ist. Den gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen der beiden Angeklagten hat das Oberlandesgericht X mit Urteil vom 06.08.2013, Zl ####2, Folge gegeben, das Urteil vom 25.02.2013, Zl ####1, als nichtig aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Den gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen der beiden Angeklagten hat das Oberlandesgericht römisch zehn mit Urteil vom 06.08.2013, Zl ####2, Folge gegeben, das Urteil vom 25.02.2013, Zl ####1, als nichtig aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit dem einzelrichterlichen Urteil vom 29.04.2014, Zl ####3, hat das Landesgericht X
- A A und
- D D des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen nach § 181b Abs 1 (Z 4) und Abs 2 Satz 1 dritter Fall StGB für schuldig erkannt. Beiden Angeklagten hat das Landesgericht X vorgeworfen, im Zeitraum vom 24.03.2011 bis 07.06.2011 entgegen abfallrechtlichen, wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften durch die Entnahme von Schotter/Kies, den Einbau von Bodenaushub aus verschiedenen Baustellen und recyceltem Granulat aus der Kiesgewinnung sowie die Aufbringung von wassergefährdendem Bruchasphalt den Boden so verunreinigt zu haben, dass dadurch ein Euro 50.000,-- bei weitem übersteigender Sanierungsaufwand herbeigeführt wurde.Mit dem einzelrichterlichen Urteil vom 29.04.2014, Zl ####3, hat das Landesgericht römisch zehn
- A A und
- D D des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen nach Paragraph 181 b, Absatz eins, (Ziffer 4,) und Absatz 2, Satz 1 dritter Fall StGB für schuldig erkannt. Beiden Angeklagten hat das Landesgericht römisch zehn vorgeworfen, im Zeitraum vom 24.03.2011 bis 07.06.2011 entgegen abfallrechtlichen, wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften durch die Entnahme von Schotter/Kies, den Einbau von Bodenaushub aus verschiedenen Baustellen und recyceltem Granulat aus der Kiesgewinnung sowie die Aufbringung von wassergefährdendem Bruchasphalt den Boden so verunreinigt zu haben, dass dadurch ein Euro 50.000,-- bei weitem übersteigender Sanierungsaufwand herbeigeführt wurde. Mit Urteil vom 23.09.2014, Zl ####4, hat das Oberlandesgericht X den Berufungen der beiden Angeklagten Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und A A und D D von dem gegen sie erhobenen Vorwurf freigesprochen.Mit Urteil vom 23.09.2014, Zl ####4, hat das Oberlandesgericht römisch zehn den Berufungen der beiden Angeklagten Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und A A und D D von dem gegen sie erhobenen Vorwurf freigesprochen. Für das Oberlandesgericht X war entscheidend, dass nur der „Beseitigungsaufwand“ strafrechtlich zuzurechnen ist, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer drohenden Umweltbeeinträchtigung potentiell unter bestimmten Umständen entstehen kann. Das Tatgeschehen habe allerdings fallbezogen zu keiner Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Umweltmediums geführt. Die ökologische Beeinträchtigung des Umweltmediums Boden hätte ohne Einschreiten der Verwaltungsbehörde einen Sanierungsaufwand von jedenfalls weniger als Euro 50.000,-- erfordert. Für das Oberlandesgericht römisch zehn war entscheidend, dass nur der „Beseitigungsaufwand“ strafrechtlich zuzurechnen ist, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer drohenden Umweltbeeinträchtigung potentiell unter bestimmten Umständen entstehen kann. Das Tatgeschehen habe allerdings fallbezogen zu keiner Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Umweltmediums geführt. Die ökologische Beeinträchtigung des Umweltmediums Boden hätte ohne Einschreiten der Verwaltungsbehörde einen Sanierungsaufwand von jedenfalls weniger als Euro 50.000,-- erfordert. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf:
- Verfahren bei der belangten Behörde: Am 06.06.2011 wurden beim Stadtmagistrat X bereits mehrere Wochen andauernde Grabungsarbeiten auf einem Feld östlich des Gasthofes S angezeigt. Am 07.06.2011 hat die belangte Behörde einen Lokalaugenschein durchgeführt, an dem neben dem Beschwerdeführer auch Amtssachverständige aus den Bereichen KultuKutechnik und Abfalltechnik teilgenommen haben.Am 06.06.2011 wurden beim Stadtmagistrat römisch zehn bereits mehrere Wochen andauernde Grabungsarbeiten auf einem Feld östlich des Gasthofes S angezeigt. Am 07.06.2011 hat die belangte Behörde einen Lokalaugenschein durchgeführt, an dem neben dem Beschwerdeführer auch Amtssachverständige aus den Bereichen KultuKutechnik und Abfalltechnik teilgenommen haben. Die belangte Behörde hat ausgehend von den Ergebnissen des Lokalaugenscheines im Hinblick auf das einzuleitende Verwaltungsstrafverfahren als Tatzeit den Zeitraum von Mitte März 2011 (Beginn der Schotterentnahme) bis 07.06.2011 (Stopp der Verfüllung) festgelegt (vgl Aktenvermerk vom 04.08.2011, Zl ****6).Die belangte Behörde hat ausgehend von den Ergebnissen des Lokalaugenscheines im Hinblick auf das einzuleitende Verwaltungsstrafverfahren als Tatzeit den Zeitraum von Mitte März 2011 (Beginn der Schotterentnahme) bis 07.06.2011 (Stopp der Verfüllung) festgelegt vergleiche Aktenvermerk vom 04.08.2011, Zl ****6). Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 15.09.2011, Zl ****, dem Beschwerdeführer vorgeworfen, der K GesmbH & Co KG (kurz: „Fa. K“), Adresse, den Auftrag gegeben zu haben, im Bereich des Ses ca 10.000 m³ Kiesmaterial zu entnehmen und an derselben Stelle ca 12.000 m³ Bodenaushubmaterial zu deponieren, um an dieser Stelle einen Parkplatz zu errichten, und dadurch ● die bisherige Nutzung ohne wasserrechtliche Bewilligung geändert zu haben [Faktum 1)]die bisherige Nutzung ohne wasserrechtliche Bewilligung geändert zu haben , [Faktum 1)] ● zumindest in der Zeit von Mitte Mai 2011 bis 07.06.2011 die auf dem am 07.06.2011 bereits zum Großteil fertiggestellten, mit Fräsasphalt abgedeckten Parkplatz anfallenden Niederschlagswässer ohne wasserrechtliche Bewilligung versickert zu haben [Faktum 2)], ● ohne wasserrechtliche Bewilligung bis zur behördlichen Einstellung am 07.06.2011 einen Parkplatz errichtet zu haben [Faktum 3)] ● in der Zeit vom 24.03.2011 bis 07.06.2011 ohne wasserrechtliche Bewilligung Kies-Material aus dem Gst Nr 69, GB XXXX, entnommen zu haben [Faktum 4)] und in der Zeit vom 24.03.2011 bis 07.06.2011 ohne wasserrechtliche Bewilligung Kies-Material aus dem Gst Nr 69, GB römisch 40 , entnommen zu haben [Faktum 4)] und ● in der Zeit vom 24.03.2011 bis 07.06.2011 auf dem Gst Nr 69, GB XXXX, ohne wasserrechtliche Bewilligung eine Grabung bis zu 12 m unter der Geländeoberkante durchgeführt zu haben [Faktum 5)].in der Zeit vom 24.03.2011 bis 07.06.2011 auf dem Gst Nr 69, GB römisch 40 , ohne wasserrechtliche Bewilligung eine Grabung bis zu 12 m unter der Geländeoberkante durchgeführt zu haben [Faktum 5)]. Davon ausgehend hat die Bürgermeisterin der Stadt X als Bezirksverwaltungsbehörde A A zu den Fakten 1) bis 5) Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs 1 Z 15 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 3 Abs 1 lit a, c, d und l sowie § 3 Abs 2 lit b der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.01.1985 zum Schutz der Vertikalfilterbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes XXXX der Stadt X vorgeworfen und ihn aufgefordert, sich zu diesen Vorwürfen zu äußern.Davon ausgehend hat die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn als Bezirksverwaltungsbehörde A A zu den Fakten 1) bis 5) Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, c, d und l sowie Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.01.1985 zum Schutz der Vertikalfilterbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes römisch 40 der Stadt römisch zehn vorgeworfen und ihn aufgefordert, sich zu diesen Vorwürfen zu äußern. Der Beschwerdeführer hat durch seinen Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 14.10.2011 um eine Fristerstreckung bis 20.11.2011 ersucht. Mit den Schriftsätzen vom 12.03.2012, Zl ****, und vom 11.02.2013, Zl ****, hat die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft X und das Landesgericht X ersucht mitzuteilen, ob gegen den Beschwerdeführer gerichtliche Strafverfahren anhängig sind. Das Landesgericht X hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 21.02.2013, Zl ####1-48, über die anberaumte Hauptverhandlung am 25.02.2013 informiert.Mit den Schriftsätzen vom 12.03.2012, Zl ****, und vom 11.02.2013, Zl ****, hat die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft römisch zehn und das Landesgericht römisch zehn ersucht mitzuteilen, ob gegen den Beschwerdeführer gerichtliche Strafverfahren anhängig sind. Das Landesgericht römisch zehn hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 21.02.2013, Zl ####1-48, über die anberaumte Hauptverhandlung am 25.02.2013 informiert. Mit Bescheid vom 28.02.2013, Zl ****, hat die Bürgermeisterin der Stadt X das gegen den Beschwerdeführer anhängige Verwaltungsstrafverfahren
§ 30Abs 2 VSt
G ausgesetzt. In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde – unter Berücksichtigung des anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens – auf § 137 Abs 6 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959).Mit Bescheid vom 28.02.2013, Zl ****, hat die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn das gegen den Beschwerdeführer anhängige Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 30, Absatz 2, VStG ausgesetzt. In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde – unter Berücksichtigung des anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens – auf Paragraph 137, Absatz 6, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959). Auf die neuerliche Anfrage der belangten Behörde vom 31.10.2014, Zl ****, hat das Landesgericht ua das Urteil des Oberlandesgerichtes X vom 23.09.2014, Zl ####4, übermittelt.Auf die neuerliche Anfrage der belangten Behörde vom 31.10.2014, Zl ****, hat das Landesgericht ua das Urteil des Oberlandesgerichtes römisch zehn vom 23.09.2014, Zl ####4, übermittelt. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 09.09.2015, Zl ****, dem Beschwerdeführer (neuerlich) vorgeworfen, der Fa. K, Adresse, den Auftrag gegeben zu haben, im Bereich des Ses ca 10.000 m³ Kiesmaterial zu entnehmen und an derselben Stelle ca 12.000 m³ Bodenaushubmaterial zu deponieren, um an dieser Stelle einen Parkplatz zu errichten, und dadurch ● die bisherige Nutzung ohne wasserrechtliche Bewilligung geändert zu haben [Faktum 1)]die bisherige Nutzung ohne wasserrechtliche Bewilligung geändert zu haben , [Faktum 1)] ● zumindest in der Zeit von Mitte Mai 2011 bis 07.06.2011 die auf dem am 07.06.2011 bereits zum Großteil fertiggestellten, mit Fräsasphalt abgedeckten Parkplatz anfallenden Niederschlagswässer ohne wasserrechtliche Bewilligung versickert zu haben [Faktum 2)], ● ohne wasserrechtliche Bewilligung bis zur behördlichen Einstellung am 07.06.2011 einen Parkplatz errichtet zu haben [Faktum 3)] ● in der Zeit vom 24.03.2011 bis 07.06.2011 ohne wasserrechtliche Bewilligung Kies-Material aus dem Gst Nr 69, GB XXXX, entnommen zu haben [Faktum 4)] und in der Zeit vom 24.03.2011 bis 07.06.2011 ohne wasserrechtliche Bewilligung Kies-Material aus dem Gst Nr 69, GB römisch 40 , entnommen zu haben [Faktum 4)] und ● in der Zeit vom 24.03.2011 bis 07.06.2011 auf dem Gst Nr 69, GB XXXX, ohne wasserrechtliche Bewilligung eine Grabung bis zu 12 m unter der Geländeoberkante durchgeführt zu haben [Faktum 5)].in der Zeit vom 24.03.2011 bis 07.06.2011 auf dem Gst Nr 69, GB römisch 40 , ohne wasserrechtliche Bewilligung eine Grabung bis zu 12 m unter der Geländeoberkante durchgeführt zu haben [Faktum 5)]. Davon ausgehend hat die Bürgermeisterin der Stadt X als Bezirksverwaltungsbehörde A A zu den Fakten 1) bis 5) Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs 1 Z 15 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 3 Abs 1 lit a, c, d und l sowie § 3 Abs 2 lit b der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.01.1985 zum Schutz der Vertikalfilterbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes XXXX der Stadt X vorgeworfen und ihn aufgefordert, sich zu diesen Vorwürfen zu äußern.Davon ausgehend hat die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn als Bezirksverwaltungsbehörde A A zu den Fakten 1) bis 5) Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, c, d und l sowie Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.01.1985 zum Schutz der Vertikalfilterbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes römisch 40 der Stadt römisch zehn vorgeworfen und ihn aufgefordert, sich zu diesen Vorwürfen zu äußern. Der Beschwerdeführer hat zur Aufforderung der belangten Behörde durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 28.10.2015 Stellung genommen. Darin verweist der Beschwerdeführer auf den mit Urteil des Oberlandesgerichtes X vom 23.09.2014, Zl ####4, erfolgten Freispruch und bringt vor, dass eine Verurteilung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren dem Doppelbestrafungs-/Doppelverfolgungs-verbot widerspräche. Der Beschwerdeführer hat zur Aufforderung der belangten Behörde durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 28.10.2015 Stellung genommen. Darin verweist der Beschwerdeführer auf den mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch zehn vom 23.09.2014, Zl ####4, erfolgten Freispruch und bringt vor, dass eine Verurteilung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren dem Doppelbestrafungs-/Doppelverfolgungs-verbot widerspräche. Zudem sei im gegenständlichen Verfahren bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten, da die Aussetzung eines Strafverfahrens
§ 30Abs 2 VSt
G die Strafbarkeitsverjährung nicht gehemmt habe. Zudem sei im gegenständlichen Verfahren bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten, da die Aussetzung eines Strafverfahrens
Paragraph 30, Absatz 2, VStG die Strafbarkeitsverjährung nicht gehemmt habe. Mit Straferkenntnis vom 05.11.2015, Zl ****, hat die Bürgermeisterin der Stadt X als Bezirksverwaltungsbehörde A A als Grundeigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundparzelle 69, GB XXXX, die gem § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.01.1985 zum Schutz der Vertikalfilterbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes XXXX der Stadt X, LGBl Nr 6/1985 idF LGBl Nr 88/2002, zur Last gelegt, der Fa. K, Adresse, den Auftrag gegeben zu haben, im Bereich des Ses ca 10.000 m³ Kiesmaterial zu entnehmen und an derselben Stelle ca 12.000 m³ Bodenaushubmaterial zu deponieren, um an dieser Stelle einen Parkplatz zu errichten, und dadurch Mit Straferkenntnis vom 05.11.2015, Zl ****, hat die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn als Bezirksverwaltungsbehörde A A als Grundeigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundparzelle 69, GB römisch 40 , die gem Paragraph 2, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.01.1985 zum Schutz der Vertikalfilterbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes römisch 40 der Stadt römisch zehn, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1985, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2002,, zur Last gelegt, der Fa. K, Adresse, den Auftrag gegeben zu haben, im Bereich des Ses ca 10.000 m³ Kiesmaterial zu entnehmen und an derselben Stelle ca 12.000 m³ Bodenaushubmaterial zu deponieren, um an dieser Stelle einen Parkplatz zu errichten, und dadurch ● die bisherige Nutzung ohne wasserrechtliche Bewilligung geändert zu haben [Faktum 1)]die bisherige Nutzung ohne wasserrechtliche Bewilligung geändert zu haben , [Faktum 1)] ● zumindest in der Zeit von Mitte Mai 2011 bis 07.06.2011 die auf dem am 07.06.2011 bereits zum Großteil fertiggestellten, mit Fräsasphalt abgedeckten Parkplatz anfallenden Niederschlagswässer ohne wasserrechtliche Bewilligung versickert zu haben [Faktum 2)], ● ohne wasserrechtliche Bewilligung bis zur behördlichen Einstellung am 07.06.2011 einen Parkplatz errichtet zu haben [Faktum 3)] ● in der Zeit vom 24.03.2011 bis 07.06.2011 ohne wasserrechtliche Bewilligung Kies-Material aus dem Gst Nr 69, GB XXXX, entnommen zu haben [Faktum 4)] und in der Zeit vom 24.03.2011 bis 07.06.2011 ohne wasserrechtliche Bewilligung Kies-Material aus dem Gst Nr 69, GB römisch 40 , entnommen zu haben [Faktum 4)] und ● in der Zeit vom 24.03.2011 bis 07.06.2011 auf dem Gst Nr 69, GB XXXX, ohne wasserrechtliche Bewilligung eine Grabung bis zu 12 m unter der Geländeoberkante durchgeführt zu haben [Faktum 5)].in der Zeit vom 24.03.2011 bis 07.06.2011 auf dem Gst Nr 69, GB römisch 40 , ohne wasserrechtliche Bewilligung eine Grabung bis zu 12 m unter der Geländeoberkante durchgeführt zu haben [Faktum 5)]. Davon ausgehend hat die Bürgermeisterin der Stadt X als Bezirksverwaltungsbehörde A A zu den Fakten 1) bis 5) Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs 1 Z 15 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 3 Abs 1 lit a, c, d und l sowie § 3 Abs 2 lit b der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.01.1985 zum Schutz der Vertikalfilterbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes XXXX der Stadt X zur Last gelegt und über den Beschwerdeführer für jede Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) verhängt und den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit insgesamt Euro 750,-- bestimmt.Davon ausgehend hat die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn als Bezirksverwaltungsbehörde A A zu den Fakten 1) bis 5) Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, c, d und l sowie Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.01.1985 zum Schutz der Vertikalfilterbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes römisch 40 der Stadt römisch zehn zur Last gelegt und über den Beschwerdeführer für jede Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) verhängt und den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit insgesamt Euro 750,-- bestimmt. Die belangte Behörde hat den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung verneint, da es sich beim Straftatbestand des § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 um ein Ungehorsamsdelikt und um ein Dauerdelikt handle, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert sei. Die Verjährung beginne daher erst ab der Beendigung (Beseitigung) des rechtswidrigen Zustandes. Solange der Beschuldigte den konsenslosen Zustand nicht beseitigt habe, habe die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen.
§ 137Abs 7 letzter Satz WRG 1959 sei die Zeit einer Aussetzung gem § 30 Abs 2 VSt
G in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs 3 VStG nicht einzurechnen ist. Die Aussetzung sei lediglich bei der Vollstreckbarkeitsverjährung gem § 31 Abs 3 VStG nicht zu berücksichtigen.Die belangte Behörde hat den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung verneint, da es sich beim Straftatbestand des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 um ein Ungehorsamsdelikt und um ein Dauerdelikt handle, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert sei. Die Verjährung beginne daher erst ab der Beendigung (Beseitigung) des rechtswidrigen Zustandes. Solange der Beschuldigte den konsenslosen Zustand nicht beseitigt habe, habe die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen.
Paragraph 137, Absatz 7, letzter Satz WRG 1959 sei die Zeit einer Aussetzung gem Paragraph 30, Absatz 2, VStG in die Verjährungsfristen nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG nicht einzurechnen ist. Die Aussetzung sei lediglich bei der Vollstreckbarkeitsverjährung gem Paragraph 31, Absatz 3, VStG nicht zu berücksichtigen. Unter Hinweis auf die Fertigstellung der mit Bescheid vom 06.12.2011, Zl ****2, bewilligten Anlage am 23.10.2013 und deren wasserrechtliche Überprüfung mit Bescheid vom 17.12.2013, Zl ****2, wird im angefochten Straferkenntnis die nachfolgende Feststellung getroffen: „Da der konsenslose Zustand sohin erst am 23.10.2013 beseitigt wurde, hat die Verjährungsfrist erst mit diesem Tag zu laufen begonnen. Der Einwand der Verjährung ist damit als unbegründet abzuweisen.“ Laut den Ausführungen der belangten Behörde bezieht sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Freispruch durch das Oberlandesgericht X auf von der Bestimmung des § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 zu unterscheidende Tatbestandselemente. Insbesondere enthalte § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 – anders als der Straftatbestand des § 181 Abs 1 Z 4 und Abs 2 dritter Fall StGB – nicht das Tatbestandsmerkmal der „Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Umweltmediums“. Das Straferkenntnis verletze daher nicht das Doppelbestrafungsverbot.Laut den Ausführungen der belangten Behörde bezieht sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Freispruch durch das Oberlandesgericht römisch zehn auf von der Bestimmung des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 zu unterscheidende Tatbestandselemente. Insbesondere enthalte Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 – anders als der Straftatbestand des Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, dritter Fall StGB – nicht das Tatbestandsmerkmal der „Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Umweltmediums“. Das Straferkenntnis verletze daher nicht das Doppelbestrafungsverbot. Gegen dieses Straferkenntnis hat A A, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, mit Schriftsatz vom 07.12.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Verwaltungsstrafsache einzustellen.
- Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei der belangten Behörde den von Dr. N N erstellten Abschlussbericht vom 04.10.2012 sowie den Akt betreffend den mit Bescheid vom 18.01.2010, Zahl ****1, wasserrechtlich bewilligten „Interimsparkplatz“ eingeholt. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Tirol beim Landesgericht X den Akt ####3 und den Vorgängerakt ####1 eingeholt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei der belangten Behörde den von Dr. N N erstellten Abschlussbericht vom 04.10.2012 sowie den Akt betreffend den mit Bescheid vom 18.01.2010, Zahl ****1, wasserrechtlich bewilligten „Interimsparkplatz“ eingeholt. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Tirol beim Landesgericht römisch zehn den Akt ####3 und den Vorgängerakt ####1 eingeholt. Am 21.04.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf das bisherige Vorbringen und die in der Beschwerde gestellten Anträge verwiesen. Die Vertreterin der belangen Behörde hat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der vom Oberlandesgericht X in seinem freisprechenden Urteil vom 23.09.2014, Zahl ####4, festgestellte Sachverhalt außer Streit gestellt. Zudem erfolgten die Einvernahme des Zeugen Dr. N N und die Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einschließlich der Beilagen.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der vom Oberlandesgericht römisch zehn in seinem freisprechenden Urteil vom 23.09.2014, Zahl ####4, festgestellte Sachverhalt außer Streit gestellt. Zudem erfolgten die Einvernahme des Zeugen Dr. N N und die Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einschließlich der Beilagen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie die Vertreterin der belangten Behörde haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen:
- Allgemeines: Der Beschwerdeführer bekämpft das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt X vom 05.11.2015, Zl ****, in seinem gesamten Umfang und beantragt die Einholung des Strafaktes ####1 und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.Der Beschwerdeführer bekämpft das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 05.11.2015, Zl ****, in seinem gesamten Umfang und beantragt die Einholung des Strafaktes ####1 und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
- Ausführungen zum Doppelbestrafungs(verfolgungs)verbot: Der Beschwerdeführer bekämpft die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach sich der Freispruch des Oberlandesgerichtes X in seinem Urteil vom 23.09.2014, Zl ####4, auf Tatbestandselemente beziehe, die ihm im gegenständlichen Verfahren nicht zur Last gelegt werden würden.Der Beschwerdeführer bekämpft die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach sich der Freispruch des Oberlandesgerichtes römisch zehn in seinem Urteil vom 23.09.2014, Zl ####4, auf Tatbestandselemente beziehe, die ihm im gegenständlichen Verfahren nicht zur Last gelegt werden würden. Der Beschwerdeführer hebt hervor, er sei vom Vorwurf, er habe als Eigentümer des Gst Nr 69, GB XXXX, sowie als Geschäftsführer der S GmbH entgegen bestehenden Rechtsvorschriften, insbesondere der §§ 1 und 2 AWG 2002, der §§ 31 und 40 WRG 1959 sowie der §§ 1 und 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol zum Schutz der Vertikalfilterbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes XXXX der Stadt X durch die Entnahme von Schotter/Kies, den Einbau von Bodenaushub aus verschiedenen Baustellen und recyceltem Granulat aus der Kiesgewinnung sowie die Aufbringung von wassergefährdendem Bruchasphalt den Boden so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch ein Euro 50.000,-- bei weitem übersteigender Sanierungsaufwand herbei geführt worden sei, freigesprochen worden.Der Beschwerdeführer hebt hervor, er sei vom Vorwurf, er habe als Eigentümer des Gst Nr 69, GB römisch 40 , sowie als Geschäftsführer der S GmbH entgegen bestehenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Paragraphen eins und 2 AWG 2002, der Paragraphen 31 und 40 WRG 1959 sowie der Paragraphen eins und 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol zum Schutz der Vertikalfilterbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes römisch 40 der Stadt römisch zehn durch die Entnahme von Schotter/Kies, den Einbau von Bodenaushub aus verschiedenen Baustellen und recyceltem Granulat aus der Kiesgewinnung sowie die Aufbringung von wassergefährdendem Bruchasphalt den Boden so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch ein Euro 50.000,-- bei weitem übersteigender Sanierungsaufwand herbei geführt worden sei, freigesprochen worden. Der Beschwerdeführer betont, dass sich der strafrechtliche Anklagevorwurf auf einen Verstoß bestehender Rechtsvorschriften, insbesondere der §§ 31 und 40 WRG 1959, bezogen habe. Das Gst Nr 69 GB XXXX, befinde sich in dem
§ 34Abs 2 WRG 1959 i
Vm der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol zum Schutz der Vertikalbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes XXXX der Stadt X ausgewiesenen Grundwasserschongebiet. Laut dieser Verordnung unterliege die Durchführung von Grabungen mehr als einen Meter unter die Geländeoberkante und jede über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Nutzung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht.Der Beschwerdeführer betont, dass sich der strafrechtliche Anklagevorwurf auf einen Verstoß bestehender Rechtsvorschriften, insbesondere der Paragraphen 31 und 40 WRG 1959, bezogen habe. Das Gst Nr 69 GB römisch 40 , befinde sich in dem
Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol zum Schutz der Vertikalbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes römisch 40 der Stadt römisch zehn ausgewiesenen Grundwasserschongebiet. Laut dieser Verordnung unterliege die Durchführung von Grabungen mehr als einen Meter unter die Geländeoberkante und jede über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Nutzung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Tatbestände der vorsätzlichen oder fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt
den § 180 ff StGB verwaltungsakzessorisch seien, strafbar seien daher nur solche Handlungen, die entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag verwirklicht würden. Bezugspunkte dieser Verwaltungsakzessorietät seien sohin generelle Rechtsvorschriften, etwa Gesetze und Verordnungen, sowie individuelle Rechtsvorschriften, wie Bescheide etc.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Tatbestände der vorsätzlichen oder fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt
den Paragraph 180, ff StGB verwaltungsakzessorisch seien, strafbar seien daher nur solche Handlungen, die entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag verwirklicht würden. Bezugspunkte dieser Verwaltungsakzessorietät seien sohin generelle Rechtsvorschriften, etwa Gesetze und Verordnungen, sowie individuelle Rechtsvorschriften, wie Bescheide etc. Der gegen ihn erhobene Strafantrag der Staatsanwaltschaft X vom 21.06.2002 beinhalte dezidiert Verstöße gegen die genannte Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.01.1985.Der gegen ihn erhobene Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch zehn vom 21.06.2002 beinhalte dezidiert Verstöße gegen die genannte Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.01.1985. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werde ihm nunmehr vorgeworfen, ca 10.000m³ Kiesmaterial entnommen und ca 12.000m³ Bodenaushubaushubmaterial eingebracht zu haben und dadurch eine über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Nutzung vorgenommen, Abwässer und Niederschlagswässer auf dem Parkplatz versickert, Stellplätze für Kraftfahrzeuge errichtet, Bodenmaterial für gewerbliche Zwecke entnommen sowie Grabungen, die mehr als einen Meter unter die Geländeoberkante gereicht hätten, durchgeführt zu haben. Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungs(verfolgungs)verbot
Art 4Abs 1 des 7.
Zusatzprotokolls zur EMRK (ZPEMRK) liege dann vor, wenn jemand wegen derselben tatsächlichen Handlung aufgrund derselben Vorschrift oder aufgrund unterschiedlicher, materiell jedoch teilweise identischer Vorschriften bestraft werde.Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungs(verfolgungs)verbot
Artikel 4, Absatz eins, des 7.
Zusatzprotokolls zur EMRK (ZPEMRK) liege dann vor, wenn jemand wegen derselben tatsächlichen Handlung aufgrund derselben Vorschrift oder aufgrund unterschiedlicher, materiell jedoch teilweise identischer Vorschriften bestraft werde. Die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol zum Schutz der Vertikalbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes XXXX der Stadt X beruhe auf § 34 Abs 2 WRG 1959, der den Schutz von Wasserschongebieten anordnet. Damit liege eine Verwaltungsakzessorietät zu den Straftatbeständen der §§ 180 ff StGB vor, die ebenfalls die Verunreinigung oder Beeinträchtigung von Gewässern entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag pönalisieren würden.Die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol zum Schutz der Vertikalbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes römisch 40 der Stadt römisch zehn beruhe auf Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959, der den Schutz von Wasserschongebieten anordnet. Damit liege eine Verwaltungsakzessorietät zu den Straftatbeständen der Paragraphen 180, ff StGB vor, die ebenfalls die Verunreinigung oder Beeinträchtigung von Gewässern entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag pönalisieren würden. Ausgehend von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte liege daher die Identität der Handlung aufgrund derselben Vorschrift vor. Das angefochtene Straferkenntnis verstoße daher gegen das Doppelverfolgungsverbot
Art 4Abs 1 des 7.
ZPEMRK.Ausgehend von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte liege daher die Identität der Handlung aufgrund derselben Vorschrift vor. Das angefochtene Straferkenntnis verstoße daher gegen das Doppelverfolgungsverbot
Artikel 4, Absatz eins, des 7.
ZPEMRK. 3. Ausführungen zur Strafbarkeitsverjährung: Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Verfolgungsverjährung deshalb nicht eingetreten sei, weil
§ 137
Abs 7 letzter Satz WRG 1959 die Zeit einer Aussetzung
§ 30Abs 2 VSt
G in die Verjährungsfrist nach § 31 Abs 3 VStG nicht einzurechnen sei. § 137 Abs 7 WRG 1959 – dies übersehe die belangte Behörde – beziehe sich allerdings nur auf die Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung. Verfahrensgegenständlich sei jedoch nicht die Errichtung einer Wasseranlage, sondern eines Parkplatzes. Darüber hinaus habe eine wasserrechtliche Bewilligung für einen „Interimsparkplatz“ vorgelegen. Demgemäß sei die Aussetzung des Strafverfahrens nach § 30 Abs 2 VStG zu beurteilen.Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Verfolgungsverjährung deshalb nicht eingetreten sei, weil
Paragraph 137, Absatz 7, letzter Satz WRG 1959 die Zeit einer Aussetzung
Paragraph 30, Absatz 2, VStG in die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG nicht einzurechnen sei. Paragraph 137, Absatz 7, WRG 1959 – dies übersehe die belangte Behörde – beziehe sich allerdings nur auf die Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung. Verfahrensgegenständlich sei jedoch nicht die Errichtung einer Wasseranlage, sondern eines Parkplatzes. Darüber hinaus habe eine wasserrechtliche Bewilligung für einen „Interimsparkplatz“ vorgelegen. Demgemäß sei die Aussetzung des Strafverfahrens nach Paragraph 30, Absatz 2, VStG zu beurteilen. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, bei den ihm angelasteten Handlungen liege eine Scheinkonkurrenz vor. Bereits der Verstoß gegen die Anordnung des § 3 Abs 1 lit a der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.01.1985, nämlich die über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Nutzung ohne wasserrechtliche Bewilligung, decke den Unwert der weiteren formal erfüllten Tatbestände vollständig ab. Ihm werde ein und dieselbe Handlungsweise, nämlich die Entnahme von 10.000m³ Kiesmaterial und die Deponierung bzw Einbringung von 12.000m³ Bodenaushubmaterial, mehrfach unter verschiedenen Tatbeständen vorgeworfen. Das Vorliegen dieser scheinbaren Konkurrenz führe nicht nur zur Verjährung, sondern stelle auch eine unzulässige Doppelbestrafung dar. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, bei den ihm angelasteten Handlungen liege eine Scheinkonkurrenz vor. Bereits der Verstoß gegen die Anordnung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.01.1985, nämlich die über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Nutzung ohne wasserrechtliche Bewilligung, decke den Unwert der weiteren formal erfüllten Tatbestände vollständig ab. Ihm werde ein und dieselbe Handlungsweise, nämlich die Entnahme von 10.000m³ Kiesmaterial und die Deponierung bzw Einbringung von 12.000m³ Bodenaushubmaterial, mehrfach unter verschiedenen Tatbeständen vorgeworfen. Das Vorliegen dieser scheinbaren Konkurrenz führe nicht nur zur Verjährung, sondern stelle auch eine unzulässige Doppelbestrafung dar.
- Ausführungen zur Strafzumessung: Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe eine weit über den Unrechts- und Schuldgehalt hinausgehende Bemessung der Geldstrafe vorgenommen. Die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass er über die mit Bescheid vom 18.01.2010, Zl ****1, berichtigt mit Bescheid vom 22.06.2010, Zl ****1, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für einen Interimsparkplatz verfügt habe. Zudem sei nicht von bedingtem Vorsatz, sondern von Fahrlässigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung seiner hohen Schuldenbelastung und dem Schuldgehalt der vorgeworfenen Übertretungen sei daher die verhängte Geldstrafe maßgeblich herabzusetzen. IV. Sachverhalt:römisch vier. Sachverhalt:
- Persönliche Verhältnisse des Beschwerdeführers: A A, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse, ist Land- und Gastwirt. Zu seinem Vermögen zählen der S und sämtliche landwirtschaftliche Gebiete, die mit diesem zusammenhängen.A A, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft Adresse, ist Land- und Gastwirt. Zu seinem Vermögen zählen der S und sämtliche landwirtschaftliche Gebiete, die mit diesem zusammenhängen. Er hat – nach Abzug seiner laufenden Zahlungsverbindlichkeiten - Privatentnahmen von Euro 3.000,-- monatlich, dies 12 x jährlich. Er ist Geschäftsführer der „S GmbH“. Die ihm gehörende Liegenschaft S im Ausmaß von ca 12 ha ist mit sehr hohen Schulden belastet. Die Betriebsgesellschaft leistet monatliche Rückzahlungen in Höhe von mehreren tausend Euro. Der Beschwerdeführer betreibt zudem einen Campingplatz, den die Stadt X gepachtet hat. Der Beschwerdeführer betreibt zudem einen Campingplatz, den die Stadt römisch zehn gepachtet hat. Die sehr hohe Schuldenlast des Beschwerdeführers stammt aus dem Ankauf des Ses und des Campingplatzes. Den Beschwerdeführer treffen keine Sorgepflichten.
- Feststellungen zum „Interimsparkplatz“: Mit Bescheid vom 18.01.2010, Zl ****1, berichtigt mit Bescheid vom 22.06.2010, Zl ****1, hat die Bürgermeisterin der Stadt X A A unter Vorschreibung von Auflagen die mit 31.12.2020 befristete wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Niederschlagswässern des „Interimsparkplatzes“ beim S auf dem Gst Nr 86 (richtig wohl: 69), GB XXXX, erteilt und das Wasserrecht mit dem Gst Nr 86, GB XXXX, verbunden. Mit den Bescheiden vom 06.10.2010, Zl ****1, und vom 06.04.2011, Zl ****1, hat die Bürgermeisterin der Stadt X die Baufertigstellungsfrist bis 30.06.2011 verlängert.Mit Bescheid vom 18.01.2010, Zl ****1, berichtigt mit Bescheid vom 22.06.2010, Zl ****1, hat die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn A A unter Vorschreibung von Auflagen die mit 31.12.2020 befristete wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Niederschlagswässern des „Interimsparkplatzes“ beim S auf dem Gst Nr 86 (richtig wohl: 69), GB römisch 40 , erteilt und das Wasserrecht mit dem Gst Nr 86, GB römisch 40 , verbunden. Mit den Bescheiden vom 06.10.2010, Zl ****1, und vom 06.04.2011, Zl ****1, hat die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn die Baufertigstellungsfrist bis 30.06.2011 verlängert. Der bewilligte Parkplatz sollte 73 nicht überdachte Parkplätze aufweisen. Es waren fünf Flächen mit einem Gesamtausmaß von 660,00 m2 vorgesehen. Geplant war, das anfallende Niederschlagswasser an Ort und Stelle zu versickern und dementsprechend die Oberfläche der Stellplätze durch einen Schotterrasen auszubilden. Die tragfähige, verdichtete Schicht war als Frostschutz in einer Stärke von 25 cm vorgesehen, auf die das Schotter-Sand-Humus-Gemisch aufgebracht werden sollte. Zudem waren in der Grundstücksmitte und entlang der südlichen Grundstücksgrenze Versickerungsmulden mit einem Retentionsraum geplant.
- Maßnahmen auf dem Gst Nr 69, GB XXXX, vom 24.
- bis 07.06.2011:Maßnahmen auf dem Gst Nr 69, GB römisch 40 , vom 24.
- bis 07.06.2011: Im Zuge der Einholung von diversen Angeboten für die Errichtung eines Parkplatzes kam der Beschwerdeführer Anfang 2011 mit D D in Kontakt. D D erklärte A A, dass er eine Firma habe und befugt sei, Erdbauarbeiten durchzuführen. Er bot sich an, die Errichtung eines Parkplatzes durchzuführen und wies auf seine guten Kontakte zur Fa. K hin. Der Beschwerdeführer übertrug D D die volle Verantwortung für die Errichtung des Parkplatzes mit 100 Abstellplätzen, er setzte ihn als Bauleiter ein und D D übernahm diese Aufgabe. A A beauftragte D D, diverse Angebote einzuholen, über Preise zu verhandeln, die benötigten LKW zu bestellen, dem Baggerfahrer die anstehenden Arbeiten anzuschaffen etc. D D war daher der verantwortliche Bauleiter dieses Vorhabens. Im März 2011 kam es zu einem Treffen zwischen A A, D D und Ing. B B, Geschäftsführer der Fa. K, im Gasthof S. Zwischen der Fa. K, vertreten durch Ing. B B, und A A kam eine Vereinbarung zustande. Gegenstand war insbesondere → die Entnahme von Kies-Material zur Herstellung des geplanten Parkplatzes im Umfang von 10.000m³ zu einem Preis von netto Euro 3,-- pro m³ (Gesamtbetrag: ca netto Euro 30.000,--) und → das Deponieren von Bodenaushubmaterial zum Zwecke der Geländekorrektur beim S im Ausmaß von ca 12.000m³ zu netto Euro 3,-- (Gesamtbetrag: ca netto Euro 36.000,--). Gegenstand des Vertrages war somit lediglich der Ankauf von Kies-Material und die Anlieferung und Deponierung von Bodenaushubmaterial. Mit den Erdbauarbeiten selbst hatte die Fa. K nichts zu tun und war dafür Ing. B B auch nicht verantwortlich. Das Einholen allfällig noch notwendiger behördlicher Genehmigungen für die Errichtung eines Parkplatzes mit 100 Stellplätzen war nicht Gegenstand der Vereinbarung vom 21.03.2011 Das Gst Nr 69, GB XXXX, liegt im Wasserschutz- und -schongebiet XXXX. Auf diesem Grundstück wurde am 24.03.2011 mit den Baumaßnahmen begonnen. In den Folgemonaten kam es zur Entnahme des ursprünglichen Materials im Ausmaß von ca 28.400m³, es fanden Grabungen bis zu 11,4m unterhalb der Geländeoberkante statt. Die durch diese Abtragungsarbeiten entstandene Grube wurde wieder aufgeschüttet. Zur Wieder-befüllung wurden Bodenaushubmaterialien, Kieswaschschlamm, Tonabbruch, Wurzelstöcke, Eisenschrott und Sperrmüll verwendet. Nachweise über die Qualitäten der eingebrachten Materialien liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht eingeholt. Das Ausmaß des mit Bescheid vom 18.01.2010, Zl ****1, bewilligten Schotterrasens wurde weit überschritten.Das Gst Nr 69, GB römisch 40 , liegt im Wasserschutz- und -schongebiet römisch 40 . Auf diesem Grundstück wurde am 24.03.2011 mit den Baumaßnahmen begonnen. In den Folgemonaten kam es zur Entnahme des ursprünglichen Materials im Ausmaß von ca 28.400m³, es fanden Grabungen bis zu 11,4m unterhalb der Geländeoberkante statt. Die durch diese Abtragungsarbeiten entstandene Grube wurde wieder aufgeschüttet. Zur Wieder-befüllung wurden Bodenaushubmaterialien, Kieswaschschlamm, Tonabbruch, Wurzelstöcke, Eisenschrott und Sperrmüll verwendet. Nachweise über die Qualitäten der eingebrachten Materialien liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht eingeholt. Das Ausmaß des mit Bescheid vom 18.01.2010, Zl ****1, bewilligten Schotterrasens wurde weit überschritten. Der auf der Fläche aufgebrachte Frostkoffer hat eine Stärke zwischen 0,5 m und 1 m aufgewiesen. Abschließend kam es zur Aufbringung von Bruchasphalt mit einer Stärke von 1 cm bis 4 cm auf einem Großteil der Fläche. Für das Einbringen der Materialien hat der Beschwerdeführer und D D von den jeweiligen Anlieferern ein Entgelt – teilweise unter dem Titel „Deponiegebühren“ – eingefordert und auch eingehoben.
- Sanierung: Mit Bescheid vom 08.06.2011, Zl ****3, hat die Bürgermeisterin der Stadt X als Abfallbehörde, gestützt auf § 73 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), A A verschiedene Maßnahmen, insbesondere auch die Entfernung des bereits eingebrachten Materials, aufgetragen.Mit Bescheid vom 08.06.2011, Zl ****3, hat die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn als Abfallbehörde, gestützt auf Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), A A verschiedene Maßnahmen, insbesondere auch die Entfernung des bereits eingebrachten Materials, aufgetragen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde II. Instanz mit Berufungserkenntnis vom 16.08.2011, Zl ****4, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Aufträge 1 bis 13 neu formuliert wurden. Die Abfallbehörde II. Instanz hat dabei A A im Wesentlichen verpflichtet, das auf dem Gst Nr 69, GB XXXX, eingebrachte Material zu entfernen und – nach Durchführung von Sicherungsmaßnahmen – anschließend eine Wiederverfüllung mit genau definierten Materialien vorzunehmen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde römisch zwei. Instanz mit Berufungserkenntnis vom 16.08.2011, Zl ****4, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Aufträge 1 bis 13 neu formuliert wurden. Die Abfallbehörde römisch zwei. Instanz hat dabei A A im Wesentlichen verpflichtet, das auf dem Gst Nr 69, GB römisch 40 , eingebrachte Material zu entfernen und – nach Durchführung von Sicherungsmaßnahmen – anschließend eine Wiederverfüllung mit genau definierten Materialien vorzunehmen. Mit Bescheid vom 22.06.2011, Zl ****5, hat die Bürgermeisterin der Stadt X als Wasserrechtsbehörde ergänzend zum Behandlungsauftrag vom 08.06.2011, Zl ****3, Maßnahmen zum Grundwasserschutz angeordnet, ua die Entfernung des eingebrachten Materials und die Wiederverfüllung mit genau definierten Materialien. Im Zuge der Umsetzung dieses Wiederherstellungsauftrages war Dr. N N als Sanierungsbeauftragter tätig.Mit Bescheid vom 22.06.2011, Zl ****5, hat die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn als Wasserrechtsbehörde ergänzend zum Behandlungsauftrag vom 08.06.2011, Zl ****3, Maßnahmen zum Grundwasserschutz angeordnet, ua die Entfernung des eingebrachten Materials und die Wiederverfüllung mit genau definierten Materialien. Im Zuge der Umsetzung dieses Wiederherstellungsauftrages war Dr. N N als Sanierungsbeauftragter tätig. Über Ersuchen der belangten Behörde vom 23.08.2012 hat der Sanierungsbeauftrage Dr. N N den Bericht vom 04.10.2012 erstattet. In diesem Bericht bestätigt der Sanierungsbeauftragte, dass die eingebrachten Materialien – Kieswaschschlamm, Bodenaushub, Betonabbruch, Wurzelstöcke, Eisenschrott und Sperrmüll – entfernt und ordnungsgemäß entsorgt wurden. Aufgrund dieses Abschlussberichtes hat die belangte Behörde das Sanierungsverfahren aus wasserrechtlicher Sicht für abgeschlossen erachtet und dieses Ergebnis mit Schriftsatz vom 10.12.2012, Zl ****6, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechts-vertreters mitgeteilt. V. Beweiswürdigung:römisch fünf. Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich an den – außer Streit gestellten – Feststellungen des Oberlandesgerichtes X in dessen Urteil vom 23.09.2014, Zahl ####4, orientiert. Zudem konnte es auf die Beweisergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens und auf die Aussagen des Sanierungsbeauftragten Dr. N N im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.04.2016 zurückgreifen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich an den – außer Streit gestellten – Feststellungen des Oberlandesgerichtes römisch zehn in dessen Urteil vom 23.09.2014, Zahl ####4, orientiert. Zudem konnte es auf die Beweisergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens und auf die Aussagen des Sanierungsbeauftragten Dr. N N im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.04.2016 zurückgreifen. VI.römisch sechs. Rechtslage:
- Wasserrechtsgesetz 1959: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 24/2012, lauten auszugweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2012,, lauten auszugweise samt Überschriften wie folgt: „Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung § 31c.
(1)Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.Paragraph 31 c,
(1)Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2)Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist. […]“
(2)Bei Vorhaben nach Absatz eins,, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist. […]“ „Strafen § 137.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer Paragraph 137,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer […] 15. den
§ 33fAbs.
3 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungs-beschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder
§§ 34Abs.
1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung
§ 48Abs.
2 oder den
§ 55pAbs.
2 letzter Satz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;den
Paragraph 33 f, Absatz 3, zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungs-beschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder
Paragraphen 34, Absatz eins und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung
Paragraph 48, Absatz 2, oder den
Paragraph 55 p, Absatz 2, letzter Satz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt; […]
(6)Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
(6)Eine Übertretung nach Absatz eins bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
(7)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung
§ 30Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.
(7)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung
Paragraph 30, Absatz 2, VStG ist in die Verjährungsfristen nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG nicht einzurechnen. […]“ 2. Verordnung des Landeshauptmannes vom 07.01.1985 zum Schutz der Vertikalbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes XXXX der Stadt X:Verordnung des Landeshauptmannes vom 07.01.1985 zum Schutz der Vertikalbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes römisch 40 der Stadt X: Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes vom 07.01.1985 zum Schutz der Vertikalfilterbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes XXXX der Stadt X, LGBl Nr 6/1985 idF LGBl Nr 88/2002, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes vom 07.01.1985 zum Schutz der Vertikalfilterbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes römisch 40 der Stadt römisch zehn, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1985, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2002,, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt: „§ 3
(1)Unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung bedürfen im Grundwasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
- a)jede über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Nutzung eines Grundstückes; […]
- c)die Versickerung und Verrieselung von Abwässern jeder Art und die konzentrierte Versickerung von Niederschlagswässern befestigter Straßen und Stellplätze;
- d)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und Straßen sowie die Errichtung und Änderung von Stellplätzen von Kraftfahrzeugen; […]
- l)die Entnahme von Bodenmaterial für gewerbliche Zwecke; […]
(2)Außer den im Abs. 1 genannten Maßnahmen bedürfen im Schongebiet 1 einer Bewilligung: […]
(2)Außer den im Absatz eins, genannten Maßnahmen bedürfen im Schongebiet 1 einer Bewilligung: […] b) die Durchführung von Grabungen, die mehr als 1 m unter die Geländeoberkante reichen, und die Durchführung von Sprengungen.“ 3. Strafgesetzbuch: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl Nr 60/1974 idF 112/2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, in der Fassung 112 aus 2015,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt § 180.
(1)Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurchParagraph 180,
(1)Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch
- eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
- eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
- eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
- ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. […]“ „Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt § 181.
(1)Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 181,
(1)Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 180, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. […]“ „Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen § 181b.
(1)Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurchParagraph 181 b,
(1)Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch
- eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
- eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
- eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
- ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. […]“
- Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Art 4 des
- Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte (
- ZPEMRK), kundgemacht im BGBl Nr 628/1988, lautet auszugsweise wie folgt: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Artikel 4, des
- Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte (
- ZPEMRK), kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr 628 aus 1988,, lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 4 Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. […]“
- Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […]“ „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ „Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen§ 30.
(1)Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.Paragraph 30,
(1)Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.
(2)Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist. […]“ „Verjährung§ 31.
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Paragraph 31,
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2)Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
(2)Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: 1.Ziffer eins die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; 2.Ziffer 2 die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird; 3.Ziffer 3 die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 4.Ziffer 4 die Zeit eines Verfahrens vor dem VerwaltungsgerichtS, vor dem VerfassungsgerichtS oder vor dem GerichtS der Europäischen Union.
(3)Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: 1.Ziffer eins die Zeit eines Verfahrens vor dem VerwaltungsgerichtS, vor dem VerfassungsgerichtS oder vor dem GerichtS der Europäischen Union; 2.Ziffer 2 Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war; 3.Ziffer 3 Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat.“ „§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […]
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; […]“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse §
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. „Kosten § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ VII.römisch sieben. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 09.11.2015 zugestellt. Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auf digitalem Weg bei der belangten Behörde am 07.12.2015 eingebrachte Beschwerde vom 07.12.2015 war daher rechtzeitig. 2. In der Sache: 2.1. Zum Doppelbestrafungs-/-verfolgungsverbot: Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft X vom 21.06.2012 vorgeworfen worden, er habe als Eigentümer des Gst Nr 69, GB XXXX, entgegen bestehender Rechtsvorschriften, insbesondere der §§ 1 und 2 AWG 2002, der §§ 31 und 40 WRG 1959 sowie der §§ 1 und 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol zum Schutz der Vertikalbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes XXXX der Stadt X durch die Entnahme von Schotter/Kies, den Einbau von Bodenaushub aus verschiedenen Baustellen und recyceltem Granulat aus der Kiesgewinnung sowie die Aufbringung von wassergefährdendem Bruchasphalt den Boden so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch ein Euro 50.000,00 bei weitem übersteigender Sanierungsaufwand herbeigeführt worden sei. Von diesem Vorwurf sei er aber freigesprochen worden. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch zehn vom 21.06.2012 vorgeworfen worden, er habe als Eigentümer des Gst Nr 69, GB römisch 40 , entgegen bestehender Rechtsvorschriften, insbesondere der Paragraphen eins und 2 AWG 2002, der Paragraphen 31 und 40 WRG 1959 sowie der Paragraphen eins und 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol zum Schutz der Vertikalbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes römisch 40 der Stadt römisch zehn durch die Entnahme von Schotter/Kies, den Einbau von Bodenaushub aus verschiedenen Baustellen und recyceltem Granulat aus der Kiesgewinnung sowie die Aufbringung von wassergefährdendem Bruchasphalt den Boden so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch ein Euro 50.000,00 bei weitem übersteigender Sanierungsaufwand herbeigeführt worden sei. Von diesem Vorwurf sei er aber freigesprochen worden. Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass sich der strafrechtliche Anklagevorwurf auf einen Verstoß bestehender Rechtsvorschriften, insbesondere der §§ 31 und 40 WRG 1959, bezogen habe. Das Gst Nr 69, GB XXXX, befinde sich in einem gem § 34 Abs 2 WRG 1959 iVm der VO LGBl Nr 6/1985 idF LGBl Nr 88/2002, ausgewiesenen Grundwasserschongebiet. Laut dieser Verordnung unterliege die Durchführung von Grabungen mehr als einen Meter unter die Geländeoberkante und jede über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Nutzung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht.Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass sich der strafrechtliche Anklagevorwurf auf einen Verstoß bestehender Rechtsvorschriften, insbesondere der Paragraphen 31 und 40 WRG 1959, bezogen habe. Das Gst Nr 69, GB römisch 40 , befinde sich in einem gem Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 in Verbindung mit der VO Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1985, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2002,, ausgewiesenen Grundwasserschongebiet. Laut dieser Verordnung unterliege die Durchführung von Grabungen mehr als einen Meter unter die Geländeoberkante und jede über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Nutzung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Tatbestände der vorsätzlichen oder fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt gem den §§ 180ff StGB verwaltungsakzessorisch seien, strafbar seien daher nur solche Handlungen, die entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag verwirklicht würden. Bezugspunkte dieser Verwaltungsakzessorietät seien sohin generelle Rechtsvorschriften, etwa Gesetze und Verordnungen, sowie individuelle Rechtsvorschriften, wie Bescheide etc.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Tatbestände der vorsätzlichen oder fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt gem den Paragraphen 180 f, f, StGB verwaltungsakzessorisch seien, strafbar seien daher nur solche Handlungen, die entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag verwirklicht würden. Bezugspunkte dieser Verwaltungsakzessorietät seien sohin generelle Rechtsvorschriften, etwa Gesetze und Verordnungen, sowie individuelle Rechtsvorschriften, wie Bescheide etc. Die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol zum Schutz der Vertikalbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes XXXX der Stadt X beruhe auf § 34 Abs 2 WRG 1959, der den Schutz von Wasserschongebieten anordne. Damit liege eine Verwaltungsakzessorietät zu den Straftatbeständen der §§ 180 ff StGB vor, die ebenfalls die Verunreinigung oder Beeinträchtigung von Gewässern entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag pönalisieren würden.Die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol zum Schutz der Vertikalbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes römisch 40 der Stadt römisch zehn beruhe auf Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959, der den Schutz von Wasserschongebieten anordne. Damit liege eine Verwaltungsakzessorietät zu den Straftatbeständen der Paragraphen 180, ff StGB vor, die ebenfalls die Verunreinigung oder Beeinträchtigung von Gewässern entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag pönalisieren würden. Abschließend hält der Beschwerdeführer fest, dass er – berücksichtige man die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – im Hinblick auf den durch das Strafgericht erfolgten Freispruch durch das angefochtene Straferkenntnis für dieselbe tatsächliche Handlung sowie aufgrund materiell identischer Vorschriften bestraft werde. Dies widerspreche aufgrund der Sperrwirkung des strafgerichtlichen Freispruches dem Doppelbestrafungs-/-verfolgungsverbot gem Art 4 des 7. ZPEMRK.Abschließend hält der Beschwerdeführer fest, dass er – berücksichtige man die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – im Hinblick auf den durch das Strafgericht erfolgten Freispruch durch das angefochtene Straferkenntnis für dieselbe tatsächliche Handlung sowie aufgrund materiell identischer Vorschriften bestraft werde. Dies widerspreche aufgrund der Sperrwirkung des strafgerichtlichen Freispruches dem Doppelbestrafungs-/-verfolgungsverbot gem Artikel 4, des 7. ZPEMRK. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 137 Abs 6 WRG 1959 ist eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 1 bis 4 WRG 1959 nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung und des in Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK verankerten Doppelbestrafungs-/-verfolgungsverbotes ist zu klären, ob die strafgerichtlich verfolgte Tathandlung (§§ 180 ff StGB) einerseits und die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung nach § 137 Abs 1 Z 15 WRG andererseits überhaupt dieselbe strafbare Handlung betreffen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 137, Absatz 6, WRG 1959 ist eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz eins bis 4 WRG 1959 nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung und des in Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK verankerten Doppelbestrafungs-/-verfolgungsverbotes ist zu klären, ob die strafgerichtlich verfolgte Tathandlung (Paragraphen 180, ff StGB) einerseits und die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG andererseits überhaupt dieselbe strafbare Handlung betreffen. Die verfassungsrechtliche Grenze, die Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung zieht, liegt daher darin, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, wenn das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Hinsicht umfasst. Bei eintätigem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ist ein Absehen von der Verfolgung und Bestrafung im Hinblick auf Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK nur dann geboten, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des einen herangezogenen Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des anderen Delitkstypus im wesentlichen Aspekt mitumfasst und vollständig erschöpft, sodass kein weiteres Strafbedürfnis übrigbleibt. Eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), widerspricht somit nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK. Demgemäß ist die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen zulässig, sofern sie sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (VfGH 13.06.2013, Zl B 422/2013 mit Hinweis auf die Judikatur des VfGH und des EGMR sowie die Literatur).Die verfassungsrechtliche Grenze, die Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung zieht, liegt daher darin, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, wenn das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Hinsicht umfasst. Bei eintätigem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ist ein Absehen von der Verfolgung und Bestrafung im Hinblick auf Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK nur dann geboten, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des einen herangezogenen Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des anderen Delitkstypus im wesentlichen Aspekt mitumfasst und vollständig erschöpft, sodass kein weiteres Strafbedürfnis übrigbleibt. Eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), widerspricht somit nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK. Demgemäß ist die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen zulässig, sofern sie sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (VfGH 13.06.2013, Zl B 422 aus 2013, mit Hinweis auf die Judikatur des VfGH und des EGMR sowie die Literatur). § 181 b Abs 1 StGB regelt ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dem gegenüber setzt § 181b Abs 2 StGB einen tatsächlichen Erfolgseintritt voraus. Wörtlich heißt es dazu im Urteil des Oberlandesgerichtes X vom 23.09.2014, Zl ####4:Paragraph 181, b Absatz eins, StGB regelt ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dem gegenüber setzt Paragraph 181 b, Absatz 2, StGB einen tatsächlichen Erfolgseintritt voraus. Wörtlich heißt es dazu im Urteil des Oberlandesgerichtes römisch zehn vom 23.09.2014, Zl ####4: „Die Bestimmung des § 181b Abs 1 StGB erfasst Fälle der Umweltgefährdung durch unzulässige, verwaltungsrechtswidrige tatbildliche Abfallbehandlung bereits im Vorfeld einer tatsächlich nicht eingetretenen Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Umweltmediums … . Die Bestimmung schützt vorbeugend die Umwelt. Sie stellt anders als § 180 Abs 1 StGB nicht auf die Gefährlichkeit einer Situation (im Sinne eines eingetretenen Zwischenerfolges im Sinne eines bereits eingetretenen Umweltschadens), sondern auf die Gefährlichkeit eines Verhaltens (in Form des tatbildlichen Umgangs mit Abfällen) ab. Durch eine ex ante Betrachtung ist festzustellen, ob die Handlung (oder Unterlassung) in Bezug auf Abfälle gefährlich war, genügt doch die bloße Gefahr einer Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Umweltmediums.„Die Bestimmung des Paragraph 181 b, Absatz eins, StGB erfasst Fälle der Umweltgefährdung durch unzulässige, verwaltungsrechtswidrige tatbildliche Abfallbehandlung bereits im Vorfeld einer tatsächlich nicht eingetretenen Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Umweltmediums … . Die Bestimmung schützt vorbeugend die Umwelt. Sie stellt anders als Paragraph 180, Absatz eins, StGB nicht auf die Gefährlichkeit einer Situation (im Sinne eines eingetretenen Zwischenerfolges im Sinne eines bereits eingetretenen Umweltschadens), sondern auf die Gefährlichkeit eines Verhaltens (in Form des tatbildlichen Umgangs mit Abfällen) ab. Durch eine ex ante Betrachtung ist festzustellen, ob die Handlung (oder Unterlassung) in Bezug auf Abfälle gefährlich war, genügt doch die bloße Gefahr einer Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Umweltmediums. § 181b Abs 1 StGB ist damit ein verhaltensgebundenes potentielles (abstraktes) Gefährdungsdelikt. Die potentiell gefährlichen Handlungsweisen sind nach § 181b Abs 2 StGB mit einer strengeren Strafe bedroht, wenn die potentielle Gefährdung in einen tatsächlichen Erfolg umschlägt. § 181b Abs 2 StGB stellt damit ein Verletzungsdelikt mit Erfolgsqualifikation dar … .Paragraph 181 b, Absatz eins, StGB ist damit ein verhaltensgebundenes potentielles (abstraktes) Gefährdungsdelikt. Die potentiell gefährlichen Handlungsweisen sind nach Paragraph 181 b, Absatz 2, StGB mit einer strengeren Strafe bedroht, wenn die potentielle Gefährdung in einen tatsächlichen Erfolg umschlägt. Paragraph 181 b, Absatz 2, StGB stellt damit ein Verletzungsdelikt mit Erfolgsqualifikation dar … . Tatbildlich ist damit nicht der Umgang mit Abfällen per se, sondern nur der Umgang mit Abfällen, der im Hinblick auf einen hypothetisch drohenden Umweltschaden abstrakt geeignet sein kann, einen Beseitigungsaufwand von mehr als Euro 50.000,-- herbeizuführen. § 181b Abs 1 StGB statuiert damit kein schlichtes Tätigkeitsdelikt, erfordert vielmehr die Feststellung der ‚Gefahr einer Gefahr‘ … . …Tatbildlich ist damit nicht der Umgang mit Abfällen per se, sondern nur der Umgang mit Abfällen, der im Hinblick auf einen hypothetisch drohenden Umweltschaden abstrakt geeignet sein kann, einen Beseitigungsaufwand von mehr als Euro 50.000,-- herbeizuführen. Paragraph 181 b, Absatz eins, StGB statuiert damit kein schlichtes Tätigkeitsdelikt, erfordert vielmehr die Feststellung der ‚Gefahr einer Gefahr‘ … . … Zu prüfen ist daher stets, ob der tatbildliche Umgang mit Abfällen potentiell zur Herbeiführung einer der Gefährdungsalternativen geeignet war, maW ob die hypothetisch anzunehmenden Folgen eines drohenden Umweltschadens durch Verunreinigung oder sonstige Beeinträchtigung eines Umweltmediums abstrakt geeignet sind, eine Gefahr iSd § 180 Abs 1 StGB herbeizuführen. Diese Eignungsbeurteilung erfordert den naturwissenschaftlich (ursächlichen, nicht bloß statischen) abgesicherten Erfahrungssatz, dass der im Gesetz genannte Umstand (das umweltgefährdende Verhalten im Zusammenhang mit Abfall) die Schädigung eines bestimmten Rechtsgutes (Leib, Gesundheit von Menschen, Zustand eines Umweltmediums) unter bestimmten Umständen, bezogen auf den konkreten tatbildlichen Umgang mit Abfällen – hypothetisch verursachen wird … .“Zu prüfen ist daher stets, ob der tatbildliche Umgang mit Abfällen potentiell zur Herbeiführung einer der Gefährdungsalternativen geeignet war, maW ob die hypothetisch anzunehmenden Folgen eines drohenden Umweltschadens durch Verunreinigung oder sonstige Beeinträchtigung eines Umweltmediums abstrakt geeignet sind, eine Gefahr iSd Paragraph 180, Absatz eins, StGB herbeizuführen. Diese Eignungsbeurteilung erfordert den naturwissenschaftlich (ursächlichen, nicht bloß statischen) abgesicherten Erfahrungssatz, dass der im Gesetz genannte Umstand (das umweltgefährdende Verhalten im Zusammenhang mit Abfall) die Schädigung eines bestimmten Rechtsgutes (Leib, Gesundheit von Menschen, Zustand eines Umweltmediums) unter bestimmten Umständen, bezogen auf den konkreten tatbildlichen Umgang mit Abfällen – hypothetisch verursachen wird … .“ Nach § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 ist (
- ua)das Zuwiderhandeln gegen gem § 34 Abs 2 WRG 1959 verfügte Anordnungen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen strafbar. Die Herbeiführung einer Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer ist – anders als nach § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 – nicht tatbildlich. Nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 ist (
- ua)das Zuwiderhandeln gegen gem Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 verfügte Anordnungen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen strafbar. Die Herbeiführung einer Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer ist – anders als nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 – nicht tatbildlich. Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, als der Straftatbestand des § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 – wie auch der Straftatbestand nach § 181b Abs 1 StGB – ein einer Verwaltungsvorschrift widersprechendes Verhalten voraussetzt. § 181b Abs 1 StGB ist allerdings ein Gefährdungsdelikt, der tatbildliche Umgang mit Abfällen muss potentiell zur Herbeiführung einer der vier angeführten Gefährdungsalternativen geeignet sein. Für die Strafbarkeit nach § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 im gegenständlichen Fall genügt allein das Zuwiderhandeln gegen auf § 34 Abs 2 WRG 1959 gestützte Anordnungen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen. Der Straftatbestand des § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 ist auch nicht auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften bei der Behandlung von Abfällen eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, als der Straftatbestand des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 – wie auch der Straftatbestand nach Paragraph 181 b, Absatz eins, StGB – ein einer Verwaltungsvorschrift widersprechendes Verhalten voraussetzt. Paragraph 181 b, Absatz eins, StGB ist allerdings ein Gefährdungsdelikt, der tatbildliche Umgang mit Abfällen muss potentiell zur Herbeiführung einer der vier angeführten Gefährdungsalternativen geeignet sein. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 im gegenständlichen Fall genügt allein das Zuwiderhandeln gegen auf Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 gestützte Anordnungen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen. Der Straftatbestand des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 ist auch nicht auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften bei der Behandlung von Abfällen eingeschränkt. Die Strafbarkeit nach § 181b Abs 1 StGB erfordert – im Gegensatz zu § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 – nicht bloß die Verletzung einer Rechtsvorschrift. Das rechtswidrige Verhalten muss potentiell geeignet sein, bei der Behandlung von Abfällen die in § 181b Abs 1 StGB genannten Gefährdungsalternativen herbeizuführen. Der Unrechts- und Schuldgehalt des § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 ist daher in seinem wesentlichen Aspekt durch den Unrechts- und Schuldgehalt des 181b Abs 1 StGB nicht umfasst und vollständig erschöpft. Der Freispruch des Oberlandesgerichtes X mit Urteil vom 23.09.2014, Zl ####4, entfaltet somit im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 1 1 Z 15 WRG 1959 keine Sperrwirkung. Die Strafbarkeit nach Paragraph 181 b, Absatz eins, StGB erfordert – im Gegensatz zu Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 – nicht bloß die Verletzung einer Rechtsvorschrift. Das rechtswidrige Verhalten muss potentiell geeignet sein, bei der Behandlung von Abfällen die in Paragraph 181 b, Absatz eins, StGB genannten Gefährdungsalternativen herbeizuführen. Der Unrechts- und Schuldgehalt des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 ist daher in seinem wesentlichen Aspekt durch den Unrechts- und Schuldgehalt des 181b Absatz eins, StGB nicht umfasst und vollständig erschöpft. Der Freispruch des Oberlandesgerichtes römisch zehn mit Urteil vom 23.09.2014, Zl ####4, entfaltet somit im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, 1 Ziffer 15, WRG 1959 keine Sperrwirkung. Im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens wurden auch die Tatbestände der §§ 180 und 181 StGB geprüft. Beide sind vom Gesetzgeber als potentielle Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Strafbar ist danach die (verwaltungsrechtswidrige) tatbildliche Beeinträchtigung eines Umweltmediums (eines Gewässers, des Bodens oder der Luft), falls infolge dieser Beeinträchtigung bestimmte Gefahren im Sinne des § 180 Abs 1 Z 1 bis 4 StGB entstehen können; insoweit wird die Beeinträchtigung eines Umweltmediums (als Erfolg) mit einer abstrakten (potentiellen) Gefährlichkeit kombiniert. Ein Täter muss in vorsätzlicher oder – im Fall des § 181 StGB fahrlässiger – Weise entgegen einer Norm ein Umweltmedium, also Luft, Wasser oder Boden, verunreinigen oder sonst beeinträchtigen. Darin liegt der partielle Verletzungserfolg. Tatbestandsmäßig wird das verpönte Verhalten aber nur, wenn eine weitere Eigenwertkomponente einer potentiellen Gefahr konstatiert werden kann Die potentielle Gefährlichkeit stellt sohin ein objektives Tatbestandsmerkmal dar, das vom tatbestandsmäßigen Vorsatz zum Tatzeitpunkt mitumfasst zu sein hat. Die Gefahr bzw Gefährdung ist Erfolgsunrechtsmerkmal und in einer Prüfung im Nachhinein zu beurteilen und zu konstatieren. Nur bei einem partiellen Verletzungserfolg und einer dazukommenden potentiellen Gefährdung iSd § 180 Abs 1 Z1 bis 4 StGB liegt tatbildliches Verhalten vor (vgl OLG X vom 06.08.2013, Zl ####2, mit Hinweisen auf die Literatur).Im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens wurden auch die Tatbestände der Paragraphen 180 und 181 StGB geprüft. Beide sind vom Gesetzgeber als potentielle Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Strafbar ist danach die (verwaltungsrechtswidrige) tatbildliche Beeinträchtigung eines Umweltmediums (eines Gewässers, des Bodens oder der Luft), falls infolge dieser Beeinträchtigung bestimmte Gefahren im Sinne des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StGB entstehen können; insoweit wird die Beeinträchtigung eines Umweltmediums (als Erfolg) mit einer abstrakten (potentiellen) Gefährlichkeit kombiniert. Ein Täter muss in vorsätzlicher oder – im Fall des Paragraph 181, StGB fahrlässiger – Weise entgegen einer Norm ein Umweltmedium, also Luft, Wasser oder Boden, verunreinigen oder sonst beeinträchtigen. Darin liegt der partielle Verletzungserfolg. Tatbestandsmäßig wird das verpönte Verhalten aber nur, wenn eine weitere Eigenwertkomponente einer potentiellen Gefahr konstatiert werden kann Die potentielle Gefährlichkeit stellt sohin ein objektives Tatbestandsmerkmal dar, das vom tatbestandsmäßigen Vorsatz zum Tatzeitpunkt mitumfasst zu sein hat. Die Gefahr bzw Gefährdung ist Erfolgsunrechtsmerkmal und in einer Prüfung im Nachhinein zu beurteilen und zu konstatieren. Nur bei einem partiellen Verletzungserfolg und einer dazukommenden potentiellen Gefährdung iSd Paragraph 180, Absatz eins, Z1 bis 4 StGB liegt tatbildliches Verhalten vor vergleiche OLG römisch zehn vom 06.08.2013, Zl ####2, mit Hinweisen auf die Literatur). Die Strafbarkeit nach den §§ 180 und 181 StGB erfordert – im Gegensatz zu § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 – nicht bloß die Verletzung einer Rechtsvorschrift, sondern die Beeinträchtigung eines Umweltmediums und die potentielle Gefährdung iSd § 180 Abs 1 Z 1 bis 4 StGB.Die Strafbarkeit nach den Paragraphen 180 und 181 StGB erfordert – im Gegensatz zu Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 – nicht bloß die Verletzung einer Rechtsvorschrift, sondern die Beeinträchtigung eines Umweltmediums und die potentielle Gefährdung iSd Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StGB. Der Unrechts- und Schuldgehalt des § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 ist daher in seinem wesentlichen Aspekt durch den Unrechts- und Schuldgehalt der §§ 180 und 181 StGB nicht umfasst und vollständig erschöpft. Der Unrechts- und Schuldgehalt des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 ist daher in seinem wesentlichen Aspekt durch den Unrechts- und Schuldgehalt der Paragraphen 180 und 181 StGB nicht umfasst und vollständig erschöpft. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde somit nicht das Doppelbestrafungs-/-verfolgungsverbot gem Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK verletzt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllen nicht den Tatbestand gerichtlich strafbarer Handlungen, dementsprechend widerspricht das angefochtene Straferkenntnis auch nicht der Bestimmung des § 137 Abs 6 WRG 1959. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde somit nicht das Doppelbestrafungs-/-verfolgungsverbot gem Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK verletzt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllen nicht den Tatbestand gerichtlich strafbarer Handlungen, dementsprechend widerspricht das angefochtene Straferkenntnis auch nicht der Bestimmung des Paragraph 137, Absatz 6, WRG 1959. 2.2. Zur Verjährung und behaupteten Scheinkonkurrenz 2.2.1. Allgemeines: Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf § 30 Abs 2 VStG vor, die Strafbarkeit der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sei bereits verjährt. Die Bestimmung des § 137 Abs 7 zweiter Satz WRG 1959 sei nicht anzuwenden, da er nicht eine Wasseranlage, sondern ein Parkplatz errichte habe. Die wasserrechtliche Bewilligung für einen Interimsparkplatz sei auch vorgelegen.Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf Paragraph 30, Absatz 2, VStG vor, die Strafbarkeit der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sei bereits verjährt. Die Bestimmung des Paragraph 137, Absatz 7, zweiter Satz WRG 1959 sei nicht anzuwenden, da er nicht eine Wasseranlage, sondern ein Parkplatz errichte habe. Die wasserrechtliche Bewilligung für einen Interimsparkplatz sei auch vorgelegen. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, bei den ihm angelasteten Handlungen liege eine Scheinkonkurrenz vor. Ihm werde ein und dieselbe Handlungsweise, nämlich die Entnahme von 10.000m³ Kiesmaterial und die Deponierung bzw Einbringung von 12.000m³ Bodenaushubmaterial mehrfach unter verschiedenen Tatbeständen vorgeworfen. Das Vorliegen dieser scheinbaren Konkurrenz führe nicht nur zur Verjährung, sondern stelle auch eine unzulässige Doppelbestrafung dar. 2.2.2. Zur behaupteten Scheinkonkurrenz: Bei den im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Fakten 2) bis 5) wird der Zeitraum vom 24.03.2011 bis 07.06.2011 [Fakten 3) bis 5)] sowie vom Mai 2011 bis 07.06.2011 [Faktum 2)] als Tatzeit festgelegt. Auch für das Faktum 1) ergibt sich als Tatzeit der Zeitraum vom 24.03.2011 bis 07.06.2011. Die Festsetzung der Tatzeiten jeweils bis einschließlich 07.06.2011 erfolgt abgestimmt auf die am 08.06.2011 angeordnete behördliche Einstellung der Arbeiten (vgl Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X vom 08.06.2011, Zl ****3).Bei den im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Fakten 2) bis 5) wird der Zeitraum vom 24.03.2011 bis 07.06.2011 [Fakten 3) bis 5)] sowie vom Mai 2011 bis 07.06.2011 [Faktum 2)] als Tatzeit festgelegt. Auch für das Faktum 1) ergibt sich als Tatzeit der Zeitraum vom 24.03.2011 bis 07.06.2011. Die Festsetzung der Tatzeiten jeweils bis einschließlich 07.06.2011 erfolgt abgestimmt auf die am 08.06.2011 angeordnete behördliche Einstellung der Arbeiten vergleiche Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 08.06.2011, Zl ****3). Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde, gestützt auf die lit a, c, d und l des Abs 1 und der lit b des Abs 2 der VO LGBl Nr 6/1985, dem Beschwerdeführer fünf Verwaltungsübertretungen vorgeworfen. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer teils zu Recht darauf hin, dass ihm ein und dieselbe Handlungsweise unter verschiedenen Tatbeständen vorgeworfen werde und von einer Scheinkonkurrenz auszugehen sei. Zudem verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Baubeginns über die mit Bescheid vom 18.01.2010, Zl ****1, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Niederschlagswässern des „Interimsparkplatzes“ beim S. Diese Bewilligung umfasste (auch) die Entwässerung der vorgesehenen Parkfläche mittels Schotterrasen und die Errichtung von Versickerungsmulden mit dem erforderlichen Retentionsraum. Es war dem Beschwerdeführer also erlaubt, im Umfang des zitierten Bescheides die betroffene Teilfläche des Gst Nr 69, GB XXXX, anders als bisher zu nutzen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag daher einen Verstoß gegen die lit a und c des Abs 1 der Schongebietsverordnung LGBl Nr 6/1985 idF LGBl Nr 88/2002, nicht zu erkennen. Beide Tatbestände sind darüber hinaus auch vom Vorwurf, konsenslos einen Parkplatz errichtet zu haben, umfasst.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde, gestützt auf die Litera a, c, d und l des Absatz eins und der Litera b, des Absatz 2, der VO Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1985,, dem Beschwerdeführer fünf Verwaltungsübertretungen vorgeworfen. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer teils zu Recht darauf hin, dass ihm ein und dieselbe Handlungsweise unter verschiedenen Tatbeständen vorgeworfen werde und von einer Scheinkonkurrenz auszugehen sei. Zudem verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Baubeginns über die mit Bescheid vom 18.01.2010, Zl ****1, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Niederschlagswässern des „Interimsparkplatzes“ beim S. Diese Bewilligung umfasste (auch) die Entwässerung der vorgesehenen Parkfläche mittels Schotterrasen und die Errichtung von Versickerungsmulden mit dem erforderlichen Retentionsraum. Es war dem Beschwerdeführer also erlaubt, im Umfang des zitierten Bescheides die betroffene Teilfläche des Gst Nr 69, GB römisch 40 , anders als bisher zu nutzen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag daher einen Verstoß gegen die Litera a und c des Absatz eins, der Schongebietsverordnung Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1985, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2002,, nicht zu erkennen. Beide Tatbestände sind darüber hinaus auch vom Vorwurf, konsenslos einen Parkplatz errichtet zu haben, umfasst. Die erteilte wasserrechtliche Bewilligung erstreckte sich allerdings nicht auf die Entnahme von Bodenaushubmaterial und die Errichtung eines von der wasserrechtlichen Bewilligung abweichenden Parkplatzes. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer daher jedenfalls gegen § 3 Abs 1 lit d und l der Schongebietsverordnung LGBl Nr 6/1985 idF LGBl Nr 88/2002, verstoßen, wobei die Verletzung des § 3 Abs 1 lit l der Schongebietsverordnung LGBl Nr 6/1985 idf LGBl Nr 88/2002, das unerlaubte Graben iSd § 3 Abs 2 lit b der Schongebietsverordnung LGBl Nr 6/1985 idF LGBl Nr 88/2002, mitumfasst. Die Entnahme von Bodenaushub in dem beschriebenen Umfang hätte unabhängig von der zitierten Schongebietsverordnung auch einer wasserrechtlichen Bewilligung gem § 31 c Abs 2 WRG 1959 bedurft.Die erteilte wasserrechtliche Bewilligung erstreckte sich allerdings nicht auf die Entnahme von Bodenaushubmaterial und die Errichtung eines von der wasserrechtlichen Bewilligung abweichenden Parkplatzes. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer daher jedenfalls gegen Paragraph 3, Absatz eins, Litera d und l der Schongebietsverordnung Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1985, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2002,, verstoßen, wobei die Verletzung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera l, der Schongebietsverordnung Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1985, idf Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2002,, das unerlaubte Graben iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, der Schongebietsverordnung Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1985, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2002,, mitumfasst. Die Entnahme von Bodenaushub in dem beschriebenen Umfang hätte unabhängig von der zitierten Schongebietsverordnung auch einer wasserrechtlichen Bewilligung gem Paragraph 31, c Absatz 2, WRG 1959 bedurft. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Verletzung des § 137 Abs 1 Z 15 iVm § 3 Abs 1 lit d und l der Verordnung des Landeshauptmannes vom 07.01.1985 verjährt ist.Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Verletzung des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera d und l der Verordnung des Landeshauptmannes vom 07.01.1985 verjährt ist. 2.2.3. Zur Verjährung: Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer wegen der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen schon mit Schriftsatz vom 15.09.2011, Zl ****, aufgefordert, sich zu rechtfertigen. Die Bürgermeisterin der Stadt hat demgemäß innerhalb von einem Jahr (vgl § 137 Abs 7 erster Satz WRG 1959) und somit fristgerecht eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer wegen der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen schon mit Schriftsatz vom 15.09.2011, Zl ****, aufgefordert, sich zu rechtfertigen. Die Bürgermeisterin der Stadt hat demgemäß innerhalb von einem Jahr vergleiche Paragraph 137, Absatz 7, erster Satz WRG 1959) und somit fristgerecht eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten. Die Errichtung des Parkplatzes sowie die Entnahme des Bodenmaterials wurden mit Bescheid vom 08.06.2011, Zl ****3, behördlich untersagt. Bei beiden Übertretungen handelt es sich um Dauerdelikte, die Verjährungsfristen beginnen daher mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Diesbezüglich hat die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Bescheides vom 06.12.2011, Zl ****2, auf die Fertigstellung am 19.10.2013 verwiesen. Diese Fertigstellung bezieht sich allerdings auf den mit Bescheid vom 06.12.2011, Zl ****2, (neuerlich) wasserrechtlich bewilligten Parkplatz. Der rechtswidrige Zustand der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Tathandlungen – Verstöße gegen § 3 Abs 1 lit d und l der VO LGBl Nr 6/1985 idF LGBl Nr 88/2002 – endet allerdings mit der Umsetzung der mit Bescheid vom 22.06.2011, Zl ****5 aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen. Sie verpflichteten den Beschwerdeführer zur Entnahme des eingebrachten Materials und zur Wiederverfüllung des abgetragenen Bereiches mit genau definierten, qualitativ einwandfreien Materialien. Der rechtswidrige Zustand wurde damit nach Abschluss dieser Maßnahmen beseitigt.Der rechtswidrige Zustand der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Tathandlungen – Verstöße gegen Paragraph 3, Absatz eins, Litera d und l der VO Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1985, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2002, – endet allerdings mit der Umsetzung der mit Bescheid vom 22.06.2011, Zl ****5 aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen. Sie verpflichteten den Beschwerdeführer zur Entnahme des eingebrachten Materials und zur Wiederverfüllung des abgetragenen Bereiches mit genau definierten, qualitativ einwandfreien Materialien. Der rechtswidrige Zustand wurde damit nach Abschluss dieser Maßnahmen beseitigt. Die Sanierungsarbeiten wurden im Juli/August 2012 abgeschlossen, ab diesem Zeitpunkt hat die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs 2 VStG ist in die Verjährungsfrist die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird, nicht einzurechnen. Diese Bestimmung ist zwar erst am 01.01.2014 in Kraft getreten, sie ist aber auch im gegenständlichen Fall zu prüfen, da im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ein für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevantes Strafverfahren beim Landesgericht X anhängig war. Das aus § 1 Abs 2 VStG abzuleitende grundsätzliche Rückwirkungsverbot gilt nur für das materielle Strafrecht. Regelungen über die Verjährung gehören zum Verfahrensrecht, sodass eine nachträgliche Verlängerung der Verjährungsfristen zulässig ist, solange noch nicht Verjährung eingetreten ist [Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5
(2009)S 399]. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 2, VStG ist in die Verjährungsfrist die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird, nicht einzurechnen. Diese Bestimmung ist zwar erst am 01.01.2014 in Kraft getreten, sie ist aber auch im gegenständlichen Fall zu prüfen, da im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ein für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevantes Strafverfahren beim Landesgericht römisch zehn anhängig war. Das aus Paragraph eins, Absatz 2, VStG abzuleitende grundsätzliche Rückwirkungsverbot gilt nur für das materielle Strafrecht. Regelungen über die Verjährung gehören zum Verfahrensrecht, sodass eine nachträgliche Verlängerung der Verjährungsfristen zulässig ist, solange noch nicht Verjährung eingetreten ist [Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5
(2009)S 399]. Wegen der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Tat war bei der Staatsanwaltschaft und in weiterer Folge beim zuständigen Strafgericht im Zeitraum vom 01.09.2011 (Einlangen des Berichtes des Landespolizeikommandos für Tirol – Landeskriminalamt vom 25.08.2011, Zl ****7, bei der Staatsanwaltschaft X) bis zum 23.09.2014 (Urteil des OLG X) ein Strafverfahren anhängig. Dabei war während des anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens nicht abzusehen und daher zweifelhaft, ob bei der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Tat im Hinblick auf die Tatbestände der §§ 180 ff StGB und dem Verwaltungsstraftatbestand des § 137 Abs 1 Z 15 iVm der Schongebietsverordnung LGBl Nr 6/1985 idF LGBl Nr 88/2002 von einer Scheinkonkurrenz auszugehen ist. Dementsprechend hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.02.2013, Zl ****, das gegen den Beschwerdeführer anhängige Verwaltungsstrafverfahren
§ 30Abs 2 VSt
G ausgesetzt.Wegen der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Tat war bei der Staatsanwaltschaft und in weiterer Folge beim zuständigen Strafgericht im Zeitraum vom 01.09.2011 (Einlangen des Berichtes des Landespolizeikommandos für Tirol – Landeskriminalamt vom 25.08.2011, Zl ****7, bei der Staatsanwaltschaft römisch zehn) bis zum 23.09.2014 (Urteil des OLG römisch zehn) ein Strafverfahren anhängig. Dabei war während des anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens nicht abzusehen und daher zweifelhaft, ob bei der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Tat im Hinblick auf die Tatbestände der Paragraphen 180, ff StGB und dem Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, in Verbindung mit der Schongebietsverordnung Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1985, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2002, von einer Scheinkonkurrenz auszugehen ist. Dementsprechend hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.02.2013, Zl ****, das gegen den Beschwerdeführer anhängige Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 30, Absatz 2, VStG ausgesetzt. Der Unrechts- und Schuldgehalt des § 137 Abs 1 Z 15 iVm § 3 Abs 1 lit d und l der Schongebietsverordnung LGBl Nr 6/1985 idF LGBl Nr 88/2002 ist aber – wie dargelegt – von den Straftatbeständen der § 180 ff StGB nicht erfasst und daher nicht erschöpft. Zwischen den Straftatbeständen der §§ 180 ff StGB und dem Verwaltungsstraftatbestand des § 137 Abs 1 Z 15 iVm § 3 Abs 1 lit d und l der Schongebietsverordnung LGBl Nr 6/1985 idF LGBl Nr 88/2002, besteht Idealkonkurrenz.Der Unrechts- und Schuldgehalt des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera d und l der Schongebietsverordnung Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1985, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2002, ist aber – wie dargelegt – von den Straftatbeständen der Paragraph 180, ff StGB nicht erfasst und daher nicht erschöpft. Zwischen den Straftatbeständen der Paragraphen 180, ff StGB und dem Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera d und l der Schongebietsverordnung Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1985, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2002,, besteht Idealkonkurrenz. Betreffend die Verwaltungsübertretungen gem § 137 Abs 1 Z 15 iVm § 3 Abs 1 lit d und l der Schongebietsverordnung LGBl Nr 6/1985 idF LGBl Nr 88/2002 hat die Verjährungsfrist erst nach Erfüllung des behördlichen Sanierungsauftrages und daher erst Ende Juli/August 2012 zu laufen begonnen. Die dreijährige Verjährungsfrist wäre daher nach Ablauf de